9 Cg 14/2000-136
§§ 457, 472 Z 2 ZPO
Dem Berufungsgericht ist es bei sonstiger Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens verwehrt, auf Grund des Aktes und ohne Beweiswiederholung unklare Feststellungen im Ersturteil richtigzustellen und damit zu modifizieren. Geschieht dies dennoch, kann der darin gelegene Verstoss gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz vom OGH nur auf Grund einer entsprechenden Verfahrensrüge aufgegriffen werden.
§§ 294, 312 ZPO
Ist eine Privaturkunde unterschrieben, ist gemäss § 312 Abs 1 Satz 2 ZPO die Echtheit des Textes von der Echtheit der Namensunterschrift zu unterscheiden. Wenn eine Partei nicht die Echtheit der Unterschrift des Urkundenausstellers, sondern nur die Echtheit des Textes bestreitet, kommt die Beweislastregel des § 312 Abs 1 ZPO, welche nur die Fälle der bestrittenen Echtheit der Namensunterschrift, nicht aber den Fall der bestrittenen Echtheit der unterfertigten Privaturkunde regelt, nicht zum Tragen. In einem solchen Fall ist vielmehr § 294 ZPO anzuwenden, so dass derjenige, der die Verfälschung oder blankettwidrige Ausfüllung einer echt unterfertigten Privaturkunde (also nur die Unechtheit des Textes) behauptet, dies zu beweisen hat.
Mit der Behauptung, WP sen. sei wirtschaftlicher Stifter bzw Begünstigter und Weisungsberechtigter hinsichtlich der Beklagten, einer Stiftung liechtensteinischen Rechts, begehrte die Klägerin - als ehemalige Schwiegertochter des WP sen. - die Zahlung von CHF 3 000 000.-. Sie legte eine schriftliche Erklärung des WP sen. vom 28.04.1992 vor, aus der sich der Klagsanspruch ergebe.
Die Beklagte, die auch die behauptete Stellung des WP innerhalb der Stiftung in Abrede stellte, anerkannte zwar die Echtheit von dessen Namensunterschrift auf der Erklärung vom 28.04.1992. WP sen. habe mehrere Blankettunterschriften auf leere Blätter gesetzt, wobei sich die Klägerin ein solches Blatt angeeignet und oberhalb der Unterschrift des WP sen. einen Text eingefügt habe. Die Urkunde sei somit unrecht.
Das LG wies auch im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren vollinhaltlich ab.
Im Zusammenhang mit der Urkunde vom 28.04.1992 ging es in tatsächlicher Hinsicht davon aus, es könne nicht festgestellt werden, dass WP sen. den Text dieser Urkunde errichtet und eine Erklärung mit diesem Inhalt verfasst habe. Es könne daher auch nicht festgestellt werden, dass WP sen. die Urkunde vom 28.04.1992 an seinen Sohn WP jun. oder der Klägerin zur Aufbewahrung oder Verwendung übergeben habe. WP sen. habe mehrere Blankourkunden mit seiner Unterschrift ausgestellt und seiner Ehegattin, seinem Rechtsvertreter und seinem Sohn WP jun. zur Verfügung gestellt. Es könne offen gelassen werden, ob über die Errichtung einer solchen Erklärung mit diesem Inhalt zwischen der Klägerin, WP sen. und WP jun. gesprochen worden sei oder nicht.
Im Zuge der Beweiswürdigung und Erörterung der Urkunde vom 28.04.1992 stellte das LG fest, dass diese zwar die Originalunterschrift des WP sen. trage, diese aber nicht von ihm bzw mit seinem Wissen erstellt worden sei.
Aus rechtlicher Sicht folgerte das LG "aus der von ihm festgestellten Unechtheit der Urkunde vom 28.04.1992, dass der Anspruch der Klägerin somit dahinfalle". Unabhängig davon könne nur der Stiftungsrat der Beklagten die Beklagte selbst verpflichten. Eine entsprechende Erklärung eines Begünstigten stelle kein Rechtsgeschäft dar, das die Beklagte verpflichten würde, der Klägerin den geforderten Betrag auszuzahlen. Selbst wenn festgestellt werden hätte können, dass WP sen. Begünstigter bzw Weisungsgeber der Beklagten und die massgebende Urkunde echt wäre, würde diese Erklärung kein Rechtsgeschäft darstellen, welches die Beklagte als Schuldnerin verpflichtet hätte, der Klägerin den geforderten Betrag auszubezahlen.
Der gegen das Ersturteil gerichteten Berufung der Klägerin gab das OG mit seiner E vom 15.02.2001 keine Folge.
Das Berufungsgericht erachtete den von der Klägerin relevierten Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung in Bezug auf die Echtheit der Urkunde vom 28.04.1992 aus umfangreichen Erwägungen nicht für gegeben. Zusammenfassend kam das OG zum Ergebnis, dass es mit dem LG der festen Überzeugung sei, dass die Urkunde vom 28.04.1992 unecht und der Beklagten der diesbezügliche Beweis gelungen sei. Dies vor allem deshalb, weil die gesamten Schilderungen der Klägerin in Bezug auf die Begründung und Entstehung dieser Urkunde für die Unechtheit sprächen und dies auch der Inhalt der Urkunde selbst tue. Inwieweit die Aussagen von WP sen. in Bezug auf seine Stellung bei der Beklagten unglaubwürdig seien, brauche nicht weiter untersucht zu werden. Dies zum einen deshalb, weil allfällige unrichtige Angaben von WP sen. im Zusammenhang mit seiner Stellung bei der Beklagten keineswegs die Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen in Bezug auf die Urkunde vom 28.04.1992 indizierten. Die beiden Fragenthemen seien derart unterschiedlich, dass allfällige unrichtige Angaben in Bezug auf die Stellung bei der Beklagten keinen Schluss auf die Unglaubwürdigkeit der Aussagen zur Urkunde vom 28.04.1992 zuliessen. Hinzu komme, dass der Inhalt der Urkunde ihre Unechtheit indiziere, da man einem erfahrenen Geschäftsmann die Errichtung einer qualitativ derart schlechten Urkunde nicht unterstellen könne. Die Auseinandersetzung mit den Aussagen von WP sen. zu seiner Stellung bei der Beklagten erübrige sich zum anderen deshalb, weil der Rechtsstreit durch den Nachweis der Unechtheit der Urkunde vom 28.04.1992 erledigt sei. Entsprechend dem im ersten Verfahrensgang erlassenen OGH-B vom 02.12.1999 habe es bei der Klagsabweisung zu verbleiben.
Gegen das Berufungsurteil richtete sich die Revision der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Streitsache. Der OGH gab diesem Rechtsmittel keine Folge.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin vertritt unter Hinweis auf die OGH-E zusammengefasst den Standpunkt, dass die Untergerichte zwar in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen seien, WP sen. habe seine Unterschrift auf einer Blanketturkunde angebracht und diese sei nachträglich mit einer ihm nicht bekannten Erklärung versehen worden. Der Inhalt der Urkunde sei hingegen nicht ermittelt und damit die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde, welche die Erklärung vom 28.04.1992 trage, weder positiv noch negativ festgestellt worden.
Mit der Unterfertigung einer Blanketturkunde bringe der Unterfertigende zum Ausdruck, dass ein Papier nach seinem Willen bestimmt sei, um neben anderem zu einer Willenserklärung vervollständigt zu werden. Der Unterfertigende trage gegenüber gutgläubigen Dritten das Ausfüllungsrisiko und müsse den Inhalt der von jemand anderen zu einer Willenserklärung vervollständigten Urkunde gegen sich gelten lassen. Wer eine Urkunde unterfertige, habe sich mit ihrem Inhalt bekanntzumachen, wer dies unterlasse, könne den Mangel seiner Aufmerksamkeit dem anderen Vertragsteil nicht wirksam entgegensetzen. Dies gelte umsomehr, wenn jemand eine Blankourkunde unterfertige. Sei die Unterschrift echt, so gelte auch der unterfertigte Text als echt. Grundsätzlich sei zu sagen, wie dies der OGH in seinem B bereits erwähnt habe, dass die Beweisregeln von § 294 ZPO gelten würden, wobei der Gegenbeweis zulässig sei.
Wenn nun das OG festhalte, es sei der festen Überzeugung, dass die Urkunde vom 28.04.1992 unecht sei und dass der Beklagten der diesbezügliche Beweis gelungen sei, so sei dies nicht richtig. Es ergäben sich keinerlei neue Erkenntnisse, als sich diese bereits aus dem ersten Rechtsgang ergeben hätten, nur dass die Aussagen des WP sen. durch seinen Sohn bestätigt worden seien. Dabei seien die Aussagen der Klägerin und ihrer Tochter völlig unberücksichtigt geblieben. Das LG wie auch das OG hätten sich mit dem Inhalt der Urkunde überhaupt nicht auseinandergesetzt. Die vom LG getroffene Negativfeststellung werde vom OG unbesehen übernommen, es lasse sich nicht feststellen, dass WP sen. diese Urkunde errichtet und in Kenntnis des Inhalts unterfertigt habe. Auch im ersten Rechtsgang sei diese Feststellung erfolgt, dass die Urkunde vom 28.04.1992 unecht und der Klägerin der Beweis nicht gelungen sei. Jetzt werde die Sache lediglich umgekehrt und gesagt, die Beklagte hätte den Beweis erbracht, dass die Urkunde unecht sei. Hier handle es sich um eine lapidare Negativfeststellung, die besage, es lasse sich nicht feststellen, dass WP sen. diese Urkunde errichtet und in Kenntnis des Inhalts unterfertigt habe. Sofern eine Blanketturkunde abredewidrig ausgefüllt worden sei, komme dies einer nachträglichen Fälschung gleich. Der Unterzeichner der Blanketturkunde trage die Beweislast, wie dies der OGH bereits festgehalten habe. Die Beweislast liege somit bei der Beklagten und es sei festzuhalten, dass sich die Unterinstanzen mit dem Inhalt der Urkunde überhaupt nicht auseinandergesetzt hätten, sondern lediglich den Zeugen P gefolgt seien, dass der Inhalt nicht dem Willen des WP sen. entspreche. Die Frage der Echtheit der Urkunde sei sicherlich eine Tatfrage. Die blosse Feststellung, die Urkunde sei nicht echt, ohne auf den Inhalt der Urkunde selbst einzugehen, sei jedoch eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Der Beklagten sei der Beweis der Unechtheit nicht gelungen, da sich keine weiteren Feststellungen, wie im ersten Rechtsgang, ergeben hätten. Die Aussage des Herrn WP sen. sei lediglich durch seinen Sohn bestätigt worden. Auf die Aussagen der Klägerin und ihrer Tochter sei überhaupt nicht eingegangen worden. Der Beklagten sei der Beweis der Unechtheit der Urkunde nach Ansicht der Klägerin nicht gelungen. Damit müssten die weiteren Fragen nach der Stellung von WP sen. bei der Beklagten neu beurteilt werden.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zu erschüttern.
Vorweg ist allerdings festzuhalten, dass die für die E in dieser Rechtssache wesentlichen Feststellungen im Ersturteil hinsichtlich der Verfälschung des Textes der Urkunde vom 28.04.1992 nicht eindeutig und in jeder Hinsicht unmissverständlich waren. Zum einen ging das LG nämlich davon aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass WP sen. den Text dieser Urkunde errichtet und eine Erklärung mit diesem Inhalt verfasst habe (Ersturteil S 7). Diese Negativfeststellung allein würde naturgemäss die Möglichkeit einschliessen, dass WP sen. die Urkunde auch selbst verfasst haben könnte. Demgegenüber hat aber das LG im Rahmen der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung ua ausdrücklich klargestellt, dass die Urkunde nicht von WP sen. bzw mit seinem Wissen erstellt und damit die Unechtheit dieser Urkunde festgestellt worden sei (Ersturteil S 10, 14).
Das Berufungsgericht kam nach Erörterung zahlreicher für und wider die Echtheit der Urkunde sprechender Indizien und Verfahrensergebnisse zur Überzeugung, dass die Urkunde unecht sei und der Beklagten der diesbezügliche Beweis gelungen sei.
Nun hätte das Berufungsgericht nicht ohne Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit und der Bestimmung des § 457 ZPO (§ 488 öZPO aF) bloss auf Grund der Akten und ohne Beweiswiederholung Feststellungen im Ersturteil "modifizieren" und klarstellen dürfen (SZ 37/120; SZ 46/7 = ÖRZ 1973/64).
Dieser Verstoss gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz stellt einen erheblichen Mangel des Berufungsverfahrens gem § 472 Z 2 ZPO dar, der vom OGH aber nur beachtet und aufgegriffen werden kann, wenn er in der Revision ausdrücklich geltend gemacht wurde. Nur auf Grund einer entsprechenden Verfahrensrüge ist vom Höchstgericht zu untersuchen, ob bei der Stoffsammlung oder Erörterung eine Verfahrensvorschrift verletzt wurde (Fasching Komm IV S 189; ders in ZPR2 Rz 1910; Kodek in Rechberger KommzZPO2 Rz 3 zu § 503; vgl auch LES 1998,120). Eine solche Rüge wird von der Klägerin nicht einmal sinngemäss erhoben, unterstellt sie in ihrer Revision doch ausdrücklich den Umstand, die echte Unterschrift des WP sen. sei auf einer Blanketturkunde angebracht und diese nachträglich mit einer diesem nicht inhaltlich bekannten Erklärung versehen worden.
Die rechtliche Beurteilung dieser Sache hat deshalb an jenen nicht mehr missverständlichen und klaren Tatsachenfeststellungen anzuknüpfen, welche das OG als zweite Tatsacheninstanz - wenngleich ohne Beweiswiederholung - getroffen hat.
Soweit nun die Revisionswerberin erneut auf die Echtheit der Urkunde vom 28.04.1992 mit der Begründung pocht, der Beklagten sei der Gegenbeweis nicht gelungen, zumal im zweiten Rechtsgang die Aussagen des WP sen. nur durch seinen Sohn bestätigt worden, hingegen die Angaben der Klägerin und ihrer Tochter völlig unberücksichtigt geblieben seien, bekämpft sie in Wahrheit nur und unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, die vom OGH nicht überprüft werden kann: Der OGH ist nämlich nur Rechtsinstanz, jedoch keine Tatsacheninstanz.
Auch die Rüge, dass sich das Berufungsgericht mit bestimmten Beweisergebnissen - hier der Aussage der Klägerin und ihrer Tochter - nicht auseinandergesetzt habe, bedeutet in Wahrheit nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes (RIS Justiz RS 0043131).
Soweit die Revisionswerberin daher vom festgestellten Sachverhalt abweicht, ist ihr Rechtsmittel in diesem Umfange nicht gesetzmässig ausgeführt.
Im Übrigen verkennt die Klägerin die Darlegungen im B des OGH vom 02.12.1999.
Darin wurde sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass gem § 312 Abs 1 Satz 2 ZPO die Echtheit des Textes von der Echtheit der Namensunterschrift dann zu unterscheiden ist, wenn Privaturkunden unterschrieben sind. Wenn die Beklagte - wie hier - nicht die Echtheit der Unterschrift des WP sen., sondern nur die Echtheit des Textes bestritten hat, dann kommt die Beweislastregel des § 312 Abs 2 ZPO, welche nur die Fälle der bestrittenen Echtheit der Namensunterschrift, nicht aber den Fall der bestrittenen Echtheit der unterfertigten Privaturkunde regelt, nicht zum Tragen. In einem solchen Fall ist vielmehr § 294 ZPO anzuwenden, so dass derjenige, der die Verfälschung oder blankettwidrige Ausfüllung einer echt unterfertigten Privaturkunde (also nur die Echtheit des Textes) bestreitet, dies zu beweisen hat (vgl auch EvBl 1992/69 mwH).
In diesem Sinne hatte also die Beklagte zu beweisen, dass die Urkunde vom 28.04.1992 verfälscht oder blankettwidrig ausgefüllt worden ist. Ausgehend von den Feststellungen im Berufungsurteil hat sie diesen Beweis erbracht. Daraus folgt, dass WP sen. als Aussteller der Urkunde vom 28.04.1992 die darin beurkundete Erklärung nicht abgegeben und den Urkundentext nicht zum Inhalt seiner Unterfertigung gemacht hat.
Die Klägerin ist damit den Beweis einer rechtsgeschäftlichen Erklärung des WP sen., die einen entsprechenden Rechtsgeschäftswillen und damit das Bewusstsein voraussetzt, Rechtsfolgen auszulösen, schuldig geblieben (vgl SZ 8/14; EvBl 1977/68).
Die Feststellung oder Nichtfeststellung einer Willenserklärung der Partei ist eine solche tatsächlicher Natur, hingegen die Auslegung einer - festgestellten - Willenserklärung eine solche der - revisiblen - rechtlichen Beurteilung (ÖRZ 1991/7, 1 Ob 123/98i).
Wegen Fehlens einer rechtsgeschäftlichen Erklärung des WP sen. erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit dem Urkundeninhalt vom 28.04.1992, von dem festgestellt wurde, dass er nicht vom Genannten bzw mit seinem Wissen erstellt wurde.
Damit ist aber das Klagebegehren, das sich auf die schriftliche Erklärung des WP sen. vom 28.04.1992 stützte, zum Scheitern verurteilt, so dass die Frage dahingestellt bleiben kann, ob der Genannte die Beklagte überhaupt rechtsgeschäftlich verpflichten konnte. Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang der Beklagten zwar einzuräumen, dass WP sen. ausgehend von den erstinstanzlichen Feststellungen keine Vertretungsmacht für die Beklagte hatte. Diese Feststellungen wurden aber entgegen der in der Revisionsbeantwortung verfochtenen Ansicht vom Berufungsgericht nicht übernommen und die Beweisrüge der Klägerin insoferne nicht erledigt. Dies war aber, wie dargelegt, auch nicht mehr erforderlich.
Entgegen der Meinung der Revisionswerberin muss also die nach den Verfahrensergebnissen durchaus offene und erörterungsbedürftige Frage nach der wirklichen Funktion des WP sen. bei der Beklagten nicht weiter vertieft und beurteilt werden.
Der Revision war aus diesen Erwägungen keine Folge zu geben.