8 Rs 9/99
Art 1 RHG (alt und neu) Art 1 EuAlÜbk (EAÜ) LGBl 1970/29
Das RHG regelt ua das Verfahren hinsichtlich der Auslieferung zur Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen, "soweit internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen". Eine solche internationale Vereinbarung stellt das EuAlÜbk vom 13.12.1957 dar, dem Liechtenstein am 26.01.1970 beigetreten ist (LGBl 1970/29).
Dieses Übereinkommen hat somit den Vorrang gegenüber den Bestimmungen des RHG. Es normiert Auslieferungspflichten der Vertragsstaaten bei Vorliegen bestimmter Mindestvoraussetzungen und sieht eine Reihe von Gründen vor, aus denen die Auslieferung abgelehnt werden kann. Dabei handelt es sich um die traditionellen Auslieferungshindernisse wegen der Art des Delikts (politische, militärische, fiskalische strafbare Handlung), wegen der Gefahr politischer oder religiöser Verfolgung, bei drohender Todesstrafe sowie wenn das Ersuchen einen eigenen Staatsbürger betrifft. Soweit diese Kann-Bestimmungen nicht durch Auslieferungspflichten in anderen (ergänzenden) Übereinkommen überlagert werden, gelten die innerstaatlichen Beschränkungen und damit regelmässig ein Auslieferungsverbot.
Das RHG erlangt jedenfalls nur subsidiäre Anwendung dort, wo das EuAlÜbk keine besondere Regelung trifft.
Art 6 LV Art 23 EuAlÜbk (Vorbehalt Liechtensteins)
Die deutsche Sprache ist die Staats- und Amtssprache in Liechtenstein, weshalb auch alle mit einer Eingabe vorgelegten Urkunden mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein müssen.
Dementsprechend müssen Auslieferungsersuchen und deren Unterlagen in die deutsche Sprache übersetzt sein.
Im Falle fremdsprachig abgefasster Eingaben und Beilagen ist einer Partei unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen, bei dessen Nichtentsprechung die Schriftstücke unberücksichtigt zu bleiben haben.
Art 19 Z 1 RHG (Art 2 lit a RHG alt) Art 6 EMRK Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius)
Die Auslieferung eines Verfolgten zur Strafvollstreckung auf Grund eines rechtskräftigen ausländischen Urteils kann abgelehnt werden, wenn das diesem U vorausgegangene Verfahren nicht den ua von Art 6 EMRK geforderten Mindestkriterien standhält.
Das sogenannte Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) verbietet die Verhängung von Strafen und Massnahmen, die in irgendeiner Richtung strenger sind als die des nur von einem Beschuldigten angefochtenen Urteils; es beruht auf der Erwägung, dass ein Beschuldigter das Recht haben muss, ein Strafurteil, das ihm ungerecht erscheint, anzufechten, ohne befürchten zu müssen, dadurch seine Lage zu verschlechtern.
Dieses Verschlechterungsverbot ist allerdings nicht Bestandteil der in Art 6 EMRK verbürgten Garantien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens, zumal die nationalen Strafprozessordnungen durchaus Ausnahmen davon vorsehen.
Art 2, 22 RHG (Art 1 Abs 2, 32 RHG alt) Art 1 EuAlÜbk (EAÜ)
Gemäss Art 1 des EuAlÜbk hat sich Liechtenstein verpflichtet, ua Personen zur Vollstreckung einer ausländischen Strafe auszuliefern. Dem Übereinkommen ist ein dem Art 22 RHG (Art 32 RHG alt) entsprechendes Auslieferungshindernis fremd. Jene Vertragsparteien, die sich das Recht vorbehalten wollten, die Auslieferung aus humanitären Gründen abzulehnen, hatten die Möglichkeit der Abgabe eines entsprechenden Vorbehaltes zu Art 1 des Abkommens. Ein solcher Vorbehalt wurde von Liechtenstein nicht erklärt. Da zwischenstaatliche Vereinbarungen den Vorrang gegenüber den Bestimmungen des RHG haben und vertragliche Auslieferungspflichten grundsätzlich zu erfüllen sind, kann deshalb die Härteklausel grundsätzlich nicht zur Anwendung gelangen.
Liechtenstein deponierte auch keinen Vorbehalt in Ansehung seiner "wesentlichen Interessen".
1). Mit dieser Auslieferungssache war der OGH bereits einmal befasst. Hinsichtlich des bisherigen Ganges des Verfahrens und der hiebei gefällten E kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vorweg auf den B des OGH vom 04.10.2001 verwiesen und daran angeknüpft werden.
2). Der für die nunmehrige E relevante Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Mit U des Strafgerichtes Avesnes-Sur-Helpe vom 27.01.1988 wurde JE schuldig erkannt, am 10.12.1983 in Aulnoye-Aymeries 3,65 kg Cannabisharz unerlaubt eingeführt zu haben. Wegen dieses Verbrechens wurde JE wegen der Art 627 f des französischen Gesundheitsgesetzes (C santé pub) zu einer Gefängnisstrafe in der Dauer von 5 Jahren verurteilt. Zugleich wurde gegen ihn ein endgültiges Aufenthaltsverbot auf französischem Gebiet verhängt und ein Haftbefehl erlassen. Darüberhinaus wurde der Genannte verurteilt, nach diversen Zollbestimmungen der Zollverwaltung eine Geldstrafe von FFR 100 250.- und die Summe von FFR 101 250.- für die Beschlagnahme des Transportmittels und der Schmuggelware zu bezahlen.
Gegen dieses U haben sowohl der Beschuldigte als auch der StA - am 05.02.1988 - die Berufung eingelegt. JE wurde zur Berufungsverhandlung am 30.09.1988 vor dem Oberlandesgericht von Douai vorgeladen, erschien jedoch nicht, wobei er sein Nichterscheinen mit einem Brief an das OLG mit dem "Trauma rechtfertigte, das ihm sein Erscheinen vor den ersten Richtern verursacht habe".
Das Oberlandesgericht von Douai erachtete diese "Entschuldigung" für unzureichend, führte die Verhandlung durch und bestätigte mit U vom 30.09.1988 die erstinstanzliche E vollinhaltlich. Es teilte insbesondere auch die Begründung des Ersturteils dahin, dass JE das Suchtgift nicht für seinen Gebrauch mitgeführt habe, sondern dieses "in der Pariser Region wieder verkaufen wollte". Dieses U wurde vollinhaltlich bestätigt und wiederum ein Haftbefehl erlassen.
3). Mit der am 08.01.1999 dem LG zugeleiteten Note vom 01.10.1998 ersuchte der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Douai das Fürstentum Liechtenstein um vorläufige Festnahme und Auslieferung des JE. Diesem Ersuchen war der Haftbefehl des OLG Douai vom 30.09.1998 sowie das U vom gleichen Tag angeschlossen.
Das LG leitete das Rechtshilfeersuchen gemäss den Art 16 f RHG alt an den Rechtsdienst der Regierung zur Vornahme der politischen und formalrechtlichen Überprüfung weiter. Mit B vom 04.01.1999 erklärte der Rechtsdienst der Regierung die vorläufige Festnahme und Auslieferung von JE zur Vollstreckung der Gefängnisstrafe gemäss den Art 17 Abs 2 und 43 RHG alt für zulässig. Das darüberhinausgehende Rechtshilfeersuchen, nämlich um vorläufige Festnahme und Auslieferung des Genannten bezüglich der Vollstreckung der Geldstrafe von FFR 101 250.- und FFR 101 250.- für die Beschlagnahme des Transportmittels und der Schmuggelware wurde gemäss den Art 5 EuALÜbk sowie 3 Abs 3 RHG alt für unzulässig erklärt.
Das LG erliess hierauf am 10.02.1999 einen Haftbefehl, mit welchem alle Sicherheitsbehörden des Landes aufgefordert wurden, den schweizerischen Staatsangehörigen JE bei Betreten im Inland zwecks E über die Auslieferung in Haft zu nehmen und in das Gefangenenhaus Vaduz einzuliefern.
Von diesem Haftbefehl erhielt JE, der nach seinen Angaben nun in CH-L (allerdings unter einer Postfachadresse) wohnhaft bzw erreichbar ist, auf Grund der auf das Staatsgebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft ausgedehnte Ripol-Ausschreibung anlässlich einer Strassenverkehrskontrolle Kenntnis und ersuchte mit Schreiben vom 06.04. und 12.06.2001 das LG um dessen "umgehende Annullierung".
Mit B vom 10.07.2001 wies das LG den Antrag auf Aufhebung des Haftbefehles vom 10.02.1999 ab. Das Oberlandesgericht von Douai habe JE wegen des Verstosses gegen das (französische) Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren verurteilt und zugleich einen Haftbefehl erlassen. Die französischen Behörden hätten das Fürstentum Liechtenstein um Vollzug dieses Haftbefehles ersucht. Diesem Ersuchen sei in Entsprechung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nachzukommen gewesen. Gründe, welche zu einer Aufhebung des Haftbefehles führen würden, seien nicht ersichtlich und würden insbesondere vom Verurteilten in seinen Eingaben auch nicht vorgebracht.
Gegen diesen B erhob JE die Beschwerde an das OG. Die angefochtene E lasse eine rechtsgenügliche Begründung vermissen. Weder die Regierung noch das LG hätten darauf Bedacht genommen, dass der Bf vom französischen LG zu einer Freiheitsstrafe von nur 2 Jahren verurteilt worden sei. Die französische StA habe dieses Ersturteil vom 23.01.1985 nicht angefochten. Auf Grund eines ausschliesslich vom Bf erhobenen Rechtsmittels sei dann die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren erfolgt. Dieses U des Oberlandesgerichtes Douai stelle damit einen eklatanten Verstoss gegen das Verbot der reformatio in peius dar, welches wiederum einen Bestandteil der Verfahrensgarantie gem Art 6 EMRK bilde. Im Sinne des Art 2 RHG lägen somit ausreichende Gründe für die Annahme vor, dass das Verfahren in Frankreich nicht den Verfahrensgrundsätzen der EMRK entsprochen habe. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass das schon im Dezember 1993 gesetzte deliktische Verhalten des Bf verjährt sei. Ausserdem liege eine Vollstreckungsverjährung vor.
Mit B vom 29.08.2001 hob das OG aus Anlass der Beschwerde den Haftbefehl vom 10.02.1999 und damit verbunden den angefochtenen B vom 10.07.2001 als nichtig auf und erklärte die Rechtshilfe für unzulässig. Der dagegen von der StA erhobenen Revisionsbeschwerde gab der OGH mit E vom 04.10.2001 Folge, hob die E des OG auf und trug diesem die neuerliche E über die Beschwerde des JE gegen den B des LG vom 10.07.2001 auf. Hinsichtlich der diesen Rechtsmittelentscheidungen zugrunde liegenden Erwägungen des OG und des OGH wird auf deren Beschlüsse verwiesen.
4). Mit dem nunmehr angefochtenen B vom 19.12.2001 gab das OG der Beschwerde des JE gegen den B des LG vom 10.07.2001 keine Folge.
Es begründete seine E im Wesentlichen wie folgt:
Die Voraussetzungen für die Auslieferung des JE seien gegeben. Insbesondere werde mit der im U des Oberlandesgerichtes Douai vom 30.09.1988 bestätigten Freiheitsstrafe von 5 Jahren das in Art 2 Abs 1 letzter Satz EuAlÜbk geforderte Mindeststrafmass von vier Monaten überschritten, so dass ein auslieferungsfähiges Delikt vorliege. Ferner sei nach Art 10 EuAlÜbk die Strafvollstreckung weder nach den Vorschriften des ersuchenden Staates noch des ersuchten Staates verjährt. Dies ergebe sich einerseits aus dem Rechtshilfeersuchen vom 01.10.1998 selbst, wonach die vom Berufungsgericht am 30.09.1988 verhängte Strafe in 20 Jahren, somit erst am 03.11.2008 verjähre. Andererseits betrage die Verjährungsfrist nach Art 59 Abs 3 erste Alternative StGB 15 Jahre, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahren erkannt worden sei.
Da gegenüber Vertragsstaaten des EuAlÜbk, zu denen auch Frankreich zu zählen sei, das Übereinkommen primär Anwendung finde und durch innerstaatliche Normen die dort völkerrechtlich statuierten Rechte und Pflichten nicht zu Lasten der Rechtshilfegewährung abgeändert werden dürften, sei es gar nicht notwendig, nach Art 34 Abs 3 RHG alt zu prüfen, wie die in Frankreich begangene Straftat nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen wäre, insbesondere ob dieselbe nur unter Art 20 Abs 1 BMG oder Art 20 Abs 2 BMG (schwerer Fall) zu subsumieren sei. Entscheidend sei nämlich, dass bereits für das Vergehen nach Art 20 Abs 1 BMG iVm der StRAG eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren angedroht sei. Damit sei aber die Voraussetzung des Art 34 Abs 1 RHG alt erfüllt. Danach sei die Auslieferung zulässig, wenn die Tat auch nach dem liechtensteinischen Recht mit mehr als einer einjährigen Freiheitsstrafe bedroht sei.
Schliesslich könne auch nicht gesagt werden, dass das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Douai iS von Art 2 lit a RHG alt den Verfahrensgrundsätzen der Europäischen Konvention vom 4.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprochen habe, insbesondere gegen das Verbot der "reformatio in peius" verstossen worden sei. Wie sich nämlich aus den mit dem Rechtshilfeersuchen vorgelegten Unterlagen ohne weiteres ergebe, sei der Bf wegen des Vorfalles vom 10.12.1983 bereits mit U des Tribunal de Grande Instance d'Avesnes-Sur-Helpe am 23.01.1985 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden. Gegen dieses U hätten ausweislich des Rechtshilfeersuchens sowohl der Bf als auch die StA Berufung erhoben, wobei das Oberlandesgericht Douai mit seinem U vom 30.09.1988 die Strafe nicht zum Nachteil des Bf erhöht, sondern nur in vollem Umfange bestätigt habe. Von einem Verstoss gegen das Verschlechterungsverbot, selbst wenn dieses Bestandteil der Verfahrensgarantien gem Art 6 EMRK bilde, könne daher nicht gesprochen werden.
Schliesslich sei nach Art 45 Abs 1 RHG alt bei Verhängung der Auslieferungshaft das Ersuchen dahin zu prüfen, ob hinreichende Gründe für die Annahme vorlägen, dass die ihm zugrunde liegende strafbare Handlung zu einer Auslieferung Anlass gebe. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung sei die Ausforschung der gesuchten Person zu veranlassen und erforderlichenfalls ihre Verwahrung anzuordnen.
Damit räume der Gesetzgeber explizit den Gerichten die Möglichkeit ein, einen Haftbefehl zu erlassen, um der auszuliefernden Person habhaft zu werden.
Diese Prüfung, die ohnehin nicht weitergehen könne als diejenige nach der Zulässigkeit der Auslieferung nach den Bestimmungen des EuAlÜbk, sei zu bejahen. Schliesslich sei auch der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 127 Abs 1 Z 2 StPO gegeben, zumal sich der Bf weigere, der Aufforderung zum Strafantritt in Frankreich Folge zu leisten und damit versuche, sich der Strafvollstreckung durch Flucht zu entziehen.
Dass der Bf schweizerischer Staatsangehöriger sei und in der Schweiz wohne, habe keinen Einfluss auf die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens. Wie der OGH nämlich ausgeführt habe, seien die liechtensteinischen Behörden auch dann für die Erledigung des Auslieferungsbegehrens zuständig, wenn der Verfolgte weder in Liechtenstein wohnhaft sei noch sich hier aufhalte.
Gegen diesen B des OG vom 19.12.2001 richtet sich die - nach Art 24 Abs 6 RHG alt zulässige und auch fristgerecht erhobene - Revisionsbeschwerde des JE (im Folgenden auch: Verfolgter) vom 16.01.2002 mit dem Begehren, die E des OG als nichtig aufzuheben, den Haftbefehl sowie die erbetene Rechtshilfe aus Frankreich für unzulässig und als nichtig zu erklären und die Verfahrens- und Verteidigungskosten dem Staat Liechtenstein aufzuerlegen.
Die StA beschränkte sich in ihrer "Stellungnahme" auf den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
6). Das Vorbringen in der Revisionsbeschwerde lässt sich wie folgt zusammenfassen:
6.1). Als Verfahrensmangel gem Art 2 lit a RHG alt macht der Bf geltend, dass das Verfahren in Frankreich den Verfahrensgrundsätzen der EMRK nicht entsprochen habe.
Mit U des Tribunal de Grande Instance d'Avesnes-Sur-Helpe vom 23.01.1985 sei der Bf zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Dagegen habe nur er ein Rechtsmittel erhoben. Danach, nämlich mit U vom 27.01.1987, sei die Freiheitsstrafe auf 5 Jahre erhöht worden.
Diese drastische Straferhöhung im zweiten Verfahren bedeute einen Verstoss gegen das Verbot der reformatio in peius, welches einen Bestandteil der Verfahrensgarantie gem Art 6 EMRK bilde. In den von Frankreich vorgelegten Unterlagen sei das Dokument (Urteil) vom 23.01.1985 nicht enthalten, weshalb in der E des OG von diesem U nicht Notiz genommen und einzig das U vom 27.01.1988 diskutiert worden sei.
6.2). Die Auslieferung sei auch gem Art 6 Abs 2 RHG alt (Zusammentreffen von Ausschluss und Zulässigkeit der Zusammenarbeit) unzulässig.
Der Bf sei wegen des - von ihm bestrittenen - Verstosses gegen das Gesundheitsgesetz sowie gegen das Zollgesetz verurteilt worden. Der Verstoss gegen das Zollgesetz umfasse die Tat der Einführung von Hanfkrautharzpräparat nach allen Seiten. In Verbund mit Art 3 Z 3 RHG alt lasse der Art 6 Abs 2 RHG alt eine Zusammenarbeit nicht zu, da einem Ersuchen nicht entsprochen werde, wenn der Verfahrensgegenstand, wie hier, ein Verstoss gegen ein fiskalisch/zollrechtliches Gesetz sei, das auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben ziele.
6.3). Gemäss Art 5 Abs 1 lit a RHG sei der Strafanspruch erloschen. Dem Auslieferungsersuchen sei nicht zu entsprechen, wenn der Tatortstaat einstweilen von der Sanktion abgesehen habe. Im vorliegenden Fall sei das Strafurteil vom 27.01.1988 nie zur Vollstreckung an die Schweiz überreicht worden.
6.4). Gemäss Art 16 Abs 1 EuAlÜbk herrsche keine Dringlichkeit, weil der Vorfall und das diesbezügliche Strafurteil viele Jahre zurückliege und der Bf wie immer in der Schweiz wohnhaft sei, also man ihn dort seit langem hätte aufsuchen können.
Überdies liege ein Härtefall iS des Art 32 RHG alt vor. Die Auslieferung sei unzulässig, wenn sie die auszuliefernde Person unverhältnismässig hart treffen würde und ihre soziale Eingliederung gefährden könne.
Dies sei hier der Fall: Wegen des französischen U sei der Bf in seinem Heimatland nie aufgesucht worden und führe er ein geordnetes Sozial- und Berufsleben als Anwalt.
6.6). Die Stattgebung des Auslieferungsersuchens verstosse auch gegen die Bestimmungen der Art 17 Z 2 RHG vom 15.09.2000 sowie Art 1 Abs 2 RHG alt.
Dies aus folgenden Gründen:
6.6.1). Gemäss Art 17 Z 2 RHG neu sei die Auslieferung unzulässig, wenn die auszuliefernde Person in einem Drittstaat (hier: Heimatland Schweiz) abgeurteilt worden und die Vollstreckbarkeit nach dem Recht des dritten Staates verjährt sei. Dies sei hier der Fall: Auf Grund von Art 6 des schweizerischen Strafgesetzbuches sei ein Verfahren gegen den Bf eröffnet und dahin entschieden worden, dass das Verfahren zu keiner Verurteilung führe und eingestellt werde. Die Vollstreckungsverjährung sei im Jahre 1998 erfolgt (Art 73 StGB).
Ebenfalls hätten sich die Militärbehörden der Schweiz dieses Falles angenommen und den Bf in einem ersten E von der schweizerischen Armee ausgeschlossen. Dieser E sei aber dann annuliert und der Bf in die Armee reintegriert worden, nachdem sein französisches Dossier studiert worden und man zum Schluss gekommen sei, dass der Bf die ihm vorgeworfene Tat klar nicht begangen habe.
6.6.2). Gemäss Art 1 Abs 2 RHG alt dürften bei der Anwendung der Rechtshilfe wesentliche Interessen des Fürstentums Liechtenstein nicht verletzt werden. Eine solche Verletzung liege wegen nachstehender Gegebenheiten vor:
Am 10.06.1999 habe der OGH ein viel beachtetes U gefällt, für das der Bf verantwortlich sei. Dieses U besage, dass die FL-Landespolizei zu Unrecht ein Feld mit mitteleuropäischen Agrar- und Industriehanf zerstört habe, weshalb die beiden Angeschuldigten von Schuld und Strafe freigesprochen worden seien. Auch der Bf finde in diesem U seine Erwähnung.
Schon vor diesem höchstrichterlichen Freispruch habe der Bf bei den Polizeiangehörigen Unmut ausgelöst, weil er sich seit Frühling 1998 in Liechtenstein für den Anbau von mitteleuropäischem, non-indica Hanf eingesetzt habe. Eine wirksame Möglichkeit, dieses Tun zu unterbinden, habe darin bestanden, ein Auslieferungsverfahren gegen den Bf auszulösen. Dieses Verfahren sei also nicht von Frankreich aus eigenem Antrieb bewerkstelligt worden, sondern hervorgerufen durch Machenschaften von Polizeiangehörigen, die ja als einzige gewusst hätten, dass sich der Bf von Zeit zu Zeit ins Fürstentum Liechtenstein zu Frau IF (die Hanfanbauerin), T, begebe.
Es liege ein Missbrauch vor, der nicht geschützt werden dürfe, weil es den Interessen des Fürstentums Liechtenstein nicht entspreche, dass Staatsbeamte aus nicht ehrenwerten Gründen das Verunmöglichen einer ganz legalen Angelegenheit, sprich den Anbau von einheimischem Agrarhanf non-indica mittels eines von ihnen in die Wege geleiteten Auslieferungsverfahren bewerkstelligten. Der Haftbefehl habe also nicht dem primären Ziel gedient, der französischen Justiz zu helfen, sondern den Bf einen hohen Preis bezahlen zu lassen für seine entscheidende Mitwirkung am Anbau eines ersten Hanffeldes im Fürstentum Liechtenstein.
7). Die Revisionsbeschwerde ist nicht berechtigt. Ihr ist zu erwidern:
7.1). Vorweg ist klarzustellen, dass das gegenständliche Rechtshilfeverfahren am Tag der Kundmachung des neuen RHG vom 15.09.2000 LGBl 2000/215, nämlich am 06.11.2000, bereits hängig iS des Art 76 leg cit war und deshalb im vorliegenden Fall das bisherige Recht, sohin das RHG vom 11.11.1992 LGBl 1993/68 (im Folgenden nur RHG) zur Anwendung gelangt.
Gemäss Art 1 Abs 1 RHG regelt dieses ua das Verfahren hinsichtlich der Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen, "soweit internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen".
Eine solche internationale Vereinbarung stellt das schon erwähnte EuAlÜbk vom 13.12.1957 dar, dem sowohl Frankreich als auch Liechtenstein am 26.01.1970 beigetreten sind (LGBl 1970/29).
Dieses Übereinkommen hat somit den Vorrang gegenüber den Bestimmungen des RHG. Es normiert Auslieferungspflichten der Vertragsstaaten bei Vorliegen bestimmter Mindestvoraussetzungen (zB beiderseitige qualifizierte gerichtliche Strafbarkeit), sieht aber eine Reihe von Gründen vor, aus denen die Auslieferung abgelehnt werden kann. Es handelt sich vor allem um die traditionellen Auslieferungshindernisse wegen der Art des Delikts (politische, militärische, fiskalische strafbare Handlung), wegen der Gefahr politischer oder religiöser Verfolgung, bei drohender Todesstrafe sowie wenn das Ersuchen einen eigenen Staatsbürger betrifft. Soweit diese Kann-Bestimmungen nicht durch Auslieferungspflichten in anderen (ergänzenden) Übereinkommen überlagert werden, gelten die innerstaatlichen Beschränkungen und damit regelmässig ein Auslieferungsverbot.
Zu Recht verwies das OG darauf, dass das RHG somit nur subsidiäre Anwendung dort erlangt, wo das EuAlÜbk keine besondere Regelung trifft (vgl Schwaighofer, Auslieferung und internationales Strafrecht 1988 S 38; Linke, Grundriss des Auslieferungsrechtes 1983 S 30).
Der Bf irrt also im Grundsätzlichen, wenn er die Zulässigkeit der hier in Frage stehenden Auslieferung grundsätzlich an den Kriterien des RHG beurteilt und, das sei gleich vorweggenommen, sich überdies auf das hier nicht anwendbare RHG neu LGBl 2000/215 beruft.
Die Revisionsbeschwerde ist auch insoweit formell mangelhaft, als damit in französischer Sprache abgefasste Urkunden und Schriftstücke in Vorlage gebracht werden. Gemäss Art 6 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein ist die deutsche Sprache die Staats- und Amtssprache, weshalb auch alle mit einer Eingabe vorgelegten Urkunden mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein müssen. Dem entspricht im Übrigen auch der von Liechtenstein zu Art 23 des EuAlÜbk erklärte Vorbehalt dahin, dass Auslieferungsunterlagen mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache zu versehen sind.
Da aber, wie zu begründen sein wird, die insoweit "mangelhaften" Beilagen der Revisionsbeschwerde ohnedies für die gegenständliche E irrelevant sind, konnte von einem Verbesserungsauftrag Abstand genommen werden.
7.2). Die angefochtene E des OG hält den Angriffen des Bf im Ergebnis stand:
Zu 6.1) Gemäss Art 2 lit a RHG ist eine Auslieferung unzulässig, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den Grundsätzen der EMRK nicht entsprochen hat.
Konkret erblickt der Bf einen solchen Verstoss gegen die EMRK (Art 6) darin, dass er wegen der gegenständlichen Straftat mit U des näher bezeichneten Gerichtes vom 23.01.1985 zu einer Freiheitsstrafe von lediglich 2 Jahren verurteilt worden sei. Dieses U sei den Auslieferungsunterlagen nicht beigeschlossen gewesen. Nur auf Grund eines von ihm erhobenen Rechtsmittels sei dann die Freiheitsstrafe mit U vom 27.01.1987 auf fünf Jahre erhöht worden. Diese Verschlechterung verstosse gegen Art 6 EMRK.
Mit diesem Vortrag ist der Bf insoweit im Recht, als am Beginn des Strafverfahrens in Frankreich das "Versäumungsurteil" des genannten Gerichts vom 23.01.1985 stand, gegen das der Bf einen Einspruch erhoben hat. Dieses U - wenngleich ebenfalls nur in französischer Sprache - war bereits der Beschwerde beigeschlossen und wurde vom OG offenkundig mit jenem vom 27.01.1988 verwechselt, das auf Grund des Einspruches erging.
Allerdings nimmt bereits die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Douai vom 30.09.1998 auf dieses erste "Versäumungsurteil" Bezug, gegen das vom Bf offenkundig ein Ein- oder Widerspruch erhoben wurde.
Daraus lässt sich aber für den Standpunkt des Bf im Ergebnis nichts gewinnen:
Grundsatzlich trifft es zu, dass die Auslieferung eines Verfolgten zur Strafvollstreckung auf Grund eines rechtskräftigen ausländischen Urteils abgelehnt werden kann, wenn das diesem U vorausgegangene Verfahren nicht den ua von Art 6 EMRK geforderten Mindestkriterien standhält (vgl Linke aaO 58).
Das sogenannte Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) verbietet die Verhängung von Strafen und Massnahmen, die in irgendeiner Richtung strenger sind als die des nur von einem Beschuldigten angefochtenen Urteils; es beruht auf der Erwägung, dass ein Beschuldigter das Recht haben muss, ein Strafurteil, das ihm ungerecht erscheint, anzufechten, ohne befürchten zu müssen, dadurch seine Lage zu verschlechtern.
Dieses Verschlechterungsverbot ist allerdings nicht Bestandteil der in Art 6 EMRK verbürgten Garantien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens, zumal es in den nationalen Strafprozessordnungen, so auch in der liechtensteinischen StPO durchaus Ausnahmen zulässt (vgl nur LES 1980/1981, 248).
Diese Ausnahmen beziehen sich vor allem auf Verfahren auf Grund von Strafverfügungen oder - nach deutscher Diktion - von Strafbefehlsverfahren, mit bzw in denen durchaus auch Freiheitsstrafen verhängt werden können. Um eine solche handelt es sich aber offenbar beim "Versäumungsurteil" des französischen Gerichts vom 23.01.1985. Im Falle eines Rechtsmittels gegen solche gerichtliche E muss der Beschuldigte durchaus auch das Risiko einer Verschärfung der Strafe tragen, wenn in der Folge in einem kontradiktorischen Verfahren über die Straftat entschieden wird. Eine solche Verschlechterung ist unter dem Aspekt des Art 6 EMRK unbeachtlich (EuGRZ 1980, 667; Vogler, Int. KommMRK, Art 6 Rz 243).
Schutzobjekt des Art 6 EMRK sind im hier gegebenen Zusammenhang nur der ungehinderte Zugang des Beschuldigten zu den Rechtsmittelgerichten und die Garantien des Art 6 auch für das Rechtsmittelverfahren.
Das Verschlechterungsverbot hingegen ist nicht Bestandteil des Art 6 MRK. So wurde beispielsweise das im englischen Strafverfahren gegebene Risiko der Verwerfung eines Antrags auf Zulassung der Berufung eines in I. Instanz verurteilten und inhaftierten Angeklagten mit der Massgabe, dass die während der Dauer des Zulassungsverfahrens in Haft verbrachte Zeit nicht gänzlich auf die Strafe angerechnet wird, nicht als Beeinträchtigung des Rechts auf Zugang zu den Rechtsmittelgerichten gewertet (Monnell u. Morris, GH 115, 21 Z 55). Auch die Umwandlung einer Geldstrafe in eine weitaus strengere Haftstrafe durch ein engliches Berufungsgericht in einem allein vom Verurteilten angestrengten Berufungsverfahren, in dem nur die rechtliche Beurteilung des Ersturteils, nicht aber die Strafzumessung angegriffen wurde, beanstandete die Europäische Kommission für Menschenrechte nicht. Sie stellte lediglich darauf ab, dass das rechtliche Gehör dadurch gewahrt worden sei, dass der Beschuldigte vom Berufungsgericht darauf hingewiesen worden sei, dass es die vom LG verhängte Strafe für zu gering halte und der Beschuldigte hiezu Stellung nehmen konnte (E 12950/87 vom 09.03.1988).
Der Beschwerdeeinwand ist deshalb nicht berechtigt.
Zu 6.2) Die Frage, ob und in welchem Umfange fiskalische Delikte, also Zuwiderhandlungen gegen Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenbestimmungen auslieferungsfähig sind, wurde im EuAlÜbk im Hinblick auf die unterschiedlichen Auffassungen der Vertragsparteien nicht geregelt. In seinem Art 5 wird nur bestimmt, dass fiskalische Straftaten auslieferungsfähig sind, wenn und soweit dies zwischen den Vertragsparteien zusätzlich vereinbart wird.
Somit ist insoweit auf die Bestimmungen der Art 3 Abs 3 und 6 Abs 2 RHG zurückzugreifen.
Nach der erstgenannten Regelung wird einem Auslieferungsersuchen nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens ua eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint. Gemäss Art 6 Abs 2 RHG ist eine "Zusammenarbeit unzulässig in Verfahren wegen einer Tat, die unter mehrere Strafbestimmungen des liechtensteinischen oder des fremden Rechts fällt, wenn mit Bezug auf einen dieser Tatbestände, der die Tat nach allen Seiten umfasst, einem Ersuchen nicht entsprochen werden darf".
Im vorliegenden Fall wurde der Bf, wie oben ausgeführt und im Übrigen auch in der Rechtsmittelschrift selbst eingeräumt, wegen Verstosses gegen diverse Bestimmungen des französischen Gesundheitsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren sowie überdies auf Grund diverser zollrechtlicher Normen zu Geldstrafen verurteilt. Wie ebenfalls bereits dargestellt, hat die FL-Regierung in ihrer E vom 04.01.1999 - den Art 3 Abs 3 und 6 Abs 2 RHG konform - die vorläufige Festnahme und Auslieferung bezüglich der Vollstreckung der zollrechtlichen Geldstrafen für unzulässig erklärt.
Davon ausgehend kann nun keine Rede davon sein, dass die (französischen) zollrechtlichen Bestimmungen, deretwegen die Geldstrafen verhängt wurden, iS des Art 6 Abs 2 RHG auch die vom Bf begangene Haupttat (Einfuhr und versuchter Handel mit Rauschgift) und die dadurch verwirklichten Tatbestände des (französischen) Gesundheitsgesetzes umfasst.
Zu 6.3) Die hier allein heranzuziehenden Ausschlussgründe der Art 8 und 9 EuAlÜbk, die die Durchführung oder Einstellung eines Strafverfahrens wegen der gleichen Staat im "ersuchten" Staat (hier also in Liechtenstein) zur Voraussetzung hätten, liegen Unbestrittenermassen nicht vor. Dies gilt im Übrigen auch für den inhaltlich gleichen Tatbestand des Art 5 Abs 1 lit a RHG.
In Liechtenstein wurde wegen der gegenständlichen Tat gegen den Bf kein Strafverfahren eingeleitet geschweige eingestellt noch erfolgte ein Freispruch.
Warum Frankreich von der Sanktionierung der Anlasstat iS des Beschwerdevorbringens abgesehen haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Das Gegenteil ergibt sich aus dem gegenständlichen Auslieferungsersuchen.
Zu einem Ersuchen um Vollstreckung der Freiheitsstrafe in der Schweiz war und ist Frankreich nach keiner völkerrechtlichen Regelung oder Vertrag verpflichtet und kann auch daraus nicht ein Verzicht auf die Vollstreckung des U abgeleitet werden.
Zu 6.4) Gemäss Art 16 EuAlÜbk kann der Staat, der einen flüchtigen Rechtsbrecher verfolgt, den anderen Vertragsstaat um vorläufige Inhaftnahme des Verfolgten ersuchen.
Die geforderte Dringlichkeit ist iS der Ausführungen bereits in der E des OG ohne weiteres zu bejahen, da sich der Bf weigert, die Strafe in Frankreich anzutreten und es ihm bislang gelungen ist, sich deren Vollzug mehr als 10 Jahre lang zu entziehen. Im Übrigen folgt die Dringlichkeit schon aus der drohenden Vollstreckungsverjährung und ergibt sich auch daraus, dass sich der Bf, wie sich aus seinem Rechtsmittel ergibt, immer wieder in Liechtenstein aufhält und Frankreich dort seiner Habhaft werden kann (könnte).
Zu 6.5) Der Bf beruft sich zu Unrecht auf einen Härtefall iS des Art 32 RHG (vgl § 22 öARHG).
Diese Bestimmung findet im vorliegenden Fall von vorneherein keine Anwendung:
Gemäss Art 1 des EuAlÜbk hat sich Liechtenstein verpflichtet, ua Personen zur Vollstreckung einer Strafe auszuliefern. Diesem Übereinkommen ist aber ein dem Art 32 RHG entsprechendes Auslieferungshindernis fremd. Jene Vertragsparteien, die sich das Recht vorbehalten wollten, die Auslieferung aus humanitären Gründen abzulehnen, hatten die Möglichkeit der Abgabe eines entsprechenden Vorbehaltes zu Art 1 des Abkommens. Von dieser Möglichkeit haben etwa die skandinavischen Staaten, die Niederlande und Ungarn Gebrauch gemacht. Hingegen erklärte Liechtenstein keinen entsprechenden Vorbehalt zu Art 1 des Übereinkommens. Da zwischenstaatliche Vereinbarungen nach Art 1 RHG Vorrang gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes haben und vertragliche Auslieferungspflichten grundsätzlich zu erfüllen sind, kann deshalb die Härteklausel des Art 32 RHG grundsätzlich nicht zur Anwendung gelangen (Mayerhofer, Nebenstrafrecht 4. Auflg § 22 ARHG E 1, Linke aaO 24 f, 45; Schwaighofer aaO 90; öOGH in 11 Os 139/98 mwN).
Zusammengefasst kann sich also Liechtenstein nicht auf sein innerstaatliches Recht (RHG) berufen, um die Nichterfüllung des EuAlÜbk zu rechtfertigen (s auch Linke aaO 24 FN 13).
Zu 6.6) Die vorstehenden Ausführungen, insbesondere jene zu 6.3) gelten grundsätzlich auch für dieses Beschwerdevorbringen.
Die Auslieferungshindernisse sind in den Art 8, 9 und 10 des EuAlÜbk aufgezählt. Entscheidend ist demnach allein, ob in Liechtenstein wegen derselben Straftat ein Strafverfahren anhängig war bzw ob die Vollstreckbarkeit der französischen Freiheitsstrafe nach liechtensteinischem Recht verjährt ist.
All dies ist nicht der Fall und kann insoweit auf die zutreffenden, vom Bf gar nicht bekämpften Ausführungen in der E des OG verwiesen werden (§ 59 Abs 3 StGB).
Die Bestimmung des Art 17 Z 2 RHG neu (LGBl 2000/215) ist auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, so dass - die diesbezüglichen Urkunden wurden in der Beschwerde nur in französischer Sprache vorgelegt - dahingestellt bleiben kann, welche E die schweizerischen Gerichte in Bezug auf die gegenständliche Straftat trafen und welcher Verjährungsfrist die Vollstreckung des französischen Urteils nach schweizerischem Recht unterliegt. E von Militärbehörden in der Schweiz sind ohne jeden Belang.
Aber auch die Berufung auf Art 1 Abs 2 RHG muss aus den zu Pkt 6.5. genannten Gründen scheitern, weil sich Liechtenstein im EuAlÜbk zur Auslieferung zwecks Vollstreckung einer rechtskräftigen ausländischen Freiheitsstrafe verpflichtete und keinen Vorbehalt "in Ansehung seiner wesentlichen Interessen" deponierte.
Mangels Anwendbarkeit des Art 1 Abs 2 RHG erübrigt sich ein näheres Eingehen darauf und im Übrigen auch auf das auf blosse Vermutungen und Unterstellungen gestützte Beschwerdevorbringen.
Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass der Freispruch der Angeklagten mit U des OGH vom 10.06.1999, 1 Vr 307/98-43, aus der Erwägung erfolgte, dass sich die Bestimmung des Art 20 Abs 1 erster Satz BMG nicht gegen den blossen Anbau von Hanfkraut richtet, sondern nur dann pönalisiert, wenn dieser Anbau in der Absicht geschieht, mit den geernteten Pflanzen Betäubungsmittel zu erzeugen. Der Freispruch in dem vom Bf zitierten (in seinem entscheidenden Teil freilich nicht vorgelegten) OGH-Erkenntnis resultierte aus der Tatsache, dass im Zweifel für die Angeklagten davon ausgegangen wurde, dass der Hanfbau in der Absicht erfolgte, Schlafkissen zu produzieren (LES 2000, 71; vgl im Übrigen auch LES 1999, 202). Es erscheint geradezu abwegig, aus diesem OGH-Erkenntnis wesentliche Interessen des Fürstentums Liechtenstein an der Nichtauslieferung des Bf an Frankreich abzuleiten, die der Vollstreckung einer 5-jährigen Freiheitsstrafe dienen soll, die wegen eines schwerwiegenden Suchtgiftdelikts rechtskräftig verhängt wurde (vgl auch LES 1997, 9; LES 1997, 174).
Auch die blosse Vermutung des Bf, dass das Strafverfahren zu 1 Vr 307/98 das gegenständliche Auslieferungsbegehren auslöste und dieses von liechtensteinischen Polizeibediensteten initiiert wurde, kann von vorneherein wesentliche Interessen Liechtensteins nicht tangieren geschweige einen Rechtsmissbrauch begründen. Im Gegenteil, würde doch das vom Bf vermutete Zustandekommen des gegenständlichen Auslieferungsbegehrens angesichts des durch die Straftat erhärteten Zusammenhanges zwischen dem Hanfanbau in Liechtenstein und der Erzeugung von Suchtgift daraus die korrekte und gesetzeskonforme Vorgangsweise der liechtensteinischen Polizei dokumentieren.
Der unbegründeten Revisionsbeschwerde war somit ein Erfolg zu versagen. Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO iVm Art 40 GebG.