8 CG. 2010.97
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der Sicherungswerberin BB***, vertreten durch RA Dr. Peter Marxer und Kollegen, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, wider den Sicherungsgegner AK***, vertreten durch Batliner Wanger Batliner, Rechtsanwälte AG in FL-9490 Vaduz, sowie der Drittschuldnerin SF***, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Harry Gstöhl & Partner, FL-9490 Vaduz, wegen restlich Kosten über den (Kosten-)Revisionsrekurs der Sicherungswerberin gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 24.6.2010, 8 CG.2010.97-27, mit dem ua dem Rekurs der Drittschuldnerin gegen den Beschluss des F Landgerichtes vom 24.3.2010 (ON 2) keine Folge gegeben und ausgesprochen wurde, dass die Sicherungswerberin die Kosten ihrer Rekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen hat, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird t e i l w e i s e und dahin Folge gegeben, dass die Kostenentscheidung im Verfahrensrechtsverhältnis der Sicherungswerberin zur Drittschuldnerin dahin abgeändert wird, dass diese wie folgt zu lauten hat:
Die Drittschuldnerin ist schuldig, der Sicherungswerberin zu Handen ihrer Vertreter binnen vier Wochen die mit CHF 27.705,-- bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung vom 23.4.2010 zu ersetzen.
Die Drittschuldnerin ist weiters verpflichtet, der Sicherungswerberin zu Handen ihrer Vertreter binnen vier Wochen an Kosten des Revisionsrekursverfahrens CHF 1.448,80 zu ersetzen.
1. In teilweiser Stattgebung des Provisorialantrages der Sicherungswerberin 23.3.2010 erliess das Landgericht zur Sicherung der mit RUB 251.852.412,13 (laut Sicherungsantrag umgerechnet: CHF 9,043.175,--) sowie der mit CHF 35.000,-- als bescheinigt angenommenen Forderungen mit Beschluss vom 24.3.2010 ein Sicherungsbot gemäss Art 275 Abs 1 lit. c iVm Abs 2 EO, mit dem ua an die Drittschuldnerin (nunmehrige Revisionsrekurswerberin) das Verbot gerichtet wurde, Auszahlungen an den Sicherungsgegner vorzunehmen und Vermögenswerte an diesen auszufolgen (ON 2).
Dieses Sicherungsbot wurde nicht nur vom Sicherungsgegner sondern auch von der Drittschuldnerin mit Rekurs mit dem primären Antrag angefochten, den Sicherungsantrag abzuweisen. Hiezu erstattete die Sicherungswerberin am 23.4.2010 eine Rekursbeantwortung und stellte den Antrag, dem Rechtsmittel der Drittschuldnerin kostenpflichtig keine Folge zu geben. Ausgehend von einer "Bemessungsgrundlage zum aktuellen Kurs" von CHF 9,252.715,-- verzeichnete die Sicherungswerberin an Kosten CHF 27.857,70 (ON 6, 13).
Das Obergericht gab mit seinem Beschluss vom 24.6.2010 den Rekursen des Sicherungsgegners und der Drittschuldnerin keine Folge. Weiters sprach es gestützt auf Art 286 EO aus, dass die Sicherungswerberin die Kosten ihrer Rekursbeantwortungen vorläufig selbst zu tragen habe.
2. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige (Kosten-)Revisionsrekurs der Sicherungswerberin, die sie mit einer Rechtsrüge insoweit anzufechten erklärt, als der Drittschuldnerin nicht der Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung von CHF 27.787,70 auferlegt worden sei. Sie begehrt eine entsprechende Abänderung der Kostenentscheidung.
Die Sicherungswerberin vertritt zusammengefasst die Auffassung, dass die vom Rekursgericht dem Kostenvorbehalt zugrundegelegte Bestimmung des Art 286 EO nur einem allfälligen Kostenersatz durch den Sicherungsgegner betreffe. Hingegen habe ein Drittschuldner im Fall der Zurück- oder Abweisung eines von ihm gegen die einstweilige Verfügung (Drittverbot) erhobenen Rekurses die dem Sicherungswerber durch seine Gegenäusserung zum Rechtsmittel erwachsenen Kosten zu ersetzen, da es sich beim Rekursverfahren um einen vom Drittschuldner ausgelösten Zwischenstreit handle, für den die Kostentragungsregel des Art 286 Abs 1 EO nicht gelten könne (LES 2003, 149; LES 2005, 332). Der Hauptgrund für diese ständige Rechtsprechung liege darin, dass der Drittschuldner am nachfolgenden Rechtfertigungsverfahren nicht mehr beteiligt sei und sohin ein Kostenersatz des Drittschuldners in diesem Verfahren nicht mehr verfügt werden könne.
Das Obergericht wäre deshalb verpflichtet gewesen, sogleich über den Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung der Sicherungswerberin zu entscheiden. "Diese Kosten seien zum damals aktuellen Kurs mit CHF 27.876,50 richtig verzeichnet worden."
Die Drittschuldnerin, der der Revisionsrekurs zur Beantwortung binnen 14 Tagen am 13.7.2010 zugestellt wurde, erstattete keine Gegenäusserung (ON 32).
3. Der Revisionsrekurs ist, was den Kostenersatzanspruch der Sicherungswerberin gegenüber der im Rekursverfahren unterlegenen Drittschuldnerin dem Grunde nach anlangt, berechtigt.
Hiezu kann auf das zutreffende Vorbringen der Sicherungswerberin und insbesondere auf die OGH-Entscheidung LES 2003, 149 verwiesen werden. Demnach hat die mit ihrem Rekurs unterliegende Drittschuldnerin der Sicherungswerberin gemäss den Art 297, 51 EO iVm den §§ 41, 50 ZPO die Kosten einer Rekursbeantwortung zu ersetzen, da es sich beim Rekursverfahren insoweit um einen von der Drittschuldnerin ausgelösten Zwischenstreit handelt, für den die - vom Rekursgericht angezogene - (vorläufige) Kostentragungsregelung durch die Sicherungswerberin gemäss Art 286 Abs 1 EO nicht gilt (vgl auch LES 2005, 332).
Die Drittschuldnerin hat deshalb der Sicherungswerberin die Kosten der Rekursbeantwortung vom 23.4.2010 zu ersetzen.
Die Sicherungswerberin hat allerdings diese Kosten ausgehend von einer sowohl überhöhten als auch nicht bescheinigten Bemessungsgrundlage von CHF 9,252.715,-- überhöht angesprochen.
Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Streitwert für den Sicherungsantrag einschliesslich der damit geltend gemachten Kostensicherheit von CHF 120.000,-- (zuzüglich des Gegenwertes von RUB 251.852.412,13) mit CHF 9,163.175,-- errechnete (ON 1 S 3). Allerdings wurde das Sicherungsmehrbegehren in Höhe von CHF 85.000,-- rechtskräftig abgewiesen, sodass sich das Rekursinteresse der Drittschuldnerin ausgehend von dessen Umrechnung im Sicherungsantrag nur mit CHF 9,078.175,-- (CHF 9,043.175,-- zuzüglich CHF 35.000,--) errechnete. Der laut Rekursbeantwortung einer Bemessungsgrundlage von CHF 9,252.715,-- angeblich zugrundeliegende "aktuelle Kurs" des Rubels wurde zum anderen von der Sicherungswerberin entgegen der Bestimmung des § 54 ZPO (§ 54 öZPO) weder datums- noch ziffernmässig behauptet geschweige bescheinigt (vgl Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 54 Rz 1; vgl auch Angst/Jakusch/Mohr, EO14 [2004] § 7 E 107). Zu einem solchen Vorbringen und der entsprechenden Bescheinigung wäre die Sicherungswerberin ausgehend von Art 6 RATG jedenfalls verpflichtet gewesen. Demnach sind "Ansprüche in ausländischer Währung nach dem Devisenverkaufskurs im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses, falls ein solcher nicht erfolgt, im Zeitpunkt der Erbringung der zu entlohnenden Leistung zu bewerten".
Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Bestimmung des Art 6 RATG (vgl § 6 öRATG) nicht ohnedies dahin systemkonform zu interpretieren ist, dass der für die erstinstanzliche Entscheidung massgebende Umrechnungskurs auch für das Rechtsmittelverfahren massgebend bleibt. Der Wortlaut des Art 6 RATG hätte insbesondere in Verfahren ohne förmlichen Verhandlungsschluss nämlich zur Folge, dass die Kosten der Rechtsvertretung auch in verschiedenen Instanzen bei unverändertem Entscheidungsgegenstand je nach Entwicklung des Wechselkurses steigen oder fallen. Deren Bestimmung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gegenseite hätte einen Verfahrensmehraufwand zur Folge, der mit dem insbesondere auch das Kostenrecht beherrschenden Grundsatz der Prozessökonomie kaum vereinbar ist (8 Ob 321/98h; RS0111756).
Der Honorierung der Rekursbeantwortung der Sicherungswerberin vom 23.4.2010 ist deshalb eine Bemessungsgrundlage von insgesamt CHF 9,078.175,-- zugrundezulegen. Davon ausgehend errechnen sich deren Kosten einschliesslich der anteiligen Entscheidungsgebühr von CHF 8.500,-- mit CHF 27.705,--.
In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses war deshalb die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Revisionsrekursverfahrens stützt sich auf §§ 50, 43 Abs 2 ZPO. Trotz des geringfügigen Unterliegens gebührt der Sicherungswerberin voller Kostenersatz.
Vaduz, am 5. November 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat