08 CG. 2008.365
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei JK***, vertreten durch Dr. Norbert Seeger, Rechtsanwalt in FL-9490 Vaduz, wider die beklagte Partei BR***, vertreten durch Achammer & Partner, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, wegen EUR 16.475,36 s.A. über den (Kosten-)Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 14.5.2009, 8 CG.2008.365-34, mit dem dem Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des F Landgerichtes vom 23.2.2009 (ON 27) auf näher bestimmte Weise teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben und der erstinstanzliche Beschluss vollinhaltlich wiederhergestellt.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten zu Handen ihrer Vertreter binnen vier Wochen die mit CHF 289,50 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens sowie an Kosten des Revisionsrekursverfahrens CHF 34,-- zu ersetzen.
Der OGH hatte sich mit den auch in dieser Rechtssache relevanten Rechts(kosten)fragen bereits in drei Vorentscheidungen zu befassen, an denen jeweils die (nunmehrige) Beklagte und deren rechtsfreundliche Vertreter und - bei verschiedenen klagenden Parteien - der Klagsvertreter beteiligt waren. Es kann deshalb vorab auf diese zwei Vorentscheidungen vom 2.7.2009 zu 2 CG.2008.299 und 2 CG.2008.322 sowie vom 8.1.2010 zu 2 CG.2008.319 verwiesen werden. Diese Entscheidungen konnten dem Rekursgericht und den beiden Parteienvertretern zum Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 14.5.2009 respektive der Revisionsrekursschriften vom 2.6.2009 und 17.6.2009 noch nicht bekannt sein.
Da über alle auch hier kontroversen Standpunkte der Parteien im Grundsätzlichen bereits in den genannten Vorentscheidungen abgesprochen wurde, kann mit der gerafften Darstellung des gegenständlichen Verfahrens das Auslangen gefunden werden.
Nach Rückzug der Klage unter Anspruchsverzicht beantragte die Beklagte, den Kläger zum Ersatz der von ihr mit CHF 2.547,35 verzeichneten Verfahrenskosten zu verpflichten. Der Kläger vertrat in seiner Äusserung zum Kostenbestimmungsantrag den Standpunkt, dass die Beklagte nur CHF 2.170,20 (rechnerisch richtig:
CHF 2.165,20) an Kosten ansprechen könne. Letztere habe nicht nur die Kosten zweier Schriftsätze sowie eine Einhebungsgebühr sondern auch die liechtensteinische Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 178,55 zu Unrecht verzeichnet. Der Kläger verzeichnete für seine Äusserung zum Kostenbestimmungsantrag Kosten von CHF 25,50.
Mit Beschluss vom 23.2.2009 bestimmte das Landgericht die vom Kläger der Beklagten zu ersetzenden Kosten mit CHF 2.368,80 und wies das Kostenmehrbegehren der Beklagten von CHF 178,55 ab (Punkt 1 des Tenors). Das Landgericht erachtete die Einwände des Klägers gegen die Kostennote der Beklagten nur hinsichtlich der verzeichneten liechtensteinischen Mehrwertsteuer von CHF 178,55 für berechtigt, im Übrigen jedoch aus hier nicht näher darzustellenden Gründen für nicht stichhältig. Zu Punkt 2 seines Beschlusses sprach das Landgericht aus, dass der Kläger die Kosten seiner Äusserung zum Kostenbestimmungsantrag (CHF 25,50) selbst zu tragen habe. Er habe mit dieser Äusserung weniger als die Hälfte "der von ihm als unrichtig bezeichnet geltend gemachten Kosten" abwehren können. Damit habe er in diesem Zwischenstreit keinen Anspruch auf Kostenersatz.
Der Kläger focht diesen Beschluss des Landgerichtes mit Rekurs insoweit an, als die Beklagte - gemäss seinem erstinstanzlichen Standpunkt - nur Kosten von CHF 2.170,20 verlangen könne. Das Landgericht habe der Beklagten sohin Kosten von CHF 198,60 zu viel zuerkannt und dem Kläger auch zu Unrecht nicht die Kosten seiner Äusserung zum Kostenbestimmungsantrag von CHF 25,50 zugesprochen.
In ihrer Rekursbeantwortung, deren Kosten ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von CHF 224,10 (CHF 198,50 + CHF 25,50) tarifgerecht mit CHF 289,50 verzeichnet wurden, stellte die Beklagte den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Mit der nunmehr angefochtenen Rekursentscheidung vom 14.5.2009 gab das Obergericht dem Rekurs des Klägers teilweise Folge. Zwar bestätigte es vollinhaltlich den Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Beschlusses (Kostenersatzpflicht des Klägers in Höhe von CHF 2.368,80). In Abänderung des Punktes 2 der erstinstanzlichen Entscheidung verpflichtete das Obergericht jedoch die Beklagte zum Ersatz der mit CHF 25,-- bestimmten Kosten der Äusserung zum Kostenbestimmungsantrag an den Kläger. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben.
Das Rekursgericht teilte die Auffassung des Landgerichtes, dass die Beklagte allein die Mehrwertsteuer zu Unrecht verzeichnet habe und die übrigen Kostenbemängelungen des Klägers (Rekurswerbers) nicht berechtigt seien. Gemäss Art 12 RATG könne der Kläger aber die Kosten seiner Äusserung zum Kostenbestimmungsantrag in Höhe von - richtig - CHF 25,-- ersetzt verlangen. Ausgehend von diesem Teilerfolg mit CHF 25,-- errechneten sich die Kosten des Rekurses und der Rekursbeantwortung in gleicher Höhe, weshalb die Kosten des Rekursverfahrens gegenseitig aufzuheben seien.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der zulässige und fristgerecht erhobene (Kosten-)Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, diese im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses abzuändern. Dazu kommt ein entsprechendes Kostenbegehren.
In seiner Revisionsrekursbeantwortung beantragt der Kläger, dem Rechtsmittel kostenpflichtig keine Folge zu geben.
Die Beklagte vertritt in ihrem Revisionsrekurs im Wesentlichen die Auffassung, dass die Zurücknahme der Klage keinen Zwischenstreit zwischen den Parteien ausgelöst habe und der Kläger gemäss § 245 Abs 3 ZPO im Kostenbestimmungsverfahren auf die Einwendung beschränkt gewesen sei, die Parteien hätten hinsichtlich des Kostenersatzes eine Vereinbarung getroffen. Eine solche Vereinbarung habe der Kläger in seiner Äusserung zum Kostenbestimmungsantrag gar nicht behauptet, sodass diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen sei. Sie könne deshalb auch nicht honoriert werden. Auch sei das Kostenbestimmungsverfahren nach einer Klagsrücknahme einseitig. Aber selbst ausgehend vom (nicht berechtigten) Zuspruch der Kosten der Äusserung von CHF 25,50 (richtig: CHF 25,--) erweise sich die vom Rekursgericht vorgenommene Kostenaufhebung im Hinblick auf die Bestimmung des Art 12 letzter Satz RATG und auch deshalb als völlig verfehlt, weil der Kläger mit seinem Mehrbegehren von CHF 198,60 im Rekursverfahren nicht durchgedrungen sei. "Bei einer Relation von CHF 25,50 zu CHF 198,60 könne eine Kostenaufhebung niemals rechtens sein."
Der Kläger tritt in seiner Revisionsrekursbeantwortung diesem Vorbringen entgegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei das Kostenbestimmungsverfahren nach Rückzug der Klage zweiseitig und könne der Kläger alle Einwendungen gegen die verzeichneten Kosten erheben. Tatsächlich sei der Kläger auch mit seinem Einwand in Bezug auf die Mehrwertsteuer voll durchgedrungen. Trotz Erfolglosigkeit seiner Kostenrüge hinsichtlich der Schriftsätze der Beklagten sei eine "Aufsplittung" der Kosten im Sinne des § 43 ZPO nicht statthaft und deshalb die notwendige Äusserung der Beklagten zum Kostenbestimmungsantrag in voller Höhe zu entlohnen.
Nicht die Beklagte sondern nur der Kläger sei durch die Kostenaufhebung im Rekursverfahren beschwert, zumal dem Kläger keine Kosten zugesprochen worden seien, "obwohl er mit seinem Hauptbegehren (Zuspruch der Kosten seiner Äusserung von CHF 25,--) voll durchgedrungen sei. Demgegenüber sei die Beklagte sowohl mit ihrem Antrag auf Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses hinsichtlich der Kosten der Äusserung als auch mit ihrem Begehren auf Kostenersatz für das Rekursverfahren unterlegen." Dennoch habe der Kläger auf eine Anfechtung der Kostenentscheidung des Rekursgerichtes verzichtet, weil der Beklagtenvertreter mit seinem Schreiben vom 20.5.2009 zu erkennen gegeben habe, die Rekursentscheidung zu akzeptieren. Dem Beklagtenvertreter sei deshalb vom Klagsvertreter am 2.6.2009 ein gemeinsamer Antrag auf Ausfolgung der Sicherheitsleistungen übermittelt worden. Der nunmehrige Revisionsrekurs der Beklagten stelle ein venire contra factum proprium dar, das keinen Rechtsschutz "geniesse". Nach Einbringung der Revisionsrekursbeantwortung am 17.6.2009 legte der Kläger mit Schriftsatz vom 22.6.2009 noch weitere Urkunden vor.
Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis berechtigt.
Der OGH hat in seinen eingangs zitierten Vorentscheidungen einlässlich dargelegt, dass es sich bei strittiger Höhe der der beklagten Partei nach einer Klagszurücknahme zuzuerkennenden Kosten um einen Zwischenstreit handelt und über die Kosten dieses Zwischenstreits gemäss den §§ 40 f ZPO zu entscheiden ist.
Gegenstand dieses Zwischenstreits war hier ein - vom Kläger bestrittener - Kostenbetrag von CHF 377,15. Ausgehend davon hat der Kläger nur mit CHF 178,55 (Mehrwertsteuer), und somit mit knapp 50 % (47,40 %) in diesem Zwischenstreit obsiegt, sodass das Landgericht die Kosten des Zwischenverfahrens (Kostenbestimmungsantrag der Beklagten; Äusserung des Klägers hiezu) zu Recht gegeneinander aufgehoben und dem Kläger auch richtigerweise nicht die Kosten seiner Äusserung von CHF 25,-- zugesprochen hat. Die Auffassung des Klägers, dass hinsichtlich der Kosten dieses Zwischenstreits bei teilweisem Obsiegen der Parteien keine aliquote Kostenteilung ("Kostensplitting") im Sinne des § 43 Abs 1 ZPO Platz greifen soll, ist für den Senat nicht nachvollziehbar.
Der Revisionsrekurs der Beklagten erweist sich sohin im Ergebnis als berechtigt.
Nach zutreffender Ansicht der Revisionsrekurswerberin ist auch die Wettschlagung der Kosten des Rekursverfahrens durch das Obergericht verfehlt. Zum einen ist der Kläger ausgehend von seinem Rekursinteresse von insgesamt CHF 224,10 nur mit CHF 25,-- und somit mit ca 11 % seines Begehrens durchgedrungen. Zum anderen hatte der Kläger gemäss der bereits in den Vorentscheidungen ausführlich referierten Bestimmung des Art 12 letzter Satz RATG bei einem Rekurserfolg von - wie hier - weniger als CHF 100,-- nur Anspruch auf Ersatz der Gerichtsgebühren und Barauslagen. Im Unterschied dazu konnte die Beklagte auch unter Zugrundelegung der Rekursentscheidung das Rekursbegehren des Klägers mit CHF 198,60 abwehren. Der Standpunkt des Rekursgerichtes, die Kosten des Rekurses und der Rekursbeantwortung errechneten sich in gleicher Höhe, ist deshalb unrichtig und berücksichtigt nicht die - nur auf die Rekurskosten des Klägers - anwendbare Bestimmung des Art 12 letzter Satz RATG.
Der Kläger irrt, wenn er behauptet, er sei im Rekursverfahren mit seinem "Hauptbegehren" von CHF 25,-- zur Gänze durchgedrungen. Sein Rekursantrag war, um es zu wiederholen, gleich wie in erster Instanz darauf gerichtet, der Beklagten an Verfahrenskosten nur CHF 2.170,20 zuzusprechen und damit den erstinstanzlichen Kostenzuspruch um weitere CHF 198,50 zu kürzen. Zuzüglich der im Rekursverfahren strittigen Kosten der Äusserung von CHF 25,50 errechnete sich deshalb das "Hauptbegehren" des Klägers mit CHF 224,10.
Unabhängig davon aber hat der Kläger, wie bereits dargelegt, keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Äusserung zum Kostenbestimmungsantrag und war die Rekursentscheidung insoweit in Stattgebung des Revisionsrekurses im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses abzuändern. Auf den vom Kläger in seiner Revisionsrekursbeantwortung behaupteten angeblichen Rechtsmittelverzicht respektive den Einwand des Rechtsmissbrauches von Seiten der Beklagten und die dazu vorgelegten Urkunden ist schon wegen des Neuerungsverbotes im Revisionsrekursverfahren nicht weiter einzugehen.
Aufgrund der Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichtes "in der Hauptsache" hat der OGH aufgrund des Erfolges des Revisionsrekurses auch über die Kosten des Rekursverfahrens ohne Berücksichtigung der Rekursentscheidung zu erkennen (vgl EvBl 1969/143).
Diese Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 40, 41 ZPO iVm § 12 letzter Satz RATG. Der Beklagten gebühren demnach die mit CHF 289,50 zutreffend verzeichneten Kosten ihrer Rekursbeantwortung. Gegenstand des Revisionsrekurses war - die Beklagte liess die Bezifferung ihres Revisionsrekursinteresses offen - allein der dem Kläger vom Rekursgericht zuerkannte Betrag von CHF 25,-- für die Kosten seiner Äusserung. Damit kommt (auch) für das Revisionsrekursverfahren die Bestimmung des Art 12 letzter Satz RATG zum Tragen und kann die Beklagte für ihr erfolgreiches Rechtsmittel nur die damit verbundenen Gerichtsgebühren und Barauslagen ansprechen. Diese betragen insgesamt CHF 34,-- (Art 8 Abs 1 lit. c, Art 17, Art 19 Abs 5 GGG).
Vaduz, am 5. März 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat