8 Rs 176/99-71
§§ 238 Abs 3, 240 Z 4 StPO
Gibt das Kollegium des OG der gegen den B des Präsidenten des OG, womit der Haftbeschwerde keine Folge gegeben wurde, erhobenen Beschwerde ebenfalls keine Folge, so ist ein weiterer Rechtszug zum OGH unzulässig.
Die staatenlose NN befindet sich auf Grund eines Auslieferungsersuchens der Bundesrepublik Deutschland in Liechtenstein in Auslieferungshaft. Mit B vom 04.08.1999 hat das OG die beantragte Auslieferung für zulässig erklärt; ein Rechtsmittel der Auszuliefernden blieb erfolglos.
Bereits mit B vom 19.07.1999 wurde über NN aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr die ordentliche Auslieferungshaft verhängt. Die von der Genannten dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Präsidenten des OG am 13.08.1999 abgewiesen und angeordnet, dass die Auslieferungshaft aufrecht zu bleiben hat.
Der gegen diesen B des Präsidenten des OG erhobenen Beschwerde der NN gab das OG als Kollegium mit B vom 15.09.1999 keine Folge. Das OG erachtete die Voraussetzungen für die Verhängung der ordentlichen Auslieferungshaft für gegeben.
In der Rechtsmittelbelehrung führte das OG aus, dass gegen diesen B die Beschwerde an den OGH binnen 14 Tagen ab Zustellung zulässig sei und verwies dabei auf die Bestimmung des § 240 Z 4 StPO.
Gegen diesen B des OG richtet sich die am 30.09.1999 erhobene Revisionsbeschwerde der NN.
Der OGH wies die Revisionsbeschwerde als unzulässig zurück.
Gegen die Entscheidungen des OG kann der Entscheid des OGH angerufen werden in folgenden Fällen:
1). von dem Ankläger und dem Beschuldigten über die Ausscheidung einzelner Strafsachen aus dem gemeinsam zu führenden Strafverfahren, über die Bestimmungen der Kautionssumme oder ihren Verfall;
2). von dem Ankläger gegen Beschlüsse, mit welchen ein Antrag auf Einleitung der Untersuchung abgelehnt oder die Einstellung ausgesprochen wird;
3). von allen Personen, welche durch eine Verfügung nach §§ 52 und 96 Abs 2 betroffen werden;
4). in allen übrigen Fällen, in denen nicht die Beschwerde an den OGH ausgeschlossen ist (§ 240 StPO).
Im vorliegenden Fall wäre sohin die Revisionsbeschwerde iS der Ziffer 4 (die Ziffern 1 bis 3 treffen hier nicht zu) des § 240 StPO nur dann zulässig, wenn die Beschwerde an den OGH nicht ausgeschlossen ist.
§ 238 Abs 3 StPO besagt aber nun, dass gegen E des OG, die einer bei diesem Gerichte eingereichten Beschwerde keine Folge geben, keine Weiterziehung mehr stattfindet, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht begründet. Das OG hat mit dem angefochtenen B über die beim OG eingereichte Beschwerde der NN gegen den B des Präsidenten des OG vom 15.09.1999 entschieden und ihr keine Folge gegeben. Da auch das Gesetz für den vorliegenden Fall eine Ausnahme nicht vorsieht, ist eine Weiterziehung an den OGH nicht möglich. Eine solche Ausnahme kann auch nicht aus Art 24 RHG abgeleitet werden, da nach dieser Bestimmung gegen E des OG nur dann der OGH angerufen werden kann, wenn in dieser E die Auslieferung einer Person oder einer Urkunde an eine ausländische Behörde angeordnet wurde. Im angefochtenen B des OG wurde nicht über die Anordnung der Auslieferung der NN entschieden, sondern über ihre Beschwerde gegen die Verhängung der ordentlichen Auslieferungshaft. Über die Bewilligung der Auslieferung wurde vom OGH bereits mit B vom 10.09.1999 entschieden (s auch OGH vom 05.03.1998, 10 Vr 203/97; vom 02.04.1999, 9 Rs 238/97).