8 CG. 2009.86
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. iur. Thomas Hasler sowie Dr. iur. Marie-Theres Frick und im Beisein der Schriftführerin Mag. iur. Iris Feuerstein in der
R e c h t s s a c h e
der Klägerin A., wider die Beklagte B. (eine Personalvorsorgestiftung), Nebenintervenientin: C., infolge Revisionsrekurses der Beklagten vom 07.04.2010 (ON 26) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 17.03.2010 (ON 25), womit der Berufung der Klägerin vom 02.11.2009 (ON 13) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 21.09.2009 (ON 11) Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 17.03.2010 (ON 25) wird bestätigt.
II. Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Mit Klage vom 23.03.2009 (ON 1) begehrte die Klägerin, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die gemäss dem BPVG und dem Reglement der Beklagten zugesicherten Leistungen wegen der spätestens am 01.10.2001 eingetretenen Invalidität zu erbringen; hinzu kam ein Begehren um Ersatz der Prozesskosten.
2. Mit Urteil vom 21.09.2009 (ON 11) wies das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) ab und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
3. Aufgrund zugelassener und aufgenommener Beweise (ON 11, S.6 [3. Abschnitt]) und deren Würdigung (ON 11, S.12 ff.) stellte das Fürstliche Landgericht in seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) folgenden Sachverhalt fest (ON 11, S.6 unten ff.):
3.1. Vom 12.08.1991 bis zum 30.04.1997 war die Klägerin bei der D.-AG angestellt. Während dieser Zeit war sie bei der Beklagten versichert. Beides steht ausser Streit.
3.2. Das Reglement der Beklagten vom März 1998 (gültig ab 01.01.1997) enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
2.3. Vorsorgeschutz
2.3.1. Der Vorsorgeschutz gilt in allen Teilen der Welt. Er beginnt mit dem Tag, an dem die Aufnahmebedingungen gemäss Ziff.2.1 erfüllt sind (Versicherungsbeginn) und endet an dem Tag, an dem die versicherte Person aus der Personalvorsorge ausscheidet. Nach dem Austritt bleibt der Vorsorgeschutz für die Risiken Tod und Invalidität bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses bestehen, längstens aber während eines Monats...
3.4. Leistungen bei Invalidität
3.4.1. Wird die versicherte Person vor Erreichen des Pensionsalters invalid, so besteht (unter Vorbehalt von Ziff.3.2) Anspruch auf
Invalidenrente
Invaliden-Kinderrenten, sofern die versicherte Person Kinder hat, die gemäss diesem Reglement zum Bezug von Waisenrenten berechtigt wären,
Befreiung von der Beitragszahlung
Die Renten werden nach Erschöpfen der Leistungen der obligatorischen Krankentaggeldversicherung gewährt; die Befreiung von der Beitragszahlung erfolgt bereits nach einer Frist von 6 Monaten.
Die Wartefrist beginnt grundsätzlich für jede Invalidität von neuem.
Beim erneuten Auftreten einer Invalidität aus gleicher Ursache (Rückfall) innert eines Jahres werden hingegen die Tage der früheren Invalidität an die Wartefrist angerechnet. Allfällig in der Zwischenzeit erfolgte Leistungsänderungen werden in solchen Fällen rückgängig gemacht...
3.4.6. Allgemeine Invaliditätsbestimmungen
a). Begriff der Invalidität
Als versichertes Ereignis gilt die Invalidität infolge Krankheit (einschliesslich Zerfall der geistigen und körperlichen Kräfte) oder Unfall.
Eine versicherte Person ist invalid, wenn
-. sie vorübergehend oder dauernd ihren Beruf oder eine andere, ihrer sozialen Stellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise nicht mehr ausüben kann, oder
-. sie im Sinne der liechtensteinischen Invalidenversicherung (IV) invalid ist.
b). Beginn und Ende der Invalidität
Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald der Invaliditätsgrad der versicherten Person mindestens 1/4 erreicht hat.
Sie gilt als beendet, sobald die versicherte Person wieder zu mehr als 3/4 erwerbsfähig wird (Reaktivierung), das Pensionsalter erreicht oder stirbt.
c). Anspruchsvoraussetzung
Der Anspruch auf Invaliditätsleistungen setzt in jedem Fall voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aufgrund dieses Reglements versichert war.
d). Grad der Invalidität
Der Grad der Invalidität wird aufgrund der Erwerbseinbusse ermittelt. Dabei wird das vor Beginn der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen verglichen mit demjenigen, das die versicherte Person nachher erzielt oder zumutbarerweise erzielen könnte. Die Differenz in Prozenten oder als Bruchteil des bisherigen Einkommens ausgedrückt, ergibt den Grad der Invalidität.
e). Leistungsbemessung
Die Leistungsbemessung richtet sich nach den bei Beginn der Invalidität bzw. Beginn der Wartefrist versicherten Leistungen.
Liegt eine Teilinvalidität vor, so werden die Leistungen in folgendem Ausmass ausgerichtet:
-. bei einem Invaliditätsgrad von 2/3 und mehr besteht Anspruch auf die vollen Leistungen,
-. bei einem Invaliditätsgrad von 1/4 oder mehr, aber weniger als 2/3 werden die Leistungen entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt...
3.3. Im Kündigungsschreiben der D.-AG vom 31.01.1997 an die Klägerin wurde Folgendes ausgeführt:
Wir haben in den vergangenen Monaten mehrere Gespräche bzgl. Ihrer enormen krankheitsbedingten Abwesenheiten geführt. Am 26. August 1996 haben wir dann auch aus diesem Grunde eine Abmahnung ausgesprochen.
Gespräche mit Ihrem Arzt haben ergeben, dass Ihre Probleme im Handgelenk bzw. Oberarm einerseits auf Mehrfachbelastungen und andererseits auf die einseitige Belastung während Ihrer Arbeitszeit zurückzuführen sei. Eine Verbesserung kann daher nur durch Reduktion der Mehrfach- oder der einseitigen Belastung erreicht werden.
Um eine Kündigung vermeiden zu können, haben wir uns daher - in Absprache mit Ihrem behandelnden Arzt - dazu entschlossen, Ihnen ein Teilzeit-Arbeitsverhältnis (62.5%) anzubieten, damit sich Ihre gesundheitliche Situation allenfalls wieder stabilisieren kann.
Nachdem Sie auf unser Angebot nicht eingegangen sind und auch der Arzt bei weiterhin gleicher Belastung keine effektive Verbesserung Ihrer gesundheitlichen Situation sieht, lösen wir hiermit das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist auf den 30. April 1997 auf...
3.4. Nach dem Ausscheiden der Klägerin bei der D.-AG bezog sie vom 02.05.1997 bis 01.12.1997 und vom 20.04.1998 bis 20.11.1998 100%ige Arbeitslosenentschädigung.
3.5. Am 18.02.1998 beantragte die Klägerin (erstmals) die Kostenübernahme für berufliche Massnahmen und die Ausrichtung einer Invalidenrente. Nach entsprechenden ärztlichen Abklärungen und Abklärungen beim Amt für Volkswirtschaft teilte die liechtensteinische Invalidenversicherung der Klägerin mit Schreiben vom 07.07.1998 Folgendes mit:
...
Mit der am 18.02.1998 bei uns eingegangenen Anmeldung haben Sie Antrag auf Kostenübernahme für berufliche Massnahmen sowie Ausrichtung einer Invalidenrente gestellt.
Unsere diesbezüglichen ärztlichen Abklärungen bei Herrn Dr. med. E. hat ergeben, dass ihm keine invaliditätsbedingten Leiden bekannt seien. Auch Herr Dr. med. F. teilte uns mit, dass er Sie am 03.06.1996 das letzte Mal gesehen habe.
Unsere Abklärungen beim Amt für Volkswirtschaft haben ergeben, dass Sie seit 20.04.1998 ein ganzes Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen, da Sie auf der Suche nach einer 100%igen Anstellung seien.
Aufgrund dieses Sachverhaltes ersuchen wir Sie nun um Mitteilung, ob Sie den Antrag auf Kostenübernahme für berufliche Massnahmen sowie Ausrichtung einer IV-Rente aufrecht erhalten wollen.
Für den Eingang Ihres Schreibens haben wir den 07.08.1998 vorgesehen. Für Rückfragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.
3.6. Am 15.10.2003 meldete sich die Klägerin erneut zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an.
3.7. Nach verschiedenen vom Fürstlichen Landgericht (ON 11, S.11 [2. Abschnitt]) festgestellten Abklärungen wurde der Klägerin mit Beschluss der liechtensteinischen Invalidenversicherung vom 19.08.2004 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 01.10.2002 (1 Jahr rückwirkend ab Anmeldung) zugesprochen. Aufgrund des festgestellten Validen- und Invalideneinkommens - auf beides kann verwiesen werden (ON 11, S.11 [3. Abschnitt]) - berechnete die liechtensteinische Invalidenversicherung einen Invaliditätsgrad von 53%. Weil die Klägerin bis 20.11.1998 Arbeitslosengeld bekommen habe, sei der Beginn der einjährigen Wartefrist auf den 21.11.1998 und der Rentenbeginn sei nach Art.54 Abs.1 und Art.73 Abs.2 Satz 2 IVG auf den 01.10.2002 festzusetzen gewesen.
3.8. Die Klägerin leidet an einem chronischen Schulter-Arm-Syndrom rechtsbetont. Diese Beschwerden im Schultergürtel-Armbereich, rechtsbetont, hatte sie bereits während ihres Anstellungsverhältnisses bei der D.-AG. Von ihren zahlreichen (im Einzelnen festgestellten: ON 11, S.12 [1. Abschnitt]) Krankschreibungen waren jene vom April 1996 und vom Januar 1997 auf die Brachialgie zurückzuführen. Die übrigen Krankschreibungen erfolgten wegen anderer Beschwerden.
3.9. Dass die Beschwerden der Klägerin im Schulter-Arm-Bereich, rechts, schon während ihrer Tätigkeit bei der D.-AG bzw. während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten und während des aufrechten Vorsorgeschutzes (bis 31.05.1997) eine Invalidität in einem Ausmass zur Folge hatte, dass sie Anspruch auf Invaliditätsleistungen gehabt hätte, liess sich nicht feststellen.
4. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) beurteilte das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) rechtlich wie folgt (ON 11, S.16): Nach den Feststellungen sei nicht erwiesen, dass die Klägerin aufgrund eines chronischen Schulter-Arm-Syndroms seit April 1996 nicht mehr arbeitsfähig, bzw. ab 10.10.1997 oder spätestens vor Ablauf des Vorsorgeschutzes (31.05.1997) invalid gewesen sei und damit zum Bezug einer Invalidenleistung berechtigt gewesen wäre. Als beweispflichtiger Partei sei der Klägerin der Nachweis ihrer Invalidität bereits 1996 bzw. 1997 nicht gelungen.
5. Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 21.09.2009 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) erhobenen Berufung der Klägerin vom 02.11.2009 (ON 13) gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 17.03.2010 (ON 25) Folge. Es hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurück. Seinen Beschluss versah es mit einem Rechtskraft- und mit einem Kostenvorbehalt. Im Vordergrund standen folgende Erwägungen:
5.1. Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, zu denen auch das gegenständliche Verfahren nach dem BPVG gehöre, würden grundsätzlich die Bestimmungen der ZPO gelten, allerdings relativiert durch den Untersuchungsgrundsatz. Das Fürstliche Landgericht hätte demnach die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen und für die vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgen müssen. Allerdings habe die Klägerin dabei in näher bestimmtem Sinn mitzuwirken: indem sie die über die für die Anspruchsberechtigung und die Festsetzung der Leistung massgeblichen Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten habe. Wie weit die Tatsachenermittlungen und die hierfür erforderlichen Beweisaufnahmen reichen würden, bestimme das nach dem Untersuchungsgrundsatz verfahrende Gericht nach pflichtgemässem Ermessen.
5.2. Der Untersuchungsgrundsatz schliesse die Beweislast im Sinn einer subjektiven Beweisführungslast der Parteien aus. Es sei Sache des Gerichts, dafür zu sorgen, dass das Beweismaterial zusammengetragen werde. Die Parteien würden in der Regel eine Beweislast nur insofern tragen, als im Fall einer Beweislosigkeit zuungunsten jener Partei entschieden werde, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableite. Diese Beweisregel greife allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweise, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich habe, der Wirklichkeit zu entsprechen.
5.3. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 25, S.20 f. [7 und 8]), legte das Fürstliche Obergericht dar, inwiefern das Fürstliche Landgericht unzutreffend nach dem Verhandlungsgrundsatz verfahren sei und sich mit der wiedergegebenen Negativfeststellung (vorstehende Ziff.3.9) begnügt habe. Damit habe es offen gelassen, ob die Klägerin bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, aufgrund des Reglements der Beklagten versichert gewesen sei.
5.4. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Fürstliche Landgericht - ohne an das Parteivorbringen und an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein - von Amts wegen abklären müssen, ob die Gesundheitsschädigung, aufgrund deren der Klägerin mit Beschluss der liechtensteinischen Invalidenversicherung vom 19.08.2004 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, im Wesentlichen bereits Ursache der noch während des Anstellungsverhältnisses oder innerhalb der Nachdeckungszeit gemäss Punkt 2.3.1 des Reglements aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit gewesen sei.
5.5. Damit sei die Frage nach dem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität angesprochen. Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts sei ein hinreichender sachlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, wie er der Invalidität zugrunde liege, im Wesentlichen bereits Ursache der früheren Arbeitsunfähigkeit gewesen sei. Hierbei werde das Fürstliche Landgericht den im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzuwenden haben. Es werde klären müssen, ob der Beschluss der liechtensteinischen Invalidenversicherung betreffend den Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit für die Belange der beruflichen Vorsorge verbindlich sei. Hierbei gelte es zu berücksichtigen, dass sich die Verbindlichkeit von vornherein nur auf Feststellungen erstrecken könne, die für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente konkret entscheidend gewesen seien.
6. Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 17.03.2010 (vorstehende Ziff.5) richtete sich der Revisionsrekurs der Beklagten vom 07.04.2010 (ON 26) mit dem Antrag (sinngemäss), den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass das Urteil des Fürstlichen Landgerichts wiederhergestellt wird; in eventu: den angefochtenen Beschluss im Umfang der Anfechtung aufzuheben und dem Fürstlichen Obergericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen. Hinzu kam ein Kostenantrag. Als Revisionsrekursgründe machte die Beklagte Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
6.1. Das Fürstliche Obergericht habe unter anderem erwogen, dass das Fürstliche Landgericht offengelassen habe, ob die Klägerin bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit deren Ursache zur Invalidität geführt habe, aufgrund des Reglements der Beklagten versichert gewesen sei. Das Fürstliche Landgericht habe indes festgestellt, dass die Klägerin bei der D.-AG auf den 30.04.1997 gekündigt gewesen sei. Ferner habe es festgestellt, dass mit dem Ausscheiden aus dem Versicherungsverhältnis das Risiko der Invalidität weiter versichert bleibe, längstens aber für die Dauer eines Monats. Somit habe der Versicherungsschutz bei der Beklagten spätestens am 31.05.1997 geendet. Zutreffend habe das Fürstliche Landgericht deshalb erwogen, das Beweisverfahren habe nicht ergeben, dass die (näher bezeichneten) Beschwerden zu einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit während des aufrechten Versicherungsschutzes bei der Beklagten geführt hätten. Bei fehlender Arbeitsunfähigkeit habe auch keine Invalidität bestanden. Mit diesem Vorbringen begründete die Beklagte die geltend gemachte Aktenwidrigkeit.
6.2. Durch den Untersuchungsgrundsatz werde dem Gericht keine unbeschränkte "Beweisauffindungspflicht" auferlegt. Vielmehr habe das Gericht unter Mitwirkung der Parteien die für eine Entscheidung erheblichen Tatsachen festzustellen und die dafür notwendigen Beweise zu erheben. Auf die allgemeinen Vorbringen zur Beweislast kann verwiesen werden (ON 26, S.4 [2. bis 4. Abschnitt]). Im gegenständlichen Fall habe kein Grund bestanden, an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu zweifeln, dass während des Versicherungsverhältnisses keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, die ein invalidisierendes Leiden hätte verursachen können. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 26, S.5 f. [4.2]), legte die Beklagte dar, inwiefern das Fürstliche Landgericht nach pflichtgemässem Ermessen alle denkbaren und verfügbaren Beweise aufgenommen habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Fürstliche Landgericht vor der schwierigen Aufgabe gestanden sei, eine behauptete Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität zu beurteilen, die über elf Jahre zurückliege.
7. In ihrer Revisionsrekursbeantwortung vom 22.04.2010 (ON 28) widersetzte sich die Klägerin (als Revisionsrekursgegnerin) dem Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff.6), indem sie im Wesentlichen einwendete:
7.1. Die Ansicht des Fürstlichen Obergerichts, wonach das Fürstliche Landgericht eine unzureichende Tatsachengrundlage geschaffen habe, betreffe die Stoffsammlung und damit den Tatsachenbereich, nicht den Rechtsbereich. Mit einem Revisionsrekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts könne nur die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende, für das Erstgericht bindende Rechtsansicht als unrichtig gerügt werden, nicht aber tatsachenrelevante Fragen. Die Beklagte lege nicht dar, aufgrund welcher unrichtigen Rechtsansicht der angefochtene Beschluss unrichtig sein soll. Deshalb erweise sich der Revisionsrekurs bereits grundsätzlich als unzulässig und nicht berechtigt.
7.2. Aktenwidrigkeit setze tatsächliche Feststellungen des Gerichts voraus, dessen Entscheidung als aktenwidrig bekämpft werde. Das Fürstliche Obergericht habe indes keine Beweise aufgenommen und auch keine Beweiswiederholung durchgeführt. Vielmehr habe es die Feststellungen des Fürstlichen Landgerichts übernommen.
7.3. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 28, S.4 f. [3]), legte die Klägerin dar, inwiefern die Beklagte mit der von ihr geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung versuche, eine unzulässige Tatsachenrüge anzubringen.
8. In ihrer Revisionsrekursbeantwortung vom 26.04.2010 (ON 29) beantragte die Nebenintervenientin, dem Revisionsrekurs der Beklagten Folge zu geben. Zur Begründung verwies sie auf das Vorbringen der Beklagten und ergänzte: Selbst wenn sich das Fürstliche Landgericht über die Beweislast geirrt haben möge, so habe es doch die Frage der Arbeitsfähigkeit der Klägerin in den Jahren 1996 und 1997 gründlich abgeklärt. Im angefochtenen Beschluss sei das Fürstliche Obergericht denn auch nicht in der Lage, aufzuzeigen, welche weiteren Beweise das Fürstliche Landgericht von Amts wegen noch hätte erheben sollen.
9. Hierzu (vorstehende Ziff.6 bis Ziff.8) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10. Der Revisionsrekurs gegen den mit Rechtskraftvorbehalt versehenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 17.03.2010 (ON 25, S.2) erwies sich als zulässig (Art.24 BPVG in Verbindung mit Art.1 Abs.1 Bst.c GOG, § 483 Abs.1 und § 495 Abs.2 ZPO). Er wurde frist- und formgerecht erhoben (§ 488 f. ZPO; ON 25 [Empfangsbestätigung] und ON 26 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsrekursbeantwortungen (ON 27 [Empfangsbestätigungen], ON 28 [Eingangsvermerk] und ON 29 [Postaufgabevermerk]).
11. Zur geltend gemachten Aktenwidrigkeit:
11.1. Aktenwidrigkeit im Sinn von § 472 Ziff.3 ZPO (? § 503 Ziff.3 öZPO) liegt nur vor, wenn dem angefochtenen Urteil in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, welche mit den Prozessakten im Widerspruch steht. Vorausgesetzt wird demnach ein Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den die Entscheidung tragenden wesentlichen Tatsachen (Alfons ZECHNER in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2005] Rz.159 zu § 503 öZPO).
11.2. Aktenwidrigkeit kann deshalb nur mit Bezug auf Tatsachenfeststellungen vorliegen: im Sinn einer ohne jede Wertung erfolgten unrichtigen Übernahme des Akteninhalts aufgrund eines Übertragungsirrtums oder Übertragungswiderspruchs (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2.A. Wien 1990] S.895 [Rz.1771]; Erich KODEK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.7 zu § 471 öZPO [? § 441 ZPO]; Walter H. RECHBERGER/Daphne-Ariane SIMOTTA, Zivilprozessrecht [7. A. Wien 2009] S.539, Rz.1021; ebenso die ständige Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs: Urteil vom 05.06.2008 zu 6 CG.1991.373, auszugsweise veröffentlicht in LES 2008 432 Erw.9.6, neuerdings bestätigt mit Urteil vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1 Erw.14.1).
11.3. Das Fürstliche Obergericht (ON 25, S.21 [8]) hat im hier interessierenden Zusammenhang erwogen, das Fürstliche Landgericht habe sich, wie in einem Zivilprozess mit Verhandlungsgrundsatz, nur an das Tatsachenvorbringen der Parteien und an deren Beweisanbote gehalten. Auf dieser Grundlage habe es eine näher bezeichnete Negativfeststellung getroffen. Damit habe es offen gelassen, ob die Klägerin bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, aufgrund des Reglements der Beklagten versichert gewesen sei.
11.4. Wie die Klägerin zutreffend einwendete, hat das Fürstliche Obergericht im Berufungsverfahren keine Beweise aufgenommen (ON 23, S.3). Den angefochtenen Beschluss begründete es ausschliesslich damit, dass das Fürstliche Landgericht nach dem Verhandlungsgrundsatz statt nach dem Untersuchungsgrundsatz verfahren sei. Es mag zutreffen, dass sich das Fürstliche Landgericht, wie die Beklagte vorbrachte (ON 26, S.3 oben) mit der Frage beschäftigte, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten versichert war. Das Fürstliche Obergericht erwog indes, dass dies nicht so geschehen sei, wie es bei richtiger rechtlicher Beurteilung, nämlich in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes, hätte geschehen müssen. Wie es sich damit verhalte, betraf allenfalls die rechtliche Beurteilung, nicht aber die Aktenwidrigkeit. Aufgrund seiner rechtlichen Beurteilung - sprachlich eingeleitet mit der konsekutiven Konjunktion "damit" - hat das Fürstliche Obergericht wertend gefolgert, das Fürstliche Landgericht habe eine bestimmte Frage offen gelassen, die es nicht hätte offen lassen dürfen. Eine Aktenwidrigkeit im Sinn einer ohne jede Wertung erfolgten unrichtigen Übernahme des Akteninhalts aufgrund eines Übertragungsirrtums oder Übertragungswiderspruchs bestand nicht.
11.5. Unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
12. Zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
12.1. Nach dem im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz werden die rechtserheblichen Tatsachen, unabhängig vom Tatsachenvorbringen und den Beweisanträgen der Parteien, von Amts wegen ermittelt (FASCHING, S.349 unten, Rz.664; Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger, Kommentar zur [ö]ZPO [3. A Wien/New York 2006] Rz. 4 vor § 171 öZPO). Auch die Beweisaufnahme erfolgt von Amts wegen; nur (aber immerhin) in allen anderen (d.h. nicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten) Fällen erfolgt sie auf Antrag der Parteien (FASCHING, S.473, Rz.901 f.). Wie weit die Tatsachenermittlungen und die hierfür erforderlichen Beweisaufnahmen reichen, bestimmt das nach dem Untersuchungsgrundsatz verfahrende Gericht nach pflichtgemässem Ermessen (OGH, Urteil vom 01.10.2008 zu Sv.2007.11, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 155 Erw.12.2).
12.2. Die Beklagte (ON 26, S.5 [4.2 [3. und 4. Abschnitt]) fragte sich, ob dem Fürstlichen Landgericht ein Versäumnis bei der Handhabung seines pflichtgemässen Ermessens vorzuwerfen sei, das zu einem anderen Ausgang des Verfahrens hätte führen können, und verneinte dies: Das Fürstliche Landgericht habe "alle denkbaren und verfügbaren Beweise aufgenommen". Die Neben-intervenientin (ON 29, S.2) ergänzte, das Fürstliche Obergericht sei nicht in der Lage gewesen, aufzuzeigen, welche weiteren Beweise das Fürstliche Landgericht hätte erheben sollen. Darum handelte es sich indes nicht, zumindest nicht in erster Linie. Entscheidend war vielmehr, ob sich aus dem Urteil des Fürstlichen Landgerichts ergebe, welche Feststellungen von Amts wegen getroffen wurden, um das Klagebegehren zu beurteilen. Nach pflichtgemässem Ermessen bestimmte sich dabei, welche Beweise für die von Amts wegen zu treffenden Feststellungen aufzunehmen waren.
12.3. Wie die Beklagte selber vorbrachte (ON 26, S.3 [4.1]), war das Fürstliche Landgericht davon ausgegangen, die Klägerin habe den Nachweis ihrer Invalidität während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten und während des aufrechten Vorsorgeschutzes zu erbringen. Auch die Nebenintervenientin (ON 29, S.2) räumte ein, das Fürstliche Landgericht könnte sich "über die Beweislastverteilung geirrt haben". Bei der Feststellung des Sachverhalts beschränkte sich das Fürstliche Landgericht (ON 11, S.6 unten ff.) denn auch im Wesentlichen darauf, den Inhalt eingereichter Urkunden wiederzugeben. Gestützt darauf, traf es die entscheidungswesentliche Negativfeststellung (ON 11, S.12 [2. Abschnitt]; vorstehende Ziff.3.9), um die rechtliche Beurteilung wiederum auf die Erwägung zu beschränken, der Klägerin als beweispflichtiger Partei sei der Nachweis ihrer Invalidität im hier interessierenden Zeitraum nicht gelungen (vorstehende Ziff.4).
12.4. Dieser Ansatz beruhte auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wie das Fürstliche Obergericht zutreffend erwog. So wurde zwar festgestellt (ON 11, S.11), dass die liechtensteinische Invalidenversicherung der Klägerin, rückwirkend ab 01.10.2002, eine halbe Invalidenrente zugesprochen hatte; ebenso, dass der zum Bezug einer halben Invalidenrente berechtigende Gesundheitsschaden seit dem 21.11.1998 andauerte (Beginn der Wartefrist nach Art.53 Abs.4 IVG). Nicht festgestellt wurde dagegen, wie sich dieser Gesundheitsschaden zur der während des Anstellungsverhältnisses bei der D.-AG oder während der reglementarischen Nachdeckungszeit festgestellten Arbeitsunfähigkeit verhielt. Im Hinblick auf eine richtige rechtliche Beurteilung wäre festzustellen gewesen, ob ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der von der liechtensteinischen Invalidenversicherung anerkannten Invalidität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestanden habe, das heisst: ob der Gesundheitsschaden, aufgrund dessen die liechtensteinische Invalidenversicherung der Klägerin ab 01.10.2002 eine halbe Invalidenrente zusprach, im Wesentlichen bereits Ursache der während des Anstellungsverhältnisses bei der D.-AG oder während der reglementarischen Nachdeckungszeit festgestellten Arbeitsunfähigkeit gebildet habe (BGE 123 V 262 Erw. 1c S.264 oder BGE 120 V 112 Erw.2c, aa und bb, S.117 f., mit Hinweisen: beide bestätigt mit Urteil vom 20.12.2007 [B 113/06] Erw.3.2). Es mag sein, dass sich in den Erwägungen des Fürstlichen Landgerichts zur Beweiswürdigung (ON 11, S.12 ff.]) Anhaltspunkte hierfür fänden. Solche Erwägungen begründen indes lediglich, warum bestimmte Feststellungen getroffen wurden; sie ersetzen weder Feststellungen noch deren rechtliche Beurteilung.
12.5. Vor diesem Hintergrund (vorstehende Ziff.12.1 bis Ziff.12.4) hat das Fürstliche Obergericht in richtiger rechtlicher Beurteilung das Urteil des Fürstlichen Landgerichts aufgehoben, damit dieses auf richtigem Ansatz die Rechtssache neu beurteile. Das Ergebnis der neuen Beurteilung ist damit nicht präjudiziert.
12.6. Auch unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erwies sich der Revisionsrekurs demnach als nicht berechtigt.
13. Weil sich der Revisionsrekurs unter beiden geltend gemachten Gesichtspunkten als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff.11.5 und Ziff.12.6), war ihm spruchgemäss keine Folge zu geben.
14. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO (? § 52 öZPO). Prozessbeendende Beschlüsse haben einen Kostenspruch zu enthalten (FUCIK, Rz.3 zu § 52 öZPO). Mit dem gegenständlichen Beschluss jedoch wird die weiterhin anhängige Rechtssache nicht beendet; sie wird es erst nach der dem Fürstlichen Landgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung und nach Rechtskraft der neuerlichen Entscheidung (hierzu ergänzend: Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2002] Rz.1 und Rz.3 zu § 52 öZPO).
Vaduz, 1. Oktober 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat