08 CG. 2008.408
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei BW***, vertreten durch Müller & Partner, Rechtsanwälte in FL-9494 Schaan, wider die beklagte Partei MD***, vertreten durch die Verfahrenshelferin lic. iur. Marion Seeger, Rechtsanwältin in FL-9494 Schaan, wegen CHF 890.000,-- s.A. über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des F Obergerichtes vom 21.10.2010, 8 CG.2008.408-29, mit dem der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des F Landgerichtes vom 15.6.2009 (ON 19) keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 10.913,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Es sei am Abend des 31.1.2006 in der Wohnung des Beklagten zu einer Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen gekommen, in deren Folge der Beklagte gegen die Klägerin tätlich geworden sei und sie dabei derart schwer verletzt habe, dass sie heute noch an den Folgen dieser Verletzung leide. Die Klägerin sei noch in der Nacht zum 1.2.2006 in das Spital in G*** gebracht worden, wo sie bis zum 3.2.2006 behandelt worden sei. Anschliessend sei sie zur fortgesetzten Behandlung im Landesspital V*** stationär für weitere vier Wochen aufgenommen worden. Von den Ärzten sei eine Wirbelsäulen- und Schädelkontusion diagnostiziert worden.
Aufgrund dieses Vorfalles habe sich der Beklagte zur Wiedergutmachung bereit erklärt. Er habe gegenüber der Klägerin erklärt, für sämtliche nachteilige Folgen aus der schuldhaften Körperverletzung einzustehen. Der schweizerische Rechtsanwalt AF*** habe eine Vereinbarung über die Wiedergutmachungsfolgen ausgearbeitet, welche von den Parteien unterfertigt worden sei. In dieser Vereinbarung vom 21.2.2006 habe der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Schuldverpflichtung in Höhe von CHF 890.000,-- anerkannt und sich zu deren Zahlung verpflichtet. Der Beklagte sei über die Berechnungsgrundlagen des Schuldbetrages eingehend informiert und über die Rechtsfolgen des Anerkenntnisses aufgeklärt worden. Die Schadenersatzforderung setze sich aus dem Verdienstentgang (CHF 391.840,--), einer Haushaltshilfeentschädigung (CHF 318.160,--), dem Schmerzengeld/Genugtuung (CHF 100.000,--) sowie dem Heilungsaufwand für nicht durch die Versicherung gedeckte Kosten (CHF 80.000,--) zusammen, woraus sich aufgerundet die Klagsforderung ergebe.
In Punkt 10 der Vereinbarung vom 21.2.2006 habe sich die Klägerin ihrerseits verpflichtet, keine Schritte zu setzen, durch die der Beklagte einer strafgerichtlichen Verfolgung ausgesetzt werde. Sie habe deshalb in dem gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahren zu dessen Gunsten Erklärungen abgegeben, die den Vorfall verharmlost und den wahren Ablauf nicht richtig wiedergegeben hätten.
Über dringende Bitten der Klägerin und in teilweiser Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen habe der Beklagte in den Jahren 2007 und 2008 Zahlungen in Höhe von insgesamt CHF 10.500,-- geleistet.
Bei der Streitverhandlung am 17.3.2009 stützte die Klägerin "für den Fall, dass die Vereinbarung vom 21.2.2006 nicht als konstitutives Anerkenntnis qualifiziert werde", ihre Ansprüche hilfsweise auf den Titel des Schadenersatzes. Der Beklagte habe der Klägerin durch einen rechtswidrigen und schuldhaften tätlichen Angriff erhebliche Verletzungen zugefügt. Die Klägerin habe gemäss § 1325 ABGB Anspruch auf Bezahlung eines Schmerzengeldes, Ersatz der Heilungskosten, Ersatz des Verdienstentganges sowie auf Zahlung einer Haushaltshilfe- sowie Pflegehilfeentschädigung in der in der Vereinbarung vom 21.2.2006 festgesetzten und angemessenen Höhe.
Er habe zwar die Vereinbarung vom 21.2.2006 unterzeichnet. Allerdings sei er von RA AF*** nicht über die Berechnungsgrundlagen informiert und auch nicht über die Rechtsfolgen des Anerkenntnisses aufgeklärt worden. Es sei auch nicht richtig, dass der Beklagte gegen die Klägerin tätlich geworden sei und sie dabei schwer verletzt habe. Die Klägerin habe sich die Wirbelsäulenkontusion dadurch zugezogen, dass sie im alkoholisierten Zustand sehr starken Gegendruck auf die Badezimmertür in der Wohnung des Beklagten ausgeübt habe, um ein Eintreten des Beklagten zu verhindern. Dadurch sei sie nach hinten ausgerutscht und gegen die Badewannenumrandung gestossen.
Der Beklagte habe der Einschätzung des RA AF*** geglaubt, dass er schuld an der Verletzung der Klägerin sei. Deswegen und weil er Angst gehabt habe, dass die Klägerin ihre Drohungen, die wirtschaftliche Existenz des Beklagten zu vernichten und dafür zu sorgen, dass er nach N*** zurück müsse, wahr mache, habe er die Vereinbarung unterzeichnet.
Im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 21.2.2006 sei lediglich über Zahlungen aus einem Ölgeschäft gesprochen worden, welches der Beklagte zu diesem Zeitpunkt in Aussicht gehabt habe, welches aber nicht zustandegekommen sei. Allen an der Besprechung der Vereinbarung Beteiligten sei klar gewesen, dass der Beklagte nur dann Zahlung leisten könne, wenn das Ölgeschäft zustandekomme. Die Vereinbarung werde deshalb auch aus den Gründen Irrtum und Täuschung angefochten und mache der Beklagte die Unverbindlichkeit derselben geltend.
Über Aufforderung der Klägerin bzw ihres RA AF*** habe der Beklagte zu 1 CG.2008.34 seinen Haftpflichtversicherer geklagt; dieses Klagebegehren sei abgewiesen worden. In diesem Verfahren habe die Klägerin als Zeugin ausgesagt. Aufgrund deren Aussage sei der Richter zur Beurteilung gelangt, dass das Verhalten des Beklagten gegenüber der Klägerin in der konkreten Situation weder objektiv noch subjektiv sorgfaltswidrig gewesen sei. Seit diesem Urteil vom 1.8.2008 sei dem Beklagten klar, dass er nicht schuld an der Verletzung der Klägerin vom 1.2.2006 sei.
Auch die in der Vereinbarung aufgelisteten Beträge seien nicht zwischen RA AF*** und dem Beklagten ausgehandelt worden. AF*** habe dem Beklagten erklärt, dass diese Beträge der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung entsprächen.
Es traf folgende Feststellungen:
3.1 Die Klägerin und der Beklagte sind seit mehreren Jahren befreundet. Am Abend des 31.1.2006 waren die Parteien bei ihrem gemeinsamen Bekannten KK*** in T*** eingeladen, wo sie bei und nach einem Abendessen reichlich Alkohol genossen. Nach Mitternacht, um ca 02.00 Uhr, begaben sich die Klägerin und der Beklagte gemeinsam zu Fuss auf den Weg zur Wohnung des Beklagten. Auf diesem Nachhauseweg gingen sie noch in die Bar I*** in T***, wo sie jeweils zwei "Stangen" Bier konsumierten. Um ca 03.00 Uhr des 1.2.2006 trafen die Klägerin und der Beklagte dann in der Wohnung des Beklagten ein.
Dort kam es dann zu einer heftigen und lautstarken verbalen Auseinandersetzung, die auch in eine "raufende" überging, in deren Zuge die Klägerin zu Boden fiel, ohne sich jedoch zu verletzen.
In der Folge begab sich die Klägerin in das Badezimmer. Nach einer nicht mehr feststellbaren Zeitspanne folgte ihr der Beklagte, da er sich Sorgen machte, weil die Klägerin bereits zweimal Suizidversuche unternommen hatte. Der Beklagte versuchte, die Badezimmertüre zu öffnen. Die Klägerin wollte dies verhindern und übte von innen Gegendruck aus. Hiebei und/oder aufgrund ihrer Alkoholisierung rutschte sie nach hinten und stiess gegen die Badewannenumrandung, wodurch sie sich am Rücken verletzte.
In der Folge verständigte die Klägerin im Badezimmer am Boden liegend über die Notruftaste ihres Handys die Landespolizei, welche ihrerseits die Rettung aufbot. Die Klägerin wurde von der Rettung dann ins Spital nach G*** gebracht, wo eine Wirbelsäulenkontusion diagnostiziert wurde.
Noch vom Krankenhaus aus schickte die Klägerin dem Beklagten eine SMS "M***, du bist tot." Der Beklagte zeigte diese SMS KK***, welcher erklärte, dass er mit der Klägerin sprechen würde, was er auch tat. KK*** besuchte die Klägerin dann im Spital und erklärte dieser unter anderem, dass er und der Beklagte einen Ölkontrakt mit V*** haben würden und der Beklagte ihr (der Klägerin) immer helfen habe wollen; der Beklagte habe ihm erklärt, dass er überlege, eine Stiftung zu errichten, um der Klägerin, welche an der Chorea Huntington Krankheit leiden würde, zu unterstützen.
Die Klägerin hatte bereits am 3.2.2006 aus dem Spital ihren Bekannten, Rechtsanwalt AF***, angerufen, worauf sie dieser am 4.2.2006 im Spital besuchte. Dabei erklärte die Klägerin, dass sie eigentlich Ansprüche zu Gute haben würde, aber bereit sei, eine allenfalls schon gemachte Strafanzeige zurückzunehmen oder ihr Desinteresse an einer Strafverfolgung zu erklären, wenn sie aus dieser Geschichte finanziell entschädigt werden würde. Über Bitte der Klägerin verfasste Rechtsanwalt AF*** sodann einen Vorschlag, wie sie auf das Strafverfahren verzichten könne; von Schadensbeträgen war in diesem Entwurf noch nichts erwähnt.
Gleichzeitig und in der Folge kam es auch zu einer Kontaktaufnahme zwischen KK*** und Rechtsanwalt AF***. Erstgenannter teilte ein eminentes Interesse an der Bereinigung des gegenständlichen Vorfalles mit, weil im Hintergrund ein grosses Ölgeschäft stehen würde, welches allenfalls scheitern würde, wenn der Leumund des Beklagten oder von KK*** angeschlagen würde. Es stand damals eine Entschädigung für die Klägerin in Höhe von CHF 1 Mio im Raum.
Rechtsanwalt AF*** versuchte dann, für den Betrag von CHF 1 Mio bzw CHF 890.000,--, dessen Bezahlung der Beklagte sich aus einlangenden Provisionen aus einem sich anbahnenden Ölgeschäft leisten werde können, haftpflichtrechtlich eine Basis zu schaffen. Nicht festgestellt werden kann, ob bei einer dieser "Vorbesprechungen" zwischen KK*** und Rechtsanwalt AF*** auch der Beklagte anwesend war. Jedenfalls verfasste schliesslich Rechtsanwalt AF*** einen Entwurf einer solchen Vereinbarung und übermittelte diesen KK***, welcher ihn an den Beklagten weiterleitete.
Schlussendlich wurde von den Parteien eine von Rechtsanwalt AF*** verfasste Vereinbarung nachfolgenden Inhalts unterfertigt, wobei nicht festgestellt werden kann, wo, wann genau und in wessen Anwesenheit die Klägerin und der Beklagte diese Vereinbarung jeweils unterfertigten:
Vereinbarung
zwischen
und
Zur Zeit sind alle gesundheitlichen Schäden aus dem erwähnten Vorfall noch nicht absehbar, wobei aber mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit von einem gesundheitlichen Dauerschaden ausgegangen werden muss.
Aufgrund der jetzt bekannten Situation sowie der Verhandlungen zwischen dem Rechtsvertreter von BW*** und MD*** vom 14. Februar 2006 ergibt sich folgender Schaden:
MD*** wurde von Rechtsanwalt lic. iur. AF*** über die Berechnungsgrundlagen ausführlich in Anwesenheit von Herrn KK*** informiert.
MD*** anerkennt ausdrücklich einen Schaden von BW*** von Fr. 890.000,00. Unter allen Umständen wird dieser geschuldete Schadensbetrag nicht geringer ausfallen, unabhängig davon, wie sich der weitere Heilungsverlauf darstellt.
MD*** erhält aus Ölkontrakten, abgeschlossen mit dem zuständigen Ministerium von V*** Provisionen/Entschädigungen und/oder Lohnzahlungen. Diese Zahlungen, die periodisch (wahrscheinlich monatlich) ausbezahlt werden von der zu gründenden UU*** aus dem Fürstentum Liechtenstein und/oder einer anderen, zu gründenden Firma. Die Auszahlung der Provisionen/Entschädigungen/Lohnzahlungen an BW*** werden von KK*** überwacht und kontrolliert. KK*** erhält ausdrücklich ein Exemplar dieser vorliegenden Vereinbarung und er wird mit Unterschrift die Überwachung der Auszahlungen an BW*** bestätigen.
Die ersten, gegenüber MD*** geschuldeten Zahlungen der UU*** oder einer anderen Firma im Zusammenhang mit den Ölkontrakten, abgeschlossen mit dem Ministerium in V***, in der Höhe von Fr. 20.000,-- erhält BW***, vorausgesetzt dem Schuldner bleibt das gesetzliche Existenzminimum erhalten. Mit dieser Sofortzahlung sollen dringendste Gesundheitsmassnahmen wie Kuren, medizinische Untersuchungen, Transportkosten, Arztkosten, usw bezahlt werden, da die Krankenkassenpolice von Frau BW*** diese Kosten teilweise nicht abdeckt. Sobald Frau BW*** die erste Zahlung von Fr. 20.000,-- erhalten hat, verpflichtet sich MD***, von allen weiteren Zahlungen der UU*** oder anderen Firma, zuständig für die Durchführung der erwähnten Ölkontraktgeschäfte, die Hälfte BW*** auszubezahlen und zwar unabhängig, wie hoch die jeweiligen Zahlungen sind. Dabei erfolgt die Auszahlung direkt von der Firma, gegenüber welcher MD*** einen Anspruch hat auf Provisionen/Entschädigungen/Lohn aus den v*** Ölkontrakten. Dies so lange, bis Ziffer "3" erfüllt ist.
Die Zahlungen gemäss Ziffer 6 überwacht KK*** und er ist insbesondere besorgt, dass diese Zahlungen von der gegenüber MD*** zuständigen Schuldnerin/Schuldner aus den v*** Ölkontraktgeschäften direkt an BW*** gelangen und nicht über MD*** an BW***. In diesem Umfange tritt ausdrücklich MD*** mit der vorliegenden Vereinbarung seine Ansprüche gegenüber der UU*** oder allen anderen Firmen, wie Provisionszahlungen/Entschädigungen/Löhne usw, aus den Ölkontrakten mit dem Ministerium von V***, an BW*** ab und zwar wie folgt:
die ersten Fr. 20.000,-- direkt an BW***, vorausgesetzt MD*** bleibt das gesetzliche Existenzminimum erhalten.
alle restlichen Zahlungen in der Höhe von 50 %, bis Ziffer "3" erfüllt ist.
Allfällige Zahlungen der Privathaftpflichtversicherung (NV***) von MD*** werden an dessen geschuldeten Schadenersatzzahlungen gemäss Ziffer "3" angerechnet. Unabhängig davon muss MD*** die Zahlungstermine (wahrscheinlich monatlich) der gemäss den Ziffern 3, 6 und 7 der vorliegenden Vereinbarung geschuldeten Zahlungen einhalten. Eine allfällige Überentschädigung wird von BW*** zurückerstattet.
Nebst dem in diesem Vertrag ausdrücklich erwähnten Ölkontraktgeschäft mit dem Ministerium von V***, welches eine Laufzeit von 7 Jahren aufweist und in welchem KK*** und SBO*** involviert sind, tätigt MD*** allenfalls andere Geschäfte betreffend Bankgründungen, usw. Von all diesen Erlösen aus diesen Geschäften erhält BW*** die Hälfte bis zur geschuldeten Entschädigung von Fr. 890.000,--. MD*** verpflichtet sich, BW*** jeweils über diese Geschäfte zu informieren. Spätestens am 31.12.2007 erfolgt ein Treffen über den Verlauf des gesundheitlichen Schadens von BW***.
Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung verpflichtet sich BW*** gegenüber den Liechtensteinischen Strafbehörden, eine Desinteresseerklärung bezüglich einer allfälligen Strafverfolgung von MD*** abzugeben. Sie wird keine Strafklage einreichen und bei einem allfälligen Strafverfahren wenn immer möglich als Zeugin in den Ausstand treten.
Sollte beim Zeitpunkt der 1. Zahlung vom Salär/Provisionen/Entschädigungen gemäss Ziffer "6" keine vereinbarte Zahlung von MD***, respektive der UU*** oder einer anderen gegründeten Firma an BW*** erfolgen, respektive diese Zahlungen an die Schadenssumme von total Fr. 890.000,00 nicht an BW*** bezahlt werden, behält sich dieselbe ausdrücklich das Recht auf das Einreichen einer Strafklage vor.
Auf die vorliegende Vereinbarung kommt Schweizer Recht zur Anwendung und als Gerichtsstand gilt wahlweise das für MD*** in Liechtenstein zuständige Gericht oder das Kreisgericht R***. Dabei steht es ausdrücklich BW*** frei, MD*** bei den Liechtensteinischen oder Schweizer Gerichten zivilrechtlich einzuklagen.
Diese Vereinbarung ist 4-fach ausgefertigt und unterzeichnet.
Es folgen die eigenhändigen Unterschriften der Streitteile sowie des KK*** jeweils vom 21.2.2006.
Der Beklagte hat diese Vereinbarung unterfertigt, ohne sie vorher durchzulesen. Rechtsanwalt AF*** hatte dem Beklagten zuvor nur seine Kalkulation der Schadensbeträge erläutert bzw erklärt, dass die Schadensbeträge laut dieser Vereinbarung gemäss Schweizer Recht berechnet worden wären und auf dem Ölkontrakt bzw den daraus resultierenden materiellen Leistungsmöglichkeiten des Beklagten basieren würden.
Das der Vereinbarung vom 21.2.2006 zugrundeliegende bzw darin erwähnte Ölgeschäft mit V*** kam nicht zustande.
3.2 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Landgericht aus, dass sich die Klägerin auf ein behauptetes konstitutives Anerkenntnis stütze. Massgebend für die Abgrenzung zwischen einem deklarativen und konstitutiven Anerkenntnis sei der Parteiwille im Einzelfall. Die Rechtsprechung gehe davon aus, dass das Bewusstsein der Parteien über die Unsicherheit der Rechtslage die Annahme eines konstitutiven Anerkenntnisses nahelege, im Zweifel jedoch nur ein deklaratives Anerkenntnis anzunehmen sei. Ausgehend vom Sachverhalt liege keine Bereinigung der Rechtspositionen zwischen den Parteien vor; vielmehr sei es darum gegangen, dass der Klägerin ein Teil der Provisionen, die der Beklage erwartet habe, zukommen sollte, um der Klägerin im Hinblick auf ihre Krankheit zu helfen. Es sei nicht darum gegangen, unabhängig von einer allenfalls vom Beklagten verursachten Körperverletzung für ihn eine neue und selbständige Verpflichtung zu schaffen. Vielmehr habe man einen Betrag in den Raum gestellt, dessen Bezahlung sich der Beklagte aus dem Einlangen der Provisionen aus einem sich anbahnenden Ölgeschäft werde leisten können und habe man dann versucht, für diesen Betrag eine haftpflichtrechtliche Basis zu schaffen.
Es sei zu beachten, dass die Anerkennung eines Schadens von CHF 890.000,-- durch den Beklagten in der Vereinbarung vom 21.2.2006 ausdrücklich mit dem Eingehen von Provisionen und Lohnzahlungen aus einem Ölkontrakt mit V*** verknüpft worden sei. Die Vereinbarung enthalte keine Verpflichtung, den festgelegten Betrag auch zu zahlen, wenn Provisionen, Entschädigungen und/oder Lohnzahlungen aus dem Ölkontrakt oder sonstige Erlöse aus anderen Geschäften nicht erzielt würden. Für diesen Fall seien nur bestimmte Informationspflichten des Beklagten festgehalten und vereinbart worden, dass sich die Klägerin dann das Recht auf Einreichung einer Strafklage vorbehalte. Da das Ölgeschäft mit V*** nicht zustandegekommen sei, könne die Klägerin den Klagsbetrag nicht fordern.
Die Klägerin könne schliesslich ihr Begehren auch nicht auf schadenersatzrechtliche Bestimmungen stützen. Nach den Feststellungen sei nicht erwiesen, ob und dass der Beklagte rechtswidrig und schuldhaft gehandelt habe. Er habe nur deshalb versucht, in das Badezimmer zu gelangen, weil er sich angesichts der ihm bekannten Suizidgefährdung der Klägerin Sorge um diese gemacht habe. Damit habe möglicherweise die Klägerin auch aufgrund ihrer Alkoholisierung zu starken Gegendruck auf die Badezimmertür ausgeübt, was dazu geführt habe, dass sie nach hinten ausgerutscht und zu Boden gefallen sei. Das Verhalten des Beklagten sei deshalb nicht sorgfaltswidrig gewesen. Es liege auch kein Verschulden vor.
4.1 Das Obergericht übernahm alle Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer überzeugenden Beweiswürdigung. Die Beweisrüge der Klägerin, mit der sie ua festgestellt haben wolle, dass der Beklagte an der Besprechung bei RA AF*** am 14.2.2006 teilgenommen habe, bei der es auch um Schadenersatzansprüche der Klägerin gegangen sei, sei letztlich für die rechtliche Beurteilung dieser Sache irrelevant. Es spiele nämlich keine Rolle, ob sich der Beklagte in die Erarbeitung dieser Vereinbarung eingebracht habe oder nicht und inwieweit dabei die Höhe der Schadenersatzansprüche besprochen worden sei. Dies schon im Hinblick auf die Aussage des Zeugen AF***, wonach die Einzelpositionen an Schadenersatz sozusagen auf die im Raum stehende Zahl von CHF 1 Mio oder später CHF 890.000,-- hin berechnet worden seien. Die einzelnen Positionen seien, so AF***, ein Versuch gewesen, für diese Zahlen haftpflichtrechtlich eine Basis zu schaffen. Wenn also eine Entschädigungssumme im Raum gestanden und diese dann auf Einzelpositionen ohne näheren Hintergrund aufgeteilt sowie nicht realistische Einzelpositionen berechnet worden seien, woraus man dann die Summe berechnet habe, spiele auch, was die Höhe betreffe, eine Anwesenheit des Beklagten bei der Besprechung am 14.2.2006 keine Rolle.
Mangels einer deliktischen Haftung des Beklagten habe das Landgericht zu Recht kein medizinisches Gutachten zur Höhe der einzelnen Klagsforderungen eingeholt.
Das neue Vorbringen der Klägerin in der Berufung betreffe keine rechtlich erheblichen Umstände.
4.2 Aus rechtlicher Sicht verwies das Obergericht zunächst zusammengefasst darauf, dass die Vereinbarung vom 21.2.2006 entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes entsprechend der getroffenen Rechtswahl nach schweizerischem Recht zu beurteilen sei. Ob der Klägerin ausservertragliche (deliktische) Schadenersatzansprüche zustünden, richte sich hingegen gemäss Art 52 Abs 1 IPRG nach liechtensteinischem Recht.
Im Rahmen der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung des Sachverhalts nach allen rechtlichen Aspekten führte es - wörtlich - aus:
"Bei der Vereinbarung vom 21.2.2006 handelt es sich primär nicht um ein einseitiges Schuldbekenntnis im Sinne des Art 17 OR sondern um einen Vertrag mit dem der Beklagte eine bestimmte Leistung an die Klägerin verspricht, wobei der Grund dieser Leistung (Vorfall vom 1.2.2006) im Vertrag angeführt ist. Auch nicht geldeswerte Gegenleistungen der Beklagten sind versprochen, nämlich gegen den Beklagten keine Strafklage einzureichen und bei einem allfälligen Strafverfahren als Zeugin soweit möglich, die Aussage zu verweigern. Die klagende Partei stützt ihren Anspruch primär auf diese Verpflichtung des Beklagten aus diesem Vertrag, während die beklagte Partei primär von der - grob gesagt - Nichtanwendbarkeit dieses Vertrages ausgeht, da unter anderem die Leistungsverpflichtung des Beklagten an Einkünfte aus einem Ölgeschäft gekoppelt gewesen sei (s. Vorbringen ON 4 zu 9.). Es bedarf daher primär der Auslegung des Vertrages. Nach Art 18 Abs 1 OR ist bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, um die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. Es ist sohin der Wille der Vertragsteile zu ermitteln. Das primäre Auslegungsmittel ist der Wortlaut des Vertragstextes (BGE 118 II 365). Allerdings ist die Vertragsauslegung nicht auf eine reine Wortauslegung zu beschränken, sondern auch beispielsweise der von den Parteien verfolgte Zweck oder weitere Umstände zu berücksichtigen (OFK- Kostkiewicz, OR 18 N 8, Gauch/Schluep/Schmid, Band I7 N 1212 ff). Bei der Ermittlung des Parteiwillens spielt auch der Vertragszweck eine entscheidende Rolle (BSK OR I Wiegand Art 18 N 30).
Geht man von der wörtlich festgestellten Vereinbarung aus und berücksichtigt auch die festgestellten Umstände des Vertragsabschlusses, insbesondere, dass der Vertragsverfasser AF*** versucht hat für den im Raum stehenden Betrag von CHF 1 Mio bzw. CHF 890.000,-- haftpflichtrechtlich eine Basis zu schaffen, dass der Beklagte diesen Betrag aus einlangenden Provisionen aus einem Ölgeschäft zahlen werde, dass der Beklagte erklärt habe, dass er der Klägerin, die an der Chorea Huntington Krankheit leidet, helfen werde, so ergibt sich, dass der Wille der Parteien darauf gerichtet war, der Klägerin CHF 890.000,-- aus den Provisionen des Ölgeschäftes zukommen zu lassen. Neben dem Anerkenntnis des Schadens und der Aufgliederung des Schadens ist in der Vereinbarung im Einzelnen ausgeführt, wie aus den Provisionen die geschuldete Summe zu bezahlen sei. Schon aus der Tatsache, dass keinerlei Zahlungsfristen für den Fall, dass diese Provisionen nicht anfallen, vereinbart wurden, zeigt, dass allein die Teilhabe der Klägerin, die dem Beklagten auch aufgrund ihrer schweren Erbkrankheit leid tat, Vertragsinhalt war. Es ist neben diesem Ölkontrakt nur noch von anderen Geschäften des Beklagten die Rede, wobei die Klägerin aus Erlösen anderer Geschäfte jeweils die Hälfte bis zur vereinbarten Summe erhalten sollte (Pkt. 9 des Vertrages). Für den Fall, dass keine Zahlungen erfolgten, wurde nicht beispielsweise eine Zahlungsfrist, andere Ratenzahlung oder ähnliches vereinbart sondern hat sich die Klägerin nur vorbehalten in diesem Falle eine Strafklage einreichen zu können. Das Berufungsgericht folgt daher der diesbezüglichen Auslegung des Erstgerichtes, dass die Verpflichtung zur Bezahlung der Summe von CHF 890.000,-- mit Provisionen aus dem damals in Aussicht stehenden Ölgeschäft als Geschäftsgrundlage verknüpft war. Nachdem festgestellterweise das Ölgeschäft mit V*** und auch andere Geschäfte nicht zustandegekommen sind, fällt sohin die Verpflichtung zur Zahlung von CHF 890.000,-- aus diesem Vertrag dahin.
Wenn die klagende Partei in ihrer Berufung darauf verweist, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung aus dem Vertrag nachgekommen sei und es deshalb nicht angehe, dass der Beklagte seiner Verpflichtung nicht nachkomme, so ist festzuhalten, dass die Klägerin bei der gegebenen Konstellation gar keine Verpflichtung nach Pkt. 10 der Vereinbarung hatte. Da es sich um ein Offizialdelikt handelte und die Landespolizei auch bei Abschluss dieser Vereinbarung schon längst vom Vorfall verständigt war und dann auch gerichtliche Vorerhebungen erfolgten, kam es auf die Einreichung einer Strafklage nicht an. Ausserdem hatte die Klägerin aus rechtlichen Gründen keine Möglichkeit, im Strafverfahren als Zeugin "in den Ausstand zu treten".
Auch wenn man die Punkte 1, erster Satz, der Vereinbarung isoliert sieht und nach der rechtlichen Auswirkung einordnet, so handelt es sich bei dieser Anerkennung, für den Vorfall vom 31.1. auf den 1.2.2006 schuldig und verantwortlich zu sein, um ein Schuldbekenntnis gemäss Art 17 OR. Es ist dem Berufungswerber in seinen Ausführungen zu folgen, dass es sich um ein kausales Schuldbekenntnis handelt, da der Verpflichtungsgrund genannt ist, nämlich der Vorfall vom 31.1. auf den 1.2.2006 in der Wohnung des Beklagten, bei dem BW*** schwer verletzt wurde. Allerdings schafft ein Schuldbekenntnis, sei es kausal oder abstrakt nach Art 17 OR keinen eigenen unwiderlegbaren Verpflichtungsgrund. Der Schuldner kann nämlich den Beweis führen, dass in Wirklichkeit ein gültiger Verpflichtungsgrund nicht besteht. Beruft sich also der Gläubiger auf ein kausales Schuldbekenntnis, muss der Schuldner das Nichtbestehen oder die fehlende Durchsetzbarkeit der Forderung beweisen. Die rechtliche Folge eines Schuldbekenntnisses ist sohin die Umkehrung der Beweislast (Becker BK² Art 17 N 3; BSK4 OR I Schwenzer Art 17 N 6). Im gegenständlichen Fall ist aber dem Beklagten der Beweis gelungen, dass er nicht rechtswidrig handelte und damit zumindest eine Voraussetzung für die Verpflichtung zu Schadenersatzleistungen fehlt. Das Fürstliche Obergericht tritt auch hier der Begründung des Erstgerichtes bei. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass sich der Beklagte, nachdem sich die Klägerin in das Badezimmer begeben hatte, Sorgen um die Klägerin machte, da sie bereits zwei Mal Suizidversuche unternommen hatte. Der Versuch in das Badezimmer zu gelangen, gründet sich also nicht auf Aggression gegen die Klägerin um im Badezimmer tätlich zu werden, sondern auf Sorge um die Klägerin. Der Versuch, die Badezimmertüre zu öffnen, auch als die Beklagte von innen Gegendruck ausübte, ist sohin nicht rechtswidrig. Der Versuch, die Badezimmertüre zu öffnen, erfolgte also mit anderen Worten nicht im Zuge der davor stattgefundenen Auseinandersetzung sondern aus Sorge um die Klägerin, die sich in das Badezimmer begeben hatte. Soweit die Berufungswerberin davon ausgeht, dass der Beklagte die Tür aufstiess, was eine grosse Gewalt- oder Kraftanstrengung indizieren könnte, geht die Berufungswerberin nicht von den Feststellungen aus. Es liegen diesbezüglich auch keine sekundären Feststellungsmängel vor, da keine genaueren Feststellungen zum Hergang beim Öffnen der Badezimmertüre erforderlich sind, da der Versuch in das Badezimmer zu kommen, nicht rechtswidrig war. Entgegen dem Vorbringen der Berufungswerberin wurde eben kein Stoss gegen die Berufungswerberin festgestellt.
Aus demselben Grund hat die klagende Partei auch keinen direkten Anspruch aus einem deliktischen Handeln des Beklagten, wenn die Vereinbarung völlig ausgeblendet wird."
In seiner Revisionsbeantwortung stellt der Beklagte den Antrag, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben. Auf sein Vorbringen wird, soweit erforderlich, bei der Erörterung der Revision zurückzukommen sein.
Auf die "einleitenden Bemerkungen" in der Revisionsschrift, die in der ZPO nicht vorgesehen sind und in deren Rahmen die Klägerin auch Feststellungen (unzulässigerweise) bestreitet, ist nicht weiter einzugehen (§ 475 ZPO).
6.1 Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt die Klägerin zunächst darin, dass das Obergericht einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (nach schweizerischem Recht: Grundlagenirrtum) unterstellt habe. Diese Rechtsansicht sei weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren erörtert worden und damit "überraschend" gewesen. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage sei vom Beklagten auch nicht konkret behauptet worden. Diesbezüglich fehlten die erforderlichen Feststellungen.
Auch habe das Berufungsgericht zu Unrecht den in der Berufungsschrift der Klägerin gestellten Beweisantrag auf Einholung des Notrufes der Klägerin vom 1.2.2006 übergangen. Zu diesem Beweisantrag habe sich die Klägerin veranlasst gesehen, weil das Erstgericht ihre Aussage als weniger glaubwürdig als die des Beklagten abgetan habe. Aus dem Notruf hätte sich eindeutig ergeben, dass die Klägerin vom Beklagten attackiert und verletzt worden sei und sich in einer Notsituation befunden habe. In weiterer Folge zitiert die Klägerin Aussagen der Rettungssanitäter aus dem Einvernahmeprotokoll der Landespolizei vom 28.3.2006. Diese Aussagen und der Wortlaut des von der Klägerin abgegebenen Notrufes hätten ihre Glaubwürdigkeit bestätigt und klargestellt, dass der Beklagte keinesfalls aus Sorge um die Klägerin die Badezimmertür gegen deren Widerstand aufgedrückt habe; vielmehr habe sich der Beklagte gewaltsam Zugang zur Klägerin verschaffen wollen, nachdem die Klägerin in das Badezimmer geflüchtet sei.
Auch aus dem in der Berufung als Beweismittel angebotenen medizinischen Sachverständigengutachten hätten sich die Ursache und insbesondere Art des Sturzes der Klägerin ergeben, welcher zur Verletzung geführt habe. Auch damit hätte sich gezeigt, dass die Aussage der Klägerin über den Tathergang richtig sei.
6.2 Ungeachtet der Rüge bereits in der Berufung habe auch das Obergericht nicht festgestellt, dass die Klägerin, noch bevor es zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, die Wohnung habe verlassen wollen; der Beklagte habe sie daran gehindert, indem er sie an den Armen festgehalten und gestossen habe, wodurch die Klägerin zu Boden gefallen sei. Dieses Verhalten stelle den Straftatbestand der Nötigung nach § 105 StGB und allenfalls der Freiheitsentziehung nach § 99 StGB dar und habe zu den schweren Verletzungen der Klägerin geführt.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes bestehe sowohl ein - näher dargestellter - adäquater Kausal- als auch Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und der Flucht der Klägerin in das Badezimmer und ihrer nachfolgenden Verletzung.
6.3 Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht hätten die Vorinstanzen entgegen näher zitierten Verfahrensergebnissen erhebliche Feststellungen insbesondere dahin unterlassen, dass der Beklagte schwer alkoholisiert gewesen sei und auch gegenüber der Polizei ein rabiates Verhalten an den Tag gelegt habe; daraus hätte sich ergeben, dass die beschönigenden Feststellungen des Erstgerichtes, welche das Berufungsgericht übernommen habe, unrichtig seien.
6.4 Als sekundärer Feststellungsmangel wird schliesslich unter auszugsweiser Zitierung des Parteivorbringens der Klägerin sowie der Aussagen des Beklagten und des Zeugen AF*** die Unterlassung von Feststellungen über den Geschäftswillen der Parteien bei Abschluss der Vereinbarung vom 21.2.2006 gerügt.
Das Erstgericht habe es auch unterlassen, festzustellen, dass der Beklagte ausgebildeter Jurist sei und daher ohne jeden Zweifel die Erklärungen des RA AF*** betreffend den Vertragsinhalt verstanden habe.
6.5 Im Rahmen des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung tritt die Klägerin der Rechtsansicht des Obergerichtes entgegen, wonach die Verpflichtung zur Bezahlung von CHF 890.000,-- mit Provisionen aus dem damals in Aussicht stehenden Ölgeschäft als Geschäftsgrundlage verknüpft gewesen und die Zahlungsverpflichtung mit dem Nichtzustandekommen dieses Geschäftes weggefallen sei.
Unter Hinweis auf die chLehre und chRechtsprechung zu den Bestimmungen der Art 23, 24 chOR sowie insbesondere zum Grundlagenirrtum vertritt die Klägerin den Standpunkt, dass keines der hiefür erforderlichen Kriterien erfüllt sei.
Insbesondere habe der Irrtum des Beklagten keine bestimmten Tatsachen sondern nur behauptete Gewinnchancen aus einem nebulosen Ölgeschäft betroffen. Der Beklagte habe keinerlei Vorbringen darüber erstattet, auf welcher Rechts- und Geschäftsgrundlage er mit einem Gewinn aus diesem Geschäft gerechnet habe; er habe keinerlei Vertrag vorgelegt, aus dem sich sein angeblicher Provisionsanspruch ergeben hätte. Das ganze Ölgeschäft sei, wenn es überhaupt existiert habe, offenbar nichts anderes als ein nicht zustandegekommenes Spekulationsgeschäft gewesen. Das Tatbestandsmerkmal eines bestimmten Sachverhalts sei daher nicht erfüllt und könne schon aus diesem Grunde ein Grundlagenirrtum nicht erfolgreich eingewendet werden.
Ebensowenig sei die von der chRechtsprechung geforderte Bedingung eingetreten, dass Voraussetzung für die Geltendmachung eines Grundlagenirrtums die diesem zugrundeliegende Tatsache von beiden Parteien als sicher angenommen wurde. Die Klägerin habe über das angebliche Ölgeschäft überhaupt nicht Bescheid gewusst; es sei ihr auch völlig gleichgültig gewesen, aus welchen Mitteln der Beklagte die versprochene Entschädigung bezahlen werde. Sie habe darauf vertraut, dass es der Beklagte mit dieser Entschädigung ernst meine. Damit sei auch die Voraussetzung, dass die Gegenpartei des Irrenden das dem angeblichen Irrtum zugrundeliegende Geschäft als sicher angenommen habe, nicht gegeben.
Darüber hinaus habe der Beklagte in der Vereinbarung vom 21.2.2006 nicht erklärt, dass er nur aus dem Ölkontraktgeschäft eine Provision erwarte, aus der er die Klägerin zu entschädigen beabsichtige; er habe in Punkt 9 dieser Vereinbarung erklärt, dass er auch noch allenfalls andere Geschäfte betreffend Bankgründungen usw tätigen werde und dass die Klägerin von den aus diesen Geschäften erzielten Erlösen die Hälfte bis zur geschuldeten Entschädigung erhalte.
Das Landgericht habe nicht festgestellt, dass auch die anderen Geschäfte wie Bankgründungen etc fehlgeschlagen seien. Mit seiner Feststellung, dass auch die anderen Geschäfte nicht zustandegekommen seien, habe sich das Obergericht vom festgestellten Sachverhalt entfernt. Bezüglich dieser anderen Geschäfte sei ein Grundlagenirrtum seitens des Beklagten nicht einmal behauptet worden.
In der Vereinbarung vom 21.2.2006 sei nirgends die Rede davon gewesen, dass die vereinbarte Entschädigung der Klägerin nur unter der Bedingung oder auf der Geschäftsgrundlage des Zustandekommens der Ölgeschäfte oder anderer Geschäfte hätte erfolgen sollen. Wäre eine solche Bedingung vereinbart worden, so hätte sie der Vertragsverfasser RA AF*** zweifellos als solche formuliert. Der Umstand, dass dies nicht der Fall sei, zeige, dass der Erfolg dieser Geschäfte nicht zur Bedingung bzw zur Geschäftsgrundlage erhoben worden sei.
6.6 Obwohl das Berufungsgericht die Vereinbarung vom 21.2.2006 als Vertrag und nicht als einseitiges Schuldbekenntnis im Sinne des Art 17 OR qualifiziert habe, sei es bei seiner rechtlichen Beurteilung dieser Vereinbarung dennoch von einem solchen Schuldbekenntnis ausgegangen; dazu habe es ausgeführt, dass infolge dieses Schuldbekenntnisses zwar eine Umkehr der Beweislast eintrete, dem Beklagten aber der Beweis gelungen sei, dass er nicht rechtswidrig gehandelt habe. Damit habe das Berufungsgericht zwei Rechtsgründe miteinander vermischt. Wenn es sich um einen Vertrag handle, spiele die Frage des Schadenersatzes und der damit verbundenen Beweislast keine Rolle sondern gelte der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten seien. Wenn es sich, was ohnehin nicht zutreffe, um ein einseitiges Schuldbekenntnis handle, so sei dem Obergericht entgegen zu halten, dass dem Beklagten keineswegs der Beweis gelungen sei, er habe nicht rechtswidrig gehandelt. Selbst wenn man nämlich ausschliesslich von den Feststellungen des Erstgerichts ausgehe, so stelle jedenfalls das gewaltsame Aufdrücken der Türe gegen den Widerstand der Klägerin eine rechtswidrige, weil die Freiheit der Klägerin einschränkende Handlung dar, die eindeutig rechtswidrig sei. Ob der Beklagte aus Sorge gehandelt habe oder nicht, sei dabei gleichgültig.
Überhaupt sei es unverständlich, dass die Vorinstanzen zur Ansicht gelangt seien, das Verhalten des Beklagten sei nicht rechtswidrig gewesen. Führe man sich vor Augen, dass der Beklagte schwer, nämlich mit 1,5 bis 2 Promille betrunken gewesen sei, die Klägerin gewaltsam am Verlassen der Wohnung gehindert, sie dabei am Arm festgehalten und niedergestossen habe, der Beklagte weiters versucht habe, gegen den Widerstand der Klägerin in das Badezimmer, in das die Klägerin geflüchtet sei, einzudringen, der Beklagte gegenüber der Polizei Widerstand geleistet habe, weil er noch in Gegenwart der Landespolizei versucht habe, zur Klägerin vorzudringen und der Beklagte aufgrund seines aggressiven Verhaltens von der Polizei zu Boden habe gedrückt und mit Handschellen gefesselt werden habe müssen, so sei es völlig unverständlich, wie die Untergerichte bei dieser Sachlage zur Ansicht gelangen konnten, der Beklagte habe nur aus Sorge um die Klägerin gehandelt. Diese Beweiswürdigung sei so krass unrichtig, dass sie auch noch vor dem OGH angefochten werden könne.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Zu dieser ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Von einer "Überraschungsentscheidung" kann keine Rede sein. Eine solche läge nur vor, wenn die Parteien an die Rechtsansicht des Gerichts nicht dachten oder denken mussten und deshalb rechtserhebliche Tatsachen nicht vorbrachten. In einer darauf beruhenden Verfahrensrüge muss deshalb dargestellt werden, welches zusätzliche oder andere Vorbringen der Rechtsmittelwerber aufgrund der von ihm nicht beachteten "neuen Rechtsansicht" erstattet hätte (Fucik in Rechberger³ § 182a Rz 1, 4 mwN; 10 ObS 106/00m).
Entgegen dem Revisionsvorbringen hat sich der Beklagte bereits in seiner Klagebeantwortung implizit auf die Verknüpfung der vereinbarten Schadenersatzbeträge bzw deren Begleichung mit dem Zustandekommen des Ölgeschäftes und den daraus von ihm erwarteten exorbitanten Einkünften berufen (ON 4 S 5, 6). Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanzen stützten sich auf die in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen nicht nur der Klägerin sondern insbesondere auch jene der Zeugen KK*** sowie RA AF***, wobei Letzterer auch davon sprach, dass die Finanzierung der Schadenersatzzahlungen aus dem Ölgeschäft erfolgen und die Vereinbarung eine haftpflichtrechtliche Basis für die Schadenersatzzahlungen schaffen sollte; deshalb sei das Ölgeschäft auch in die Vereinbarung aufgenommen worden (ON 10 S 10, 16 f, 22 f, 25; vgl auch PV Klägerin ON 10 S 6 f).
Dementsprechend wurden die einzelnen Schadenspositionen auch bar einer objektiv nachvollziehbaren, realistischen tatsächlichen und rechtlichen Grundlage beziffert. Besonders augenfällig wird dies zB bei dem mit CHF 391.840,-- vereinbarten Verdienstentgang. Dies, obwohl die Klägerin nach eigener Aussage eine Invalidenrente bezog und zuletzt im Jahre 2005 kurzfristig einen Tag pro Monat in einem Restaurant beschäftigt war (ON 10 S 7). Dennoch und in Unkenntnis des Bezuges der Invalidenrente legte RA AF*** seiner Berechnung einen monatlichen Lohnausfall von CHF 2.000,-- zugrunde, den er mit einem Faktor 20,91 kapitalisierte (ON 20 S 21).
Die Revisionswerberin übersieht auch, dass bereits das Landgericht von der Junktimierung des vom Beklagten anerkannten Schadens von CHF 890.000,-- mit dem Eingang von Provisionen und Lohnzahlungen aus dem Ölkontrakt mit V*** ausging und näher darlegte, dass die Vereinbarung vom 21.2.2006 keine Zahlungsverpflichtung des Beklagten für den Fall des Scheiterns des Ölgeschäftes vorsah. Vielmehr wurden für diesen Fall nur Informationspflichten des Beklagten festgelegt und behielt sich die Klägerin eine "Strafklage" vor. Wenn die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang auf die in die Vereinbarung aufgenommenen anderen Geschäfte verweist, ist ihr entgegen zu halten, dass damit offenkundig nur auf aus dem Ölkontrakt allenfalls resultierende weitere Geschäfte abgestellt wurde (ZV KK*** ON 10 S 19).
Der von der Revisionswerberin geltend gemachte Verfahrensmangel liegt deshalb nicht vor. Davon abgesehen kann der Revision auch nicht entnommen werden, welches Vorbringen die Klägerin bei Kenntnis der Relevanz des von ihr angeblich nicht ins Kalkül gezogenen Grundlagenirrtums erstattet hätte, namentlich, auf welche andere Weise bzw aus welchen anderen Quellen der derzeit von Sozialhilfe lebende Beklagte die Schadenersatzbeträge hätte leisten sollen.
Schon an dieser Stelle ist anzumerken, dass sich beide Teile auch hinsichtlich des Verschuldens bzw der Verantwortlichkeit des Beklagten für die Verletzungen der Klägerin in einem Grundlagenirrtum im Sinne der Art 23, 24 Abs 1 Z 4 chOR befanden. Der Beklagte hat sich im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich auch auf diesen relevanten Irrtum berufen (vgl BGE 96 II 27).
Das Berufungsgericht ist zu Recht dem Beweisantrag der Klägerin auf "Einholung" des Notrufes vom 1.2.2006 nicht näher getreten. Dessen jedenfalls ungefährer Inhalt ergibt sich zweifelsfrei sowohl aus dem vom Landgericht über Antrag der Klägerin am Schluss der letzten Streitverhandlung verlesenen Zeugenprotokoll aus dem Verfahren 1 CG.2008.34 als auch aus dem Strafakt 14 UR.2006.169, insbesondere der Strafanzeige.
Die Klägerin gab vor der Landespolizei am 2.3.2006 an, dass sie mit der Polizei verbunden worden sei und diese um Hilfe gebeten habe. Nach ihrer Aussage als Partei im gegenständlichen Verfahren will die Klägerin der Polizei mitgeteilt haben, dass sie "verprügelt bzw verschlagen worden sei" (ON 10 S 5). Gleich welcher Aussage man nun folgt, ist nicht einsichtig, welche relevanten Rückschlüsse aus dem allenfalls noch gespeicherten Notruf der alkoholisierten Klägerin auf den von der Klägerin in den beiden Zivil- und im Strafverfahren unterschiedlich geschilderten "Tathergang" hätten gezogen werden können, umso weniger, als die Klägerin selbst nicht behauptet, beim Notruf auch den zu ihrer Verletzung führenden Vorfall geschildert zu haben.
Vor dem Hintergrund der am Schluss der Streitverhandlung am 17.3.2009 zurückgezogenen Beweisanbote der Klägerin sowie des Umstandes, dass die Klägerin bereits in ihrer Parteienvernehmung von diesem Notruf erzählte, lag dem erstmals in der Berufung gestellten Beweisantrag auch offenkundig eine Verschleppungsabsicht im Sinne des § 179 ZPO zugrunde, dem das Berufungsgericht auch aus diesem Grunde zu Recht nicht entsprochen hat (vgl LES 1999, 308).
Überhaupt zeigen die Revisionsausführungen der Klägerin, dass sie mit ihrer Verfahrensrüge nur den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch unternimmt, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen anzugreifen. Sie will damit erklärtermassen ihre Glaubwürdigkeit bekräftigen und die Feststellungen der Vorinstanzen, wonach ihr der Beklagte im Hinblick auf zwei vorangegangene Suizidversuche aus Sorge in das Badezimmer folgte und versuchte, die Badezimmertür zu öffnen, zu bekämpfen. Dabei übersieht die Klägerin, dass sie selbst als unter Wahrheitspflicht stehende Zeugin im Strafverfahren eben dies deponierte (Strafakt AS 127).
Wie und auf welche Weise zum jetzigen Zeitpunkt von einem medizinischen Sachverständigen aus der mittlerweile ausgeheilten Wirbelkontusion Rückschlüsse auf die Ursache und die Art des Sturzes der Klägerin gezogen werden sollen, bleibt unerfindlich und wird auch von der Revision nicht dargetan. Auch insoweit muss der Klägerin entgegengehalten werden, dass sie noch im erstinstanzlichen Verfahren den medizinischen Sachbefund ausschliesslich zum Beweis für die Höhe der einzelnen Schadenspositionen angeboten hatte (ON 10 S 3). Überhaupt lässt ihr Hinweis, dass der medizinische Sachverständige die Richtigkeit der Aussage der Klägerin über den Tathergang bestätigt hätte, die nähere Angabe vermissen, welche ihrer mehrfachen widersprüchlichen Aussagen die Klägerin damit anspricht.
Grundsätzlich und abschliessend ist der Klägerin entgegen zu halten, dass auch die Frage, ob das Berufungsgericht verpflichtet gewesen wäre, weitere Beweise aufzunehmen, ebenso wie die Rüge, das Berufungsgericht habe sich mit bestimmten Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt, in Wahrheit nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung bedeutet.
Das Berufungsgericht hat sich mit den Beweisrügen der Klägerin ausführlich auseinandergesetzt und diese für nicht berechtigt erachtet. Ob auch ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen gerechtfertigt hätte, gehört ebenso in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung wie die Frage, ob ausser den bereits vorliegenden noch weitere Kontrollbeweise zu dem selben Thema aufzunehmen gewesen wären (LES 2009, 17; LES 2009, 196; LES 2006, 493 uva).
Die Feststellung oder Nichtfeststellung von bestimmten Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom OGH nicht überprüft werden kann. Ebenso ist es eine Frage der Beweiswürdigung, ob das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung für notwendig erachtet (10 ObS 352/00p mwN; Kodek in Rechberger³ § 503 Rz 11 ff; LES 2009, 196 ua).
Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren allein und ausschliesslich ihre Schadenersatzansprüche aus der von ihr behaupteten und zu ihrer Körperverletzung führenden Tätlichkeit des Beklagten im Zusammenhang mit dem Öffnen der Badezimmertür abgeleitet (Klage S 3; Schriftsatz ON 5 S 4 f; ON 6 S 1).
Ihr erstmals in der Berufung mit der Beweisrüge und mit dem Neuvorbringen unternommene Versuch, eine Haftung des Beklagten auch mit der nunmehr ins Treffen geführten Freiheitsentziehung (der Beklagte habe die Klägerin am Verlassen der Wohnung gehindert) zu begründen, muss deshalb als eine im Berufungsverfahren unzulässige und damit unbeachtliche Klagsänderung qualifiziert werden (LES 2000, 34; LES 1982, 71). Schon aus dieser Erwägung ist auf die diesbezüglichen Rügen in der Revision nicht näher einzutreten.
Davon abgesehen haben die Streitteile die Wohnung ihres Bekannten KK*** um ca 00.30 Uhr bis 01.00 Uhr verlassen. Bis zum Notruf der Klägerin um ca 05.00 Uhr verstrichen mehrere Stunden, in denen die Streitteile Alkohol konsumierten und den wegen ihrer Alkoholisierung gescheiterten Versuch eines Geschlechtsverkehrs unternahmen. In welcher Phase des knapp fünfstündigen Aufenthalts der Klägerin in der Wohnung des Beklagten nun und unter welchen Begleitumständen der Beklagte die Klägerin am Verlassen seiner Wohnung gehindert haben soll, ergibt sich auch aus den Aussagen der Klägerin im Zuge des Strafverfahrens nicht. Die angebliche und als neuer Klagegrund in das Verfahren eingeführte Freiheitsentziehung könnte deshalb mit dem versuchten Öffnen der Badezimmertür durch den Beklagten und der daraus resultierenden Verletzung der Klägerin in keinen adäquaten Kausalzusammenhang gebracht werden. Eine Haftung bestünde nur dann, wenn ein Verhalten für den Erfolg typisch ist, diesen erwarten lässt und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu seiner Herbeiführung geeignet ist (2 Ob 43/08z mwN). Bei der hier gebotenen objektiven Beurteilung lag die klagsgegenständliche Körperverletzung der Klägerin aber in einer ganz anderen Richtung als jener Schaden, der vom Schutzzweck der nunmehr geltend gemachten §§ 99 bzw 105 StGB erfasst wäre.
Von rechtlichen Feststellungsmängeln könnte nur dann die Rede sein, wenn die Vorinstanzen infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen unterliessen (Kodek aaO § 496 Rz 4).
Die von der Revisionswerberin vermissten Feststellungen sind, soweit sich darin nicht ohnehin nur eine unzulässige Beweisrüge verbirgt, für die (nachfolgende) rechtliche Beurteilung dieser Sache ohne Bedeutung.
Der Senat pflichtet der zu Punkt 4.2 wiedergegebenen Rechtsansicht des Berufungsgerichtes vollinhaltlich bei und kann vorweg zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden.
Ein Vertrag wie hier die Vereinbarung vom 21.2.2006 ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art 23 chOR). Ein wesentlicher Irrtum ist der sogenannte Grundlagenirrtum. Auf einen solchen kann sich die Partei berufen, die sich über einen bestimmten Sachverhalt irrt, der für sie notwendige Vertragsgrundlage war und den sie zudem nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als notwendige Grundlage des Vertrages betrachten durfte (Art 24 Abs 1 Z 4 chOR; BGE 132 II 161 E 4.1 S 165 f; BGE 123 III 200 E. 2 S 202).
Neben der subjektiven "Wesentlichkeit" ist damit erforderlich, dass der zugrundegelegte Sachverhalt auch objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrages erscheint. Dieser Grundlagenirrtum wird in Liechtenstein bzw in Österreich über das Institut des Wegfalles der Geschäftsgrundlage erfasst (BGE 118 II 58 E. 3b S 62; Urteil des chBG 4 C.219/2004 vom 25.10.2004 E. 3.3.1 mwN; Kolmasch, ABGB - TaKomm, § 901 Rz 4 ff mwN).
Alle Voraussetzungen für den der Vereinbarung vom 21.2.2006 immanenten Grundlagenirrtum liegen hier vor:
Wie schon erwähnt stellte das vom Beklagten erwartete Ölgeschäft mit immensen Einkünften nicht nur für ihn sondern auch für die Klägerin sowohl die Motivation als auch die Grundlage für jene weitab der Realität und Rechtslage liegenden Schadenersatzbeträge dar, die sich der Beklagte in der Vereinbarung vom 21.2.2006 zu leisten verpflichtete. Mit ihren Bemerkungen zum angeblich faulen Trick des Beklagten sowie den fraglichen Gewinnchancen aus einem nebulosen Ölgeschäft entfernt sich die Revisionswerberin vom festgestellten Sachverhalt und ihrem eigenen vorinstanzlichen Vorbringen und ist die Revision nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt.
Festgestellt wurde ua, dass RA AF*** dem Beklagten erklärte, dass die Schadensbeträge laut Vereinbarung auf dem Ölkontrakt bzw den daraus resultierenden Leistungsmöglichkeiten des Beklagten basierten und dieses Ölgeschäft mit V*** nicht zustandegekommen ist.
Ein Grundlagenirrtum kann sich auch auf ausserhalb des Vertrages liegende Umstände und insbesondere auf ausserhalb des Vertrages liegende Risiken beziehen. Die Vorinstanzen unterstellten zu Recht, dass auch die Klägerin bzw deren RA AF*** vom sicheren Zustandekommen des Ölkontraktes und den daraus resultierenden Einkünften des Beklagten ausgingen, andernfalls reelle Schadenersatzansprüche in rechtlich vertretbarer Weise sowie den finanziellen Möglichkeiten des Beklagten entsprechende Zahlungsmodalitäten festgelegt worden wären. Die Behauptung der Revisionswerberin, sie habe über das angebliche Ölgeschäft überhaupt nicht Bescheid gewusst und sei ihr völlig gleichgültig gewesen, aus welchen Mitteln der Beklagte die versprochene Entschädigung bezahlen werde, ist feststellungsfremd und widerspricht dem Wortlaut der Vereinbarung und im Übrigen auch der Aussage des ihr zuzurechnenden Rechtsbeistandes und Vertragsverfassers RA AF***. Entscheidend ist, dass auch die Klägerin erkennen musste, dass die Einnahmen des Beklagten aus dem erwarteten Ölgeschäft für diesen die notwendige Grundlage der Vereinbarung bildeten, ohne deren Erzielung die Vereinbarung nicht oder auch nicht in dieser Höhe zustandegekommen wäre. Ob die Erwartungen des Beklagten hinsichtlich seiner Einkünfte auf einem entschuldbaren Irrtum beruhten, ist für die Anfechtung ohne Bedeutung (BSK OR I-Schwenzer Art 23 N 7; Art 24 N 1, 17, 18, 19, 23 je mwN).
Zu den in der Vereinbarung erwähnten "allenfalls anderen Geschäften" betreffend Bankgründungen usw, die mit dem Ölgeschäft zusammenhingen und mit diesem dahinfielen, wurde bereits Stellung genommen.
Zusammenfassend vertritt also der Senat gleich den Vorinstanzen die Ansicht, dass die vom Beklagten mit der Vereinbarung vom 21.2.2006 übernommene Verpflichtung zur Zahlung von CHF 890.000,-- mit dem damals in Aussicht gestandenen Ölgeschäft als Geschäftsgrundlage untrennbar verknüpft war und die Zahlungsverpflichtung des Beklagten mit dem Nichtzustandekommen des Ölgeschäftes und damit auch anderer Geschäfte dahingefallen ist.
Der Zahlungsverpflichtung des Beklagten aus der Vereinbarung vom 21.6.2006 lag aber auch die gemeinsame Vorstellung der Streitteile zugrunde, dass der Beklagte die Verletzungen der Klägerin schuldhaft und rechtswidrig herbeiführte und aus dem Titel des Schadenersatzes bzw Verantwortlichkeit haftet. Ausgehend von den Feststellungen des Landgerichtes handelte der Beklagte, worauf noch zurückzukommen ist, nicht schuldhaft und rechtswidrig. Auch darin liegt ein "Grundlagenirrtum", der den Beklagten zur Anfechtung der Vereinbarung berechtigt (Schwenzer aaO N 26). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Klagebegehren des Beklagten gegen seinen Haftpflichtversicherer auf Feststellung von dessen Deckungspflicht mit Urteil des Landgerichtes vom 1.8.2008 zu 1 CG.2008.34-16 rechtskräftig abgewiesen wurde. Der zuständige Landrichter gelangte nach Einvernahme der Klägerin als Zeugin zur Überzeugung, dass das Verhalten des Beklagten in der konkreten Situation weder objektiv noch subjektiv sorgfaltswidrig war. Vielmehr habe die Klägerin selbst die Folgen ihres eigenen unvorsichtigen Verhaltens (heftiges Zudrücken der Badezimmertür in sehr stark alkoholisiertem Zustand in einem räumlich beengten Badezimmer) zur Gänze zu verantworten.
Die von der Klägerin geortete widersprüchliche Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes bzw die angebliche Vermischung eines einseitigen Schuldbekenntnisses mit einem zweiseitigen Vertrag beruht auf deren Missverständnis des Berufungsurteils.
Das Obergericht befasste sich in Punkt 6.2.5 seiner Entscheidungsbegründung mit dem Punkt 1 erster Satz der Vereinbarung vom 21.2.2006, worin der Beklagte anerkannte, "ausschliesslich für den Vorfall in seiner Wohnung schuldig und verantwortlich zu sein, anlässlich dessen die Klägerin schwer verletzt wurde".
Diese Erklärung stelle, so das Obergericht, bei isolierter Betrachtung auch ein kausales Schuldbekenntnis nach Art 17 chOR dar, das keinen unwiderlegbaren Verpflichtungsgrund schaffe sondern - unter Umkehrung der Beweislast - vom Schuldner der Beweis geführt werden könne, dass in Wirklichkeit ein gültiger Verpflichtungsgrund respektive die anerkannte Forderung nicht bestehe.
Dies trifft zu. Ebenso die weiteren Darlegungen des Berufungsgerichtes, wonach dem Beklagten der ihm offene Entlastungsbeweis gelungen ist und damit die Klägerin auch bei Ausklammerung der Vereinbarung keinen deliktischen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beklagten hat.
Die dies bestreitende Revisionswerberin geht auch in diesem Punkt ihrer Rechtsrüge von feststellungsfremden Prämissen aus. Die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache wird nur dann gesetzeskonform dargelegt, wenn der Revisionswerber vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Er muss konkret anführen, aus welchen Gründen das Berufungsgericht die Sache rechtlich unrichtig beurteilte.
Dementgegen unterstellt die Revisionswerberin bei ihren Ausführungen zum Teil unter Zitierung von Beweisergebnissen ua unzulässigerweise, dass der Beklagte mit 1,5 bis 2 Promille schwer alkoholisiert gewesen sei, die Klägerin gewaltsam am Verlassen der Wohnung dadurch gehindert habe, dass er sie am Arm festhielt und sie niederstiess, der Beklagte gegenüber der Polizei Widerstand leistete und aufgrund seines aggressiven Verhaltens von der Polizei mit Handschellen gefesselt werden habe müssen. Schliesslich bezeichnet die Revisionswerberin die massgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen, wonach der Beklagte der Klägerin zur Badezimmertür folgte, weil er sich Sorgen machte, zumal die Klägerin bereits zweimal Suizidversuche unternommen hatte, als so krass unrichtig, dass diese auch vor dem OGH angefochten werden könnten.
Bei Ausklammerung der von der Revisionswerberin prozessordnungswidrig in das Tatsachensubstrat hineinreklamierten "Fakten" pflichtet der Senat der Rechtsansicht der Vorinstanzen bei, dass dem Beklagten der Beweis dafür gelungen ist, dass sein Verhalten nicht schuldhaft und rechtswidrig war. Der Versuch, die Tür des Badezimmers seiner eigenen Wohnung zu öffnen, obwohl die Klägerin vom Inneren des Bades dagegendrückte, erfolgte schon wegen der vorangegangenen Selbstmordversuche der Klägerin und im Hinblick auf deren Alkoholisierung aus Sorge um ihre Person. Warum diese Feststellungen der Vorinstanzen, die auf der Aussage des Beklagten und auch jener der Klägerin als Zeugin im Strafverfahren 14 UR.2006.169 beruhen, krass unrichtig bzw, wie die Revisionswerberin offenbar meint, mit den Gesetzen der Logik und Erfahrung nicht vereinbar sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht begründet (Kodek aaO § 503 Rz 26; Urteil des OGH vom 4.2.2011, 6 CG.2009.162 Pkt. 9.2).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 40, 41 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung tarifgerecht verzeichnet.
Vaduz, am 9. März 2011 Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat