8 Rs 176/99-54
Art 3 Abs 1 EAÜ
Die Auslieferung ist nicht zu bewilligen, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchenden Staat als eine politische Handlung oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird".
Die Veruntreuung von Gemeindegeldern durch einen Bürgermeister zu seinen persönlichen Gunsten ist keine politische Handlung.
Die formellen Voraussetzungen für eine Auslieferung haben die Verwaltungsbehörden zu prüfen, an deren E sind die Gerichte gebunden.
Die staatenlose NN wurde in Liechtenstein auf Grund einer internationalen Fahndungsausschreibung via Interpol verhaftet und in das Gefangenenhaus Vaduz eingeliefert, wo sie am 17.06.1999 in vorläufige Auslieferungshaft genommen wurde, nachdem die deutsche Strafverfolgungsbehörde angekündigt hatte, ein formelles Auslieferungsersuchen zu stellen. Am 19.07.1999 wurde über die Genannte aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr die ordentliche Auslieferungshaft verhängt.
Noch vor dem Einlangen eines formellen Rechtshilfeersuchens der Bundesrepublik Deutschland hat die Regierungskanzlei des Fürstentums Liechtenstein mit E vom 17.06.1999 die begehrte Auslieferung von NN gem Art 43 RHG grundsätzlich für zulässig erklärt. Der dagegen von NN erhobenen Beschwerde wurde von der Regierung des Fürstentums Liechtenstein am 11.08.1999 keine Folge gegeben.
Mit Schreiben des Rechtsdienstes der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 17.06.1999 wurde der Bundesrepublik Deutschland die Auslieferung der Genannten gem Art 46 Abs 1 RHG angeboten. Für das Einlangen des Auslieferungsersuchens wurde eine Frist bis 05.07.1999 gesetzt. Diese Frist wurde über Ersuchen der deutschen Strafverfolgungsbehörde bis zum 23.07.1999 verlängert.
Am 14.07.1999 langte beim LG Vaduz auf diplomatischem Wege die mit 09.07.1999 datierte Verbalnote der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ersuchen um Auslieferung von NN zur Strafverfolgung wegen der in dem Haftbefehl des LG Koblenz vom 02.03.1999 zugrunde liegenden Straftaten ein.
Dieser Verbalnote war ein Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom 01.07.1999, des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Justiz vom 28.06.1999 sowie des Leitenden Oberstaatsanwaltes von Koblenz vom 23.06.1999 angefügt. Ferner war der Verbalnote eine Ausfertigung des Haftbefehles des LG Koblenz vom 02.03.1999 beigeschlossen, mit welchem über die Angeklagte NN wegen dringenden Verdachtes der Beihilfe zur Untreue nach den §§ 27 Abs 1 und 266 Abs 1 des deutschen Strafgesetzbuches die Untersuchungshaft angeordnet wurde.
In diesem Haftbefehl wird der Auszuliefernden vorgeworfen, beim Verbrechen der Untreue (Veruntreuung von rund 25 Millionen DEM an Gemeindegeldern durch den Bürgermeister einer deutschen Gemeinde) Beihilfe geleistet zu haben.
Nachdem NN anlässlich ihrer Vernehmung am 19.07. 1999 auf der Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens und einer öffentlichen Verhandlung bestanden hatte, legte das LG die Akten dem OG mit der Äusserung vor, dass nach seiner Auffassung die erbetene Rechtshilfe zulässig wäre.
In der Auslieferungsverhandlung vom 04.08.1999 hat sich NN gegen die Auslieferung ausgesprochen, da sich der Haftbefehl auf falsche Verdachtsmomente abstütze.
Mit B vom 04.08.1999 hat das OG die Auslieferung für zulässig erklärt, da sämtliche formellen Voraussetzungen gegeben und somit keine Auslieferungshindernisse zu erkennen seien.
Gegen diese E des OG hat NN Beschwerde zum OGH erhoben.
Der OGH hat der Beschwerde keine Folge gegeben.
Der OGH teilt nach eingehender Prüfung des dem vorliegenden Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Sachverhaltes die Ansicht des OG, dass die Voraussetzungen für die Auslieferung von NN an die Bundesrepublik Deutschland zur Strafverfolgung wegen der dem Haftbefehl des LG Koblenz vom 02.03.1999 zugrunde liegenden Straftaten in formeller und materieller Hinsicht erfüllt sind (Art 41 RHG, Art 12 EAÜ).
Der OGH kann sich daher darauf beschränken, auf die in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen einzugehen:
Gemäss Art 3 Abs 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EAÜ) vom 13.12.1957, LGBl 1970/29, dem sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch das Fürstentum Liechtenstein beigetreten sind, wird eine "Auslieferung nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchenden Staat als eine politische Handlung oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.
Die Bf vertritt nun den Standpunkt, dass die dem Bürgermeister NP angelastete Tat von der Bundesrepublik Deutschland als politische Handlung angesehen werde; die der Bf vorgeworfene strafbare Handlung hänge damit zusammen, weshalb die Auslieferung nach dem obigen Übereinkommen nicht bewilligt werden dürfe. Dieser Ansicht kann aus folgenden Erwägungen nicht beigetreten werden:
Politische Delikte werden in Lehre und Judikatur grob als Angriff auf den Bestand oder die Verfassungsordnung eines Staates im weitesten Sinne umschrieben (Grünwald, Politisch motivierte Kriminalität, 22), wobei zwischen absolut politischen Delikten und relativ politischen Delikten unterschieden wird (Lammasch, Auslieferungspflicht 215). Absolut politische Delikte richten sich gegen die politische und soziale Organisation des Staates, gefährden dessen Bestand, Handlungsfähigkeit und Sicherheit und werden bereits ihrer Natur nach aus politischen Beweggründen begangen. Der Angriff auf den Staat bzw dessen Einrichtungen ist objektives Tatbestandsmerkmal des absolut politischen Deliktes; klassische Beispiele sind etwa der Hochverrat oder staatsfeindliche Verbindungen. Für absolut politische Delikte gilt ein uneingeschränktes Auslieferungsverbot (Stein, Auslieferungsausnahme 65; EvBl 1964/96). Relativ politische Delikte sind andere (als absolut politische) strafbare Handlungen, denen politische Beweggründe oder Ziele zugrunde liegen. Auch die relativ politischen Delikte unterliegen dem Auslieferungsverbot, es sei denn, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesonders der Art der Begehung der angewendeten oder angedrohten Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen der kriminelle Charakter der Tat den politischen überwiegt.
Betrachtet man nun den dem gegenständlichen Auslieferungsbegehren zugrunde liegenden Sachverhalt, vor allem die Tat des Bürgermeisters NP, so kann von einem politischen Delikt keine Rede sein, schon gar nicht von einem absolut politischen Delikt und auch nicht annähernd von einem relativ politischen Delikt, sondern nur von einer Tat mit ausschliesslich kriminellem Charakter, nämlich dem Verbrechen der Untreue. NP beabsichtigte von vornherein, sich selbst eine eigene Geldquelle zu erschliessen; ihm war bewusst, dass er sich mit der Hingabe der Schecks der Verfügungsmacht über die ihm als Bürgermeister anvertrauten Gemeindegelder begab, wobei irgendwelche politischen Motive in dem oben aufgezeigten Sinn keine Rolle spielten. Nur weil NP Bürgermeister war und Gemeindegelder veruntreute, kann noch nicht von einem politischen Delikt gesprochen werden. Damit geht aber der diesbezügliche Einwand der Bf nach Art 3 Abs 1 EAÜ ins Leere.
Da der Haftbefehl gegen sie vom LG Koblenz erging, das Auslieferungsbegehren dagegen vom Leitenden Oberstaatsanwalt in Koblenz gestellt worden sei, seien die formellen Voraussetzungen nicht gegeben, da nach deutschem Recht das Auslieferungsbegehren von derselben Behörde zu stellen sei, die den Haftbefehl ausgestellt habe. Das Auslieferungsbegehren sei von der unzuständigen Behörde gestellt und daher ungültig.
Ob ein Auslieferungsersuchen zulässig ist, ob die diesbezüglichen formellen Voraussetzungen gegeben sind oder nicht, haben die liechtensteinischen Behörden ausschliesslich nach liechtensteinischem Recht (RHG) und nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EAÜ) vom 13.12.1957, dem auch das Fürstentun Liech-tenstein beigetreten ist (LGBl 1970/29), zu beurteilen. Diese Beurteilung hat im vorliegenden Fall ergehen, dass diese formellen (und auch materiellen) Voraussetzungen gegeben sind. Das Auslieferungsersuchen besteht in der formellen Bitte eines ausländischen Staates, die genannte Person den Gerichten dieses Staates zur Strafverfolgung (oder auch Strafvollstreckung) zu überantworten sowie den dazugehörigen Unterlagen (Schwaighofer in Auslieferung und internationales Strafrecht, S 148 ff). Das Rechtshilfeersuchen wird sodann vom Rechtsdienst der Regierung einer Vorprüfung unterzogen, die sich auch darauf erstreckt, ob das Ersuchen von der zuständigen ausländischen Behörde gestellt wurde. Im vorliegenden Fall ist dies geschehen, wobei die weitere Behandlung des Auslieferungsersuchens gem Art 43 RHG von der Verwaltungsbehörde als zulässig erklärt wurde. An diese E der Verwaltungsbehörde ist das Gericht gebunden und hat nicht noch einmal diese formellen Voraussetzungen, insbesonders die Legitimation der ersuchenden Behörde nochmals zu überprüfen. Darüber hinaus entsprechen nach stRsp des OGH Rechtshilfeersuchen aus der Bundesrepublik Deutschland, die auf Grund gerichtlicher Haftbefehle von deutschen Staatsanwaltschaften gestellt werden, den formellen Voraussetzungen (s zB 8 Rs 35/98 vom 02.07.1998; 7 Rs 182/97 vom 08.01.1998; 9 Rs 238/97-39; Rs 122/93 vom 07.06.1993; Rs 6/95 vom 08.05.1995; Rs 223/90 vom 23.11.1990; Schwaighofer, Auslieferung und internationales Strafrecht, S 108 ff).
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als nicht zielführend, weshalb ihr keine Folge zu geben war.