8 Rs 263/98-27
§§ 92, 96, 241 Abs 1 StPO
Die Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumlichkeiten und der Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen stellt einen massiven Eingriff in verfassungsmässig geschützte Rechte dar. Den Betroffenen steht daher das formelle Rechtsschutzbedürfnis und damit die Rechtsmittelbefugnis zu.
Bei der StA beim LG Haarlem/Niederlande behängt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen verschiedene niederländische Beschuldigte wegen Widerhandlungen gegen das niederländische Betäubungsmittelgesetz in grösserem Umfange.
Über Ersuchen der StA beim Landgericht Haarlem/ Niederlande ordnete das LG mit B vom 07.12.1998, die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der NN Stiftung sowie der NP Stiftung nach sämtlichen Firmenunterlagen an. Gleichzeitig wurde die Beschlagnahme der vorgefundenen Unterlagen und ihre gerichtliche Verwahrung verfügt. Das LG sah die Voraussetzungen für die Gewährung der ersuchten Rechtshilfe für gegeben an.
Mit Beschwerde vom 14.01.1999 bekämpften die beiden Stiftungen den B des LG vom 07.12.1998 insoweit, als mit dem B auch die Beschlagnahme von Schriftstücken der Bf erfasst werde, "welche im Rahmen der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf durch die RA XY den Bf im Original oder in Fotokopie zugeleitet wurden", aus den Gründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit, wobei das Rechtsmittel in den Antrag mündete, den angefochtenen B des LG dahingehend abzuändern, dass diese Schriftstücke von der Beschlagnahme der Firmenunterlagen der Bf ausgenommen werden.
Das OG hat mit B vom 27.01.1999 die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, da sich die beiden beschwerdeführenden Stiftungen durch die E des LG nicht tatsächlich beschwert erachtet fühlen können. Durch die angefochtene E seien sie nicht in ihren rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt worden. Das Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen, stehe nur dem Parteienvertreter selbst zu, dem Vollmachtgeber nur dann, falls er selbst einer strafbaren Handlung verdächtig erscheint. Da die beiden Stiftungen nicht dem Kreis der Verdächtigen des ausländischen Strafverfahrens zuzurechnen seien, seien sie als unbeteiligte Dritte zu behandeln, die nach dem Schutzzweck des § 96 StPO nicht berechtigt seien, sich auf das ihrem Parteienvertreter zustehende Befreiungsrecht zu berufen.
Gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss haben die NN Stiftung und die NP Stiftung Revisionsbeschwerde zum OGH erhoben.
Die beiden Revisionsbeschwerdeführerinnen erachten die Zurückweisung ihrer Beschwerde durch das OG als unzulässig für verfehlt. Entgegen der Ansicht des OG stehe ihnen grundsätzlich der Rechtsanspruch zu, dass durch die höhere Instanz überprüft wird, ob der Beschlagnahmebeschluss als solcher, nämlich die Herausgabe sämtlicher Firmenunterlagen, zu weit gefasst ist oder nicht. Eine solche Überprüfung stehe nicht dem Untersuchungsrichter anlässlich der Entsiegelung der beschlagnahmten Urkunden zu, sondern im Instanzenzug durch die übergeordneten Gerichte. Den Revisionsbeschwerdeführerinnen stehe jedenfalls ein Rechtsanspruch auf Beschwerdeführung zu, da wohl nicht ernsthaft behauptet werden könne, dass auf Grund einer Beschlagnahmeverfügung den Bf kein Rechtsschutzinteresse auf Belassung ihrer Geschäftsunterlagen in ihrem Geschäftsbetrieb zustehen soll.
Der OGH hat der Revisionsbeschwerde Folge gegeben, den angefochtenen B aufgehoben und die Strafrechtshilfesache an das OG zur neuerlichen E in der Sache selbst zurückverwiesen.
Nach § 241 Abs 1 StPO sind nur jene Personen beschwerdeberechtigt, die sich durch einen B oder eine Verfügung als beschwert erachten, also die Personen, die durch den anzufechtenden B in rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt werden (JBl 1993, 798; Bertel, Grundriss des österreichischen Strafprozessrechts, Rz 986). So heisst es zB in § 113 öStPO: "Jeder, der sich beschwert erachtet". Was nun diese "Beschwer" anbelangt, so teilt der OGH zunächst durchaus den Standpunkt des OG, dass die sogenannte "Beschwer" eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für jedwedes Rechtsmittelverfahren, sei es im Bereiche der Zivilgerichtsbarkeit, sei es im Bereich der Strafgerichtsbarkeit, darstellt und dass beim Fehlen dieser Beschwer ein dennoch erhobenes Rechtsmittel der Zurückweisung verfallen musste. Die Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Rechtsmittelerhebung liegt dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene E beeinträchtigt wurde, also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen E hat (vgl hiezu Fasching, aaO, IV, S 13, Anm 10). Dabei ist allerdings zwischen einer formellen Beschwer und einer materiellen Beschwer zu unterscheiden. Die formelle Beschwer fehlt, wenn dem Rechtsmittelwerber jegliches Rechtsschutzbedürfnis von vorneherein abzusprechen ist, wenn also die angefochtene gerichtliche E in keiner Weise Rechte des Rechtsmittelwerbers berührt. In so einem Falle ist das erhobene Rechtsmittel - wie oben bereits ausgeführt -aus formellen Gründen zurückzuweisen. Wird jedoch grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelwerbers bejaht, also die formelle Beschwer für gegeben angesehen, so ist inhaltlich darauf einzugehen und zu prüfen, ob das Rechtsmittel materiell berechtigt ist oder nicht (Harbich, Der Beschluss im Strafprozess und seine Begründung; Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens, 8. Auflage, S 211 ff; JBl 1993/669>.
Im vorliegenden Fall hat das OG den beiden Rechtsmittelwerberinnen kein Rechtsschutzbedürfnis zugebilligt, also sogar die formelle Beschwer verneint und das erhobene Rechtsmittel in logischer Konsequenz daher aus formellen Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Der OGH teilt jedoch nicht diese Rechtsansicht.
Bei der vom LG nach §§ 92 ff StPO getroffenen Anordnungen, nämlich Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der betroffenen Stiftungen bzw Herausgabe und Beschlagnahme sämtlicher Geschäftsunterlagen und deren Verbringung zu Gericht, handelt es sich um einen massiven Eingriff in verfassungsmässig geschützte Rechte der Stiftungen (Hausrecht, Eigentum, Geheimnisschutz). Aus der gegen den erstinstanzlichen B erhobenen Beschwerde war auch die von den Rechtsmittelwerberinnen behauptete "Beschwer" klar ersichtlich, nämlich die in der Beschwerde als Einschränkung ihrer Grundrechte (Art 8 MRK) angeordnete Hausdurchsuchung bzw Herausgabe- und Beschlagnahmeanordnung von Geschäftsunterlagen, die nach Ansicht der Rechtsmittelwerberinnen zu weitgehend gefasst worden sei. Die Anordnung einer Hausdurchsuchung, einer derartigen Beschlagnahme, stellt sehr wohl eine Beeinträchtigung dar, die einen Beschwerdeanlass darstellt. Es kann wohl nicht mit Fug in Zweifel gezogen werden, dass ein Beschwerdeinteresse vorliegt, wenn bei jemandem über richterlichen Auftrag eine Hausdurchsuchung durchgeführt und Geschäftsunterlagen beschlagnahmt und zum Gericht verbracht werden und sich der Betroffene hiedurch in seiner Rechtssphäre verletzt erachtet (Mayer, Commentar zur österreichischen Strafprozessordnung II, Anm 3 zu § 113 öStPO; Art 13 MRK).
Der OGH stimmt mit den beiden Revisionsbeschwerdeführerinnen daher überein, dass ihnen das Rechtsschutzinteresse, zB auf Belassung der Geschäftsunterlagen in ihrem Geschäftsbetrieb, zusteht, die Beschwer und daher die Berechtigung zur Beschwerdeführung zumindest formell jedenfalls vorliegt. Ob die Beschwerde der beiden Stiftungen zur zweiten Instanz auch inhaltlich begründet ist, steht iS der allgemeinen Ausführungen im vorstehenden Absatz auf einem anderen Blatt Papier und wird dies vom Beschwerdegericht im zweiten Rechtsgang zu prüfen sein, wobei den vom OG im bekämpften B diesbezüglich bereits teilweise gemachten Ausführungen durchaus beigetreten werden könnte.
Die vorliegenden Ausführungen machen daher deutlich, dass sohin das OG die seinerzeitige Beschwerde der beiden Stiftungen zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen hat, und dass es in richtiger Würdigung des von den beiden Stiftungen relevierten Rechtsschutzanliegens in die meritorische Behandlung der erhobenen Beschwerde einzutreten gehabt hätte.
Im Sinne dieser Ausführungen war sohin der zweitinstanzliche Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und die vorliegende Strafrechtshilfesache an das OG zurückzuverweisen.