9 CG. 1999.383
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter und Oberstrichterinnen Dr. Robert Braunias, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei FR***, vertreten durch Dr. iur. Peter Mayer, Rechtsanwalt, FL-9495 Triesen, gegen die beklagten Parteien 1.)NF***, In der Specki 11, FL-9494 Schaan, 2.)BF***, 3.)MF***, 4.) RF**,vertreten durch Müller & Partner, Rechtsanwälte, FL-9494 Schaan, und der auf Seiten der beklagten Parteien dem Verfahren beigetretenen Nebenintervenienten 1.) DM AG***, Geotechnisches Büro, vertreten durch Sprenger & Partner AG, Rechtsanwälte, FL-9495 Triesen, und 2.) HK***, vertreten durch Walch & Schurti, Rechtsanwälte, FL-9490 Vaduz, wegen CHF 2.871.000,-- s.A. und Feststellung (Streitwert CHF 800.000,--), Gesamtstreitwert CHF 3.671.000,-- s.A., in nicht öffentlicher Sitzung:
I. über die Revision der beklagten Parteien (ON 291) und der Nebenintervenientin zu 1.) (ON 290) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 25.06.2009 (ON 280), mit dem der Berufung der beklagten Parteien und der Nebenintervenientin zu 1.) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.10.2002 (ON 124) keine Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:
Den Revisionen wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, dass es als
Z w i s c h e n- u n d T e i l u r t e i l
lautet:
1. Das auf Zahlung von CHF 2.871.000,-- s.A. gerichtete Klagebegehren besteht d e m G r u n d e n a c h z u 2 / 3 zu Recht (Zwischenurteil).
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger zur ungeteilten Hand für 2/3 weiterer Schäden haften, die aufgrund des bereits errichteten Neubaues auf der Baurechtsliegenschaft Nr. 20102 am Objekt des Klägers, Industriestrasse Nr. 659, FL-9492 E*** (Baurechtsparzelle Nr. 20001), entstehen (Teilurteil).
3. Das auf Feststellung der Haftung der Beklagten für 1/3 weiterer Schäden gerichtete Mehrbegehren wird a b g e w i e s e n.
4. Im Übrigen wird das Berufungsurteil einschliesslich seiner Kosten- entscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Fürstliche Obergericht
z u r ü c k v e r w i e s e n .
5. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten wird der Endentscheidung vorbehalten.
II. über den Revisionsrekurs der beklagten Parteien (ON 285) und der Nebenintervenientin zu 1.) (ON 287) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 27.08.2009 (ON 284), mit welchem Sachverständigengebühren in Höhe von CHF 46.595,10 bestimmt wurden (Revisionsrekursinteresse CHF 30.519,10) beschlossen:
Den Revisionsrekursen wird keine Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Die Gemeinde E*** stellt zumindest seit 1990 in ihrem Eigentum stehende Grundstücke zur Errichtung einer Industriezone zur Verfügung, und zwar im Wege von Baurechtsverträgen, die zur besseren Nutzung der Flächen jeweils Grenzbaurechte vorsehen, die für den Erstbauenden als Grenzbaupflicht zu verstehen sind, während für den Zweitbauenden eine Anbaupflicht besteht. Das Grenzbaurecht wurde unbefristet eingeräumt und durfte nur im Rahmen des Baugesetzes und der Gemeindebauordnung ausgeübt werden. Festgehalten wurde auch, dass die Bauwerke in der Weise zu projektieren und auszuführen sind, dass am Grundstück und an den Gebäuden des Nachbarn keinerlei Schaden entsteht. Sollte dies trotz grösstmöglicher Vorkehrungen nicht zu verhindern sein, so haftet der Verursacher voll und ganz für die Behebung des Schadens.
Der Kläger schloss im Jahre 1990 mit der Gemeinde *** einen solchen Baurechtsvertrag über das Baurechtsgrundstück Blatt Nr. 20001 zur Errichtung eines gewerblichen Bäckerei- und Konditoreigebäudes ab, das zwischen 1990 und 1992 erbaut wurde.
Mit Baurechtsvertrag vom 04.11.1993 wurde für das unmittelbar benachbarte Baurechtsgrundstück Nr. 20102 jeweils zur Hälfte ein Baurecht für NF***(den Erstbeklagten) und TF*** gegründet. Zwischen 1996 und 1999 wurde darauf ein grosser Industrie- und Gewerbebau errichtet, für welchen Stockwerkeigentum begründet wurde, wobei die Liegenschaft infolge Erbganges nach dem inzwischen verstorbenen TF*** nunmehr zu 11/18 für den Erstbeklagten, zu 3/18 für die Zweitbeklagte, zu 2/18 für den Drittbeklagten und zu 2/18 für den Viertbeklagten jeweils im Sinne ideeller Anteile im Grundbuch eingetragen sind. Zu diesen ideellen Miteigentumsanteilen sind im Grundbuch die Beklagten auch bei den Stockwerkeigentumseinheiten Nr. 7925 bis 7938 als grundbücherliche Miteigentümer eingetragen.
Ursprünglich war durch den damaligen Architekten des Klägers, RH***, ein durchgehender Gebäudekomplex geplant. Zu dieser Ausführung ist es dann aber nicht gekommen. Vielmehr errichtete der Kläger ein vierstöckiges Geschäfts- und Gewerbegebäude, wobei damals das später errichtete Gebäude der Beklagten noch nicht projektiert war.
Nach Errichtung des Bauwerks der Beklagten traten am Gebäude des Klägers schwere Schäden auf, die zu einem erheblichen Sanierungsaufwand führen werden.
2.1. Mit seiner am 15.12.1999 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger vorerst die Zahlung von CHF 2.586.000,-- samt 5 % Zinsen seit 15.09.1999 sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für allen Schaden, der aufgrund des bereits errichteten Neubaues auf der Baurechtsliegenschaft Nr. 20102 am Objekt des Klägers, I*** entsteht; ein auf anteilsmässige Haftung der Beklagten gerichtetes Eventualbegehren ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. Das Feststellungsbegehren bewertete der Kläger vorerst mit CHF 1.734.000,--.
Der Kläger brachte vor, der zwischen ihm und der Gemeinde E*** im Jahre 1990 abgeschlossene Grunddienstbarkeitsvertrag begründe ein unbefristetes Grenzbaurecht, und zwar zum Zwecke der besseren Nutzung der Flächen in der Industriezone. Weiters enthalte dieser Vertrag in Punkt 6. die Bestimmung, dass die angrenzenden Bauwerke in der Weise zu projektieren und auszuführen seien, dass am Grundstück und an den Gebäuden des Nachbarn keinerlei Schaden entstehe. Wenn dies trotz grösstmöglicher Vorkehrung nicht zu verhindern sei, hafte der Verursacher voll und ganz für die Behebung des Schadens.
Bereits im Jahre 1980 seien konkrete Pläne seines damaligen Architekten RH*** vorgelegen, dass für den Erstbeklagten NF*** und dessen damals noch lebenden Vater TF*** auf der Nachbarparzelle E*** -Parzelle Nr. 538 ein grosses Industrie- und Gewerbegebäude errichtet werde, wobei in dieser Planung die Stockwerks- und Gebäudehöhe gleich ausgesehen habe wie bei seinem Bauwerk. Ebenso sei das statische Raster mit 8 x 8 m völlig ident geplant worden wie in seinem Gebäude.
Aus dem Kläger unbekannten Gründen sei jedoch die Erbauung des damals schon fix geplanten Geschäfts- und Industriegebäudes für den Erstbeklagten bzw. dessen Vater TF*** unterblieben, es sei damals lediglich das Geschäfts- und Gewerbehaus des Klägers errichtet worden.
Der Erstbeklagte und der im Jahre 1995 verstorbene TF hätten geplant, im Laufe des Jahres 1995 auf der Baurechtsparzelle N*** nach den Plänen des Architekturbüros B***, ein gegenüber der ersten Planung völlig geändertes Bauprojekt zu errichten. Zwischen März und April 1996 habe der Voraushub des neuen Gewerbe- und Industriegebäudes begonnen, die Vorbelastungen hätten zwischen April und Mai 1996 stattgefunden, der Aushub von August bis September 1996, die Wasserhaltung ab 16.09.1996, die Pfählung vom 18.09.1996 bis 18.12.1996, dies durch den Erstbeklagten NF*** und die Erbengemeinschaft, zu der die übrigen Beklagten und NF*** zählten.
Im Jahre 1998 sei der grosse Industrie- und Gewerbebau der Beklagten so weit fertig gewesen, dass bereits Mieter hätten einziehen können.
Vor Baubeginn auf der Baurechtsliegenschaft der Beklagten sei im Gewerbehaus des Klägers vom Büro HK*** am 21./22.12.1995 ein Rissprotokoll aufgenommen worden. Dieses habe zu vernachlässigende bzw. kleine Risse im Innen- und Aussenbereich gezeigt.
Ende 1997/Anfang 1998, somit während der Bauarbeiten der Beklagten, seien im Gebäude des Klägers neue Risse entstanden, was dem Ingenieurbüro HK*** mitgeteilt worden sei. Am 01.07.1998 sei es zu einer Begehung gekommen. Die Reklamation sei mit der Erklärung zur Kenntnis genommen worden, weiter zu beobachten. Am 07.10.1998 habe ein weiterer Augenschein im Gebäude des Klägers stattgefunden, da in der Backstube von der Plattenwand einige Wandfliesen abgesprungen und neue Risse festgestellt worden seien. Mit Schreiben vom 09.10.1998 sei mitgeteilt worden, dass man noch einige Zeit mit einer endgültigen Sanierung zu warten habe und weiterhin periodische Beobachtungen durchzuführen seien. Gleichzeitig sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass im Laufe des Oktober 1998 eine weitere Setzungsmessung (Präzisionsnivellement) am Gebäude des Klägers durchgeführt werde um festzustellen, ob es seit der letzten Messung zu Bewegungen gekommen sei.
Im Laufe des Frühjahrs 1999 habe der Kläger Setzungen mit zunehmender Grösse zum Neubau der Beklagten hin beobachtet, ebenso Risse in der Aussenwand zum Neubau des Beklagten hin und entsprechend weiterlaufend in den anschliessenden Querwänden.
Über Initiative des Klägers habe am 28.04.1999 eine Begehung an Ort und Stelle stattgefunden, bei der neben dem Erstbeklagten vor allem Architekten und Geologen anwesend gewesen seien. Es seien die Schäden vom Erdgeschoss bis zum Dachgeschoss besichtigt worden, wobei in allen Geschossen generell ein ähnliches Schadensbild festgestellt worden sei, nämlich horizontale Risse in der Gebäudeaussenwand zum Neubau der Beklagten hin, und entsprechend weiterlaufend in den anschliessenden Querwänden.
Es sei die Vermutung aufgekommen, dass dies auf das Betonieren und den Querdruck des frischen Betons der benachbarten Wände beim Neubau der Beklagten zurückzuführen sei. Der Erstbeklagte NF*** habe erklärt, seine Versicherung mit der Prüfung der Situation zu beauftragen.
Der vom Kläger beigezogene Planverfasser, Ing. PM*** , habe in der Folge festgestellt, dass das Schadensbild in den Geschossen darauf hindeute, dass die Zwischenisolation zwischen den Gebäuden durch den Querdruck des Frischbetons beim Betonieren schon so viel gepresst worden sei, dass keine Pressreserven mehr vorhanden seien und daher praktisch jede Horizontalkraft direkt auf das Gebäude des Klägers übertragen werde. Ing. PM*** habe in weiterer Folge sogar darauf hingewiesen, dass Einsturzgefährdung bestehe, da querversteifende und stabilisierende Wände fehlten.
Die Bauherrenhaftpflichtversicherung der Beklagten habe in der Folge den Sachverständigen DI MM*** als Gutachter eingeschaltet, der am 02.07.1999 die Schäden besichtigt und die von Ing. PM*** als dringend angesehenen Sofortmassnahmen unterstützt habe. Der Sachverständige habe in dem am 09.08.1999 erstatteten schriftlichen Gutachten festgestellt, dass ursprünglich die beiden Gebäude gleichzeitig errichtet hätten werden sollen. Er habe auf das geotechnische Gutachten für die Industrieerschliessung der Gemeinde E*** , verfasst von der GB*** , vom 13.10.1988, verwiesen, das im Auftrag der Gemeinde E*** erstellt worden sei, ebenso auf ein bodenmechanisches Gutachten vom geotechnischen Büro DM*** , erstellt am 05.03.1996, das über Auftrag der Firma TF AG*** , erstellt worden sei. In diesem Gutachten sei auf die zwei Pfählungsmöglichkeiten hingewiesen worden, wobei richtig festgehalten worden sei, dass es bei kürzeren Pfählen mit der Einbindung der Pfahlspitze in den Deltaablagerungen zu einer deutlichen Setzung als Folge der Zusammendrückung der mächtigen faulschlammhaltigen Seeablagerung unterhalb der Deltaablagerung kommen werde, womit die Gebrauchstauglichkeit in Frage gestellt werde. Weiters werde auf die sichere Lösung einer Pfahlfundierung mit der Pfeilspitze in den späteiszeitlichen Seeablagerungen hingewiesen. Dabei würden längere Pfähle verwendet, jedoch falle die Setzung geringer aus. DI MM*** habe bemängelt, dass im Gutachten der Firma DM*** in keinem Punkt auf die unmittelbare Nachbarschaft des bestehenden Gebäudes des Klägers eingegangen werde.
Am 18.04.1996 habe das Büro der Firma DM*** ein Gutachten über die Auswirkungen eines Pfählungsbelastungsversuches erstellt. In dem dazu erstatteten Gutachten sei erwähnt worden, dass bei der Industriehalle F*** 20 Jahre nach Bauvollendung mit einer Setzung in einer Grössenordnung von ca. 20 cm zu rechnen sei, wenn sie 20 % schwerer sei als das "Gebäude W***". Die Beklagten hätten somit aufgrund des Gutachtens über den Pfahlbelastungsversuch vom 18.04.1996 davon ausgehen müssen, dass sich ihr Gebäude innerhalb von 20 Jahren nach Bauvollendung um ca. 20 cm setze. Alle diese Gutachten seien dem Kläger bis vor kurzem verborgen geblieben. Man habe sich weder an den Kläger noch an den von diesem eingesetzten Statiker Ingenieurbüro M***, gewandt. Dieser habe bereits vor Baubeginn am 08.06.1990 bei der Firma GB*** eine Begutachtung der Pfahltragbaufähigkeit aufgrund des geologischen Gutachtens vom 13.12.1988 für das Gewerbeobjekt des Klägers eingeholt. Aus diesem Gutachten ergebe sich, dass bei dem letztlich eingesetzten Pfahltyp bzw. der gewählten Pfahllänge mit einer Setzung von lediglich 1 bis 2 cm für das Gebäude des Klägers zu rechnen sei.
Es sei somit schon von Anfang an klar gewesen, dass beide Gebäude ein völlig unterschiedliches Setzungsverhalten aufweisen würden. Keiner der von den Beklagten beigezogenen Ingenieure bzw. Architekten habe Handlungsbedarf gesehen. Es sei sogar an der Stelle, an der das Gebäude der Beklagten mit dem des Klägers zusammenstosse, eine feste Verschraubung auf der ganzen Höhe und Breite angebracht worden, sodass dadurch bei den offensichtlich eingetretenen Bewegungen der Gebäude grösste Schäden vorprogrammiert seien.
Diese Auffassung vertrete auch das Schadensgutachten von DI MM*** , der folgendes festgestellt habe:
In der Beilage 5 ist der Schnitt der Gebäude zwischen Bäckerei H*** und des Gewerbehauses F*** dargestellt. In diesem Schnitt sieht man deutlich, wie nahe die letzte Pfahlreihe der Bäckerei (orange) zur benachbarten Pfahlgruppe des Gebäudes Gewerbehaus F*** (blau) liegt. Im Lageplan sind diese Pfähle in der Beilage 6, 7 und 8 dargestellt. Durch diese Pfahlanordnung und die Wahl der Pfahllänge war der Schaden bereits vorprogrammiert. Das Büro DM*** schreibt in seinem Gutachten zum Fall Belastungsversuch auf Seite 6, dass die Deltaablagerungen durch das Rammen von Pfahlgruppen zusätzlich verdichtet werden, sodass die Traglast der einzelnen Pfähle einer Gruppe ja höher sein wird, als diejenige des getesteten Einzelpfahles. Was jedoch nicht berücksichtigt wurde, ist, dass diese Pfahlgruppe mit einem Achsabstand von lediglich 1 m grössere Setzungen hervorrufen wird, als ein Einzelpfahl. Der Pfahlabstand von 1 m bei Stahlbetonpfählen von 40 x 40 cm ist unzulässig klein gewählt worden, sodass bei einer Pfahlfundierung in den Deltaablagerungen das Setzungsprogramm in die setzungsempfindlichen Schichten verschoben wurde, wobei die Pfähle hier als Gruppe ähnlich wie eine Flächenbelastung auf die stark setzungsempfindlichen, faulschlammigen Seeablagerungen wirken. Büro DM*** hat in seinem Schreiben vom 01.02.1999 (Beilage 4) richtigerweise den Negativeinfluss der Pfahlgruppe (blau) auf die Gründung der Bäckerei H*** festgestellt. Das Argument, dass die tragfähige Schicht der späteiszeitlichen Seeablagerungen bzw. Moräne zu tief liegen könnte bzw. unbekannt ist, darf kein Grund sein, sich für kurze Pfähle zu entscheiden und von vornherein Schäden in Kauf zu nehmen.
DM*** beschreibt in seinem Schreiben vom 01.02.1999 (Beilage 4) sehr richtig, wie es zu dem vorliegenden Schaden gekommen ist. Er beschreibt die Verkippungen und die derzeitige Neigung, was hier nicht weiter wiederholt wird. Weiters beschreibt er ebenfalls richtig die Setzungsbeeinflussung des Gebäudes Gewerbehaus F*** auf das Gebäude Bäckerei H***. Richtig ist auch, dass durch die gemeinsame Verkippung von 1/370 sich das Gebäude H*** im obersten Geschoss um ca. 5 bis 10 cm gegen das Haus F*** verschieben hätte müsse, was durch die Füllung des Zwischenraumes zwischen den beiden Trennwänden teilweise verhindert worden ist. Der dabei zwischen den beiden Häusern entstandene Druck hat mit Sicherheit zusätzlich zu Schäden am Haus H*** geführt.
Dieser auftretende Druck hat beim Gebäude H*** bei der Aussenwand in Richtung Gebäude F*** zu einer starken Ausbeulung geführt, wie in dem Foto (Beilage 9) festgehalten wurde. Da dies laut den vorliegenden Plänen und den Angaben des Statikers eine tragende Wand ist, musste diese als Sofortmassnahme unmittelbar nach meinem ersten Augenschein durch Anbringen durch Stützen entlastet werden. Diese Sofortmassnahme war dringend notwendig und wurde nach Aussage des Statikers sofort ausgeführt. Im beiliegenden Querschnittsplan (Beilage 5) war zwischen den beiden Gebäuden ein Abstand von 13 cm vorgesehen. Dieser Abstand wurde nicht eingehalten. Vielmehr wurde hier nach Anbringen einer Isolierschicht, deren Aufbau in Beilage 10 zu sehen ist, direkt an den Bestand der Aussenwand H*** anbetoniert. Durch diese Massnahme kam es beim Verkippen der Gebäude sofort zu einer Belastung der Aussenwände, was zwar die Setzung etwas gebremst, jedoch zu dem vorliegenden Schaden geführt hat.
Die Beklagten hafteten dem Kläger gegenüber aus dem Titel des Sachenrechtes (Nachbarhaftung) sowie aus dem Titel des Schadenersatzes für alle im Gebäude des Klägers eingetretenen Schäden.
Zur Haftung aus dem Titel des Schadenersatzes sei anzuführen, dass die Beklagten ihre gegenüber der Gemeinde E*** vertraglich im Sinne einer Vereinbarung zugunsten Dritter eingegangene Verpflichtung, das Bauwerk in der Weise zu projektieren und auszuführen, dass am Grundstück und an den Gebäuden des Nachbarn keinerlei Schaden entstehe, krass verletzt hätten. Sie hätten nicht verhindern können, dass Schäden eintreten. Sie hafteten als Verursacher voll und ganz für die Behebung des Schadens. In Bezug auf das beim Schadenersatz erforderliche Verschulden sei auszuführen, dass sich die Beklagten der Art der Errichtung des Gewerbebaues des Klägers bewusst gewesen seien, jedenfalls hätten sie sich informieren müssen. Dazu sei noch auszuführen, dass die dem Beklagten gehörige Firma TF*** seinerzeit als Baumeisterin dieses Gewerbegebäude errichtet habe.
Die Beklagten hätten sich zwar professioneller Ingenieure und Architekten bedient, hätten aber keinerlei Massnahmen getroffen, die die vorliegenden Schäden verhindert hätten. Im Besonderen sei nicht darauf Rücksicht genommen worden, dass bei der gewählten Pfählung mit einer Setzung des neu erbauten Gewerbehauses von bis zu 20 cm innerhalb von 20 Jahren zu rechnen sein werde. Erschwerend komme noch, dass die in den Bauplänen vorgesehene und bewilligte Abstandsbreite zwischen den beiden Gebäuden von 13 cm in keiner Weise eingehalten worden sei. Im Gegenteil: man habe gegen das Gebäude des Klägers nass betoniert, sodass sich das Gebäude der Beklagten mit dem Gebäude des Klägers verkeilt habe. Das Gebäude der Beklagten sei starr errichtet worden. Somit wirke sich jede wie immer geartete Bewegung des neu errichteten Gebäudes auf jenes des Klägers insofern aus, dass dessen Statik nachhaltig beeinträchtigt werde. Wie bereits ausgeführt worden sei, habe aktuelle Einsturzgefahr bestanden. Bei der Errichtung der Baute seien anerkannte Grundsätze des Bauwesens krass verletzt worden, was dem Beklagten unabhängig von der Verursacherhaftung als Verschuldenshaftung anzulasten sei.
Die bereits vorbestehenden Risse laut Rissprotokoll vom 21./22.12.1995 seien als unbedeutend anzusehen, sodass eine Mithaftung bzw. ein Mitverursachen des Klägers nicht gegeben sei. Der Kläger habe sich zudem bei Errichtung seiner Baute darauf abstützen können, dass gleichzeitig durch denselben Architekten RH*** auf der gleichen Höhe und mit der gleichen Geschosshöhe die Baute des Beklagten bzw. des Verstorbenen TF*** errichtet werde. Der Kläger habe keinen Einfluss darauf gehabt, dass es dazu nicht gekommen sei. Erst ca. 5 Jahre später habe man mit einem völlig anderen Gebäude aufgrund einer völlig anderen architektonischen und baulichen Konzeption begonnen. Obwohl genaue Kenntnis über die Art und Weise des Gebäudes des Klägers bestanden habe, habe man sich seitens der Beklagten nicht danach gerichtet. Die Beklagtenvertreter hätten daher schuldhaft und rechtswidrig gehandelt.
Als Haftungsgrund werde vorsichtshalber auch auf den zwischen der Gemeinde E*** und dem Erstbeklagten bzw. Rechtsvorgänger der Zweitbeklagten, dem verstorbenen TF*** geschlossenen Vertrag verwiesen, wonach Bauwerke in der Weise zu projektieren und auszuführen seien, dass am Grundstück und an den Gebäuden des Nachbarn keinerlei Schaden entstehe. Diese vertragliche Bestimmung sehe der Kläger als Vertrag zugunsten Dritter an, und zwar zu dessen Gunsten, wobei der Kläger dadurch unmittelbar begünstigt sei. In Tat und Wahrheit hätten die Beklagten diesen Vertragspunkt ebenfalls verletzt, sodass sie dem Kläger auch aus diesem Grunde aus dem Titel des Schadenersatzes hafteten.
Zur Schadenshöhe verwies die klagende Partei in der Klage auf eine nicht im Einzelnen begründete tabellarische Übersicht von Leistungen, die eine Sanierungssumme von CHF 2.586.000,-- ergebe. Dazu kämen weitere ausserordentliche Kosten, wie etwa ein Nutzflächenmanko von ca. 24 m2 infolge Rücksetzung der Trennwand und ein daraus resultierender Mietausfall für 100 Jahre von CHF 864.000,-- und andere Ausfallentschädigungen im Ausmass von insgesamt CHF 1.734.000,--; dabei handle es sich um Kosten, die erst bei Sanierung anfielen und noch nicht fällig seien. Insoweit sei ein entsprechendes Feststellungsbegehren zu stellen, das mit CHF 1.734.000,-- bewertet werde.
Dieses Feststellungsbegehren bezieht sich auf die Haftung der beklagten Parteien "für allen Schaden", der aufgrund des bereits errichteten Neubaues auf der Baurechtsliegenschaft N*** am Objekt des Klägers I*** (Baurechtsparzelle N***) entsteht.
Die klagende Partei hat ihr Vorbringen zum Umfang und zur Höhe des Schadens im Laufe des Rechtsstreites geändert, sodass es an dieser Stelle nicht erforderlich ist, auf das detaillierte Vorbringen in der Klage zu diesem Punkt einzugehen.
2.2. Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung der Klage und wendeten ein, der zwischen der Gemeinde E*** und dem Kläger abgeschlossene Grunddienstbarkeitsvertrag vom 26.04.1990 begründe nicht ein Grenzbaurecht, sondern es sei in diesem Vertrag ausdrücklich festgehalten worden, dass das Grenzbaurecht für den Erstbauenden als Grenzbaupflicht zu verstehen sei, während für den Zweitbauenden eine Anbaupflicht bestehe. Demzufolge seien die Beklagten als Zweitbauende verpflichtet gewesen, an das Gebäude des Klägers anzubauen.
Es werde zur Gänze bestritten, dass durch die Erstellung des Gebäudes der Beklagten Schäden am Gebäude des Klägers verursacht worden seien. Mangels Kausalität ihrer Bautätigkeit hafteten die Beklagten weder als Nachbarn im Sinne der Bestimmungen des Sachenrechts noch aus dem Titel des Schadenersatzes für die am Gebäude des Klägers bestehenden Schäden.
Das Setzungsverhalten des Gebäudes der Beklagten, das sich nur sehr leicht nach Nord-Osten setze, hänge nicht mit den Schäden im und am Gebäude des Klägers zusammen. Vielmehr verhalte es sich so, dass durch die stark einseitige Gebäudelast des Gebäudes des Klägers und die dadurch ausgelösten Setzungen Schäden am gesamten Mauerwerk des Gebäudes des Klägers entstanden seien. Gemäss den Setzungsmessungen des Ingenieurbüros HK*** hätten die Verkippungen bereits nach Fertigstellung der Tiefgarage begonnen, und zwar durch die Last des darauf gebauten Gebäudes, also lange vor Aufnahme der Bautätigkeit der Beklagten.
Der von diesen beigezogene Sachverständige dipl.-Ing. G***, leitendes Mitglied des schweizerischen Geologie- und Ingenieurbüros DM***, habe bei beiden Gebäuden Setzungsmessungen durchgeführt und festgestellt, dass sich das Gebäude des Klägers seit der ersten Messung am 22.12.1995 bis zu 71,7 mm einseitig gesetzt habe, während das Gebäude der Beklagten aufgrund der gleichmässigen Gewichtsverteilung - es handle sich bei diesem um einen Kubus - nur zu vernachlässigende Setzungserscheinungen anzeige.
In seinem Gutachten sei der genannte Sachverständige zum Ergebnis gelangt, die Verkippung des Hauses H*** bewirke Rückhaltekräfte durch das Haus F*** . Die Gebäudefestigkeit des Hauses H*** genüge offenbar nicht, um diese Kräfte schadenfrei aufzunehmen.
Im Hinblick auf die vertraglich festgelegte Grenzbaupflicht sei bei der Wahl einer "schwimmenden" Pfählung eine schadenfreie Fundation nur möglich, wenn asymmetrische Lastanordnungen möglichst vermieden und beide Häuser so steif ausgebildet würden, dass die unvermeidlichen Setzungsdifferenzen z.B. infolge der Heterogenität des Baugrundes ausgeglichen werden könnten.
Zu dem vom Kläger vorgelegten Gutachten M*** habe der genannte Sachverständige folgendermassen Stellung genommen: Es treffe zwar zu, dass durch die Verkippung des Hauses H*** gegen das Haus F*** Schäden am Haus H*** entstanden seien. Die Ursache dazu liege aber bei der stark einseitigen Gebäudelast des Hauses H*** und den dadurch ausgelösten Setzungen. Demnach wäre es falsch, das Haus F*** einseitig zu unterfangen und damit die Schiefstellung dieses Gebäudes zu verstärken, verbunden mit der akuten Gefahr von Rissen. Vielmehr sei der weiteren Verkippung des Hauses H*** Einhalt zu gebieten.
Damit komme der Sachverständige dipl.-Ing. G*** klar zum Ergebnis, dass die Schäden am Haus des Klägers nichts mit der Bauführung der Beklagten zu tun hätten, sondern auf Setzungserscheinungen zurückzuführen seien, die durch die stark einseitige Gebäudelast des Hauses des Klägers verursacht würden. Das Gebäude der Beklagten stütze vielmehr das Haus des Klägers ab und verhindere dadurch sogar eine weitere Verkippung.
Der vom Kläger beigezogene Sachverständige DI M*** habe in der Folge auch angekündigt, sein Gutachten revidieren zu müssen, da ihm zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Gutachtens keine Setzungsmessungen zur Verfügung gestanden seien.
In seinem ergänzenden Gutachten sei der genannte Sachverständige nach eingehenden Messungen zum Ergebnis gelangt, dass die grösste Setzung des Gebäudes des Klägers mit grosser Wahrscheinlichkeit vor Baubeginn des Gewerbehauses F*** erfolgt sei.
Betrachte man die Setzungsmessungen des Gebäudes F***, ergebe sich eine Überraschung. Zu erwarten wäre hier eine Setzung des gesamten Gebäudes in Richtung des Gebäudes des Klägers, da im Grenzbereich dieser beiden Gebäude mit Sicherheit eine Spannungsüberlagerung im Bereich der Pfahlspitzen stattgefunden habe, die auch zu einer verstärkten Setzung des Gebäudes F*** hätte führen müssen. Es sei jedoch das Gegenteil eingetreten, das Gebäude F*** habe sich geringfügig von Punkt 11 in Richtung Punkt 12 und von Punkt 14 in Richtung Punkt 13 gesetzt.
Zum derzeitigen Zeitpunkt sei das ungewöhnliche Setzungsverhalten der beiden Gebäude nur dadurch zu erklären, dass die Pfahlgründung beim Gebäude F*** relativ stabil sei und sich das Gebäude H*** bereits von Anfang an, vor Errichtung des Gebäudes F***, zur Gebäudegrenze hin gesetzt habe. Durch die Geometrie der beiden Gebäude mache es derzeit den Anschein, dass sich das Gebäude H*** gegen das Gebäude F*** lehne und hier eine gegenseitige Verspannung stattfinde. Diese Tatsache würde auch die Schubrisse im Gebäude H*** in den Obergeschossen an den Aussenwänden (senkrecht zur Gebäude-Trennfuge) erklären.
In seiner Schlussfolgerung habe DI M*** zum Setzungsverhalten der beiden Gebäude ausgeführt, die Pilotierung des Gebäudes F*** sei wesentlich stabiler als die Pilotierung des Gebäudes H***, sodass derzeit das Gebäude H*** von der Stabilität des Gebäudes F*** profitiere.
Vom Gebäude H*** existierten keine Setzungsmessungen vor dem Beginn der Pfählung für das Gebäude F***. Aus dem vorher Gesagten könne man jedoch daraus schliessen, dass das Gebäude H*** sich bereits vor Baubeginn des Gebäudes F*** in der Diagonalen bereits 2 cm bis 3 cm gesetzt habe, was auch zu den Bauschäden beim Gebäude H*** geführt habe.
Betrachte man das logarithmische Zeit-Setzungsdiagramm, so habe man den Eindruck, dass sich bereits bei der Pilotierung des Gebäudes F*** das Gebäude H*** in Richtung Gebäudegrenze F*** gesetzt habe. Zu Beginn 1997 habe sich diese Setzung stabilisiert und verstärke sich mit zunehmendem Hochbau im Grenzbereich weiterhin. Hätte man heute nicht den Beweis dafür, dass sich das Gebäude F*** in die andere Richtung setze, und zwar in sehr geringem Masse, so würde man die Ursache des Setzungsverhaltens des Gebäudes H*** alleine in der gegenseitigen Beeinflussung durch die Spannungsüberlagerung im Gründungsbereich suchen.
Aus diesen gutachterlichen Äusserungen gehe nunmehr klar hervor, dass die Schäden am Gebäude des Klägers durch einseitige Setzungen dieses Gebäudes entstanden und grösstenteils bereits vor der Bauführung der Beklagten eingetreten seien. Die Bauführung der Beklagten sei somit nicht die Ursache für die Setzungen des Gebäudes H*** und die dadurch aufgetretenen Schäden. Vielmehr verhindere das wesentlich stabilere Gebäude der Beklagten eine weitere Verkippung des Gebäudes des Klägers und dadurch die Entstehung weiterer Schäden, wodurch die Stabilität des Gebäudes des Klägers letztlich sogar von der Bauführung der Beklagten profitiere. Jedenfalls sei durch das Rissprotokoll vom 21./22.12.1995 klar dokumentiert, dass beim Gebäude des Klägers bereits vorher erhebliche Schäden bestanden hätten.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Errichtung des Gebäudes der Beklagten teilweise kausal für die Schäden am Gebäude des Klägers sei, was ausdrücklich bestritten werde, bestehe - soweit die Klage auf ein Verschulden der Beklagten gestützt werde - dennoch keine Schadenersatzverpflichtung, da die Beklagten durch die Bauführung weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt hätten. In Punkt 3 des Dienstbarkeitsvertrages zwischen der Gemeinde E*** und dem Kläger, den die Beklagten nicht unterzeichnet hätten, sei ausdrücklich eine Anbauverpflichtung des Zweitbauenden verankert, die als öffentlich-rechtliche Auflage der Gemeinde E*** zu interpretieren sei und an die sich die Beklagten strikt gehalten hätten. Da diese weder eine vertragliche noch eine nachbarrechtliche Verpflichtung verletzt hätten, sei ihr Verhalten weder aus privatrechtlicher noch aus öffentlich-rechtlicher Sicht rechtswidrig. Die Beklagten hätten auch baubescheidkonform gebaut. Der Kläger habe selbst mit dem oben erwähnten Grunddienstbarkeitsvertrag dem Anbau des Beklagten zugestimmt.
Ein Verschulden der Beklagten sei auszuschliessen, da sämtliche vor Ort tätigen Ingenieure vor Baubeginn Überprüfungen vorgenommen hätten und nicht einmal diese als Fachleute auch im Entferntesten mit der Möglichkeit gerechnet hätten, dass der Anbau der Beklagten Schäden am Haus des Klägers zur Folge haben könnte. Dadurch, dass die Ingenieure derartige Schäden nicht vorausgesehen hätten, sei für die Beklagten erst recht eine solche Vorhersehbarkeit nicht gegeben. Mangelnde Vorhersehbarkeit schliesse das Verschulden aus.
Die vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzhöhe werde ebenfalls ausdrücklich bestritten. Der finanzielle Aufwand für die Erstellung des Gebäudes und für die diversen Investitionen sei nicht annähernd so hoch wie die Schadenshöhe nunmehr vom Kläger im gegenständlichen Verfahren beziffert werde.
Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens werde eingewendet, dass dem Kläger das rechtliche Interesse an dieser Feststellung fehle. Die Möglichkeit der Erbringung einer Leistungsklage schliesse ein Feststellungsbegehren aus. Der Kläger mache in seiner Klage eine Reihe von Schäden, die durch die Bauführung der Beklagten entstanden seien, geltend, und habe die Höhe bereits im Detail beziffert, sodass die Beträge, wenn sie zu Recht bestünden, auch bereits fällig wären. Es bestehe keinerlei Notwendigkeit für ein Feststellungsbegehren, weshalb dieses Begehren des Klägers unzulässig sei.
2.3. Dem Verfahren auf Seiten der beklagten Partei traten die DM***, und die HK*** als Nebenintervenienten bei.
2.4. Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Erstgerichtes am 02.09.2002 (ON 115) erstattete die klagende Partei ein ergänzendes Vorbringen über neue Schäden im dritten Obergeschoss, deren Behebung CHF 10.000,-- erfordere. "Im Hinblick auf die Ausführungen und Berechnungen des Sachverständigen K*** im Gutachten vom 22.05.2002 bzw. Ergänzungsgutachten vom 24.05.2002, die er zum Inhalt seiner Forderungen der Höhe nach" mache, und im Hinblick auf die soeben angeführten neuen Schäden, dehnte der Kläger das Leistungsbegehren auf CHF 2.871.000,-- samt 5 % Zinsen seit 15.09.1999 aus.
Zum Feststellungsbegehren werde ergänzend vorgebracht, dass gemäss dem Gutachten des Sachverständigen K*** von einer mittleren Tiefenlage der tragfähigen Schicht von 52 m für die Berechnung der Pfählungskosten ausgegangen werde. Allerdings sei dies nicht sicher, diese Annahme müsse vor dem Bau durch eine Probebohrung bestätigt werden.
Da es durchaus möglich sei, dass tiefer gepfählt werden müsse, könnten weitere Kosten entstehen, sodass schon aus diesem Grunde das gestellte Feststellungsbegehren gerechtfertigt sei. Darüber hinaus sei nicht sicher, ob nur ein Flächenverlust von 4 m2 im dritten und vierten Obergeschoss entstehe. Wenn auch im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss jedenfalls durch Einziehen einer Stützwand ein Flächenverlust entstehe, entstünden auch ein weiterer Mietausfall in der Zukunft sowie ein weiterer Minderwert. Die diesbezüglichen Mietausfälle seien ebenfalls nicht völlig quantifizierbar.
Weiters habe der vom Kläger herbeigezogene Sachverständige für Unvorhergesehenes bei der Sanierung eine Reserve von CHF 300.000,-- angesetzt.
Schliesslich sei nicht auszuschliessen, dass durch das nicht fachgerechte Zusammenbauen bei einem allfälligen Erdbeben erheblich grössere Schäden am Objekt des Klägers entstünden, wofür die Beklagten ebenfalls haften würden. Aus all diesen Gründen sei das gestellte Feststellungsbegehren berechtigt, es werde nunmehr mit CHF 800.000,-- bewertet.
2.5. Die beklagte Partei brachte ergänzend vor, das vom Kläger erstellte Bauwerk entspreche nicht den notwendigen Voraussetzungen hinsichtlich der Fundation und der Steifigkeit. Die Schäden am Haus des Klägers seien ausschliesslich auf sein eigenes Verschulden zurückzuführen, da die Anbaupflicht der beklagten Parteien und deren nachträglich durchzuführender Anbau dem Kläger bei der Erstellung seines Gebäudes ausdrücklich bekannt gewesen seien und er entgegen dem Grunddienstbarkeitsvertrag vom 26.04.1990 es trotzdem unterlassen habe, sein Gebäude so zu erstellen, dass bei einem nachträglichen Anbau der Beklagten keinerlei Schäden an seinem Haus eintreten. Der Kläger habe es somit entgegen seiner klaren vertraglichen Verpflichtung grob fahrlässig bzw. offensichtlich zur Vermeidung eines hohen finanziellen Aufwandes sogar vorsätzlich unterlassen, sein Bauwerk so zu erstellen, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein weiteres Bauwerk schadensfrei angebaut werden könne.
Aufgrund der klaren vertraglichen Verpflichtung, die dem Kläger aus dem Grunddienstbarkeitsvertrag vom 26.04.1990 erwachsen sei, hätten die Beklagten davon ausgehen können, dass der Kläger sein Haus entsprechend seinen vertraglichen Verpflichtungen erstellen würde. Von "grösstmöglichen Vorkehrungen", zu denen der Kläger verpflichtet gewesen sei, könne allerdings keine Rede sein. Die an seinem Objekt aufgetretenen Schäden habe der Kläger somit alleine zu verantworten.
2.6. Der Kläger brachte dazu ergänzend vor, als er sein Gewerbeobjekt im Jahre 1990 errichtet habe, sei in keiner Weise bekannt gewesen, wie oder insbesondere mit welcher Fundation die Beklagten ihr Gewerbeobjekt im Jahre 1995 errichten würden. Eine Mitverantwortung bzw. ein Mitverschulden scheide schon aus diesem Grund völlig aus.
2.7. Mit Urteil vom 16.10.2002, 09 CG.1999.383 (ON 124), gab das Erstgericht dem Zahlungsbegehren von CHF 2.871.000,-- samt 5 % Zinsen seit 15.09.1999 zur Gänze statt, weiters stellte es fest, dass die Beklagten dem Kläger zur ungeteilten Hand für sämtliche weiteren Schäden haften, die aufgrund des bereits errichteten Neubaus auf der Baurechtsliegenschaft N*** am Objekt des Klägers, I*** entstehen.
Die beklagten Parteien wurden darüber hinaus zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, dem Kläger die mit CHF 116.323,22 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
Das Erstgericht stellte über den eingangs bereits dargestellten Sachverhalt hinaus noch folgendes fest:
2.8. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger schon beim Bau zwingend damit hat rechnen müssen, dass ein Gebäude direkt an sein zu errichtendes Gebäude anschliesst, wäre es technisch nicht möglich gewesen, ohne genaue Kenntnis des zweiten Baues entsprechende Vorsorgemassnahmen in Bezug auf Steifigkeit, Fundierung, etc. beim ersten Bau zu treffen.
Der Erstbeklagte hatte bei Baubeginn des Objektes der Beklagten keine näheren Informationen über die Bauweise des Gebäudes des Klägers und hat derartige Informationen auch nicht eingeholt. Das Unternehmen des Erstbeklagten, nämlich die F***, hatte auch schon die gesamten Baumeisterarbeiten am Projekt H*** gemacht. Die Fundation wurde nicht durch die F*** durchgeführt, es wurde aber durch sie überprüft, welche Fundation im Objekt H*** ist, bevor F*** das Objekt errichtet hat. Weder das Gebäude H*** noch das Gebäude F*** wurden so fundiert, dass die Fundationspfähle auf die Moräne gesetzt worden sind. Das Gebäude F*** wurde im Zeitraum 1996 bis 1998 fertiggestellt, wobei beide Gebäude solcherart zusammengebaut wurden, dass zwischen den Gebäuden eine Schicht Sagex (ein Isoliermaterial) flächig hochgezogen und dann das Gebäude F*** an das Gebäude H*** anbetoniert wurde.
In weiterer Folge traten am Gebäude des Klägers Risse auf und es wurden verschiedene Rissprotokolle erstellt. Im Oktober 1998 konnten weitere Rissbildungen festgestellt werden. Im Frühjahr 1999 begann eine Setzung der Liegenschaft des Klägers zum Neubau der Beklagten hin und es bildeten sich in der Folge vermehrt Risse in den Aussen- und in den Querwänden. Weiters traten im April 1999 horizontale Rissbildungen auf. Ursache der im Folgenden aufgetretenen Schäden am Haus des Klägers sind die Setzungen, welche bei der gewählten Pfahlfundation nach 20 Jahren 10 bis 20 cm betragen dürften. Zwar können solche Setzungen an einem einzeln stehenden Gebäude mit steifem Untergeschoss und ausgeglichener Lastverteilung ohne Betriebsnachteile verkraftet werden, besonders wenn sich die Umgebung noch stärker setzt. Wird jedoch nachträglich - wie hier - ein Gebäude angebaut, so wirkt dessen Setzung über seinen Grundriss hinaus und erzeugt eine Zusatzsetzung des bereits bestehenden und schon (weitgehend) gesetzten Nachbargebäudes. Das Gebäude F*** setzt sich wie ein Einzelgebäude mehr oder weniger vertikal. Seine Setzungsgeschwindigkeit ist grösser als diejenige des Gebäudes . Es zieht dessen ihm benachbarten Teil der Fundation mit in die Tiefe. Der entferntere Teil setzt sich nur mit der eigenen kleineren Geschwindigkeit. So kommt es zur Verkippung des Hauses H gegen das Gebäude F***. Diese Verkippung führt zu einer Annäherung des oberen Teiles des Gebäudes H*** an die Fassade F***, dann zu deren Berührung, dann zu Druck. Beim Neubau wurde dieser Tatsache nicht Rechnung getragen, das heisst, es wurde kein Zwischenraum gebildet, der die voraussehbare differenzielle Setzung und Verkippung der beiden Bauten ohne Berührung ermöglicht hätte. Aufgrund der Setzungsprognose des Büros DM*** hätte bereits im April 1996 die im Gebäude H*** zu erwartende Zusatzsetzung und damit die Verkippung näherungsweise errechnet werden können. Damit wäre es möglich gewesen, den Zwischenraum zwischen den Bauten so gross zu wählen, dass keine Berührung möglich gewesen wäre.
Die zeitliche Staffelung der beiden Bauvorhaben führte dazu, dass das Gebäude H*** bereits etwa 1/3 der in 20 Jahren zu erwartenden Setzung hinter sich hatte, als der Bau des Nachbargebäudes F*** begann. Dies wäre aufgrund der Setzungsprognose für das analog zu fundierende Gebäude F*** vor dessen Baubeginn erkennbar gewesen. Eine nachträgliche gemeinsame Fundation kam praktisch nicht mehr in Frage. Die beiden Bauten mussten separat fundiert werden, ohne dass ihr Setzungsverhalten einen negativen Einfluss auf das Nachbargebäude hätte ausüben können. Dies bedeutete, dass entweder für eines der Gebäude die Setzung ausgeschlossen würde, das heisst Pfahlfundation auf die Moräne, oder dass der hohle Zwischenraum zwischen den Gebäuden so breit gewählt würde, dass trotz der zu erwartenden Verkippungen ein gegenseitiger Kontakt und damit eine Druckwirkung ausgeschlossen werden könnte. Weder das eine noch das andere ist geschehen. Wenn beide Gebäude gleichzeitig so gebaut worden wären wie sie jetzt in Natura vorhanden sind, dann hätten sich beide Gebäude gleichzeitig gesetzt. Es hätte dann trotzdem eine Verkippung der beiden Hauswände gegeneinander stattgefunden.
Am Gebäude H*** hätte man die Schäden vermeiden können, wenn die Pfähle auf die Moräne gesetzt worden wären. Die Schäden am Haus H*** wären auch nicht aufgetreten, wenn das Haus F*** auf die Moräne gesetzt worden wäre. Wenn im Keller eine Fuge zwischen beiden Gebäuden von rund 13 cm eingehalten worden wäre und das Haus H*** auf die Moräne gepfählt worden wäre, hätte es auch kein Schadensbild gegeben beim Haus H***. Wenn im Keller eine Fuge zwischen den beiden Gebäuden von rund 13 cm eingehalten worden wäre, so hätte es ein Schadensbild am Haus H*** gegeben, allerdings geringer als das jetzige Schadensbild.
Das Gebäude H*** wies zwar Projektmängel auf, diese sind aber nicht mitursächlich für die schadensrelevanten Setzungen. Die Setzungsprognose der GB*** - diese wurde dazumal von H*** hinzugezogen - war falsch. Trotzdem entspricht die Fundation derjenigen, welche aufgrund von Pfahlversuchen auch für das Gebäude F*** gewählt wurde. Der Hochbau *** entspricht den Regeln der Baukunde.
Zur Behebung der durch den Anbau F*** verursachten Schäden sind zwei Massnahmen erforderlich, nämlich das Stoppen der gegenseitigen Verkippung mit einer neuen Pfahlfundation und die Instandsetzung des Gebäudes durch Behebung der Rissschäden, sowie Ausbau und Neuerstellung der Mauerwerktragewände zweites und drittes Obergeschoss (Zwischenwände H***/F***) mit Ausbildung einer Trennfuge.
Zur Höhe der Sanierungs-/Schadenbehebungskosten, welche ausschliesslich auf die Beeinflussung durch den Nachbarbau F*** zurückzuführen sind, übernahm das Erstgericht aus einem von ihm eingeholten Gutachten eine tabellarische Zusammenstellung (Seite 16 bis 20 des Ersturteiles), und stellte zusammenfassend noch folgendes fest:
Zu diesen Kosten kommt noch ein weiterer Sanierungsaufwand von CHF 10.000,-- hinsichtlich des dritten Obergeschosses (Mieter E***), welcher in der obigen Aufstellung noch nicht enthalten ist.
Insgesamt beträgt der derzeit feststehende Sanierungsaufwand daher CHF 2.871.000,--.
Die entstehenden Sanierungskosten umfassen die Bauarbeiten für die Instandstellung, inklusive Planerhonorare (Architekt, Bauingenieur, allfällige weitere Ingenieure und Spezialisten) unterteilt in:
Vorbearbeitungsarbeiten,
Gebäude,
Umgebung,
Baunebenkosten.
In den Baunebenkosten sind enthalten die Bewilligungen und Gebühren, Plankopien und Vervielfältigungen, Versicherungen, Bauzins für ein halbes Kalenderjahr sowie Entschädigungen für Mietausfälle und Betriebsbehinderung. Die Mietausfälle beruhen auf der Annahme einer Betriebsbehinderung für die Zeit von 3 Monaten und, dass der Betrieb der Firmen nur mit Provisorien aufrechterhalten bleiben kann. Zudem ist der Liftbetrieb im Untergeschoss zeitweise unterbrochen. Der Betriebsunterbruch in der Bäckerei beträgt ca. 1 Woche.
Durch die Verschiebung der Trennwand im dritten und vierten Obergeschoss ergeben sich Verkleinerungen der Nutzfläche. Mietzinsausfälle infolge Kündigungen durch bestehende Mieter sind in dieser Kostenbeurteilung - weil noch nicht bezifferbar - nicht enthalten. In der Kostenaufstellung nicht enthalten sind mangels Bezifferbarkeit der Minderwert infolge Flächenverlust von je 4 m2 im dritten Obergeschoss und vierten Obergeschoss, die Kosten infolge Betriebsunterbruch der Bäckerei von ca. 1 Woche sowie der Mietzinsausfall infolge schadensbezogener Kündigung.
10% für Unvorhergesehenes (vergleiche Punkt 289) ist in der obigen Schadensberechnung allerdings mitbeinhaltet. Über dieses festgestellte Schadensbild hinausgehende weitere Schäden (neben den obgenannten zu erwartenden derzeit nicht bezifferbaren weiteren Schäden) sind möglich.
2.9. Aus rechtlicher Sicht führte das Erstgericht aus, gemäss Art 68 Abs 1 SR dürfe der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er durch Bauten ihr Erdreich in Bewegung bringe oder gefährde oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtige. Nach Abs 2 leg cit fänden auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechts zuwiderliefen, die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendungen. Die Heranziehung der Bestimmungen über die überragenden Bauten (Art 56 SR) erübrige sich im gegenständlichen Fall. Zu beachten sei allerdings Art 67 SR, nach welchem übermässige Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn bei der Ausübung des Eigentums zu unterlassen seien.
Art 68 Abs 1 SR entspreche weitgehend dem Art 685 Abs 1 des schweizerischen ZGB. Das chZGB spreche jedoch von "Grabungen und Bauten", hingegen fänden sich im SR nur "Bauten". Art 684 chZGB sei hingegen mit Art 67 SR identisch. Es könne somit ohne weiteres die schweizerische Lehre und Rechtssprechung zur Beurteilung des vorliegenden Falles herangezogen werden, zumal es - soweit überblickbar - bis heute keine veröffentlichte liechtensteinische Rechtssprechung zu Art 68 SR gebe.
Nach Art 685 Abs 1 chZGB dürfe der Eigentümer bei Grabungen oder Bauten die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringe oder gefährde oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtige. Diese Bestimmung sei eine Konkretisierung von Art 684 chZGB, wonach jeder Eigentümer verpflichtet sei, bei der Ausübung seines Eigentums sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten. Art 685 chZGB erfasse daher jede unmittelbare Einwirkung, die Bewegungen im Untergrund des benachbarten Grundstücks auslöse oder dessen Stabilität beeinträchtige, selbst wenn sie nicht übermässig sei (Peter Liver, Das Eigentum, SPR, Band V/1, Basel/Stuttgart 1977, Seite 223, 241 f).
Gemäss Art 61 SR (= Art 679 chZGB) könne, wer durch eine Eigentumsüberschreitung geschädigt oder mit Schaden bedroht werde, auf Beseitigung der Beschädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden oder auf Schadenersatz klagen. Art 679 chZGB bilde die allgemeine Sanktion für nachbarrechtliche Beziehungen. Die auf diese Bestimmung gestützten Ansprüche seien unabhängig vom Verschulden des Grundeigentümers im Hinblick auf die Einwirkung. Art 679 und 684 ff chZGB sähen eine Kausalhaftung vor (BGE 109 II 308 E. 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. Meier-Hayoz, Das Grundeigentum, Berner Kommentar, Band IV/1/2, 2. Auflage, Bern 1974, N. 12 zu Art 679). Eine Haftung nach diesen Bestimmungen setze lediglich einen Kausalzusammenhang zwischen der "Übermässigkeit" der Grundstücksnutzung einerseits und dem Eingriff in die Nachbarrechte andererseits voraus; es seien hiebei die allgemeinen Regeln über die Kausalität - natürliche Kausalität und Adäquanz - anwendbar (vgl. Steinauer, Les droits réels, Band II, Bern 1990, Seite 139). Dass nach den Feststellungen ein adäquater Kausalzusammenhang bejaht werden müsse, bedürfe keiner eingehenden Begründung.
Schon aus diesem Grund sei die (nachbarrechtliche) Haftung der Beklagten zu bejahen. Wie schon erwähnt, stelle Art 679 chZGB die allgemeine Sanktion für nachbarrechtliche Beziehungen dar. Entgegen dem Wortlaut von Art 679 chZGB sei nicht nur der Grundeigentümer, sondern nach der Praxis auch jener, welcher ein beschränktes dingliches oder ein obligatorisches Recht an der Immissionsquelle habe, passiv legitimiert (Schmid, SR, Nr 959 und die dort zitierte Rechtssprechung und Lehre). Das Schweizerische Bundesgericht habe den Baurechtsinhaber explizit als dem Nachbarrecht und damit einem der Verantwortlichkeit nach chZGB Art 679 Unterstehenden genannt (BGE 88 II 263 f. E 3). Da Miteigentümer nach Art 679 chZGB solidarisch hafteten (vgl. Berner Kommentar, Art 646, N81) sei unabhängig von den unterschiedlichen ideellen Anteilen der Beklagten deren Solidarhaftung (aus Art 61 SR) zu bejahen.
Da die Beklagten somit aus nachbarrechtlichen Grundsätzen zur ungeteilten Hand für die Schäden hafteten, erübrige sich ein weiteres Eingehen auf die Frage, ob nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten eine Haftung der Beklagten in Betracht käme. Nur der Vollständigkeit halber werde jedoch auch nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen die Haftung der Beklagten bejaht:
Wenn sich die Beklagten schon an den Inhalt des Vertrages zwischen dem Kläger und der Gemeinde E*** gebunden erachteten, so sei ihnen entgegenzuhalten, dass gemäss Punkt 6. dieses Vertrages die Bauwerke in der Weise zu projektieren und auszuführen seien, dass am Grundstück und an den Gebäuden des Nachbarn keinerlei Schaden entstehe. Weiters sei normiert, dass, sollte dies trotz grösstmöglicher Vorkehrungen nicht zu verhindern sein, der Verursacher voll und ganz für die Behebung des Schadens hafte. Dass die Beklagten diesen Vorgaben nicht entsprochen hätten, müsse nicht näher begründet werden. Ein Eingehen auf die Frage, ob die Zwei- bis Viertbeklagten aufgrund der Rechtsnachfolge nur entsprechend ihren Anteilen hafteten, erübrige sich zufolge der obigen Ausführungen.
Darüber hinaus und daneben hafte der Erstbeklagte jedenfalls nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten zur Gänze, da er ein Bauwerk errichtet habe, welches ursächlich für die Verkippung des Hauses H*** gegen das Gebäude F*** gewesen sei. Aufgrund der Setzungsprognose für das Gebäude F*** wäre nach den Feststellungen vor dessen Baubeginn erkennbar gewesen, dass der Bau F*** negative Auswirkungen auf den Bau H*** haben werde. Durch das Büro DM*** hätte bereits im April 1996 die im Gebäude H*** zu erwartende Zusatzsetzung und damit die Verkippung näherungsweise errechnet werden können. Damit wäre es möglich gewesen, den Zwischenraum zwischen den Bauten so gross zu wählen, dass keine Berührung stattgefunden hätte. Diese Schäden hätte man auch vermeiden können, indem am Gebäude F*** eine Fundation auf die Moräne stattgefunden hätte. Der Erstbeklagte hafte für die seinen Hilfspersonen unterlaufenen Planungs- bzw. Berechnungsfehler. Nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten sei sohin eine Haftung des Erstbeklagten für die gesamten Schäden jedenfalls zu bejahen, dies ungeachtet der obigen nachbarrechtlichen Überlegungen.
Soweit die Beklagten geltend machten, dass gemäss dem Inhalt des Dienstbarkeitsvertrages zwischen der Gemeinde E*** und dem Kläger eine Anbauverpflichtung des Zweitbauenden verankert gewesen sei und dies eine öffentlich-rechtliche Auflage der Gemeinde E*** darstelle, an die man sich strikt gehalten habe, sei dem entgegenzuhalten, dass eine "öffentlich-rechtliche" Verpflichtung der Beklagten, ihr Haus so zu bauen, dass die Bauführung letztlich kausal für gravierende Schäden am Haus des Klägers sei, beim besten Willen nicht hergestellt bzw. abgeleitet werden könne. Überdies wäre es den Beklagten bzw. dem Erstbeklagten und dem Rechtsvorgänger der Zweit- bis Viertbeklagten möglich und zumutbar gewesen, dieser "öffentlich-rechtlichen" Verpflichtung nachzukommen, ohne Schäden am Gebäude des Klägers zu verursachen, indem der Zweitbau eben auf die Moräne fundiert worden wäre.
Zu den Einwendungen der Beklagten, dass das vom Kläger erstellte Bauwerk nicht den notwendigen Voraussetzungen hinsichtlich der Fundation und der Steifigkeit entspreche und die Schäden am Haus ausschliesslich auf sein eigenes Verschulden zurückzuführen seien, da ihm die Anbaupflicht der Beklagten und deren nachträglich durchzuführender Anbau bei Erstellung seines Gebäudes ausdrücklich bekannt gewesen sei und er entgegen dem Grunddienstbarkeitsvertrag vom 26.04.1990 es trotzdem unterlassen habe, sein Gebäude so zu erstellen, dass bei einem nachträglichen Anbau der Beklagten keinerlei Schäden an seinem Haus entstünden, sei folgendes auszuführen:
Zu diesen Einwendungen sei zunächst einmal auf die Feststellungen zu verweisen, denen zufolge die Fundation am Gebäude H*** derjenigen entsprochen habe, welche auch für das Gebäude F*** gewählt worden sei, und dass der Hochbau H*** den Regeln der Baukunde entspreche. Das Gebäude H*** habe zwar Projektmängel aufgewiesen, diese seien aber nicht mitursächlich für alle schadensrelevanten Setzungen. Dass der Erstbauende bei seinem Bau gar nicht berücksichtigen könne, wie steif er sein Gebäude bauen müsse und wie er es zu fundieren habe, wenn er nicht wisse, welcher Art und Weise das anzubauende Gebäude sein werde, sollte eigentlich jedermann einleuchten. Überdies sei in diesem Zusammenhang von folgenden rechtlichen Überlegungen auszugehen:
Art 68 SR (bzw. Art 685 chZGB) verleihe dem Eigentümer einer bestehenden "immobilen" Baute einen gewissen Vorteil gegenüber seinem Nachbarn. Diese Bestimmung bezwecke nämlich die Stabilität des Bodens und der bereits errichteten Bauten. Ein menschlicher Eingriff, der - wie hier - geeignet sei, diesen natürlichen Zustand über die Grenzen der eigenen Parzelle hinaus zu verändern, sei grundsätzlich rechtswidrig und ziehe die in dieser Bestimmung vorgesehene kausale Haftpflicht nach sich, sobald die Wirkung und das Mass überschritten ist, das der benachbarte Eigentümer zu dulden habe. Im Gegensatz zu Art 684 chZGB, womit nicht speziell die Bauten der Nachbargrundstücke geschützt würden (vgl. Meier-Hayoz aaO, N. 137 ff zu Art 684, N. 71, 75 f zu Art 685 f, Liver aaO, S. 242) verleihe Art 685 chZGB (= Art 68 SR) den bereits bestehenden Bauten auf den Nachbargrundstücken einen prioritärer Schutz.
Nun wäre es zwar nicht billig, dem Nachbarn aus dieser Priorität heraus einen Schutz zuzugestehen, der jede offensichtliche Mangelhaftigkeit seiner Bauten - wie das Fehlen eines geeigneten Fundaments oder schwerwiegende Mängel im Fundament - decken würde. Art 685 chZGB dürfe aber auch nicht seines Gehaltes entleert werden. Dies wäre der Fall, wenn ein Nachbar, dessen Bau im Zeitpunkt seiner Errichtung lege artis errichtet worden sei, nachträglich beschädigt wird und ihm dennoch kein Schadenersatz zugesprochen werde mit der Begründung, die unterdessen gemachten Fortschritte in der Wissenschaft hätten offenbart, dass die seinerzeit getroffenen Sicherheitsvorkehrungen ungenügend gewesen seien (vgl. hiezu Entscheidung Nr 74 aus "Die Praxis des Bundesgerichtes", 83. Jahrgang, 1994). Schon diese Ausführungen zum insoweit normidenten Art 685 chZGB erhellten, dass nach den getroffenen Feststellungen eine Mithaftung des Klägers für die an seinem Gebäude aufgetretenen Schäden nicht in Betracht komme. Verantwortlich für die Vermeidung der Schäden am Gebäude H*** seien demnach die Beklagten, ihnen sei auch die Verpflichtung oblegen, auf die Moräne zu fundieren oder - in Absprache mit der Gemeinde E*** - den Bauabstand so zu wählen, dass eine Verkippung nicht stattfinden könne.
Zur Schadenshöhe sei auszuführen, dass der Sachverständige lediglich die durch den Anbau verursachten Schäden bewertet habe, nicht jedoch die am Gebäude H*** vorhanden gewesenen Vorschäden. Die einzelnen Positionen seien von den Beklagten im Rahmen der mündlichen Erörterung nicht in Zweifel gezogen worden, weshalb sich ein Eingehen auf Punkt für Punkt erübrige.
Zum Feststellungsbegehren führte das Erstgericht aus, gemäss § 234 Abs 1 ZPO (normident mit § 228 öZPO) könne auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran habe, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung des Schädigers für alle sich in Zukunft aus dem schädigenden Ereignis ergebenden Nachteile sei regelmässig zu bejahen, wenn - wie hier - die Möglichkeit offen bleibe, dass es einen künftigen Schadenseintritt verursachen könne, welcher über die bislang feststellbaren Schäden hinausgehe. Insbesondere sei auch bei einem nachbarrechtlichen Ersatzanspruch eine Feststellungsklage zulässig, wenn der weitere Schadensumfang erst nach Schadenserhebung exakt feststellbar sei (vgl. österreichische Miet-Slg 30722); ebenso wenn sich - wie hier - der Schaden noch ausweiten könne (österreichische Miet-Slg 26033).
Da nach den getroffenen Feststellungen das Feststellungsinteresse im Lichte der hiezu ergangenen Judikatur bejaht werde, sei diesbezüglich spruchgemäss zu erkennen gewesen.
2.10. Dazu ist festzuhalten, dass das Erstgericht ohne nähere Begründung dem Feststellungsbegehren insofern eine von der Klage abweichende Fassung gab, als es die Haftung der Beklagten "für sämtliche weitere Schäden" feststellte, während das Klagebegehren auf Feststellung der Haftung "für allen Schaden" gerichtet war.
3.1. Dieses Urteil bekämpften die beklagten Parteien und die Nebenintervenientin zu 1.) mit Berufung. Sie machten im Wesentlichen übereinstimmend die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahren, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend, brachten aber auch zulässige neue Tatsachen und Beweisanbote vor. Die Berufungswerber strebten eine Abänderung des angefochtenen Urteiles im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens an.
Die klagende Partei beantragte in ihrer Berufungsbeantwortung, den Berufungen nicht Folge zu geben.
3.2. Das Fürstliche Obergericht nahm im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung ergänzend Beweis auf durch Einsicht in die Bauakten und einen Zivilakt und wiederholte im Übrigen die Beweisaufnahme durch Einholung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens.
3.3. Mit dem nun angefochtenen Urteil gab das Fürstliche Obergericht den Berufungen keine Folge und verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zum Ersatz der mit CHF 182.957,90 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens.
3.4. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens führte das Fürstliche Obergericht aus, der ins Treffen geführte Umstand, dass das Erstgericht zwar einen Beschluss auf Neudurchführung der Verhandlung wegen Richterwechsels gemäss § 412 Abs 2 ZPO gefasst, im Rahmen der Neudurchführung der Verhandlung aber keinen neuen Beweisbeschluss gefasst habe, könne mangels rechtzeitiger Rüge im Sinne des § 196 ZPO vom Berufungsgericht nicht aufgegriffen werden.
Die übrigen gerügten Verfahrensmängel seien durch die vom Berufungsgericht vorgenommenen Beweisaufnahmen gegenstandslos geworden.
3.5. Nach einer umfangreichen Beweiswürdigung, die insbesondere die Wiedergabe der vom Berufungsgericht aufgenommenen Gutachten umfasst, übernahm das Berufungsgericht alle vom Erstgericht getroffenen Feststellungen (Seite 271 des Berufungsurteils).
3.6. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sei der Schluss zu ziehen, dass die Beklagten den Kläger durch eine Eigentumsüberschreitung im Sinne von Art 61 SR geschädigt hätten.
Der Hinweis auf die von Seiten der Baupolizeibehörden festgelegte Anbaupflicht könne keinen Rechtfertigungsgrund für eine Gefährdung bzw. Schädigung des Nachbarn bilden. Ein Bauherr könne sich in Bezug auf die durch die Errichtung seines Gebäudes beim Nachbarn entstandenen Schäden nicht darauf berufen, dass er gemäss baupolizeilichen Vorschriften gehandelt habe. Art 61 SR besage in unmissverständlicher Weise, dass jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreite, geschädigt oder mit Schaden bedroht werde, auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen könne.
In der gegenständlichen Streitsache sei das Vorliegen eines Schadens und die Schadensverursachung durch die Beklagten zweifelsfrei festgestellt worden, wie sich dies - in Bezug auf den Schaden - aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten und den diversen Ergänzungen des Gutachtens und zuletzt auch durch die Befragung der Sachverständigen in der Berufungsverhandlung ergebe.
Ob die Beklagten gegen die Baupolizeibehörden Regress nehmen könnten, müsse dahingestellt bleiben, da diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sei und angesichts des öffentlich-rechtlichen Charakters eines solchen Anspruchs der Beklagten gegenüber den betreffenden Behörden bzw. gegenüber der Gemeinde oder dem Land auch nicht bilden könnte.
Es könne für den Standpunkt der Beklagten aus dem Baubewilligungsverfahren nichts abgeleitet werden, da die Verantwortlichkeit des Grundeigentümers gegenüber seinem Nachbarn nicht auf die Baupolizeibehörde abgewälzt werden könne. Die bereits zitierte Bestimmung des Art 61 SR räume dem geschädigten Grundeigentümer eine Klage gegenüber seinem Nachbarn ein und verweise ihn in keiner Weise darauf, seinen Schaden gegenüber den Baupolizeibehörden geltend zu machen.
Es verhalte sich auch keineswegs so, dass die Gemeinde E*** mit der "öffentlich-rechtlichen" Auflage betreffend Anbaupflicht den Beklagten sozusagen einen Freibrief dafür erteilt hätte, durch die Realisierung ihres Bauvorhabens den auf dem Nachbargrundstück bereits errichteten Bau zu schädigen. Dem stehe vielmehr Art 61 SR unmissverständlich entgegen.
In diesem Zusammenhang hätten die Beklagten auch nicht vorgebracht, dass sie sich bei der Gemeinde E*** danach erkundigt hätten, ob sie der Anbaupflicht auch in der Weise Genüge tun könnten, wenn sie einen Gebäudeabstand von einigen Zentimetern einhielten und den Zusammenbau durch Anbringung von Blenden lediglich optisch herstellen würden. Es dürfe mit Fug und Recht angenommen werden, dass die betroffenen Baupolizeibehörden einem solchen bloss optischen Zusammenbau zugestimmt hätten, wenn sie über die Folgen eines "wirklichen" Zusammenbaus von Seiten der Beklagten orientiert worden wären.
Entgegen der von den Berufungswerbern vertretenen Auffassung helfe es für ihren Standpunkt nichts, dass der Kläger und Berufungsgegner von dieser baupolizeilich begründeten Pflicht Kenntnis gehabt habe. Wesentlich sei, dass sich die Beklagten als Zweitbauende darüber ins Bild hätten setzen müssen, dass die Einhaltung der baupolizeilich vorgesehenen Zusammenbaupflicht aufgrund der Gesetze der Physik zwingend eine Schädigung der Erstbaute herbeiführen würde.
Entgegen der Auffassung der Beklagten habe das Erstgericht auch keine Feststellungen in der Richtung treffen müssen, dass der Kläger den Beklagten vor oder während der Errichtung ihres Gebäudes keine Mitteilung über die Art und Weise seiner eigenen Bauweise gemacht habe. Vielmehr verstehe sich von selbst, dass der Zweitbauende sich darüber kundig zu machen habe, was er bei seiner Baute vorzukehren habe, damit schädliche Einwirkungen auf das auf dem Nachbargrundstück bereits erstellte Gebäude hintangehalten werden könnten. In diesem Zusammenhang sei an den Inhalt des im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens zu erinnern, in welchem festgehalten werde, dass das Gebäude des Klägers im Wesentlichen nach dem Stand der Baukunde errichtet worden sei.
Es sei zwar richtig, dass der Kläger sein Gebäude nicht bis an die Moräne gepfählt habe. Dies spiele aber insofern keine Rolle, als dem Kläger von Seiten der Baupolizeibehörde keine derartige Verpflichtung auferlegt worden sei. Dass er den Beklagten gegenüber diesbezüglich unrichtige Angaben gemacht habe, werde von Seiten der Beklagten nicht behauptet. Dementsprechend hätten sie in Bezug auf die Errichtung ihrer eigenen Baute diesen Umstand zu berücksichtigen gehabt.
Unbehilflich sei auch das dahingehende Vorbringen der Beklagten, dass eine Fundierung bis in die Moräne ohne weiteres möglich gewesen wäre. Das Bestehen einer Möglichkeit beinhalte in aller Regel - und auch in Bezug auf den gegenständlichen Rechtsstreit - keine dahingehende Verpflichtung, alles Mögliche vorzukehren. Entscheidend sei für die vorliegende Streitsache lediglich, dass die Beklagten gewusst hätten bzw. wissen hätten müssen, wie die Pfählung für das Gebäude des Klägers vorgenommen worden sei. Im Übrigen könne diesbezüglich ergänzend festgehalten werden, dass die Beklagten ihrerseits ebenfalls nicht auf die Moräne gepfählt hätten.
Im Zusammenhang mit der Art und Weise der Pfählung behaupteten die Beklagten zu Unrecht, dass der Kläger sein Bauwerk nicht ordnungsgemäss erstellt habe. Daraus folge, dass auch ihr weitergehendes Vorbringen, wonach es am Kausalzusammenhang und an der Rechtswidrigkeit ihres eigenen Verhaltens fehle, unrichtig sei, dies deshalb, weil der Kausalzusammenhang zwischen ihrer Bautätigkeit und dem beim Gebäude des Klägers eingetretenen Schaden durch das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten bewiesen sei, und dass die Schadenszufügung aufgrund der anwendbaren nachbarlichen Regeln als widerrechtlich zu qualifizieren sei.
Unzutreffend sei auch das dahingehende Vorbringen der Beklagten, dass weder sie noch die von ihnen beigezogenen Sachverständigen davon hätten ausgehen müssen, dass der Kläger seine klare vertragliche Verpflichtung aus dem Grunddienstbarkeitsvertrag vom 26.04.1990 nicht eingehalten habe. Es erscheine als geradezu abwegig, aus diesem Grunddienstbarkeitsvertrag eine dahingehende Verpflichtung ableiten zu wollen, dass der erstbauende Kläger eine Baute hätte errichten müssen, die alle denkbaren möglichen Bauten bzw. Bauweisen auf dem Grundstück der Beklagten unbeschadet hätte überstehen können. Diesbezüglich könne auf das obergerichtliche Sachverständigengutachten hingewiesen werden, welches klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringe, dass ein "wirklicher" Zusammenbau mehr oder weniger zwingend zu Schäden führe, weshalb die Sachverständigen empfohlen hätten, unter allen Umständen einen Zwischenraum zwischen den beiden Gebäuden zu schaffen und den von den Baupolizeibehörden postulierten Zusammenbau durch die Anbringung von Blenden lediglich optisch zu verwirklichen.
Es sei zwar richtig, dass eine Fundation des Gebäudes der Beklagten auf die Moräne das Haus des Klägers nicht (völlig) vor Schäden bewahrt hätte. Die Gerichtssachverständigen seien aber zum Ergebnis gelangt, dass eine solche Fundation des Gebäudes der Beklagten die Schäden am Bau des Klägers stark reduziert hätte.
Die Sachverständigen hätten in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass eine Fundation des Gebäudes des Klägers auf die Moräne die Schäden an diesem Gebäude stark reduziert hätten. Sie hätten in diesem Zusammenhang aber darauf hingewiesen, dass in jedem Fall die Schaffung eines Hohlraums zwischen den beiden Bauten geboten gewesen wäre.
Wenn die Beklagten ausführten, dass die Anbaupflicht - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - sowohl den Kläger als auch die Beklagten dazu verpflichten würde, ihre beiden Häuser so zu bauen, dass gegenseitig keine Schäden entstünden, so hätte dies bedeutet, dass vor Baubeginn eines oder beider Gebäude die Projekte gegenseitig hätten bekannt sein müssen, und dass zu überprüfen gewesen wäre, ob durch die vorliegenden Projekte ein Zusammenbau der beiden Gebäude ohne jedes Schadenrisiko gewährleistet gewesen wäre.
Nach den Feststellungen habe sich dies eben nicht so verhalten. Es habe zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes des Klägers in Bezug auf jenes der Beklagten noch keine Pläne gegeben. Dementsprechend sei es dem Kläger von vornherein unmöglich gewesen, sein Bauprojekt nach jenem der Beklagten auszurichten bzw. diesem anzupassen.
Aus diesem Grunde gehe das dahingehende Vorbringen der Beklagten, wonach der Kläger sein Gebäude hinsichtlich der Fundation und der Steifigkeit sowie der Lastenverteilung an den künftigen Anbau eines zweiten Gebäudes hätte anpassen müssen, völlig ins Leere und sei lebensfremd. Denn es liege auf der Hand, dass der Erstbauende gar nicht in der Lage sei, sein Bauprojekt an ein noch gar nicht bestehendes Bauprojekt seines Nachbarn anzupassen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sei auch nicht von Bedeutung, dass das Erstgericht nicht festgestellt habe, dass der Kläger damit einverstanden gewesen sei, dass die Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt ein Gebäude an sein Objekt anbauen würden. Diese Anbaumöglichkeit bzw. dieses Recht ergebe sich aus der verfahrensgegenständlichen Grundbuchseintragung. Mit diesem Einverständnis sei aber kein Freipass für eine Schädigung des vom Erstbauenden erstellten Gebäudes verbunden.
Das Erstgericht habe auch keine dahingehende grundsätzliche Feststellung getroffen bzw. rechtliche Beurteilung vorgenommen, dass die Beklagten den Anbau rechtswidrig ausgeführt hätten. Es gehe hier nicht um die grundsätzliche Anbauberechtigung, sondern darum, dass der Anbauberechtigte bei Ausführung seines Anbaus darauf Bedacht zu nehmen habe, dass er die unter Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften und nach den Regeln der Baukunde errichtete Baute des Klägers nicht durch seinen eigenen Bau schädige.
Die von den Beklagten postulierte Anwendung des Grundsatzes volenti non fit iniuria könne hier nicht nachgreifen, da dem Kläger nicht unterstellt werden könne, er habe sein Gebäude in einer Art und Weise erstellen wollen, dass ihm bei Errichtung des Gebäudes der Gegenpartei ein Schaden entstehe. Er habe vielmehr ein Gebäude errichten lassen, das gemäss den Gerichtsgutachten im Wesentlichen nach den anerkannten Regeln der Baukunde errichtet worden sei, sodass sich auch von daher die von den Beklagten postulierte Anwendung des genannten Grundsatzes als abstrus erweise.
Die Beklagten seien vielmehr aufgrund von Art 2 Abs 2 SR zu einer schonenden Rechtsausübung verpflichtet. Die Nichtberücksichtigung dieses Grundsatzes stelle dementsprechend einen Rechtsmissbrauch dar, der keinen Rechtsschutz verdiene.
Auch die von den Beklagten gemachten Hinweise auf Meier-Hayoz, Das Grundeigentum, Berner Kommentar, Band IV, Rz 85 zu Art 679 chZGB, erwiesen sich nicht als hilfreich. Die "Grenzüberschreitung" der Beklagten liege darin begründet, dass ein wirklicher Zusammenbau, wie dies das gegenständliche Grenzbaurecht bzw. die Grenzbaupflicht vorsehe, gemäss dem Sachverständigengutachten aus faktischen Gründen ohne Schadensverursachung nicht möglich sei, weil ein solcher Zusammenbau die Entstehung von Schäden an einem oder beiden Gebäuden unvermeidlich mache. Die Ausübung von Rechten, die zwingend zu Schäden des Nachbarn führten, könne nicht als rechtskonform, sondern müsse als rechtswidrig bezeichnet werden. Alles andere würde auf eine Pervertierung des Rechts hinauslaufen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten könne der adäquate Kausalzusammenhang zwischen ihrem Verhalten und dem beim Kläger eingetretenen Schaden nicht deshalb verneint werden, weil das Verschulden des Geschädigten (des Klägers) so schwer sei, dass dadurch die adäquat mitwirkende Ursache im juristischen Werturteil ihre rechtliche Bedeutung verloren hätte.
Dieser Auffassung sei entgegenzuhalten, dass die Beklagten über die gesamte Bauweise des Gebäudes des Klägers Kenntnis gehabt hätten bzw. sich Kenntnis hätten verschaffen können und dass sie dies bereits im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens hätten tun können. Die Behauptung, dass der Kläger als Erstbauender verpflichtet gewesen wäre, die grösstmöglichen Vorkehrungen hinsichtlich Fundation, Steifigkeit und Lastenverteilung bei seinem Gebäude zu treffen, damit an diesem bei Errichtung der Grenzbaute durch die Beklagten keinerlei Schäden hätten entstehen können, gehe völlig daneben. Es wäre geradezu widersinnig, dem Erstbauenden die Erfüllung von Maximalforderungen aufzuerlegen und ihn zu einem Einsatz finanzieller Mittel zu zwingen, die aufgrund des später errichteten Gebäudes der Beklagten sich als völlig überflüssig erweisen könnten. Die Stellung eines solchen Ansinnens sei als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art 2 Abs 2 SR zu qualifizieren, das heisst es läge ein grobes Missverhältnis der Interessen vor (Deschenaux, Schweizerisches Privatrecht II, Seite 180 f).
Soweit die Beklagten vorbrächten, durch die Einhaltung eines Bauabstandes nach Absprache mit der Gemeinde E*** hätte der Schaden nicht vermieden werden können, weshalb die Anwendung von Art 685 chZGB bzw. Art 68 SR nicht greifen könne, sei diese Auffassung durch die Ausführungen der Sachverständigen in ihren Gutachten und namentlich auch im Rahmen der Erörterung der Gutachten widerlegt worden. Entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung treffe es nicht zu, dass nur eine Fundation des Gebäudes des Klägers auf die Moräne dieses vor Schäden bewahrt hätte.
Darüber hinaus sei durch die im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen auch widerlegt worden, dass der hier zur Beurteilung anstehende Sachverhalt mit den wesentlich, geringfügigeren Schäden, wie sie beim Haus des Klägers schon vor Beginn der Erstellung des Gebäudes der Beklagten aufgetreten seien, nichts zu tun habe.
Die Ergebnisse des von den Sachverständigen im Berufungsverfahren erhobenen Befundes zeige auf, dass bereits zur Zeit der Bautätigkeit der Beklagten bzw. vor deren Inangriffnahme die Wissenschaft schon in jenem Zeitpunkt eine dahingehende Antwort erteilt hätte, dass durch einen direkten Anbau des Gebäudes der Beklagten an jenes des Klägers das Letzte unweigerlich beschädigt würde.
Durch das im Berufungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten seien auch die von den erstgerichtlichen Gutachtern Z*** und K*** geäusserten Meinungen widerlegt worden. Ohne Kenntnisse in Bezug auf den Bau der Beklagten sei es dem Kläger namentlich in Bezug auf die Steifigkeit seines eigenen Gebäudes nicht möglich gewesen, so zu planen, dass einerseits ein vernünftiger Aufwand betrieben worden wäre und andererseits die Konstruktion aber so zu wählen sei, dass das Gebäude des Klägers den vom Gebäude der Beklagten ausgehenden Kräfte hätte standhalten können.
Entgegen der von den Beklagten geäusserten Auffassung lasse sich die von Meier-Hayoz im Berner Kommentar, Band IV, 1. Abteilung, 3. Teilband, Das Grundeigentum II, Art 608 bis 701 chZGB, zu Art 685 Nr 74 ff vertretende Lehrmeinung nicht auf den gegenständlichen Rechtsstreit übertragen, da gemäss den überzeugenden Ausführungen der im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen beim Gebäude des Klägers nicht per se von einem mangelhaft errichteten Gebäude gesprochen werde könne. Vielmehr hätten die Sachverständigen bestätigt, dass das Haus des Klägers im Wesentlichen lege artis errichtet worden sei.
Wenn die Beklagten ausführten, sie hätten darauf vertrauen können, dass der Kläger sein Gebäude nach den Regeln der Baukunde erstellt habe, und ihm unterstellten, dass er dies in Wirklichkeit nicht getan habe, so gingen sie nicht von den Ergebnissen der im Berufungsverfahren durchgeführten Begutachtung der darauf gegründeten Feststellung aus, dass das Gebäude des Klägers abgesehen von unbedeuteten Einschränkungen nach den Regeln der Baukunde erstellt worden sei.
Entgegen der Auffassung der Beklagten könne aufgrund des im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens nicht davon gesprochen werden, dass die Beklagten die Regeln der Baukunde beachtet hätten. Vielmehr seien die Sachverständigen zum Schluss gelangt, dass die wesentlichen Schäden am Bau des Klägers durch die Bautätigkeit der Beklagten verursacht worden seien.
Die vom Berufungsgericht bestellten Sachverständigen hätten auch mit einleuchtender Begründung dargetan, dass die beim Kläger eingetretenen Schäden durch die Art und Weise des Bauens der Beklagten für die Letzteren vorhersehbar gewesen wären.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ändere es an ihrer Haftung gegenüber dem Kläger nichts, dass sie für die Planung und Errichtung ihres Gebäudes Fachleute beigezogen hätten. Sie hafteten gegenüber dem Kläger vielmehr, wie bereits weiter oben ausgeführt, aus dem Nachbarrecht und es bleibe ihnen unbenommen, auf die von ihnen beigezogenen Hilfspersonen (Fachleute) zurückzugreifen.
Soweit die Beklagten in ihrer Berufung ein neues Vorbringen in der Richtung erstattet hätten, dass es das Haus des Klägers sei, das den Anforderungen für den Anbau eines zweiten Gebäudes im Sinne der Anbaupflicht und der vertraglich übernommenen Verpflichtung, die Bauwerke in der Weise zu projektieren und auszuführen, dass am Grundstück und an den Gebäuden des Nachbarn keinerlei Schaden entstehe, nicht genüge, sei dem in der Weise zu entgegnen, dass aufgrund des im Berufungsverfahren erstatteten Gutachtens davon auszugehen sei, dass das Gebäude des Klägers im Wesentlichen nach den Regeln der Baukunde erstellt worden sei. Es liege auf der Hand, dass der Kläger die Art und Weise der Erstellung seines Gebäudes nicht nach jenem der Beklagten ausrichten habe können, da es im Zeitpunkt seiner Bautätigkeit seitens der Beklagten kein Bauprojekt gegeben habe. Das vom Berufungsgericht eingeholte Obergutachten zeige von der fachlichen Seite her in eindeutiger Weise auf, dass der Erstbauende gar nicht in der Lage gewesen sei, die Erstellung seines Gebäudes auf das Projekt der Beklagten auszurichten. Rechtlich müsse dies bedeuten, dass der Zweitbauende seinerseits auf das bereits gebaute Objekt Rücksicht zu nehmen bzw. sich diesem anzupassen habe. Den Beklagten müsse es auch verwehrt werden, sich auf eine bestehende Anbaupflicht zu berufen, wenn die Erfüllung dieser Pflicht ohne Verursachung von Schäden am bereits erstellten Nachbargebäude unmöglich sei. Vielmehr gebiete es allein schon der sogenannte gesunde Menschenverstand, dass in einer solchen Situation die Baupolizeibehörde informiert werde, die dann ihrerseits aus Rechtsgründen ihre Baubewilligung in der Weise abzuändern habe, dass ein Schaden vermieden werden könne. Eine Nichtanpassung der Baubewilligung würde letztlich bedeuten, dass die Behörde durch ihren Beschluss dem Erstbauenden "sehenden Auges" einen Schaden zufügen würde, welcher den betreffenden öffentlich-rechtlichen Beschluss zu einer rechtswidrigen Anordnung machen würde, die eine Schadenersatzpflicht der Gemeinde bzw. des Landes begründen würde.
Aus den angeführten Gründen sei es in Bezug auf den Verfahrensausgang irrelevant, ob die geotechnischen Abklärungen für den Bau des Klägers ungenügend gewesen seien und ob mit einer Pfählung auf die Moräne der Schadenseintritt hätte verhindert oder allenfalls vermindert werden können. Dies deshalb, weil unbestrittenermassen feststehe, dass von Seiten der Baupolizeibehörde die Pfählung auf die Moräne nicht vorgeschrieben worden sei und dass zum anderen der Kläger die Art und Weise der Errichtung seines Gebäudes nicht an Vorgaben der Beklagten in Bezug auf ihr Projekt ausrichten habe können, nachdem ein solches Projekt zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes des Klägers nicht vorhanden gewesen sei.
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass die von den Beklagten unter dem Titel "Neues Vorbringen" gemachten Ausführungen durch das eingeholte Obergutachten widerlegt seien und dass sie in rechtlicher Hinsicht von der irrigen Annahme ausgingen, dass der Erstbauende zur Verhinderung von Schäden an seinem Gebäude sich alle denkbaren Gebäudekonstruktionen von Seiten der Beklagten hätte vorstellen müssen. Es wäre rechtlich unhaltbar, einem Zweitbauenden das Recht einzuräumen, dem Gebäude des Erstbauenden, der aufgrund einer baupolizeilichen Bewilligung gebaut habe, sozusagen nach Belieben Schäden zufügen zu dürfen, ohne für den verursachten Schaden zu haften.
Zur Höhe des Schadens führte das Berufungsgericht aus rechtlicher Sicht im Wesentlichen aus, die Beklagten hätten die vom Erstgericht festgestellten Schadenspositionen im Rahmen der mündlichen Erörterung nicht in Zweifel gezogen, weshalb sich ein Eingehen "auf Punkt für Punkt" völlig erübrige. Bei diesem Verhalten im erstgerichtlichen Verfahren seien die Beklagten zu behaften.
4.1. Dieses Urteil bekämpfen die beklagten Parteien und die Nebenintervenientin zu 1.) zur Gänze mit Revision. Sie machen weitgehend übereinstimmend die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen und die klagende Partei verpflichtet werde, der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen zu bezahlen, in eventu, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen.
4.2. Die klagende Partei beantragte in der Revisionsbeantwortung, den Revisionen der Beklagten und der Nebenintervenientin zu 1.) keine Folge zu geben, sondern das angefochtene Urteil mit Ausnahme einer kleinen Reduktion hinsichtlich der vorprozessualen Kosten vollinhaltlich zu bestätigen.
4.3. Die Revisionen sind teilweise berechtigt.
4.3.1. Die beklagten Parteien beginnen ihre Revision mit "Einleitenden Bemerkungen", mit welchen sie einerseits allgemein eine "äusserst undifferenzierte und unzureichende" Auseinandersetzung des Berufungsgerichtes mit den wesentlichen Fragen behaupten und andererseits auf die ruinösen Folgen des Urteilsspruches der Untergerichte für die beklagten Parteien hinweisen.
Ob sich das Berufungsgericht ausreichend mit allen relevanten Fragen auseinandergesetzt hat, wird bei der Behandlung der eigentlichen Revision darzulegen sein. Die wirtschaftlichen Folgen eines Rechtsstreites für eine der Parteien oder beide Seiten können für die Rechtsfindung nicht ausschlaggebend sein. Davon zu unterscheiden ist allerdings, dass bei widerstreitenden Interessen, wie sie auch im vorliegenden Fall vorliegen, ein gerechter Ausgleich zu schaffen ist.
4.3.2. Die Nebenintervenientin zu 1.) wiederholt in ihrer Revision unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens die bereits im Berufungsverfahren erhobene Rüge, das Erstgericht habe nach einem Richterwechsel keinen neuen Beweisbeschluss gefasst.
Damit macht sie einen ausschliesslich dem erstinstanzlichen Verfahren zuzuordnenden Verfahrensmangel geltend, den das Berufungsgericht mit eingehender Begründung verneint hat (siehe Punkt 3.4). Dieser Verfahrensmangel kann daher nicht noch gegenüber der dritten Instanz geltend gemacht werden (LES 1985/125).
4.3.3. Die Nebenintervenientin zu 1.) rügt weiter wie auch im Berufungsverfahren die Unterlassung der Vernehmung der von den beklagten Parteien angebotenen Zeugen DI MM*** und dipl.-Ing. G*** sowie der Durchführung eines Lokalaugenscheines. Die genannten Zeugen hätten als Fachexperten Ausführungen machen können, die für die Entscheidung wesentlich seien. Gleiches gelte auch in Bezug auf die Nichtdurchführung des vom ersten Richter im Verfahren vor dem Landgericht beschlossenen, vom Verhandlungsrichter dann aber nicht durchgeführten Lokalaugenscheines. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Berufungsverfahren könne weder die Aussagen von Zeugen noch einen Lokalaugenschein ersetzen.
Gleiches gelte auch hinsichtlich der in der Berufung der Nebenintervenientin zu 1.) vorgebrachten Rüge, dass sich das Erstgericht in keiner Weise mit dem Schadensgutachten von DI MM*** sowie mit der gutachterlichen Stellungnahme von dipl.-Ing. G*** auseinandergesetzt habe, obwohl beide gutachterlichen Äusserungen von hoch qualifizierten und renommierten Sachverständigen stammten und daher nicht als unerheblich abgetan werden könnten. Ein Urteil, das sich mit aufgenommenen Beweisen überhaupt nicht auseinandersetze, sondern diese stillschweigend übergehe, sei mangelhaft.
4.3.4. Dazu ist folgendes auszuführen:
Das Berufungsgericht hat eine umfangreiche Beweisergänzung und Beweiswiederholung vorgenommen und musste sich dabei auch mit zulässigem neuem Vorbringen befassen; allfällige dabei unterlaufene Verfahrensmängel, insbesondere solche, die die ergänzende Stoffsammlung betreffen, wären Mängel des Berufungsverfahrens, die mit Revision geltend gemacht werden können, auch wenn korrespondierende Mängel des Erstgerichtes bereits in der Berufung gerügt wurden.
In diesem Umfang ist die mit Revision vorgebrachte Mängelrüge somit zulässig.
Sie ist aber nicht berechtigt.
In Bezug auf die genannten Zeugen und den Lokalaugenschein macht die Nebenintervenientin zu 1.) Stoffsammlungsmängel geltend, somit Fehler des Verfahrens, die eine unvollständige Sachgrundlage der erstinstanzlichen Entscheidung zur Folge haben. Solche Stoffsammlungsmängel müssen gemäss § 465 Abs 1 Z 2 ZPO, um erheblich zu sein, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindern können. Der Mangel muss jedenfalls abstrakt geeignet sein, die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei herbeizuführen. Eine derartige Behauptung muss der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel aufstellen. In der Mängelrüge muss deshalb aufgezeigt werden, welche für den Berufungswerber günstigen, für die Entscheidung des Rechtsfalles relevanten Beweisergebnisse im Falle der unterlassenen Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wären. Nur dann kann das Berufungsgericht die Frage prüfen, ob der Verfahrensverstoss einen für den Berufungswerber nachteiligen Einfluss gehabt haben könnte (Gert Delle Karth, Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozessrechts, ÖJZ 1993, 19 mwN). Solche Ausführungen fehlen in der Berufung der Nebenintervenientin zu 1.) zur Gänze; sie beschränkt sich auf die allgemeine Behauptung, die genannten Beweisaufnahmen wären für die Entscheidung wesentlich gewesen. Eine solche allgemeine Behauptung genügt aber nicht zur Darlegung eines wesentlichen Verfahrensmangels.
Dazu kommt, dass die genannten Zeugen ganz offensichtlich und zum Teil auch ausdrücklich als sachverständige Zeugen angeboten wurden, ohne dass bei den betreffenden Beweisanboten jene Tatsachen genannt worden wären, über welche die Zeugen Wahrnehmungen gemacht haben sollen. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang ausschliesslich auf Schlussfolgerungen, die die genannten Zeugen als Privatgutachter getätigt haben. Auch ein sachverständiger Zeuge ist Zeuge im Sinne der §§ 320 ff ZPO, somit eine Person, die über von ihr gemachte Wahrnehmungen von Tatsachen vor Gericht aussagen soll. Sachverständige Zeugen unterscheiden sich von anderen Zeugen nur dadurch, dass sie aufgrund ihrer besonderen Sachkunde und aufgrund ihrer (zufälligen) persönlichen Wahrnehmung über streiterhebliche Tatsachen Mitteilungen machen können, wie etwa ein zufällig am Unfallort anwesender Arzt oder ein Privatgutachter (Frauenberger in Fasching, 2. Auflage, Rz 1 vor §§ 320 ff öZPO, Rz 1 zu § 350 öZPO).
Zur Widerlegung eines vom Gericht aufgenommenen Sachverständigengutachtens, das nach einer Befundaufnahme auf Schlussfolgerungen sachkundiger Art beruht, sind sachverständige Zeugen nicht geeignet. Von den sachverständigen Zeugen wahrgenommene Tatsachen, die die Befundaufnahme durch die gerichtlich bestellten Sachverständigen in Frage stellen könnten, haben die beklagten Parteien und die auf ihrer Seite dem Rechtsstreit beigetretenen Nebenintervenientinnen nicht vorgebracht.
Soweit die Nebenintervenientin zu 1.) weiter geltend macht, das Erstgericht habe sich in keiner Weise mit den Privatgutachten von DI Mund dipl.-Ing. G auseinandergesetzt, ist auszuführen, dass Privatgutachten wie Privaturkunden zu behandeln sind, wobei es sich allerdings gebietet, Widersprüche zwischen einem Privatgutachten und einem amtlichen Gutachten zu erörtern (EvBl. 1987/83; JBl 1971, 144). Im Zuge der umfangreichen Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht hatten alle Parteien ausreichend Gelegenheit, ihren auch auf die genannten Privatgutachten gestützten Prozessstandpunkt darzulegen; sie haben davon auch durch wiederholte schriftliche und mündliche Fragestellungen Gebrauch gemacht. Dass das Berufungsgericht als Ergebnis dieser fachlichen Auseinandersetzungen letztlich den von ihm beigezogenen Sachverständigen folgte, ohne sich ausdrücklich mit den genannten Privatgutachten zu befassen, ist nicht als Verfahrensmangel im Sinne eines Begründungsmangels zu werten, zumal auch hier gilt, dass die Nebenintervenientin zu 1.) in ihrer Berufung nicht aufzeigt, zu welchen anderen Entscheidungsgrundlagen das Berufungsgericht gelangt wäre.
4.3.5. Die beklagten Parteien rügen unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens die Unterlassung der von ihnen beantragten Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens zur Höhe der Sanierungskosten des Gebäudes des Klägers auf Basis einer kostengünstigeren Variante als der von dem vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen vorgeschlagenen.
4.3.6. Dieser Verfahrensmangel liegt jedenfalls im Ergebnis tatsächlich vor, weil es, wie noch näher auszuführen sein wird, schon an einem ausreichenden Vorbringen der klagenden Partei zum Umfang der Schäden und der Art und Kosten der Sanierung fehlt, sodass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindert wird (§ 465 Abs 1 Z 2 ZPO). Es ist allerdings zweckmässig, diesen Teil der Berufung erst nach Behandlung der Haftung dem Grunde nach zu erörtern.
5. Zum besseren Verständnis der im Folgenden wiedergegebenen weitgehend übereinstimmenden Rechtsrügen und der Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird der teils ausser Streit stehende, teils vom Erstgericht festgestellte und vom Berufungsgericht übernommene geo- und bautechnische Sachverhalt wie folgt geordnet wiedergegeben:
Auf dem von der Gemeinde E*** zur Errichtung einer Industriezone zur Verfügung gestellten Areal sind im Gebiet der einerseits von der klagenden Partei und andererseits von den beklagten Parteien errichteten Gebäude schwierige geologisch-geotechnische Verhältnisse gegeben, die nur näherungsweise bekannt sind.
Volle Tragfähigkeit bietet eine Moräne, die in einer Tiefe von etwa 30 bis 50 m liegt. Darüber liegt eine etwa 20 m mächtige komprimierbare Faulschlammschichte, wiederum darüber eine 10 bis 20 m mächtige Kies-Sandschichte und darüber 0 bis 10 m Torf-Ton-Silit (4.1 des Sachverständigengutachtens, ON 194).
Eine stabile Fundierung von Bauten kann dort nur durch eine aufwendige Pfählung bis auf die Moräne erfolgen. Bei der Wahl dieser Fundierung ist praktisch weder ein Absinken noch eine Verkippung des Gebäudes zu erwarten, und zwar weder im Falle der gleichzeitigen noch der späteren Errichtung eines angebauten Gebäudes. Eine weniger aufwendige Fundierung kann in der Form einer sogenannten schwimmenden Pfahlfundation mit rund 17 m langen Rammpfählen in der über der Faulschlammschicht liegenden Kies-Sand-Schicht vorgenommen werden. Diese schwimmende Fundierung stellt eine bautechnisch einwandfreie Lösung dar, allerdings muss als Folge der Komprimierung der Faulschlammablagerung etwa 20 Jahre lang mit einem Absinken des Gebäudes in der Grössenordnung von bis zu 20 cm gerechnet werden, bei einer asymmetrischen Bauweise, wie sie beim Gebäude des Klägers vorliegt, auch mit Verkippungen auf der Seite der grösseren Last, die im vorliegenden Fall im Anschluss an die Grenze zum Grundstück der beklagten Parteien liegt.
Solche Setzungs- und Kippbewegungen des Gebäudes des Klägers haben auch bereits nach dessen Fertigstellung begonnen, allerdings in unerheblichem Ausmass, und haben nur zu - in einem ca. 5 Jahre nach dessen Vollendung aufgenommenen Rissprotokoll festgestellten - Rissen geführt, die weder eine Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit noch der Tragsicherheit darstellen.
Bei gleichzeitiger Errichtung und gleichartiger Fundierung hätten sich beide Bauten gleichmässig gesetzt, dies insbesondere dann, wenn eine gemeinsame steife Bodenplatte vorgesehen worden wäre. Einer trotzdem möglichen leichten Verkippung hätte durch einen entsprechenden Abstand der benachbarten aufgehenden Mauern Rechnung getragen werden können. Eine solche gleichzeitige Bauführung war ursprünglich ins Auge gefasst, aber nicht verwirklicht worden.
Das ebenfalls schwimmend fundierte Gebäude der Beklagten ist symmetrisch und sinkt ohne nennenswerte Verkippung nach unten, und zwar mit einer höheren Sinkgeschwindigkeit als das Gebäude des Klägers, weil diese Sinkgeschwindigkeit in den ersten Jahren nach Errichtung höher ist und mit zunehmender Komprimierung der Faulschlammschicht abnimmt. Dieses Absinken führt zu einer verstärkten Setzungsmulde im Bereich der von der schwimmenden Pfählung belasteten Kies-Sandschicht, die sich auch unter das Gebäude des Klägers ausdehnt und zu einer Verstärkung der Setzungs- und Kippbewegungen dieses Gebäudes führt, somit zu einer verstärkten Verkippung des Gebäudes des Klägers zu dem keinen nennenswerten Verkippungen ausgesetzten Gebäude der Beklagten hin.
Zu dieser Setzungsmulde und zum verstärkten Setzen und Verkippen des Gebäudes des Klägers wäre es nicht gekommen, wenn das Gebäude der Beklagten auf die Moräne fundiert worden wäre. Auch eine solche Fundierung der Baute des Klägers bis auf die Moräne hätte für sich allein ein Setzen und Verkippen unabhängig von der Fundierung des Gebäudes der Beklagten verhindert.
Bei der gewählten schwimmenden Fundierung der beiden Gebäude wäre es erforderlich gewesen, zwischen den Gebäuden einen Abstand von 13 cm vorzusehen, um einen Kontakt der beiden Gebäude nach einer entsprechend grossen Kippbewegung des Gebäudes des Klägers zu verhindern.
Wäre dieser Abstand eingehalten worden, hätte die durch die erwähnte verstärkte Setzungsmulde hervorgerufene Verkippung auch zu nicht näher festgestellten Schäden geführt, nicht aber zu den nunmehr vorliegenden Schäden.
Diese Schäden sind darauf zurückzuführen, dass das Gebäude der beklagten Parteien unmittelbar an das Gebäude des Klägers angebaut wurde; eine an sich zwischen den Mauern bestehende Trennfuge wurde durch eine weitgehend druckfeste Isolierschicht ausgefüllt.
Durch das verstärkte Verkippen zum Nachbarhaus hin wird der obere Bereich des Gebäudes des Klägers mit der Folge entsprechender Rissbildungen und Schäden verschoben, weil es nicht in eine Abstandsfuge ausweichen kann.
6.1. Die beklagte Partei wendet sich in ihrer Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, ausschliesslich die Beklagten habe als Zweitbauende die Pflicht getroffen, entsprechende Vorkehrungen zur Vermeidung von Schäden am Gebäude des Klägers zu treffen; sie allein hätten den Umstand, dass das Gebäude des Klägers - offenbar aus Kostengründen - unzureichend gepfählt worden sei und sich aufgrund der asymmetrischen Gebäudeauslegung zur gemeinsamen Grenze hin verkippt habe, entsprechend prognostizieren, einschätzen und schliesslich bei ihrem Anbau berücksichtigen müssen; den Kläger treffe trotz der Fehleinschätzungen seiner Ingenieure hinsichtlich der Fundationsart und des Setzungsverhaltens seines Gebäudes keine Verantwortung für die eingetretenen Schäden.
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, ausschliesslich die Beklagten hätten die Folgen des Schadenseintrittes zu verantworten, da sie einen ausreichenden Hohlraum zwischen den Gebäuden hätten schaffen müssen, sei angesichts der gutachterlichen Stellungnahme der Sachverständigen nicht haltbar.
Das Berufungsgericht habe festgestellt, dass der Bau des Klägers im Wesentlichen nach den Regeln der Baukunde erstellt und dass die Schäden durch das "Anbauen" des Gebäudes des Beklagten verursacht worden seien. Diese Feststellung sei allerdings nur mit Einschränkung getroffen worden.
Die im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen hätten nämlich in ihrem schriftlichen Gutachten vom 14.07.2006 ausgeführt, die Frage, ob der Bau H*** nach dem damaligen Kenntnisstand nach den Regeln der Baukunde erstellt worden sei, könne nur mit Einschränkungen bejaht werden. Nachdem eine so genannte schwimmende Pfahlfundation mit rund 17 m langen Rammpfählen in der über der Faulschlammschicht liegenden Kies-Sand-Schicht gewählt worden sei, hätte sowohl der projektierende Ingenieur wie auch der beratende Geotechniker den Bauherrn wegen der Asymmetrie des Gebäudes auf das unterschiedliche Setzungsverhalten und damit auf die unvermeidliche Verkippung des Gebäudes hinweisen müssen. Wäre diese voraussehbare Verkippung durch den Bauherrn akzeptiert worden, hätte der Zweitbauende zumindest darauf hingewiesen und die Schaffung eines Hohlraumes zwischen den Gebäuden empfohlen werden müssen. Ebenso wäre die Erstellung der NE-Grenzmauer auf die ganze Gebäudehöhe (das heisst auch im 2. und 3. Obergeschoss) als steifere und damit widerstandsfähigere Betonkonstruktion mit zumutbaren Mehrkosten möglich gewesen. Abgesehen von diesen Einschränkungen sei der Bau H*** nach den Regeln der Baukunde erstellt worden.
Diese Ausführungen der Sachverständigen widersprächen klar der Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach keine Feststellung dahingehend zu treffen gewesen wäre, dass der Kläger den Beklagten vor oder während der Errichtung seines Gebäudes keine Mitteilung über die Art und Weise seiner eigenen Bauweise gemacht habe, da ausschliesslich der Zweitbauende sich darüber kundig zu machen habe, was er bei seiner Bauweise vorzukehren habe, damit schädliche Einwirkungen auf das bereits erstellte Nachbargebäude hintangehalten werden könnten.
Damit hätten die Sachverständigen explizit eine Pflicht des Erstbauenden festgehalten, den Zweitbauenden auf das aufgrund der asymmetrischen Gebäudeauslegung unterschiedliche Setzungsverhalten und damit auf die unvermeidliche Verkippung des Gebäudes des Klägers hinzuweisen und dem Zweitbauenden die Schaffung eines entsprechenden Hohlraumes zu empfehlen. Nichts dergleichen habe der Kläger, der beim Bau ebenfalls durch geologische und statische Ingenieure beraten gewesen sei, getan. Er habe dies auch gar nicht tun können, da auch die Fachplaner des Klägers das Ausmass des zu erwartenden Setzungsverhaltens zu wenig erkannt und berücksichtigt hätten. Darin sei ein Fehlverhalten des Klägers, welches eindeutig als Mitverschulden zu qualifizieren sei, gelegen.
Die Sachverständigen hätten ausserdem ausdrücklich festgestellt, dass die Erstellung der NE-Grenzmauer, also der zum Gebäude der Beklagten angrenzenden Mauer, auf die ganze Gebäudehöhe als steifere und damit widerstandsfähigere Betonkonstruktion mit zumutbaren Mehrkosten möglich gewesen wäre. In diesem Falle hätte sein Gebäude weit weniger Schäden aufgenommen.
Alleine aufgrund dieser beiden Unterlassungen treffe den Kläger zumindest ein gleichwertiges Mitverschulden. Wenn nämlich das Berufungsgericht im Rahmen seiner Ausführungen mehrfach daran erinnere, dass es den Beklagten möglich und geboten gewesen wäre, aufgrund der Verkippung des Gebäudes des Klägers einen entsprechenden Hohlraum zu schaffen, so wäre es bei objektiver Betrachtungsweise umgekehrt auch dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen, seinen ihn gemäss den gutachterlichen Ausführungen treffenden Obliegenheiten nachzukommen.
Völlig verfehlt sei in diesem Zusammenhang auch die Begründung des Berufungsgerichtes, dass das Vorbringen der Beklagten, wonach der Kläger sein Gebäude nicht bis auf die Moräne gepfählt habe, obwohl ihm das ohne weiteres möglich gewesen wäre, unbehelflich sei, da das Bestehen einer Möglichkeit in aller Regel - und auch in Bezug auf den gegenständlichen Rechtsstreit - keine dahingehende Verpflichtung beinhalte, alles mögliche vorzukehren, denn entscheidend für die vorliegende Streitsache sei lediglich, dass die Beklagten gewusst hätten bzw. wissen hätten müssen, wie die Pfählung für das Gebäude des Klägers vorgenommen worden sei.
Diese Argumentation laufe im Ergebnis darauf hinaus, dass die Beklagten alles nur Erdenkliche zur Vermeidung irgendwelcher Schäden vorzukehren hätten, während der Kläger aber trotz einer für einen nachträglichen Anbau mangelhaften Konstruktion gar keine Vorkehrungen treffen habe müssen und ihm auch keinerlei Hinweis- und Warnpflichten obliegen hätten. Er hätte somit sein Gebäude mit einem möglichst geringen finanziellen Aufwand erstellen können, um den Beklagten nachträglich alle nur erdenklichen Sorgfaltsvorkehrungen aufzubürden. Dieses Ergebnis sei ungerecht, unbillig und widerspreche einem fairen Interessensausgleich der Parteien.
Das Berufungsgericht übersehe in diesem Zusammenhang auch, dass in dem zwischen der Gemeinde E*** und dem Kläger abgeschlossenen Grunddienstbarkeitsvertrag vom 26.04.1990 dem Kläger ausdrücklich aufgetragen worden sei, die Bauwerke in der Weise zu projektieren und auszuführen, dass am Grundstück und an den Gebäuden des Nachbarn keinerlei Schäden entstünden. Sollte dies trotz grösstmöglicher Vorkehrungen nicht zu verhindern sein, so hafte der Verursacher voll und ganz für die Behebung des Schadens.
Auch hieraus ergebe sich mit aller Deutlichkeit, dass der Kläger sehr wohl verpflichtet gewesen wäre, "grösstmögliche Vorkehrungen" zur Vermeidung eines Schadens durch den nachträglichen Anbau des Nachbargebäudes zu treffen. Genau dieser Vorwurf sei dem Kläger zu machen, wenn die Sachverständigen ausführten, dass einerseits eine Pfählung bis auf die Moräne möglich gewesen wäre und er andererseits eine festere Konstruktion der Grenzmauer vornehmen hätte können, was zu keinen oder zumindest zu erheblich weniger Schäden geführt hätte. Die Pfählung des Gebäudes des Klägers auf die Moräne hätte nach dem Gutachten der vom Berufungsgericht beigezogenen Sachverständigen zu Mehrkosten von CHF 238.430,-- geführt; dadurch hätte die Verkippung des Gebäudes des Klägers und letztlich der Eintritt der Schäden ebenfalls vermieden werden können.
Dass der Kläger die Schäden an seinem Haus hätte vermeiden können, wenn er sein Gebäude bis in die Moräne gepfählt hätte, hätten die Sachverständigen ausführlich dargelegt. Dass eine Fundierung bis in die Moräne ohne weiteres möglich gewesen wäre, zeige alleine die Tatsache, dass der im erstgerichtlichen Verfahren bestellte Sachverständige K*** diese Massnahme nunmehr als Sanierungsmassnahme für das Gebäude des Klägers vorschlage. Durch die Pfählung bis auf die Moräne wäre es möglich gewesen, die Schäden am Haus des Klägers von Anfang an zu vermeiden. Der Kläger habe es somit entgegen seiner klaren vertraglichen Verpflichtung grob fahrlässig bzw. offensichtlich zur Vermeidung eines hohen finanziellen Aufwandes sogar vorsätzlich unterlassen, sein Bauwerk so zu erstellen, dass es nicht verkippen könne und zu einem späteren Zeitpunkt ein weiteres Bauwerk angebaut werden könne, ohne dass sein eigenes Gebäude dadurch Schaden erleide.
Die nachträgliche Fundierung des Gebäudes des Klägers mit Mikropfählen auf die Moräne würde nach der Kostenaufstellung des Sachverständigen K*** direkte Kosten von CHF 1.280.000,-- mit sich bringen.
Verfehlt sei auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass es dem Kläger ohne genaue Kenntnis über den Anbau der Beklagten nicht möglich gewesen sei, sein Bauprojekt so auszurichten, dass es ohne jedes Schadensrisiko zusammengebaut werden hätte können. Dem Kläger wäre es sehr wohl möglich gewesen, sein Haus so auszurichten, dass nachträglich keine Schäden entstünden.
Das Berufungsgericht habe es unterlassen, die wesentliche Tatsache festzustellen, dass der Kläger gewusst habe, dass sein Gebäude nur ein kleiner Teil von einem grossen sei und deshalb seine Abänderungswünsche seitens seines Architekten als optisch ungünstig abschlägig beschieden worden seien. Daraus folge, dass der Kläger zwar nicht den genauen Bauplan des Gebäudes der Beklagten gekannt habe, als er sein eigenes Gebäude errichtet habe, dass ihm aber sehr wohl bekannt gewesen sei, dass an sein Gebäude von Seiten der Beklagten ein grösseres angebaut werde.
Zusammenfassend sei zum Grund des Anspruches daher festzuhalten, der vom Kläger mit der Gemeinde E*** abgeschlossene Grunddienstbarkeitsvertrag vom 26.04.1990 habe den Kläger verpflichtet, bei der Errichtung seines Gebäudes grösstmögliche Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass am Grundstück und am Gebäude des Nachbarn Schäden entstünden. Der Kläger habe es nicht nur unterlassen, bei der Errichtung seines Gebäudes grösstmögliche Vorkehrungen zu treffen, er habe vielmehr überhaupt keine Vorkehrungen zum Schutz des künftigen Anbaues getroffen, sondern eine Bauweise gewählt, die von vornherein die Gefahr eines Schadens in sich geborgen habe. Damit habe er jedenfalls den mit der Gemeinde abgeschlossenen Grunddienstbarkeitsvertrag, der als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (der Nachbarn) zu verstehen sei, verletzt. Auf jeden Fall habe den Kläger gegenüber den Beklagten auf der Grundlage des erwähnten Vertrages, aber auch nach nachbarrechtlichen Grundsätzen eine Aufklärungs- und Warnpflicht gegenüber den Beklagten getroffen. Aufgrund der Missachtung dieser vertraglichen Verpflichtungen habe der Kläger rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.
6.2. Die Nebenintervenientin zu 1.) macht in ihrer Rechtsrüge zum Grund des Anspruches weitgehend dieselben Argumente geltend wie die beklagte Partei, sodass mit einer Zusammenfassung das Auslangen gefunden werden kann.
Dem Kläger sei in dem zwischen der Gemeinde E*** und ihm abgeschlossenen Grunddienstbarkeitsvertrag vom 26.04.1990 ausdrücklich aufgetragen worden, sein Bauwerk in der Weise zu projektieren und auszuführen, dass am Grundstück und an den Gebäuden des Nachbarn keinerlei Schäden entstünden. Daraus ergebe sich, dass der Kläger sehr wohl verpflichtet gewesen wäre, "grösstmögliche Vorkehrungen" zur Vermeidung eines Schadens durch den nachträglichen Anbau des Nachbargebäudes zu treffen. Dem Kläger sei mit akzeptablem Kostenaufwand eine Pfählung auf die Moräne möglich gewesen, dazu hätte der Kläger eine festere Konstruktion der Grenzmauer vornehmen können, was ebenfalls zur Vermeidung sämtlicher Schäden geführt hätte. Durch die Nichtpfählung bis auf die Moräne habe es der Kläger somit entgegen seiner klaren vertraglichen Verpflichtung grob fahrlässig bzw. offensichtlich zur Vermeidung eines höheren finanziellen Aufwandes sogar vorsätzlich unterlassen, sein Bauwerk so zu erstellen, dass es nicht verkippen und dass zu einem späteren Zeitpunkt ein weiteres Bauwerk angebaut werden könne, ohne dass sein eigenes Gebäude dadurch Schaden erleide.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes würde zusammenfassend zu dem abwegigen Ergebnis führen, dass die Beklagten als Zweitbauende den Kläger für dessen fehlerhafte Planung zu entschädigen hätten und ihm somit die fehlende ausreichende Unterbauung seines Gebäudes nachträglich finanzieren müssten. Daraus würde der Kläger einen unverdienten Nutzen ziehen, der nur durch die Geltendmachung eines allfälligen Ersatzanspruches aus ungerechtfertigter Bereicherung kompensiert werden könnte. Eine solche Rechtslage werde in der hier anwendbaren schweizerischen Sach- und Rechtsliteratur (Meier-Hayoz im Berner Kommentar, Band IV, 1. Abteilung, 3. Teilband, Das Grundeigentum II, Art 680 bis 701 chZGB, Bern 1975, zu Art 685 Nr 74 ff) wie folgt kommentiert:
"Fraglich ist, ob bei einem mangelhaften Zustand des Nachbargrundstückes oder der darauf befindlichen Gebäude oder Vorrichtung besondere Rücksicht zu nehmen ist. Muss in einem solchen Falle der Grabende oder Bauende zur Verhütung einer Schädigung oder Gefährdung besonders sorgfältige Vorkehrungen treffen? Wollte man dies bejahen, so wäre der Bauende gezwungen, seinem Nachbarn die allenfalls fehlende ausreichende Unterbauung zu erstellen. Daraus würde der Nachbar einen unverdienten Nutzen ziehen, der nur durch die Geltendmachung eines allfälligen Ersatzanspruches aus ungerechtfertigter Bereicherung kompensiert werden könnte. Eine solche Auslegung würde aber der im Nachbarrecht vorherrschenden Tendenz nach einem billigen Interessensausgleich widersprechen, der bei der Auslegung der einzelnen Vorschriften Rechnung getragen werden muss. Die Interpretation darf nicht zu Resultaten führen, die den einen Eigentümer übermässig begünstigen oder den Anderen unverhältnismässig benachteiligen. Die in der deutschen Lehre aufgekommene Ansicht, dass der Grundeigentümer gegenüber benachbarten Grundstücken, die sich in einem mangelhaften Zustand befinden, nur jene Schutzkehrungen zu treffen hat, für die er auch unter normalen Umständen sorgen müsste, darf daher auch für das schweizerische Recht gelten.
Daraus sei abzuleiten, dass die Beklagten somit ihr Gebäude nur nach den Regeln der Baukunde zu erstellen hätten und sie gleichzeitig darauf vertrauen könnten, dass der Kläger unter Berücksichtigung der Anbaupflicht, das heisst des späteren Anbaues eines zweiten Gebäudes, auch sein Gebäude nach den Regeln der Baukunde bereits erstellt habe.
Zusammengefasst liege das Verschulden daher ausschliesslich beim Kläger, der nicht nur sein Gebäude nicht lege artis errichtet habe, das heisst trotz Kenntnis des späteren Anbaus durch ein zweites Gebäude nur eine schwimmende Pfahlfundation gewählt habe, welche bei dem asymmetrischen Gebäude des Klägers zu einer automatischen Verkippung geführt habe, sondern den Zweitbauenden auch nicht über die mangelhafte Bauweise seines Gebäudes unterrichtet und damit allfällige Massnahmen zur Verhinderung von Schäden geradezu verhindert habe.
6.3. Der Kläger führt in seiner Revisionsbeantwortung zu den zum Grund des Anspruches ausgeführten Rechtsrügen der beiden Revisionen aus, die Beklagten und die Nebenintervenientin zu 1.) gingen nicht von dem vom Erstrichter festgestellten und vom Berufungsgericht zur Gänze übernommenen Sachverhalt aus, sodass sich die Rechtsrügen als nicht gesetzmässig ausgeführt erwiesen. In Wahrheit gehe es nämlich den Revisionswerbern darum, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen, was unstatthaft sei.
Die vom Berufungsgericht beigezogenen Sachverständigen hätten ausdrücklich erklärt, dass beide Gebäude lege artis fundiert worden seien, die Fundationen seien praktisch ident. Nicht lege artis sei hingegen die fehlende Dilation (Hohlraum) zwischen den Gebäuden.
Eine Dilation zwischen den Gebäuden könne sicher nicht als besonders sorgfältige (oder aufwendige) Vorkehrung betrachtet werden, zumal deren Realisation kaum mit zusätzlichen Kosten verbunden gewesen wäre. Der Punkt sei genau der, dass unter normalen Umständen (bei der gegebenen Geologie und einer lege-artis-Fundation) eine ausreichende Gebäudedilation erstellt hätte werden müssen. Das Gefährdungsbild "Setzungsbeeinflussung Nachbargebäude" sei durch die Planer des Gebäudes der Beklagten schlicht vergessen worden, sonst wäre die offensichtlich und zudem praktisch kostenlose Dilation zwischen den Gebäuden als wirksame Abhilfe geplant worden.
Dass das Berufungsgericht unter Zugrundelegung auch dieser Aussagen der Sachverständigen und der vom Erstrichter getroffenen Feststellungen den Schluss gezogen habe, dass die Beklagten den Kläger durch eine Eigentumsüberschreitung im Sinne von Art 61 SR und Art 68 Abs 1 SR geschädigt hätten, halte jeglicher Überprüfung stand.
Soweit die Revisionswerber aus dem Sachverständigengutachten vom 14.07.2006 wörtlich zitierten und damit argumentierten, dass die Frage, ob der Kläger nach dem damaligen Kenntnisstand nach den Regeln der Baukunde die ihm gehörige Baute erstellt habe, nur mit Einschränkungen zu bejahen sei, sei wiederum auf die definitive Ansicht der Sachverständigen zu verweisen, dass beide Gebäude lege artis fundiert worden seien.
Dazu habe das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt, dass das Vorliegen eines Schadens und die Schadensverursachung durch die Beklagten und nunmehrigen Revisionswerber zweifelsfrei festgestellt worden sei. Das Berufungsgericht habe sich diesbezüglich auf die im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten und diverse Ergänzungen der Gutachter und zuletzt auch auf die Befragung der Sachverständigen in der Berufungsverhandlung bezogen.
Wenn die Revisionswerber die weitere Rüge erheben, es seien keine Feststellungen dahingehend getroffen worden, dass der Kläger ihnen vor oder während der Errichtung seines Gebäudes eine Mitteilung über die Art und Weise seiner eigenen Bauweise gemacht haben solle, so sei dies unrichtig. Gemäss den Feststellungen im erstgerichtlichen Urteil hätten die Beklagten vor Beginn um die Art der Fundierung gewusst. Die Fa. TF***, die den Beklagten gehöre, habe sogar die Baumeisterarbeiten am Gebäude durchgeführt und hätten alle Detailpläne zur Verfügung gehabt. Darüber hinaus habe sie auch die Grundfundierung offeriert und sei als Auftragnehmerin nur deswegen nicht zum Zug gekommen, da es einen anderen Bestbieter gegeben habe. Dem Kläger vorzuwerfen, er hätte die Beklagten über die Art und Weise seiner eigenen Bauweise informieren müssen bzw. es lägen keine diesbezüglichen Feststellungen vor, sei daher völlig unberechtigt. Wie das Berufungsgericht richtig festgestellt habe, habe sich der Späterbauende darum zu kümmern, wie der Vorbestand sei.
Wenn die Beklagten und Revisionswerber vorbrächten, dass den Kläger zumindest ein gleichwertiges Mitverschulden treffe, so sei diese Behauptung nicht nachvollziehbar und auch völlig unberechtigt. Es sei nicht ersichtlich, welches Schutzgesetz der Kläger übertreten habe. Diesbezüglich könnten die Beklagten nichts vorbringen, was zu Lasten des Klägers ausschlagen könnte. Es gehe, wie das Berufungsgericht richtig festgestellt habe, darum, dass der Anbauberechtigte bei Ausführung seines Anbaus darauf Bedacht zu nehmen habe, dass er die unter Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften und nach den Regeln der Baukunde errichtete Baute des Nachbarn nicht durch seinen eigenen Bau schädigen könnte. Auf die Verpflichtung der Beklagten zu einer schonenden Rechtsausübung gemäss Art 2 Abs 2 SR werde ebenfalls vom Berufungsgericht zu Recht hingewiesen.
Soweit die Revisionswerber auf den zwischen der Gemeinde E*** und dem Kläger abgeschlossenen Grunddienstbarkeitsvertrag vom 26.04.1990 verweisen, woraus hervorgehe, dass der Kläger sein Bauwerk in der Weise zu projektieren und auszuführen habe, dass am Grundstück und an den Gebäuden des Nachbarn keinerlei Schäden entstünden bzw. der Kläger als Verursacher voll und ganz für die Behebung des Schadens einstehen müsse, so sei dieses Argument einfach damit aus der Welt zu schaffen, dass der Kläger dies ja so getan habe. Zum Zeitpunkt, als sein Industriebau errichtet worden sei, habe es den Bau der Beklagten, ausser einem vagen Vorprojekt, nicht gegeben. Durch die Errichtung des Gebäudes des Klägers sei ein Schaden am Gebäude des Nachbarn nicht entstanden. Warum der Kläger den Beklagten gegenüber haften solle bzw. woraus sein Mitverschulden bestehen solle, sei in keiner Weise schlüssig und nachvollziehbar.
Soweit die Beklagten schliesslich damit argumentierten, dass mit einem Mehraufwand von CHF 238.430,-- von Seiten des Klägers die Schäden ebenfalls vermieden hätten werden können, so sei auf die Fragebeantwortung im ergänzenden Sachverständigengutachten ON 252 zu verweisen, wonach die Mehrkosten, ausgedrückt in Prozent, beim Kläger 180 % betragen hätten. Beim Gebäude der Beklagten hätte es natürlich aufgrund der enormen Grösse des Gebäudes bei einem Faktor von 186 %, also fast gleich wie beim Kläger, Mehrkosten von CHF 1.657.230,-- bedeutet. Warum es beim Kläger als Nachteil angesehen werde, dass er die Fundierung auf die Moräne nicht durchgeführt habe, die Beklagten aber dieselbe Fundierungsart gewählt hätten und dies ihnen nicht zum Nachteil gereichen solle, sei nicht nachvollziehbar, ebenso, dass die Beklagten dem Kläger sogar Vorsätzlichkeit unterstellen wollten. Vielmehr sei festzuhalten, dass der Kläger damals aufgrund einer ihm von den Behörden erteilten Baubewilligung lege artis habe bauen lassen. Damals habe der Kläger nicht gewusst und auch nicht ahnen können, wie das Gebäude der Beklagten planerisch tatsächlich gestaltet und ausgeführt werde. Es sei geradezu absurd, dem Kläger Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Offensichtlich wollten die Beklagten den Inhalt des Art 61 SR nicht begreifen, wonach derjenige, der dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eignungsrecht überschreite, geschädigt oder mit Schaden bedroht werde, auf Schadenersatz klagen könne. Eine unzulässige Einwirkung löse die in Art 61 SR vorgesehenen Ansprüche aus. Eben über diese Ansprüche habe das Berufungsgericht dem Grund und der Höhe nach aufgrund der Feststellungen des Erstgerichtes, die vom Berufungsgericht zur Gänze übernommen worden seien, zu Recht im Urteil zugunsten des Klägers abgesprochen.
Wenn die Beklagten zum wiederholten Male auf eine Anbaupflicht verwiesen, so seien sie auf die richtigen Überlegungen im Urteil des Berufungsgerichtes zu verweisen, wonach es nicht um die grundsätzliche Anbauberechtigung bzw. Anbaupflicht gehe, sondern darum, dass der Anbauberechtigte bei Ausübung seines Anbaues darauf Bedacht zu nehmen habe, dass er die unter Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften und nach den Regeln der Baukunde errichtete Baute des Nachbarn nicht durch seinen eigenen Bau schädige. Ausserdem sei in diesem Zusammenhang auf die weiteren Überlegungen des Berufungsgerichtes zu verweisen, dass es geradezu widersinnig sei, dem Erstbauenden die Erfüllung von Maximalforderungen aufzuerlegen und sie zu einem Einsatz finanzieller Mittel zu zwingen, die sich aufgrund des später errichteten Gebäudes der Beklagten als völlig überflüssig erweisen könnten.
Es stehe somit fest, dass die Beklagten als Eigentümer der Nachbarliegenschaft aufgrund der Schädigung des Gewerbegebäudes des Klägers zur ungeteilten Hand für alle auch der Höhe nach festgestellten Schäden hafteten.
7.1. Die Revisionen sind auch dem Grunde nach teilweise berechtigt.
Der Kläger stützt seinen Schadenersatzanspruch primär auf die Art 61, 68 Abs 1 SR.
Nach Art 61 SR kann auf Schadenersatz klagen, wer dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht wird. Diese Bestimmung ist inhaltsgleich mit Art 679 chZGB.
Nach Art 68 Abs 1 SR darf der Eigentümer bei Bauten die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt. Diese Bestimmung ist in Verbindung mit dem - im vorliegenden Fall nicht anwendbaren - Art 80 SR, wonach der Eigentümer bei Grabungen die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen darf, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt, wiederum inhaltsgleich mit Art 685 chZGB.
Soweit hier Sachenrecht anzuwenden ist, kann und muss somit auf die schweizerische Rechtssprechung und Lehre Bezug genommen werden.
Allerdings finden sich auch im österreichischen und im deutschen Recht ähnliche Bestimmungen. Nach § 364 b ABGB darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden oder das Gebäude des Nachbarn die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass der Besitzer des Grundstückes für eine genügende anderweitige Befestigung Vorsorge trifft. Nach § 909 BGB darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist. Ein dadurch ausgelöster Schadenersatzanspruch wird weder im österreichischen noch im deutschen Recht ausdrücklich normiert, aber von der Rechtssprechung im Wege eines hier nicht näher zu erörternden Analogieschlusses in Ausnahmefällen gewährt (Spielbüchler in Rummel Rz 6 zu § 364 b; MünchKomm BGB/Säcker § 909 RdNr 27; Palandt/Bassenger § 909 RNr 15).
Art 685 chZGB und damit auch Art 68 SR bezweckt in erster Linie den Schutz bereits auf dem Nachbargrundstück bestehender Bauten (BSK-ZGB II - Rey, Art 685/686 N 5). Der Eigentümer, auf dessen Grundstück sich bereits eine Vorrichtung befindet, braucht sich deshalb nicht eine erhebliche Beeinträchtigung derselben durch eine spätere bauliche Tätigkeit des Nachbarn gefallen zu lassen (BK-Meier-Hayoz, N 71).
Unter Grabung und Baute im Sinne von Art 685 Abs 1 chZGB ist jede künstliche Veränderung am Erdkörper des Grundstücks zu verstehen. Während unter Grabung jede künstliche Vertiefung oder Erhöhung verstanden wird, fallen unter den Begriff der "Baute" nicht nur Gebäude und gebäudeähnliche Bauwerke, sondern alle mit dem Boden verbundenen baulichen Vorrichtungen (Rey aaoN 6 mwN). Das in Art 685 Abs 1 chZGB normierte Verbot erfasst nicht jede Einwirkung auf ein Nachbargrundstück, sondern nur diejenigen, die vom benachbarten Grundeigentümer aufgrund des im Nachbarrecht geltenden Toleranzprinzips nicht zu dulden sind. Geduldet werden müssen die durch Graben und Bauen verursachten mässigen Immissionen (gewöhnliche Unannehmlichkeiten und Beeinträchtigungen durch geringfügige Senkungen oder Rutschungen). Demgegenüber fallen sämtliche übermässige Einwirkungen, die durch Grabungen und Bauten verursacht werden, unter die dem Art 684 chZGB vorgehende Spezialvorschrift von Art 685 Abs 1 chZGB. Dabei kann es sich zB um erhebliche Bodensenkungen und -rutschungen oder Rissbildungen an Gebäudefassaden handeln. Der Normzweck ist somit auf einen umfassenden Schutz vor übermässigen Immissionen zufolge Grabungen und Bauten auf dem Nachbargrundstück ausgerichtet; er geht somit über den Gesetzeswortlaut hinaus, der nur vom Verbot spricht, das Erdreich in Bewegung zu bringen. Aufgrund dieses sehr umfassenden Schutzgedankens darf auf einem Grundstück überhaupt nicht gegraben oder gebaut werden, wenn dessen Boden derart beschaffen ist, dass eine übermässige Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks nicht verhindert werden kann bzw. unausweichlich ist.
Das in Art 685 Abs 1 chZGB enthaltene Verbot entfaltet auch dann Wirkung, wenn die übermässige Immission unter Einhaltung privatrechtlicher Bauvorschriften oder Beachtung öffentlich-rechtlicher Bau- und Planungsbestimmungen erfolgt; ebenso, falls eine durch eine Verwaltungsbehörde erteilte Baubewilligung für die betreffende Bautätigkeit vorhanden ist (Rey aaoN 10, 11, 12 mwN).
Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt des Baubeginnes der Baute der Beklagten das Gebäude des Klägers vorhanden, fundiert in der sandigen Zwischenschicht, die, anders als die ganz unten liegende Moräne, bei entsprechender Belastung in der Form einer Mulde nach unten gedrückt wurde, was unter der Vorraussetzung, dass keine weitere Belastung hinzutritt, zu einer vernachlässigbaren Senkung und - wegen der asymmetrischen Bauweise - zu einer ebenso vernachlässigbaren Verkippung zum Grundstück der Beklagten hin führte. Ein schädlicher Einfluss auf das "Erdreich" der benachbarten Liegenschaft der Beklagten im Sinne des Art 68 SR ist dadurch nicht entstanden. Es kann sein, dass sich die durch das Gebäude des Klägers entstehende Setzungsmulde (Verbiegung der sandigen Zwischenschicht nach unten) bis in den Untergrund der Liegenschaft der Beklagten erstreckte; dadurch ist aber offensichtlich kein Nachteil oder gar Schaden für die Beklagten entstanden.
Die Bauführung des Klägers war daher für sich allein gesehen aus nachbarrechtlicher Sicht unbedenklich und hat nicht gegen Art 68 Abs 1 SR verstossen.
Die vor Beginn der Errichtung des Gebäudes der Beklagten bestehende Senkung und Verkippung der Baute des Klägers einschliesslich der daraus resultierenden leichten Rissbildungen hat sich der Kläger selbst zuzuschreiben; er macht insoweit auch keine Ansprüche gegen die Beklagten geltend.
Anders verhält es sich mit der - neuen - Senkungsmulde, die durch das Gewicht des Gebäudes der Beklagten über die ebenfalls in die sandige Zwischenschicht reichende Pfahlgründung entstanden ist und sich über die Grundstücksgrenze hinaus bis unter das Grundstück des Klägers erstreckt. Dadurch wurde das "Erdreich" des nachbarlichen Grundstückes des Klägers in Bewegung gebracht mit der Folge, dass das darauf errichtete Gebäude des Klägers sich einseitig stärker senkte und zum Nachbargrundstück hin kippte. Darin liegt ein zumindest objektiver Verstoss gegen Art 68 SR, der zur Schadenersatzpflicht nach Art 61 SR führt.
Art 61 SR normiert wie die gleichlautende Bestimmung des Art 679 chZGB einen eigenständigen Kausalhaftungstatbestand. Die tatbestandsmässige Voraussetzung der Grundeigentümerhaftpflicht bildet die schädigende Überschreitung der aus dem Grundeigentum fliessenden Nutzungsrechte, die auch durch das Graben und Bauen entstehen kann, etwa wenn eine durch Bebauung bewirkte Absenkung des Grundwasserspiegels Gebäudeschäden auslöst (BGE 127 III 257, 261 E. 4b aa). Im Bereich des insoweit vergleichbaren österreichischen Rechts hat der österreichische OGH die auf § 364 b ABGB gestützte Haftung des Nachbarn bejaht, dessen neues Bauwerk durch sein Gewicht bewirkt, dass im Nachbarhaus Senkungen und Risse auftreten (EvBl 1976/47).
Für die erfolgreiche Geltendmachung einer auf Art 679 chZGB (Art 61 SR) abgestützten Schadenersatzklage ist somit nur der Beweis des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Überschreiten der Grundstücksnutzung und dem eingetretenen Schaden erforderlich, nicht aber ein Verschulden (BSK-ZGB II - Rey, Art 679 N 8 ff).
Den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der Errichtung des Gebäudes der Beklagten und der wesentlichen Verstärkung der Verkippung der Baute des Klägers über die Veränderungen im gemeinsamen Untergrund der beiden Grundstücke hat der Kläger nach den Feststellungen nachgewiesen.
Dass zwischen der Errichtung des Gebäudes der Beklagten einerseits und dem verstärkten Absinken und Verkippen des Gebäudes des Klägers ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, wird von den Revisionswerbern nicht ernstlich bestritten und ist auch anzunehmen. Nach der herrschenden Adäquanztheorie wird jene Ursache als haftungsbegründend angesehen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken. Dabei zählt die objektive Voraussehbarkeit des Schadensereignisses (BGE 112 II 442). Die Objektivierung und Normativierung mittels der adäquaten Verursachung führt dazu, dass der Kausalzusammenhang auf dem Weg der nachträglichen oder retrospektiven Prognose im Sinne eines Werturteils beurteilt wird (BSK-OR I - Anton K. Schnyder, Art 41 N 16 f).
Im vorliegenden Fall wurde das schädliche Absinken und Verkippen auch dadurch begünstigt und damit mitverursacht, dass das Gebäude des Klägers "schwimmend" in die sandige Zwischenschicht und nicht fest auf die Moräne fundiert wurde. Dabei handelt es sich um eine Mitursache im Sinne einer kumulativen Kausalität, die die Rechtserheblichkeit der vom Gebäude der Beklagten ausgehenden Kausalität nicht aufhebt; inwieweit die vom Gebäude des Klägers ausgehende Mitverursachung auf andere Weise rechtserheblich ist, wird später zu erörtern sein.
Die Beklagten haften daher dem Kläger gegenüber jedenfalls nach dem Kausalhaftungstatbestand des Art 61 SR.
7.2. Der Kläger macht einen weiteren Haftungsgrund geltend, nämlich die Verbindung der beiden Bauwerke durch das "Anbetonieren" der Grenzmauer des Gebäudes der Beklagten an jene des Gebäudes des Klägers, getrennt nur durch eine jedenfalls nicht ausreichend komprimierbare Schicht Isoliermaterial.
Nach den Feststellungen hat diese Verbindung zur Folge, dass sich das zum Grundstück der Beklagten kippende Gebäude des Klägers nicht mehr frei bewegen konnte, sondern auf die starre und unbewegliche Grenzmauer der Baute der Beklagten traf und als Folge der weitergehenden Kippbewegung mit entsprechenden Schäden zusammengedrückt wurde und wird. Diese Folge hätte sich durch die Einhaltung eines Abstandes zwischen den beiden Grenzmauern von 13 cm vermeiden lassen, weil dann das Gebäude des Klägers frei in den Luftraum über dem Grundstück der Beklagten kippen hätte können. Durch das verstärkte Kippen wären zwar ebenfalls Schäden entstanden, aber nicht in demselben Ausmass wie tatsächlich erfolgt.
Dabei erhebt sich die Frage, ob diese zweifellos kausale und adäquate Mitverursachung sachenrechtlicher Natur ist. Der Normzweck des Art 685 chZGB und damit des Art 68 SR ist auf einen umfassenden Schutz vor übermässigen Immissionen zufolge Grabungen und Bauten auf dem Nachbargrundstück ausgerichtet (Rey aaO Art 685/686 N 11) und behandelt somit schädigende, grenzüberschreitende Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück. Eine solche grenzüberschreitende Einwirkung liegt aber dann nicht vor, wenn der Schaden, wie im vorliegenden Fall, auch dadurch entsteht, dass das kippende Bauwerk des Nachbarn auf das starre und unbewegliche Gebäude des belangten Schädigers trifft und letztlich nur durch die Eigenbewegung zu Schaden kommt. Dass diese Kippbewegung durch das vertikale Absinken des Gebäudes der Beklagten verursacht wird, ist in dem oben erörterten Zusammenhang wohl als weitere Schadensursache von Bedeutung, muss aber bei der Prüfung der Frage, ob die Starrheit und Unbeweglichkeit der Grenzmauer des Gebäudes der Beklagten als sachenrechtliche Immission im Sinne des Art 68 SR zu werten ist, ausser Betracht bleiben. Wäre die Kippbewegung des Gebäudes des Klägers nicht von der Baute der Beklagten mitverursacht, könnte allein aus dem Umstand, dass das kippende Bauwerk auf das ordnungsgemäss errichtete Gebäude am Nachbargrundstück trifft, wohl keine verschuldensunabhängige sachenrechtliche Haftung des Nachbarn abgeleitet werden.
Abhilfe gegen die schädigenden Folgen des Verkippens könnte der Nachbar nur durch Schaffung eines ausreichenden Abstandes unter Verwendung eines Teiles seines eigenen Grundstückes schaffen, wozu er aber nicht verpflichtet ist, wenn nicht besondere Umstände, etwa eine vertragliche Regelung, für eine solche Verpflichtung sprechen. Dass ein Bauwerk unmittelbar an der Grenze und damit gegebenenfalls im Anschluss an ein bestehendes Gebäude errichtet wird, ist für sich allein keine auf das Nachbargrundstück einwirkende Immission im Sinne des Art 68 SR.
Dass das Gebäude der Beklagten unmittelbar an jenes des Klägers "anbetoniert" wurde, begründet somit - anders als die Ausbildung der über die Grundgrenze hinausreichenden Setzungsmulde - keine verschuldensunabhängige Kausalhaftung nach Art 61 SR.
Die den Beklagten als Folge der dargelegten Setzungsmulde anzulastende Kausalhaftung schliesst aber ein zusätzliches Verschulden des Haftpflichtigen nicht aus.
Auf eine solche Haftung der Beklagten aus dem Titel des Verschuldens hat sich der Kläger auch berufen, indem er geltend macht, dass der zwischen den Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger einerseits und der Gemeinde E*** abgeschlossene Dienstbarkeits- und Baurechtsvertrag einen Vertrag zugunsten Dritter darstelle, der den Kläger schütze.
Nach den Feststellungen enthält dieser Dienstbarkeitsvertrag die Verpflichtung, die aneinander anzubauenden Bauwerke in der Weise zu projektieren und auszuführen, dass am Grundstück und an den Gebäuden des Nachbarn keinerlei Schaden entsteht. Dass es sich dabei um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt, geht daraus hervor, dass ausdrücklich die Haftung des Verursachers für die Behebung eines Schadens des Nachbarn vorgesehen ist.
Der Kläger macht geltend, dass die Beklagten verpflichtet gewesen wären, angesichts der voraussehbaren verstärkten Verkippung des Gebäudes des Klägers durch deren Bauführung einen ausreichenden Abstand zwischen den beiden Grenzmauern vorzusehen; die Missachtung dieser Verpflichtung habe den eingeklagten Schaden wesentlich mitverursacht.
Die Beklagten sind dem mit der Behauptung entgegengetreten, nach dem vom Kläger ins Treffen geführte Dienstbarkeitsvertrag seien sie geradezu verpflichtet gewesen, unmittelbar an das Gebäude des Klägers anzubauen. Diesem Einwand sind die Unterinstanzen zu Recht nicht gefolgt.
Zweck der vereinbarten Anbaupflicht ist die bessere Ausnützung der von der Gemeinde E*** zur Gründung einer Industriezone bereitgestellten Grundflächen. Diesem Zweck würde auch dann voll Rechnung getragen, wenn zwischen den Industriegebäuden ein bautechnisch notwendiger, in Anbetracht der Grösse der Grundstücke unbedeutender Abstand von 13 cm eingehalten wird. Es wäre unter diesen Umständen geradezu widersinnig, die "Anbaupflicht" strikt aufzufassen, wenn dadurch erhebliche Bauschäden in Kauf genommen werden müssten.
Dasselbe gilt für die öffentlich-rechtliche Seite. Öffentlich-rechtliche Bauvorschriften haben in erster Linie die Stabilität von Bauwerken zum Ziel. Es ist geradezu undenkbar, dass eine Baubehörde eine Anbaupflicht ohne jeden Abstand vorschreibt, wenn, wie bereits ausgeführt wurde, dadurch Bauschäden herbeigeführt würden.
Es ist daher zu erörtern, ob die Beklagten aus anderen Rechtsgründen als Art 68 SR verpflichtet waren, den bautechnisch erforderlichen Abstand zwischen den beiden Grenzmauern einzuhalten.
Die bereits dargelegte, im Verhältnis zwischen dem Kläger einerseits und den Beklagten andererseits bindende Vereinbarung, wonach die (aneinander anzubauenden) Bauwerke in der Weise zu projektieren und auszuführen sind, dass am Grundstück und an den Gebäuden des Nachbarn keinerlei Schaden entsteht, reicht weiter als die sich aus Art 68 Abs 1 SR ergebende sachenrechtliche Verpflichtung, die, wie dargelegt wurde, eine Einwirkung über die Grundgrenzen hinaus voraussetzt. Sie schreibt eine gegenseitige Rücksichtnahme bereits bei der Projektierung der jeweiligen Gebäude vor, sodass bereits in der Planungsphase Überlegungen angestellt werden müssen, wie sich die jeweiligen Gebäude gegenseitig beeinflussen. Das ist im vorliegenden Fall wegen der beiden Seiten bekannten schwierigen Untergrund- und Fundierungsverhältnisse von besonderer Bedeutung, wobei diese Schwierigkeiten dadurch verstärkt wurden, dass das Gebäude der Beklagten einerseits Jahre später errichtet wurde als jenes des Klägers und andererseits eine wesentlich grössere Kubatur aufweist. Das Setzungsverhalten des Gebäudes der Beklagten, die Ausbildung einer bis unter das Gebäude des Klägers reichenden Setzungsmulde und das dadurch verstärkte Kippen der Baute des Klägers waren objektiv voraussehbar, und damit auch zumindest die Notwendigkeit eines aus bautechnischer Sicht ausreichenden Abstandes zwischen den beiden Grenzmauern, der nach den Feststellungen einen beträchtlichen Teil der am Gebäude des Klägers eingetretenen Schäden verhindert hätte.
Diese bautechnischen Überlegungen und Vorkehrungen hätten die von den Beklagten bzw. ihrem Rechtsvorgänger zu Rate gezogenen fachkundigen Hilfspersonen, für deren Fehler die Beklagten einzustehen haben (§ 44 SchlT LGBl 1926/4 PGR), treffen sollen, haben das aber offensichtlich unterlassen.
Die Beklagten sind daher teils aus dem Titel der sachenrechtlichen Haftung (Art 68, 61 SR), teils aus dem Titel der Vertragshaftung (§ 1295 ABGB) für den dadurch verursachten Schaden haftbar. Dass sie zur ungeteilten Hand haften, ist auch im Revisionsverfahren nicht strittig.
7.3. Das Schwergewicht der Revisionsausführungen zum Grund des Anspruches liegt ohnehin in der Behauptung eines Mitverschuldens des Klägers, das nach § 1304 ABGB zu beurteilen ist. Eine Schadensteilung nach dieser Gesetzesstelle kann nicht nur stattfinden, wenn auf beiden Seiten eine Verschuldenshaftung vorliegt, sondern auch beim Zusammentreffen einer Erfolgshaftung (Kausalhaftung) des Schädigers mit einem mitwirkenden Verschulden des Geschädigten (ZVR 1983/1 uva).
Soweit der Kläger geltend macht, ein Mitverschulden auf seiner Seite sei schon deswegen ausgeschlossen, weil er nicht rechtswidrig gehandelt und insbesondere kein Schutzgesetz verletzt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Mitverschulden des Geschädigten an der Herbeiführung seines eigenen Schadens nicht die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens voraussetzt, sondern nur die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern. Sorgfaltswidrigkeit gegenüber eigenem Eigentum ist nicht rechtswidrig, sodass es der Fiktion rechtswidrigen Verhaltens im Hinblick auf die Selbstschädigung bedarf. Der Geschädigte wird so behandelt, wie er sich gegenüber seiner Sache verhalten sollte, wenn sie eine fremde wäre. Zu prüfen ist allerdings die adäquate Kausalität des Mitverschuldens für den eingetretenen Schaden (Reischauer in Rummel, Rz 1, 2 zu § 1304).
Dass der Kläger sein Bauwerk lege artis und damit in Übereinstimmung mit dem zwischen der Gemeinde E*** und ihm abgeschlossenen Grunddienstbarkeitsvertrag errichtet habe, ist nur teilweise richtig. Richtig ist, dass der Kläger, offensichtlich über Anraten der von ihm beigezogenen Fachleute, eine Fundierung wählte, die vorerst nur zu vernachlässigbaren Folgen wie einer sehr leichten Verkippung seines Gebäudes und unmassgeblichen Rissbildungen geführt hätte, aber zu keinen Schäden an einem anderen Bauwerk. In diesem Sinn ist die vom Erstgericht getroffene und vom Berufungsgericht übernommene Feststellung zu verstehen, dass der "Hochbau H***" den Regeln der Baukunde entspricht. Dieser Feststellung liegt aber zwingend die Annahme zugrunde, der Kläger habe sein Bauwerk so planen und errichten dürfen, als ob es keinen Einwirkungen durch ein Nachbargebäude ausgesetzt wäre. Es steht nämlich andererseits fest, dass - wie in der Folge auch geschehen - durch den Anbau eines entsprechend umfangreichen, aber nicht auf die Moräne fundierten Nachbargebäudes eine schadensträchtige Senkung und Verkippung eintreten wird, damit eine Folge, die bei entsprechend sorgfältiger Planung durch Fachleute auch vorausgesehen werden konnte. Dem Kläger war schon aufgrund des mit der Gemeinde E*** abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrages bekannt, dass ein Anbau erfolgen wird, zumal ursprünglich sogar eine gemeinsame Bauführung mit den Beklagten ins Auge gefasst worden war. Es mag nun sein, dass dem Kläger nach dem Scheitern dieser gemeinsamen Planung nicht im Detail bekannt war, welches Gebäude an das seine angebaut werden wird. Nachdem von Seiten der Gemeinde E*** die Gründung einer Industriezone geplant und die entsprechenden Verträge auf eine dichte Bebauung ausgelegt waren, musste der Kläger vorausschauend auch mit der Errichtung eines grossen und schweren Gebäudes im Anschluss an das seine rechnen und damit auch mit den dadurch verbundenen zusätzlichen Setzungen im Untergrund und deren geotechnischen Einwirkungen auf sein Gebäude. Damit, dass das anzubauende Gebäude von vornherein auf die Moräne fundiert wird, dass der Zweitbauende somit jene Kosten übernimmt, die sich der Kläger ersparte, durfte der Kläger nicht ohne weiteres rechnen.
Dass diese zu erwartenden Folgen nur durch die Einhaltung eines Abstandes zwischen den beiden Grenzmauern von 13 cm und damit mit einem verhältnismässig bescheidenen Aufwand zu verhindern gewesen wären, ist nicht richtig. Das Gebäude des Klägers wäre trotzdem einer verhältnismässig starken Verkippung, die im obersten Bereich des Gebäudes im Extremfall wohl nahe an den erwähnten Sicherheitsabstand von 13 cm herangekommen wäre, ausgesetzt gewesen, dazu wären auch Schäden entstanden, allerdings nicht in dem tatsächlich eingetretenen, durch den Kontakt mit dem Gebäude der Beklagten vergrösserten Ausmass.
Diese tatsächlich eingetretene verstärkte Verkippung samt den dadurch allein verursachten, dem Umfang nach allerdings nicht festgestellten möglichen Schäden, wäre weit über das Ausmass der durch Graben und Bauen verursachten mässigen Immissionen, die der Kläger zu dulden gehabt hätte, hinausgegangen. Der Kläger hätte daher auch dann einen sachenrechtlichen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten stellen können, wenn diese den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten hätten.
Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass das Bauwerk des Klägers unter den gegebenen besonderen und voraussehbaren Umständen, nämlich der Erwartung eines entsprechend schweren, nicht auf die Moräne fundierten Anbaues, nicht ausreichend stabil geplant und fundiert war.
Ob der Kläger verpflichtet war, bei der Planung und Errichtung seines Gebäudes bereits auf zu erwartende Anbauten Bedacht zu nehmen, stellt eine Rechtsfrage dar, die nicht von den von den Untergerichten beigezogenen Sachverständigen zu lösen ist.
Es ist richtig, dass Art 68 SR (Art 685 chZGB) in erster Linie den Schutz bereits auf dem Nachbargrundstück bestehender Bauten bezweckt und damit den Erstbauenden bevorzugt (BGE 119 I b 334, 347 E 5 d). Das ändert aber nichts daran, dass auch den Erstbauenden unter ganz besonderen Umständen die Verpflichtung treffen kann, vorausschauend Vorkehrungen gegen konkret voraussehbare Einwirkungen durch einen Zweitbauenden zu treffen.
Im vorliegenden Fall hätte das verstärkte Kippen des Gebäudes des Klägers als Folge der Errichtung der Baute der Beklagten nur dadurch verhindert werden können, dass zumindest eines der Gebäude nicht "schwimmend", sondern fest auf die Moräne gepfählt und gegründet worden wäre. Die Auffassung des Klägers, nur die Beklagten als Zweitbauende wären zu dieser kostenintensiven Massnahme verpflichtet gewesen, widerspricht dem Grundgedanken des Nachbarrechts, das letztlich auf einen fairen Interessensausgleich ausgerichtet ist. Es ist nochmals hervorzuheben, dass das Bauwerk des Klägers von vornherein nicht als Einzelgebäude, sondern in Verbund mit einem anderen Bauwerk in einer voraussehbar beträchtlichen Dimension vorgesehen war. Auf die Detailplanung des anzubauenden Gebäudes kommt es dabei nicht an, weil letztlich nur die Grösse des Gebäudes massgeblich ist. Mit der Errichtung eines so kleinen und leichten Nachbargebäudes, dass keinerlei statische Probleme zu erwarten gewesen wären, konnte der Kläger ebenso wenig rechnen wie mit einer Fundierung desselben auf die Moräne. Ein einerseits auf die eigenen Interessen (stabiles, vor Kippungen gesichertes Gebäude) und andererseits der nachbarlichen Fairness verbundener Bauherr hätte unter den gegebenen besonderen Verhältnissen, die, soweit überblickbar, noch nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung in Liechtenstein, der Schweiz, Österreich oder Deutschland waren, selbst die Fundierung auf die Moräne gewählt und damit allen negativen Einwirkungen von Seiten einer zukünftigen Bauführung an der Grenze vorgebeugt.
Dass diese kostenaufwendigere Fundierung unzumutbar gewesen wäre, hat der Kläger nicht ernstlich behauptet, steht er doch selbst auf dem Standpunkt, den Beklagten wäre diese Fundierung in seinem Interesse ohne weiteres zumutbar gewesen.
Damit steht fest, dass der Kläger vor allem in seinem wohlverstandenen eigenen Interesse die sich aus der Anbaupflicht und der zeitversetzten Bauführung ergebenden geotechnischen Probleme und die dazu erforderlichen Massnahmen nicht allein auf die Nachbarn, nämlich die Beklagten, abschieben durfte, sondern vorsorglich die zwar kostenintensivere, aber stabilere Fundierung in die Moräne hätte wählen müssen.
Diese Fundierung hätte schon für sich allein ein Verkippen und damit Rissbildungen und den schadensträchtigen Kontakt mit dem Gebäude der Beklagten verhindert, sodass weitere Überlegungen dahingehend, ob der Kläger auch verpflichtet gewesen wäre, sein Gebäude steifer auszuführen, unterbleiben können.
Die Beklagten werfen dem Kläger auch vor, sie nicht auf die seinerzeit erfolgte Wahl einer "schwimmenden" Fundierung hingewiesen und einen Sicherheitsabstand eingefordert zu haben. Dem ist entgegen zu halten, dass es ausschliesslich Sache der Beklagten war, ihr Gebäude unter Bedachtnahme auf die gegebenen und ihnen bekannten geotechnischen Probleme zu planen und auszuführen und dazu alle erforderlichen Erkundigungen einzuholen; ein weiteres Mitverschuldenselement zu Lasten des Klägers kann daraus nicht abgeleitet werden.
Insgesamt trifft den Kläger somit wegen der Unterlassung einer stabilen Fundierung seines Gebäudes auf die Moräne ein relevantes Mitverschulden, das in gleichem Ausmass mit den oben dargelegten, die Beklagten belastenden Haftungsgründen kumulativ und adäquat für den eingetretenen Schaden kausal war.
Die Schadensteilung hat nach Schwere der beiderseitigen Zurechnungsgründe zu erfolgen. Die Beklagten haben einerseits eine sachenrechtliche Kausalhaftung und andererseits eine Haftung aus Verschulden (unmittelbares Anbauen an das Gebäude des Klägers) zu verantworten, der Kläger hingegen ein Mitverschulden durch Unterlassung einer stabilen Fundierung. Unter diesen Umständen überwiegt der Anteil der Beklagten und ist eine Schadensteilung im Verhältnis 1:2 zu Lasten der Beklagten angemessen.
8. Wie bereits oben zu 4.3.6 dargelegt, sind die Revisionen, soweit sie sich gegen die Feststellungen zur Höhe des Schadens des Klägers wenden, berechtigt.
Zur Schlüssigkeit einer Klage bedarf es der Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen in ihr (EvBl 1971/220 uva). Ein nicht ausdrücklich erstattetes Vorbringen kann nicht durch den blossen Hinweis auf eine Beweisaufnahme ersetzt werden, daher auch nicht durch den Verweis auf Parteien-, Zeugen- oder Sachverständigenaussagen (öOGH 7 Ob 148/08b). Dass die rechtserzeugenden Tatsachen konkret behauptet werden müssen, dient nicht nur der Festlegung des Streitgegenstandes, sondern auch der prozessualen Fairness, weil es nur dann dem Gegner möglich ist, den erhobenen Anspruch zu prüfen und dagegen gegebenenfalls Einwendungen zu erheben.
Das massgebliche Vorbringen des Klägers zur Höhe seines Anspruches, das er in der mündlichen Verhandlung vor dem Fürstlichen Landgericht am 02.09.2002 (ON 115) erstattete, beschränkte sich darauf, "auf die Ausführungen und Berechnungen des SV K*** im Gutachten vom 22.05.2002 (offensichtlich gemeint: 22.05.2001, ON 76) bzw. Ergänzungsgutachten vom 24.05.2002 (ON 105)" zu verweisen und diese "zum Inhalt seiner Forderungen der Höhe nach" zu machen, ohne dass die Beklagten ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, auf die in diesem Gutachten summarisch aufgelisteten, aber komplexen technischen und rechtlichen Fragen eingehend Stellung zu nehmen, weil die mündliche Verhandlung in der Folge nach weiteren Beweisaufnahmen geschlossen wurde. Es ist unter diesen Umständen nicht statthaft, eine Zustimmung der Beklagten zur Forderung des Klägers der Höhe nach zu fingieren, sodass die Klage in diesem Umfang mangels eines dem Gesetz entsprechenden Tatsachenvorbringens nicht schlüssig ist.
Die Unschlüssigkeit der Klage der Höhe nach führt nicht zu ihrer Abweisung, vielmehr ist dem Kläger Gelegenheit zu geben, ein dem Gesetz entsprechendes Tatsachenvorbringen zur Höhe des Anspruches zu erstatten, und zwar auf eine solche Weise, dass die Beklagten Gelegenheit haben, dazu fundiert Stellung zu nehmen.
9.1. Nachdem das Verfahren nur wegen der Höhe des geltend gemachten Anspruches ergänzungsbedürftig ist, kann in Bezug auf das Leistungsbegehren nach § 393 ZPO ein Zwischenurteil gefällt werden, wonach das auf Zahlung von CHF 2.871.000,-- samt Zinsen gerichtete Klagebegehren dem Grunde nach zu 2/3 zu Recht besteht (Pkt II 1 des Urteilspruches). Die Einschränkung der Verhandlung auf den Grund des Anspruches ist keine zwingende Voraussetzung für die Fällung eines Zwischenurteils (JBl 1959, 238).
9.2. Über das vom Kläger erhobene Feststellungsbegehren kann kein Zwischenurteil gefällt werden, weil in einem Feststellungsbegehren kein Anspruch der Höhe nach streitig sein kann.
Allerdings ist es im vorliegenden Fall ohnehin möglich, mit Teilurteil über das Feststellungsbegehren abschliessend abzusprechen, weil alle dafür massgeblichen Fragen geklärt sind. Es steht fest, dass die Beklagten dem Kläger aus den oben eingehend dargelegten Gründen zu 2/3 Schadenersatz leisten müssen, und zwar auch für künftige kausale Schäden, die als Folge der nicht genau vorauszusehenden geotechnischen Vorgänge nicht auszuschliessen sind, aber derzeit nicht mit Leistungsklage geltend gemacht werden können. Damit ist auch das in § 234 Abs 1 ZPO normierte rechtliche Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten für 2/3 weiterer (künftiger) Schäden gegeben.
Das Feststellungsmehrbegehren war abzuweisen.
10. Nach den §§ 392 Abs 2, 393 Abs 4, 52 Abs 2 ZPO war auszusprechen, dass die Entscheidung über die Verfahrenskosten der Endentscheidung vorbehalten wird.
Da durch diese Abänderung des angefochtenen Urteils auch die darin enthaltene Kostenentscheidung entfällt, kann auf die Teilanfechtung dieser Kostenentscheidung in den beiden Revisionen als gegenstandslos nicht mehr eingegangen werden.
1. Das Berufungsgericht beschloss in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16.10.2003 (ON 137) eine ergänzende Beweisaufnahme u.a. durch Einholung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens. Mit Beschluss vom 19.02.2004 (ON 156) bestellte es dipl.-Ing. ETH HR*** und dipl.-Ing. ETH HG*** zu Sachverständigen, die am 14.07.2006 ein schriftliches Sachverständigengutachten (ON 194) erstatteten und dafür mit Rechnung vom 09.11.2006 ein Honorar von insgesamt CHF 37.417,60 in Rechnung stellten, das mit Beschluss des Berufungsgerichtes vom 25.01.2007 (ON 226) in der begehrten Höhe bestimmt wurde; dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Bei der mündlichen Berufungsverhandlung vom 25.01.2007 (ON 224) ergänzten die beiden Sachverständigen das Gutachten und beantworteten Fragen der Parteienvertreter; das von ihnen für diese Tätigkeit beantragte Honorar von CHF 2.000,-- wurde im Einvernehmen mit den Parteien rechtskräftig in dieser Höhe bestimmt.
Nachdem den beklagten Parteien aufgetragen worden war, offenbar für eine weitere beabsichtigte Tätigkeit der beiden Sachverständigen einen weiteren Kostenvorschuss von CHF 35.000,-- zu bezahlen, wurde die Berufungsverhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.
3. Bereits vor dieser mündlichen Berufungsverhandlung hatten die Parteien und die beiden Nebenintervenienten Schriftsätze mit Stellungnahmen und ergänzenden Fragen zum Sachverständigengutachten eingebracht (ON 196, 201, 202, 203, 204, 205 und 206).
Mit Schreiben vom 29.01.2007 teilte der Vorsitzende des Berufungssenates dem Sachverständigen R*** mit, dass der Auftrag an die Sachverständigen nunmehr auf die detaillierte Ermittlung der Schadenshöhe ausgedehnt werde, weiters wurde der Sachverständige ersucht, im Rahmen der Erstattung des ergänzenden Gutachtens auch zu den genannten Schriftsätzen samt Beilagen Stellung zu nehmen (ON 228).
4. Am 14.11.2008 erstatteten die Sachverständigen ein weiteres schriftliches Gutachten, in welchem sie insbesondere zu den in den genannten Schriftsätzen aufgeworfenen Fragen Stellung nahmen (ON 252).
Für diese Tätigkeit stellten sie am 28.11.2008 (ON 255) ein Honorar von CHF 30.186,10 in Rechnung, und zwar wie folgt:
5. In der Folge brachten beide Parteien und beide Nebenintervenienten Schriftsätze mit Stellungnahmen zum (ergänzenden) Sachverständigengutachten ein (ON 261, 262, 263, 264).
Mit Beschluss vom 24.03.2009 (ON 265) setzte der Vorsitzende des Berufungssenates für den 25.06.2009 eine mündliche Berufungsverhandlung fest, zu welcher auch die beiden Sachverständigen geladen wurden.
Mit Schreiben vom 14.04.2009 (ON 266) ersuchte der Vorsitzende des Berufungssenates die beiden Sachverständigen, zu den mit den genannten Schriftsätzen eingebrachten Äusserungen getrennt Stellung zu nehmen, wobei er ankündigte, "die Äusserungen der Sachverständigen zu diesen vier Stellungnahmen den Verfahrensbeteiligten erst am Verhandlungstag vom 25.06.2009 durch die Sachverständigen bekanntgeben" zu lassen. Er ersuchte aber die Sachverständigen, deren Antworten dem Gericht schon mindestens 14 Tage vor der Verhandlung vom 25.06.2009 bekannt zu geben, um "die Verhandlungsdauer reduzieren zu können" und "damit das gerichtliche Protokoll entsprechend vorbereitet werden" könne.
6. Mit einem weiteren schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 23.06.2009 (ON 269) nahmen die Sachverständigen auftragsgemäss zu den in den genannten Schriftsätzen aufgeworfenen Fragen Stellung. Dieses Gutachten wurde bei der mündlichen Berufungsverhandlung vom 25.06.2009 dargetan und erörtert. Nach einer weiteren Befragung der Sachverständigen machten diese dafür ein Honorar von je CHF 500,-- geltend, wobei die Parteien- und Nebenintervenientenvertreter erklärten, gegen diese Kosten keinen Einwand zu erheben. Im Anschluss daran wurde die Berufungsverhandlung geschlossen.
6.1. Mit Schreiben vom 26.06.2009 (ON 275a) wiederholten die Sachverständigen ihre Honorarforderung für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 25.06.2009 in Höhe von CHF 1.076,-- (einschliesslich Mehrwertsteuer).
Mit weiterem Schreiben vom 26.06.2009 (ON 276) stellten die Sachverständigen für die "Fragenbeantwortung gemäss Auftrag vom 14.04.2009" ein Honorar von CHF 15.333,-- in Rechnung, und zwar wie folgt:
Die beklagten Parteien erstatteten fristgemäss am 23.07.2009 (ON 278) eine schriftliche Stellungnahme wie folgt:
Bereits das Sachverständigengutachten vom 14.07.2006 sowie dessen Ergänzungen vom 14.11.2008 hätten ungewöhnlich hohe Kosten im Gesamtbetrag von CHF 67.603,70 verursacht, wobei darauf hinzuweisen sei, dass sich das von den Sachverständigen erstellte Gutachten lediglich auf die Frage der Schadensverursachung, nicht aber auch auf die Höhe eines eingetretenen Schadens bezogen habe.
Weiters sei anzumerken, dass die Kosten betreffend das Ergänzungsgutachten vom 14.11.2008 noch nicht gerichtlich bestimmt seien. Der in der Honorarrechnung zum Ergänzungsgutachten vom 28.11.2008 angeführte Zeitaufwand in Höhe von 65 und 68 Stunden für die beiden Sachverständigen und 18 Stunden für das Sekretariat erscheine in Anbetracht der Tatsache, dass es sich nur um Ergänzungen des Hauptgutachtens vom 14.07.2006 handle, ungewöhnlich hoch.
Bezüglich dieser Honorarrechnung werde beantragt, sie von einer Berufs- bzw. Standesorganisation für bautechnische Ingenieure auf deren Angemessenheit überprüfen zu lassen.
Völlig unangemessen erscheine die Honorarrechnung der gerichtlich bestellten Sachverständigen vom 26.06.2009, dies zum einen deshalb, weil beide Parteien übereinstimmend beantragt hätten, dass die Sachverständigen die in den ON 261 bis 264 gestellten Fragen bei der mündlichen Berufungsverhandlung und ausdrücklich nicht in der Form eines schriftlichen Gutachtens beantworten. Ausserdem erscheine der in Rechnung gestellte Zeitaufwand von 32 und 36 Stunden für die beiden Sachverständigen sowie 9 Stunden Sekretariat exorbitant hoch.
Werde weiters berücksichtigt, dass die Sachverständigen das Verfahren durch die jahrelang andauernde Säumnis bei der Gutachtenserstellung zum Schaden der Parteien verzögert hätten, erscheine die gestellte Honorarrechnung absolut unakzeptabel.
Es werde daher beantragt, die Honorarrechnung der Sachverständigen vom 28.11.2008, ON 255, mit CHF 15.000,--, und die Honorarrechnung der Sachverständigen vom 26.06.2009, ON 276, mit CHF 5.000,-- zu bestimmen, dies allenfalls nach Überprüfung der Honorarrechnungen durch eine Standesvertretung für bautechnische Ingenieure in der Schweiz.
7. Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Berufungsgericht antragsgemäss
1. die Sachverständigengebühr für das Ergänzungsgutachten vom 14.11.2008 mit CHF 30.186,10,
2. die Sachverständigengebühr für die Fragebeantwortung gemäss Auftrag vom 14.04.2009 mit CHF 15.333,--,
3. die Sachverständigengebühr für die Teilnahme der Sachverständigen an der Berufungsverhandlung vom 25.06.2009 mit CHF 1.076,--,
4. und verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von CHF 46.595,10 an die Gerichtskasse.
In der Begründung führte das Berufungsgericht aus, die Sachverständigen hätten ihren Aufwand plausibel und nachvollziehbar dargelegt. Die dafür in Rechnung gestellten Stundensätze seien keineswegs übersetzt, zumal es sich um eine anspruchsvolle Aufgabe gehandelt habe.
Auch die mit CHF 15.333,-- berechneten Kosten für eine schriftliche Stellungnahme der Sachverständigen zu den Schriftsätzen ON 261 bis 264 seien als angemessen zu bezeichnen. Angesichts der von den vier verfahrensbeteiligten Parteien bzw. Nebenintervenienten erstatteten Stellungnahmen sei für das Berufungsgericht ohne weiteres erkennbar gewesen, dass in den erwähnten Schriftsätzen keine konkreten Fragen an die Sachverständigen gestellt worden seien, sondern dass es sich dabei gemäss den Titeln zu diesen Schriftsätzen ausdrücklich um Stellungnahmen zum ergänzenden Gutachten gehandelt habe und nicht um konkrete Fragenstellungen. Angesichts dieses Sachverhaltes sei es letztlich zeitsparend und dementsprechend auch aus ökonomischen Gründen geboten gewesen, eine schriftliche Antwort der Sachverständigen einzuholen, statt durch langatmige Fragestellungen die Berufungsverhandlung zeitlich auszudehnen. Dies falle im Hinblick auf den mit CHF 3.661.000,-- beträchtlichen Streitwert ins Gewicht, da eine zeitlich ausgedehnte Berufungsverhandlung zu erheblich höheren Kosten geführt hätte als dies bei der schriftlichen Fragebeantwortung der Fall gewesen sei. Zur abschliessenden Berufungsverhandlung vom 25.06.2009 seien die Sachverständigen ohnehin geladen worden, sodass den Verfahrensbeteiligten ausreichend Gelegenheit geboten gewesen sei, weitere Fragen anzubringen.
8. Diesen Beschluss bekämpfen die beklagten Parteien und die Nebenintervenientin zu 1.) insoweit, als den Sachverständigen Gebühren für das Ergänzungsgutachten vom 14.11.2008 in einer den Betrag von CHF 15.000,-- übersteigenden Höhe zugesprochen wurden (Pkt 1 des Spruches), den Sachverständigen Gebühren für die Fragenbeantwortung gemäss Auftrag vom 14.04.2009 in Höhe von CHF 15.333,-- zugesprochen wurden (Pkt 2 des Spruches) und die beklagten Parteien schuldig erkannt wurden, einen Gesamtbetrag von CHF 46.595,10 an die Gerichtskasse zu bezahlen (Pkt 4 des Spruches), mit Rekurs, für welchen der OGH im Interesse einer einheitlichen Terminologie die Bezeichnung "Revisionsrekurs" empfiehlt (LES 1993/47).
Die Rekurswerber machen die Rekursgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragen, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass den Sachverständigen für das Ergänzungsgutachten vom 14.11.2008 lediglich CHF 15.000,-- statt CHF 30.186,60 zugesprochen werden, und dass den Sachverständigen für die schriftliche Stellungnahme vom 24.06.2009 keine Gebühren zugesprochen werden, hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die klagende Partei beantragte in der ihr freigestellten Rekursbeantwortung, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Die von den Rechtsmitteln betroffenen Sachverständigen, denen die Revisionsrekurse zugestellt wurden, haben sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.
9. Der angefochtene Beschluss erging im Berufungsverfahren; für diese Beschlüsse sieht § 487 ZPO weitgehende Rekursbeschränkungen vor, die bei wörtlicher Auslegung dieser Gesetzesstelle die Unzulässigkeit der vorliegenden Revisionsrekurse zur Folge hätten. Aus dem durch LV Art 43 garantierten Beschwerderecht heraus dürfen Rechtsmittelbeschränkungen aber nicht ausdehnend interpretiert werden. Der OGH hat daher schon ausgesprochen, dass insbesondere gegen Kostenentscheidungen, die erstmals durch das Gericht zweiter Instanz gefasst wurden, das Recht des Weiterzuges an die dritte Instanz besteht (LES 1987/66). Diese Rechtssprechung kann auch auf Beschlüsse ausgedehnt werden, mit welchen das Berufungsgericht die Gebühren für ein von ihm in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten bestimmt. Dass eine solche Entscheidung unanfechtbar wäre, widerspräche ebenfalls dem durch LV Art 43 garantierten Beschwerderecht, weil eine die Parteien materiell tangierende Entscheidung - die Parteien sind je nach Prozessausgang zum Ersatz der Sachverständigengebühren verpflichtet - nicht zur Gänze unüberprüfbar wäre.
10. Das Rekursverfahren ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des StGH zweiseitig. Die von der klagenden Partei eingebrachte Rekursbeantwortung (Revisionsrekursbeantwortung) war daher nicht zurückzuweisen.
11. Unter dem Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens machen die Revisionsrekurswerber geltend, die beklagten Parteien hätten zu den von den Sachverständigen verzeichneten Honoraransprüchen Stellung genommen und diese Ansprüche als exorbitant hoch bezeichnet. Gleichzeitig hätten sie beantragt, die Honorarrechnung auf deren Angemessenheit von einer Berufungs- bzw. Standesorganisation für bautechnische Ingenieure auf deren Angemessenheit überprüfen zu lassen.
Angesichts der Höhe der Sachverständigengebühren für die Erstattung eines Gutachtens, das sich vornehmlich auf die Frage der Schadensverursachung beschränkt habe, die insgesamt alleine für das Berufungsverfahren mit CHF 86.012,70 verzeichnet worden seien, wäre es die Pflicht des Berufungsgerichtes gewesen, die Höhe dieser Kosten auf deren Angemessenheit näher zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, zumal sich weder aus den Honorarrechnungen noch sonst irgendwoher ergebe, worin der unverhältnismässig hohe Arbeitsaufwand für die Erstattung des Sachverständigengutachtens gelegen sei und aus welchen Gründen die Kosten in dieser Höhe gerechtfertigt sein sollten.
Dies wäre nach Ansicht der Revisionsrekurswerber umso notwendiger gewesen, als im erstgerichtlichen Verfahren der Sachverständige dipl.-Ing. Hans Z*** für die Erstattung seines schriftlichen Gutachtens, das sich in seinem Umfang und Inhalt genau auf denselben Sachverhalt und dieselbe technische Problematik zu beziehen gehabt habe, einen Arbeitsaufwand von 44,5 Stunden und ein Honorar in Höhe von CHF 11.924,70 in Rechnung gestellt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nun dieselbe Tätigkeit der Sachverständigen für das schriftliche Gutachten im Berufungsverfahren Gesamtkosten von CHF 82.936,70 produziert habe, wo doch der erstgerichtliche Sachverständige den Sachverhalt und die Ursache des Schadens von Grund auf erheben habe müssen, während die Sachverständigen im Berufungsverfahren bereits auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens Hans Z*** und der zur detaillierten Ermittlung der Schadenshöhe ebenfalls beigezogenen Sachverständigen aufbauen hätten können. Die Höhe der Kosten von CHF 82.936,70 sei selbst dann nicht erklärbar, wenn man noch gesonderte Kosten für die schriftlichen Ergänzungen des Gutachtens berücksichtige.
Dem Berufungsgericht sei es mangels jeglicher Erklärung hiezu auch im Rahmen dessen Ermessen nicht möglich gewesen zu beurteilen, ob der Aufwand der Sachverständigen für das Gutachten, das sich lediglich auf die Frage der Schadensverursachung bezogen habe, tatsächlich im Rahmen liege oder nicht. Bezeichnenderweise lasse es das Gericht völlig unerwähnt, wie es und aufgrund welcher Umstände es zu dieser Ansicht gelange.
Bei der Begründung des Berufungsgerichtes, wonach "die eingesetzten Stundenzahlen für die beiden Sachverständigen sowie für das Sekretariat durchaus plausibel bzw. ohne weiteres nachvollziehbar erscheinen", handle es sich um nichts anderes als eine reine Scheinbegründung. Das Berufungsgericht habe damit seine Begründungspflicht verletzt, worin ein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen sei.
Dasselbe treffe auch auf die mit CHF 15.333,-- verzeichneten Kosten der Sachverständigen für deren schriftliche Stellungnahme vom 24.06.2009 zu, die im Übrigen nicht auf Antrag der Parteien erstattet worden sei. Das Berufungsgericht habe sich nur darauf beschränkt, auf die vorerwähnte Begründung hinsichtlich der Honorarrechnung vom 28.11.2008 Bezug zu nehmen.
Angesichts der mangelnden Begründung müsse umso mehr davon ausgegangen werden, dass das Gericht sich kein Bild über die tatsächliche Angemessenheit der Gebühren habe machen können, und dass es notwendig gewesen wäre und auch prozessökonomisch keinen unverhältnismässig hohen Aufwand dargestellt hätte, die Angemessenheit der Honorarrechnungen entweder selbst näher zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.
In der Vorgangsweise des Berufungsgerichtes liege ein wesentlicher Verfahrensmangel, welcher eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der von den Sachverständigen verzeichneten Gebühren verhindert habe.
Die Ausführungen zum Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beginnen die Revisionsrekurswerber mit einer minutiösen Darstellung des Berufungsverfahrens, soweit es sich mit der Einholung der Sachverständigengutachten befasste, dies mit der abschliessenden Begründung, dass sich aus der Darstellung des chronologischen Ablaufes des Berufungsverfahrens mit aller Deutlichkeit ergebe, dass die überlange Dauer des Berufungsverfahrens ( 6 1/2 Jahre) im Wesentlichen auf die durch nichts zu rechtfertigenden Verzögerungen und Verschleppungen der Sachverständigen zurückzuführen sei.
Die Revisionsrekurswerber hätten gegen die Sachverständigengebühr für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens vom 14.07.2006 über CHF 37.417,60 (die ohne Anfechtung rechtskräftig bestimmt wurde) deshalb keinen Einwand erhoben, da sie damals der Ansicht gewesen seien, dass die Sachverständigen ihr Gutachten anlässlich der mündlichen Verhandlung erörtern würden und zu diesen bereits entstandenen, beträchtlichen Kosten keine weiteren ausserordentlichen Kosten hinzukommen würden.
Dies ändere allerdings nichts daran, dass die Sachverständigengebühren bereits damals als ausserordentlich hoch zu beurteilen gewesen seien. Die Ansicht des Erstgerichts, wonach auf die bezüglich der Höhe dieser Sachverständigengebühr angebrachte Kritik nicht weiter einzugehen sei, sei daher grundlegend verfehlt.
Angesichts der Tatsache, dass es sich bei den Ergänzungen zum Sachverständigengutachten, die Gegenstand der Honorarrechnung vom 15.07.2006 seien, um die Beantwortung diverser Fragen der beteiligten Parteien sowie um die Beantwortung der Fragen im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen handle und dieses ergänzende Sachverständigengutachten vom 14.11.2008 auch seinem Umfang nach nicht als aussergewöhnlich aufwendig erscheine (Umfang 18 1/2 Seiten zuzüglich geotechnische Berechnungsblätter), stelle sich tatsächlich die Frage, weshalb hier für insgesamt 133 technische Stunden sowie 18 Sekretariatsstunden verzeichnet und aufgewendet worden seien. Schliesslich handle es sich hierbei, wie der Name schon sage, lediglich um Ergänzungen zum schriftlichen Gutachten vom 14.07.2006, auf das sich das ergänzende Gutachten auch immer wieder beziehe.
Angesichts der oben dargestellten und durch die Sachverständigen zu verantwortenden Verzögerungen sei es ganz offensichtlich, dass der neuerliche Aufwand von 133 Stunden zu einem wesentlichen Teil auch darauf zurückzuführen sei, dass sich die Sachverständigen nach den von ihnen zu verantwortenden überlangen Zeiträumen der Untätigkeit zwischen den Befundaufnahmen, der Erstattung des schriftlichen Gutachtens und dem gerichtlichen Auftrag zur Ergänzung des Gutachtens immer wieder neu in die gutachterliche Aufgabe einarbeiten hätten müssen, was einen erheblichen Zeitaufwand mit sich gebracht habe. Da diese nicht nachvollziehbaren Verzögerungen aber ausschliesslich von den Sachverständigen zu verantworten seien und nicht von den Parteien oder vom Gericht, erscheine es keineswegs gerechtfertigt, den Sachverständigen den verzeichneten Aufwand in dieser Höhe zuzusprechen.
Auch die Verzeichnung von 18 Stunden Sekretariatsaufwand sei in Anbetracht des relativ schlanken Ergänzungsgutachtens in keiner Weise nachvollziehbar. Es dürfe mit Fug und Recht behauptet werden, dass die mit der schriftlichen Gutachtenserstattung verbundenen Schreibarbeiten sowie mit den damit zusammenhängenden sonstigen Sekretariatstätigkeiten wohl maximal einen Gesamtaufwand von 4 bis 5 Stunden mit sich bringen würden, sodass auch die Höhe von 18 Stunden Sekretariatsarbeit nicht zu rechtfertigen und entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keineswegs "ohne weiteres plausibel" sei.
Verfehlt sei auch der Zuspruch der Kosten für die schriftliche Stellungnahme der Sachverständigen vom 23.06.2009. Gemäss § 357 ZPO könne das erkennende Gericht auch die schriftliche Begutachtung anordnen. In diesem Falle seien die Sachverständigen verpflichtet, auf Verlagen über das schriftliche Gutachten mündliche Aufklärung zu geben oder dasselbe bei der mündlichen Verhandlung zu erläutern.
Das Berufungsgericht habe sich in seiner Begründung begnügt, lediglich darauf hinzuweisen, dass die mit CHF 15.333,-- berechneten Kosten der Sachverständigen "als angemessen zu bezeichnen" seien. Auch hierbei handle es sich wiederum um eine reine Scheinbegründung.
Die Parteien hätten keinerlei Anträge gestellt, die Sachverständigen zu beauftragen, eine weitere schriftliche Stellungnahme zu deren ergänzenden schriftlichen Gutachten zu erstatten. Ganz im Gegenteil, die beklagten Parteien hätten eigens in ihrer Äusserung vom 03.02.2009 beantragt, das Berufungsgericht möge die Sachverständigen beauftragen, die oben genannten Fragen zu beurteilen und zu beantworten, und zwar nicht in Form eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens, sondern bei der nächsten mündlichen Berufungsverhandlung; dies unter Hinweis darauf, dass dies aus prozessökonomischen Gründen nahe liege, da sich allein das Berufungsverfahren seit 5 Jahren hinziehe, die Durchführung des Auftrages immer wieder von Untätigkeiten der Sachverständigen geprägt gewesen sei und die Erstellung der schriftlichen Sachverständigengutachten bereits ungewöhnlich hohe Kosten verursacht hätten, sodass es den Beklagten nicht mehr zumutbar sei, weitere Kosten für ein schriftliches Ergänzungsgutachten aufzuwenden. Der schriftlichen Beurteilung durch die Sachverständigen liege daher kein Antrag der Parteien zugrunde.
Die Einholung einer weiteren schriftlichen Stellungnahme sei auch gar nicht notwendig gewesen. Gemäss dem Gesetz seien die Sachverständigen angehalten, die Erörterung ihres Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchzuführen und nicht in Form eines schriftlichen Gutachtens. Der Zuspruch der hierfür verzeichneten Kosten von CHF 15.333,-- sei daher völlig gesetzeswidrig erfolgt, da das Gericht die Einholung eines schriftlichen Gutachtens anordnen könne, welches dann im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu erörtern sei. Es wäre für die Sachverständigen überhaupt kein Problem gewesen, die weiteren Fragen der Parteien, die diese aus prozessökonomischen Gründen vorweg schriftlich formuliert hätten, im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu erörtern. Weshalb es zeitsparend und dementsprechend auch aus ökonomischen Gründen geboten gewesen sei, eine schriftliche Antwort der Sachverständigen einzuholen, sei nicht ersichtlich.
Den Beklagten sei erst kürzlich das Schreiben des Vorsitzenden des Berufungssenates vom 14.04.2009 zur Kenntnis gelangt. Darin seien die Sachverständigen insbesondere ersucht worden, so vorzugehen, dass das Berufungsgericht die Äusserungen der Sachverständigen zu den vier Stellungnahmen den Verfahrensbeteiligten erst am Verhandlungstag durch die Sachverständigen bekanntgeben lasse. Um die Verhandlungsdauer reduzieren zu können, habe er die Sachverständigen gebeten, die Antworten dem Gericht aber schon mindestens 14 Tage vor der Verhandlung vom 25.06.2009 bekannt zu geben, damit das gerichtliche Protokoll entsprechend vorbereitet werden könne.
Diese äusserst befremdende Vorgangsweise des Vorsitzenden sei völlig gesetzeswidrig und verstosse in krasser Weise gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Offensichtlich sei versucht worden, den Parteien Informationen vorzuenthalten, die dem Gericht bereits längere Zeit vor der Verhandlung bekannt gewesen seien, und es den Parteien zu verwehren, hiezu Stellung zu nehmen oder sich zumindest entsprechend vorzubereiten.
Das Gericht sei nicht befugt, ein Protokoll "vorzubereiten". Das Verhandlungsprotokoll solle den Verhandlungsverlauf wiedergeben, die Vorgangsweise des Berufungsgerichtes widerspreche eklatant den Verfahrensgesetzen.
Angesichts dieser Umstände sei es umso weniger gerechtfertigt, die Kosten für diese schriftliche Stellungnahme den beklagten Parteien aufzuerlegen, da die schriftliche Stellungnahme der "Vorbereitung" des Protokolls dienen und der Inhalt den beklagten Parteien in einer überraschenden Weise bei der Verhandlung zur Kenntnis gebracht werden sollte.
Ausserdem sei auch zu berücksichtigen, dass die Sachverständigen auch dem gerichtlichen Auftrag vom 14.04.2009, nämlich dem Gericht die Antworten mindestens 14 Tage vor der Verhandlung vom 25.06.2009 bekannt zu geben, ein weiteres Mal nicht nachgekommen seien, sondern dieses erst kurz vor der Verhandlung an das Fürstliche Landgericht übersendet hätten. Auch aus diesem Grund sei von der Honorierung dieser schriftlichen Stellungnahme abzusehen.
Unrichtig seien die Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach "ohne weiteres erkennbar" gewesen sei, dass in den erwähnten Schriftsätzen der Parteien keine konkreten Fragen an die Sachverständigen gestellt worden seien, sondern dass es sich dabei gemäss den Titeln zu diesen Schriftsätzen ausdrücklich um Stellungnahmen zum ergänzenden Gutachten gehandelt habe und nicht um konkrete Fragestellungen.
Die beklagten Parteien hätten klar zwei Fragen an die Sachverständigen vorformuliert, im Übrigen sei dies jedenfalls unerklärbar, weshalb es notwendig gewesen sei, dass die Sachverständigen ein weiteres schriftliches Ergänzungsgutachten zu den Stellungnahmen der Parteien erstatten. Auf die Bezeichnung der Schriftsätze könne es auf keinen Fall ankommen.
Wenn das Berufungsgericht sodann ausführe, dass es letztendlich zeitsparend und dementsprechend auch aus ökonomischen Gründen geboten gewesen sei, eine schriftliche Antwort der Sachverständigen einzuholen, statt durch langatmige Fragestellungen die Berufungsverhandlung zeitlich auszudehnen, so sei dem entgegen zu halten, dass durch die Erstattung eines weiteren schriftlichen Gutachtens genau die zu vereitelnde Kostenfolge eingetreten sei. Genau aus diesem Grunde, nämlich zum Zwecke der Vermeidung weiterer unnötiger Kosten, hätten die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 03.02.2009 beantragt, die Sachverständigen mögen diese Fragen anlässlich der fortgesetzten Berufungsverhandlung beantworten, genau damit hätte eine langatmige Fragestellung vermieden und es den Sachverständigen ermöglicht werden sollen, sich durch entsprechende Vorbereitung die Antworten mündlich zu erörtern.
Was es mit dem Hinweis des Berufungsgerichtes, wonach die Sachverständigen zur Berufungsverhandlung vom 25.06.2009 geladen worden seien, sodass den Verfahrensbeteiligten ausreichend Gelegenheit geboten gewesen sei, weitere Fragen anzubringen, auf sich habe, sei schlichtweg unerfindlich. Selbstverständlich sei es das Begehren der beklagten Parteien gewesen, dass die Sachverständigen die restlichen Fragen anlässlich der mündlichen Erörterung ihres Gutachtens in der Berufungsverhandlung erstatten, wozu die beklagten Parteien auch Gelegenheit gehabt hätten, Ergänzungsfragen zu stellen. Inwiefern es dieser Umstand rechtfertige, dass den Sachverständigen für eine "schriftliche Stellungnahme" Gebühren von CHF 15.333,-- zugesprochen werden, könnten die Revisionsrekurswerber nicht nachvollziehen.
Schliesslich sei auch zum Umfang der schriftlichen Stellungnahme geltend zu machen, dass die hiefür verzeichneten 78 Ingenieurstunden und 9 Stunden Sekretariatsarbeiten augenscheinlich überrissen seien, dies nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass diese Stellungnahme über weite Teile Ausführungen und Stellungnahmen der Parteien und Nebenintervenienten wörtlich zitiere und die darin enthaltenen Antworten grösstenteils knapp formuliert seien und vielfach Verweise auf die zuvor erstatteten schriftlichen Gutachten enthielten.
12. Die klagende Partei erörtert zu Beginn ihrer Revisionsrekursbeantwortung die Zulässigkeit derselben; dazu wurde bereits oben (Pkt 10.) Stellung genommen.
Zur Sache verweist die klagende Partei darauf, dass dem Berufungsgericht nur die Pflicht zugekommen sei, in einem "summarischen Verfahren" unter Abstandnahme von zusätzlichem Aufwand unter Anwendung der Bestimmung des § 273 ZPO diese Sachverständigengebühren zu bestimmen. Soweit kritisiert werde, dass die Einholung einer weiteren schriftlichen Stellungnahme nicht notwendig gewesen sei, sei darauf zu verweisen, dass diesbezüglich ein Auftrag des Berufungsgerichtes vorgelegen sei. Wären die Fragen bei der letzten Berufungsverhandlung Punkt für Punkt erörtert und beantwort worden, hätte dies zu einer enormen weiteren Prozesskostenbelastung der Parteien und der zwei Nebenintervenienten geführt. Der Auftrag des Berufungsgerichtes vom 14.04.2009, die Fragen vorerst schriftlich zu beantworten, sei sinnvoll und prozessökonomisch gewesen.
13. Die Revisionsrekurse sind nicht berechtigt.
Nach § 365 ZPO hat der Sachverständige Anspruch auf Ersatz der ihm verursachten Kosten und Auslagen, auf Entschädigung für Zeitversäumnis und auf Entlohnung seiner Mühewaltung. Eingehendere Regelungen enthält das Gesetz nicht, sodass das Gericht bei der Bestimmung der angemessenen Gebühren eines Sachverständigen einen gewissen Spielraum hat. Bei der Angemessenheitsprüfung ist sowohl auf den Arbeitsaufwand als auch auf den Streitwert Bedacht zu nehmen. Die Abgeltung sollte sich weitgehend an jene Einkünfte annähern, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im aussergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht. Die Gebührenbestimmung kann vernünftigerweise nur mit den Mitteln eines summarischen Verfahrens unter Abstandnahme von zusätzlichem Aufwand unter Anwendung der Bestimmung des § 273 ZPO geschehen (LES 1986/120).
Die vom Berufungsgericht beigezogenen Sachverständigen haben ihren Gebührenanspruch nach Zeitaufwand und Stundensatz gegliedert, wobei der verrechnete Stundensatz von CHF 195,-- nicht in Frage gestellt wird.
Die in den Revisionsrekursen vorgetragenen Argumente betreffen einerseits die Zweckmässigkeit der bei der Beweisaufnahme durch die Sachverständigen eingehaltenen Vorgangsweise und andererseits die Zahl der von den Sachverständigen für ihre Tätigkeit und das Sekretariat verzeichneten Stunden.
13.1. Sachverständige sind an die vom Gericht erteilten Aufträge gebunden und haben keine Möglichkeit, deren Zweckmässigkeit in Frage zu stellen.
§ 357 ZPO sieht offenkundig nur subsidiär die schriftliche Begutachtung vor; primär wären Sachverständigengutachten mündlich vorzutragen. Im Falle einer schriftlichen Begutachtung sind die Sachverständigen verpflichtet, auf Verlangen (auch der Parteien) über das schriftliche Gutachten mündliche Aufklärungen zu geben oder dasselbe bei der mündlichen Verhandlung zu erläutern.
Jedenfalls bei komplexen Sachverhalten, wie sie im vorliegenden Fall zweifellos gegeben sind, ist wohl ausschliesslich eine schriftliche Begutachtung zweckmässig und üblich. Dementsprechend haben die Sachverständigen die schriftlichen Gutachten ON 194 mit einem Anhang über geotechnische Berechnungen und die Ergänzungen ON 252 ausgearbeitet und die dafür angefallenen und begehrten Gebühren auch ausbezahlt erhalten, wobei festzuhalten ist, dass diese Gebühren nicht auch auf spätere Tätigkeiten angerechnet werden können. Das Argument der Rekurswerber, die Sachverständigen hätten für die Gutachten ON 194 und 252 ohnehin ein reichliches Honorar erhalten, ist daher für die Bestimmung der Gebühren für weitere Tätigkeiten der Sachverständigen nicht zielführend.
Auch der Hinweis auf den langen Zeitraum, den die Sachverständigen für die Erstellung der schriftlichen Gutachten benötigten, kann den Gebührenanspruch, der sich ausschliesslich nach der aufgewendeten Mühe richtet, nicht mindern. § 354 ZPO sieht wohl Sanktionen für säumige Sachverständige in der Form von Ordnungs- oder Mutwillensstrafen und Schadenersatz vor, nicht aber durch Minderung der Gebühren. Auch im Falle einer längeren Verzögerung der Gutachtenserstellung sind vielmehr die Gebühren nach der jeweils aufgewendeten Mühe zu bestimmen.
Der Umfang der Beweisaufnahme durch Sachverständige wird weitgehend durch die Vorbringen und Einwendungen der Parteien mitbestimmt. Sowohl nach dem ersten schriftlichen Gutachten ON 194 als auch nach dessen schriftlicher Ergänzung in ON 252 haben die Parteien und die Nebenintervenientin zu 1.) umfangreiche Stellungnahmen erstattet, die mit der bereits erstatteten Komplexität des Sachverhalts im vorliegenden Verfahren zusammenhängen. Es mag nun sein, dass die nach § 357 ZPO erforderliche mündliche Erläuterung der schriftlichen Gutachten im Rahmen der Berufungsverhandlung zielstrebiger hätte erfolgen können. Die Sachverständigen hatten auf die vom Gericht gewählte Vorgangsweise aber keinen Einfluss und waren, wie bereits oben dargelegt wurde, an die Aufträge des Berufungsgerichtes gebunden, sodass der Umstand, dass zwischen zwei Berufungsverhandlungen eine weitere, von den Parteien nicht beantragte schriftliche Begutachtung erfolgte (ON 269), nicht zu Lasten der Sachverständigen gehen kann.
Die in den Revisionsrekursen aufgestellte Behauptung, der für die Gutachtenserstellung benötigte lange Zeitraum habe Einfluss auf den Umfang der Mühewaltung der Sachverständigen gehabt, weil sie sich den Prozessstoff immer wieder erarbeiten hätten müssen, lässt sich aus den Akten nicht erhärten.
Die Sachverständigen haben daher Anspruch auf Gebühren für alle von ihnen auftragsgemäss ausgeübten Tätigkeiten, also alle nach der Aktenlage ausgearbeiteten schriftlichen Gutachten und deren Erläuterung in mehreren Berufungsverhandlungen.
13.2. Nach der oben dargelegten Rechtssprechung ist bei der Angemessenheitsprüfung vor allem auf den Arbeitsaufwand Bedacht zu nehmen, dessen Ermittlung Aufgabe des Gerichts ist. Dabei stehen dem Gericht in erster Linie die Angaben des Sachverständigen über seinen Arbeitsaufwand zur Verfügung, im gegenständlichen Fall - wie auch weitgehend üblich - in der Form der bei der Erarbeitung des Sachverständigengutachtens aufgewendeten Zeit. Diese Angaben sind vom Gericht auf ihre Plausibilität zu prüfen, wobei allerdings die von den Rekurswerbern geforderte Überprüfung der Honorarrechnung durch eine Berufungs- oder Standesorganisation, die im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist und nichts anderes als ein erneutes Gutachten darstellen würde, das wegen des damit verbundenen Aufwandes nicht in Betracht kommt. Dazu kommt, dass die Gutachterarbeit vor allem eine geistige Tätigkeit ist, die kaum nach objektiven Gesichtspunkten eingeschätzt werden kann. Ein mit der Überprüfung der Angemessenheit des behaupteten Zeitaufwandes befasster Sachverständiger müsste sich, um zu einem objektiven Bild zu gelangen, zur Gänze in den Gedankenablauf des Sachverständigen einschliesslich der etwa erforderlichen Berechnungen versetzen und dann seinen damit verbundenen Zeitaufwand mit dem vom Sachverständigen geltend gemachten vergleichen. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Vorgangsweise nicht nur sehr aufwendig, sondern auch überaus fehleranfällig wäre, sodass auch die objektive Eignung der von den Rekurswerbern begehrten Überprüfung durch eine Berufungs- oder Standesorganisation bezweifelt werden muss.
Der von den Rekurswerbern in der Unterlassung dieser Überprüfung erblickte Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
In der österreichischen Rechtssprechung wird bei vergleichbarer Rechtslage - § 365 öZPO wurde dort durch ein Gebührenanspruchsgesetz ersetzt, das aber ebenfalls keine Regeln zur Ermittlung des Umfanges der Tätigkeit eines Sachverständigen enthält - stets die Auffassung vertreten, dass die Angaben des Sachverständigen über die beanspruchten Zeiten so lange als wahr anzunehmen sind, bis nicht etwa das Gegenteil bewiesen wird (Krammer/Schmidt, SDG-GebAG, § 38 GebAG E 49 ff). Nur dann, wenn die Angaben des Sachverständigen wegen des besonderen Ausmasses der verzeichneten Stunden bedenklich sind, ist das Gericht zur Nachprüfung verpflichtet, wobei auch der Sachverständige zu hören ist. Seine Angaben können nur durch begründete Tatsachenfeststellungen widerlegt werden (aaO, E 55).
Im vorliegenden Fall waren die Sachverständigen mit einem überaus komplexen Sachverhalt und stark widerstreitenden Prozessbehauptungen der Parteien konfrontiert, die die Letztgenannten - was ihr gutes Recht ist - wiederholt und hartnäckig zu umfangreichen Schriftsätzen verarbeiteten, wobei wohl auch sie eine fundierte und ausführliche Stellungnahme der Sachverständigen erwarteten. Die Rekurswerber unterstellen aber bei der Prüfung der Angemessenheit des Sachverständigenhonorars offenbar, dass die Haupttätigkeit der Sachverständigen mit der Ausarbeitung der beiden ersten schriftlichen Gutachten beendet war und die Ausarbeitung der neuerlichen Einwendungen der Parteien nur mehr mit einem geringen Gedanken- und Zeitaufwand verbunden gewesen sei. Das ist nach der Aktenlage aber auszuschliessen, weil die Ergänzungsgutachten vom 14.11.2008 und vom 24.06.2009 (dieses ist trotz der teilweise gewählten Bezeichnung "Stellungnahme" als schriftliches Sachverständigengutachten anzusehen) umfangreiche und eingehende Erörterungen der von den Parteien aufgeworfenen Fragen umfassen, deren Ausarbeitung zweifellos einen erheblichen Zeitaufwand erfordert haben. Es trifft auch nicht zu, dass die vom Berufungsgericht beigezogenen Sachverständigen auf den in erster Instanz erstatteten Gutachten anderer Sachverständiger aufbauen konnten und sich dadurch einen Aufwand an Mühewaltung ersparten, weil sie nicht nur mit der Überprüfung dieser Gutachten beauftragt wurden, sondern eine eigenständige gutachterliche Leistung zu allen massgeblichen Fragen erbringen mussten.
Dass die Notwendigkeit eines zweiten Ergänzungsgutachtens (ON 269), dessen Honorierung die Rekurswerber zur Gänze ablehnen, nicht von den Sachverständigen zu verantworten ist, wurde bereits oben dargelegt. Auf die in den Revisionsrekursen genannten Bezeichnungen in den Schriftsätzen, die den Sachverständigen zur weiteren Bearbeitung übermittelt wurden, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Irrelevant ist auch, ob in diesen Schriftsätzen konkrete Fragen an die Sachverständigen gestellt wurden, oder ob es sich dabei um Stellungnahmen zum ergänzenden Gutachten gehandelt habe, weil der für die Sachverständigen damit verbundene Aufwand jeweils derselbe war.
Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, dass der von den Sachverständigen in Rechnung auch für das Sekretariat in Rechnung gestellte Zeitaufwand nicht bedenklich ist und daher der Honorarbemessung zugrunde gelegt werden kann.
Das Berufungsgericht hat diese Schlussfolgerung gerade noch ausreichend damit begründet, dass die von den Sachverständigen angesetzten Stundenzahlen "durchaus plausibel" bzw. ohne weiteres nachvollziehbar sind. Es liegt daher auch in diesem Umfang kein Verfahrensmangel im Sinne einer nicht ausreichenden Begründung vor.
Der angefochtene Beschluss war daher im Umfang der Anfechtung zu bestätigen.
13.3. Die klagende Partei hat für ihre zulässige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Revisionsrekursbeantwortung Kosten verzeichnet, die als weitere Verfahrenskosten anzusehen sind. Ein selbstständiger Zwischenstreit nach § 52 Abs 1 ZPO, der zu einer Kostenentscheidung unabhängig vom Ausgang der Hauptsache führen würde, liegt nicht vor, weil es sich beim Streit über die Höhe der Gebühren der Sachverständigen unbeschadet der allfälligen Verpflichtung einer Partei, diese Kosten je nach Prozessausgang zu tragen, nicht um eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien, sondern zwischen Gericht und Sachverständigen handelt (vgl OLG Innsbruck, 18.07.1979, ZfRV 1981, 51).
Es war daher auszusprechen, dass die Kosten des Revisionsrekursverfahrens weitere Verfahrenskosten sind.
Vaduz, am 11. Juni 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat