8 Vr 364/96-205
§ 46 Abs 1 StGB
Es ist rechtlich verfehlt, aus generalpräventiven Gründen eine bestimmte Tätergruppe - etwa so wie hier Sexualstraftäter - vom Anwendungsbereich des Institutes der bedingten Entlassung von vorneherein auszunehmen. Sind sohin die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB gegeben, so spricht auch spezialpräventiv nichts gegen eine bedingte Entlassung, selbst wenn die bestehende Grundstörung (Pädophilie) an sich nicht heilbar, wohl aber beherrschbar ist und sich der Verurteilte diesbezüglicher Therapien unterzieht.
Mit U des Land- als Kriminalgerichtes vom 27.06.1997 wurde NN wegen Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 203 Abs 1 StGB, des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 2 StGB, des Vergehens der sittlichen Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher nach § 207 StGB, des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach § 208 StGB, des Vergehens des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB und wegen Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB nach § 206 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt. Während das OG der Berufung des NN keine Folge gab, wurde über Berufung der StA die Strafe auf achteinhalb Jahre erhöht. Über Revision des Angeklagten wurde letztlich mit der E des OGH vom 07.05.1998 über NN eine Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren verhängt. NN verbüsst unter Einrechnung der Untersuchungshaft die über ihn verhängte Freiheitsstrafe seit dem 13.03.1998. Das reguläre Strafende ist sohin der 13.09.2004. Zwei Drittel seiner Strafe hat NN am 13.07.2002 verbüsst.
NN hat nunmehr beantragt, ihn nach Verbüssung von zwei Dritteln der über ihn verhängten Freiheitsstrafe bedingt zu entlassen. Er habe versucht, seine Verfehlungen aufzuarbeiten, habe Einsicht in die Taten gewonnen und die Tragweite seiner Handlungen erkannt und bereut. Er
habe in der Haft an Gruppengesprächen beim psychologischen Dienst teilgenommen. Der von ihm verursachte Schaden sei aussergerichtlich erledigt worden, wozu er sein Einfamilienhaus und sein Elternhaus samt Grund verkaufen habe müssen. Er habe versucht, die Haft möglichst sinnvoll zu nutzen. Er sei als Leiter des Kirchenchores und der Musikband, als Organist und Keyboarder sowie als Organisator der Freizeitgruppen und Gesprächsrunden tätig gewesen.
Die StA hat eine ablehnende Stellungnahme abgegeben.
Die Justizanstalt Stein/Österreich, wo sich NN seit 14.10.1998 zum Strafvollzug befindet, hat eine bedingte Entlassung befürwortet. Aus dem Führungsbericht der Justizanstalt Stein ergibt sich, dass NN in der Sonderabteilung für den Erstvollzug angehalten wurde, wo er ein tadelloses Gesamtverhalten gezeigt hat und positiv auf Mitinsassen eingewirkt hat. Aufgrund des Deliktes wurde er permanent psychologisch betreut und in Gruppen- und Einzeltherapien auf ein straffreies Leben nach der Haft vorbereitet. Aufgrund des vorbildlichen Verhaltens und der Mitwirkung an der Erreichung der Vollzugsziele wurde er mit Wirkung vom 01.07.2001 in den Entlassungsvollzug überstellt. Es wurden ihm zwei unbewachte Ausgänge bewilligt, von denen er zeitgerecht und ordnungsgemäss in die Anstalt zurückkehrte. Auch ein Hafturlaub in der Dauer von drei Tagen, der ihm vom Kriminalgericht mit B vom 16.12.2001 gewährt worden war, führte zu keinen Beanstandungen.
Aufgrund der Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt Stein, dass die Deliktsaufarbeitung bei NN noch nicht abgeschlossen sei und die Begutachtung durch einen externen Gutachter angebracht sei, holte das Kriminalgericht ein Sachverständigengutachten bei Prim Dr Reinhard Haller ein, der schon im Zuge des Strafverfahrens NN begutachtet hatte.
Der Sachverständige Dr Haller stellt in diesem Gutachten fest, dass bei NN eine bisexuelle Pädophilie besteht, die die massgebende Ursache für seine Straftaten war. Er habe in der über vier Jahre andauernden Haftzeit eine umfassende psychologisch-psychotherapeutische Behandlung mit Einzelgesprächen und themenzentrierten Gruppen absolviert und habe gelernt, die Folgen seines Verhaltens auf andere abzuschätzen und sich in die Situation der Opfer hineinzufühlen. Er zeige sich wesentlich problembewusster, betroffener und offener als bei der psychiatrischen Untersuchung im Jahre 1997 und stelle seine Motivation, sein sexuelles Empfinden und sein strafrechtliches Verhalten differenziert und reflektiert dar. Er habe gute Schutzmechanismen entwickelt, um mit seinen homophil-bisexuellen Impulsen sozialadäquat umgehen zu können. Er habe Krankheitseinsicht und bringe Therapiemotivation mit sich. Er habe sich in seinen sozialen Aktivitäten und in der bisher erlangten Freiheit bewährt und habe konkrete und realisierbare Zukunftsperspektiven. Die Deliktsaufarbeitung sei allerdings noch nicht abgeschlossen, so dass eine therapeutische Nachbetreuung nach seiner Entlassung dringend indiziert sei. Im Falle einer bedingten Entlassung sei es wichtig, dass NN die begonnene psychologischpsychotherapeutische Behandlung fortsetze, und zwar in Form von Einzel- oder Gruppengesprächen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren.
Aus einer Bestätigung der Emmaus-Gemeinschaft St Pölten geht hervor, dass NN im Falle einer bedingten Entlassung in der Emmaus-Gemeinschaft St Pölten im Wohnheim Herzogenburgerstrasse 48-50 aufgenommen wird. NN hat selbst erklärt, dass er zufolge der Probleme im Fürstentum Liechtenstein zunächst versuchen werde, im Räume Niederösterreich zu verbleiben, um dort mit musikalischer Tätigkeit, vor allem im kirchlichen Bereich, ein Auskommen zu finden.
Ausgehend von diesem Sachverhalt beschloss das Land- als Kriminalgericht mit B vom 14.06.2002, NN nach Verbüssung von zwei Dritteln der über ihn verhängten Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren bedingt zu entlassen. Die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt. Gemäss § 51 StGB wurde NN gleichzeitig die Weisung erteilt, binnen 14 Tagen nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe die Aufnahme einer Psychotherapie bei einem ausgebildeten bzw spezialisierten Psychotherapeuten nachzuweisen und die Psychotherapie durch mindestens zwei Jahre, anfangs mit mindestens 14-tägigem Abstand durchzuführen. Weiters wurde ihm die Weisung erteilt, nach der bedingten Entlassung bei der Emmaus-Gemeinschaft St Pölten im Wohnheim Herzogenburgerstrasse 48-50 Wohnung zu nehmen.
Gegen diesen B erhob die StA Beschwerde an das OG, das der Beschwerde insoweit Folge gab, als es den Antrag des Verurteilten, ihn nach Verbüssung von zwei Dritteln der über ihn verhängten Freiheitsstrafe bedingt zu entlassen, abwies.
Das Beschwerdegericht begründete seine E wie folgt:
"Vorab ist festzuhalten, dass NN in der Gegenäusserung zur Beschwerde der StA offen gelegt hat, dass der Magistrat der Stadt Krems beabsichtigt, gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich zu erlassen. Hiezu ist vom Verteidiger mit der Gegenäusserung auch eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in dem hiezu vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau eingeleiteten Ermittlungsverfahren vorgelegt worden. Auch wenn das diesbezügliche fremdenpolizeiliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist und den Ausführungen in der Gegenäusserung zur Beschwerde zu entnehmen ist, dass NN gegen die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes Rechtsmittel ergreifen würde, muss im derzeitigen Verfahrensstadium jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die dem erstgerichtlichen B zugrunde liegende Wohnungsnahme in der Emmaus-Gemeinschaft, die nach Auffassung des Beschwerdegerichtes einen betreuten Rahmen sicherstellen würde, nicht gesichert ist, so dass derzeit auch nicht gesagt werden kann, ob die diesbezügliche vom Kriminalgericht erteilte Weisung von NN überhaupt erfüllt werden könnte. Diesem Aspekt kommt durchaus Bedeutung zu, da NN offenbar nicht eine Rückkehr nach Liechtenstein anstrebt und nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr Haller nicht nur die psychotherapeutische Nachbetreuung nach der Entlassung, sondern auch das gesamte soziale Umfeld einer Klärung und Vorbereitung bedarf. Der erkennende Senat hat daher im Hinblick auf die Unklarheit und Unsicherheit, ob NN aufgrund des gegen ihn in Österreich eingeleiteten
fremdenpolizeilichen Verfahrens überhaupt die Möglichkeit hat, die ihm erteilten Weisungen des Kriminalgerichtes zu erfüllen, Bedenken gegen eine bedingte Entlassung, die zumindest weitere Abklärungen und Prüfungen erforderlich machen würden.
Unabhängig davon teilt der erkennende Senat die Bedenken der StA gegen eine bedingte Entlassung von NN, da jedenfalls bis zum beabsichtigten Termin der bedingten Entlassung die Deliktsaufarbeitung in der Haft nicht abgeschlossen sein wird. Es ist zwar zugunsten von NN zu berücksichtigen, dass eine ausgezeichnete Führung vorliegt und er seinen Taten problembewusst, betroffener und offener gegenüber steht. Bei Sexualdelikten, denen - wie hier - eine letztlich nicht heilbare sexuelle Ausrichtung zugrunde liegt, ist bei der E über eine bedingte Entlassung jedoch nicht der sozialen Anpassung des Verurteilten an die Bedingungen des Strafvollzuges Gewicht beizumessen, sondern der Deliktsaufarbeitung und der Entwicklung von Mechanismen, die grösstmöglichen Schutz vor neuerlichen Verfehlungen bieten. Das Beschwerdegericht misst daher dem Umstand, dass die Deliktsaufarbeitung während der Haft nicht zum Abschluss kam, besonderes Gewicht bei und ist der Auffassung, dass unter Berücksichtigung dieses Umstandes keineswegs gesagt werden kann, dass es des Vollzuges des Strafrestes aus spezialpräventiven Erwägungen nicht bedarf. Die Nachbetreuung durch einen Psychotherapeuten nach Wahl des Verurteilten stellt einen Behandlungswechsel und eine Behandlungsunterbrechung dar, von der gleichfalls nicht gesagt werden kann, dass sie therapeutisch sinnvoll, wünschenswert und angebracht ist.
Neben diesem spezialpräventiven Aspekt ist das Beschwerdegericht aber auch der Auffassung, dass generalpräventive Überlegungen einer bedingten Entlassung entgegen stehen."
Gegen diesen B richtet sich die Revisionsbeschwerde des Verurteilten mit dem Antrag, den erstinstanzlichen B wieder herzustellen, allenfalls unter Erteilung von Auflagen ohne konkreten Bezug auf eine Wohnungsnahme bei der Emmaus-Gemeinschaft.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde Folge, hob den angefochtenen B auf und stellte den B des Land- als Kriminalgerichtes vom 14.06.2002 mit der Massgabe wieder her, dass dem Verurteilten die Weisung erteilt wird, binnen 14 Tagen nach seiner Entlassung aus der Strafhaft dem Land- als Kriminalgericht seinen Aufenthalt bekannt zu geben sowie jeweils Änderungen desselben.
Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass wegen des nunmehr rechtskräftig verfügten Aufenthaltsverbotes für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich eine Wohnungsnahme in der Emmaus-Gemeinschaft in St Pölten nicht möglich ist.
Deshalb und weil laut Gutachten des Sachverständigen Dr Haller die Deliktsaufarbeitung in der Haft noch nicht zur Gänze abgeschlossen ist, könne nach Auffassung der StA in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht nicht davon ausgegangen werden, dass der Verurteilte in der Freiheit keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, so dass spezialpräventive Erwägungen sowie auch generalpräventive Gründe gegen die bedingte Entlassung sprechen.
Der OGH teilt diese Ansicht jedoch nicht.
Bei der E über eine bedingte Entlassung sind die Erfordernisse der Spezial- und der Generalprävention gleichermassen zu berücksichtigen (vgl RZ 1988/89; EvBl 1988/147). Rechtlich verfehlt wäre es, eine bestimmte Tätergruppe etwa so wie hier Sexualstraftäter vom Anwendungsbereich des Institutes der bedingten Entlassung von vornherein auszunehmen (13 Os 1/92; 13 Os 85/92). Dies bedeutet, dass allgemeine Fragestellungen, etwa wie im vorliegenden Fall der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, nicht speziell für Sexualstraftäter, sondern stets in ihrem Gesamtkontext zu beurteilen sind (Journal für Rechtspolitik 2001, 64; Kurt Schmoller, "Unzureichendes oder überzogenes Sexualstrafrecht?"). Im vorliegenden Fall hat der Verurteilte seine Funktion als Musiklehrer dazu ausgenutzt, um sexuelle Handlungen an ihm anvertrauten Musikschülern durchzuführen. Zweifellos eine schwere Tat mit hohem sozialen Störwert, die auch in der liechtensteinischen Öffentlichkeit grosses Aufsehen erregt hat. Trotzdem bzw gerade deshalb scheint es unbillig, hier im Vergleich zu anderen Tätergruppen (etwa Vermögenstäter, Gewalttäter, Wirtschaftskriminalität) aus generalpräventiven Gründen einen strengeren Massstab anzulegen als sonst üblich. Aufgrund des hohen Bekanntheitsgrades des Verurteilten und der Grösse des Fürstentums Liechtenstein wird der Verurteilte sicherlich nie mehr Kindern Musikunterricht erteilen können, ja er wird kaum mehr mit Kindern in Kontakt kommen können, also nicht mehr in der Lage sein, ähnliche Situationen herbeizuführen, die der gegenständlichen Verurteilung zugrunde lagen. Im Gegenteil: Der Rückzug und Aufenthalt nach bzw in Liechtenstein wird eher für den Verurteilten eine Belastung sein. Generalpräventive Gründe sprechen daher nach Ansicht des OGH nicht gegen eine bedingte Entlassung.
Aber auch nicht spezialpräventive Erwägungen. Massgebend für die Annahme, dass der Verurteilte in der Freiheit keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, sind gem § 46 Abs 1 StGB folgende Umstände:
1). Die Person des Verurteilten;
2). sein Vorleben;
3). seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen;
4). seine Aufführung während der Vollstreckung.
NN war als Musiklehrer an Schulen tätig und nebenberuflich in zahlreichen musikalischen Tätigkeiten engagiert. NN hat während der Zeit der Anhaltung eine gute psychosoziale Entwicklung gezeigt und an der Therapie in der Anstalt motiviert teilgenommen, um seine Problematik im Umgang mit seinen sexuellen Neigungen zu bewältigen. Er erweist sich als gebildete Person, die sich der Tragweite ihrer Taten durchaus bewusst ist. Er ist bereit, an seiner pädophilen Problematik unter psychologischer Anleitung zu arbeiten. Während des Strafvollzuges war NN in psychologischer Betreuung, hat sich mit den Tatbeständen auseinander gesetzt, hat Einsicht gezeigt und Empathie für die Opfer und auch Bewältigungsmechanismen entwickelt. Die bestehende Grundstörung ist an sich jedoch nicht ausheilbar, aber beherrschbar (s SV-Gutachten Dr Haller; Anstaltsbericht vom 03.12.2001). All dies sind Umstände, die von der Person des Verurteilten her eine bedingte Entlassung durchaus rechtfertigen. Der Umstand, dass Pädophilie an sich nicht heilbar ist, kann kein Grund sein, die bedingte Entlassung zu verweigern, umso mehr als die Deliktsaufarbeitung nahezu abgeschlossen ist und durch die aufgetragenen Nachbehandlungen erfolgreich fortgesetzt werden kann. Eine solche umfassende notwendige Betreuung wird in Liechtenstein durch das Amt für soziale Dienste in Schaan durchaus möglich sein (SV-Gutachten Dr Haller).
Das Vorleben spricht für den Verurteilten; er war Ersttäter. Er hat Familie, damit einen Aufenthalt und ein Fortkommen. Sein Verhalten während des Strafvollzuges war laut Mitteilung der Justizanstalt Stein als Chorleiter und Hausarbeiter in der Anstaltskirche geradezu vorbildlich, so dass insgesamt auch aus spezialpräventiven Gründen einer bedingten Entlassung nichts entgegensteht.
Der Revisionsbeschwerde war daher Folge zu geben und der erstinstanzliche B mit folgenden Änderungen wieder herzustellen: Im Hinblick auf das Aufenthaltsverbot in der Republik Österreich war der vorletzte Absatz des Spruches bezüglich der Wohnungsnahme in St Pölten zu streichen, ebenso der letzte Absatz mit dem Wortlaut: "Die Strafhaft endet sohin am 13.07.2002, 16.45 Uhr." Statt dessen war dem Verurteilten die Weisung zu erteilen, binnen 14 Tagen nach seiner Entlassung aus der Strafhaft seinen Aufenthalt dem Land- als Kriminalgericht sowie jede Änderung desselben bekannt zu geben.