8 CG. 2009.131
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei IF***, vertreten durch die Kuratorin Dr. Julia Klatil, Rechtsanwältin in 9500 Villach, Zustellbevollmächtigte IM***, wider die beklagten Parteien 1.) WW***, vertreten durch Lampert & Schächle, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, und 2.) GB***, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dipl. iur. Johannes N. Viehbacher, Rechtsanwalt in FL-9496 Balzers, wegen EUR 3,446.082,06 s.A. (CHF 5,348.000,--) über den Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 2.12.2009, 4 CG.2009.131-44, mit dem in Stattgebung der Rekurse der beiden beklagten Parteien der Beschluss des F Landgerichtes vom 22.9.2009 (ON 35) aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen wurde, über die Kautionsanträge der Beklagten unter Abstandnahme vom bisher gebrauchten Zurückweisungsgrund neuerlich zu entscheiden, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Die Klägerin, eine nach dem vorgelegten Öffentlichkeitsregisterauszug am 12.11.2001 hinterlegte und mittlerweile aufgehobene Stiftung liechtensteinischen Rechts, begehrt mit der am 6.4.2009 beim Landgericht eingebrachten Klage die Verurteilung der beiden Beklagten zur Zahlung von EUR 3,446.082,06 s.A. aus dem Titel der Verantwortlichkeit bzw Organhaftung.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landgerichtes vom 28.1.2008, 9 KO.2008.21-6, wurde die Klägerin im Zusammenhalt mit der Abweisung des Antrages ihres Stiftungsrates auf Konkurseröffnung wegen Fehlens eines die Kosten des Konkursverfahrens deckenden Vermögens unter sinngemässer Anwendung des Art 91 Abs 2 KO "aufgehoben" und wurde - deklarativ - das Erlöschen ihrer Rechtspersönlichkeit festgestellt.
Mit Beschluss des Landgerichtes vom 19.1.2009, 6 NP.2008.84-9, wurde über Antrag einer durch den Direktor GH*** vertretenen Gesellschaft ebenfalls mit dem Sitz in P*** vom 13.1.2009 für die Klägerin - nach den Behauptungen im Antrag eine "gelöschte Anstalt mit Gründerrechten mit Stiftungscharakter" - ua zur Durchsetzung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen die beiden nunmehrigen Beklagten als frühere "Verwaltungs- bzw Stiftungsräte" unter Hinweis auf die §§ 277 Z 2 und/oder 278 Z 4 ABGB die nunmehrige Klagsvertreterin als Kuratorin bestellt und zugleich die "Erhebung" der gegenständlichen Klage pflegschaftsgerichtlich genehmigt.
Die p*** Gesellschaft hatte, vertreten durch die Klagsvertreterin, in diesem Verfahren 6 NP.2008.84 ua vorgebracht, sie habe als alleinige Inhaberin der Gründerrechte der Klägerin mit dem mit dem Erstbeklagten am 20.1.2005 abgeschlossenen Mandatsvertrag diesem das Mandat zur Verwaltung und Vertretung der klägerischen Stiftung erteilt. Sowohl der Erst- als auch der Zweitbeklagte seien in der Folge zu Stiftungsräten der Klägerin bestellt worden. Die auch als Repräsentantin der Klägerin fungierende Treuhandgesellschaft des Erstbeklagten habe noch mit Schreiben vom 18.1.2007 bestätigt, dass die Klägerin per 30.12.2006 über ein Guthaben in Höhe von EUR 3,446.082,06 bei einer Gesellschaft verfüge. Dementgegen habe der Erstbeklagte als Stiftungsrat im Konkursverfahren 9 KO.2008.21 angegeben, dass ihm irgendwelche Aktiven oder sonstigen Vermögenswerte der Klägerin nicht bekannt seien. Es sei nicht nachvollziehbar, was mit dem erwähnten Guthaben der Klägerin bis zu deren Beendigung geschehen sei. Damit müsse davon ausgegangen werden, dass die Beklagten als Stiftungsräte ihre Sorgfaltspflichten gemäss Art 182 PGR gröblich bzw sogar vorsätzlich verletzt hätten. Die Klagsvertreterin erklärte für den Fall ihrer Bestellung zur Kuratorin, auch für die klagsweise Geltendmachung der Verantwortlichkeitsansprüche keine Kosten- oder Honoraransprüche gegenüber der (nunmehrigen) Klägerin geltend zu machen. Zudem erlegte die p*** Gesellschaft als Antragstellerin im Verfahren 6 NP.2008.84 über gerichtlichen Auftrag am 30.12.2008 einen Kostenvorschuss von CHF 10.000,--.
Im gegenständlichen Verfahren 8 CG.2009.131 (der Akt trug auch die Geschäftszahl 4 CG.2009.41) erstatteten die beiden Beklagten mittlerweile jeweils Klagebeantwortungen mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Bei der Streitverhandlung am 7.7.2009 fasste das Landgericht einen Beweisbeschluss.
2.1. Mit den Eingaben vom 28.7. und 26.8.2009 stellten die beiden Beklagten unter Hinweis auf die mit dem LGBl 2009/206 am 14.7.2009 in Kraft getretenen Bestimmungen insbesondere des § 57a ZPO jeweils Kautionsanträge.
Der Erstbeklagte bezifferte die ihm ab dem 14.7.2009 anfallenden Prozesskosten mit CHF 99.244,69 und stellte den Antrag, der Klägerin den Erlag sowohl einer Sicherheitsleistung in dieser Höhe als auch einer weiteren Kaution von CHF 9.215,-- für die ihn treffenden Zeugen- und Gerichtsgebühren aufzuerlegen.
Der Zweitbeklagte beantragte die Auferlegung einer Kaution in Höhe von CHF 90.294,75 für die voraussichtlich ihm erwachsenden Prozesskosten.
2.2. Die Klägerin bestritt ihre Kautionspflicht sowohl dem Grunde als auch der beantragten Höhe nach.
Weder aus dem Gesetzestext des § 57a ZPO noch aus den Materialien hiezu ergebe sich, ob die Kautionspflicht auch für gelöschte Verbandspersonen gelte, die ausser allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen gegen ihre vormaligen Organe keinerlei pfändbares Vermögen mehr hätten. Aus den Bestimmungen der §§ 57a und 60 Abs 1 ZPO folge, dass die Prozesskostensicherheit nur das Vollstreckungs- und nicht das Insolvenzrisiko abdecken solle. Zwar ergebe sich aus der OGH-Entscheidung LES 1987, 10, dass die Konkurseröffnung bei einem vor Konkurseröffnung kautionspflichtigen Unternehmen die Sicherstellungspflicht nicht beseitige, "woraus aber nicht unweigerlich folge, dass ein bereits bei Verfahrenseinleitung vermögensloses Unternehmen kautionspflichtig sei".
Für den Fall der Bejahung der Kautionspflicht stehe der Klägerin immer noch die Möglichkeit offen, ihre Erlagspflicht gemäss § 60 Abs 1 ZPO durch die Leistung einer Paupertätseides abzuwenden. Hinzuweisen sei auch darauf, dass eine Verpflichtung zur Leistung der Prozesskostensicherheit durch den wirtschaftlich Berechtigten einer Stiftung aus dem Gesetz aus näher dargestellten Gründen nicht ableitbar sei.
Die insbesondere vom Zweitbeklagten zu verantwortende nunmehrige Vermögenslosigkeit der Klägerin habe das gegenständliche Verfahren "provoziert". Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung würde die Klägerin gänzlich vom Klagsweg abschneiden, was nicht der Sinn und Zweck des Gesetzes sein könne.
Die beiden Beklagten hätten schliesslich die ihnen mutmasslich erwachsenen Prozesskosten überhöht verzeichnet. Diese errechneten sich einschliesslich der Gerichtsgebühren mit maximal je CHF 66.582,20.
3. Mit Beschluss vom 22.9.2009 wies das Landgericht die Kautionsanträge beider Beklagten ab.
Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Gesetzeslage verwies das Landgericht darauf, dass die ursprünglichen Bestimmungen der §§ 56 ff ZPO bei Einbringung der Klage und der "ersten Tagsatzung" zufolge Aufhebung durch den Staatsgerichtshof keine Geltung gehabt hätten. Mit dem am 14.7.2009 in Kraft getretenen LGBl 2009/206 habe der Gesetzgeber wiederum die gesetzlichen Regelungen über die Prozesskostensicherheit eingeführt. Nach den Übergangsbestimmungen (II) finde das neue Gesetz auf Verfahrensschritte Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten gesetzt würden. Daraus und auch aus den Gesetzesmaterialien folge aber nicht, dass in einem laufenden Verfahren der Erlag einer Kaution (grundsätzlich) für die künftigen Kosten begehrt werden könne. Vielmehr ergebe sich aus der grammatikalischen und auch teleologischen Interpretation des neuen Gesetzes, dass eine aktorische Kaution in laufenden Verfahren nur dann verlangt werden könne, wenn in diesem Verfahren Verfahrensschritte gesetzt würden, die grundsätzlich die Pflicht zum Erlag einer aktorischen Kaution auslösen würden. Anders sei es nicht zu erklären, dass der Gesetzgeber in der Übergangsbestimmung das Gesetz nicht für laufende Verfahren anwendbar erklärt sondern sich ausdrücklich auf Verfahrensschritte bezogen habe, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gesetzt würden. Gemäss den §§ 57 Abs 1, 57a ZPO komme in einem laufenden Verfahren wohl nur das Auftreten - einzufügen: des Klägers - als Rechtsmittelwerber in Betracht. Die Frage, ob auch der Anknüpfungstatbestand nach § 58 ZPO Anwendung finden könne, sei hier nicht weiter zu erörtern, da dieser Tatbestand, dass nämlich der Kläger oder Rechtsmittelwerber während des Rechtsstreits den Wohnsitz im Inland verliere, ohnedies nicht vorliegen könne.
Ein Verfahrensschritt, der nach neuem Recht die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit auslöse, sei von der Klägerin nicht gesetzt worden.
Diese Interpretation ergebe sich auch subsidiär aus dem grundrechtlich geschützten Vertrauensgrundsatz. Die Klägerin habe die Klage bei einer Gesetzeslage eingebracht, bei der sie für die Führung des Zivilprozesses keine Sicherheit zu leisten gehabt habe. Ein Eingriff über die Interpretation der Übergangsbestimmungen dergestalt, dass nunmehr für die gesamten Prozesskosten, die ab dem 14.7.2009 anfielen, eine Sicherheit zu leisten sei, ansonsten die Klage zurückzuweisen wäre, würde diesen Vertrauensgrundsatz grob verletzen. Demgegenüber hätten sich die beklagten Parteien in Kenntnis der Gesetzeslage, dass sie nämlich von der Klägerin keine Prozesskostensicherheit erhalten würden, auf den Rechtsstreit eingelassen. Ihr Vertrauen werde sohin nicht verletzt, wenn auch künftig keine aktorische Kaution begehrt werden könne.
Somit seien die Kautionsanträge schon dem Grunde nach abzuweisen. Auf die Fragen der Verpflichtung einer gelöschten Verbandsperson zum Erlag einer aktorischen Kaution, der Rechtzeitigkeit der Anträge der Beklagten sowie der Höhe der geforderten Sicherheitsleistungen sei nicht mehr einzugehen.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 2.12.2009 gab das Obergericht den Rekursen der beiden Beklagten dahin Folge, dass es die erstinstanzliche Entscheidung aufhob und dem Landgericht auftrug, unter Abstandnahme vom bisher gebrauchten Abweisungsgrund neuerlich über die Kautionsanträge zu entscheiden. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden als weitere Verfahrenskosten bestimmt und zugleich ein sogenannter Rechtskraftvorbehalt ausgesprochen.
Nach Darlegung der Gesetzeslage und insbesondere auch des § 58 ZPO sowie deren Genese vertrat das Rekursgericht die Auffassung, dass unter dem Begriff des "laufenden Verfahrens" in der Übergangsbestimmung nicht das Verfahren als Ganzes sondern das bislang bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes anhängig gewesene Verfahren ua vor dem Landgericht zu verstehen sei. Dementsprechend sehe auch der § 62 Abs 2 ZPO für den Fall, dass bereits zu Beginn eines Rechtsstreits der Erlag einer Sicherheitsleistung aufgetragen worden sei, sich aber im Verlauf des Rechtsstreits ergebe, dass die geleistete Sicherheitsleistung zur Deckung der mutmasslichen Prozesskosten nicht ausreiche, vor, dass der Beklagte oder Rechtsmittelgegner jederzeit die Ergänzung der Sicherheit verlangen könne.
Damit müsse im Falle eines Kautionsantrages während des gesamten Verfahrens geprüft werden, ob die Voraussetzungen zum Erlag einer Sicherheitsleistung gegeben seien oder sich verändert hätten. Dies entspreche auch dem Zweck der aktorischen Kaution, nämlich dem Schutz des Beklagten oder Rechtsmittelgegners vor kostenverursachenden Rechtsanmassungen durch einen Ausländer bzw eine Verbandsperson, die nicht ein hinreichendes, der Vollstreckung zugängliches Vermögen ausweisen könnten. Unter "Verfahrensschritten" seien deshalb alle Anträge der Parteien und auch Streitverhandlungen des Gerichtes zu verstehen. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass gemäss der Übergangsbestimmung in einem laufenden Verfahren für die noch vorzunehmenden Verfahrensschritte eine Prozesskostensicherheit auch nach Einlassung der Beklagten in die Hauptsache verlangt werden könne.
Auch der vom Landgericht angesprochene Vertrauensgrundsatz stehe der Kautionspflicht der Klägerin nicht entgegen. Durch die Aufhebung der Kautionsbestimmungen durch den Staatsgerichtshof sei keine Vertrauensgrundlage geschaffen worden. Es sei insbesondere allseits bekannt gewesen, dass der Gesetzgeber die aufgehobenen Bestimmungen der §§ 56 bis 62 ZPO aF innert kürzester Zeit durch revidierte Bestimmungen in ähnlicher Form ersetzen werde. Niemand habe sich deshalb darauf verlassen dürfen, dass er in künftigen Verfahren nicht kautionspflichtig werde.
Weiters könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nur aufgrund der Aufhebung der Kautionsbestimmungen durch den Staatsgerichtshof die gegenständliche Klage eingereicht habe. Damit sei auch keine "Vertrauensbestätigung" gegeben.
Der Klägerin drohe mit dem Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung auch kein nicht wieder gut zu machender Vermögensnachteil, da sie im Falle des Obsiegens die Kaution zurückerhalten werde und im Falle ihres Unterliegens die gegnerischen Prozesskosten so oder so ersetzen müsse. Die Voraussetzungen für eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz seien damit nicht erfüllt (Häfelin/Müller, Verwaltungsrecht, 2. Auflage S 120 ff).
Letztlich könne der Vertrauensschutz auch deswegen nicht bemüht werden, weil ein sorgfältiger Kläger zu Beginn des Verfahrens die eigenen und gegnerischen Prozesskosten sicherstellen werde, um im Falle des Unterliegens die Verbindlichkeiten bezahlen zu können. Jede andere Rechtsansicht wäre rechtsmissbräuchlich, würde diesfalls die Klägerin einen Prozess führen im Wissen und Wollen, dass die gegnerischen Kosten sowie die Gerichtskosten nicht bezahlt werden.
Der vom Erstgericht allein herangezogene Abweisungsgrund für die Kautionsanträge bestehe deshalb nicht zu Recht. Das Landgericht werde neuerlich über die Anträge der Beklagten zu entscheiden haben. Hiebei werde es auch zur Frage, ob die Klägerin nach § 57a ZPO kostensicherheitspflichtig sei, ebenso Stellung beziehen müssen wie zur Höhe der geforderten Sicherheitsleistungen.
5.1. Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Revisionsrekurs der Klägerin, die sie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung zur Gänze anzufechten erklärt und deren Aufhebung sowie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses begehrt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Bestimmung des § 57a ZPO idgF auf den gegenständlichen Rechtsstreit nicht anzuwenden sei, weil die Klage bereits vor Inkrafttreten des LGBl 2009/206 eingebracht und verhandelt worden sei, als es keine gesetzliche Grundlage für Sicherheitsleistungen gegeben habe.
Der § 57a ZPO in der neuen Fassung sei nur auf Verfahren anzuwenden, in denen ein streitiges Zivilverfahren nach dem 14.7.2009 bei Gericht eingeleitet werde. Der nach § 58 ZPO nF gestellte Antrag der Beklagten sei verspätet, weil er im Hinblick auf § 59 ZPO nF "schon in der auf den Eintritt des die Kautionspflicht bedingenden Tatbestands unmittelbar nachfolgenden Tagsatzung" hätte gestellt werden müssen, was nicht erfolgt sei.
Die Klägerin habe im Zeitpunkt der Einbringung der Klage zuverlässig darauf vertrauen dürfen, dass sie nicht als, noch dazu gelöschte Verbandsperson, die über kein hinreichendes Vermögen im Inland verfüge, zur Leistung einer aktorischen Kaution verpflichtet werden könne. Eine Rückwirkung des Gesetzes auf vor dem 14.7.2009 eingebrachte Klagen sei in den Übergangsbestimmungen nicht vorgesehen. Das Rekursgericht hätte bei zutreffender Interpretation des Vertrauensgrundsatzes daher zum Ergebnis kommen müssen, dass mangels gesetzlicher Grundlage ein Kautionsantrag nicht im Nachhinein während eines hängenden Verfahrens gestellt werden könne.
Das neue Gesetz habe nach zutreffender Rechtsansicht des Landgerichtes im laufenden Verfahren keine Anwendung zu finden, soferne keine Verfahrensschritte gesetzt würden, denen eine verfahrenseinleitende Wirkung zukommt. Dies könne allerdings nur bei (künftigen) Klagen und Rechtsmitteln der Fall sein.
Im Übrigen erneuert die Klägerin die - bislang von den Vorinstanzen nicht erörterten - Einwendungen hinsichtlich ihrer durch die unsachgemässe Vermögensverwaltung durch die Beklagten herbeigeführten Vermögenslosigkeit und Unfähigkeit zur Aufbringung einer Kaution. Die Klägerin müsse als gelöschte Verbandsperson die Klage nunmehr vertreten durch einen Kurator führen und "greife der Arm der Kautionspflicht nicht bis zum wirtschaftlichen Hintermann, der ja nicht Partei des Verfahrens sei".
Das Obergericht habe sich mit der Problematik der Kautionspflicht für gelöschte Verbandspersonen nicht differenziert auseinandergesetzt und auch nicht die hiezu wesentlichen Tatsachenfeststellungen getroffen. Die Prozesskostensicherheit gemäss § 57a ZPO solle nur das Vollstreckungsrisiko und nicht das Insolvenzrisiko auf Seiten der klagenden Partei abdecken.
Schliesslich beruft sich die Klägerin, wie schon zu Punkt 2.2 wiedergegeben, auf ihre Argumentation hinsichtlich der OGH-Entscheidung LES 1987, 10 und die ihr zur Verfügung stehende Möglichkeit der Ablegung eines Paupertätseides.
5.2. Die Beklagten beantragen in ihren Revisionsrekursbeantwortungen, dem Rechtsmittel der Klägerin keine Folge zu geben.
Sie verweisen insbesondere auf den Beschluss des OGH vom 3.9.2009 zu 8 EX.2009.2603 sowie die Ausführungen im Bericht und Antrag der Regierung zu Nr. 48/2009 zur Gesetzesrevision.
Die Vermögenslosigkeit oder Löschung einer Verbandsperson bzw der Klägerin sei aus näher dargelegten Gründen für die Frage der Kautionspflicht irrelevant. Im Übrigen sei der wirtschaftlich Berechtigte der Klägerin GH*** der Initiator und Betreiber des gegenständlichen "tollkühnen" Verantwortlichkeitsverfahrens. Dieser erhalte im Falle des Obsiegens der Klägerin den Ertrag, sodass es mehr als angemessen und fair sei, wenn er auch die Kaution bezahle.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Hiezu hat der Senat erwogen:
6. Vorweg ist auf den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Senatsvorsitzenden vom 15.3.2010 hinsichtlich der Kautionspflicht der Klägerin für das gegenständliche Revisionsrekursverfahren zu verweisen und daran anzuknüpfen.
Darin wurde einerseits festgestellt, dass es sich bei der Klägerin grundsätzlich um eine Verbandsperson mit Rechtsfähigkeit im Sinne des § 57a ZPO handelt, woran auch ihre Löschung und nunmehrige Vertretung durch eine Kuratorin nichts zu ändern vermag. Die Löschung einer Verbandsperson im Öffentlichkeitsregister hat nur deklarative Wirkung und besteht die Rechtsfähigkeit der Verbandsperson jedenfalls solange, als sie noch über Vermögenswerte verfügt, zu denen auch (behauptete) Verantwortlichkeitsansprüche gegen frühere Organe zählen.
Im Beschluss vom 15.3.2010 wurde auch einlässlich dargelegt und im Spruch zum Ausdruck gebracht, dass der Klägerin als Verbandsperson gemäss § 60 Abs 2 ZPO die Ablegung des sogenannten Paupertätseides verwehrt ist.
Gegenstand der Vorentscheidungen und damit auch der nunmehrigen Revisionsrekursentscheidung durch den OGH ist allein die Frage, ob die mit dem am 14.7.2009 in Kraft getretenen Gesetz vom 26.9.2009 über die Abänderung der ZPO (LGBl 2009/206) - neuerlich - eingeführten Kautionsbestimmungen der §§ 56 ff ZPO, insbesondere der hier massgebende Tatbestand des § 57a ZPO auf klagende Verbandspersonen in Ansehung des einer beklagten Partei ab dem 14.7.2009 entstehenden Prozessaufwandes auch dann anzuwenden sind, wenn, wie hier, die Klage bereits vor dem Wirksamkeitsbeginn des neuen Gesetzes eingebracht und vor diesem Zeitpunkt Verfahrensschritte (wie hier eine Streitverhandlung) gesetzt wurden.
Das Landgericht folgerte aus der auf diese Frage Bezug nehmenden Übergangsbestimmung (Punkt II), dass eine aktorische Kaution in laufenden Verfahren nur dann begehrt werden könne, wenn in diesem Verfahren Schritte gesetzt werden, die wie beispielsweise ein Rechtsmittel grundsätzlich eine Sicherstellungspflicht auslösen. Ein solches Verständnis resultiere auch aus dem näher dargestellten Vertrauensprinzip. Die Fragen der Verpflichtung einer gelöschten Verbandsperson zum Erlag einer aktorischen Kaution, der Rechtzeitigkeit der Antragstellung durch die Beklagten sowie der Höhe der geforderten Sicherheitsleistungen liess das Erstgericht ausdrücklich offen.
Demgegenüber vertrat das Rekursgericht zusammengefasst den Standpunkt, dass unter Verfahrensschritten im Sinne der Übergangsbestimmung nicht nur das erstinstanzliche oder Rechtsmittelverfahren einleitende Anträge der Parteien sondern auch solche Anträge bzw Prozesshandlungen zu verstehen seien, die in einem laufenden Verfahren gesetzt werden, wie dies bei den hier noch anzuberaumenden Streitverhandlungen der Fall sei. Der Vertrauensgrundsatz stehe dem nicht entgegen. Das Obergericht trug deshalb dem Landgericht auf, unter Abstandnahme vom (allein) gebrauchten Abweisungsgrund neuerlich über die Kautionsanträge der Beklagten und damit insbesondere auch über die Fragen zu entscheiden, ob die Klägerin nach § 57a ZPO kautionspflichtig ist und allenfalls in welcher Höhe die geforderten Sicherheitsleistungen zu Recht bestehen.
Der OGH hat sich bereits in mehreren Vorentscheidungen mit der auch aus der seinerzeitigen Aufhebung der §§ 56 bis 62 ZPO mit dem Urteil des StGH vom 30.6.2008 (StGH 2006/94; LGBl 2008/176) resultierenden Frage auseinandergesetzt, ob und inwieweit die alten (aufgehobenen) Kautionsregelungen auf hängige Verfahren anzuwenden sind. Hiebei vertrat der Senat die näher begründete Ansicht, dass Änderungen von Verfahrensgesetzen bzw der ZPO nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre mit deren Inkrafttreten auch für laufende Verfahren wirksam sind, soweit allfällige Übergangsbestimmungen nichts Abweichendes anordnen. Das geänderte Prozessrecht erfasst grundsätzlich auch laufende Prozesse und werden frühere Sachverhalte grundsätzlich nach dem "neuen" Zivilprozessrecht abgewickelt, es sei denn, es handelt sich um abgeschlossene prozessuale Tatbestände wie beispielsweise um einen in Rechtskraft erwachsenen Kautionsbeschluss oder vice versa um einen rechtskräftigen Beschluss, mit dem ein Kautionsantrag abgewiesen wurde (LES 2009, 234 ff; Beschluss des OGH vom 5.3.2009, 9 CG.2008.115).
Diese Rechtslage und Rechtsfolgen wurden in der Übergangsbestimmung (Punkt II) des LGBl 2009/206 ausdrücklich festgeschrieben. Demnach "findet dieses Gesetz in laufenden Verfahren auf Verfahrensschritte Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten gesetzt werden". Der Gesetzgeber erläutert diese Übergangsbestimmung ua dahin, "dass nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung in einem laufenden Verfahren für noch vorzunehmende Verfahrensschritte Prozesskostensicherheit beantragt werden kann; somit kann bei laufenden Verfahren in erster Instanz auch nach der Einlassung in die Hauptsache ein Antrag auf Sicherheitsleistung gestellt werden" (BuA Nr. 48/2009 S 18).
Damit führen sowohl die Auslegung nach dem Gesetzestext als auch der objektive Sinngehalt der zitierten Übergangsbestimmung in Übereinstimmung mit deren teleologischen Interpretation gemäss § 5 ABGB in einer jeden Zweifel ausschliessenden Weise zu dem vom Rekursgericht erarbeiteten Ergebnis, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.
Auch Erwägungen des Vertrauensschutzes können an diesem Befund nichts ändern. Auch hiezu kann auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden. Die Anwendung von hier nach Klagseinbringung geänderten Verfahrensvorschriften durch das Gericht begegnet auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nach dem Dafürhalten des Senates keinen Bedenken und ist verfassungskonform. Die Verfahrensvorschriften haben öffentlich-rechtlichen Charakter. Das Vertrauen von Parteien auf deren Fortbestand bzw wie hier auf das Fehlen von Bestimmungen über die aktorische Kaution wird nach einhelliger ausländischer Rechtsprechung und Lehre jedenfalls dann nicht geschützt, wenn dieses nicht schutzwürdiger ist als das hier vom Gesetzgeber mit dem LGBl 2009/206 verfolgte Anliegen (LES 2009, 234 mwN).
Davon kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil die Beklagten mit ihrem Kautionsantrag allfällige Kostenersatzansprüche ausschliesslich für solche Prozesshandlungen gesichert haben wollen, die erst nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes vorgenommen werden. Zum anderen haben die Beklagten ein schutzwürdiges Interesse, im Falle ihres Obsiegens im Prozess ihre Kostenersatzansprüche gegen die unbestrittenermassen vermögenslose Klägerin hereinzubringen, umso mehr, als ein Klagszuspruch dem wirtschaftlich Berechtigten der Klägerin zufliessen würde, welcher, wie sich aus Punkt 1 ergibt, offenkundig auch für die Vertretungskosten der Klägerin aufkommt.
Dem Revisionsrekurs der Klägerin muss schon aus diesen Erwägungen ein Erfolg versagt bleiben, ohne dass es eines Zurückgreifens auf die Bestimmungen der §§ 58 und 62 Abs 2 ZPO sowie der Prüfung von deren Analogiefähigkeit für die hier strittige Frage bedarf.
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt auch hinsichtlich der Kosten des Revisionsrekursverfahrens stützt sich auf die §§ 50, 52 Abs 1 ZPO.
Vaduz, am 2. Juli 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat