8 EX. 2009.1748
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein, in der Exekutionssache der betreibenden Partei MB***, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft X***, als Sachwalterin, wider die verpflichtete Partei GG***, sowie der Drittschuldnerin Firma S*** AG, wegen Hereinbringung des rückständigen Unterhalts von EUR 4.944,83 sowie des ab dem 1.4.2009 fälligen Unterhalts von monatlich EUR 540,-- infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 10.6.2009, 8 EX.2009.1748-10, mit dem dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung des F Landgerichtes vom 25.3.2009 (ON 2) auf näher bestimmte Weise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben, die Rekursentscheidung vollinhaltlich a u f g e h o b e n und der Beschluss des Landgerichtes vom 25.3.2009, 8 EX.2009.1748-2 (Exekutionsbewilligung), w i e d e r h e r - g e s t e l l t .
Der in H*** wohnhafte und bei der Drittschuldnerin in L*** beschäftigte Verpflichtete hat(te) als Vater der am *** geborenen betreibenden Partei aufgrund einer Vereinbarung vom 9.9.1998 einen monatlichen Unterhalt von ATS 3.000,-- (EUR 218,02) sowie laut Beschluss des BG X*** vom 6.9.2006 (***) ab dem 1.4.2006 einen solchen von monatlich EUR 540,-- für das Kind zu bezahlen.
Über Antrag der durch die Bezirkshauptmannschaft X*** als Sachwalterin vertretenen Minderjährigen (unter Beischluss einer Rückstandsberechnung per 18.3.2009) bewilligte das Landgericht mit Beschluss vom 25.3.2009 gemäss Art 215 EO zur Hereinbringung des rückständigen Unterhalts in Höhe von EUR 4.944,83 für die Zeit vom 28.4.1998 bis zum 18.3.2009 sowie des ab dem 1.4.2009 fälligen Unterhalts von monatlich EUR 540,-- s.A. die Pfändung und Überweisung des dem Verpflichteten gegenüber seinem Arbeitgeber zustehenden Arbeitseinkommens.
Gegen diese Exekutionsbewilligung erhob der Verpflichtete fristgerecht den Rekurs mit der (unbescheinigten) Behauptung, dass er einerseits mit der "BH X*** MS*** Gerichtsvollzieher" hinsichtlich des Unterhaltsrückstandes von EUR 4.944,83 eine Ratenzahlung mit EUR 100,-- pro Monat vereinbart habe. Andererseits zahle der Verpflichtete ab dem 5.2.2009 "auch wieder" die EUR 540,-- pro Monat über einen Dauerauftrag.
Die betreibende Partei beantragte in ihrer Gegenäusserung zum Rechtsmittel, dem Rekurs keine Folge zu geben. Der angeblichen Vereinbarung mit dem Gerichtsvollzieher über die ratenweise Abstattung des Unterhaltsrückstandes in monatlichen Teilbeträgen von EUR 80,-- liege die Voraussetzung zugrunde, dass der Kindesvater der laufenden Unterhaltsverpflichtung zur Gänze nachkomme. Diese Voraussetzung habe der Verpflichtete nicht erfüllt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Obergericht dem Rekurs Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluss im Sinne der Einstellung der Exekution "unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte" und der Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Exekution bezüglich des laufenden Unterhalts ab.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, vertrat das Obergericht unter Heranziehung der von der betreibenden Partei vorgelegten Rückstandsberechnung die Auffassung, dass es "durchaus zutreffend sein könne", dass der Verpflichtete ab dem 5.2.2009 den laufenden Unterhalt bezahle. "Wenn dies richtig sei, könne für den rückständigen Unterhaltsbetrag von EUR 4.944,83 keine Exekution geführt werden, weil der Verpflichtete mit dem Gerichtsvollzieher eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen habe und im Verfahren nicht hervorgekommen sei, dass er sich an diese Vereinbarung nicht gehalten habe". Die betreibende Partei sei deshalb als befriedigt zu betrachten und die Exekution gemäss Art 22 EO einzustellen. Auf den künftig fällig werdenden Unterhalt könne nach Art 215 Abs 2 EO nur bei Säumigkeit des Unterhaltspflichtigen Exekution geführt werden. Diese sei "nach der Erstellung der Abrechnung per 18.3.2009" nicht mehr gegeben, sodass der Exekutionsantrag insoweit abzuweisen sei.
Gegen diese der betreibenden Partei bzw deren Vertreterin am 29.6.2009 zugestellte Rekursentscheidung richtet sich der im Postweg übermittelte, am 14.7.2009 beim Erstgericht eingelangte und mangels Bezeichnung des Postaufgabedatums beim Postamt X*** im Zweifel als rechtzeitig anzusehende, vom Verpflichteten nicht beantwortete Revisionsrekurs der betreibenden Partei mit dem sinngemässen Antrag auf Wiederherstellung der erstinstanzlichen Exekutionsbewilligung.
Unter anderem unter Vorlage von Vollzugsberichten des BG X*** im Verfahren 12 E 1978/07v sowie einer Rückstandsberechnung vom 6.7.2009 vertritt die betreibende Partei zusammengefasst va den Standpunkt, dass ein Gerichtsvollzieher ohne Einbindung des Gläubigers keine rechtswirksame Ratenzahlungsvereinbarung treffen könne. Aber selbst ausgehend von einer solchen ergebe sich bereits aus der mit dem Exekutionsantrag vorgelegten Rückstandsberechnung per 18.3.2009, dass der Verpflichtete in der Zeit vom 17.10.2008 bis zum 13.3.2009 einschliesslich Raten nur EUR 1.486,16 bezahlt habe, obgleich für diesen Zeitraum EUR 3.240,-- fällig gewesen wären. Das Obergericht habe keinerlei Erhebungen über die angeblich bereits am 27.6.2007 anlässlich eines Exekutionsvollzuges getroffene Ratenvereinbarung angestellt. Der Kindesvater habe jedenfalls für die Zeit vom 1.6.2008 bis zum 31.1.2009 keinen laufenden Unterhaltsbeitrag bezahlt und auch aus diesem Grunde die mit dem Gerichtsvollzieher getroffene Vereinbarung nicht eingehalten.
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Den Rekursausführungen ist beizupflichten.
Das Obergericht blieb eine rechtlich und rechnerisch nachvollziehbare Begründung für seine Ansicht schuldig, warum eine zwischen einem Gerichtsvollzieher und dem Schuldner ohne Beiziehung und Zustimmung des Gläubigers abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung überdies unbekannten Datums für Letzteren verbindlich sein, der Verpflichtete überdies seine daraus resultierenden Verpflichtungen zur Gänze erfüllt haben solle und aus welchem Grunde die betreibende Partei gemäss Art 22 EO als befriedigt zu betrachten sei.
Dementgegen ergibt sich aus den Rückstandsberechnungen sowohl vom 18.3.2009 als auch vom 16.7.2009 detailliert und schlüssig, dass per 18.3.2009 ein Unterhaltsrückstand in Höhe von EUR 4.944,83 aushaftet.
Gemäss Art 22 EO (vgl §§ 40, 291c öEO) kann der Verpflichtete die Einstellung der Exekution beantragen, wenn der betreibende Gläubiger nach Entstehung des Exekutionstitels befriedigt wurde, Stundung bewilligte oder auf die Einleitung der Exekution überhaupt oder befristet verzichtete. Ein solcher Einstellungsantrag kann damit nur auf die in Art 18 Abs 1 EO (§ 35 Abs 1 öEO) angesprochenen Oppositionsgründe der Befriedigung des betreibenden Gläubigers durch Zahlung oder Kompensation bzw der Anspruchsstundung sowie auf die Impugnationsgründe eines Exekutionsverzichts oder Exekutionsstundung (Art 19 Abs 1 lit. c EO = § 36 Abs 1 Z 3 öEO) gestützt werden.
Keiner dieser Einstellungsgründe wurde vom Verpflichteten, der auch keinerlei Urkunden geschweige solche unbedenklicher Art vorlegte, unter Beweis gestellt. Die betreibende Partei hat dem Rekursvorbringen überdies ausdrücklich widersprochen. Wenn der betreibende Gläubiger, wie hier, den vom Verpflichteten behaupteten Sachverhalt nicht zugesteht bzw wie hier bestreitet und damit implizit erklärt, sich gegen die Einstellung der Exekution auszusprechen, ist der Sachverhalt strittig und muss der Verpflichtete gemäss Art 22 Abs 2 EO (§ 40 Abs 2 öEO) auf den Rechtsweg verwiesen werden (vgl Jakusch in Angst² § 40 EO Rz 19 f).
Für die vom Rekursgericht verfügte Exekutionseinstellung hinsichtlich des Unterhaltsrückstandes sowie die Abweisung des Exekutionsantrages bezüglich der künftigen Unterhaltsbeiträge fehlt deshalb jegliche Rechtsgrundlage.
Hinzuweisen bleibt schliesslich auf die vom öGesetzgeber mit der EO-Novelle 1991 ua für die Hereinbringung von rückständigem und laufendem Unterhalt mit der Bestimmung des § 291c Abs 2 öEO geschaffene Sonderregelung. Demnach hat der Verpflichtete nicht nur die Zahlung aller fälligen (Unterhalts)Forderungen unter Beweis zu stellen sondern auch zB durch den Gerichtserlag der Unterhaltsbeiträge für die kommenden zwei Monate zu bescheinigen, dass er künftig seiner Zahlungspflicht nachkommen werde. Die blosse Behauptung des Verpflichteten, er werde in Zukunft seinen Unterhaltspflichten entsprechen bzw er habe die Unterhaltsbeiträge für die kommenden zwei Monate geleistet, ist nicht ausreichend (Oberhammer in Angst² § 291c Rz 6 mwN).
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage hat das Erstgericht entsprechend dem Antrag der betreibenden Partei zu Recht einen Unterhaltsrückstand des Verpflichteten und dessen Säumigkeit mit seinen Unterhaltspflichten unterstellt und gemäss Art 215 Abs 2 EO auch in Ansehung der künftigen (privilegierten) Unterhaltsansprüche der betreibenden Partei - abweichend von Art 3 Abs 2 EO (§ 7 Abs 2 öEO) - die Lohnexekution (als sogenannte Vorratspfändung) bewilligt (Rechberger/Simotta Exekutionsverfahren² Rz 739).
In Stattgebung des Revisionsrekurses war sohin die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung vollinhaltlich wiederherzustellen. Eine Kostenentscheidung erübrigte sich mangels Verzeichnung von Kosten.
Zu dem im Revisionsrekurs wiederholten Verfahrenshilfeantrag ist festzuhalten, dass bereits das Erstgericht in seinem Beschluss vom 25.3.2009 der betreibenden Partei die Verfahrenshilfe im Umfange des § 64 Abs 1 lit. a ZPO bewilligte. Dieser Beschlussteil blieb von der Rekursentscheidung unberührt.
Vaduz, am 3. Dezember 2009.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat