8 Vr 68/96-57
§ 107 Abs 1 Z 3 StPO; Art 67 RAG
Auch Rechtsagenten sind von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses über das befreit, was ihnen in dieser Eigenschaft von ihrem Vollmachtgeber anvertraut worden ist. Voraussetzung für eine Zeugnisentschlagung ist, dass der Rechtsagent von der betreffenden Person (Vollmachtgeber) tatsächlich beauftragt und für diese als Rechtsagent tätig war.
Beim LG behängt ein umfangreiches Strafverfahren wegen Verdachtes des Betruges, der Unterschlagung und Veruntreuung gegen Verantwortliche der NN Anstalt und deren Verwaltungsräte NO und NP. Im Zuge dieses Strafverfahrens ersuchte die StA den Untersuchungsrichter beim LG um eine Reihe genau bezeichneter Vorerhebungen in Richtung der Straftatbestände nach §§ 146 ffStGB, § 153 StGB und schliesslich wegen Vergehens nach Art 63 Abs 1 lit b des Bankengesetzes.
Nach Vornahme verschiedener Untersuchungshandlungen ordnete das LG ua mit B vom 01.02.1999 die neuerliche Untersuchung der von der NN Anstalt und von den Zweit- und Drittverdächtigen genutzten Räumlichkeiten nach sämtlichen Unterlagen an, die über die Identität des hinsichtlich der Erstverdächtigen letztlich tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten Aufschluss geben könnten.
Gegen den anlässlich der Hausdurchsuchung an die Verdächtigen zugestellten B des LG erhoben diese Beschwerde an das OG. Dieser gab das OG mit B vom 26.05.1999 keine Folge. Das Beschwerdegericht begründete seine E im Wesentlichen damit, dass der Hausdurchsuchung entgegen der Meinung der Bf sehr wohl ein Antrag der StA zugrunde gelegen und dass durch die Zustellung des Hausdurchsuchungsbefehles an NO, der auch Repräsentant des Etablissement X sei, die rechtswirksame Zustellung an das Etablissement X als bewirkt anzusehen sei, weshalb das Etablissement X auch in die Lage versetzt worden sei, gegen den Hausdurchsuchungsbefehl die dienlich erscheinenden Rechtsmittel zu ergreifen. Auch an der Formulierung des erstinstanzlichen Beschlusses sei nichts auszusetzen, insbesonders sei es nicht erforderlich gewesen, eine konkrete Beschlagnahmeverfügung gegenüber dem Etablissement X und deren Verwaltungsräte zu erlassen. Dass die Hausdurchsuchung ohne Beiziehung zweier Gerichtszeugen stattgefunden habe, mache diese nicht ungesetzlich.
Gegen die Beschwerdeentscheidung des OG haben die Verdächtigen Revisionsbeschwerde zum OGH erhoben.
Der OGH hat der Revisionsbeschwerde keine Folge gegeben.
Die Revisionsbeschwerdeführer erachten sich ua für beschwert, weil einerseits der Untersuchungsrichter bei der Beschlagnahme nicht persönlich zugegen gewesen sei und andererseits die vorgeschriebenen Gerichtszeugen nicht beigezogen worden seien.
Gemäss § 95 Abs 2 StPO ist die Haus- und Personendurchsuchung in der Regel in Gegenwart des Untersuchungsrichters zu vollziehen. In geringeren Fällen kann der Untersuchungsrichter solche Untersuchungshandlungen durch einen anderen Gerichtsbeamten, einen Ortsvorsteher oder ein anderes geeignetes Sicherheitsorgan ausführen lassen. Was unter den "geringeren Fällen" zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Da es sich daher um eine "Kann-Bestimmung" handelt, bleibt es dem Ermessen des Untersuchungsrichters überlassen, in welchen Fällen er es für notwendig erachtet, bei der Hausdurchsuchung persönlich anwesend zu sein. Der OGH teilt die Ansicht der Rechtsmittelwerber und des OG, dass im vorliegenden Fall - der Zweitrevisionsbeschwerdeführer ist Rechtsagent und hat unter gewissen Voraussetzungen ein Zeugnisentschlagungsrecht - die Teilnahme des Untersuchungsrichters bei der Hausdurchsuchung zweckmässig gewesen wäre. Der Umstand, dass dies nicht der Fall war, macht jedoch die Beschlagnahme keineswegs gesetzwidrig oder gar nichtig.
Dasselbe gilt hinsichtlich der Nichtbeiziehung von Gerichtszeugen. Gemäss § 95 Abs 4 StPO sind der Durchsuchung stets ein Protokollführer und zwei Gerichtszeugen beizuziehen. Auf Grund des von der Landespolizei verfassten Protokolles steht fest, dass die fraglichen Urkunden von NO und NP freiwillig herausgegeben wurden. Eine Hausdurchsuchung hat daher gar nicht stattgefunden, sondern nur die Beschlagnahme zweier Urkunden. Da die Beiziehung der Gerichtszeugen ausdrücklich nur im Falle einer Durchsuchung vorgesehen ist, können sich die Revisionsbeschwerdeführer auch nicht für beschwert erachten, da bei einer blossen Beschlagnahme von Papieren Gerichtszeugen nicht vorgesehen sind (§ 98 StPO).
Die Revisionsbeschwerdeführer weisen darauf hin, dass es sich beim Verwaltungsrat und Repräsentanten vom Etablissement X, also dem Zweitrevisionsbeschwerdeführer, um einen Rechtsagenten handelt, der von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit sei. Deshalb habe sich NO auch anlässlich seiner Einvernahme durch den Untersuchungsrichter hinsichtlich der Frage, wer wirtschaftlicher Berechtigter der Firma NN und wer sein Auftraggeber gemäss Mandatsvertrag sei, der Aussage entschlagen. Durch den angefochtenen Beschlagnahmebeschluss würde das Zeugnisverweigerungsrecht jedoch unterlaufen.
Art 67 RAG definiert den Beruf eines Rechtsagenten. Die Rechtsagenten sind zur berufsmässigen Rechtsberatung sowie zur berufsmässigen Parteienvertretung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden befugt. In Verfahren, in denen Anwaltspflicht besteht, sind die Rechtsagenten den Rechtsanwälten gleichgestellt, ausgenommen vor dem StGH (Abs 3). Nach Abs 4 dieser Gesetzesstelle finden hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Rechtsagenten die Art 9, 11 bis 20, 22 bis 25 und 27 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, also auch Art 15 RAG. Danach ist der Rechtsanwalt, also auch der Rechtsagent, zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Massgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit. Gemäss § 107 Abs 1 Z 3 StPO sind ua a auch die Rechtsagenten von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses über das befreit, was ihnen in dieser Eigenschaft von ihrem Vollmachtgeber anvertraut worden ist. Voraussetzung für eine Zeugnisentschlagung nach § 107 Abs 1 Z 3 StPO ist, dass der Rechtsagent von der betreffenden Person (Vollmachtgeber) tatsächlich beauftragt und für diese als Rechtsagent tätig war.
NO behauptet nun. Rechtsagent zu sein, ohne dies jedoch zu belegen. Der OGH hat jedoch davon Abstand genommen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Art 67 Abs 1a oder b RAG gegeben sind oder nicht, da dem Umstand, ob NO tatsächlich nun Rechtsagent ist oder nicht, im vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung zukommt.Aus dem gesamten Akteninhalt geht nicht hervor, dass NO als Rechtsagent für das Etablissement X tätig war, vom Etablissement X als Rechtsagent bevollmächtigt war, geschweige denn die beiden bezüglichen Urkunden in seiner beruflichen Eigenschaft als Rechtsagent anvertraut erhalten hat. Nicht einmal die Revisionsbeschwerdeführer selbst haben diese Behauptungen aufgestellt. NO ist Verwaltungsrat und Repräsentant vom Etablissement X. Nichts weist darauf hin, dass er auch als Rechtsagent für das Etablissement X tätig war, weshalb ihm auch kein Zeugnisentschlagungsrecht nach § 107 Abs 1 Z 3 StPO zukommt (9 Rs 143/97-24, 8 Rs 263/98-35). Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass durch die bekämpften Beschlüsse ein solches unterlaufen wird. Andernfalls könnte durch die Bestellung eines Rechtsanwaltes (Rechtsagenten) zum Verwaltungsrat bzw Repräsentanten einer Gesellschaft (Anstalt) oder durch einfache Übergabe an einen Rechtsfreund schlechthin jede Urkunde und jedes Beweismittel immunisiert, also der strafgerichtlichen Verfolgung entzogen werden. Damit würde nicht bloss die Strafrechtspflege unbillig und dem Allgemeininteresse zuwider beeinträchtigt, sondern auch der Rechtsfreund "ex lege" zumindest nach aussen hin mit dem Anschein einer Verhehlung und Begünstigung belastet (s zB EvBl 1966/509).