9 Cg 2000.00139
§ 59 Abs 1 ZPO
Hat ein Rechtsmittelgegner vor Ablauf der Frist, eine Gegenäusserung einzureichen, einen Antrag auf Sicherheitsleistung gestellt, so ist ihm eine neue Frist zur Gegenäusserung zu eröffnen. Bei Gutheissung des Antrags auf Sicherheitsleistung beginnt die neue Frist mit der Verständigung vom Erlag der Sicherheitsleistung zu laufen; bei Ablehnung beginnt sie mit der Rechtskraft des Beschlusses hierüber zu laufen bzw mit der Zustellung des nicht weiter anfechtbaren Beschlusses.
1. Mit B vom 11.10.2001 gab das OG einem Rekurs der Beklagten zu 1 keine Folge, wogegen es dem Rekurs der Klägerinnen teilweise (bezüglich der Gerichtsgebühren) Folge gab. Der Kostenersatzanspruch der Beklagten zu 1 für die Gegenäusserung zum Rekurs der Klägerinnen wurde abgewiesen. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist einzig dieser Kostenspruch.
2. Den angefochtenen Kostenspruch hatte das OG wie folgt begründet: Der Rekurs der Klägerinnen sei der Beklagten zu 1 nach eigenem Bekunden am 20. bzw 25.09.2000 zugestellt worden. Sie habe die Gegenäusserung nicht innert der ihr angesetzten Frist von 14 Tagen, sondern erst am 17.07.2001 der Post übergeben. Für die verspätete Gegenäusserung stehe ihr kein Kostenersatz zu.
3. Mit Revisionsrekurs vom 31.10.2001 beantragte die Beklagte zu 1, den Kostenspruch des angefochtenen B dahin gehend abzuändern, dass die Klägerinnen zu ungeteilter Hand schuldig sind, ihr binnen vier Wochen die Kosten für die Gegenäusserung zum Rekurs der Klägerinnen und die Kosten des Antrags vom 03.10.2000 von CHF 16 288.77 zu bezahlen; in eventu den angefochtenen B aufzuheben und die Streitsache zur Verfahrensergänzung und zu neuer E an das OG zurückzuverweisen. Zur Begründung brachte die Beklagte zu 1 (als Revisionsrekurswerberin) im Wesentlichen Folgendes vor:
3.1. In seinem B vom 19.02.2001, welcher der Beklagten zu 1 erst am 31.10.2001 zugestellt worden sei, anerkenne der OGH eine Kautionspflicht im Rekursverfahren. Zugleich anerkenne er, dass ein im Rechtsmittelverfahren rechtzeitig gestellter Kautionsantrag das Recht auf Eröffnung einer neuen Frist enthalte, um das Rechtsmittel zu beantworten; diese Frist beginne mit der Verständigung vom Erlag der Sicherheitsleistung.
3.2. Nach diesen Grundsätzen habe die Beklagte zu 1 ihre Gegenäusserung rechtzeitig eingereicht: Mit Schriftsatz vom 18.09.2000 hätten die Klägerinnen gegen den B des LG vom 04.09.2000 Rekurs erhoben. Mit Aufforderung des LG vom 19. und 22.09.2000 seien die Beklagten aufgefordert worden, eine allfällige Gegenäusserung zum Rekurs zu erstatten. Mit Schriftsatz der Beklagten vom 03.10.2000 habe die Beklagte zu 1 beantragt, den Klägerinnen für die voraussichtlichen Kosten des Rekursverfahrens eine näher bestimmte Sicherheit aufzuerlegen. Dieser Antrag habe die 14-tägige Frist, um eine Gegenäusserung zum Rekurs zu erstatten, unterbrochen. Über diesen Antrag habe das OG erst mit B vom 20.09.2001 rechtskräftig entschieden. Mit der Zustellung dieses B, also am 25.09.2001, habe die 14-tätige Frist, um eine Gegenäusserung zum Rekurs der Klägerinnen zu erstatten, von Neuem zu laufen begonnen; diese Frist sei mit der bereits am 17.07.2001 dem OG übermittelten Gegenäusserung gewahrt worden. Die Beklagte zu 1 habe deshalb Anspruch auf näher bezifferten Kostenersatz.
4. Die Klägerinnen (als Revisionsrekursgegnerinnen) erhielten Gelegenheit zur Gegenäusserung zum Revisionsrekurs, von der sie innerhalb der ihnen hierfür angesetzten Frist jedoch keinen Gebrauch machten.
5. Hierzu hat der OGH erwogen:
6. Der Revisionsrekurs ist zulässig (§ 3 Abs 3 GOG; § 483 Abs 1 ZPO). Er wurde frist- und formgerecht (§ 488 f ZPO) erhoben und erwies sich dem Grundsatz nach als berechtigt.
7. Im verfahrensgegenständlichen B vom 07.06.2001 hat der OGH auf seine Rechtsprechung hingewiesen, wonach ein Rechtsmittelgegner innerhalb der Rechtsmittelfrist die Leistung der Prozesskostensicherheit mit einem selbständigen Schriftsatz begehren kann und in diesem Fall eine weitere Frist eingeräumt erhält, um die Gegenäusserung zu erstatten; diese zweite Frist beginnt erst mit der Mitteilung zu laufen, dass die Sicherheit erlegt wurde. Dabei erinnerte der OGH an die Argumentation, die dieser Rechtsprechung zugrunde liegt, billigte sie zumindest de lege ferenda, erkannte aber auch deren Widerspruch mit dem Wortlaut von § 59 Abs 1 ZPO, wonach der Antrag auf Sicherheitsleistung gleichzeitig mit der entsprechenden Rechtsmittelschrift einzureichen ist. Deshalb bestätigte er auch die Rechtsprechung, wonach die Kosten einer Äusserung des Rechtsmittelgegners auch dann als notwendig im Sinn von § 41 Abs 1 ZPO anerkannt werden, wenn diese Äusserung schon vor der E über einen Antrag auf Sicherheitsleistung eingereicht wurde. Im Übrigen anerkannte er aber diese Praxis als (wenn auch reformbedürftige) Gegebenheit (hierzu: Gert Delle-Karth, Die liechtensteinische ZPO im Wandel der Zeit; Reformbedarf für den Gesetzgeber, LJZ 2000, 35 ff, bes 42 unten f). Vor diesem Hintergrund verstand sich die kurze Erwägung im B des Vizepräsidenten des OGH vom 19.02.2001, wonach die rechtzeitige Stellung eines Kautionsantrags im Rechtsmittelverfahren das Recht auf Eröffnung einer neuen Frist zur Beantwortung des Rechtsmittels enthalte, die mit der Verständigung vom Erlag der Sicherheitsleistung beginnt. Diesem B hielt das OG unter anderem entgegen, er setze sich weder mit § 59 ZPO auseinander noch mit der Lehrmeinung von Fasching auseinander, wonach sich die Kautionspflicht nur auf das eigentliche streitige Zivilprozessverfahren erstrecke. Mit dieser Kritik übergeht das OG jedoch den eben dargelegten Hintergrund, vor dem die fragliche Erwägung zu verstehen war und der in dieser Erwägung als bekannt vorausgesetzt wurde.
8. Aus den vorstehenden Überlegungen ist der Beklagten zu 1 deshalb zuzustimmen, dass ihr, falls sie vor Ablauf der Frist, eine Gegenäusserung einzureichen, einen Antrag auf Sicherheitsleistung gestellt hatte, eine neue Frist zur Gegenäusserung zu eröffnen war. Bei Gutheissung des Antrags auf Sicherheitsleistung begann die neue Frist mit der Verständigung vom Erlag der Sicherheitsleistung zu laufen; bei Ablehnung begann sie mit der Rechtskraft des B hierüber zu laufen bzw mit der Zustellung des nicht weiter anfechtbaren Beschlusses.
9. Im vorliegenden Fall trug das LG den Klägerinnen mit B vom 04.09.2000 näher bestimmte Sicherheitsleistungen auf. Gegen diesen B erhoben die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 18.09.2000 Rekurs an das OG. Dieser Rekurs wurde (unter anderem) der Beklagten zu 1 zur Gegenäusserung zugestellt und von dieser am 25.09.2000 entgegengenommen. Mit der Zustellung des Rekurses der Klägerinnen wurde der Beklagten zu 1 eine Frist von 14 Tagen zur Gegenäusserung angesetzt. Vor deren Ablauf, mit Schriftsatz vom 03.10.2000, stellte die Beklagte zu 1 einen Antrag auf Sicherheitsleistung. Mit B vom 28.06.2001 wies der Vorsitzende des OG den Antrag ab. Diesen B bestätigte das Kollegium des OG, indem es einem hiergegen gerichteten Rekurs der Beklagten zu 1 vom 05.07.2001 mit B vom 20.09.2001 keine Folge gab. Gegen diesen B war kein weiteres Rechtsmittel gegeben (§ 59 Abs 2 ZPO). Mit dessen Zustellung an die Beklagte zu 1, am 25.09.2001, begann der Beklagten zu 1 die Frist für die hier interessierende Gegenäusserung zu laufen; mit dem Schriftsatz vom 17.07.2001 wurde sie gewahrt ...