8 EX.2005.3066
Art 217 ff EO
Bei der Bewilligung der Pfändung und Überweisung einer Forderung sind die Angaben des betreibenden Gläubigers hinsichtlich des Bestandes und der Einbringlichkeit dieser Forderung gegenüber der verpflichteten Partei im Exekutionsantrag nicht zu überprüfen. Der Exekutionsantrag ist allerdings abzuweisen, wenn sich schon aus diesem selbst ergibt, dass die behauptete Forderung nicht zu Recht bestehen kann.
Art 217 ff EO
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Forderung im Exekutionsantrag hinreichend konkret bezeichnet ist, ist immer auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Der Rechtsgrund einer Forderung ist im Exekutionsantrag nur insofern anzugeben, als dies zur Identifizierung der Forderung vor allem dann notwendig ist, wenn mehrere Forderungen gepfändet werden sollen. Das Erfordernis der Spezifizierung darf jedenfalls nicht überspannt werden. Keinesfalls kann vom betreibenden Gläubiger verlangt werden, bereits im Exekutionsantrag den Rechtsgrund und den Gegenstand der Forderung detailliert anzugeben.
§ 494 ZPO
Auch das Rekursgericht kann aufgrund des Unmittelbarkeitsgrundsatzes als tragendes Prinzip des liechtensteinischen Verfahrensrechtes Beweise nur dann "umwürdigen", wenn die erstinstanzlichen Feststellungen ausschliesslich aufgrund von Urkunden oder mittelbar allenfalls im Rechtshilfeweg aufgenommenen Beweisen getroffen wurden.
§§ 480, 495 ZPO
Die in einem - mit Rechtskraftvorbehalt versehenen - Aufhebungsbeschluss der zweiten Instanz gelösten Rechtsfragen werden nur für die erste und zweite Instanz bindend entschieden. Die Partei, die einen (zugelassenen) Revisionsrekurs nicht erhoben hat, kann im fortgesetzten Verfahren vor dem OGH die den Aufhebungsbeschluss der zweiten Instanz tragende Rechtsansicht bekämpfen.
§§ 123, 434, 474, 489 ZPO
Ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gilt als rechtzeitig überreicht und ist meritorisch zu behandeln, solange nicht die allfällige Verspätung durch die Aktenlage eindeutig ausgewiesen ist. Die Ergebnislosigkeit von Erhebungen über die Rechtzeitigkeit wirkt damit immer zum Vorteil der Partei bzw des Rechtsmittelwerbers.
Art 43 LV Art 6 EMRK
Das verfassungsrechtlich verbriefte Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren verbietet es dem Gericht, aus eigenen Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen Nachteile für die Verfahrenspartei abzuleiten. Mit diesem Grundsatz ist es nicht vereinbar, dass das Gericht die Verspätung der Eingabe einer Partei unterstellt, wenn die Unaufklärbarkeit über den Zeitpunkt ihres Einlangens durch eine verfahrensfehlerhafte Behandlung dieser Eingabe durch Gerichtsbedienstete jedenfalls mitverursacht wurde. Vorliegend wurde der Zeitpunkt des Einlangens und der Einjournalisierung des offenbar im Faxweg bei Gericht eingelangten Schriftsatzes nicht festgehalten.
§§ 50, 41 ff ZPO
Die Kostenersatzregeln der ZPO beruhen von Ausnahmen abgesehen auf dem Prinzip der Erfolgshaftung. Ausschlaggebend ist das letzten Endes erzielte Verfahrensergebnis; die Vorhersehbarkeit und der Grund des Erfolges im Verfahren haben grundsätzlich ausser Betracht zu bleiben.
1. Mit dieser Rechtssache war der OGH bereits aus Anlass seines B vom 12.01.2006 (publiziert in LES 2006, 397 f) befasst. Hinsichtlich der für die E in dieser Exekutionssache massgeblichen Fragen und Streitpunkte kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorerst auf diese Vorentscheidung verwiesen werden.
Zu beurteilen war demnach im fortgesetzten Verfahren die Zulässigkeit der von der betreibenden Partei am 18.07.2005 beantragten Forderungsexekution ua durch Pfändung von Ansprüchen des Verpflichteten gegenüber drei liechtensteinischen Banken zur Hereinbringung einer Forderung von restlich CHF 813.57 sA aufgrund des vom LG erlassenen Zahlbefehles vom 23.06.2005, welcher dem Verpflichteten am 28.06.2005 zugestellt worden war.
Das Erstgericht bewilligte diese Exekution mit B vom 19.07.2005 ungeachtet eines im Akt erliegenden und als Widerspruch anzusehenden Schreibens des Verpflichteten vom 05.07.2005, welches per Telefax an das LG gerichtet worden war. In Entsprechung der ihnen gem Art 223 EO erteilten Aufträge hatten die drei Banken als Drittschuldnerinnen am 27.07. bzw 05.08.2005 mitgeteilt, dass für den Verpflichteten keine Kontenverbindungen bzw Vermögenswerte bestehen.
Die Exekutionsbewilligung vom 19.07.2005 wurde über Rekurs des Verpflichteten aufgehoben. Aufgrund des schon erwähnten Aufhebungsbeschlusses des OGH vom 12.01.2006 sollte im zweiten Verfahrensgang durch zweckmässige Erhebungen insbesondere auch bei den zuständigen Gerichtsbediensteten sowie durch Befragung des Verpflichteten geprüft werden, zu welchem Zeitpunkt der Widerspruch vom 05.07.2005 in den Gerichtsakt gelangte und insbesondere, ob dieser fristgerecht, nämlich vor Ablauf der Widerspruchsfrist am 12.07.2005 erhoben wurde.
Nach - ergebnisloser - Befragung der Gerichtsbediensteten und Einvernahme des Verpflichteten am 08.02.2006 wies das Erstgericht im mittlerweile dritten Rechtsgang mit B vom 03.11.2006 den Exekutionsantrag zurück. Aufgrund seiner Beweisaufnahmen und Erhebungen traf das Erstgericht die Feststellung, dass der Widerspruch vom 05.07.2005 an diesem Tag (05.072005) per Telefax bei Gericht eingelangt sei. Davon ausgehend sei aber der Zahlbefehl gem § 585 ZPO ausser Kraft getreten. Damit mangle es der betreibenden Partei an einem Exekutionstitel, weshalb ihr Exekutionsantrag zurückzuweisen sei.
Dem gegen diesen B vom 03.11.2006 erhobenen Rekurs der betreibenden Partei gab das OG mit dem mit einem Rechtskraftvorbehalt versehenen B vom 07.02. 2007 dahin Folge, dass es den erstinstanzlichen B behob und dem Erstgericht auftrug, unter Abstandnahme vom bisherigen Zurückweisungsgrund neuerlich über den Exekutionsantrag zu entscheiden. Ungeachtet der erwähnten Feststellung des Erstgerichtes vertrat das Rekursgericht, das seinerseits keine Beweise aufnahm bzw wiederholte, den näher dargelegten Standpunkt, dass die erstinstanzlichen Verfahrensergebnisse nicht den Schluss zuliessen, dass der am 05.07.2005 abgesandte Widerspruch auch rechtzeitig beim LG eingelangt sei. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes habe der Verpflichtete diesen Beweis nicht erbracht.
Dieser Aufhebungsbeschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit B vom 08.03.2007 wies das Erstgericht den Exekutionsantrag der betreibenden Partei erneut ab. Dieses Mal mit der wesentlichen Begründung, dass die betreibende Partei die zu pfändenden Forderungen entgegen der Bestimmung des Art 33 EO nicht hinreichend genau bezeichnet und insbesondere deren Rechtsgrund nicht spezifiziert habe.
2.1. Mit der nunmehr angefochtenen Rekursentscheidung wies das OG den Rekurs der betreibenden Partei gegen den erstinstanzlichen B vom 08.03.2007 zurück, wobei es aussprach, dass diese die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen habe.
Das OG begründete diese E mit dem Hinweis auf die seinerzeit aufgrund der (aufgehobenen) Exekutionsbewilligung vom 19.07.2005 erstatteten Drittschuldneräusserungen der drei Banken, wonach der Verpflichtete weder pfändbare Vermögenswerte besitze noch in einer Kontoverbindung stehe. Damit sei die Forderungsexekution ins Leere gegangen und die betreibende Partei durch den angefochtenen erstinstanzlichen B nicht weiter beschwert. Wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses sei der Rekurs der betreibenden Partei zurückzuweisen und könne offen bleiben, ob die geltend gemachten Rekursgründe vorlägen oder nicht.
2.2. Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der zulässige und fristgerecht erhobene (erste) Revisionsrekurs der betreibenden Partei verbunden mit dem Antrag, diesem die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Rekursentscheidung wird ihrem gesamten Inhalte nach wegen Verfahrensmängel sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Das Rechtsmittel mündet im primären - sinngemässen - Antrag auf Abänderung iS der Bewilligung der beantragten Exekution und hilfsweise auf Aufhebung des B des OG sowie Zurückverweisung der Sache "zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung". Ein weiterer Eventualantrag geht dahin, den Verpflichteten unabhängig vom Verfahrensausgang zur Zahlung der mit insgesamt CHF 3211.30 bestimmten Verfahrenskosten der betreibenden Partei zu verpflichten.
Mit B vom 06.06.2007 wies das OG den Aufschiebungsantrag ab. Dies mit dem Hinweis auf den Wortlaut des Art 44 Abs 1 und 2 EO und aufgrund seiner Rechtsauffassung, dass nach der EO einem Rekurs gegen einen den Exekutionsantrag abweisenden B kraft Gesetzes keine hemmende Wirkung zukomme. Die sinngemässe Anwendung des § 492 ZPO komme nicht in Betracht.
Auch dieser B des OG vom 06.06.2007 wird von der betreibenden Partei mit dem - zweiten - Revisionsrekurs vollinhaltlich mit einer Rechtsrüge und dem Antrag angefochten, ihrem ersten Revisionsrekurs die aufschiebende Wirkung zuzubilligen. Auch mit diesem Rechtsmittel verband die betreibende Partei einen Aufschiebungsantrag, welcher allerdings mit B des OG vom 08.08.2007 mit identer Begründung wie zuvor abgewiesen wurde. Dieser B vom 08.08.2007 erwuchs nach der Aktenlage unangefochten in Rechtskraft.
In ihrem zweiten Revisionsrekurs macht die betreibende Partei im Wesentlichen geltend, dass auch im vorliegenden Fall gemäss dem Art 51 EO iVm dem § 492 Abs 2 ZPO über ihren Antrag und aufgrund der darin vorgebrachten Argumente die einstweilige Hemmung zu verfügen gewesen wäre. In diesem Sinne wird auch ein Abänderungsantrag gestellt.
2.3. Zu beiden Revisionsrekursen erstattete der nicht mehr rechtsfreundlich vertretene Verpflichtete ablehnende Gegenäusserungen.
3.1. Die betreibende Partei behauptet in ihrem ersten Revisionsrekurs wesentliche Verfahrensmängel. Die vom Rekursgericht aufgrund der negativen Drittschuldneräusserungen der Banken verneinte Beschwer sei nicht Gegenstand der bisherigen gerichtlichen E und auch der Rechtsmittelschriften des Verpflichteten gewesen und stelle damit eine überraschende Rechtsansicht dar. Jedenfalls hätten dem Verpflichteten aber iS des Rekursantrages die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden müssen, zumal die betreibende Partei im gesamten bisherigen Zwischenstreit zur Frage, ob "ein angeblicher Widerspruch erfolgt sei und damit ein Exekutionstitel bestehe, obsiegt habe.
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes komme der betreibenden Partei jedenfalls die Beschwer zu. Das Erstgericht habe mit seinem B vom 08.03.2007 den Exekutionsantrag mit der ebenfalls überraschenden Rechtsansicht abgewiesen, dass die zu pfändenden Forderungen nicht hinreichend spezifiziert worden seien. Diese Rechtsansicht sei aus näher dargestellten Erwägungen verfehlt und mit der - zitierten - Rechtsprechung der liechtensteinischen Gerichte nicht vereinbar. Unabhängig davon hätten aber selbst bei nicht ausreichender Spezifizierung der zu pfändenden Forderungen die gesamten in Höhe von CHF 3211.30 bezifferten Verfahrenskosten der betreibenden Partei dem Verpflichteten auferlegt werden müssen. Dies gelte auch für die Auferlegung der Rekurskosten von CHF 1550.22 "zur Selbsttragung durch die betreibende Partei". Sofern der OGH zum Schluss gelange, dass dem Revisionsrekurs inhaltlich nicht gefolgt werden könne, stelle die Revisionsrekurswerberin den Antrag, dass sämtliche Kosten in jedem Falle somit der verpflichteten Partei auferlegt werden.
3.2. In seiner Gegenäusserung zum ersten Revisionsrekurs bestreitet der Verpflichtete "die rechtlich wirksame Entstehung der Exekutionsbewilligung vom 19.07.2005". Der Zahlbefehl habe einen rechtzeitigen Widerspruch erfahren, weshalb einer Exekutionsbewilligung nach wie vor die rechtliche Grundlage fehle. Auch habe die betreibende Partei ein unzulässiges, unspezifisches Exekutionsverfahren ins Blaue hinein in die Wege geleitet.
Hiezu hat der Senat erwogen:
4.1. Die vom OG sowohl im Aufhebungsbeschluss vom 07.02.2007 als auch in der nunmehrigen Rekursentscheidung vom 18.04.2007 vertretenen Rechtsansichten halten einer Überprüfung nicht stand und bedürfen nachstehender Korrekturen.
4.2. Bei der Bewilligung der Pfändung und Überweisung von Forderungen gemäss den Art 217 f EO (§§ 294 f öEO) sind die Angaben des betreibenden Gläubigers im Exekutionsantrag vom Exekutionsgericht grundsätzlich nicht nachzuprüfen. Bei der Bewilligung der Exekution ist auch nicht zu prüfen, ob diese zum Erfolg führen wird, insbesondere, ob die zu pfändende Forderung zu Recht besteht. Ein Exekutionsantrag kann nur dann abgewiesen werden, wenn sich schon aus diesem selbst ergibt, dass die Forderung nicht zu Recht bestehen kann. Damit ist es dem Exekutionsgericht verwehrt, zu klären, ob die zu pfändende Forderung dem Verpflichteten tatsächlich zusteht (Oberhammer in Angst Komm EO [2000] § 294 Rz 37 mwN; vgl auch den ein Provisorialverfahren betreffenden B des OGH vom 08.11.2007 zu 3 CG.2007.66).
Mit seiner Ansicht, der Verpflichtete besitze gegenüber den drei Drittschuldnerinnen weder über pfändbare Vermögenswerte noch stehe er in einer Kontoverbindung zu den drei Banken, verstiess das Rekursgericht gegen die dargestellten Grundsätze einer Forderungspfändung. Dies umso mehr, als die Drittschuldneräusserungen der drei Banken schon vom Juli bzw August 2005 datierten und das Rekursgericht jedenfalls zum Zeitpunkt seiner E vom 18.04.2007 nicht davon ausgehen durfte, der Verpflichtete verfüge auch zu diesem Zeitpunkt über keine Kontoguthaben. Zumindest theoretisch hätte sich die Sachlage seit dem Zeitpunkt der Drittschuldneräusserungen ändern können.
Schon allein aus diesem Grunde kann die Begründung der Rekursentscheidung keinen Bestand haben.
4.3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die betreibende Partei in ihrem Exekutionsantrag die zu pfändenden Forderungen hinreichend konkretisierte und spezifizierte.
Eine generelle Aussage, wann eine Forderung genau genug bezeichnet ist, kann kaum getroffen werden, zumal in der Praxis immer auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Der Rechtsgrund einer Forderung ist allerdings im Exekutionsantrag nur insofern anzugeben, als dies zur Identifizierung der Forderung vor allem dann notwendig ist, wenn mehrere Forderungen gepfändet werden sollen. Nach jüngerer öRechtsprechung darf jedenfalls das Erfordernis der Spezifizierung nicht überspannt werden. Keinesfalls kann vom betreibenden Gläubiger verlangt werden, im Exekutionsantrag den Rechtsgrund und den Gegenstand der Forderung detailliert anzugeben (Oberhammer aaO Rz 33, 34, 35; vgl auch ZBl 1917/258; EvBl 1966/481, 608).
Eine abschliessende Beurteilung der Frage, ob der gegenständliche Exekutionsantrag, in dem Forderungen des Verpflichteten gegenüber drei Banken behauptet wurden, hinreichend spezifiziert wurde bzw ob es sich dabei um einen allenfalls unzulässigen Sucharrest handelte, muss hier nicht erfolgen, zumal sich auch das Rekursgericht damit nicht auseinandersetzte und der Exekutionsantrag bereits aus nachstehenden Gründen, nämlich wegen Fehlens eines Exekutionstitels der betreibenden Partei, abgewiesen werden musste.
4.4. Der Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes vom 07.02.2007, in dem ein rechtzeitiger Widerspruch gegen den Zahlbefehl für das Erstgericht bindend verneint wurde, verstösst in mehrfacher Hinsicht gegen die Bestimmungen des formellen und materiellen Rechts.
Das Erstgericht hatte nach seiner Beweisaufnahme ua auch durch unmittelbare Einvernahme des Verpflichteten in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Widerspruch vom 05.07.2005 an diesem Tag per Telefax beim LG einlangte. An diese Feststellung war das Rekursgericht gebunden.
Nach überwiegender ÖRechtsprechung und Lehre kann das Rekursgericht im Hinblick auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz Beweise nur dann umwürdigen, wenn es diese Beweise in gleicher Weise aufnimmt wie das Erstgericht. Dies gilt nach herrschender Ansicht jedenfalls dann, wenn das Erstgericht, wie hier die Einvernahme des Verpflichteten, selbst unmittelbar durchgeführt hat. Ein Abgehen von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes wäre für das Rekursgericht nur dann möglich, wenn diese Feststellungen ausschliesslich aufgrund von Urkunden oder mittelbar allenfalls im Rechtshilfeweg aufgenommener Beweise getroffen wurden (Kodek in Rechberger Komm ZPO3 § 526 Rz 5 f mwN).
Da das Rekursgericht die auch auf unmittelbarer Beweisaufnahme durch das Erstgericht beruhende Feststellung, der Widerspruch sei am 05.07.2005 beim Erstgericht eingelangt, unzulässigerweise in Frage stellte und letztlich auf die Konstatierung beschränkte, der Widerspruch sei nur rechtzeitig an das LG gefaxt worden, und überdies dem Erstgericht auftrug, über den Exekutionsantrag unter Abstandnahme vom bisherigen Zurückweisungsgrund (nämlich dem fristgerecht eingelangten Widerspruch und der dadurch erfolgten Aufhebung des Zahlbefehles) zu entscheiden, verletzte es den Unmittelbarkeitsgrundsatz als tragendes Prinzip des liechtensteinischen Verfahrensrechtes.
Unabhängig davon ist der OGH an die vom OG im Aufhebungsbeschluss vom 07.02.2007 vertretene Rechtsansicht ungeachtet des Umstandes nicht gebunden, dass der Verpflichtete diese Rekursentscheidung nicht bekämpfte, was ihm aufgrund des Rechtskraftvorbehaltes gem Art 51 EO iVm dem § 495 Abs 2 ZPO möglich gewesen wäre.
Nach stRsp des öOGH, der sich der Senat bei gleicher Rechtslage in Liechtenstein anschliesst, sind die in einem Aufhebungsbeschluss der zweiten Instanz gelösten Rechtsfragen nur für die erste und zweite Instanz bindend entschieden. Auch wenn ein zulässiger Revisionsrekurs zum OGH nicht erhoben wurde, kann die betreffende Partei im fortgesetzten Verfahren vor dem OGH die den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes tragende Rechtsansicht bekämpfen (Fasching ZPR2 Rz 1821, 1822, 1824; derselbe in Komm IV 292; Zechner in Fasching/Konecny2 TV/1 § 511 Rz 15; SZ 26/312).
Der Verpflichtete hat in seiner Gegenäusserung zum nunmehrigen Revisionsrekurs die Rechtsansicht des OG im Aufhebungsbeschluss vom 07.02.2007 angefochten, zumal er darin zusammengefasst die Auffassung vertritt, er habe gegen den Zahlbefehl rechtzeitig Widerspruch erhoben (siehe Punkt 3.2).
Der OGH pflichtet dem Standpunkt des Verpflichteten bei.
Zum einen verstiess das OG, wie aufgezeigt, bei seiner rechtlichen Beurteilung gegen die bindende Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen B (vgl auch LES 2000, 44).
Dazu kommt der für das Zustellrecht allgemein geltende Grundsatz, wonach ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf in dem Sinne die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich hat, als sie jedenfalls sachlich zu behandeln und meritorisch zu erledigen sind, solange nicht deren Verspätung durch die Aktenlage eindeutig ausgewiesen ist. Die Ergebnislosigkeit von Erhebungen über die Rechtzeitigkeit von Rechtsmitteln bzw Rechtsbehelfen wirkt also immer zum Vorteil des Rechtsmittelwerbers bzw der Partei (RIS-Justiz RS0006965).
All dies gilt auch für den per Telefax überreichten Widerspruch des Verpflichteten, der im Akt erliegt und jedenfalls vor dem Exekutionsantrag der betreibenden Partei vom 18.07.2005 bei Gericht eingelangt sein muss. Der Zeitpunkt seines Einlangens und Einjournalisierung in den Gerichtsakt konnte auch deshalb nicht nachgewiesen werden, weil die Gerichtsbediensteten entgegen den sonst üblichen Gepflogenheiten jegliche Dokumentation hierüber unterliessen.
An diese Säumnis knüpft sich schliesslich eine letzte Erwägung: Das insbesondere durch Art 43 LV grundrechtlich gewährleistete Recht auf wirksame Beschwerdeführung und das auch durch Art 6 EMRK verbriefte Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren verbieten es den Gerichten, aus eigenen Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen Nachteile für die Verfahrenspartei abzuleiten. Mit diesen Grundsätzen aber ist es unvereinbar, dass das Gericht die Verspätung einer Eingabe unterstellt, wenn die Unaufklärbarkeit über den Zeitpunkt deren Einlangens bei Gericht durch eine verfahrensfehlerhafte Behandlung dieser Eingabe durch Gerichtsbedienstete jedenfalls mit verursacht wurde.
Es ist somit davon auszugehen, dass der Verpflichtete den Widerspruch rechtzeitig erhob, dieser fristgerecht beim LG einlangte und damit der Zahlbefehl ausser Kraft gesetzt wurde. Die betreibende Partei verfügt damit nach zutreffender Rechtsansicht des Erstgerichtes im B vom 03.11.2006 über keinen Exekutionstitel.
Ihrem Revisionsrekurs war deshalb im Ergebnis keine Folge zu geben und die Rekursentscheidung mit der Massgabe zu bestätigen, dass auch dem Rekurs der betreibenden Partei gegen den B des LG vom 08.03.2007 keine Folge gegeben wird.
5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Art 48, 51 EO iVm den §§ 50, 40, 41 ZPO.
Aufgrund ihres vollständigen Unterliegens im Verfahren hat die betreibende Partei jedenfalls ihre eigenen Kosten zur Gänze selbst zu tragen. Den nur schwer nachvollziehbaren Revisionsrekursausführungen hinsichtlich der von der betreibenden Partei angestrebten Abkoppelung der Kostenentscheidung vom Verfahrensausgang ist schon deshalb die Grundlage entzogen, weil sie letztlich auch im Zwischenverfahren über die Frage, ob ein Exekutionstitel vorliegt, unterlegen ist. Davon abgesehen beruhen die Kostenersatzregelungen der ZPO, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, auf dem Prinzip der Erfolgshaftung. Ausschlaggebend ist das letzten Endes erzielte Verfahrensergebnis; die Vorhersehbarkeit und der Grund des Erfolges haben ausser Betracht zu bleiben (LES 2006, 240; LES 2002, 279; LES 2001, 221 ua).
Hingegen kann ein Kostenersatz an den Verpflichteten nicht stattfinden, da dieser in seinen Rechtsmittelschriften an den OGH auch dem Grunde nach keine Kosten ansprach geschweige verzeichnete.