8 EX. 2009.2603
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein, in der Exekutionssache der betreibenden Partei NK***, vertreten durch Sele Frommelt & Partner Rechtsanwälte AG in FL-9490 Vaduz, wider die verpflichtete Partei AW***, vertreten durch Müller & Partner, Rechtsanwälte in
FL-9494 Schaan, wegen Vorlage und Einsichtnahme in Geschäftsbücher und Geschäftspapiere (Streitwert CHF 15.000,--) infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 10.6.2009, 8 EX.2009.2603-17, mit dem dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung des F Landgerichtes vom 6.5.2009 (ON 2) Folge gegeben und der Exekutionsantrag abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben, die angefochtene Rekursentscheidung des Obergerichtes vom 10.6.2009 einschliesslich ihrer Kostenentscheidung zur Gänze a u f g e h o b e n und die Exekutionsbewilligung des Landgerichtes vom 6.5.2009 vollinhaltlich wiederhergestellt.
Die Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.
1. Mit dem im Rechtsfürsorgeverfahren ergangenen Beschluss des Landgerichtes vom 22.10.2008, 10 HG.2008.22 (Pkte 4, 5 des Spruchs) wurde die nunmehrige betreibende Partei (als Antragstellerin) ermächtigt, in alle Geschäftsbücher und Geschäftspapiere einer Stiftung ohne Einschränkung Einsicht zu nehmen. Der Verpflichtete wurde (als Antragsgegner) schuldig erkannt, der betreibenden Partei alle Geschäftsbücher und Geschäftspapiere der Stiftung an deren Aufbewahrungsort zur Einsichtnahme binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution vorzulegen.
Das Obergericht gab mit seinem Beschluss vom 5.2.2009 dem gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 22.10.2008 gerichteten Rekurs des (nunmehr) Verpflichteten keine Folge. Gegen diese Rekursentscheidung war gemäss Art 4 Abs 2 RFVG ein weiterer Rechtsmittelzug ausgeschlossen.
Der Verpflichtete erhob gegen die Rekursentscheidung eine Individualbeschwerde zum Staatsgerichtshof verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss des Präsidenten des StGH vom 14.4.2009, StGH 2009/44, wurde dieser Antrag abgewiesen. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten richtet sich die am 27.4.2009 eingebrachte Beschwerde des Verpflichteten gemäss Art 44 Abs 3 StGHG wiederum verbunden mit dem Antrag, auch dieser Beschwerde gemäss Art 52 Abs 2 StGHG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine Entscheidung des StGH ua auch über diese Beschwerde vom 27.4.2009 ist bislang nicht ergangen.
2.1. Mit Eingabe vom 4.5.2009 beantragte die betreibende Partei, ihr gemäss Art 257 EO zur Durchsetzung der Bucheinsicht die Exekution zu bewilligen und dem Verpflichteten aufzutragen, binnen vier Wochen alle Geschäftsbücher und Geschäftspapiere der Stiftung an deren Aufenthaltsort zur Einsichtnahme vorzulegen und zu gestatten, in diese ohne Einschränkung Einsicht zu nehmen, und zwar unter Androhung der Haft in der Dauer von zehn Tagen im Falle der Säumnis.
Hiezu brachte die betreibende Partei zusammengefasst vor, dass die vom Verpflichteten gegen den Beschluss des Präsidenten des StGH vom 16.4.2009 erhobene Beschwerde die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels nicht zu hemmen vermöge. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für Beschwerden gegen Beschlüsse des Präsidenten des StGH sei im Gesetz nicht vorgesehen und habe im Übrigen auch keine Wirkung auf die Vollstreckbarkeit des Titels.
Die Androhung der Haft sei im Hinblick auf die näher dargestellten (notorischen) Vermögensverhältnisse des Verpflichteten das einzig wirksame und verhältnismässige Exekutionsmittel, zumal diesen die Androhung einer Geldstrafe kaum beeindrucken und von einer Saumsal abhalten würde. Bei Androhung einer Geldstrafe sei zudem davon auszugehen, dass an der Nichtgewährung der Bucheinsicht interessierte Dritte die Geldstrafe für den Verpflichteten bezahlen würden. Zum Beweis für diese Behauptung berief sich die betreibende Partei auf das Beweismittel "Notorietät". Der Vertreter des Verpflichteten habe mit Schreiben vom 27.4.2009 mitgeteilt, dass er die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher bis auf weiteres nicht gewähren werde.
2.2. Mit Beschluss vom 6.5.2009 bewilligte das Landgericht die beantragte Exekution allerdings nur insoweit, als es für den Fall der weiteren Verweigerung der Bucheinsicht (nur) eine Geldstrafe von CHF 1.000,-- androhte.
Zwar sehe der Art 257 Abs 2 EO abweichend von seinem Rezeptionsvorbild des (novellierten) § 354 öEO nicht vor, dass die erste Strafe jedenfalls eine Geldstrafe zu sein habe. Dennoch sei das Landgericht der Ansicht, dass bei Beachtung des Grundsatzes, dass die Strafen des Art 257 EO nicht der Vergeltung sondern der Verhinderung eines weiteren Zuwiderhandelns des Verpflichteten dienten, es sich also um Beugemittel handle, zunächst "nur" eine Geldstrafe anzudrohen sei. Es liege auch im Zweck der Beugemittel, dass diese mit dem Grad und der Hartnäckigkeit des Zuwiderhandelns eine Steigerung erfahren müssten. Dies inkludiere, dass zunächst die "mildere" Strafe, nämlich eine Geldstrafe anzudrohen sei, die dann mit dem Grad und der Hartnäckigkeit des Zuwiderhandelns eine Steigerung erfahren könne und werde. Die hier angedrohte Strafe ergebe sich aus den Strafgrenzen der EO.
2.3. Dieser erstinstanzliche Beschluss wurde sowohl vom Verpflichteten zur Gänze als auch von der betreibenden Partei insoferne je mit Rekurs angefochten, als gegen den Verpflichteten lediglich eine Geldstrafe von CHF 1.000,-- anstatt eine Haft in der Dauer von zehn Tagen angedroht worden sei.
Mit der nunmehr angefochtenen Rekursentscheidung vom 10.6.2009 gab das Obergericht (nur) dem Rekurs des Verpflichteten dahin Folge, dass der Exekutionsantrag der betreibenden Partei abgewiesen wurde. Die betreibende Partei wurde mit ihrem Rechtsmittel auf diese Entscheidung verwiesen und zum Ersatz der näher bestimmten Verfahrenskosten verpflichtet.
Die die Rekursentscheidung tragende Rechtsansicht des Obergerichtes lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Bei dem im Rechtsfürsorgeverfahren ergangenen Beschluss des Landgerichtes vom 22.10.2008 zu 10 HG.2008.22 handle es sich um einen Exekutionstitel nach Art 1 lit. g EO, der nach dieser Gesetzesstelle "nach den dafür geltenden Vorschriften in Vollzug gesetzt werden könne".
Zu diesen Vorschriften zählten nicht nur jene des RFVG sondern auch alle übrigen Bestimmungen der Rechtsordnung, insbesondere auch jene des StGHG. Gemäss den Art 44 Abs 3 und 52 StGHG komme einer Individualbeschwerde zwar keine aufschiebende Wirkung zu; diese könne jedoch vom Präsidenten dieses Gerichtshofes zuerkannt werden. Gegen den diesbezüglichen Beschluss des Präsidenten könne eine Beschwerde an den Senat des StGH erhoben werden, was vorliegend auch geschehen sei. Der StGH habe bis heute nicht über diese Beschwerde, insbesondere auch nicht über den mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten des StGH vom 14.4.2009 verbundenen (neuerlichen) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entschieden. Solange keine definitive Entscheidung von Seiten des StGH vorliege, sei der Beschluss des Obergerichtes vom 5.2.2009 (einzufügen: im Rechtsfürsorgeverfahren 10 HG.2008.22) nicht vollstreckbar und bilde keinen Exekutionstitel nach Art 1 lit. g EO.
Somit sei die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung im Sinne der Abweisung des Exekutionsantrages abzuändern und erübrige sich ein Eingehen auf die Frage, ob die vom Landgericht angedrohte Geldstrafe ausreichend sei bzw doch eine Haft hätte angedroht werden müssen.
3.1. Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Revisionsrekurs der betreibenden Partei, die sie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ihrem gesamten Inhalte nach anzufechten erklärt und deren Abänderung im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung ihres eigenen Rekurses gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 6.5.2009 sowie der Abweisung des dagegen gerichteten Rekurses des Verpflichteten begehrt.
Im Wesentlichen macht die Revisionsrekurswerberin geltend, dass das Obergericht nicht zwischen der Vollstreckbarkeit einer Entscheidung im Sinne der von ihm nicht erörterten Art 52, 110 und 119 LVG sowie der ZPO und der davon zu trennenden Rechtskraft einer solchen Entscheidung unterschieden habe. Insbesondere im Bereich der ZPO gebe es vollstreckbare Entscheidungen, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien.
Für den Eintritt der Vollstreckbarkeit müsse nur die Leistungsfrist abgelaufen sein. Gemäss den Art 5 RFVG iVm Art 116 LVG sei eine Entscheidung insbesondere im Rechtsfürsorgeverfahren grundsätzlich dann vollstreckbar, wenn gegen diese kein mit aufschiebender Wirkung versehenes Rechtsmittel mehr gegeben sei.
Davon ausgehend sei der Beschluss des Landgerichtes vom 22.10.2008 im Rechtsfürsorgeverfahren nach Zustellung der Rekursentscheidung des Obergerichtes vom 5.2.2009 und Ablauf der Leistungsfrist von vier Wochen vollstreckbar gewesen.
Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entfalte noch keine Rechtswirkung. Diese Rechtsfolge komme allein einem diesbezüglichen Beschluss zu, der im Übrigen nicht zurückwirke.
Aus den im Einzelnen dargelegten Bestimmungen der Art 52 und 44 StGHG folge, dass nur einem Beschluss des Präsidenten des StGH auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konstitutive Wirkung zukomme. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine Beschwerde gegen einen den Aufschiebungsantrag abweisenden Beschluss des Präsidenten sei nach dem StGHG ausgeschlossen. Damit habe die vorliegend vom Verpflichteten erhobene Beschwerde keine Auswirkung auf die Vollstreckbarkeit des gegenständlichen Exekutionstitels.
3.2. Schliesslich habe das Landgericht zu Unrecht den Antrag auf Androhung einer Haft abgelehnt. Die von ihm angedrohte Geldstrafe von CHF 1.000,-- lade den Verpflichteten geradezu zum titelwidrigen Verhalten ein.
Unter Berücksichtigung der - neuerlich dargelegten - Vermögenslage des notorisch wohlhabenden Verpflichteten müsse die hier anzustellende Interessenabwägung zugunsten der betreibenden Partei ausschlagen, die an einem Vollzug in nützlicher Frist interessiert sei. Demgegenüber biete die hier erfolgte Androhung einer Geldstrafe geradezu die Möglichkeit an, gegen ein minimales Entgelt von CHF 1.000,-- die Bucheinsicht bis auf weiteres zu verweigern.
Somit sei die Androhung der Haft das einzig wirksame und verhältnismässige Exekutionsmittel.
Nach jüngerer Rechtsprechung des öOGH seien die gemäss § 354 öEO zu verhängenden Strafen nicht bloss Beugemittel sondern komme diesen auch ein repressiver Charakter in näher beschriebener Weise zu (3 Ob 12/93; 3 Ob 8/94).
Schliesslich entspreche es auch der liechtensteinischen Praxis, mit der Exekutionsbewilligung erstmals schon die Haft anzudrohen (LES 2003, 218).
4. Der Verpflichtete beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
Im Wesentlichen verweist der Verpflichtete auf die zutreffende Rechtsauffassung des Obergerichtes.
Einer Beschwerde komme gemäss Art 116 LVG anders als nach der ZPO grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu. Abweichend davon sehe der Art 52 StGHG zwar vor, dass Beschwerden an den Staatsgerichtshof nicht aufschiebend seien. Die aufschiebende Wirkung könne jedoch nach Abs 2 leg. cit. unter den dort normierten Voraussetzungen zuerkannt werden. Diese Voraussetzungen lägen auf näher dargestellte Weise hier vor. Dementgegen habe der Präsident des StGH den Antrag abgewiesen, wogegen die Beschwerde an das Kollegium erhoben worden sei. Mangels Entscheidung hierüber verharre das Staatsgerichtshofverfahren in einer Art Schwebezustand.
Das gegenständliche Exekutionsverfahren werde für den Verpflichteten im Hinblick auf die angedrohte Beugehaft immer mehr zu einer grossen Belastung. Er fühle sich mit seiner Weigerung, der betreibenden Partei uneingeschränkt die Geschäftsunterlagen der Stiftung offenzulegen, - wie näher dargelegt - nach wie vor im Recht und dafür verantwortlich, dass am Verfahren nicht beteiligte Dritte durch den Vollzug der Exekution nicht zu Schaden kämen bzw deren Geheimnisschutz nicht verletzt werde.
Mit der unbeschränkten Vorlage der Geschäftsunterlagen im Sinne der erstinstanzlichen Exekutionsbewilligung verliere das Staatsgerichtshofverfahren praktisch jede Bedeutung (Hinweis auf LES 1983, 118).
Zu Recht habe deshalb das Obergericht die Bewilligung der Exekution abgelehnt, solange der StGH noch nicht entschieden habe. Sollte der StGH der Beschwerde des Verpflichteten keine Folge geben, würde sich dieser nicht länger weigern, dem im Verfahren 10 HG.2008.22 gefassten Gerichtsbeschluss zu entsprechen.
5. Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Den zu Punkt 3.1 wiedergegebenen Darlegungen der Revisionsrekurswerberin kann weitestgehend gefolgt werden.
Bei den im Rechtsfürsorgeverfahren ergangenen und vom Rekursgericht bestätigten Beschluss des Landgerichtes vom 22.10.2008 zu 10 HG.2008.22 handelt es sich um einen solchen gemäss Art 1 lit. g EO, der dann einen Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung darstellt, "soweit er nach den dafür geltenden Vorschriften in Vollzug gesetzt werden kann". Bei der damit erforderlichen Vollstreckbarkeit eines Beschlusses handelt es sich um eine von der Rechtskraft zu unterscheidende Entscheidungswirkung, die vor allem den vorliegend vom Verpflichteten nicht bestrittenen Ablauf der Leistungsfrist von vier Wochen voraussetzt (Fasching, LB² Rz 1548).
Das Rechtsfürsorgeverfahren enthält keine speziellen Normen über den "Vollzug" der in diesem Verfahren gefällten gerichtlichen Entscheidungen. Vielmehr sind gemäss Art 5 RFVG auf die Vollstreckung solcher Entscheidungen unter Zugrundelegung von Art 116 LVG in erster Linie die bestehenden Sondervorschriften, sodann die Bestimmungen über die gerichtliche Zwangsvollstreckung und "endlich ergänzend die Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren (Art 110 ff LVG) anzuwenden". Gemäss Art 116 Abs 1 LVG kommt grundsätzlich nur einem ordentlichen Rechtsmittel im Instanzenzug die aufschiebende Wirkung zu. Das LVG enthält im Übrigen keine Regelungen für eine Rechtsfürsorgesache der hier zu beurteilenden Art. Damit gelangen gemäss Art 5 RFVG primär die Bestimmungen über die gerichtliche Zwangsvollstreckung zur Anwendung und besteht kein Anlass, auch die Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren heranzuziehen (LES 1989, 33; LES 1985, 9).
Auch in der gemäss Art 5 RFVG somit zum Zuge kommenden Exekutionsordnung gelten gemäss Art 51 EO ua die Bestimmungen der ZPO über richterliche Beschlüsse und das Rechtsmittel des Rekurses (§§ 425 bis 430; §§ 483 bis 496).
Für die Vollstreckbarkeit von Beschlüssen gilt abweichend von Urteilen eine eigene Regelung. Beschlüsse sind grundsätzlich dann vollstreckbar, wenn sie wie hier einen Leistungsbefehl enthalten. Die Leistungsfrist beginnt mit dem der Zustellung der schriftlichen Beschlussausfertigung folgenden Tag zu laufen. Da dem Rekurs - anders als einer Berufung oder Revision - gemäss § 492 Abs 1 ZPO (§ 524 Abs 1 öZPO) keine aufschiebende Wirkung zukommt, gelangt auch die nur Urteile betreffende Bestimmung des § 409 ZPO (§ 409 öZPO) nicht zur Anwendung, sodass die Leistungsfrist ungeachtet einer rechtzeitigen Rekurserhebung stets mit dem Tag nach Eintritt der Wirksamkeit des Beschlusses beginnt.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 492 Abs 2 ZPO (§ 524 Abs 2 öZPO) kann jedoch das Gericht einem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Ein solcher (Hemmungs-)Beschluss wirkt konstitutiv und tritt die vom Rekurswerber beantragte Hemmung der Beschlusswirkungen erst mit dem Tag der Stattgebung des diesbezüglichen Antrages ein. Bis zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mittels konstitutivem Beschlusses kann der angefochtene Beschluss vollstreckt werden (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 524 Rz 12; Bydlinski in Fasching/Konecny² III vor §§ 425 ff Rz 12; LES 1990, 121; LES 1986, 118; RS0044058; SZ 49/22; SZ 45/9 ua).
Im gegenständlichen Fall ist die Rekursentscheidung des Obergerichtes vom 5.2.2009 zu 10 HG.2008.22 bzw der damit bestätigte Beschluss des Landgerichtes vom 22.10.2008 im ordentlichen Instanzenzug nicht mehr anfechtbar. Er kann im Sinne der vorstehenden Ausführungen in Vollzug gesetzt und über Antrag der betreibenden Partei im Exekutionswege vollstreckt werden.
Nicht anders verhält es sich mit dem Institut der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den StGH gemäss Art 52 Abs 2 StGHG (vgl § 85 öVfGG), dessen Funktion und Rechtsfolgen im liechtensteinischen Rechtssystem nach Auffassung des Senats vom Obergericht verkannt werden.
Dabei bedarf es keines Eingehens auf die im Übrigen in der Entscheidungskompetenz des StGH liegende Frage, ob in der gegenständlichen Verfahrenslage - der Präsident des StGH wies den mit der Individualbeschwerde des Verpflichteten verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab; über die dagegen gemäss Art 44 Abs 3 StGHG gerichtete Beschwerde und den zugleich gestellten Antrag des Verpflichteten, (auch) dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde bislang nicht entschieden - der Individualbeschwerde des Verpflichteten vom Senat des StGH überhaupt noch die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann bzw ob, wie die Revisionsrekurswerberin darlegt, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine Beschwerde gegen den abweisenden Beschluss des Präsidenten vom Gesetz ausgeschlossen ist (vgl Tobias Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht [2007] S 734, 741).
Massgebend ist allein, dass erst mit der tatsächlichen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Eintritt der Rechtswirkungen der beim Staatsgerichtshof angefochtenen Entscheidung hinausgeschoben wird. Erst mit der und damit konstitutiven sowie ex nunc wirkenden Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung haben alle vollstreckungs- und Vollzugsmassnahmen zu unterbleiben. Auch nach herrschender öLehre und öRechtsprechung des öVfGH wirkt ein Aufschiebungsbeschluss nur pro futuro und im Übrigen auch nur für die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens (Mayer, B-VG4 [2007] § 85 VfGG F 1.1 mwN; öVfSlg. 6215, 7433, 8348 ua).
Da ein solcher Aufschiebungsbeschluss von Seiten des StGH bislang, insbesondere zum hier massgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Exekutionsbewilligung am 6.5.2009 noch nicht ergangen ist, konnte die hier im Rechtsfürsorgeverfahren ergangene Entscheidung gemäss Art 1 lit. g EO über Antrag der betreibenden Partei in Vollzug gesetzt werden.
Davon ausgehend hat das Landgericht zu Recht die Exekution bewilligt und war insoweit in Stattgebung des Revisionsrekurses der betreibenden Partei die Rekursentscheidung vollinhaltlich aufzuheben.
6. Damit ist zu der vom Obergericht ausgehend von seiner vom OGH nicht geteilten Rechtsauffassung nicht erörterten Frage überzuleiten, ob dem Verpflichteten gemäss Art 257 EO (§ 354 öEO) entgegen dem Antrag der betreibenden Partei zu Recht (nur) eine Geldstrafe angedroht wurde.
Der Senat teilt auch in diesem Punkt die Rechtsauffassung des Landgerichtes. Die als Rezeptionsvorlage für den Art 257 EO heranzuziehende Bestimmung des § 354 öEO kann keinen weiteren Aufschluss geben, zumal das öGesetz in seiner mit der UWG-Novelle 1990, BGBl 1980/120, geänderten Fassung des § 354 Abs 2 öEO als erste für den Fall der Saumsal anzudrohende Strafe ausnahmslos nur eine Geldstrafe vorsieht.
Diese Novellierung des § 354 Abs 2 öEO und im Übrigen auch des § 361 öEO (die Haft darf nur verhängt werden, wenn der massgebliche Sachverhalt bewiesen ist; vgl Art 259 Abs 2 EO) wurde nach den Gesetzesmaterialien damit begründet, dass andernfalls eine Haft angedroht (und verhängt) werden könne, obwohl der Verpflichtete vorher nicht gehört oder sonst die Berechtigung der Verhängung der Haft geprüft worden ist und deshalb ein der EMRK entsprechendes Verfahren über die Freiheitsbeschränkung nicht stattgefunden hat. Der öGesetzgeber ordnete deshalb an, dass die Haft nicht als erstes Zwangsmittel und überdies erst dann verhängt werden kann, wenn die Zuwiderhandlung gegen den Titel bewiesen ist (NR: GP XV RV 249 S 9).
Die gleiche Problematik stellt sich für das nicht revidierte liechtensteinische Recht:
Der betreibende Gläubiger muss in seinem Exekutionsantrag gemäss Art 33 EO (§ 54 öEO) nicht einmal behaupten, dass die geschuldete unvertretbare Handlung vom Verpflichteten nicht vorgenommen wurde; ganz allgemein muss im Falle eines vom Verpflichteten geschuldeten positiven Tuns ein titelwidriges Verhalten (Unterlassen der Leistungserbringung) im Exekutionsantrag nicht geltend gemacht werden (Klicka in Angst² § 354 Rz 18 mwN). Nach der liechtensteinischen EO könnte somit - für den weiteren Exekutionsvollzug bindend (SZ 69/226) - eine Haft angedroht und über späteren Antrag der betreibenden Partei vollstreckt werden, ohne dass den Kautelen insbesondere des Art 5 Abs 1 lit. b EMRK (LGBl 1982/60/1) und des Art 1 des 4. Zusatzprotokolls zur MRK (LGBl 2005/27) Rechnung getragen wird. Die letztgenannte Bestimmung schliesst die Haft "verfassungsrechtlich" dann aus, wenn sie (auch deshalb) verhängt wird, weil der Schuldner gar nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. Sie verbietet damit eine sogenannte exekutive Schuldhaft (Klicka aaO § 354 Rz 21 mwN).
Im Sinne einer EMRK-konformen Auslegung des Art 257 EO erscheint es damit auch für das liechtensteinische Recht geboten, die Haftverhängung frühestens als zweite Stufe des Exekutionsvollzuges anzudrohen. Dies zumindest dann, wenn der Verpflichtete vor der Exekutionsbewilligung nicht gemäss Art 34 Abs 2 EO (§ 55 Abs 2 öEO) gehört wird. Wie schon erwähnt, ist ja bereits die rechtskräftige Androhung der Beugestrafe sowohl hinsichtlich der Strafart (ua Haft) als auch bezüglich ihres Ausmasses für den weiteren Exekutionsvollzug bindend (3 Ob 88/95 = SZ 69/226). Die Bestimmung des Art 257 EO erlaubt deren vorgenannte EMRK-entsprechende Interpretation schon deshalb, weil nach deren Wortlaut die Geldstrafen ohnehin an erster Stelle genannt sind.
Dem auf Androhung einer Haft abzielenden Revisionsrekurs der betreibenden Partei muss schon aus diesen Erwägungen ein Erfolg versagt bleiben.
Der Vollständigkeit halber ist der betreibenden Partei im Übrigen entgegen zu halten:
Die gemäss Art 257 EO (§ 354 öEO) zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen anzudrohende Strafe ist ein Beugemittel und keine Kriminalstrafe. Diese Strafe hat nur einen auf die künftige "Willensbeugung" des Verpflichteten abzielenden Zweck. Die im Revisionsrekurs zitierte vermeintlich gegenteilige öRechtsprechung bezieht sich auf die gemäss § 355 öEO (Art 258 EO) im Zuge einer Unterlassungsexekution zu verhängenden Strafen. Für solche Strafen anerkennt die jüngere öRechtsprechung ein sogenanntes repressives Element und damit deren Funktion, auch ein in der Vergangenheit liegendes Unrecht zu vergelten (RS0010057; Klicka aaO § 354 Rz 20; § 355 Rz 16).
Die Auswahl und Bemessung der nach Art 257 EO (§ 354 öEO) anzudrohenden Strafe als Beugemittel obliegt dem zweck- und pflichtgebundenen Ermessen des Exekutionsgerichtes. Es liegt in der Natur eines solchen Beugemittels, dass es dem Grad und der Hartnäckigkeit des Zuwiderhandelns eine Steigerung erfahren soll. Die Art und auch Höhe der Beugestrafe hat sich nicht nur an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten sondern auch am wirtschaftlichen Nutzen zu orientieren, der dem Verpflichteten durch die Nichterbringung der von ihm geschuldeten Leistung entsteht. Um - bei einer Geldstrafe - diesen Zweck als Beugemittel erreichen zu können, darf die Geldstrafe zwar im Vergleich zum Einkommen und Vermögen des Verpflichteten nicht geringfügig sein; sie soll aber auch bis zu dem im Gesetz vorgesehenen Höchstmass - gemäss Art 259 EO: CHF 1.000,-- - steigerungsfähig sein, um dem Grad und der Hartnäckigkeit des Zuwiderhandelns angepasst werden zu können (Klicka aaO § 354 Rz 20; Heller-Berger-Stix Komm EO4 III 2574 ua).
Die vom Landgericht mit Beschluss vom 6.5.2005 ohnedies mit dem gesetzlichen Höchstmass angedrohte Geldstrafe von CHF 1.000,-- wird diesen Kriterien gerecht und bedurfte es bei der erstmaligen Exekution - ungeachtet der vorstehenden Erwägungen - auch nicht schon der Androhung einer Haft. Zum einen kann von einer Gerichtsnotorietät der von der Revisionsrekurswerberin behaupteten, aber in keiner Weise bescheinigten ausserordentlich guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten im Sinne des § 269 ZPO keine Rede sein (LES 2003, 55; LES 2002, 313 ua). Zum anderen kann im gegenständlichen Fall auch nicht davon gesprochen werden, dass der Verpflichtete wissentlich, insbesondere auch im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens die von ihm geschuldete Bucheinsicht verweigert, zumal der von ihm vertretene Rechtsstandpunkt, seine Obliegenheit sei nach dem Gesetz noch gar nicht fällig geschweige vollstreckbar, auch vom Obergericht geteilt wurde. Dazu kommt, dass der Verpflichtete mit der baldigen Entscheidung des StGH über die von ihm eingebrachten Beschwerden rechnen konnte, zumal die Schlussverhandlung hierüber für den 26.6.2009 vorgesehen war und erst mit Schreiben vom 26.6.2009 vertagt wurde (ON 26).
Im Lichte dieser Rechtslage lag die vom Landgericht angedrohte Geldstrafe durchaus im Rahmen seines zweckgebundenen Ermessens und bestünde auch aus diesem Grunde für den Senat kein Anlass für deren Korrektur.
Die von der Revisionsrekurswerberin behauptete angeblich gegenteilige Praxis der liechtensteinischen Gerichte dahin, schon mit der Exekutionsbewilligung erstmals eine Haftstrafe anzudrohen, lässt sich aus der Entscheidung LES 2003, 218 nicht erschliessen und war diese Frage auch nicht Gegenstand des zitierten Beschlusses oder anderer Entscheidungen des OGH.
Von diesen Erwägungen ausgehend kann dem Revisionsrekurs nur teilweise und im Sinne der vollinhaltlichen Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses Folge gegeben werden.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art 51 EO iVm den §§ 50, 40, 41, 43 Abs 1 ZPO. Die Bewilligung der Exekution nach Art 257 EO und die dort aufzunehmende Androhung eines Beugemittels in Gestalt einer Geld- oder Haftstrafe bilden eine untrennbare Einheit. Davon ausgehend halten sich die Angriffs- und Abwehrerfolge der Parteien im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren annähernd die Waage, zumal sich zwar der Exekutionsantrag der betreibenden Partei, nicht aber deren Begehren auf Androhung einer Haft als berechtigt erwiesen haben. Dieses Haftbegehren wurde von den Streitteilen in deren Rechtsmittelschriften in gleicher Höhe wie der Exekutionsantrag, somit mit CHF 15.000,-- bewertet (ON 4, 8).
Die Kosten des gesamten Rechtsmittelverfahrens waren deshalb gegeneinander aufzuheben.
Vaduz, am 5. November 2009.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat