8 Vr 3/97, KG 2001.0
§ 291 StPO
Sicheres Geleit kann nur bis zur Urteilsfällung in erster Instanz gewährt werden, nicht aber darüber hinaus, etwa bis zur Wiederausreise aus Liechtenstein.
Art 69 RHG
Auf Inlandsstrafverfahren ist die Bestimmung des Art 69 RHG, wonach das freie Geleit dann endet, wenn die betreffende Person das Fürstentum Liechtenstein wieder verlassen hat, spätestens jedoch drei Tage nachdem die vorladende Behörde sie entlassen hat, nicht anwendbar, da sich diese Bestimmung ausschliesslich auf die zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen bezieht.
Im gegenständlichen Strafverfahren liegt in Liechtenstein eine rechtskräftige Anklageschrift gegen die beiden österreichischen Staatsangehörigen NN und RR vor. Darin wird den beiden Angeklagten das Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 StGB vorgeworfen.
Noch vor Anberaumung einer Schlussverhandlung vor dem Fürstlichen Land- als Kriminalgericht teilten die beiden Angeklagten mit, dass sie ihre bisherigen Anschriften in Liechtenstein geändert hätten und nunmehr in England wohnhaft wären. Ferner teilten sie dem LG mit, dass sie grundsätzlich bereit wären, zu der vom LG noch anzuberaumenden Schlussverhandlung zu erscheinen, dies unter der Voraussetzung, dass ihrem Antrag auf sicheres bzw freies Geleit dergestalt stattgegeben werde, dass die Angeklagten vom Zeitpunkt ihrer Einreise (für die Entgegennahme der eigenhändig zuzustellenden Ladungen, für die Vorbereitung der Schlussverhandlung und für die Schlussverhandlung selbst) nach Liechtenstein, über die Dauer der Schlussverhandlung und bis zu ihrer Ausreise aus Liechtenstein von einer Verhaftung verschont bleiben, dies selbst im Falle eines erstinstanzlich verurteilenden Erkenntnisses.
Die StA erklärte sich am 26.03.2001 mit der Gewährung des sicheren Geleits nach § 291 StPO einverstanden.
Hierauf ersuchte das OG mit Schreiben vom 15.03.2001 die Regierung des Fürstentums Liechtenstein um Erstellung eines Gutachtens. Diese teilte mit Schreiben vom 03.04.2001 dem Gericht mit, dass sie mit der Erteilung des sicheren Geleits gegenüber NN und RR gem § 291 StPO einverstanden sei.
Mit B vom 11.04.2001 erteilte das OG den beiden Angeklagten im gegenständlichen Verfahren sicheres Geleit nach § 291 StPO dergestalt, "dass die Angeklagten vom Zeitpunkt ihrer Einreise nach Liechtenstein (für die Entgegennahme der eigenhändig zuzustellenden Ladungen, für die Vorbereitung der Schlussverhandlung und für die Schlussverhandlung selbst) über die Dauer der Schlussverhandlung und bis zu ihrer Ausreise aus Liechtenstein von einer Verhaftung verschont bleiben, dies selbst im Falle eines erstinstanzlich verurteilenden Erkenntnisses". Das OG erachtete die Voraussetzungen für die Gewährung des sicheren Geleits, wie es im Spruch umschrieben wurde, für gegeben und sah von der Einforderung einer Sicherheitsleistung und von der Erteilung weiterer Bedingungen ab.
Gegen diesen B erhob die StA Revisionsbeschwerde zum OGH. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit. Beantragt wird die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass den Angeklagten sicheres Geleit gem § 291 StPO gewährt werde, und zwar unter Wegfall des über die Urteilsfällung in erster Instanz hinausgehenden Zeitraumes.
Der OGH hat der Revisionsbeschwerde Folge gegeben und den angefochtenen B des OG dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat: "Den beiden Angeklagten wird im Strafverfahren zu 8 Vr 3/97, KG 2001.00006, des LG gem § 291 StPO sicheres Geleit dergestalt erteilt, dass sie bis zu der Urteilsfällung in erster Instanz von der Haft befreit werden."
Gemäss § 291 StPO kann einem abwesenden oder flüchtigen Beschuldigten, welcher sich gegen sicheres Geleit vor dem Gericht stellen zu wollen bereit erklärt, dieses Geleit von dem OG nach eingeholtem Gutachten der Regierung allenfalls gegen Sicherheitsleistung mit der Wirkung erteilt werden, dass der Beschuldigte bis zur Urteilsfällung in erster Instanz von der Haft befreit werden soll. Nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle endet sohin das sichere Geleit unmissverständlich mit der Urteilsfällung erster Instanz. Ein darüber hinausgehendes freies Geleit, wie mit dem angefochtenen B gewährt, ist gesetzlich nicht gedeckt und entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers. Dies deckt sich auch mit der österreichischen (spärlichen) Rechtsprechung und Lehre zu § 419 öStPO, welche Bestimmung fast wörtlich dem § 291 StPO entspricht. Zielsetzung dieser Norm ist, einem im Ausland befindlichen Angeklagten, der die gegen ihn behängende Strafsache "vom Hals haben möchte" und mit einem Freispruch rechnet, die Möglichkeit zu verschaffen, sich dem Gericht zu stellen, ohne ihn der Gefahr der Inhaftierung auszusetzen. Andererseits soll nicht ein bereits in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter diesen Schutz auch noch in Anspruch nehmen können. Dies wäre wohl auch gesellschaftspolitisch nicht rechtfertigbar.
Das ist auch der Grund, weshalb sicheres Geleit zwar im strafgerichtlichen Vorverfahren relativ häufig beantragt wird, während diese gesetzliche Bestimmung im Hauptverfahren kaum eine Rolle spielt, weil den Angeklagten bei der Abwägung ihrer Interessen, einerseits die lästige Strafsache (allenfalls eine Ausschreibung mit internationalem Haftbefehl) erledigen zu können, aber andererseits auch mit einer Verhaftung rechnen zu müssen, das Risiko einer Inhaftierung zu gross erscheint (Klaus Schwaighofer, Internationales Strafrecht, S 174, 241, 243; Foregger-Kodek, öStPO5, S 550, 551; Loebenstein). Das sichere Geleit kann daher - wie es § 291 StPO vorsieht - nur bis zur Urteilsfällung in erster Instanz gewährt werden. Am Rande sei bemerkt, dass die im Spruch des angefochtenen B enthaltene Formulierung "bis zu ihrer Ausreise aus Liechtenstein" bedeuten würde, dass die Angeklagten selbst bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe nie in Haft genommen werden könnten, solange sie aus Liechtenstein nicht ausreisen. Das kann wohl der Gesetzgeber nicht gewollt haben.
Die Angeklagten verweisen in ihrer Gegenäusserung zur Beschwerde der StA auf die Bestimmung des Art 69 RHG (LGBl 1993/68), wonach das freie Geleit dann endet, wenn die betreffende Person das Fürstentum Liechtenstein wieder verlassen hat, spätestens jedoch drei Tage nachdem die vorladende Behörde sie entlassen hat. Gegenstand nach Art 1 des Gesetzes vom 11.11.1992 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (RHG) ist ausschliesslich die zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen. Eine solche liegt hier jedoch nicht vor, so dass dieses Gesetz und damit auch Art 69 RHG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sind.
Der Beschwerde der StA war daher Folge zu geben und der angefochtene B im aufgezeigten Sinne abzuändern.