8 Vr 68/96-122
§ 241 Z 2 StPO
Ein Zustellmangel wird dann geheilt, wenn das gerichtliche Schriftstück dem Betroffenen tatsächlich zugekommen ist. Die 14-tägige Rechtsmittelfrist beginnt erst mit dem nächsten Tag zu laufen.
§ 173 Abs 3 StPO
Über einen Subsidiarantrag entscheidet das OG unter Ausschluss eines Rechtszuges zum OGH endgültig.
Beim LG war gegen NN und andere ein Strafverfahren wegen Verdachtes der Verbrechen nach §§ 146, 147 Abs 2, 148, 133 Abs 1 und 2 sowie 153 Abs 1 und 2 StGB und Art 63 Abs 1 lit b Bankengesetz anhängig. Aufgrund der Erklärung der StA vom 26.11.2001, dass zu einer weiteren strafgerichtlichen Verfolgung des NN kein Grund gefunden werde, hat der Untersuchungsrichter des LG mit B vom 30.11.2001 das Strafverfahren gem § 64 Abs 2 StPO eingestellt.
Rechtzeitig haben sich daraufhin mehrere Personen dem Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen und einen Antrag auf Fortsetzung der Untersuchung gem § 173 StPO sowie auf Zurückverweisung der Strafsache zur Ausfertigung eines formell begründeten B an das LG gestellt.
Dazu hat NN eine Stellungnahme abgegeben, wofür er CHF 1694.70 an Kosten verzeichnete.
Mit B vom 05.06.2002 gab das OG dem Subsidiarantrag keine Folge und trug den Subsidiarantragstellern auf, dem Land Liechtenstein CHF 500.- an Pauschalkosten zu ersetzen. Über die von NN verzeichneten Kosten wurde nicht abgesprochen.
Gegen den Kostenbeschluss des OG erhob NN Beschwerde zum OGH. Beantragt wird, den Beschwerdegegnern den Ersatz der Kosten der Stellungnahme zum Subsidiarantrag von CHF 1694.70 und dieser Beschwerde aufzuerlegen.
Der OGH wies die Beschwerde als verspätet und unzulässig zurück.
Der von NN bekämpfte B des OG wurde am 24.06.2002 laut Rückschein bei ON 112 offensichtlich der Ehegattin des NN zugestellt. Laut eigenen Angaben des Bf ist seinem Verteidiger der B vom 05.06.2002 am 22. September 2002 durch Hinterlegung im Gerichtsfach zugekommen. Vorweg ist zu bemerken, dass der B vom 05.06.2002 formell an den damals bereits ausgewiesenen Verteidiger des NN zuzustellen gewesen wäre. Dieser Zustellmangel wurde nachträglich durch Hinterlegung des Beschlusses im Gerichtsfach geheilt, so dass bei der Überprüfung der Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde zugunsten des Bf jedenfalls von dem Tag auszugehen ist, an dem der bekämpfte B dem Verteidiger zugekommen ist. Dies ist nach den eigenen, vom OGH nicht überprüfbaren, jedoch durchaus glaubhaften Angaben des Bf der 22. September 2002, auch wenn dies ein Sonntag war. Die 14-tägige Rechtsmittelfrist (§ 241 Z 2 StPO) begann daher am Montag, den 23.09.2002 zu laufen. Die am 11. Oktober 2002 zur Post gebrachte und am 14. Oktober 2002 beim LG eingelangte Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist aber auch unzulässig. Gemäss § 173 Abs 3 StPO entscheidet das OG über die Zulässigkeit der Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens aufgrund eines Subsidiarantrages eines Privatbeteiligten unter Ausschluss eines weiteren Rechtszuges. Eine Beschwerde zum OGH ist daher nicht zulässig, auch wenn sie sich nur gegen den Kostenspruch richtet, denn wenn der Gesetzgeber in der Hauptsache einen Rechtsmittelausschluss bestimmt, so ist umso weniger ein Rechtsmittel in einer Nebensache (hier im Kostenpunkt) zulässig. Die vom Bf relevierte Bestimmung des § 240 Z 4 StPO kommt hier nicht zum Tragen, da ihr die Spezialbestimmung des § 173 Abs 3 StPO vorgeht.