8 RÖ.2006.102
Gegen den im Rechtsöffnungsverfahren ergangenen und mit einem Rechtskraftvorbehalt versehenen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs zulässig.
Der Gläubiger hat bereits im Rechtsöffnungsgesuch sowie in der Forderungsurkunde seinen Namen und Wohnort (bei Gesellschaften deren Sitz) in einer Weise zu bezeichnen, dass er eindeutig identifizierbar ist. Zwingend erforderlich ist damit auch die Angabe der Rechtsform, schon um bei Konzernunternehmen mit mehreren ähnlichen Firmen klar zu legen, welche die Rechtsöffnungswerberin sein soll.
Im Falle eines Rechtsüberganges der betriebenen Forderung ist dieser Forderungsübergang auf die Rechtsöffnungswerberin sowohl zu behaupten als auch durch eine öffentliche Urkunde zu bescheinigen. Der Nachweis der Rechtsnachfolge ist nicht erbracht, wenn in dieser Urkunde nur erklärt wird, dass der Anspruch auf den Rechtsnachfolger übergegangen ist. Vielmehr sind auch die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Forderungsüberganges (Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge etc) darzulegen und nachzuweisen.
Das Rechtsmittelgericht kann zwar ohne Beweisaufnahme ergänzende offenkundige Tatsachen seiner Entscheidung zugrundelegen. Will es jedoch von einer Feststellung des Erstgerichtes mit der Begründung abgehen, dass das Gegenteil oder Abweichendes offenkundig seien, muss das Rechtsmittelgericht diese Absicht mit den Parteien erörtern und diesen Gelegenheit geben, den Beweis der Unrichtigkeit der als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten.
1. Am 22.02.1991 bestellten der in Deutschland wohnhafte Kaufmann AH einerseits sowie NN als bevollmächtigter Vertreter der Rechtsöffnungsgegnerin andererseits zugunsten der "S Kreditanstalt, Hauptstrasse 33, CH-8280 Kreuzungen" auf namentlich angeführten Grundstücken in Konstanz ua gemäss den §§ 1117 Abs 2, 1160 dBGB eine Grundschuld über DEM 4 200 000.-. Unter den Punkten II und IV der - in den Beschlüssen der Vorinstanzen im vollen Wortlaut wiedergegebenen - notariellen Bestellungsurkunde unterwarfen sich der (jeweilige) Grundeigentümer sowie die Rechtsöffnungsgegnerin hinsichtlich aller Ansprüche der Gläubigerin an Kapital, Zinsen etc der sofortigen Zwangsvollstreckung und übernahm die Rechtsöffnungsgegnerin überdies als Gesamtschuldnerin die persönliche Haftung für die Grundschuld. Am 25.02.1991 wurde der Grundschuldbrief zur Urkundenrolle Nr 432/91 der S Kreditanstalt (Adresse wie oben) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung ausgefertigt.
Am 25.02.1999 wurde vom Notar in Konstanz eine Ausfertigung der Briefgrundschuld der "CS in Zürich/ Schweiz" als Rechtsnachfolgerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung des persönlichen und dinglichen Anspruches der Gläubigerin in die im Einzelnen angeführten Wohnungs- und Teileigentumsrechte gegenüber der Rechtsöffnungsgegnerin mit dem Hinweis erteilt, dass die Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite und im Eigentum durch Grundbuchseinsicht festgestellt wurde. Der Grundschuldbrief vom 22.02.1991 sowie die obige "Rechtsnachfolgeklausel" vom 25.02.1999 wurden der Rechtsöffnungsgegnerin am 27.04.2000 im Rechtshilfeweg zugestellt.
2. Unter Vorlage ua der in Punkt 1 näher beschriebenen Urkunden beantragte die "CS AG, St. Leonhard Strasse 33, CH-9001 St. Gallen" (im Folgenden auch: Rechtsöffnungswerberin) mit der am 23.10.2006 beim Erstgericht überreichten Eingabe wider die Rechtsöffnungsgegnerin die Rechtsöffnung für den Betrag von EUR 714.887,76 sA sowie die Aufhebung des von der Rechtsöffnungsgegnerin gegen den vorgängigen Zahlbefehl vom 27.10.2006 am 08.11.2006 erhobenen Widerspruches.
Die Rechtsöffnungswerberin brachte hiezu zusammengefasst vor, die Rechtsöffnungsgegnerin schulde ihr aus den bei ihrer Filiale in 8280 Kreuzlingen geführten Konten per 30.09.2006 den obigen Kapitalbetrag. Die Rechtsöffnungswerberin habe der Rechtsöffnungsgegnerin im Zusammenhang mit dem Erwerb von vier überbauten und im Grundbuch von Konstanz/Deutschland eingetragenen Grundstücken zum Zwecke der Finanzierung des Kaufpreises von insgesamt DEM 14 300 000.-ua ein Darlehen von DEM 4 200 000.- gewährt, über das vom Notar in Konstanz am 22.02.1991 in Form eines Notariatsaktes eingetragen zur Urkundenrolle Nr 432/91 eine Briefgrundschuld mit Übernahme der persönlichen Haftung sowie dinglicher und persönlicher Zwangsvollstreckungsklausel errichtet worden sei. Gemäss Punkt IV dieses Notariatsaktes habe die Rechtsöffnungsgegnerin die persönliche Haftung für den Betrag der Grundschuld von DEM 4 200 000.- sA übernommen. Auf diese Verbindlichkeit hafte per 30.09.2006 ein Kapitalbetrag von EUR 714 887.76 aus, wozu noch die im Einzelnen dargelegte Verzinsung komme. Zum Beweis hiefür legte die Rechtsöffnungswerberin auch drei Kontoauszüge sowie eine Abschlussrechnung je per 30.09.2006 vor, welche von der "CS, CH-8280 Kreuzlingen 1" ausgestellt waren.
Bei der Verhandlung am 15.12.2006 bestritt die Rechtsöffnungsgegnerin dieses Vorbringen und wendete ua ein, sie unterhalte zur Rechtsöffnungswerberin keine rechtsgeschäftlichen Beziehungen. Die Briefgrundschuld vom 22.02.1991 sei zugunsten der "S Kreditanstalt Kreuzlingen" ausgefertigt worden. Die - gemäss zugleich vorgelegter Korrespondenz auch hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestrittenen - Kontoauszüge sowie Abschlussrechnungen stammten von der CS AG Kreuzlingen. Der Rechtsöffnungswerberin fehle mangels einer Forderung gegenüber der Rechtsöffnungsgegnerin die Aktivlegitimation. Auch gegenüber der Rechtsnachfolgerin der S Kreditanstalt Kreuzlingen sowie gegenüber der CS AG Kreuzlingen bestünden keine Verbindlichkeiten und seien die behaupteten Forderungen samt Zinsen im Übrigen verjährt. Auf die weiteren Einwendungen bei der Verhandlung am 15.12.2006 kann verwiesen werden.
Die Rechtsöffnungswerberin trat diesen Einwendungen entgegen. Zu ihrer Aktivlegitimation brachte sie vor, dass es sich bei der "CS, Kreuzlingen" nicht um eine eigenständige oder andere juristische Person "wie der CS AG als Rechtsöffnungswerberin handle". Vielmehr sei erstere eine unselbständige Filiale, weshalb die von dieser erworbenen Rechte und Ansprüche der Rechtsöffnungswerberin zustünden.
3. Mit B vom 22.12.2006 wies das Erstgericht das Rechtsöffnungsgesuch mit folgender Begründung kostenpflichtig ab.
Der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation der Rechtsöffnungswerberin sei berechtigt. Berechtigte aus der gegenständlichen Urkunde betreffend die Briefgrundschuld sei die "S Kreditanstalt, CH-8280 Kreuzlingen" bzw die "CS in Zürich/Schweiz" als Rechtsnachfolgerin. Die von der Rechtsöffnungswerberin vorgelegten Kontoauszüge und Abschlussrechnungen wiesen als Ausstellerin auch eine CS in CH-8280 Kreuzlingen auf. Die Behauptung der Rechtsöffnungswerberin, bei letzterer handle es sich um eine rechtlich unselbständige Filiale, sei nicht belegt und auch nicht bewiesen worden. Die Rechtsöffnungswerberin hätte ihre Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin und Berechtigte aus der gegenständlichen Briefgrundschuld nachweisen müssen. Einen solchen Nachweis habe die Rechtsöffnungswerberin nicht erbracht, ja eigentlich gar nicht angetreten.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen, mit einem Rechtskraftvorbehalt versehenen B vom 07.03.2007 gab das OG dem Rekurs der Rechtsöffnungswerberin dahin Folge, dass es den erstinstanzlichen B behob und dem LG die neuerliche E über das Rechtsöffnungsgesuch unter Abstandnahme vom gebrauchten Abweisungsgrund auftrug.
Das Rekursgericht befasste sich ausschliesslich mit der Frage der Aktivlegitimation der Rechtsöffnungswerberin, die entgegen der Ansicht des Erstgerichtes zu bejahen sei. Die Rechtsnachfolge der Rechtsöffnungswerberin nach der S Kreditanstalt Kreuzlingen ergebe sich aus der notariellen Rechtsnachfolgeklausel vom 25.02.1999. Im Fürstentum Liechtenstein sei es allgemein kundig, dass sich der Hauptsitz der CS in Zürich befinde und diese in vielen Kantonen und Städten Filialen unterhalte. Hiebei handle es sich um Tatsachen, die einer beliebig grossen Anzahl von Menschen bekannt seien oder doch ohne Schwierigkeiten jederzeit verlässlich wahrnehmbar seien. Oder wie es in RZ 1938, 23 formuliert worden sei: Um "Tatsachen, die allen intelligenten und auf die Verhältnisse ihrer Umgebung aufmerksamen Personen bekannt sein könnten". Solche offenkundigen Tatsachen iS des § 269 ZPO müssten nicht behauptet werden. Das Gericht habe sie seiner E auch dann zugrundezulegen, wenn sie nicht vorgebracht worden seien. Offenkundige Tatsachen bedürften keines Beweises; sie können vom Richter auch ohne Parteibehauptung verwertet werden.
Das Erstgericht hätte sohin, so führte das OG weiter aus, erkennen müssen, dass es sich bei der Rechtsöffnungswerberin nicht um eine eigenständige juristische Person handle, sondern um eine blosse Filiale der CS AG, deren Hauptunternehmen den Sitz in Zürich habe. Charakteristisch für eine solche Zweigniederlassung sei, dass sie einen Geschäftsbetrieb in eigenen Lokalitäten dauernd ausübe, wobei sie im wirtschaftlichen und geschäftlichen Bereich eine gewisse Selbständigkeit geniesse. Rechtlich sei sie hingegen unselbständig; sie hänge von ihrem Hauptunternehmen ab, dessen rechtlicher Bestandteil sie sei. Kennzeichnend für die Zweigniederlassung sei, dass sie als selbständiges Unternehmen betrieben werden könne und dass sie auch nach aussen autonom sei.
Zu dieser Erkenntnis hätte das Erstgericht auch deshalb kommen müssen, weil nicht eine "CS St. Gallen" als Rechtsöffnungswerberin aufgetreten sei, sondern die "CS AG, St. Leonhard-Strasse 33, CH-9001 St. Gallen". Schon aus der Bezeichnung der Ortsangabe hätte abgeleitet werden können, dass es sich hiebei nicht um die Angabe des statutarischen Sitzes handle, sondern um eine blosse Geschäfts- oder Zustelladresse. Unter diesem Gesichtspunkt bestehe auch zwischen der in der Rechtsnachfolgeklausel erwähnten "CS in Zürich/Schweiz" und der Bezeichnung der Rechtsöffnungswerberin im Rechtsöffnungsgesuch kein Widerspruch. Ausserdem hätte das Erstgericht aufgrund der von der Rechtsöffnungsgegnerin vorgelegten Urkunden, nämlich deren Schreiben an die CS in Kreuzlingen und in St. Gallen davon ausgehen müssen, dass die Rechtsöffnungsgegnerin selbst die Rechtsöffnungswerberin als zuständige Adressatin ihrer Beanstandungen betrachtet habe, sodass die nachträgliche Berufung auf die fehlende Aktivlegitimation der Rechtsöffnungswerberin mit ihrem bisherigen Verhalten im Widerspruch stehe, weshalb der Rechtsöffnungsgegnerin auch unter diesem Gesichtspunkt kein Rechtsschutz gewährt werden könne. Abgesehen davon wäre es aufgrund der Gerichtsnotorietät Sache der Rechtsöffnungsgegnerin gewesen, die fehlende Aktivlegitimation der Rechtsöffnungswerberin in der Rechtsöffnungstagsatzung nach Art 50 Z 4 RSO durch Urkunden oder zur Verhandlung mitgebrachte Zeugen sofort glaubhaft zu machen. Diese Glaubhaftmachung habe die Rechtsöffnungsgegnerin gar nicht angetreten.
Somit habe das Erstgericht zu Unrecht die Aktivlegitimation der Rechtsöffnungswerberin verneint. Offen sei allerdings noch die E über alle anderen Einwendungen der Rechtsöffnungsgegnerin, weshalb die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen sei.
Allerdings hätte die Rechtsöffnungswerberin, um den Einwendungen der Rechtsöffnungsgegnerin von vorn- herein den Boden zu entziehen, bereits im Rechtsöffnungsgesuch darauf hinweisen müssen, dass sie nur eine Filiale der CS AG mit statutarischem Sitz in Zürich sei und es sich bei ihrer Anschrift (einzufügen: in St. Gallen) um eine blosse Zustell- oder Geschäftsadresse der Filiale handle.
5. Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene Revisionsrekurs der Rechtsöffnungsgegnerin, die sie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vollumfänglich anzufechten erklärt und deren Abänderung iS der Wiederherstellung des erstinstanzlichen B begehrt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Rechtsöffnungswerberin beantragte ihrerseits, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
6. Gemäss Art 51 Abs 4 RSO ist gegen den dem Rechtsöffnungsbeschluss stattgebenden Entscheid ausser der Aberkennungsklage ein Rechtsmittel nicht zulässig; gegen den abweisenden Entscheid ist der Rekurs binnen 14 Tagen seit der Zustellung zulässig.
Nach diesem Gesetzeswortlaut und vor dem Hintergrund der in Art 50 Abs 1, 3 und 4 RSO besonders hervorgehobenen Eilbedürftigkeit und Raschheit des Rechtsöffnungsverfahrens kann die Frage gestellt werden, ob in diesem Verfahren einerseits die Befassung des OGH überhaupt zulässig ist und andererseits, ob ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes - das Gesetz lässt den Rekurs nur gegen einen abweisenden Entscheid zu - mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist. Im Lichte der durch Art 43 LV eingeräumten Beschwerdebefugnis "nötigenfalls bis zur höchsten Stelle" sowie wegen Fehlens einer ausdrücklichen Ausschlussklausel hinsichtlich eines weiteren Rechtszuges gegen E des OG (vgl §§ 72 Abs 3, 59 Abs 2 ZPO) iVm dem Umstand, dass das OG - offenbar entsprechend seiner bisherigen Praxis - von einer analogen Anwendbarkeit des § 495 Abs 2 ZPO und damit von einer Anfechtbarkeit seines Aufhebungsbeschlusses ausging, ist die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu unterstellen (vgl LES 2001, 1).
7.1. Die Revisionsrekurswerberin vertritt in ihrem Rechtsmittel unter Hinweis auf die "CS in Zürich/ Schweiz" lautende Rechtsnachfolgeklausel vom 25.02.1999 den Standpunkt, dass es sich bei der Rechtsöffnungswerberin um eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz in St. Gallen handle, die sich von der ersteren Gesellschaft "klarerweise" unterscheide. Die Rechtsöffnungswerberin hätte deshalb mittels Urkunden die Übertragung des Anspruches auf sie nachweisen müssen, was nicht geschehen sei.
Auch handle es sich bei der CS AG mit dem Sitz in St. Gallen und bei der CS AG, Zürich, um verschiedene Rechtssubjekte. Erst in dem vom Novenverbot beherrschten Rekursverfahren und damit unzulässigerweise sowie entgegen der Bestimmung des Art 50 Abs 4 RSO (wonach sämtliche Behauptungen durch Urkunden bewiesen werden müssen) habe die Rechtsöffnungswerberin vorgebracht, sie selbst sei die CS in Zürich, die durch ihre rechtlich unselbständige Filiale in St. Gallen handle. Selbst wenn dies zutreffe, mangle es der Rechtsöffnungswerberin an der Rechtspersönlichkeit und damit Parteifähigkeit, zumal eine Zweigstelle (Filiale) weder prozess- noch parteifähig sei und überdies auch keine Prozessvollmacht hätte erteilen können.
Falsch sei auch die Ansicht des OG, die Rechtsöffnungswerberin habe nur ihre Zustelladresse angegeben. Diese hätte ausdrücklich als solche bezeichnet werden müssen.
Auch betreffe die Annahme des OG, es gebe in der Schweiz nur eine CS mit dem Hauptsitz in Zürich, die in vielen Kantonen und Städten rechtlich unselbständige Filialen unterhalte, keine allgemein kundige Tatsache iS des § 269 ZPO, jedenfalls nicht in Liechtenstein.
Mit den von ihr vorgelegten Schreiben habe sich die Rechtsöffnungsgegnerin gegen die ihr zugestellten unrichtigen Abrechnungen und Kontoauszüge zur Wehr gesetzt. Daraus könne keine Antragsbefugnis bzw Aktivlegitimation der Rechtsöffnungswerberin abgeleitet werden.
7.2. Die Rechtsöffnungswerberin tritt diesem Vorbringen entgegen.
Der Bezeichnung der Rechtsöffnungswerberin seien neben dem Vermerk St. Gallen auch entsprechend der Bestimmung des § 75 Z 1 ZPO noch die Strasse und Strassennummer sowie die Postleitzahl beigefügt worden, woraus folge, dass es sich bei der Ortsangabe "St. Gallen" nur um die Zustelladresse und nicht um den Sitz handle. Zwischen der Bezeichnung der Rechtsöffnungswerberin in der Rechtsnachfolgeklausel des Notariatsaktes und im Rechtsöffnungsgesuch bestehe deshalb kein Widerspruch und sei bereits bei der Verhandlung am 15.12.2006 vorgebracht worden, dass es sich bei der CS Kreuzlingen nur um eine rechtlich unselbständige Filiale handle. Zu Recht sei auch das OG davon ausgegangen, dass es in Liechtenstein gerichtsnotorisch sei, dass es in der Schweiz nur eine CS mit dem Hauptsitz in Zürich gebe, die in vielen Kantonen und Städten Filialen unterhalte. Diese Feststellung sei im Übrigen nicht revisibel.
Ortsbezeichnungen bildeten nach Schweizer Registerrecht keine unterscheidungskräftigen Zusätze zur Firmenbezeichnung und könne neben der CS mit dem Sitz in Zürich keine andere juristische Person mit der Bezeichnung CS eingetragen werden.
7.3. Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
8. Eine Rechtsöffnung ist gem Art 49 Abs 1 RSO (vgl Art 82 ch SchKG) zu erteilen, wenn der Gläubiger seine Forderung auf eine öffentliche Urkunde oder auf eine durch Unterschrift des Schuldners bekräftigte Schuldanerkennung zu stützen vermag. In Betracht kommt vorliegend die Untermauerung der betriebenen Forderung durch den von der Rechtsöffnungswerberin in Vorlage gebrachten Grundschuldbrief, welcher, weil von einem deutschen Notar ausgestellt, als ausländische Urkunde iS des Art 49 Abs 2 lit a RSO anzusehen ist. Dieser Grundschuldbrief berechtigt daher grundsätzlich zur sogenannten provisorischen Rechtsöffnung.
Gemäss den §§ 577 f, 580 Abs 2 Z 1 ZPO hat der Gläubiger bereits im Gesuch um Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls bzw im Rechtsöffnungsgesuch ua seinen Namen und Wohnort (bei Gesellschaften deren Sitz) genau zu bezeichnen (§ 582 Abs 1 Z 2 ZPO). Der solchermassen konkretisierte und individualisierte Rechtsöffnungswerber muss ident sein mit jenem Gläubiger, der sich aus der gemäss Art 49 RSO vorzulegenden öffentlichen Urkunde ergibt. Der Rechtsöffnungswerber kann seinen Anspruch nur durch Urkunden beweisen (Art 50 Abs 4 erster HS RSO).
Nach schweizerischer Rechtsprechung ist beispielsweise ein Zahlungsbefehl bzw ein Rechtsöffnungsentscheid nichtig, wenn die "Betreibungsurkunde" den Gläubiger nicht klar und unzweideutig bezeichnet (BGE 62 III 134 f).
Der Rechtsöffnungswerber muss somit aufgrund der von ihm vorgelegten Forderungsurkunde als natürliche oder juristische Person eindeutig identifizierbar sein (vgl Cour de Justice GE, Sem Jud 1957, 213 f; Panchaud/Cajorez SchKG² § 17). Zu diesen unbedingt erforderlichen Identifikationsmerkmalen gehört nach dem hier anzuwendenden liechtensteinischen Prozessrecht bei Gesellschaften bzw Verbandsperson auch die Angabe der Rechtsform derselben, schon um bei Konzernunternehmen mit mehreren ähnlichen Firmen klarzustellen, welche nun Partei bzw Rechtsöffnungswerberin sein soll (Konecny in Fasching/Konecny² II/2 § 75 Rz 13). Gleiches gilt für die öffentliche Betreibungsurkunde. Wie eine Abfrage im Internet zeigt, wurde beispielsweise die CS Holding im Jahre 1997 zur CS Group mit vier Geschäftseinheiten bzw Gesellschaften (CS, CS Private Banking, CS Boston und CS Asset Management) umgewandelt. Wiederum laut Internet tritt die CS AG erst seit dem 01.01.2006 als integrierte globale Bank mit drei Geschäftsbereichen (Investment Banking, Private Banking, Asset Management) auf.
Die in der Rechtsnachfolgeklausel vom 25.02.1999 genannte "CS in Zürich/Schweiz" ist deshalb nicht zweifelsfrei einer bestimmten Gesellschaft zuordenbar, zumal auch die obigen Gesellschaften ihren Sitz in Zürich haben bzw hatten.
Vorliegend wurde der Grundschuldbrief zugunsten der S Kreditanstalt mit dem Sitz in CH-8280 Kreuzlingen ausgestellt. Nicht diese Gesellschaft, sondern die CS AG mit dem Sitz in CH-9001 St. Gallen beantragte die Erlassung eines Zahlbefehles bzw stellte das Rechtsöffnungsgesuch.
Sie hätte deshalb - auch unter analoger Anwendung des Art 5 EO (§ 9 ÖEO) - den Rechtsübergang der betriebenen Forderung auf sie sowohl behaupten als auch durch öffentliche Urkunden iS der Art 49 Abs 2 RSO bzw Art 5 EO bescheinigen müssen. Der Nachweis der Rechtsnachfolge ist nicht erbracht, wenn in einer öffentlichen Urkunde nur erklärt wird, dass der Anspruch auf einen Rechtsnachfolger übergegangen ist. Vielmehr sind auch die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Forderungsüberganges sowie die Frage, ob es sich hiebei um eine Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge handelt, darzulegen und auf die in Art 49 Abs 2 EO geforderte Art nachzuweisen (vgl EvBl 1974/277; RdW 1995, 217 mwN; NZ 2002/74).
Schon die vom Rekursgericht für ausreichend befundene Rechtsnachfolgeklausel vom 25.02.1999 wird damit den vorstehenden Erfordernissen nicht gerecht. Ihr können weder die tatsächlichen noch rechtlichen Voraussetzungen des Forderungsüberganges entnommen werden und wird darin auch der Zessionar nicht in ausreichend bestimmter Weise bezeichnet. Der Bezeichnung "CS in Zürich/Schweiz" kann vor allem nicht die Rechtsform mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden, zumal unter der auch als Marke verwendeten Bezeichnung "CS" in der Vergangenheit bis in die Gegenwart diverse Gesellschaften mit dem Sitz in Zürich firmierten. Herausgegriffen seien wiederum laut Internet die CS Group oder die CS AP Investment Management AG, die beide ihren Sitz in Zürich halten.
Auch hat die Rechtsöffnungswerberin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch ihre Rechtsnachfolge nach der S Kreditanstalt nicht einmal behauptet. Die blosse Vorlage einer Urkunde, hier der Rechtsnachfolgeklausel vom 25.02.1999, vermochte ein entsprechendes Vorbringen nicht zu ersetzen (LES 2002, 109; LES 2002, 41; 9 Ob 288/98b ua).
Aber auch die Identität zwischen der in der Rechtsnachfolgeklausel benannten CS in Zürich und der CS AG mit dem Sitz in St. Gallen als Rechtsöffnungswerberin wurde nicht urkundlich dargetan. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes kann es nicht als offenkundig iS des § 269 ZPO gelten, dass es sich bei der Rechtsöffnungswerberin mit dem Sitz in St. Gallen um eine den Bestandteil des Gesamtunternehmens der CS AG, Zürich, bildende Zweigniederlassung handelt, der eine eigene Rechtspersönlichkeit fehlt (vgl BGE 120 III 11 f). Nicht ausgeschlossen ist auch deren Eigenschaft als rechtlich selbständige Tochtergesellschaft der "CS Zürich". Eine Klarstellung könnte nur die Einsichtnahme in das zuständige Handelsregister in der Schweiz bringen. Von einer offenkundigen Tatsache iS des § 269 ZPO kann schon deshalb keine Rede sein. Notorisch kann nur eine Tatsache sein, die der Richter kennt, ohne erst Einsicht in ein Register (Grundbuch, Öffentlichkeitsregister, Schweizerisches Handelsregister) oder andere Unterlagen nehmen zu müssen (LES 2003, 55; LES 2002, 317; LES 2001, 198 ua; Rechberger in Fasching/Konecny aaO § 269 Rz 8).
Wie das Rekursgericht letztlich nicht verkennt, wäre es deshalb an der Rechtsöffnungswerberin gelegen gewesen, im reinen Urkundenverfahren nach den Art 49 f RSO - gem Art 50 Abs 4 RSO - auch ihre Behauptung, die CS Kreuzlingen bzw CS St. Gallen seien nur unselbständige Filialen und rechtlich mit der CS Zürich ident, durch entsprechende Urkunden zu belegen.
Zu diesem Ergebnis führt im Übrigen auch folgende Überlegung:
Selbst wenn es iS der Auffassung des Rekursgerichtes allgemein kundig oder gerichtskundig" iS des § 269 ZPO wäre, dass die CS in vielen Kantonen und Städten Filialen unterhält und es sich bei der im Rechtsöffnungsgesuch angegebenen Anschrift in St. Gallen nur um eine Geschäfts- oder Zustelladresse handelt, so hätte die durch kein Beweismittel bescheinigte Behauptung der Rechtsöffnungswerberin bei der Verhandlung am 15.12.2006, bei ihrer Niederlassung in St. Gallen handle es sich um eine rechtlich nicht selbständige Filiale (und keine Tochtergesellschaft), mangels Vorliegens eines urkundlichen Nachweises nur durch Einsicht des Gerichtes in das zuständige Schweizerische Handelsregister verifiziert werden können. Eine solche Vorgangsweise und deren Ergebnis aber hätten schon zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Rechtsöffnungsgegnerin dieser zur Äusserung mitgeteilt werden müssen (3 Ob 2122/96). Eine solche Vorgangsweise verbietet sich einerseits für das Rechtsöffnungsverfahren, in dem allein aufgrund der vom Rechtsöffnungswerber vorgelegten Urkunden zu entscheiden ist. Andererseits traf das Erstgericht zu dieser Frage eine Negativfeststellung. Zwar kann das Rekursgericht grundsätzlich auch ohne Beweisaufnahme ergänzend Tatsachen seiner E zugrundelegen, die offenkundig sind. Will es hingegen - wie hier - von Feststellungen des Erstgerichtes mit der Begründung abgehen, dass das Gegenteil oder Abweichendes offenkundig sei, muss es diese Absicht mit den Parteien erörtern und ihnen (hier der Rechtsöffnungsgegnerin) Gelegenheit geben, den Beweis der Unrichtigkeit der vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten. Auch die Allgemeinkundigkeit einer Tatsache kann nämlich bezweifelt werden und ist der Beweis der Unrichtigkeit von (vermeintlich) offenkundigen Tatsachen zulässig (vgl SZ 55/116; RIS-Justiz RS0040290; RS0040063; RS0040046 mwN).
Die Annahme des Rekursgerichtes, die CS unterhalte in vielen Kantonen und Städten Filialen, mag offenkundig sein. Dies gilt aber nicht für die daraus abgeleitete Schlussfolgerung, bei der Rechtsöffnungswerberin handle es sich um keine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft, die zudem auf dem aufgezeigten Verfahrensverstoss beruht und für den OGH auch nicht bindend ist (Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 503 E 97, 111 f).
Gemäss § 75 Z 1 ZPO hat jeder Schriftsatz die Partei bzw den Verfahrensgegner durch Angabe des Sitzes mit Strasse und/oder Hausnummer zu bezeichnen, auch wenn es sich um eine juristische Person handelt. Damit soll eine einwandfreie Zustellung des Schriftsatzes an der richtigen Stelle ermöglicht werden (Gitschthaler in Rechberger 3. Auflage § 75 Rz 4, 5 mwN). Diesem Erfordernis entsprechen die Angaben im Rechtsöffnungsgesuch. Warum damit nur eine Zustelladresse und nicht der Sitz der Rechtsöffnungswerberin bezeichnet werden sollte, ist für den OGH nicht nachvollziehbar.
Auch die von der Rechtsöffnungsgegnerin vorgelegten Schreiben Beilagen 1 bis 4 an die "CS, CH-8280 Kreuzlingen", in denen sie die Richtigkeit der Kontoauszüge bestritt und die vollständige Tilgung ihrer Verbindlichkeit behauptete, können zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen. Mit diesen Schreiben reagierte die Rechtsöffnungsgegnerin auf die ihr von dieser Person übermittelten Kontoauszüge und Abschlussrechnungen. Darin kann entgegen der Meinung des OG keine "Anerkennung der Aktivlegitimation" dieser Gesellschaft geschweige jener der Rechtsöffnungswerberin und auch kein widersprüchliches Verhalten der Rechtsöffnungswerberin erblickt werden, zumal Reklamationen von Rechnungen zweckmässigerweise an deren Aussteller als zuständige Adressaten gerichtet werden, ohne dass daraus Rückschlüsse auf die Forderungszuständigkeit in einem künftigen gerichtlichen Verfahren abgeleitet werden können.
Das Erstgericht hat das Rechtsöffnungsgesuch somit zu Recht abgewiesen und bedarf es nicht der vom Rekursgericht aufgetragenen Verfahrensergänzungen.
In Stattgebung des Revisionsrekurses war sohin der erstinstanzliche B wiederherzustellen.