8 EX 2005.4204-22
Massgebend für die Pflicht, dem Gegner alle durch die Prozessführung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Verteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen, ist grundsätzlich nur der Prozesserfolg.
Diese Bestimmungen enthalten Ausnahmen von dieser strikten Erfolgshaftung, wobei vor allem auf die Erkennbarkeit des Rekursgrundes abgestellt wird. War daher die Erhebung eines Widerspruches gegen einen Zahlbefehl für die betreibende Partei nicht erkennbar, so ist es unbillig, ihr die Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen.
Die Tatsache, dass das Widerspruchsschreiben der verpflichteten Partei gegen den Zahlungsbefehl aus Italien nicht bei Gericht einlangte, ist ein der verpflichteten Partei widerfahrener Zufall.
Über Antrag der Gläubigerin (im Folgenden: betreibende Partei) erliess das LG am 30.08.2005 einen Zahlbefehl gem § 582 ZPO, mit dem dem Antragsgegner (im Folgenden: verpflichtete Partei) aufgetragen wurde, der betreibenden Partei binnen 14 Tagen den angesprochenen Betrag von EUR 72 670.- samt 8 % Zinsen seit 07.06.2005 sowie die mit CHF 1248.80 bestimmten Kosten bei sonstiger Exekution zu bezahlen oder innerhalb derselben Frist gegen den Zahlbefehl schriftlich oder mündlich zu Protokoll des gefertigten Gerichtes Widerspruch zu erheben.
Der Zahlbefehl wurde der verpflichteten Partei am 02.09.2005 per ihrer Wohnadresse in Vaduz zugestellt.
Über Antrag der betreibenden Partei, wonach der Zahlbefehl vom 30.08.2005 in Rechtskraft erwachsen sei, erliess das LG antragsgemäss am 09.11.2005 die Exekutionsbewilligung, mit welchem der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von EUR 72 670.- samt 8 % Zinsen seit 07.06.2005, der mit CHF 1248.80 bestimmten Kosten des Zahlbefehles und der mit CHF 1828.80 bestimmten Kosten dieses Antrages die Exekution durch Pfändung, Schätzung und Verkauf der in der Gewahrsame der verpflichteten Partei befindlichen Sachen jeder Art, einschliesslich der in Art 218 angeführten Wertpapiere bewilligt wurde.
Die Exekution wurde am 14.11.2005 im Beisein der verpflichteten Partei vollzogen, wobei ein PKW der Marke Peugeot 206 mit einem Schätzwert von CHF 5000.-gepfändet wurde.
Gegen diesen B erhob die verpflichtete Partei fristgerecht Rekurs mit dem Begehren, diesen unter Kostenfolge für die betreibende Partei aufzuheben. Die verpflichtete Partei begründet den Rekurs zusammengefasst damit, dass sie rechtzeitig, nämlich am 14.09.2005 gegen den Zahlbefehl schriftlich Widerspruch erhoben habe, und zwar durch eingeschriebenen Brief adressiert an das Landgericht, 9490 Vaduz, zur Post gegeben in I-58020 Caldana, Italien. Zum Nachweis hiefür legte die verpflichtete Partei einen Postaufgabeschein des Postamtes Caldana vom 14.09.2005 vor. Diesen Umstand habe das Erstgericht, da das Widerspruchsschreiben offensichtlich nie beim LG in Vaduz eintraf, vollständig unberücksichtigt gelassen und zu Unrecht die Rechtskraft des Zahlbefehles angenommen.
Mit dem nunmehr im Kostenpunkt angefochtenen B vom 11.01.2006 gab das OG dem Rekurs Folge, hob die Exekutionsbewilligung des LG vom 09.11.2005 samt der am 14.11.2005 vollzogenen Fahrnispfändung auf und wies den Exekutionsantrag der betreibenden Partei ab. Die betreibende Partei wurde auch zum Ersatz der mit CHF 2876.15 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens verpflichtet.
Das OG begründete seine E wie folgt:
"Vorliegend hat die verpflichtete Partei das Schriftstück am 14.09.2005, somit vor Ablauf der Widerspruchsfrist bei der italienischen Post in I-58020 Caldana aufgegeben. Dies ergibt sich aus dem im Rekursverfahren vorgelegten Postaufgabevermerk. Daraus ergibt sich ferner, dass das Schriftstück an das zuständige Gericht, nämlich an das LG in Vaduz, gerichtet ist. Damit ist aber die verpflichtete Partei gleichzuhalten, wie wenn sie das Schriftstück direkt dem LG überreicht hätte. Dass das Schriftstück im postalischen Weg aber nie beim LG eingegangen ist, hat die verpflichtete Partei nicht zu verantworten. Die Gefahr, dass das Schriftstück im postalischen Weg untergegangen ist, hat das LG ebenso zu tragen, wenn das überreichte Schriftstück sonstwie in Verstoss geraten würde.
Dass das Schriftstück im Ausland zur Post aufgegeben wurde, schadet nicht, da die verpflichtete Partei den Ort der Postaufgabe frei wählen konnte.
Dass das Schriftstück nur den Widerspruch gegen den Zahlbefehl beinhalten kann, ergibt sich aus der mit dem Zahlbefehl erteilten Rechtsbelehrung einerseits und dem Rekursvorbringen der verpflichteten Partei andererseits, dass sie nämlich mit dem am 14.09.2005 zur Post in Italien aufgegebenen eingeschriebenen Schreiben Widerspruch gegen den Zahlbefehl erhoben hat. Dass die verpflichtete Partei in dem am 16.11.2005 mit dem Rechtsvertreter der betreibenden Partei geführten Telefongespräch lediglich erklärt hat, dass der Gerichtsvollzieher bei ihr gewesen sei und sie mit Ausnahme eines "alten Peugeots" nichts habe, lässt sich das Gegenteil nicht ableiten, zumal die verpflichtete Partei in diesem Zeitpunkt noch unvertreten war und offensichtlich noch stark unter dem Eindruck der erfolgten Fahrnispfändung gestanden hat.
Das LG ist daher bei Erlass der Exekutionsbewilligung vom 09.11.2005 zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Zahlbefehl mangels Widerspruchserhebung in Rechtskraft erwachsen ist. Aus diesem Grund ist die Exekutionsbewilligung ebenso wie die bereits erfolgte Fahrnispfändung ersatzlos aufzuheben und der Exekutionsantrag der betreibenden Partei abzuweisen.
Der Kostenspruch stützt sich auf Art 51 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Da die betreibende Partei in diesem Rekursverfahren zur Gänze unterlegen ist, hat sie der verpflichteten Partei die Kosten des Rekursverfahrens zur Gänze zu ersetzen. Diese sind ordnungsgemäss mit einem Betrag von CHF 2876.15 verzeichnet worden."
Gegen den Kostenspruch dieser Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Rekurs der betreibenden Partei. Als Rekursgrund wird sinngemäss unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht; beantragt wird, den angefochtenen B dahingehend abzuändern, dass die betreibende Partei nicht zum Kostenersatz an die verpflichtete Partei verpflichtet werde. Zur Begründung brachte die betreibende Partei im Wesentlichen vor:
Weder für die betreibende Partei noch für das LG sei erkennbar gewesen, dass die verpflichtete Partei einen Widerspruch gegen den Zahlbefehl eingebracht haben soll. Der Kostenspruch sei daher nicht zu Recht erfolgt, da die unrichtigerweise zugesprochenen Kosten bereits vor der ersten Kenntnis der betreibenden Partei wie auch des Erstgerichtes von der angeblichen Erhebung des Widerspruches infolge des Rekurses entstanden wären. Die betreibende Partei habe auch gar keine Wahl gehabt, andere Dispositionen zu treffen.
In ihrer Gegenäusserung brachte die verpflichtete Partei vor, dass das Argument der Rekurswerberin, sie habe nicht erkennen können, dass die verpflichtete Partei einen Widerspruch eingebracht habe, auf die Kostenfolgen keine Bedeutung habe. Sie beantragte daher, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Der OGH gab dem Rekurs Folge und änderte den angefochtenen B dahingehend ab, dass der Kostenspruch zu entfallen hat.
Das Kostenrecht nach §§ 40 ff ZPO wie auch nach seiner Rezeptionsgrundlage, §§ 40 ff öZPO, beruht auf dem Erfolgshaftungsprinzip. Massgebend für die Pflicht, dem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten Kosten zu ersetzen, ist der Prozesserfolg (B OGH vom 07.06.2001 zu 6 Cg 75/2000-39, auszugsweise veröffentlicht in LES 2001, 221, bes S 224 f [rechte Spalte, 10] mit einlässlicher Begründung und Hinweisen). Zu ersetzen sind allerdings stets nur die "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten" (§ 41 Abs 1 ZPO [§ 41 Abs 1 öZPO]). Diese Präzisierung bestätigt das Erfolgshaftungsprinzip; denn nur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten haben zum Prozesserfolg beigetragen.
Ausnahmen von dieser strikten Erfolgshaftung des § 41 ZPO enthalten die Bestimmungen der §§ 44, 45 und 48 ZPO, wobei hier vor allem auch auf die Erkennbarkeit des Rekursgrundes durch den Rekursgegner abgestellt wird. Massgebend für den Kostenersatz ist nicht, ob den Rechtsmittelgegner ein Verschulden trifft, sondern ob der Rekursgrund (hier der erhobene Widerspruch gegen den Zahlbefehl) für den Rechtsmittelgegner (objektiv) erkennbar war.
Im vorliegenden Fall hat die verpflichtete Partei nach den Feststellungen des OG vor Ablauf der Widerspruchsfrist rechtzeitig und vorschriftsgemäss per Einschreiben Widerspruch gegen den Zahlbefehl erhoben, wobei der diesbezügliche Postaufgabevermerk von der verpflichteten Partei erst mit dem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung vorgelegt wurde. Da jedoch dieses Schreiben bei Gericht nie einlangte, wurde der Zahlbefehl rechtskräftig, worauf der gegenständliche Exekutionsantrag von der betreibenden Partei gestellt und auch vom LG mit B vom 09.11.2005 die Exekution bewilligt wurde. Die Erhebung des Widerspruchs war daher für die betreibende Partei, insbesonders für deren Rechtsvertreter nicht erkennbar und sie mussten davon ausgehen, dass der Zahlbefehl in Rechtskraft erwachsen ist (siehe Bydlinski in Fasching, öZPO, 1. Teilband, Rz 27 zu § 41 ZPO).
Es war daher nur naheliegend, dass der Rechtsvertreter der betreibenden Partei, der deren Interessen auf Hereinbringung der Schuldsumme wahrzunehmen hatte, geradezu verpflichtet war, dazu den nächsten Schritt zu tun, nämlich den Exekutionsantrag zu stellen, so wie dies jeder sorgfältige und vernünftige Rechtsvertreter auch getan hätte (siehe dazu M Bydlinski, Kostenersatz 300 ff; Bydlinski in Fasching, öZPO, 1. Teilband, Rz 19 zu § 45 ZPO). Weder die betreibende Partei noch ihr Vertreter hatten daher ein Verschulden an der Bewilligung der Exekution und auch keine Möglichkeit, die Rekurserhebung durch die verpflichtete Partei zu verhindern, haben aber wohl in ihrer Gegenäusserung zum Rekurs der verpflichteten Partei auf diese Umstände hingewiesen, so dass es unbillig wäre, die betreibende Partei im Rekursverfahren zum Kostenersatz zu verpflichten (Rz 13 zu § 45 öZPO in Fasching), zumal sich ihr Standpunkt und ihre Vorgangsweise durchaus als richtig erwies (Rz 16 zu § 45 öZPO in Fasching) und die notwendig gewordene Widerspruchserhebung durch die verpflichtete Partei aus dem fernen Italien durchaus nicht gerade als zweckmässig anzusehen ist (Rz 14 zu § 45 öZPO in Fasching) und die Tatsache, dass das Widerspruchsschreiben nicht bei Gericht einlangte, durchaus als ein der verpflichteten Partei widerfahrender Zufall iS des § 48 ZPO anzusehen ist (Rz 3 zu § 48 öZPO in Fasching). Auf Grund dieser rechtlichen Erwägungen erfolgte der Kostenspruch an die verpflichtete Partei durch das Rekursgericht nicht zu Recht, so dass dem Rekurs der betreibenden Partei Folge zu geben und der angefochtene B des OG vom 11.01. 2006 dahingehend abzuändern war, dass der darin enthaltene Kostenausspruch in Durchbrechung des strikten Erfolgshaftungsprinzips zu entfallen hat.