9 Cg 2001.29-77
Art 20, 45, 218 Abs 4, 290, 291 EO
Im Falle eines unmittelbaren gesetzwidrigen Eingriffs in seine Rechtssphäre durch eine EV kann ein Dritter ua eine Exszindierungsklage einbringen und die Rechtsbehelfe nach den Art 45, 218 Abs 4 EO ergreifen. Ihm steht nach stRsp auch die Rekurslegitimation zu.
Zur Erhebung eines Einspruchs ist der Dritte hingegen nicht befugt. Ebenso fehlt dem Dritten die Legitimation für einen Aufhebungs- und/oder Einschränkungsantrag nach Art 291 EO.
Art 283, 287 EO
Der Schadenersatzanspruch gem Art 287 EO ist auf den Sicherungsgegner beschränkt. Es ist dies ausschliesslich jene Person, die von der gefährdeten Partei als Gegner bezeichnet und dadurch in das Sicherungsverfahren einbezogen wurde. Nicht massgeblich ist hingegen die materiell-rechtliche Beziehung des Sicherungsgegners zum streitigen Recht. Daraus folgt, dass ein "Dritter" auch keine Sicherheitsleistung gem Art 283 EO verlangen kann, die nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nur die dem Sicherungsgegner drohenden Nachteile ausgleichen soll.
Mit Sicherungsbot vom 01.02.2001 wurde den Sicherungsgegnern über Antrag des Sicherungswerbers gem den Art 275 Abs 1 lit c und Abs 2 EO ua verboten, über das Konto X bei der Y-Bank lautend auf die den Sicherungsgegnern - laut den Behauptungen des Sicherungswerbers - zuzurechnende (nicht verfahrensbeteiligte) M-AG zu verfügen.
Die M-AG erhob zugleich mit dem Viertsicherungsgegner gegen die EV einen Einspruch und stützte ihre Legitimation hiezu auf die E des OGH, LES 1985, 79. Sie sei alleinige Inhaberin des Kontos X und habe mit den im Sicherungsantrag behaupteten Machenschaften der Sicherungsgegner nichts zu tun. Auch möge dem Sicherungswerber eine Sicherheitsleistung aufgetragen werden.
Nach Durchführung einer Einspruchsverhandlung, bei der die M-AG überdies einen Aufhebungsantrag nach Art 291 EO stellte, wies das LG mit B vom 28.03.2002 den Einspruch der M-AG zurück und, soweit damit die Aufhebung der EV beantragt worden sei, ab.
Sowohl der Viertsicherungsgegner als auch die M-AG bekämpften den erstinstanzlichen B vom 28.03.2002 mit Rekurs. Das OG gab diesen Rekursen mit E vom 23.05.2002 teilweise und dahin Folge, dass es bei Aufrechterhaltung des Sicherungsbotes dieses vom Erlag einer Sicherheitsleistung von CHF 20 000.- (die M-AG hatte in ihrem Rechtsmittel eine solche von CHF 200 000.- begehrt) abhängig machte.
Die Rekursentscheidung wurde allein von der M-AG mit Revisionsrekurs angefochten und darin primär die Aufhebung des Sicherungsbotes hinsichtlich des ihr gehörigen Kontos X begehrt. Hilfsweise wurde beantragt, die Aufrechterhaltung des Sicherungsbotes vom Erlag einer Sicherheitsleistung von CHF 2 250 000.- abhängig zu machen.
Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück.
Der Revisionsrekurs ist bereits aus einem von den Vorinstanzen nicht beachteten Grunde, nämlich wegen Fehlens der Prozesslegitimation der Revisionsrekurswerberin zurückzuweisen, ohne dass auf ihr Vorbringen inhaltlich einzugehen wäre. Dies aus folgenden Erwägungen:
Die Revisionsrekurswerberin verweist auf die E des OGH LES 1986, 79 f, wonach auch ein "durch die einstweilige Verfügung unmittelbar betroffener Dritter" das in Betracht kommende Rechtsmittel gegen ein Sicherungsbot bzw einen Amtsbefehl erheben könne. Ergänzend ist dem - zutreffenden - Entscheidungszitat allerdings hinzuzufügen, dass sich diese Aussage des OGH in seinem B vom 30.07.1985, 3 C 95/82-36, auf die namentlich genannten Stiftungsräte der Antragsgegnerin (einer Stiftung liechtensteinischen Rechts) bezog, denen mit dem dort angefochtenen Amtsbefehl die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für die Stiftung entzogen wurde. Sie waren damit durch die einstweilige Verfügung namentlich und unmittelbar betroffen (LES 1986, 80 f).
Darin manifestiert sich bereits ein Unterschied zum vorliegenden Verfahren, in das nicht die Revisionsrekurswerberin, sondern ausschliesslich und allein die Sicherungsgegner und - ua - die Y-Bank als sogenannte Drittschuldnerin einbezogen und durch das Sicherungsbot vom 01.02.2001 betroffen wurden. Tangiert von dieser einstweiligen Verfügung ist allerdings auch das Konto-Nr X bei der Y-Bank, das auf die Revisionsrekurswerberin lautet.
Im Zusammenhang mit dem dadurch - jedenfalls mittelbar - erfolgten Eingriff in die Rechtssphäre auch der Revisionsrekurswerberin stellt sich die Frage nach ihren prozessualen Rechten im gegenständlichen Verfahren.
In der österreichischen Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass ein Dritter bei einem unmittelbaren gesetzwidrigen Eingriff in seine Rechtssphäre eine Vollzugsbeschwerde nach Art 45 EO (§ 68 öEO) erheben und eine Exszindierungsklage nach Art 20 EO (§ 37 öEO) einbringen kann (RdW 1998, 264; SZ 70/153 mwN = ÖBA 1998, 136). Dem Dritten wird auch die Rekurslegitimation gegen die einstweilige Verfügung zuerkannt (SZ 70/153 wo). Es kann dahingestellt bleiben, ob als solcher "Dritter" auch eine Person zu verstehen ist, die weder als Partei noch als Drittschuldnerin am Sicherungsverfahren beteiligt ist und die namentlich in einer einstweiligen Verfügung gar nicht aufscheint, vielmehr nur deren - behauptete - Vermögensrechte.
Selbst wenn dies zugunsten der Revisionsrekurswerberin unterstellt würde, wäre für sie nichts gewonnen, weil hier nicht die Rekurslegitimation gegen eine einstweilige Verfügung, sondern ihre Berechtigung zu prüfen ist, einen Einspruch gem Art 290 EO (§§ 397, 398 öEO) gegen das Sicherungsbot zu erheben. Das gegenständliche Sicherungsbot wurde ja nur vom Viertsicherungsgegner mit Rekurs bekämpft (ON 35).
Gemäss Art 290 Abs 1 EO (§ 397 Abs 1 öEO) kann der Sicherungsgegner gegen die Bewilligung der einstweiligen Verfügung Rekurs und, wenn er vor der Beschlussfassung nicht einvernommen worden ist, auch Einspruch erheben. Die Frage, ob ein Dritter und/oder Drittschuldner auch zur Erhebung eines Einspruchs (Widerspruchs) legitimiert ist, wird von der bei gleicher Rechtslage auch hier heranzuziehenden österreichischen Lehre und Rechtsprechung verneint (Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 331 f; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrechts 4. Auflg 449 und 451; Petschek-Hämmerle-Ludwig, Zwangsvollstreckungsrecht 236; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren2 3/85 Anm 251; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 969). Der öOGH hat sich in seiner E ÖBA 1998/687 (7 Ob 93/97w) dieser Auffassung hauptsächlich mit dem Argument einer sonst zwangsläufig notwendigen und im Provisorialverfahren nicht zumutbaren Klärung der Legitimation des Dritten angeschlossen, die zu einem eigenen aufwändigen Verfahren führen würde, das über den Grund des Anspruches des Dritten und seine Rechtszuständigkeit geführt werden müsste. Eine derartige Überprüfungsbefugnis aber stehe dem nicht am Verfahren beteiligten Dritten nicht zu (vgl WBl 1988, 340). Vielmehr sei die Wahrung der Interessen des Dritten durch eine Klagsführung nach § 37 EO (Art 20 ff EO) und allenfalls durch den Behelf des § 68 EO (Art 45 ff EO) ausreichend gewahrt. Es wäre auch nicht einzusehen, dass ein betroffener Dritter im Provisorialverfahren durch einen zusätzlichen Rechtsbehelf in seiner Position bevorzugt wäre, im normalen Exekutionsverfahren jedoch nicht (ÖBA 1998/687 mwN).
Der Senat schliesst sich diesen Erwägungen vollinhaltlich an. Das letztlich ausschlaggebende Argument einer im Rahmen des Provisorialverfahrens unzumutbaren Klärung der Legitimation des Dritten manifestiert sich gerade im vorliegenden Fall, in dem es um die nur in einem kontradiktorischen Verfahren mögliche Klärung der Voraussetzungen des Durchgriffes vom Dritt- und Viertsicherungsgegner auf die Revisionsrekurswerberin geht. Deren Interessen sind, wie schon erwähnt, durch die Klagsmöglichkeit nach Art 20 EO und allenfalls den Behelf des Art 217 Abs 4 EO (§ 294 Abs 4 öEO) ausreichend gewahrt.Genau aus den gleichen Erwägungen muss dem durch ein Drittverbot betroffenen Dritten aber auch ein Antragsrecht nach Art 291 EO (§ 399 öEO) aberkannt werden (ÖBA 1998, 136; Konecny aaO 332 f; König aaO 3/135).
Da die Revisionsrekurswerberin somit zur Erhebung eines Einspruchs sowie eines Antrages nach Art 291 EO gar nicht legitimiert war, muss diese Legitimation selbstredend auch für den gegenständliche Revisionsrekurs verneint werden. Dieser erweist sich deshalb als unzulässig.
Nur nebenbei sei erwähnt, dass in konsequenter Weiterführung dieser Erwägungen auch ein Schadenersatzanspruch gem Art 287 EO (§ 394 öEO) auf den Sicherungsgegner beschränkt ist. Es ist dies ausschliesslich diejenige Person, die von der gefährdeten Partei als Gegner bezeichnet und dadurch in das Sicherungsverfahren einbezogen wurde. Nicht massgeblich ist dagegen die materiell-rechtliche Beziehung eines solchen Gegners zum streitigen Recht (EvBl 1997/115 = EFSlg 85.509 mwN).
Daraus folgt, dass ein "Dritter" auch keine Sicherheitsleistung gem Art 283 EO (§ 390 EO) verlangen kann, die ja nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nur die dem Sicherungsgegner drohenden Nachteile ausgleichen soll.
Der Revisionsrekurs ist deshalb zurückzuweisen, ohne dass auf die vom Sicherungswerber mit durchaus beachtlichen Überlegungen geltend gemachte Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gemäss den Art 51, 297 EO iVm § 496 Abs 1 ZPO näher einzugehen ist (vgl allerdings RIS Justiz RS 0005505; ÖBl 1976, 101; ÖBl 1979, 139 ua).