8 Rs 122/99-27
§§ 5 Abs 1 StPO, 6 Abs 2, 8 ZPO
Die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit kann auch im Strafprozess an Hand zivilrechtlicher Grundsätze beurteilt werden; auch § 5 Abs 1 StPO bietet dazu die Möglichkeit.
Eine im Öffentlichkeitsregister gelöschte Anstalt ist nicht mehr existent, daher nicht partei- und prozessfähig. Einem parteiunfähigen Gebilde kann weder auf Antrag noch von Amts wegen die Partei- und Prozessfähigkeit verschafft werden.
Mit B des LG vom 21.05.1999 wurden zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung nach § 97a StPO verschiedene Konti bei der XY Bank, Vaduz, gesperrt. Gleichzeitig wurde der Bank aufgetragen, die entsprechenden Kontounterlagen herauszugeben.
Grundlage dafür war ein Rechtshilfeersuchen des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Genf.
Gegen diesen B erhob der vormalige Liquidator der am 03.01.1995 im Öffentlichkeitsregister gelöschten NN Anstalt, Vaduz, Beschwerde.
Mit B vom 24.09.1999 wies das OG die Beschwerde als unzulässig zurück, da die NN Anstalt mit der Löschung im Öffentlichkeitsregister rechtlich aufgehört habe zu existieren und der für sie handelnde Liquidator jegliche Vertretungsbefugnis verloren habe.
Gegen diesen B des OG richtet sich die Revisionsbeschwerde des ehemaligen Liquidators.
Der OGH hat die Revisionsbeschwerde ebenfalls zurückgewiesen.
Der Revisionsbeschwerdeführer vermeint, dass er auch als ehemaliger Liquidator der gelöschten NN Anstalt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichtes zur Beschwerdeführung deshalb legitimiert sei, da sich die gegenständlichen Rechtshilfemassnahmen auf die Kontoverbindung der NN Anstalt beziehen. Er verweist dabei auf Art 134 Abs 4 PGR, wonach ein ehemaliger Verwaltungsrat auch nach Löschung für die Gesellschaft verantwortlich sei und nimmt Bezug auf E des OG, des OGH und des StGH des Fürstentums Liechtenstein. Überdies verwahre er noch Geschäftsunterlagen der NN Anstalt, weshalb ihn daher die Editionspflicht nach § 96 Abs 2 StPO treffen könne und ihn zur Abwehr allfälliger ungerechtfertigter Eingriffe eine Verantwortlichkeitspflicht treffe. Die plötzliche Praxisänderung, die das OG auf eine vier Wochen alte E des OGH stützt, genüge überdies nicht den Anforderungen der Rechtssicherheit und des Grundsatzes von Treu und Glauben.
Das Vorbringen des Revisionsbeschwerdeführers ist jedoch nicht dazu angetan, den OGH von seiner, in dem vom Revisionsbeschwerdeführer zitierten B vom 10.09.1999, 7 Rs 97/99-20, geäusserten Rechtsansicht abzubringen. In dieser Strafrechtshilfesache hat der OGH die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit an Hand zivilrechtlicher Grundsätze beurteilt und ist dabei von der stRsp ausgegangen, die sich daran orientiert hat, dass das liechtensteinische drittinstanzliche Verfahren in Strafsachen weitgehend dem liechtensteinischen zivilgerichtlichen Verfahren dritter Instanz nachgebildet worden ist, weil die öStPO, die dem liechtensteinischen Gesetzgeber als Vorbild gedient hatte, kein dreiinstanzliches Strafverfahren kennt. Unter Bedachtnahme auf die Entstehungsgeschichte der Regelungen des drittinstanzlichen liechtensteinischen Strafverfahrens und der vom liechtensteinischen Gesetzgeber offenbar verfolgten Absichten ist es daher zulässig, die im liechtensteinischen Strafprozess bestehenden Gesetzeslücken mit der Methode der Gesamtanalogie (Rechtsanalogie) nach der Zivilprozessordnung zu schliessen. Auch § 5 Abs 1 StPO, wonach sich die strafgerichtliche Untersuchung und Beurteilung auch auf privatrechtliche Vorfragen erstreckt, bietet die Möglichkeit, zivilrechtliche Grundsätze in das Strafverfahren zu übernehmen.
Eine wesentliche Prozessvoraussetzung ist die Parteifähigkeit der im Prozess Auftretenden. Man versteht darunter die abstrakte Fähigkeit, Träger von prozessualen Rechten und Pflichten zu sein, dh als Subjekt an einem behördlichen Verfahren teilzunehmen. Die Parteifähigkeit stellt eine absolute Prozessvoraussetzung dar, der Mangel der Parteiexistenz hat die Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge und ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (öOGH 17.12.1955, SZ 28/265; Fasching 1962, 115 ff; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozessrecht 1976, 73 ff; Hans Peter Zierl, Zur Rechts- und Parteifähigkeit, ÖJZ 1984, 113 ff; ua).
Wer parteifähig ist, bestimmt die Rechtsordnung. So sind alle physischen und juristischen Personen parteifähig und darüber hinaus auch jene Gebilde (sogenannte Formal- oder Legalparteien), denen die Rechtsordnung oder besondere Vorschriften die Fähigkeit zu klagen oder geklagt zu werden verliehen hat, ohne ihnen im Übrigen die Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen (öOGH vom 09.10.1968, SZ 41/132). Kein Zweifel besteht darin, dass das Gericht das Verfahren sofort beenden muss, wenn es den Mangel der Parteifähigkeit bemerkt. Daher wird von den Zivilgerichten bei mangelnder Parteifähigkeit oder auch bei fehlender Parteiexistenz die Klage zurückgewiesen (Walter H Rechberger, Mangel der Parteiexistenz, Mangel der Parteifähigkeit, FS-Fasching 385; JBl 1974, 101; Hans-Peter Zierl, Zur Rechts- und Parteifähigkeit im allgemeinen Verwaltungsverfahren, ÖJZ 1984, 113 ff; ua).
Diese allgemeinen Rechtsausführungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu. Die NN Anstalt in Liquidation wurde am 03.01.1995 im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister gelöscht. Seither ist die NN Anstalt nicht mehr existent, da eine nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragene Verbandsperson kein Rechtssubjekt und daher auch nicht parteifähig ist (SZ 26/91; Feil, Mangelnde Parteifähigkeit, GesRZ 1985). Damit fehlt es aber auch an der Prozessfähigkeit, der prozessualen Handlungsfähigkeit, da dem früheren Liquidator durch die Löschung im Öffentlichkeitsregister jegliche Vertretungsbefugnis abhanden gekommen ist (O.J. Ballon, Zur Parteifähigkeit ..., JBl 1990, 2; Feil, Verbesserung unrichtiger Parteibezeichnung ..., GesRZ 1985, 12; JBl 1974, 101; JBl 1962, 146). Zu Recht hat daher das OG die vom ehemaligen Liquidator erhobene Beschwerde zurückgewiesen, da der ehemalige Liquidator mit der Löschung im Öffentlichkeitsregister jegliche Vertretungsbefugnis für die gelöschte NN Anstalt verloren hat, eine nicht existente Person überhaupt nicht vertreten werden kann (Walter H Rechberger, Mangel der Parteiexistenz ..., FS-Fasching 385; JBl 1974, 101; öOGH vom 13.12.1993, 21 Bs 163/93; vom 28.04.1976, 9 Os 36/76; SZ 52/14; ua).
Auch die vom Revisionsbeschwerdeführer zitierten E Rs 113/87, 272/92 des OG, Rs 272/92-59/60 des OGH und des StGH 1994/9 können daran nichts ändern. Zunächst einmal deshalb, weil sich der B des OGH vom 28.02.1994, Rs 292/92-59/60, und das U des StGH des Fürstentums Liechtenstein vom 23.06.1994, StGH 1994/9, mit der in der gegenständlichen Strafrechtshilfesache wesentlichen Rechtsfrage, nämlich hinsichtlich der Parteifähigkeit einer gelöschten Verbandsperson sowie der Prozessfähigkeit ihres ursprünglichen Liquidators und der Zulässigkeit des Rechtsmittels gar nicht befassten. Wohl aber hat sich das OG in zwei ähnlich gelagerten Fällen damit befasst und die Beschwerden des ehemaligen Liquidators unter Hinweis auf dessen Verantwortlichkeit nach Art 134 Abs 4 PGR und auch deshalb für zulässig erachtet, weil "eine Zurückweisung des Rechtsmittels mangels Beschwerdelegitimation zu einem unerträglichen Ergebnis führen müsste" (s S 10 in Rs 113/87-89 vom 11.12.1987). Es mag sein, dass auch im vorliegenden Fall die Zurückweisung der Revisionsbeschwerde vom Ergebnis her unbefriedigend ist, doch kann dies nicht dazu führen, obige von Judikatur und Lehre getragenen Rechtsausführungen ins Gegenteil zu verkehren. Auch der in diesem B vom OG zum Ausdruck gebrachten Auffassung, dass der ehemalige Liquidator einer gelöschten Verbandsperson auf Grund seiner Verantwortlichkeit nach Art 134 Abs 4 PGR zur Ergreifung von Rechtsmitteln befugt sei, kann nicht beigetreten werden. Dem Revisionsbeschwerdeführer ist lediglich darin zuzustimmen, dass Art 134 Abs 4 PGR dem Liquidator auch nach Auflösung einer Verbandsperson eine gewisse Schadenersatzpflicht und Verantwortlichkeit gegenüber Mitgliedern und Gläubigern bei Verletzung oder Vernachlässigung von Pflichten auferlegt. Daraus lässt sich aber keinesfalls eine gerichtliche Vertretungsbefugnis des Liquidators für die gelöschte Verbandsperson ableiten.
Auch der Hinweis des Revisionsbeschwerdeführers auf eine allfällige Editionspflicht nach § 96 Abs 2 StPO bezüglich der von ihm verwahrten Geschäftsunterlagen der NN Anstalt kann daran nichts ändern. In einem solchen Fall wird dem ehemaligen Liquidator seine Rechtsmittelbefugnis wohl nicht abzusprechen sein, da er persönlich von der Herausgabepflicht betroffen ist, während er im vorliegenden Fall als Vertreter der gelöschten NN Anstalt auftritt. Das Beschwerdegericht hat all dies zutreffend erkannt und die Beschwerde daher zu Recht zurückgewiesen.