9 C 271/98-201
Die Klage auf Feststellung des Bestehens der alleinigen Anteilsrechte des Klägers an einer Aktiengesellschaft und der Unwirksamkeit der Übertragung dieser Rechte auf einen Dritten muss bei sonstigem Fehlen der Sachlegitimation auch gegen diesen Dritten als notwendigen Streitgenossen gerichtet werden. Dessen blosser Beitritt als Nebenintervenient reicht nicht aus, um den Mangel der notwendigen Streitgenossenschaft heilen zu können.Die fehlende Sachlegitimation ist von Amts wegen auch ohne Einwendung in jeder Instanz wahrzunehmen.
Diese Bestimmung ermöglicht einen sogenannten gewillkürten Parteiwechsel. Demnach kann der Nebenintervenient mit Zustimmung der von ihm unterstützten Partei und des Prozessgegners in den Prozess eintreten. Dieser Eintritt stellt eine Rechtsnachfolge kraft Prozessrechtes dar und beendet die Nebenintervention.
Nach liechtensteinischem Prozessrecht können auch Kostenentscheidungen des Berufungsgerichtes mit Revisionsrekurs angefochten werden.Wenn ein Berufungsurteil mit Revision bekämpft wird, kann die Anfechtung der Kostenentscheidung in den Revisionsschriftsatz aufgenommen werden (Revision im Kostenpunkt). In diesem Falle stünde dem Revisionswerber dafür die längere Revisionsfrist zur Verfügung. Eine Partei ist aber berechtigt, zunächst einen Rekurs gegen die berufungsgerichtliche Kostenentscheidung zu erheben. Dadurch wird ihr Recht, später, aber noch innerhalb der Revisionsfrist auch gegen die Sachentscheidung das Rechtsmittel zu ergreifen, nicht ausgeschlossen.Davon unberührt bleibt die Frage, ob die aus der unterlassenen Verbindung der Kostenrüge mit der Revision resultierenden Mehrkosten eines separaten Kostenrekurses als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und damit zu honorieren sind.
Für die AG besteht eine Pflicht zur Ausstellung einer Aktienurkunde nur dann, wenn sich aus den Statuten nichts anderes ergibt. Es entspricht einer gängigen Praxis in Liechtenstein, va bei sogenannten Strohmanngründungen bzw Ein-Mann-Gesellschaften keine Aktien auszustellen.Die nominellen Gründer einer AG und Zeichner ihrer Aktien erwerben die Anteilsrechte auch dann, wenn sie fiduziarisch für einen Auftraggeber handeln. Ihr Verhältnis zu diesem ist rein obligatorischer Natur und entfaltet weder gegenüber Dritten noch gegenüber der Gesellschaft Rechtswirkungen. Die Anteilsrechte an einer AG können grundsätzlich nur nach den Regeln über die Abtretung übertragen werden.Dem liechtensteinischen Recht ist eine Art 401 OR entsprechende Regelung fremd, wonach die Anteilsrechte an einer Gesellschaft bei Beendigung des fiduziarischen Rechtsverhältnisses kraft Legalzession auf den Auftraggeber (Hintermann) übergehen.
1). Mit der gegenständlichen Klage begehrt der Kläger, ein saudiarabischer Geschäftsmann, gegenüber der Beklagten, einer am 18.01.1982 gegründeten, unter Nr 639/30 im Öffentlichkeitsregister eingetragenen und am 14.07.1988 gelöschten, nunmehr durch einen gerichtlichen Beistand vertretenen Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts die Feststellung, er sei alleiniger Aktionär derselben; damit verband der Kläger ein Eventualbegehren des Inhalts, es möge festgestellt werden, dass der Kläger als Einziger berechtigt sei, von den treuhänderischen Gründern der Beklagten die Herausgabe der Aktien der Beklagten zu verlangen.
2). Folgender für die Revisionsentscheidung relevanter Sachverhalt ist nicht mehr strittig:
Der Kläger beauftragte den englischen RA TB im Jahre 1981, mit dem Treuhandbüro B in Verbindung zu treten und diesem einen Gründungsauftrag für die Beklagte zu erteilen. Vor der Gründung der Beklagten wurde zwischen dem Kläger und B ein Mandantsvertrag abgeschlossen:
Im Gründungsauftrag vom 18.01.1982 beauftragte der Kläger die P-Anstalt, Vaduz, bzw B, Rechtsanwalt, mit der treuhänderischen Gründung im eigenen Namen, aber für Rechnung und Gefahr des Mandanten. Mit dem schon erwähnten Mandatsvertrag vom 18.01.1982 erklärte sich B bereit, das Mandat für die Verwaltung der Beklagten im Auftrag des "Inhabers der Gründerrechte" (= Kläger) zu übernehmen. B verpflichtete sich, dieses Mandat ausschliesslich nach den Anweisungen des Mandanten auszuüben, beschränkt durch Gesetz, Recht und gute Sitten sowie die gesellschaftliche und geschäftliche Stellung des Mandatars. Das Aktienkapital der Beklagten betrug CHF 50 000.- und war in 50 voll einbezahlte Inhaberaktien zu je CHF 1000.- eingeteilt.
Die Zeichnung und Liberierung des Aktienkapitals erfolgte durch die P-Anstalt, Vaduz (30 Aktien à CHF 1000.-), B (10 Aktien à CHF 1000.-) und HG (10 Aktien à CHF 1000.-).
Die Gründung selbst hat eine damals relativ neue Sekretärin durchgeführt. Zu einer Ausstellung von Aktien ist es versehentlich nicht gekommen. Die Beklagte wurde entsprechend den Anweisungen des Klägers als Holding-Gesellschaft für ca 15 weitere Gesellschaften gegründet. Diese Tochtergesellschaften ihrerseits haben in weiterer Folge Grundbesitz in Spanien wie Wohnungen etc erworben. Nach der erfolgten Gründung der Beklagten wurden TB die Gründungsdokumente wie Mandatsvertrag, Gründungsauftrag, Statuten etc übergeben. Sämtliche weitere Weisungen, beispielsweise Tochtergesellschaften zu gründen oder Liegenschaften zu erwerben, kamen in weiterer Folge von TB in Vertretung des Klägers. Die wirtschaftlichen Mittel für die Anschaffungen stammten vom Kläger. Insbesondere wurde auch das Gründungskapital für die Beklagte vom Kläger einbezahlt.
Im Zeitraum von der Gründung der Beklagten im Jahre 1982 bis zu deren Löschung im Jahre 1988 hat sich in der Folge bezüglich der wirtschaftlichen Berechtigung bzw der Aktionärseigenschaft des Klägers keine wie immer geartete Änderung ergeben. Wirtschaftlich Berechtigter und alleiniger Aktionär der Beklagten blieb der Kläger.
Mit B des LG vom 14.07.1988 zu S 277/88-5 wurde die Beklagte aus dem Öffentlichkeitsregister offenbar "konkursmässig" gelöscht, wiewohl zum Zeitpunkt der Löschung den Verwaltungsräten bekannt war, dass die Tochtergesellschaften (Anstalten) über Wohnungen verfügten und heute noch verfügen.
In einem vor einem englischen Gericht von TB anhängig gemachten Honorarprozess erging am 09.03.1994 ein Versäumungsurteil gegen den Kläger über GBP 213 748.97. PC wurde zum Zwangsverwalter des Mandatsvertrages und des Gründungsauftrages betreffend die Beklagte bestellt. Am 01.02.1996 "verkaufte" PC den Mandatsvertrag und den Gründungsauftrag samt allen damit verbundenen Rechten an die Nebenintervenientin.
In der Folge beantragte die Nebenintervenientin die Bestellung eines Beistandes ua für die Beklagte mit der Begründung, sie habe den Mandatsvertrag und den Gründungsauftrag mit Kaufvertrag vom 01.02.1996 erworben und sei damit alleinige Eigentümerin der Beklagten und deren Tochtergesellschaften geworden. Dr TW wurde zum Beistand der Beklagten bestellt.
3.1). Unter Hinweis auf diesen Sachverhalt vertrat der Kläger in seiner nunmehrigen Klage vom 26.05.1998 den Standpunkt, dass auf Grund des Mandatsvertrages und des Gründungsauftrages feststehe, dass er alleiniger wirtschaftlich Berechtigter und somit alleiniger Aktionär der Beklagten sei. Die Nebenintervenientin habe keine Rechte an der Beklagten erworben. Dies trotz des "Kaufes" des Gründungsauftrages und des Mandatsvertrages zum Preis von GBP 3000.-. Damit habe sie keine Aktionärsrechte erwerben können.
Somit sei der Kläger ausschliesslich berechtigt, vom Verwaltungsrat oder den treuhänderischen Gründern der Beklagten die Herausgabe der Aktien zu verlangen.
3.2). Die Beklagte und die Nebenintervenientin, die nach Streitverkündung durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.03.1999 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beitrat, beantragten Klagsabweisung. Dies mit einer Reihe von Einwendungen, die vom Berufungsgericht für nicht stichhaltig erachtet wurden und nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sind. Insbesondere hatte sich die Nebenintervenientin darauf berufen, einzige Berechtigte an der Beklagten zu sein. Mit dem Kauf der genannten Dokumente habe sie die Rechtstellung der einzigen Aktionärin, jedenfalls aber die Verfügungsberechtigung über die Beklagte erlangt.
Auch sei, so wendeten die Beklagte und die Nebenintervenientin weiter ein, der Kläger nicht aktiv legitimiert. Da keine Aktienzertifikate ausgegeben worden seien, würden die Gründer der Beklagten als Aktionäre gelten, die ihr Mandat treuhänderisch für den Kläger ausgeübt hätten. Dem Kläger fehle ein rechtliches Interesse an der eventualiter begehrten Feststellung. Bestritten wurde auch die Passivlegitimation der Beklagten. Es berühre die Rechtssphäre der Beklagten nicht, wer Aktionär und allenfalls berechtigt sei, von den treuhänderischen Gründern der Beklagten die Herausgabe der Aktien zu verlangen. Auch sei ein Feststellungsinteresse zu verneinen.
4). Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren des Klägers statt. Es beurteilte den zu Pkt 2) wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich zusammengefasst wie folgt:
Trotz der Löschung der Beklagten im Jahre 1988 komme ihr Parteifähigkeit zu. Diese Fähigkeit einer juristischen Person dauere nämlich bis zu ihrer Vollbeendigung, die erst dann eintrete, wenn sämtliche Vermögensrechte und Verbindlichkeiten untergegangen seien. Dies sei bei der Beklagten nicht der Fall.
Es könne auch kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger wirtschaftlich Berechtigter und alleiniger Aktionär der Beklagten gewesen sei und nach wie vor sei. Der Erwerb des Gründungsauftrages und des Mandatsvertrages durch die Nebenintervenientin stelle jedenfalls keinen gültigen Rechtstitel für die Übertragung der Beklagten an die Nebenintervenientin dar. Durch die Veräusserung dieser Urkunden mittels Kaufvertrages könne eine liechtensteinische Aktiengesellschaft nicht übertragen werden.
5). Mit dem nunmehr angefochtenen U gab das OG den Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin dahin Folge, dass es sowohl das Haupt- als auch Eventualbegehren des Klägers abwies. Der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten die mit CHF 122 194.56 und der Nebenintervenientin die mit CHF 72 925.93 bestimmten Prozesskosten erster Instanz zu ersetzen. Weiters wurde der Kläger verpflichtet, an Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten CHF 27 487.50 und der Nebenintervenientin CHF 23 512.46 zu bezahlen.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, erachtete das Berufungsgericht die von den Berufungswerbern relevierten Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung als nicht gegeben. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten und der Nebenintervenientin liege von Seiten des Klägers eine rechtswirksame Prozessvollmacht vor und sei dessen Parteifähigkeit zu bejahen.
Den Rechtsmittelausführungen sei nur in einem einzigen Punkt zustimmen:
Dieser Punkt betreffe die Rechtsstellung des Klägers als Aktionär der Beklagten.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes habe der Kläger die P-Anstalt bzw B mit der Gründung der Beklagten beauftragt. Er habe mit den fiduziarischen Gründern einen Mandatsvertrag abgeschlossen und das zur Liberierung der Aktien erforderliche Kapital zur Verfügung gestellt. Die Beauftragten hätten treuhänderisch für den Kläger die Gründung der Beklagten vollzogen und deren Eintragung in das Öffentlichkeitsregister veranlasst. Aktien in Form von Wertpapieren seien nicht ausgestellt worden.
Das Erstgericht habe aus diesen Gründungsvorgängen geschlossen, der Kläger sei wirtschaftlich Berechtigter und alleiniger Aktionär der Beklagten. Ersteres treffe zweifellos zu, zumal die Verwaltungsräte der Beklagten durch den Mandatsvertrag an die Weisungen des Klägers gebunden gewesen seien; der Kläger habe die Beklagte deshalb wirtschaftlich beherrscht.
Hingegen treffe es nicht zu und dies sei entscheidend, dass der Kläger mit dem geschilderten Gründungsvorgang auch Aktionär der Beklagten geworden sei. Die diesbezügliche Feststellung des Erstgerichtes sei keine Tatsachenfeststellung, sondern enthalte die Beantwortung einer Rechtsfrage. Die Frage, ob jemand Aktionär einer Aktiengesellschaft sei, hänge davon ab, ob die rechtlichen Voraussetzungen zur Erlangung dieser Rechtsstellung erfüllt seien. Für den Kläger treffe dies nicht zu. Dies nicht etwa deshalb, weil keine Aktien in Form von Urkunden ausgegeben worden seien. Aktien iS der Gesamtheit der Rechte und Pflichten eines Anteilseigners an der Gesellschaft würden durch Liberierung des Aktienkapitals auch erworben, ohne dass diese Rechte in Form von Wertpapieren verbrieft würden.
Der Mangel der Rechtsposition des Klägers als Aktionär liege aber in Folgendem:
Bei einer Simultangründung, wie sie von den Gründungsbeauftragten der Beklagten treuhänderisch für den Kläger vollzogen worden sei, würden nach Liberierung der Aktien zunächst die Gründer auch Aktionäre. Dies gelte auch bei einer fiduziarischen Simultangründung. Es hätte nun eines weiteren Rechtsaktes bedurft, um die Aktionärsrechte auf den Kläger zu übertragen. Diese Übertragung hätte im Falle der Ausstellung von Aktienurkunden durch Übergabe der Urkunden, im Falle nicht verbriefter Anteilsrechte durch Zession gem § 1393 ABGB erfolgen müssen. Dazu sei es aber, soweit ersichtlich, nie gekommen. Der Kläger habe nicht einmal behauptet, dass ihm nach erfolgter Gründung Aktienrechte in der beschriebenen Form übertragen worden seien. Er sei daher nicht Aktionär der Beklagten geworden. Daraus folge die Abweisung des Hauptbegehrens.
Das Eventualbegehren, es möge festgestellt werden, dass der Kläger als Einziger berechtigt sei, von den treuhänderischen Gründern die Herausgabe der Aktien zu verlangen, sei grundsätzlich berechtigt, jedoch insoferne verfehlt, als es sich gegen die Beklagte richte. Abgesehen davon, dass das Begehren auf Herausgabe von Aktien nicht Gegenstand einer Feststellungsklage, sondern nur einer Leistungsklage sein könne, sei es nicht gegen die Gesellschaft zu richten, sondern gegen die treuhänderischen Gründer, die nach wie vor im Besitz der Aktionärsrechte seien. In einem Rechtsstreit gegen die Gesellschaft könnten nicht Herausgabepflichten gegen Personen festgestellt werden, die daran überhaupt nicht beteiligt seien. Aus diesem Grunde müsse auch das Eventualbegehren abgewiesen werden.
Seine Kostenentscheidung stützte das Berufungsgericht auf die Bestimmungen der §§ 50, 41 ZPO. Von der von der Nebenintervenientin für das Berufungsverfahren vorgelegten Kostennote seien einige - im Einzelnen bezeichnete - Abstriche vorzunehmen und errechneten sich die Kosten der Nebenintervenientin für das Berufungsverfahren mit CHF 23 512.46.
Das Berufungsurteil wurde den Vertretern der Beklagten und der Nebenintervenientin am 04.12.2003 zugestellt. Hingegen unterblieb vorerst durch ein Versehen der Liechtensteinischen Post AG dessen rechtswirksame Zustellung an den Klagsvertreter, dem das Berufungsurteil erst am 14.07.2004 ausgehändigt wurde. Erst mit diesem Tage begann deshalb die Rechtsmittelfrist für den Kläger zu laufen (vgl RdW 2004, 282).
6.1). Nach rechtswirksamer Zustellung des Berufungsurteils erhob der Kläger mit dem am 03.09.2004 eingebrachten Schriftsatz - zunächst - einen Kostenrekurs, mit er die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes sowohl hinsichtlich des erst- als auch zweitinstanzlichen Verfahrens anzufechten erklärte. Für das erstinstanzliche Verfahren seien der Beklagten CHF 46 849.36 und der Nebenintervenientin CHF 25 105.28 zuviel an Kosten zugesprochen worden. Auch sei der Kostenzuspruch an die Beklagte für das Berufungsverfahren um CHF 755.05 überhöht. Auf dementsprechende Änderungen lauten auch die Abänderungsanträge im Kostenrekurs. Die Beklagte möge schuldig gesprochen werden, dem Kläger die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
6.2). Der Kostenrekurs wurde nur von der Nebenintervenientin beantwortet, die den Antrag stellte, diesem keine Folge zu geben.
Da der Kläger sein Rechtsmittel direkt an den OGH anstatt an das Erstgericht gerichtet habe, sei der Rekurs überdies zurückzuweisen. Dies auch wegen der Unanfechtbarkeit von Kostenentscheidungen der zweiten Instanz.
Im Übrigen habe die Nebenintervenientin ihre Kosten richtig und gesetzeskonform verzeichnet. Dies gelte insbesondere für die beanstandeten Schriftsätze.
Auch bei Stattgebung des Kostenrekurses gebührten dem Kläger keine Kosten, weil er den Rekurs mit seiner Revision hätte verbinden können.
7.1). Am 20.09.2004 überreichte der Kläger seine Revision, mit der er inhaltlich mit einer Rechtsrüge das Berufungsurteil auch in der Hauptsache vollinhaltlich anzufechten erklärt und primär dessen Abänderung iS der "Bestätigung des Ersturteils" begehrt. Weitere Eventualanträge lauten auf Abänderung des Ersturteils dahin, dass festgestellt werde, dass der Kläger Inhaber der nicht verbrieften Anteils-/Aktionärsrechte an der Beklagten sei, in eventu der Kläger als Einziger berechtigt sei, von den treuhänderischen Gründern der Beklagten die Herausgabe der Aktien der Beklagten zu verlangen und schliesslich dahin, dass in eventu der Kläger als Einziger berechtigt sei, von den treuhänderischen Gründern der Beklagten die Übertragung der nicht verbrieften Anteils-/ Aktionärsrechte an der Beklagten zu verlangen.
Die Revisionsschrift wurde dem Beklagtenvertreter am 22.09.2004 und dem Vertreter der Nebenintervenientin am 23.09.2004 zur Beantwortung zugestellt.
7.2). Die Beklagte erstattete am 20.10.2004 eine allerdings - laut Eingangsstampiglie (§292 ZPO) - erst am 21.10. 2004 zur Post gegebene und am 22.10.2004 beim Erstgericht eingelangte "Gegenäusserung" zur Revision (gemeint: Revisionsbeantwortung).
Da die vierwöchige Frist des § 476 Abs 2 bereits am 20.10.2004 verstrichen ist und der Schriftsatz ausserhalb dieser Frist zur Post gegeben wurde, muss die Gegenschrift als verspätet zurückgewiesen werden. Für diese gebührt der Beklagten gemäss den §§ 50, 40 ZPO auch kein Kostenersatz.
7.3). Hingegen ist die von der Nebenintervenientin am 21.10.2004 zur Post gegebene Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben, fristgerecht überreicht worden.
Auf das darin enthaltene Vorbringen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung der Revision zurückzukommen sein.
8). Sowohl der Kostenrekurs als auch die Revision wurden von der Klägerin unter Bedachtnahme auf die Gerichtsferien gem § 222 ZPO fristgerecht erhoben, wie sich aus Pkt 5) ergibt.
Entgegen dem Standpunkt der Nebenintervenientin können nach liechtensteinischem Prozessrecht, das eine dem § 528 Abs 2 Z 3 öZPO entsprechende Bestimmung nicht kennt, auch Kostenentscheidungen des Berufungsgerichtes mit Revisionsrekurs angefochten werden (vgl LES 1995, 96; LES 1987, 66; ELG 1962 bis 1966, 99 uva).
Wenn, wie hier, ein Berufungsurteil mit Revision bekämpft wird, kann die Anfechtung der Kostenentscheidung in den Revisionsschriftsatz aufgenommen werden (Revision im Kostenpunkt). In diesem Falle stünde dem Revisionswerber dafür die längere Revisionsfrist zur Verfügung. Grundsätzlich ist eine Partei aber gem § 55 ZPO (§ 55 öZPO) berechtigt, zunächst einen Rekurs gegen die berufungsgerichtliche Kostenentscheidung zu erheben. Dadurch wird ihr Recht, später, aber noch innerhalb der Revisionsfrist auch gegen die Sachentscheidung das Rechtsmittel zu ergreifen, nicht ausgeschlossen (EvBl 1994/59 mwN; Bydlinski in Fasching KommZPG2 Rz 1 zu §55).
Davon unberührt bleibt die Frage, ob die aus der unterlassenen Verbindung des Kostenrekurses mit der Revision (Kostenrüge) resultierenden Mehrkosten eines separaten Kostenrekurses als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und damit zu honorieren sind. Diese Frage stellt sich in Ansehung der Entscheidungsgebühr und insbesondere auch dann, wenn der Revisionsschriftsatz infolge Obsiegens des Revisionswerbers zu vergüten ist. Darauf ist noch zurückzukommen.
Zwar wurde der Kostenrekurs vom Kläger entgegen der Bestimmung des § 488 ZPO (§ 520 öZPO) an den OGH und nicht an das LG gerichtet. Er wurde aber am 03.09.2004, somit fristgerecht, beim Erstgericht überreicht. Seine Rechtzeitigkeit ist allein nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Einlangens beim Gericht erster Instanz zu beurteilen (Stohanzl aaO E 8 zu § 520). Warum der Kostenrekurs auch auf Grund seiner Adressierung - wie die Nebenintervenientin behauptet - unzulässig sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
Zusammenfassend erweisen sich deshalb sowohl die Revision als auch der Kostenrekurs (Revisionsrekurs) des Klägers als zulässig und wurden fristgerecht erhoben.
9). Zur Revision des Klägers:
Die umfangreichen Revisionsausführungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Der Kläger bestreitet nicht die Richtigkeit der Ausführungen des Berufungsgerichtes zu den Rechtsfolgen einer fiduziarischen Simultangründung einer Aktiengesellschaft insbesondere dahin, dass die nicht durch Aktien verbrieften Anteilsrechte durch Zession gem § 1393 ABGB auf den Kläger hätten übertragen werden müssen.
Das OG habe aber, so meint der Revisionswerber, übersehen, dass er immer wieder behauptet und darauf hingewiesen habe, er sei alleiniger Aktionär der Beklagten. Diese Behauptung sei dahin zu verstehen gewesen, dass der Kläger alleiniger Inhaber der nicht verbrieften Anteilsrechte an der Beklagten sei.
Eine Übertragung dieser Anteilsrechte auf den Kläger habe auch mündlich oder sogar schlüssig erfolgen können, was sich aus mehreren Umständen ergebe:
Zunächst habe das Advokaturbüro B den Kläger in diesem Rechtsstreit rechtsfreundlich vertreten. B sei auch Partner des gleichnamigen Treuhandbüros. Wenn B als - mit der P-Anstalt - gemeinsamer Gründer der Beklagten nicht der Meinung gewesen wäre, dass der Kläger Inhaber der Anteilsrechte der Beklagten sei, wäre es völlig widersinnig und unlogisch, dass sein Rechtsanwaltsbüro im Prozess genau dies behauptet habe. Für eine Übertragung der Aktionärsrechte auf den Kläger habe man offensichtlich keine Notwendigkeit gesehen, zumal die fiduziarischen Gründer, der Sachberarbeiter des Treuhandbüros A und der Kläger davon ausgegangen seien, dass dieser Rechtsübergang längst schlüssig erfolgt sei. Dies gelte auch für die P-Anstalt, welche zum damaligen Zeitpunkt B zuzurechnen gewesen sei.
Die Genannten seien auch jederzeit bereit, die nicht verbrieften Anteilsrechte an der Beklagten ausschliesslich auf den Revisionswerber zu übertragen. Mit einer solchen Übertragung wäre dem Kläger aber nicht geholfen, weil mit Sicherheit davon auszugehen sei, dass sich die Beklagte und damit auch die Nebenintervenientin dann immer noch auf den Standpunkt stellen würden, der Kläger habe keine Rechte an der Beklagten. Beide würden immer noch einwenden, dass diese Rechte auf Grund des Erwerbes des Mandatsvertrages und Gründungsauftrages der Nebenintervenientin zustünden. Möglicherweise würde auch eingewendet werden, dass eine solche Übertragung der nicht verbrieften Anteilsrechte überhaupt nicht mehr zulässig sei, nachdem die Nebenintervenientin den Mandatsvertrag und den Gründungsauftrag erworben hätten. Der Kläger wäre daher mit grösster Wahrscheinlichkeit immer noch gezwungen, gegen die Beklagte gerichtlich vorzugehen.
Aus diesem Grunde habe von vorneherein sichergestellt werden müssen, dass in einem U mit Wirkung für die Beklagte rechtskräftig festgestellt werde, dass ausschliesslich der Kläger und nicht die Nebenintervenientin Aktionärin bzw Inhaberin der Anteilsrechte sei bzw der Kläger gegenüber den treuhänderischen Gründern berechtigt sei, die Aktien bzw die nicht verbrieften Anteilsrechte herauszuverlangen. Ein U mit rechtsverbindlicher Wirkung für die Beklagte könne nur in einem Verfahren ergehen, an dem diese beteiligt sei.
Es sei letztlich die Beklagte gewesen, die den Kläger gezwungen habe, das gegenständliche Verfahren einzuleiten. Dass die Beklagte davon ausgegangen sei bzw davon ausgehe, dass die Rechte an ihr ihrer Meinung nach eher der Nebenintervenientin als dem Kläger zustünden und sich nicht neutral verhalten habe, ergebe sich letztlich daraus, dass sich die Beklagte, nachdem die Nebenintervenientin dem Verfahren beigetreten sei, weiterhin am Verfahren aktiv beteiligt habe. Wäre die Beklagte tatsächlich neutral gewesen, hätte sie das Verfahren im Wesentlichen durch die Nebenintervenientin weiterführen lassen müssen.
Zu Unrecht sei auch das Eventualbegehren abgewiesen worden.
Das Berufungsgericht habe zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass ein klagsstattgebendes U den treuhänderischen Gründern gegenüber keine Rechtswirkung erzeugen könne.
In der Folge zitiert der Revisionswerber Passagen aus dem B des OGH vom 30.06.1997 im Beistandsbestellungsverfahren Hp 77/96 des LG sowie aus einem Schreiben des Beistandes der Beklagten vom 12.02.1998, aus denen sich - seines Erachtens - ergebe, dass die von der Nebenintervenientin erhobenen Ansprüche in einem Prozess ua gegen die Beklagte zu klären seien. Die Einleitung eines Verfahrens gegen die Nebenintervenientin als Beklagte sei dem Kläger nicht zielführend erschienen, zumal damit nicht gewährleistet gewesen wäre, dass die Beklagte ein solches U aus einem Verfahren, an dem sie nicht beteiligt gewesen sei, anerkennen werde. Somit und im Ergebnis auch richtig sei nur die Möglichkeit offen gestanden, direkt gegenüber der Beklagten rechtskräftig feststellen zu lassen, wer Aktionär bzw wer die nicht verbrieften Anteilsrechte auf den Kläger zu übertragen berechtigt sei. Genau Letzteres sei mit dem Eventualbegehren bezweckt und abgedeckt gewesen.
Das Eventualbegehren sei auch ganz bewusst, so wie dies geschehen sei, formuliert worden.
Die Beklagte verfüge über keinen Verwaltungsrat mehr, der in der Lage sei, Aktien auszustellen und herauszugeben. Auch der vom Gericht bestellte Beistand sei dazu nicht in der Lage, da sein Aufgabenbereich im Verfahren Hp 77/96 dahin eingeschränkt worden sei, die der Beklagten und deren Tochtergesellschaften gehörenden Vermögenswerte zu versilbern, den Erlös einzuziehen und denselben nach Durchführung eines Gläubigeraufrufs gem Art 138 PGR nach der konkursrechtlichen Rangordnung zu verteilen. Ein Begehren auf Herausgabe der Aktien gegenüber der Beklagten wäre deshalb von vorneherein zum Scheitern verurteilt gewesen.
Dasselbe gelte auch für die treuhänderischen Gründer. Diese seien nie in der Lage gewesen, Aktien an der Beklagten auszustellen und herauszugeben. Diese Aufgabe wäre damals nach der Gründung dem damaligen Verwaltungsrat der Beklagten zugestanden. Nicht richtig sei der Standpunkt des Berufungsgerichtes, der Kläger müsse die Aktien mittels Leistungsbegehren von den treuhänderischen Gründern herausverlangen. Selbst wenn diese einem solchen Begehren nachkommen sollten, sei davon auszugehen, dass die Beklagte in jedem Fall einwenden werde, dass die treuhänderischen Gründer, denen nicht die Funktion eines Verwaltungsrates zukomme, nicht berechtigt seien, Aktien auszustellen, womit sie nach Auffassung des Klägers sogar Recht habe. Demzufolge habe mit dem Eventualbegehren darauf abgezielt werden müssen, gegenüber der Beklagten rechtsverbindlich festzustellen, dass die treuhänderischen Gründer berechtigt und ermächtigt seien, die Aktien herauszugeben (und logischerweise vorher auszustellen).
"Sollte der Standpunkt vertreten werden, dass die treuhänderischen Gründer mangels Verwaltungsratsfunktion überhaupt nicht in der Lage seien, Aktien auszustellen, so wäre mit dem Eventualbegehren immer noch abgedeckt, dass gegenüber der Beklagten als Minus rechtskräftig festgestellt werde, dass der Revisionswerber gegenüber den treuhänderischen Gründern berechtigt sei, die nicht verbrieften Anteilsrechte an der Beklagten herauszuverlangen."
Auch werde die Rechtsmeinung des OG bestritten, wonach ein Begehren auf Herausgabe von Aktien nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein könne. In jedem Falle hätte dem Kläger aber ein entsprechender Verbesserungsauftrag erteilt werden müssen. Grundsätzlich habe ein Aktionär, dessen Aktionärsposition bestritten werde, das Recht, seine rechtliche Stellung mittels eines Feststellungsbegehrens feststellen zu lassen.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Hiezu hat der OGH erwogen:
10). Der Revisionswerber räumt grundsätzlich ein, dass im Falle der hier stattgefundenen sogenannten Simultangründung der Beklagten gem Art 288 Abs 1 PGR (Art 638 OR) die treuhänderischen Gründer Träger der nicht verbrieften Anteilsrechte an der Beklagten wurden. Hiezu kommt, dass die Aktien von der P-Anstalt, B und HG gezeichnet und liberiert wurden. Nun kann es dahingestellt bleiben und ist auch irrelevant, ob Aktienzertifikate wissentlich oder nur versehentlich nicht ausgestellt wurden, zumal es in Liechtenstein vor allem bei sogenannten Strohmanngründungen bzw Ein-Mann-Gesellschaften einer gängigen Praxis entspricht, keine Aktien auszustellen (vgl Rony Frick, Die Aktienarten nach liechtensteinischem Aktienrecht [1977] 80 f). Auch ist in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des Art 267 Abs 1 PGR hinzuweisen, wonach für die Gesellschaft eine Pflicht zur Ausstellung einer Aktienurkunde nur dann besteht, wenn sich aus den Statuten nichts anderes ergibt. Diese Statuten wurden allerdings vom Kläger nicht vorgelegt.
Es braucht an dieser Stelle nicht weiter thematisiert werden, dass die Beklagte im Jahre 1988 ohne Liquidation gelöscht wurde, obwohl bekannt war, dass deren Tochtergesellschaften über Wohnungen (bzw Vermögenswerte in zweistelliger Millionenhöhe laut Schriftsatz des Klägers) verfügten und auch der in der Revision genannte, im Treuhandbüro B als Sachbearbeiter zuständige Zeuge A die Löschung lediglich damit begründete, dass es ihm an einer Instruktion seitens des TB fehlte, der normalerweise instruiert habe.
Faktum bleibt, dass die durch Aktien nicht verbrieften Anteilsrechte an der Beklagten der P-Anstalt, B und HG zustanden, welche im eigenen Namen die Aktien zeichneten und liberierten. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Genannten fiduziarisch für den Kläger und auf dessen Rechnung handelten. Als sogenannte Strohpersonen erwarben die Genannten als Aktienzeichner gleich einem Gründer auf eigene Rechnung alle gesetzlichen Rechte und Pflichten gegenüber der Aktiengesellschaft (BGE 50 II 177; BGE 59 II 442; BGE 122 III 195).
Das Verhältnis zwischen den Genannten und dem Kläger war rein obligatorischer Natur und entfaltete weder gegenüber Dritten noch gegenüber der Gesellschaft Rechtswirkungen (BGE 100 II 211; BGE 115 II 468, 471). Auch als sogenannte Strohpersonen wurden die P-Anstalt, B und HG ausschliessliche Träger der Aktionärs- bzw Anteilsrechte an der Beklagten.
Diese Anteilsrechte konnten grundsätzlich nur nach den Regeln über die Abtretung gemäss den §§ 1392 f ABGB auf den Kläger übertragen werden. Die in der schweizerischen Literatur kontrovers beurteilte Frage, ob diese Anteilsrechte bei Beendigung des fiduziarischen Rechtsverhältnisses kraft Legalzession gem Art 401 OR auf die Hinterperson (Kläger) übergehen oder ob es hiefür der zur Übertragung der Mitgliedschaft im allgemeinen notwendigen Form (Schriftlichkeit gem Art 165 Abs 1 OR) bedarf, kann dahingestellt bleiben, da das liechtensteinische, insoweit auf österreichischer Vorlage beruhende Auftrags- und Zessionsrecht eine Legalzession gem Art 401 OR nicht vorsieht (vgl Baudenbacher in Basler Komm2 OR II2 N 6 zu Art 625; vgl auch Böckli, Schweizerisches Aktienrecht3 N 115 zu § 4; N 40 zu § 5; Siegwart in Zürcher Komm N 11 zu Art 625; Fellmann in Basler Komm, Das Obligationenrecht VI 2. Abt. N 3 zu Art 401).
Immerhin gilt es aber schon an dieser Stelle festzuhalten, dass die Abtretung einer nicht verbrieften Mitgliedschaft an der Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht als sogenanntes kausales Verfügungsgeschäft einen gültigen Titel voraussetzt. Auch wenn die Zession von Ausnahmen abgesehen keiner bestimmten Form bedarf, so ist jedenfalls eine Verständigung der Gesellschaft unerlässlich (vgl Koziol/Welser Bürgerliches Recht II 11. Auflg 106 mwN; vgl auch Jabornegg in Schiemer/Jabornegg/Strasser KommzAktienG3Rz 32 zu § 10; Böckli aaO N 116 zu § 4).
Zusammenfassend hätte also der Kläger mit seinem auf Feststellung seiner alleinigen Aktionärseigenschaft gerichteten Hauptbegehren nur dann durchdringen können, wenn er behauptet und unter Beweis gestellt hätte, die Anteilsrechte an der Beklagten mittels Zession von der P-Anstalt, B und HG erworben zu haben.
Tatsächlich hat der Kläger, wie er im Grunde selbst einräumt und auch die Fassung seines Eventualbegehrens unmissverständlich zeigt, ein solches Vorbringen nie erstattet, geschweige einen Rechtsübergang auf ihn unter Beweis gestellt. Im Gegenteil: In der Replik auf seine schon in der Klagebeantwortung bestrittene Aktivlegtimation hat der Kläger ua ausdrücklich zugestanden, gegenüber dem vormaligen Verwaltungsrat bzw den treuhänderischen Gründern der Beklagten ein rein schuldrechtliches Forderungsrecht auf Ausgabe und Herausgabe zu haben. Dass eine solche Zession schon stattgefunden habe, wurde vom Kläger in erster und zweiter Instanz nie vorgebracht bzw bewiesen. Seine Aktivlegitimation glaubte der Kläger denn auch nur aus seiner Stellung als Auftraggeber für die Gründung der Beklagten und als Finanzier von deren Investitionen, somit als wirtschaftlich Berechtigter, ableiten zu können.
Der Position eines wirtschaftlich Berechtigten liegt in der Mehrzahl der Fälle wie auch hier ein Auftrags- oder fiduziarisches Verhältnis zugrunde. Diese Position ist aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass dem Berechtigten zwar der wirtschaftliche Nutzen, nicht aber die dem Beauftragten/Strohmann allein zustehende Rechtsposition - hier eben als Anteilsinhaber - zukommt. Ausgehend von seinem eigenen Prozessvorbringen in erster und zweiter Instanz muss der nunmehrige Versuch des Revisionswerbers, eine zumindest schlüssige Behauptung und den Nachweis der Zession der Anteilsrechte der Beklagten an ihn zu konstruieren, scheitern. Dies gilt auch für die nunmehrige "Vermengung" der Treuhandgesellschaft B mit dem gleichnamigen Advokaturbüro, auf deren klare rechtliche Trennung der Kläger noch in erster Instanz, freilich im anderen Zusammenhang, besonderen Wert legte. Auch verfügt die P-Anstalt über eine eigene Rechtspersönlichkeit unabhängig davon, ob sie zum damaligen oder jetzigen Zeitpunkt B rechtlich und/oder wirtschaftlich zuzuordnen war. Eine Abtretung der Anteilsrechte an der Beklagten an den Kläger durch diese Anstalt wurde nicht einmal ansatzweise vorgetragen. Gleiches gilt für den nicht verfahrensbeteiligten Mitzeichner der Aktien HG.
Es wurde bereits betont, dass die Bestreitung der Aktivlegitimation des Klägers sowohl durch die Beklagte als auch durch die Nebenintervenientin für den Kläger hätte veranlassen müssen, seinen Rechtserwerb der Anteilsrechte zu behaupten und unter Beweis zu stellen.
Zusammenfassend stellt somit die erstmals in der Revision aufgestellte Behauptung des Klägers, die Anteilsrechte an der Beklagten seien auf ihn übergegangen, eine im Revisionsverfahren unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung dar. Wenn aber der Kläger nicht der alleinige Inhaber der nicht verbrieften Anteilsrechte an der Beklagten ist, muss sein Hauptbegehren schon aus diesem Grunde und überdies auch wegen fehlender Sachlegitimation scheitern (vgl LES 2002, 302).
Das gleiche Schicksal muss dem Eventualbegehren beschieden sein.
Auch in diesem Punkt argumentiert der Revisionswerber ausschliesslich auf der Grundlage von Prämissen, die einerseits nicht festgestellt und andererseits vor den Tatsacheninstanzen nicht vorgebracht wurden. Ob die treuhänderischen Gründer und/oder, was der Kläger völlig übergeht, die Zeichner der Aktien der Meinung waren, die Anteilsrechte auf den Kläger längst übertragen zu haben bzw jederzeit dazu bereit seien, ist als Neuerung gleichermassen irrelevant wie die Überlegungen des Klägers, die ihn zur Klagsführung gegen die Beklagte bestimmten. Auch erscheint der Vorwurf des Revisionswerbers gegenüber der Beklagten, sich im Prozess nicht neutral verhalten und die Prozessführung nicht der Nebenintervenientin überlassen zu haben, unberechtigt, wenn deren Vorbringen insbesondere im Schriftsatz ON 28 berücksichtigt wird. Darin erklärte die Beklagte ausdrücklich, dass es ihr gleichgültig sei, wer Inhaber ihrer Aktien sei oder Verfügungsrechte an ihr habe. Die Beklagte bot dem Kläger sogar an, dass die Nebenintervenientin anstelle der Beklagten in den Prozess eintrete. Ein solcher "gewillkürter Parteiwechsel" wäre gem § 19 Abs 2 ZPO (§ 19 Abs 2 öZPO) zulässig gewesen.
Der Eintritt des Nebenintervenienten als Prozesspartei ist nach der zitierten Gesetzesstelle von der Zustimmung des Prozessgegners hier des Klägers und darüberhinaus auch noch von jener der unterstützten Partei (Beklagten) abhängig. Dieser Eintritt stellt eine Rechtsnachfolge kraft Prozessrechtes dar. Mit dem Eintritt der Nebenintervenientin als Partei in den gegenständlichen Rechtsstreit hätte die Nebenintervention ipso facto geendet (vgl Schubert in Fasching aaO Rz 17 zu § 19).
Ungeachtet aller in der Revision ausgebreiteten Überlegungen des Klägers, die ihn zur Klagsführung nur gegen die Beklagte und zur Formulierung insbesondere seines Eventualbegehrens veranlassten und zu denen nicht weiter Stellung zu nehmen ist, bleibt doch festzuhalten, dass in einem Rechtsstreit wie diesem, in dem der Kläger die Feststellung des aufrechten Bestehens einer alleinigen Anteilsrechte an der Beklagten und der Unwirksamkeit der Übertragung derselben an die Nebenintervenientin erwirken will, die Klage jedenfalls auch gegen die Nebenintervenientin als Beklagte und notwendige Streitgenossin gem § 14 ZPO hätte gerichtet werden müssen. Deren blossen Beitritt als Nebenintervenientin reichte nicht aus, um den Mangel der notwendigen Streitgenossenschaft heilen zu können, weil das U allein gegen die Beklagte gegenüber der Nebenintervenientin keine Rechtskraftwirkung hätte entfalten können (vgl auch EvBl 1989/40; ecolex 1990, 757; SZ 66/175; vgl auch LES 1998, 297 [301]).
Die Klage müsste deshalb auch mangels (alleiniger) Sachlegitimation der Beklagten abgewiesen werden. Diese fehlende Sachlegitimation ist von Amts wegen ohne Einwendung in jeder Instanz wahrzunehmen (LES 2002, 302).
Auch das Eventualbegehren, von dem die Nebenintervenientin nicht erfasst ist, musste allein schon aus diesem Grund der Abweisung verfallen. Der gegenständliche Rechtsstreit betrifft allein die Mitgliedschaftsrechte und damit das Innenverhältnis der Beklagten, nicht aber die Rechte und Pflichten der Beklagten als Rechtssubjekt als solches.
Zu Recht hat das Berufungsgericht schliesslich auch den Standpunkt vertreten, dass eine Klage auf Feststellung, der Kläger sei als Einziger berechtigt, von den treuhänderischen Gründern die Herausgabe der Aktien respektive der Anteilsrechte an der Beklagten zu verlangen, jedenfalls auch gegen jene Personen erhoben werden muss, die über diese Rechte verfügen. Das sind aber, wie bereits dargetan, die treuhänderischen Gründer und/oder Aktionäre der Beklagten. Da diese am gegenständlichen Verfahren nicht beteiligt sind, konnte dem Eventualbegehren auch aus diesem Grund und von vornherein kein Erfolg beschieden sein (vgl auch SZ 66/175; 8 Ob 547/92).
Die Revision erweist sich in der Hauptsache deshalb in allen Punkten als unberechtigt und war das Berufungsurteil insoweit zu bestätigen.