8 Rs 226/99-28
§§ 306, 307 StPO Kostenersatz auch im Strafrechtshilfeverfahren.
Wird das ausländische Rechtshilfeersuchen im Zuge des Rechtsmittelverfahrens zurückgezogen, so hat die betroffene Partei Anspruch auf Kostenersatz, es sei denn, dass die rechtsmittelwerbende Partei in einer auch subjektiv misszubilligenden Art und Weise Anlass für die Verfahrenseinleitung oder Verfahrensfortsetzung gegeben hat.
Der Leitende Oberstaatsanwalt von München I führt gegen den deutschen Staatsangehörigen Dr NN ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachtes der Untreue nach §§ 266 Abs 3, 263 Abs 3 des deutschen Strafgesetzbuches. Dr NN stehe im Verdacht, als Vorstandsvorsitzender einer Versicherungsgruppe bei Grundstücksgeschäften dieser Versicherungsgruppe in zahlreichen Fällen von (Schein-)Maklern und Geschäftspartnern pflichtwidrig und ohne Kenntnis der Aufsichtsorgane eine Beteiligung an deren Umsätzen gefordert und erhalten zu haben. Zur Verschleierung des Empfanges der auf kriminelle Weise erlangten Zahlungen habe er die XY Anstalt, Vaduz, eingeschaltet.
Mit B vom 11. August 1999 erklärte das LG das Rechtshilfeersuchen für dringlich und zulässig und ordnete die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der XY Anstalt nach bestimmten, im B näher bezeichneten Geschäftsunterlagen seit Anfang 1990, deren Beschlagnahme und gerichtliche Verwahrung an.Gegen diesen B erhob die XY Anstalt Beschwerde zum OG, wobei ihr Rechtsmittel in den Antrag mündete, den angefochtenen B dahingehend abzuändern, dass das Rechtshilfeersuchen kostenpflichtig abgewiesen bzw für nichtig erklärt werde, in eventu die Beschlagnahme der speziell dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden Urkunden aufzuheben und die betroffenen Urkunden wieder an die Bf zurückzustellen, all dies unter Kostenfolge für das Land Liechtenstein.
Das OG gab mit B vom 24.09.1999 der Beschwerde keine Folge. Das Beschwerdegericht erblickte in dem von der XY Anstalt geltend gemachten Umstand, dass das LG dem Hausdurchsuchungsbefehl nicht zugleich das Rechtshilfeersuchen beigelegt habe, keine Verletzung des "fair trial" nach Art 6 MRK, ebenso nicht eine Unzuständigkeit des LG, wenn es das Rechtshilfeersuchen für dringlich und zulässig erklärt habe. Auch erachtete es die Erklärung des Verwaltungsrates RR, einem Rechtsagenten, dass die von der gerichtlichen Anordnung umfassten, zur Herausgabe bestimmten Urkunden auf einer von ihm übernommenen Parteienvertretung beruhen, nicht für ausreichend, um deren Beschlagnahme zu verhindern. Für diesen Fall sehe die Rechtslage vor, dass die Papiere versiegelt bei Gericht zu hinterlegen seien.
Gegen diese E des OG richtet sich die am 12.10.1999 bei Gericht überreichte Revisionsbeschwerde der XY Anstalt. Unter Geltendmachung von Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit als Beschwerdegründe wird die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend beantragt, dass das Rechtshilfeersuchen abgewiesen werde; in eventu, dass die Beschlagnahme der speziell dem Rechtsagentengeheimnis unterliegenden, speziell bezeichneten Urkunden aufgehoben und diese Urkunden der Revisionsbeschwerdeführerin zurückgestellt werden und das Land Liechtenstein für schuldig zu befinden, der Revisionsbeschwerdeführerin die Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Mit Fax vom 05.11.1999 teilte die StA Bochum dem LG Folgendes mit: "Die StA Bochum hat mittlerweile das Ermittlungsverfahren gegen Dr NN von der StA München übernommen. Das gestellte Rechtshilfeersuchen wird zurückgenommen. Den Verteidigern des Beschuldigten ist es von Seiten der StA Bochum gestattet, diverse Konto- und Firmenunterlagen, die im vorliegenden Verfahren ausgewertet werden müssen, in Empfang zu nehmen. Insbesondere handelt es sich dabei um die Unterlagen der XY Anstalt, Vaduz."
Auf Grund dessen wurde der B des LG vom 11.08.1999, 8 Rs 226/99-6, vom LG mit B vom 09.11.1999 aufgehoben und die Zurückstellung der sichergestellten Unterlagen an die XY Anstalt angeordnet, was mittlerweile geschehen ist.
Mit Schriftsatz vom 15.11.1999 teilte die Revisionsbeschwerdeführerin dem OGH mit, dass das Revisionsbeschwerdeverfahren wegen Wegfalles der Beschwer auf die Kosten des Verfahrens eingeschränkt und gleichzeitig beantragt werde, das Land Liechtenstein schuldig zu befinden, der XY Anstalt die Kosten der Beschwerde, der Revisionsbeschwerde und dieses Antrages in Höhe von insgesamt CHF 9024.30 zu ersetzen.
Die StA hat sich gegen diesen Antrag ausgesprochen, da nach ihrer Ansicht ein Kostenersatz im Rechtshilfeverfahren nicht vorgesehen sei.
Der OGH hat die Revisionsbeschwerde wegen Wegfalles der Beschwer zurückgewiesen, jedoch dem Kostenbestimmungsantrag der Revisionsbeschwerdeführerin stattgegeben und das Land Liechtenstein schuldig erkannt, die Kosten des Strafrechtshilfeverfahrens zu ersetzen.
Das RHG vom 11.11.1992, LGBl 1993/68, enthält keine Kostenersatzregelung. Unzweifelhaft betrifft Art 21 RHG nur die Kostentragung im zwischenstaatlichen Bereich. Auf Grund des generellen Verweises in Art 12 RHG sind für das gerichtliche Strafrechtshilfeverfahren die Bestimmungen der Strafprozessordnung subsidiär anwendbar (s auch Stellungnahme der Regierung an den Landtag vom 29.09.1992, Nr 81/1992, S 25 f).
Die einschlägigen Kostenersatzbestimmungen der Strafprozessordnung sind die §§ 306 Abs 1 und 307. Der OGH hat bis vor kurzem die Auffassung vertreten, dass § 306 Abs 1 StPO (wonach die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung vom Lande zu tragen sind, wenn das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendet wurde) nicht analog auf andere Verfahrenserledigungen bzw -kosten angewendet werden dürfe. Denn es handle sich bei dieser Bestimmung um eine Ausnahme von der Regel, dass im Strafverfahren im Allgemeinen jeder Teil seine Kosten selbst zu tragen habe.
Der StGH des Fürstentums Liechtenstein hat diese oberstgerichtliche Praxis zwar in der StGH-Sache 1994/12 (LES 1995, 30) als verfassungskonform erachtet. Doch ist er in der StGH-Sache 1994/19 nach erneuter gründlicher Prüfung dieser Frage und gerade auch in Anbetracht seiner jüngsten Rechtsprechung zum Kostenersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Schluss gelangt, dass auch im Beschlussverfahren gem Strafprozessordnung ein Kostenersatz beim Obsiegen des Bf verfassungsrechtlich geboten sei.
Allerdings erhebt sich danach die weitere Frage, gilt dies auch für das Strafrechtshilfeverfahren? Wenn ja, steht der Bf Kostenersatz nur dann zu, wenn sie - wäre das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgenommen und das Strafrechtshilfeverfahren nicht eingestellt worden - mit ihrer Revisionsbeschwerde erfolgreich geblieben wäre (§ 307 StPO) oder unabhängig davon, auf jeden Fall auf Grund der Einstellung des Strafrechtshilfeverfahrens (§ 306 Abs 1 StPO).
In einer weiteren Entscheidung, nämlich vom 23.5.1996, StGH 1994/25, hat sich der StGH des Fürstentums Liechtenstein eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Erwägungen im Staatsgerichtshoffall 1994/19 auch auf das Strafrechtshilfeverfahren anwendbar sind. Dabei kam der StGH des Fürstentums Liechtenstein zum Schluss, dass sowohl die grammatikalische als auch die systematische Auslegung der Kostenbestimmungen der Strafprozessordnung dafür sprechen, dass die Kostenersatzregelung gem §§ 306 und 307 StPO auch für das Beschluss- bzw Beschwerdeverfahren gilt. BeiBerücksichtigung des Gebotes der verfassungskonformen Auslegung komme man sogar zwingend zu diesem Resultat. Auch diese Erwägungen lassen sich sehr wohl analog auf das Strafrechtshilfeverfahren übertragen, so dass die Regelung des § 306 StPO auch im Strafrechtshilfeverfahren analog anzuwenden sei.
Es sind also auf Grund dieses U des StGH des Fürstentums Liechtenstein die Bestimmungen des § 306 StPO sinngemäss anzuwenden, die, soweit vorliegendenfalls in Betracht kommt, im Abs 1 bestimmen, dass in den Fällen, in denen das Strafverfahren (hier das Strafrechtshilfeverfahren) auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis (hier wohl durch ein Erkenntnis iS einer Rechtshilfegewährung) beendigt wird, die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung vom Lande zu tragen sind. Dies jedoch mit der Einschränkung, dass es in den Fällen, in denen die Rechtsmittelwerberin durch ihr Verhalten zur Einleitung oder Verlängerung des Verfahrens beigetragen oder auf andere Weise die Kosten des Verfahrens erhöht hat, im Ermessen des erkennenden Gerichtes liegt, ob die zur Verteidigung notwendigen Kosten dem Lande auferlegt werden.
Die Lösung der Frage, ob der Kostenersatzanspruch der Rechtsmittelwerberin iS des zweiten Satzes des § 306 Abs 1 StPO zu kürzen ist, kann nach Auffassung des OGH vorliegendenfalls nur dahingehend getroffen werden, dass sich eine Kürzung des Kostenersatzanspruches dem Grunde nach nicht rechtfertigen lässt. Denn der OGH hält eine blosse Verursachung der Verfahrenseinleitung oder Verfahrensfortsetzung iS eines objektiven Kausalzusammenhanges nicht für genügend, um daraus Kürzungen eines Honoraranspruches ableiten zu können. Es muss vielmehr zur objektiven Verursachung noch eine Verschuldenskomponente dazukommen, etwa in dem Sinne, dass die rechtsmittelwerbende Partei in einer auch subjektiv misszubilligenden Art und Weise Anlass für die Verfahrenseinleitung oder Verfahrensfortsetzung gegeben hat. Es muss also, wie auch aus der Judikatur des StGH des Fürstentums Liechtenstein hervorgeht, ein "vorwerfbares Verhalten" auf Seiten der rechtsmittelwerbenden Partei vorliegen. Ein vorwerfbares Verhalten dieser Art ist aber im Falle der XY Anstalt zu verneinen. Im gegenständlichen Fall ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene XY Anstalt zur Einleitung des Rechtshilfeverfahrens beigetragen hat oder auf andere Weise die Kosten des Verfahrens erhöht hat. Zwar hat die Ergreifung der beiden Rechtsmittel zum OG und zum OGH zwangsläufig zu einer Verlängerung des Verfahrens beigetragen, was jedoch der betroffenen XY Anstalt sicherlich nicht vorzuwerfen ist, da sie nach der Aktenlage nichts anderes getan hat, als gegenüber dem Herausgabe- und Beschlagnahmebeschluss des LG die im RHG vorgesehenen Rechtsmittel in Anwendung zu bringen. Daher kommt der OGH zum Ergebnis, dass der geltend gemachte Kostenersatzanspruch dem Grunde nach ungekürzt im Gesetz gegründet ist.
Im Sinne dieser Erwägungen sind die überdies tarifmässig richtig verzeichneten Kosten der Beschwerde, der Revisionsbeschwerde und des Kostenbestimmungsantrages unabhängig davon, ob die Revisionsbeschwerdeführerin mit ihrer Revisionsbeschwerde erfolgreich gewesen wäre oder nicht, vom Land Liechtenstein zu ersetzen.