8 Ur 129/99-59
Art 20, 28 BMG
Der Handel mit Marihuana, begangen zwischen 1977 und 1980, kann nicht Gegenstand des liechtensteinischen Betäubungsmittelgesetzes und des liechtensteinischen Strafgesetzbuches sein, da auf die in diesem Zeitraum in Liechtenstein bestandene Gesetzeslage abzustellen ist und beide Gesetze erst 1983 bzw 1987 in Kraft getreten sind.
Art 19, 26 CH-BetmG Art 35, 70 CH-StGB § 57 StGB
Nach dem schweizerischen Betäubungsmittelgesetz ist der Handel mit Marihuana in schweren Fällen mit Zuchthaus nicht unter einem Jahr zu bestrafen und verjährt in zehn Jahren.
Das US Department of Justice, Criminal Division, richtete am 18.03.1999 ein Schreiben an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, in dem unter Bezugnahme auf eine Besprechung vom 04.09.1998 umfangreiche Informationen über eine in den USA gegen William N und dessen Bruder Joe N durchgeführte Strafuntersuchung gemacht wurden, aus denen sich ua ergibt, dass die Brüder William N und Joe N Ende der 70-er Jahre in grossem Umfang am Schmuggel und der Verteilung von Marihuana beteiligt waren und sich zur Verschleierung der wahren Herkunft der Erlöse dieses Marihuanaschmuggels der Finanzdienstleistungen des Fürstentums Liechtenstein bedient haben. In einem Plea-Agreement hat sich William N verpflichtet, den US-Exekutivbeamten ca USD 46 Millionen an schmutzigen Geldern aus diesen Geschäften zu übergeben. Dieses Geld ist von den Anwälten von William N und Vermögensverwaltern beschafft worden, die in Liechtenstein Geschäfte machen. In dem genannten Schreiben des Justizministeriums vom 18.03.1999 wurde nun der Verdacht geäussert, dass "noch bis zu USD 10 Millionen und mehr an Erlösen aus dem Marihuanaschmuggel oder an Immobilien, die auf Erlöse aus dem Marihuanaschmuggel zurückverfolgt werden können" unberücksichtigt geblieben seien und weiterhin von einem oder mehreren Vermögensverwaltern, die Geschäfte in Liechtenstein machen, kontrolliert würden.
Auf Grund dieser Sachverhaltsmitteilung hat das LG über Antrag der StA bei mehreren involvierten Firmen Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen angeordnet.
So wurden mit Beschlüssen des Untersuchungsrichters des LG vom 22.03.2001 die Geschäftsunterlagen mehrerer Stiftungen beschlagnahmt und gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO an die Verwaltungsräte das gerichtliche Verbot der Verfügung über Guthaben oder sonstige Vermögenswerte der genannten juristischen Personen für die Dauer von vorerst zwei Jahren erlassen.
Beide Beschlüsse begründete der Untersuchungsrichter damit, dass die angeführten juristischen Personen in einem Naheverhältnis zu William N stünden, der sich im amerikanischen Steuerverfahren iS der dort gegen ihn erhobenen Anklage des Marihuanaschmuggels schuldig bekannt habe. Da auf Grund der in den Mitteilungen der amerikanischen Strafverfolgungsbehörden enthaltenen Umstände zu besorgen gewesen sei, dass sich Vermögenswerte aus diesen Suchtgiftgeschäften auch im Fürstentum Liechtenstein befänden, habe der öffentliche Ankläger Antrag auf Einleitung des objektiven Einziehungsverfahrens gestellt, welchem Antrag Folge gegeben worden sei. Die Beschlagnahmeanordnung begründete das LG unter Bezugnahme auf § 96 Abs 1 und 2 StPO, nach welcher Bestimmung Gegenstände, welche für eine bestimmte Strafsache von Bedeutung sein könnten, in Beschlag zu nehmen sind. Diese Voraussetzung sei hier gegeben. Das mit B ausgesprochene gerichtliche Verfügungsverbot stützte der Untersuchungsrichter auf die Bestimmungen des § 97a Abs 1 Z 3 StPO.
Gegen diese Beschlüsse haben die betroffenen Stiftungen Beschwerden zum OG erhoben. Mit B vom 20.06.2001 gab das OG beiden Beschwerden Folge, hob die Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen der Stiftungen sowie das für die Dauer von zwei Jahren gegenüber den Verwaltungsräten ausgesprochene Verfügungsverbot bezüglich der Guthaben und sonstigen Vermögenswerte auf und wies die diesbezüglichen Anträge ab, da nach Ansicht des OG die Strafbarkeit der diesem Einziehungsverfahren zugrunde liegenden Tat im Zeitpunkt der Tatbegehung in Liechtenstein nicht gegeben war. Das liechtensteinische Betäubungsmittelgesetz sei erst am 30.07.1983 in Kraft getreten, der Marihuanahandel habe jedoch vor dem 31.12.1980 stattgefunden, zu welchem Zeitpunkt der Handel mit Marihuana in Liechtenstein nicht strafbar gewesen sei.
Gegen diesen zweitinstanzlichen B erhob die StA Revisionsbeschwerde zum OGH, in der sie unter Geltendmachung von Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit beantragte, der Revisionsbeschwerde der StA Folge zu geben, den angefochtenen B aufzuheben und dem OG die neuerliche E über die Beschwerden unter Abstandnahme von der bisherigen Begründung aufzutragen, in eventu den angefochtenen B abzuändern und die Beschlüsse des LG vom 22.03.2001 wieder herzustellen und den Antrag der Bf auf Zuspruch der Kosten für die Beschwerden zur Gänze abzuweisen.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde keine Folge.
§ 26 StGB lautet:
1). Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind einzuziehen, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken.
2). Gegenstände, auf die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechtsansprüche hat, dürfen nur eingezogen werden, wenn die betreffende Person keine Gewähr dafür bietet, dass die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.
3). Liegen die Voraussetzungen der Einziehung vor, so sind die Gegenstände auch dann einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann.
Da im vorliegenden Fall eine bestimmte Person, nämlich die Gebrüder N, verfolgt werden kann, handelt es sich nicht um ein objektives Einziehungsverfahren nach § 26 Abs3 StGB, sondern um ein Einziehungsverfahren nach § 26 Abs1 StGB. Diese Einziehung setzt weiters voraus, dass eine zumindest bis zum Versuch gediehene konkrete strafbare Handlung vorliegt (EvBl 1986/34; LSK 1985/59; Stotter, Strafgesetzbuch, Anm 2 zu § 26 StGB). Diese strafbare Handlung wäre laut Schreiben des US Department of Justice vom 18.03.1999 der von den Gebrüdern N betriebene Handel mit Marihuana, begangen zwischen dem 01.01.1977 und dem 31.12.1980. Das Beschwerdegericht hat nun die von der StA gestellten Anträge deshalb abgewiesen, weil das liechtensteinische Betäubungsmittelgesetz erst mit 30.07.1983 in Kraft getreten ist und vorher der Handel mit Marihuana nicht strafbar gewesen sei. Die StA ist diesbezüglich anderer Ansicht und bringt in ihrer Revisionsbeschwerde vor, dass zum Tatzeitraum das ordnungsgemäss kundgemachte schweizerische Bundesgesetz vom 03.10.1951 über die Betäubungsmittel im Fürstentum Liechtenstein Gültigkeit gehabt habe, ebenso die allgemeinen Bestimmungen (nämlich Art 1 bis 110) des schweizerischen Strafgesetzbuches (Art 26 CH-BetmG, Zollanschlussvertrag LGBl 1949/20). Die Revisionsbeschwerdegegnerinnen bestreiten dies und behaupten, dass diese gesetzlichen Bestimmungen im Fürstentum Liechtenstein nie ordnungsgemäss kundgemacht worden seien, daher nie rechtswirksam geworden seien.
Der OGH erachtet es aus folgenden Erwägungen nicht für notwendig darauf einzugehen, ob der Handel mit Marihuana vor dem 31.12.1980 im Fürstentum Liechtenstein strafbar war oder nicht und welche gesetzlichen Bestimmungen dafür allenfalls massgebend waren. Eine allfällige Straftat ist nämlich verjährt.
Tatzeit des von der StA behaupteten Marihuanahandels ist der 01.01.1977 bis 31.12.1980. In Übereinstimmung mit dem OG ist daher auf die in diesem Zeitraum in Liechtenstein bestehende Gesetzeslage abzustellen. Nicht in Frage kommen kann daher das liechtensteinische Betäubungsmittelgesetz und das liechtensteinische Strafgesetzbuch, welche Gesetze erst 1983 bzw 1989 in Kraft getreten sind. Nach den Behauptungen der StA wäre dies jedoch das schweizerische Betäubungsmittelgesetz vom 03.10.1951 mit den allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21.12.1937 (Art 1 bis 110). Gemäss Art 19 Abs 1 und 2 CH-BetmG ist nun der Handel mit Marihuana unter Strafe gestellt, wobei in schweren Fällen die Tat ua mit Zuchthaus nicht unter einem Jahr bestraft werden soll. Art 26 CH-BetmG verweist auf die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches. Gemäss Art 35 CH-StGB ist Zuchthaus die schwerste Freiheitsstrafe. Ihre kürzeste Dauer ist ein Jahr, die längste Dauer 20 Jahre. Wo das Gesetz es besonders bestimmt, ist sie lebenslänglich. Gemäss Art 70 CH-StGB verjährt eine Straftat, die mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht ist, in 20 Jahren, in 10 Jahren verjährt die Strafverfolgung, wenn die Straftat mit Gefängnis von mehr als 3 Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist. Letzteres trifft auf den gegenständlichen Fall zu, der mit Zuchthaus bedroht ist, lebenslänglich ist jedoch nicht besonders bestimmt (Art 19 CH-BetmG). Die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung beträgt 10 Jahre und ist daher spätestens mit 31.12.1990 abgelaufen, da mit 31.12.1980 der behauptete Marihuanahandel abgeschlossen war (kein Dauerdelikt). Da sohin keine zu ahndende Straftat vorliegt, sind daher Einziehungs- bzw Sicherungsmassnahmen, wie sie von der StA beantragt wurden, nicht zulässig und ungesetzlich (Stotter, Strafgesetzbuch, Anm 4 zu § 57).
Aber auch nach Art 59 CH-StGB liegt Verjährung vor. Nach Z 1 III verjährt das Recht zur Einziehung nach 5 Jahren, im vorliegenden Fall entsprechend der längeren Verjährungsfrist zur Strafverfolgung nach dieser Gesetzesstelle auch in 10 Jahren (Botsch 316; BGE 117 IV 239 ff).
Selbst nach der heutigen Gesetzeslage in Liechtenstein, die jedoch wie bereits oben ausgeführt nicht massgebend sein kann, wäre die mit 31.12.1980 spätestens beendete Straftat verjährt, da die erste gerichtliche Verfolgungshandlung mit den Beschlüssen vom 22.03.2001, also nach Ablauf der 20-jährigen Verjährungsfrist gesetzt wurde (§ 57 Abs 3 StGB). Das Schreiben des US Department of Justice vom 18.03.1999 stellt nämlich entgegen der Ansicht der StA keine Verfolgungshandlung dar, die den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen hätte.
Lehre und Rechtsprechung sehen in der Verjährung einen materiell-rechtlichen Strafaufhebungsgrund (EvBl 1982/166), der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrgenommen werden muss (SSt 3/66, 10/40, KH 90, 558, 4459; Foregger-Serini, Österreichisches Strafgesetzbuch, AnmV zu § 57 öStGB). Selbst wenn die von der Revisionsbeschwerdeführerin behauptete Tat strafbar gewesen wäre, entfällt wegen Ablaufes der Verjährungsfrist ihre Strafbarkeit.