8 EX. 2009.1221
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Rekursgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie der OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der Exekutionssache der betreibenden Partei FA***, vertreten durch Jelenik & Partner AG, Advokaturbüro in FL-9490 Vaduz, wider die verpflichtete Partei FN***, vertreten durch das Advokaturbüro Rechtsanwalt Holzhacker in FL-9490 Vaduz, wegen Rechnungslegung, Eidesleistung (Streitwert CHF 2.500,--) infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 13.5.2009, 8 EX.2009.1221-11, mit dem in Stattgebung des Rekurses der Verpflichteten der Beschluss des F Landgerichtes vom 12.3.2009 (ON 2) im Sinne der gänzlichen Abweisung des Exekutionsantrages abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichtes in seinem Punkt I. 1. wiederhergestellt wird. Der Punkt I. 2. hat wie folgt zu lauten:
Zur Hereinbringung der mit CHF 262,50 bestimmten Kosten des Exekutionsantrages und der weiteren Kosten des Exekutionsverfahrens wird die Exekution bewilligt durch Pfändung, Schätzung und Verkauf der in der Gewahrsame der verpflichteten Partei befindlichen beweglichen Sachen jeder Art einschliesslich der in Art 218 EO angeführten Wertpapiere.
Der betreibenden Partei werden die mit CHF 759,40 bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung und die mit CHF 826,-- festgesetzten Kosten des Revisionsrekurses als weitere Exekutionskosten bestimmt.
1. Die nunmehrige betreibende Partei verfolgt mit ihrer am 13.3.2004 zu 6 CG.2004.93 (nunmehr 6 CG.2008.378) eingebrachten Stufenklage gemäss Art XV EGZPO gegenüber der nunmehrigen Verpflichteten (als dortigen Beklagten), einer am 11.3.2004 im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Stiftung, ua einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach ihrem am 18.11.2002 in P*** verstorbenen Vater JA*** mit der Behauptung diverser zu Lebzeiten des Erblassers an die Stiftung gemachter Zuwendungen. In diesem Titelprozess brachte die betreibende Partei ua vor, dass sich die Stiftung zu Unrecht weigere, die an sie gemachten Zuwendungen und von ihr erfolgten Ausschüttungen bekanntzugeben; die bisherigen Auskünfte beruhten auf Erhebungen einer Revisionsgesellschaft und seien möglicherweise unvollständig.
Als Stiftungsräte der verpflichteten Partei fungieren der RA ED*** sowie der Treuhänder RF***.
Mit Teilurteil des OGH vom 5.7.2007, 6 CG.2004.93-98, wurde die Stiftung verpflichtet, "der Klägerin (betreibenden Partei) gegenüber binnen vier Wochen hinsichtlich aller die beklagte Stiftung betreffenden Zuwendungen, sei dies in mobilen oder in immobilen Werten, Rechnung zu legen und einen Eid dahin zu leisten, dass ihre Angaben richtig und vollständig sind, und zwar für die Zeit vom 8.4.1988 bis zum Tag des Schlusses der Verhandlung".
Hingegen wurde das Mehrbegehren der Klägerin auf Rechnungslegung und Eidesleistung auch hinsichtlich aller Ausschüttungen oder sonstiger Vermögensverfügungen von Seiten der Stiftung rechtskräftig abgewiesen (Punkt 1.2).
Anlässlich der Tagsatzung am 7.8.2007, von der die betreibende Partei respektive deren Rechtsfreund über Antrag der Stiftung ausgeschlossen wurde, legten die beiden Stiftungsräte der Verpflichteten eine Bestätigung vom 7.8.2007 vor, laut der in der Zeit vom 8.4.1988 bis zum 22.11.2006 Zuwendungen von insgesamt CHF 489.503,-- an die Stiftung erfolgt seien. Ua seien am 16.4.1988 ein Betrag von CHF 21.000,-- und am 7.7.1988 ein solcher von CHF 25.000,-- der Stiftung zugewendet worden.
Beide Stiftungsräte bekräftigten eidlich die Wahrheit dieser Bestätigung.
2.1. Mit Eingabe vom 11.3.2009 beantragte die betreibende Partei unter Hinweis auf das OGH-Urteil vom 5.7.2007 und die ihrer Ansicht nach nicht "rechtsgenügliche" Rechnungslegung und Eidesleistung vom 7.8.2007 die exekutive Durchsetzung sowohl der (vermeintlichen) Pflicht der Stiftung zur Offenlegung der durch sie erfolgten Auszahlungen als auch der Rechnungslegung und Eidesleistung hinsichtlich der Zuwendungen vom 18.4. und 7.7.1988 durch Androhung einer Geldstrafe gemäss Art 258 EO (§ 355 öEO).
Hiezu führte die betreibende Partei aus, dass sie mit der bisherigen Rechnungslegung durch die Verpflichtete nicht in der Lage sei, ihr Leistungsbegehren im Titelprozess zu beziffern, da sie dafür die Herkunft der Zuwendungen kennen müsse. Es sei von entscheidender Bedeutung, wer seinerzeit die Zuwendungen an die Verpflichtete gemacht habe. Bezüglich der Zuwendung über CHF 21.000,-- habe die Stiftung nach aussergerichtlicher Aufforderung mit Schreiben vom 7.9.2007 überhaupt keine näheren Angaben gemacht bzw nur Mutmassungen angestellt. Die Zuwendung von CHF 25.000,-- sei angeblich durch den Stiftungsrat D*** erfolgt. Es sei aber offen geblieben, wer Auftraggeber und Zuwender gewesen sei respektive woher die Gelder stammten.
Für den Exekutionsantrag verzeichnete die betreibende Partei Kosten von CHF 297,--.
2.2. Mit Beschluss vom 12.3.2009 gab das Landgericht dem Exekutionsantrag teilweise statt und trug der Verpflichteten unter Androhung einer Geldstrafe von CHF 1.000,-- auf, binnen drei Wochen der betreibenden Partei darüber Auskunft zu geben und diese Auskunft zu beeiden, von wem die Zuwendungen an die Verpflichtete vom 18.4.1988 über CHF 21.000,-- und vom 7.7.1988 über CHF 25.000,-- erfolgt seien.
Zur Hereinbringung der mit CHF 297,-- bestimmten Kosten des Exekutionsantrages und weiterer Kosten des Exekutionsverfahrens wurde die - mittlerweile erfolglos verlaufene - Fahrnisexekution bewilligt (Punkt I. 1., 2. des Spruchs). Hingegen wurde das Mehrbegehren der betreibenden Partei, die Exekution auch zur Erwirkung der Rechnungslegung und Eidesleistung darüber zu bewilligen, an wen Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen erfolgt seien, als durch den Exekutionstitel nicht gedeckt rechtskräftig abgewiesen (Punkt II. des Spruchs).
Das Landgericht vertrat die näher begründete Auffassung, dass die Exekutionsbewilligung zu Punkt I. durch den Titel gedeckt sei, zumal eine allfällige Pflichtteilsergänzung nach dem OHG-Urteil vom 5.7.2007 ausgehend von solchen "Zustiftungen" zu berechnen sei, die unmittelbar oder mittelbar (wirtschaftlich) aus dem Nachlass des Vaters der betreibenden Partei stammten.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Obergericht in Stattgebung des nur gegen Punkt I. der Exekutionsbewilligung gerichteten und von der betreibenden Partei beantworteten Rekurses der Verpflichteten den Exekutionsantrag zur Gänze ab und verhielt die betreibende Partei zum Ersatz der mit CHF 969,75 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens.
Die Erwägungen des Rekursgerichtes lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Zwar habe die Verpflichtete in ihrem Rekurs den "Rechtsgrund" (gemeint: Rekursgrund) nicht ausdrücklich bezeichnet. Aus dem Rekursvorbringen ergebe sich aber hinreichend, dass eine Rechtsrüge erhoben werde, sodass dem Antrag der betreibenden Partei, den Rekurs aus formalen Gründen zurückzuweisen, nicht zu entsprechen sei.
Der Rekurs sei schon deshalb berechtigt, weil die von der betreibenden Partei begehrte Auskunftserteilung darüber, von wem die Zuwendungen an die Stiftung über CHF 21.000,-- und CHF 25.000,-- erfolgt seien, nicht durch das Urteil des OGH vom 5.7.2007 gedeckt sei. Dieser Exekutionstitel laute nur auf Rechnungslegung hinsichtlich aller die Stiftung betreffenden Zuwendungen und stelle das Verlangen auf Auskunftserteilung über die Herkunft der Zuwendungen ein aliud dar.
Davon abgesehen habe die Verpflichtete im Schreiben vom 7.9.2007 freiwillig bekanntgegeben, dass die Zuwendung vom 7.7.1988 von CHF 25.000,-- vom (Stiftungsrat) D*** und jene über CHF 21.000,-- "augenscheinlich direkt" von JA*** stamme. Damit sei die Verpflichtete ihrer Rechnungslegungspflicht gemäss Teilurteil des OGH vom 5.7.2007 mehr als nachgekommen.
Im Übrigen wäre auch die Kostenrüge der Verpflichteten berechtigt gewesen, zumal der betreibenden Partei mit Rücksicht auf ihren abgewiesenen Antrag auf Bekanntgabe der Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen nur die halben Kosten (gemeint von: CHF 297,--) zugestanden wären.
4. Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Revisionsrekurs der betreibenden Partei, die sie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ihrem gesamten Inhalte nach anzufechten erklärt und deren Abänderung im Sinne der "Bestätigung" der erstinstanzlichen Exekutionsbewilligung begehrt.
Die Verpflichtete erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
5.1. Mit zahlreichen öRechtsprechungs- und Literaturzitaten erneuert die betreibende Partei ihren schon im Rekursverfahren eingenommenen Standpunkt, dass der Rekurs der Verpflichteten mangels Angabe von Rekursgründen hätte zurückgewiesen werden müssen. Der anwaltlich vertretenen Stiftung wäre es durchaus zumutbar gewesen, darzutun, aus welchem Grunde sie die erlassene Exekutionsbewilligung zu bekämpfen gedenke.
Sodann zitiert die Verpflichtete verschiedene Passagen aus dem OGH-Urteil vom 5.7.2007 und schlussfolgert daraus zusammengefasst, dass die Verpflichtete nach diesem Exekutionstitel erklären und eidlich bekräftigen müsse, wer oder für wen die Zuwendungen vom 18.4. und 7.7.1988 vorgenommen habe bzw worden seien. Die vom Erstgericht bewilligte Exekution sei deshalb vollinhaltlich durch den Titel gedeckt gewesen.
5.2. Die Verpflichtete tritt diesen Ausführungen entgegen.
Die von der betreibenden Partei vorgetragenen Bedenken gegen die ständige Rechtsprechung und herrschende Lehre, wonach ein Rekurs auch ohne ausdrückliche Benennung des Rekursgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung meritorisch zu behandeln sei, wenn eine Rechtsrüge inhaltlich ausgeführt werde, seien antiquiert und nicht berechtigt.
Im Übrigen sei die Verpflichtete der ihr mit dem Teilurteil des OGH vom 5.7.2007 auferlegten Rechnungslegungspflicht vollinhaltlich nachgekommen und habe die betreibende Partei in ihrem Exekutionsantrag ein aliud begehrt.
Aus den näher zitierten Feststellungen im OGH-Urteil ergebe sich, dass der Stiftung in der Zeit von März bis Juli 1988 aus dem Vermögen des JA*** stammende Mittel in Höhe von CHF 489.500,-- überwiesen worden seien. Die betreibende Partei hätte ihr Rechnungslegungsbegehren bereits im Erkenntnisverfahren dahin ergänzen müssen, dass auch Angaben darüber verlangt werden, von wem diese Zuwendungen stammten. Die Rechnungslegung verfolge allein den Zweck, die Bezifferung der Pflichtteilsergänzungsansprüche zu ermöglichen. Im Exekutionsverfahren könne die betreibende Partei nicht mehr verlangen, als ihr im Titelprozess zugesprochen worden sei.
Der Exekutionsantrag könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass die betreibende Partei von der Eidesleistung - rechtskräftig - ausgeschlossen worden sei.
Angesichts der im Einklang mit dem Exekutionstitel erfolgten eidlichen Bekräftigung der Angaben der Verpflichteten bei der Tagsatzung am 7.8.2007 sei der Exekutionsantrag rechtsmissbräuchlich.
6. Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
6.1. Entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerberin wurde der Rekurs der Verpflichteten zu Recht nicht wegen Fehlens der Angabe von Rekursgründen zurückgewiesen. Aus dieser Rekursschrift ergaben sich unmissverständlich der Anfechtungsumfang, die Gründe der Bekämpfung der erstinstanzlichen Exekutionsbewilligung sowie der daraus abgeleitete Rekursantrag. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist die namentliche Anführung des Rekursgrundes, insbesondere jenes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht unbedingt erforderlich, wenn im Rekurs gemäss § 488 Abs 2 ZPO (§ 520 Abs 2 öZPO) entsprechend dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Vorinstanz unrichtig erscheint (LES 2008, 36; LES 2004, 41 uva; vgl auch Fasching Lehrbuch³ Rz 1990). Die auf gegenteilige, zum Teil überholte Lehrmeinungen gestützten Revisionsrekursausführungen können den Senat nicht veranlassen, von seiner gefestigten Judikatur abzugehen (vgl auch Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 526 E 11).
6.2. Nach Auffassung des Senats ist der Exekutionsantrag der betreibenden Partei, soweit damit die Benennung und eidliche Bekräftigung der "Zuwender" der von der Stiftung am 18.4. und 7.7.1988 entgegengenommenen Beträge begehrt wird, berechtigt.
Die Verpflichtete wurde mit dem Teilurteil des OGH vom 5.7.2007 verhalten, "über die an sie erfolgten Zuwendungen Rechnung zu legen" und einen Eid dahin zu leisten, dass ihre Angaben richtig und vollständig sind. Dieser Rechnungslegungsanspruch kann gemäss Art 257 EO (§ 354 öEO) erzwungen werden. Hiebei hat das Exekutionsgericht bei Beurteilung der Frage, ob die verpflichtete Partei - hier bei der Tagsatzung am 7.8.2007 - ordnungsgemäss Rechnung gelegt hat, nur festzustellen, ob sich die von ihr gemachten Angaben als eine dem Exekutionstitel entsprechende Rechnungslegung darstellen.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des öOGH, der sich der Senat bei gleicher Rechtslage anschliesst, bezweckt die Rechnungslegungspflicht, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, die Grundlagen für die Beurteilung seiner strittigen Ansprüche gegenüber dem zur Rechnungslegung Verpflichteten zu verschaffen bzw ermitteln zu können. Um diesen Zweck der Rechnungslegung zu erreichen, darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht allzu sehr eingeschränkt werden; es ist auf die Natur des "Geschäfts" und den Umständen des Einzelfalls entsprechend auf das Verkehrsübliche abzustellen (RS0019529; RS0035044; RS0004372). In Erfüllung der Rechnungslegungspflicht müssen die einzelnen offenzulegenden "Geschäfte" grundsätzlich durch die Anführung der "Vertragspartner" und der jeweiligen Leistungen individualisiert werden (3 Ob 134/04h).
Der Betreibende kann bei einer Exekution gemäss Art 257 EO (§ 354 öEO) die Legung einer formell vollständigen Rechnung erzwingen. Das Exekutionsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob der Verpflichtete ordnungsgemäss Rechnung legte, nur zu beurteilen, ob die von ihm gemachten Angaben bzw vorgelegten Urkunden als titelgemässe Rechnung anzusehen sind. Insoweit hat es darauf abzustellen, ob die Rechnungslegung dem Spruch des Exekutionstitels entspricht. Erst mit der Legung einer titelgemässen, formell vollständigen Rechnung ist die vollstreckbare Verpflichtung erfüllt (SZ 69/226 ua).
Im vorliegenden Fall soll die Rechnungslegung hinsichtlich der von der Stiftung im Empfang genommenen Zuwendungen die betreibende Partei in die Lage versetzen, allfällige Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrem verstorbenen Vater zu ermitteln. Damit sind alle jene Zuwendungen von Relevanz, die vom Erblasser stammen, nicht jedoch solche, die von Dritten geleistet wurden. An diesen Kriterien orientiert sich vorliegend auch der Inhalt der urteilskonformen Rechnungslegungs- und Beeidigungspflicht der Stiftung. Die verpflichtete Partei wäre deshalb nach Auffassung des Senats verhalten gewesen, im Rahmen ihrer Rechnungslegung und Beeidigung derselben nicht nur die Zuwendungen als solche (die auch von Dritten stammen können) und deren Zeitpunkt sondern auch die "Zuwender" der einzelnen Zahlungen im Sinne der notwendigen Individualisierung konkret zu bezeichnen.
Dies ist hinsichtlich der exekutionsgegenständlichen beiden Zuwendungen unbestrittenermassen bislang nicht geschehen. Daran kann auch das Schreiben der Stiftung vom 7.9.2007 - abgesehen von der fehlenden Beeidigung - nichts ändern, in dem die Zuwendung vom 18.4.1988 - reichlich vage (.... es scheint ....) - dem Erblasser und jene über CHF 25.000,-- dem Stiftungsrat D*** zugeordnet wird.
Davon ausgehend ist dem Erstgericht und der Revisionsrekurswerberin darin zuzustimmen, dass die Verpflichtete ihrer Rechnungslegungs- und Eidespflicht gemäss dem Exekutionstitel nicht vollständig entsprochen hat.
Auch die von der Verpflichteten hervorgehobenen unbestritten gebliebenen Feststellungen über die in der Zeit von März bis Juli 1988 aus dem Vermögen des Erblassers überwiesenen Mittel von insgesamt CHF 489.500,-- können an diesem Befund nichts ändern. Zur Beurteilung des Inhalts und des Umfanges der Rechnungslegungspflicht ist einerseits nur auf den Wortlaut des Titels abzustellen. Dieser Titel bzw die vom OGH ausgesprochene Rechnungslegungsverpflichtung beruhte andererseits auf diesen Feststellungen und kann sich die Verpflichtete nicht darauf berufen, sie habe ausgehend von diesen Feststellungen ohnehin bereits vor dem OGH-Urteil der von ihr geschuldeten Offenlegungspflicht entsprochen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der OGH in seinem Teilurteil vom 5.7.2007 auch auf den nicht widerlegten Verdacht der betreibenden Partei dahin verwies, dass die von der Revisionsgesellschaft der Stiftung erteilten Auskünfte möglicherweise unvollständig sind und die betreibende Partei deshalb auch Anspruch auf eine Eidesleistung durch die Verpflichtete hat (OGH-Urteil S 33 f).
Da die Verpflichtete bei der Tagsatzung am 7.8.2007 nur den Zeitpunkt und die Höhe der an sie erfolgten Zuwendungen offenlegte, nicht jedoch die Personen, von denen diese Zuwendungen erfolgten, benannte und eidlich bekräftigte, kann von einer rechtsmissbräuchlichen Exekutionsführung nicht gesprochen werden. Ungeachtet der Geringfügigkeit der hier exekutionsgegenständlichen Zuwendungen kann der betreibenden Partei das rechtliche Interesse an der Bekanntgabe auch der jeweiligen Zuwender nicht abgesprochen werden, umso mehr, als ihr durch den Ausschluss von der Tagsatzung am 7.8.2007 - zu den Entscheidungen der Vorinstanz im Verfahren 6 NZ.2007.64 ist im vorliegenden Verfahren nicht Stellung zu nehmen - die Möglichkeit entzogen wurde, auf eine entsprechende Ergänzung der Rechnungslegung zu dringen.
In Stattgebung des Revisionsrekurses war deshalb die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung zu Punkt I. 1. wiederherzustellen.
6.3. Aufgrund der Abänderung der Rekursentscheidung hat der OGH auf die im Rekurs der Verpflichteten vorgetragene Kostenrüge einzutreten.
Die betreibende Partei bewertete ihren Exekutionsanspruch einerseits auf Bekanntgabe der Zuwender und andererseits auf Offenlegung der Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen unwidersprochen und ohne Aufschlüsselung mit insgesamt CHF 5.000,--. Das Landgericht wies letzteres Begehren rechtskräftig ab. Daraus folgt, dass als Bemessungsgrundlage für den erfolgreichen Teil des Exekutionsantrages gemäss Art 14 RATG nur die Hälfte des Interesses von CHF 5.000,--, sohin CHF 2.500,-- herangezogen werden kann und der Exekutionsantrag, zu dem die Verpflichtete nicht gehört wurde, auf dieser Basis zu vergüten ist (vgl Obermaier, Das Kostenhandbuch [2005] Rz 504). Für den Exekutionsantrag gebühren der betreibenden Partei deshalb nur Kosten in Höhe von CHF 262,50. Der Punkt I. 2. der erstinstanzlichen Exekutionsbewilligung war entsprechend abzuändern.
6.4. Sinngemäss das Gleiche gilt auch für die Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens, deren Entscheidung sich auf die Art 51 EO, 14 RATG iVm den §§ 41, 43 Abs 2 und 50 ZPO stützt. Der geringfügige Rekurserfolg der Verpflichteten im Kostenpunkt (CHF 34,50) war zu vernachlässigen.
Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von CHF 2.500,-- errechnen sich die Kosten der Rekursbeantwortung der betreibenden Partei unter Zugrundelegung der von ihr gemäss den Art 28 Abs 1 sowie Art 29 GGG zu entrichtenden Beschlussgebühr von CHF 40,-- mit insgesamt CHF 759,40. Die von ihr überdies verzeichnete Mehrwertsteuer kann die in P*** wohnhafte betreibende Partei nicht ansprechen (LES 2005, 120). Für den Revisionsrekurs gebühren Kosten einschliesslich der Beschlussgebühr von CHF 40,-- in Höhe von CHF 826,--. Diese Rechtsmittelkosten der betreibenden Partei waren als weitere Exekutionskosten zu bestimmen.
Vaduz, am 1. Oktober 2009.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat