8 RÖ. 2010.4
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtsöffnungssache der Rechtsöffnungswerberin S***, vertreten durch lic. iur. Nicole Kaiser, Rechtsanwältin in FL-9490 Vaduz, wider den Rechtsöffnungsgegner CF***, vertreten durch Dr. iur. Stephan Amann, Rechtsanwalt in FL-9494 Schaan, wegen CHF 5.814,70 s.A., über den Revisionsrekurs der Rechtsöffnungswerberin gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 14.4.2010, 8 RÖ.2010.4-36, mit dem in Stattgebung des Rekurses des Rechtsöffnungsgegners der Beschluss des F Landgerichtes vom 8.2.2010 (ON 26) aufgehoben und das Rechtsöffnungsgesuch vom 14.1.2010 abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben; die Rekursentscheidung vom 14.4.2010 und das dieser vorausgegangene Rekursverfahren ab Erhebung des Rekurses gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 8.2.2010 werden als nichtig a u f g e h o b e n .
Der Rechtsöffnungsgegner ist schuldig, der Rechtsöffnungswerberin binnen vier Wochen die mit insgesamt CHF 2.391,34 bestimmten Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Über Antrag der Gläubigerin (in weiterer Folge: Rechtsöffnungswerberin) erliess das Landgericht am 23.9.2009 zu 2 R EX.2009.5595-2, einen Zahlbefehl über CHF 5.814,70 s.A., gegen den der Schuldner (im Folgenden: Rechtsöffnungsgegner fristgerecht einen Widerspruch erhob.
Mit Schriftsatz vom 14.1.2010 beantragte die Gläubigerin hierauf die Rechtsöffnung. Nach Durchführung einer Verhandlung beschloss das Landgericht mit Entscheidung vom 8.2.2010 die Rechtsöffnung für den genannten Betrag und hob den Widerspruch gegen den Zahlbefehl auf. Der Rechtsöffnungsgegner wurde zum Ersatz der Kosten des Schuldentrieb- sowie Rechtsöffnungsverfahrens verpflichtet. Dieser Beschluss wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung ua des Inhalts versehen, dass gegen die Bewilligung der Rechtsöffnung kein ordentliches Rechtsmittel "offen" sei. Der Rechtsöffnungsgegner könne allerdings binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses im ordentlichen Streitverfahren die Aberkennungsklage einbringen (ON 26).
Entgegen dieser Rechtsmittelbelehrung und ohne Vorbringen zur Zulässigkeit erhob der Rechtsöffnungsgegner gegen den Beschluss vom 8.2.2010 den Rekurs an das Obergericht, zu dem die Rechtsöffnungswerberin über Auftrag des Gerichts mit einer Rekursbeantwortung Stellung nahm. In dieser Rekursbeantwortung wurde - auch - auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen (ON 30, 31).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Obergericht dem Rekurs Folge und änderte den Rechtsöffnungsbeschluss vom 8.2.2010 im Sinne der Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches ab. Die Rechtsöffnungswerberin wurde zum Kostenersatz verpflichtet. Das Obergericht befasste sich in seiner nunmehr angefochtenen Entscheidung nicht mit der Anfechtbarkeit des Rechtsöffnungsbeschlusses sondern verneinte aus hier nicht darzustellenden Erwägungen die Passivlegitimation des Rechtsöffnungsgegners.
Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Revisionsrekurs der Rechtsöffnungswerberin ua mit dem Antrag auf deren Abänderung primär im Sinne der Zurückweisung des Rekurses. Hiezu bringt die Rechtsöffnungswerberin im Wesentlichen vor, dass gemäss Art 51 Abs 4 RSO gegen den Rechtsöffnungsbeschluss des Landgerichtes vom 8.2.2010 ein Rechtsmittel nicht "gegeben gewesen sei". Damit habe das funktionell unzuständige Obergericht eine Rechtsmittelmöglichkeit gewährt, die lege lata nicht bestehe.
In seiner Revisionsrekursbeantwortung behauptet der Rechtsöffnungsgegner die Zulässigkeit seines seinerzeitigen Rekurses gegen den Rechtsöffnungsbeschluss. Unter wörtlicher Zitierung der §§ 483 bis 488 ZPO vertritt er zusammengefasst den Standpunkt, dass das Obergericht "sowohl aus verfassungs- wie auch aus völkerrechtlichen Verpflichtungen" gehalten gewesen sei, in den schlichtweg falschen Beschluss des Landgerichtes vom 8.2.2010 korrigierend einzugreifen. Eine in einem Nebengesetz (gemeint: RSO) angeordnete Rekursbeschränkung könne niemals dazu führen, die spezialgesetzlichen Bestimmungen (gemeint: jene der ZPO) einzuschränken, in denen eine Rekurseinbringung gegen einen verfehlten Beschluss ausdrücklich vorgesehen sei.
Der Revisionsrekurs ist im Sinne seines Primärantrages sowie der amtswegigen Nichtigerklärung der Rekursentscheidung und des dieser vorausgegangenen Verfahrens berechtigt.
Gemäss der Bestimmung des Art 51 Abs 4 RSO, die entgegen der Meinung des Rechtsöffnungsgegners die hier anzuwendende Spezialbestimmung gegenüber jenen der ZPO darstellt, "ist gegen den dem Rechtsöffnungsbegehren stattgebenden Entscheid ausser der Aberkennungsklage ein Rechtsmittel nicht zulässig; nur gegen den abweisenden Entscheid ist der Rekurs zulässig" (vgl auch LES 2008, 87; LES 2005, 438; LES 2003, 29 ua).
Irgendwelche, diesem Rechtsmittelausschluss entgegenstehende "verfassungs- oder völkerrechtliche Verpflichtungen" sind nicht ersichtlich und werden vom Rechtsöffnungsgegner auch nicht aufgezeigt. Der Rechtsöffnungsentscheid gemäss Art 51 RSO spricht auch nicht über den materiellen Bestand oder Nichtbestand der Forderung des Rechtsöffnungswerbers ab, sondern hat einen rein vollstreckungsrechtlichen Charakter. Seine Wirkung erstreckt sich nur auf das Schuldentrieb- bzw Rechtsbotverfahren, in welchem die Rechtsöffnung erteilt wurde (LES 2003, 29 ua).
Daraus folgt, dass der Rechtsöffnungsbeschluss des Landgerichtes vom 8.2.2010 - entsprechend der ihm beigegebenen Rechtsmittelbelehrung - unanfechtbar war und damit mit dessen Zustellung in Rechtskraft erwuchs. Die Durchführung eines Rekursverfahrens über die durch den Rechtsöffnungsentscheid rechtskräftig entschiedene Rechtssache stellt deshalb einen Eingriff in dessen Rechtskraft dar, sodass die Rekursentscheidung und das ihr vorausgegangene Rekursverfahren ab Einbringung des Rekurses an einer Nichtigkeit leiden, die vom OGH nach § 411 Abs 2 ZPO aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels auch von Amts wegen aufzugreifen ist (RS0039826).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 40, 41 Abs 1 ZPO. Die Nichtigkeit der Rekursentscheidung und des ihr vorausgegangenen Verfahrens sind dem Rechtsöffnungsgegner zuzurechnen. Da die Rechtsöffnungswerberin bereits in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen hat, gebühren ihr auch die tarifmässig verzeichneten Kosten dieser Rechtsmittelgegenschrift in Höhe von CHF 1.111,43. Ebenso hat die Rechtsöffnungswerberin Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Revisionsrekurses. Die darin separat verzeichneten Kosten des Hemmungsantrages waren allerdings nicht zuzusprechen. Die Rechtsöffnungswerberin hat zwar - im Unterschied zum Rechtsöffnungsgegner (ON 45, 46) - ihrer Verbindungspflicht hinsichtlich des Rechtsmittels und des Aufschiebungsantrages gemäss Art 22 RATG entsprochen. Davon ausgehend gebühren ihr, schon mangels einer gesetzlichen Grundlage (vgl Anm 3 Z 4 zu TP 3 RATG) jedoch keine gesonderten Kosten für den einen Bestandteil des Revisionsrekurses bildenden Aufschiebungsantrag (vgl 6 Ob 276/02k; 1 Ob 165/03a). Der Revisionsrekurs war deshalb (nur) mit CHF 1.279,91 zu honorieren.
Insgesamt war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 3. September 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat