9 C 203/98-48
§§ 552, 655, 914 ABGB; Art 552 f PGR
Der Stiftungsakt ist ein einseitiges, nicht empfangsbedürftiges, auf die Errichtung einer Stiftung gerichtetes Rechtsgeschäft, das nach dem Willensprinzip auszulegen ist. Entscheidend ist, was der Stifter gewollt hat und nicht, was ein in diesem Sinn gar nicht vorhandener Erklärungsempfänger nach dem Vertrauensprinzip verstehen durfte. Auch bei der Auslegung der von den Stiftungsorganen - zu Lebzeiten des wirtschaftlichen Stifters - verfassten Reglemente ist das Willensprinzip massgebend. Grundsätzlich können zwar zur Ermittlung des wahren Willens des Stifters auch ausserhalb der Stiftungsurkunde liegende Umstände berücksichtigt werden. Das damit erzielte Auslegungsergebnis muss aber noch irgendeinen Anhaltspunkt in den Statuten haben. Unzulässig ist es, dass ein Wille, der nicht einmal durch eine von mehreren möglichen Deutungen des Wortlautes gedeckt ist, hineininterpretiert wird. Bei Fehlen von Verfahrensergebnissen betreffend den Stifterwillen ist dieser allein aus den Urkunden nach dem objektiven Aussagewert des Textes und dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung zu ermitteln.
Art 553 Abs 2 und 3 PGR
Zweck einer Familienstiftung und/oder gemischten Familienstiftung ist die Begünstigung von Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien oder einzelner individuell bestimmter Destinatäre.
§ 267 ZPO:
Nur eine Wissenserklärung über Tatsachen, nicht aber eine rechtliche Qualifikation kann Gegenstand eines Geständnisses sein.
Die Beklagte wurde als Stiftung liechtensteinischen Rechts im Jahre 1968 errichtet. Stifter war JSt. Nach den Statuten bezweckt die Beklagte Zuwendungen "zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder zur Unterstützung" an die vom Stiftungsrat bezeichneten Personen. Der Stiftungsrat, der nach den Statuten auch zu deren Abänderung und Auflösung der Beklagten befugt ist, erliess in den Jahren 1968 bis 1979 - noch zu Lebzeiten des Stifters - Beistatuten, mit denen der Stifter zum Erstbegünstigten und dessen Ehegattin NSt zur Zweitbegünstigten bestellt wurden. Für den Fall des Ablebens der Zweitbegünstigten behielt sich der Stiftungsrat im letzten Beistatut "weitere Begünstigungsbestellungen" vor.
Der Stifter JSt verstarb im Jahre 1980. Mit Testament aus dem Jahre 1978 hatte er seine Ehegattin NSt zur Alleinerbin eingesetzt. Letztere bestellte mit ihrem Testament aus dem Jahre 1983 ihren einzigen Sohn VK (aus erster Ehe) zum alleinigen Vorerben und als Nacherben die mit ihr nicht verwandten nunmehrigen beiden klagenden Parteien, zu deren Eltern sie ein freundschaftliches Verhältnis unterhielt. Weder das Testament des Stifters noch jenes der NSt enthielten einen Hinweis auf die Beklagte und die Begünstigungsrechte an ihr.
NSt verstarb im Jahre 1983. Nach ihrem Ableben beschloss der Stiftungsrat der Beklagten, Begünstigungszahlungen ausschliesslich an Familienangehörige des JSt und der NSt vorzunehmen, weshalb an VK (Vorerbe nach NSt) Zahlungen ausgeschüttet wurden. VK ist im Jahre 1992 ohne Nachkommen gestorben. Seither erfolgen Begünstigungszahlungen nur mehr an Familienangehörige des Stifters JSt.
Mit der gegenständlichen Klage begehren die klagenden Parteien die Feststellung, sie seien - als alleinige Erben nach NSt - Alleinbegünstigte am Vermögen und Ertrag der Beklagten, die sie in der Klage als Familienstiftung bezeichneten. Der Wille des Stifters und der Zweitbegünstigten sei dahin gegangen, die "erbberechtigten Nachkommen" der Zweitbegünstigten - somit die klagenden Parteien - als Drittbegünstigte zu bestellen. Dies ergebe sich vor allem aus den Testamenten und dem Umstand, dass JSt den Stifterwillen auf seine Ehegattin delegiert habe.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Ihr Stiftungsrat habe laut den Statuten die Kompetenz, weitere Begünstigte zu bestellen. Da es sich bei der Beklagten um eine Familienstiftung handle, sei diese Zweckbestimmung für den Stiftungsrat insoweit bindend, da sie in Ausübung seiner Rechte Begünstigungszahlungen ausschliesslich an Familienmitglieder des Stifters und Erstbegünstigten bzw der Zweitbegünstigten vorzunehmen seien. Da es sich bei den klagenden Parteien nicht um Familienangehörige handle, sei auch kein Anspruch auf Begünstigungsauszahlung entstanden.
Das LG wies das Klagebegehren ab.
Der dagegen gerichteten Berufung der klagenden Parteien gab das OG keine Folge.
Auch die Revision der klagenden Parteien blieb erfolglos.
Die Revisionswerber vertreten zusammengefasst - in enger Anlehnung an ihre Berufungsschrift - den Standpunkt,
a). das Berufungsgericht habe den Stifterwillen rein formalistisch nur am Wortlaut von Statuten, Beistatuten und Testament haftend interpretiert. Demgegenüber sei auf den wahren Willen des Stifters abzustellen.
Tatsächlich sei das Testament des JS vom 02.06.1978 und die darin erfolgte Einsetzung seiner Ehegattin NS als Erbin iS einer vorweggenommenen Nachlassregelung zu interpretieren und daraus eine Richtschnur für ein pflichtgemässes Ermessen für den Stiftungsrat der Beklagten herzuleiten.
Die Beistatuten vom 30.10.1968, 06.10.1970 und 26.10.1979 müssten dahin ausgelegt werden, dass es der Wille des Stifters gewesen sei, seine Rechte im Falle seines Ablebens auf NS zu übertragen und dieser für die Zukunft die Kompetenz zur Bestimmung über das Vermögen und den Ertrag der Stiftung einzuräumen. Im Beistatut vom 26.10.1979 sei NS nicht (nur) als Zweitbegünstigte eingesetzt, sondern bestimmt worden, dass die Rechte des Erstbegünstigten (JS) auf NS übergehen sollten. Durch diese Rechtsübertragung sei NS in die Rechtstellung des Stifters eingetreten und müsse der Stiftungsrat ihren Willen ebenso berücksichtigen wie den von JS. Dies sei in der Folgezeit auch geschehen und habe der Stiftungsrat stets sämtliche Weisungen von NS befolgt;
b). mit den "völlig zu Recht erfolgten" Zahlungen an VK nach dem Tod der NS habe die Beklagte den Eintritt der NS in die Rechtstellung des Stifters anerkannt. Hiefür seien die Erbfolge nach NS und die Bestimmung des § 106 Abs 1 Z 2 TrUG massgebend gewesen.
Nach dem Tod des VK habe die Beklagte fälschlicherweise eine Regelungslücke unterstellt und die Geschwisterkinder des Stifters begünstigt. Die Untergerichte seien irrigerweise vom Bestehen einer reinen Familienstiftung ausgegangen;
c). durch sein Testament vom 02.06.1978 zugunsten von Frau NS habe der Stifter seine eigene Verwandtschaft insgesamt von der Erbfolge ausgeschlossen und NS zur Alleinerbin gemacht. Damit decke sich auch das Beistatut vom 06.10.1970 und sei NS in die Stifterrechte einerseits und in die Begünstigtenstellung andererseits im vollen Umfang eingetreten. Die klagenden Parteien hätten als Nacherben von NS die gleiche Position wie VK;
d). das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht geprüft, ob die Kläger Ansprüche der NS als Zweitbegünstigte "nicht via Erbrecht sondern über die der Genannten als Zweitbegünstigter zustehende Kompetenz zur Verwirklichung des Stifterwillens ableiten könnten". Das Berufungsgericht habe sich auf Grund der rechtsirrig erfolgten Abweisung des Antrages der Kläger auf Urkundenvorlage, insbesondere der Urschrift des Gründungsauftrages durch die Beklagte nicht Gewissheit verschafft, nach welchen Richtlinien der Stiftungsrat seine E treffe bzw ob schriftliche Weisungen entweder des JS oder der NS vorlägen.
Da der Stiftungsrat das einzige Organ der Beklagten sei und es keine Kontrollstelle gebe, seien die potenziellen Begünstigten der Willkür des Stiftungsrates ausgesetzt.
Es müsse - in Anlehnung an die E des OGH vom 29.04.1996 - eine Geschäftszahl wird nicht angegeben - eine Kontrolle zumindest dahin möglich sein, nach welchen Ermessenskriterien der Stiftungsrat entschieden habe und welche Personen durch seinen B begünstigt worden seien. Wenn die Kläger zum möglichen Begünstigtenkreis zählten, spiele es für sie eine Rolle, ob das Vermögen ordnungsgemäss verwaltet und erhalten werde. Die von den Untergerichten angenommene "weitreichende Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht" des Stiftungsrates sei dem Stifter JS ferngelegen und müsse relativiert werden. Auch das Auskunftsbegehren sei vom Berufungsgericht zu Unrecht abgewiesen worden;
e). ausgehend vom U des OGH vom 01.07.1996 (gemeint offenbar zu: 6 C 410/91) sei NS auf Grund des Beistatuts vom 06.10.1970 in die Lage gekommen, alleinige Inhaberin der Stifterrechte zu werden, gleich wie diese Stifterrechte in der Person des JS noch existierten bzw erstarrt wären.
Der Stiftungsrat der Beklagten habe unter Verletzung seines gebundenen Ermessens den Stifterwillen verfälscht.
Die Beklagte tritt in ihrer Revisionsbeantwortung den Argumenten der klagenden Parteien vollinhaltlich entgegen, wobei sie sich inhaltlich im Wesentlichen an ihrem ausführlichen Vorbringen bereits in der Berufungsmitteilung orientiert.
Den Revisionsausführungen (Pkt 7) ist entgegenzuhalten:
Zu a)
Der Stiftungsakt ist ein einseitiges, nicht empfangsbedürftiges, auf die Errichtung einer Stiftung gerichtetes Rechtsgeschäft, das nach dem Willensprinzip auszulegen ist. Damit ist entscheidend, was der Stifter gewollt hat und nicht, was ein in diesem Sinn gar nicht vorhandener Erklärungsempfänger nach dem Vertrauensprinzip verstehen durfte (BGE 108 II 393; 278; 93 II 444). Aber auch bei der Auslegung der von den Stiftungsorganen - hier überdies zu Lebzeiten des wirtschaftlichen Stifters - verfassten Reglemente ist das Willensprinzip massgebend. Auch hier muss der Wille des Verfassers (der Beistatuten) ermittelt werden, der ja nach dem Willen des Stifters an seine Stelle treten sollte. Grundsätzlich können zwar zur Ermittlung des wahren Willens des Stifters auch ausserhalb der Stiftungsurkunde liegende Umstände berücksichtigt werden. Das damit erzielte Auslegungsergebnis muss aber noch irgendeinen Anhaltspunkt in den Statuten haben. Unzulässig ist es, dass ein Wille, der nicht einmal durch eine von mehreren möglichen Deutungen des Wortlauts gedeckt ist, hineininterpretiert wird (Quaderer, Die Rechtstellung der Anwartschaftsberechtigten bei der liechtensteinischen Familienstiftung, GMG iuris Verlag (1999) 45 mwN; Gruninger in Honsell/Vogt/Geiser, Schweizerisches ZGB N 4 zu Art 80; BK, Riemer Bd I 3. Abt. 3 TB ST. N 87).
Bei Anlegung dieser Massstäbe ist der Wortlaut der gegenständlichen Statuten und Beistatuten insoweit völlig klar und unmissverständlich, als der Stiftungsrat der Beklagten zur Bestellung der Begünstigten befugt ist, sich JS keine Interventions- und Gestaltungsrechte iS desArt 559 Abs 4 PGR vorbehielt, er (lediglich) "zeit seines Lebens" zum Erstbegünstigten bestellt wurde, im Fall seines Ablebens seine Rechte als Destinatär auf NS übergehen sollten und sich der Stiftungsrat für den Fall ihres Todes weitere Begünstigtenstellungen vorbehielt.
Die klagenden Parteien haben einen den Inhalt der Statuten näher erläuternden Stifterwillen nicht unter Beweis gestellt. Dieser Stifterwille ist also allein aus diesen Urkunden nach dem objektiven Aussagewert des Textes und dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung zu ermitteln (vgl BK, Riemer aaO ST N 77).
Entgegen der Meinung der Kläger ist NS nicht in die Rechtstellung ihrer Mannes als wirtschaftlicher Stifter, sondern in die einer Begünstigten eingetreten. Die Rechte und Pflichten eines Stiftungsbegünstigten richten sich nach Gesetz oder Statuten oder Beistatuten (Art 552 PGR iVm § 94 TrUG). Weder nach dem Gesetz noch nach den Statuten standen NS irgendwelche Interventions- und Gestaltungsrechte in Bezug auf die Geschäftsführung der Beklagten geschweige die Befugnis zu, ihrerseits Begünstigte zu bestellen. Die rechtliche Zulässigkeit solcher Gestaltungsrechte und der nach dem Gesetz mögliche Inhalt derselben muss deshalb nicht weiter erörtert werden.
Mit den Testamenten der Eheleute S wurde ausschliesslich über deren Nachlass, nicht aber über die Begünstigtenrechte verfügt, so dass diese letztwilligen Verfügungen schon aus diesem Grunde als Mittel zur Auslegung des Stifterwillens im Zusammenhang mit der Errichtung der Beklagten ausscheiden, ganz abgesehen davon, dass deren Begünstigtenrechte an der Beklagten mit ihrem Tod und der durch den Stiftungsrat erfolgten Bestellung weiterer Begünstigter erloschen (Frick-Tabarelli, Die besondere Bedeutung der Treuhänderschaft für die privatrechtliche Stiftung nach liechtensteinischem Recht, GMG iuris Verlag [1993] S 64; BK, Riemer aaO ST. N 109).
Die Regelungen des § 105 TrUG und die zu ihrer Auslegung dienende, in der Revision immer wieder zitierte Bestimmung des § 106 TrUG sind im vorliegenden Fall, bei dem die Begünstigung in den Statuten geregelt wurde, von vorneherein nicht anwendbar. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang ihre Behauptung wiederholen, der Stiftungsrat habe zu Lebzeiten der NS deren Weisungen befolgt, entfernen sie sich vom festgestellten Sachverhalt und ist darauf nicht weiter einzugehen.
Zu b):
Letzteres gilt auch für die Revisionsausführungen zu diesem Punkt, die sich samt und sonders nicht auf dem Boden der Tatsachenfeststellungen bewegen, sondern, wie schon das Berufungsgericht festhielt, blosse Mutmassungen darstellen.
Nach den allein massgeblichen Urteilsannahmen steht fest, dass es seit dem Ableben der NS im Ermessen des Stiftungsrates liegt, weitere Begünstigte zu bestellen und Auszahlungen an diese vorzunehmen. Wenn der Stiftungsrat sein Ermessen dahin interpretiert, es sei iS des Stifters, nur Mitglieder von dessen Familie oder der Familie der Zweitbegünstigten als weitere Destinatäre zu berücksichtigen, kann daran kein Anstoss genommen werden. Auch wenn der Stiftungsrat nach den Beistatuten auch "Nichtfamilienmitglieder" begünstigen kann, haben letztere - hiezu zählen auch die klagenden Parteien - keinen Rechtsanspruch darauf.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte ausgehend von ihren Statuten und Beistatuten unter Zugrundelegung der bisherigen Verfahrensergebnisse überhaupt als Familienstiftung oder gemischte Familienstiftung im Sinn des Art 553 Abs 2 und 3 PGR (die Regelung des Art 552 Abs 1 PGR über die Zweckbestimmung einer Stiftung erfuhr mit der Nov LGBl 1980/39 eine Änderung) anzusehen ist. Zwar würde der eingangs wiedergegebene Wortlaut des § 3 der Statuten (Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung ...) auf eine Familienstiftung hindeuten. Es fehlt aber in den Statuten jegliche nähere Definition und Einschränkung des Destinatärkreises auf "Angehörige einer oder mehrerer bestimmter Familien". Zwar erhalten die Beistatuten mit dem Erst- und der Zweitbegünstigten individuell bestimmte Destinatäre. Nach dem Ableben der Zweitbegünstigten stellt sich die Beklagte allerdings nur mehr als Verbandsperson dar, deren Zweck sich in Zuwendungen an nach dem Ermessen des Stiftungsrates zu benennende Begünstigte erschöpft.
Dabei kann in diesem Rechtsstreit dahingestellt bleiben, welche Schlussfolgerungen daraus zu ziehen sind, zumal hier nicht die rechtliche Existenz der Beklagten oder deren Anfechtung zur Debatte steht. Vielmehr unterstellen die klagenden Parteien selbst implizit die Rechtspersönlichkeit der Beklagten, da sie ja die Feststellung ihrer Begünstigteneigenschaft verlangen (vgl hiezu Bösch, Die liechtensteinische Treuhänderschaft zwischen Trust und Treuhand [1995] 62, 87 f; Marxer, Die liechtensteinische Familienstiftung [1990] 94, 113; Moosmann, Der angelsächsische Trust und die liechtensteinische Treuhänderschaft unter besonderer Berücksichtigung des wirtschaftlich Begünstigten [1999] 218, 256 f; Frick-Tabarelli aaO 181 f; BK, Riemer aaO ST. N 111; N 47 zu Art 80; LES 1989, 3 (10); ELG 1962 bis 1966, 170 [173] noch zur Fassung des Art 552 Abs 1 PGR vor der Novelle LGBl 1980/39).
Der Umstand, dass die klagenden Parteien selbst in der Klage die Beklagte als Familienstiftung bezeichnet haben, ist rechtlich nicht von Relevanz, da nur die Wissenserklärung über Tatsachen, nicht aber eine rechtliche Qualifikation Gegenstand eines Geständnisses iSd § 267 ZPO sein kann.
Zu entscheiden ist hier jedenfalls allein über die Frage, ob die klagenden Parteien einen rechtlichen Anspruch auf ihre Bestellung zu Begünstigten der Beklagten haben. Dies ist aber entsprechend dem Erst- und Berufungsurteil zu verneinen.
Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch auf die Bestimmung des Art 567 Abs 2 PGR zu verweisen, wonach ein Streitverfahren über eine Genussberechtigung ua dann ausgeschlossen ist, wenn "freies Ermessen der Stiftungsorgane" vorgesehen ist (vgl Marxer aaO 145).
Zu c):
Hiezu kann im Wesentlichen auf das Vorgesagte verwiesen werden.Die Testamente der Eheleute S berührten nicht die Beklagte und die Begünstigtenrechte an ihr, so dass erbrechtliche Erwägungen ausscheiden. Zwar sind Begünstigtenrechte grundsätzlich vererblich. Primär gelten aber die Regelungen in den Statuten, die hier eben das Erlöschen dieser Rechte und die - tatsächlich erfolgte - Bestimmung weiterer Begünstigter durch den Stiftungsrat der Beklagten nach dem Tod des Erst- und der Zweitbegünstigten vorsehen (Art 552 PGR iVm § 122 TrUG).
Zu d):
Schon in der Klage stellten die Kläger den Antrag, der klagenden Partei (gemeint: der Beklagten) die Vorlage der Urschrift des Gründungsauftrages sowie der Originale der Statuten gem § 303 Abs 2 ZPO aufzutragen. Sie erstatteten zu diesem als Beweisantrag anzusehenden Begehren keinerlei Vorbringen iS der zitierten Gesetzesstelle, insbesondere über den Inhalt dieser Urkunden und das Beweisthema, so dass das LG schon aus diesem Grund den Vorlageantrag zu Recht abgewiesen hat (vgl EvBl 1937/1061; Rechberger in Rechberger KommzZPO Rz 5 zu § 303; Fasching ZPR 2 Rz 962, 908). Der erstinstanzliche B blieb unangefochten. Im Übrigen kann im Rahmen des Zivilprozesses die Vorlage einer Urkunde durch den Prozessgegner nicht durchgesetzt werden. Allerdings bleibt es den Klägern unbenommen, eine Klage gem Art XVI EGZPO einzubringen und Exekution zu führen, wenn sie eine rechtliche Herausgabepflicht der Beklagten unter Beweis stellen (vgl Fasching aaO Rz 959).
Im Übrigen ist für den Senat nicht ersichtlich, welches Auskunftsbegehren vom Berufungsgericht abgewiesen worden sein soll.
Alle übrigen Ausführungen zu diesem Punkt und die Bedenken gegen die alleinige Kompetenz des Stiftungsrates zur Begünstigtenbestellung - wobei das Ermessen nicht überprüfbar ist, wenn der Stifterwille in keiner Weise feststeht - erscheinen auf Grund des Wesensgehaltes einer Haftung und aus Gründen der Rechtssicherheit durchaus nachvollziehbar, scheitern aber an der dargestellten Rechtslage und haben keinen Bezug zum hier erhobenen Klagsanspruch auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft (vgl hiezu nur Moosmann aaO 218 f mwN).
Auch ist in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen über die Aufsicht über Stiftungen durch die Regierung und die Gerichte gemäss den Art 564 Abs 1 und 567 PGR zu verweisen.
Zu e):
Welche Aufschlüsse die E des OGH vom 01.07.1996, 6 C 410/91- 20, für den gegenständlichen Rechtsstreit geben soll, ist nicht ersichtlich, zumal dort die Vererblichkeit der dem Stifter gem Art 559 Abs 4 PGR vorbehaltenen Rechte analog anstaltlichen Gründerrechten nach Art 541 PGR bejaht wurde. Im gegenständlichen Fall aber hatte JS gerade keine solchen Rechte, sondern nur die eines auf Lebenszeit bestellten Destinatärs. Dabei ist noch anzumerken, dass die zitierte oberstgerichtliche E von Bösch mit gewichtigten Argumenten kritisiert wurde (Jus & News 1997, 265 f und 288 f).