9 CG.2002.63-94
Die inländische Gerichtsbarkeit in zivilen vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist iS der Doppelfunktionalität der insbesondere in der JN normierten Gerichtsstände immer dann gegeben, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die örtliche Zuständigkeit des LG gegeben ist. Einer zusätzlichen Nahebeziehung der Rechtssache zum inländischen Rechtsbereich bedarf es nicht, insbesondere auch nicht beim Vermögensgerichtsstand. (Änderung der bisherigen OGH-Rspr und Abgehen von der bislang vertretenen Indikationentheorie)
Der Gerichtsstand des Vermögens ist auch dann gegeben, wenn das in Liechtenstein gelegene Vermögen der beklagten Partei wegen exekutiver oder anderer Pfändungen ganz oder teilweise der Exekution entzogen ist.
Der OGH vertrat in ständiger Rechtsprechung in Anlehnung an die österreichische Judikatur und Lehre (bis zur öWGN 1997 und Schaffung des § 27a öJN) bei der Beurteilung der inländischen Gerichtsbarkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die sogenannte Indikationentheorie, derzufolge ein in Liechtenstein gegebener Gerichtsstand insbesondere auch jener des Vermögens nur einen Anhaltspunkt (Indiz) für die liechtensteinische Jurisdiktion bietet. Dazu müsse noch eine ausreichende personen- oder sachbezogene Nahebeziehung der Rechtssache zu Liechtenstein hinzukommen (zuletzt B OGH vom 13.01.2005, 9 CG.2002.63-85 publiziert in LES 2006, 129).
Der zitierte B wurde vom StGH des Fürstentums Liechtenstein mit U vom 06.02.2006, StGH 2005/9, aufgehoben. Der StGH erachtete aus Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, die E des OGH für nicht ausreichend begründet, weil sich deren Argumentation der öLehre und Rechtsprechung bediene und insbesondere auf die Gerichtsorganisation in Liechtenstein, nämlich das Bestehen nur eines einzigen Eingangsgerichtes sowie auf die Gesetzesmaterialien zur JN/ZPO nicht genügend Bedacht nehme. Dem OGH wurde eine den liechtensteinischen Begebenheiten Rechnung tragende Überprüfung seiner Rechtsansicht aufgetragen.
In seinem nunmehrigen Beschluss vom 05.10.2006, 9 CG.2002.63-94, gelangte der OGH zum Ergebnis, dass an der Indikationentheorie nicht länger festgehalten werden könne.
Daneben wurde auch auf die Frage eingegangen, ob Vorpfändungen hinsichtlich der in Liechtenstein bestehenden Kontoguthaben der beklagten Partei der Bejahung des Vermögensgerichtsstandes entgegenstehen.
Die liechtensteinische JN sowie die öJN als ihre Rezeptionsvorlage enthalten für den weiten Bereich der vermögensrechtlichen Streitigkeiten keine ausdrücklichen Regelungen über die Abgrenzung der inländischen Gerichtsbarkeit (iS der internationalen Zuständigkeit). Diese Regelungslücke führte in Österreich zu einem jahrelangen Theorienstreit und einer uneinheitlichen und unübersichtlichen Rechtsprechung. Der überwiegende Teil der öLehre und vor allem auch der öOGH vertrat zunächst - iS der sogenannten Universalitätstheorie -den Standpunkt von der sogenannten Doppelfunktionalität der Gerichtsstandsnormen. Demnach habe der Gesetzgeber mit der Normierung der Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes eine ausreichende Nahebeziehung einer Rechtssache mit dem Inland vorweg festgestellt; es bedürfe keiner weiteren Voraussetzung für das Bestehen der inländischen Gerichtsbarkeit, wenn die örtliche Zuständigkeit, und sei auch die eines Vermögens, vorhanden sei (Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege I [1930] 90; Pollak, System des öZivilprozessrechts [1932] 249; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozessrecht2 29; Wale in JBl 1960, 35; Kralik in ZZP 1961, 26; Fasching, Komm I 19; SZ 23/293; SZ 42/189; SZ 47/97; EvBl 1976/110 uva).
Dieses Verständnis der Gerichtsstandsnormen fand bei Teilen der öLehre nicht ungeteilte Zustimmung. Es wurde die Indikationentheorie entwickelt, die die inländische Gerichtsbarkeit zwar zunächst als «indiziert» ansieht, wenn ein gesetzlicher Tatbestand der örtlichen Zuständigkeit erfüllt ist, was aber die weitere Prüfung nicht erspare, ob die durch den gegebenen Gerichtsstand repräsentierte Inlandsbeziehung der Rechtssache auch insgesamt für die Bejahung des inländischen Justizbedürfnisses ausreiche (vgl Matscher in JBl 1983, 505 f; die in EvBl 1993/13 zitierten Lehrmeinungen von Schwimann, Hoyer und Bajons). Soweit überschaubar erteilte der öOGH erst mit seiner E EvBl 1978/131 der Universalitätstheorie eine Absage. Nach zunächst kontroverser Rechtsprechung einzelner Senate (vgl SZ 57/143) schloss sich das österreichische Höchstgericht in der Folge einhellig der Indikationentheorie an, wonach, wie schon erwähnt, ua auch zum Vermögensgerichtsstand nach § 99 öJN noch eine hinreichende Beziehung entweder des Streitgegenstandes oder der Parteien hinzukommen müsse, um die inländische Gerichtsbarkeit zu begründen (vgl Mayr in Rechberger KommZPO2 Rz 2 zu § 27a JN; RIS-Justiz RS0046276, RS0046248; RS0046884; vgl auch Nachweise bei Matscher in JBl 1996, 277).
Als rechtsdogmatische Grundlage der fortan in stRsp des öOGH vertretenen Indikationentheorie dienten vor allem die Bestimmungen der Art 9 Abs 1 öEGJN sowie des § 28 öJN. Erstere Regelung erstreckte - in ihrer ursprünglichen Fassung - die inländische Gerichtsbarkeit auf bürgerliche Rechtssachen, welche ihr durch Staatsvertrag oder nach völkerrechtlichen Grundsätzen unterstellt sind. Diese Anordnung, so wurde argumentiert, wäre sinnlos, wenn die inländische Jurisdiktion bei Vorliegen eines Gerichtsstandes ohnedies immer zu bejahen wäre. Auch aus der in § 28 öJN normierten Ordinationsbefugnis des OGH wurde abgeleitet, dass das Höchstgericht bei Fehlen einer Zuständigkeitsnorm ein örtlich zuständiges Gericht nur bestimmen könne, wenn die Rechtssache - als weitere Voraussetzung - eine hinreichende Beziehung zum Inland habe. Aus all dem folge, dass die in der JN geregelte örtliche Zuständigkeit und die inländische Jurisdiktion zwei völlig verschiedene Verfahrensvoraussetzungen darstellten, deren Fehlen auch kraft Gesetzes getrennte Sanktionen nach sich ziehe (vgl SZ 55/95; SZ 56/162 mwN).
Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit, so die Vertreter der Indikationentheorie, diene damit nur der internen Aufteilung der Gerichtsagenden zwischen den einzelnen Gerichtssprengeln, während die inländische Gerichtsbarkeit einer überzeugenden Inlandsbeziehung bedürfe, um das Tätigwerden eines inländischen Gerichtes zu rechtfertigen (vgl Schwimann, Internationales Zivilverfahrensrecht [1979] 23 f; ders in RdW 1985, 332 f; vgl zuletzt etwa ZfRV 1997/28). Diese rechtlichen Schlussfolgerungen wurden vor allem mit dem rechtspolitischen Argument untermauert, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Gerichte sein könne, Rechtsstreitigkeiten zwischen Ausländern ohne jeden Inlandsbezug zu entscheiden. Der Inlandsbezug einer Rechtssache müsse so stark sein, dass ein objektivierbares und vernünftiges Interesse der klagenden Partei an der Prozessführung im Inland bestehe. Jedes andere Verständnis führe zu einer Überlastung bzw Überforderung der inländischen Gerichte (Nachweise bei Matscher, Zuständigkeitsvereinbarungen 37 FN 96; 4 Ob 512/96 mwN).
Der öGesetzgeber der WGN 1997 BGBl I 1997/140 hat mit der Einfügung des § 27a öJN die Indikationentheorie bewusst beseitigt. Nunmehr besteht - iS der Lehre von der Doppelfunktionalität aller Gerichtsstände - die inländische Gerichtsbarkeit immer dann, wenn nach den Bestimmungen der öJN oder nach anderen Rechtsquellen ein Gerichtsstand in Österreich besteht (Mayr aaO Rz 3 zu § 27a JN). Mit der erwähnten Gesetzesnovelle wurde der von der öRechtsprechung vertretenen Indikationentheorie die Grundlage entzogen. Nach nunmehr einhelliger Judikatur des öOGH ist die inländische Gerichtsbarkeit immer dann gegeben, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes gegeben sind (vgl RdW 2003, 123; ZfRV 2001/47; Matscher in JBl 1998, 488).
Ausgehend von der dargestellten Genese des öTheorienstreites und dessen rechtsdogmatischer Grundlegung sowie im Lichte des U des StGH vom 06.02.2006, StGH 2005/9, sieht sich nunmehr der Senat ausserstande, an der von ihm seit mehreren Jahren vertretenen Indikationentheorie festzuhalten (LES 1998, 339; LES 1999, 46; LES 2000, 123; LES 2001, 184).
Deren bereits im aufgehobenen B vom 13.01.2005 hervorgehobenen rechtspolitischen Zielsetzung ua dahin, die liechtensteinischen Gerichte nicht mit Streitigkeiten zu belasten, die ohne jeden Bezug zu Liechtenstein zwischen Ausländern abgewickelt werden, nur weil in Liechtenstein ein auch nur geringwertiges Vermögensstück liegt, und eine Überforderung respektive Überlastung auch bei Beweisaufnahmen sowie Rechtsfindung durch liechtensteinische Gerichte hintanzuhalten, wurde vom StGH jedenfalls implizit und damit für den OGH bindend für nicht tragfähig erachtet.
Aus rechtsdogmatischer Sicht ist festzuhalten, dass der liechtensteinische Gesetzgeber die Bestimmung des Art 9 öEGJN nicht rezipierte, womit die liechtensteinische JN schon aus diesem Grunde keine gesetzliche Grundlage bietet, über eine örtliche Gerichtsstandsnorm hinaus die inländische Gerichtsbarkeit in Vermögenssachen an das Erfordernis eines hinreichenden Inlandsbezuges der Rechtssache zu knüpfen. Anders als Österreich bedarf Liechtenstein, das nur über ein einziges Eingangsgericht verfügt, auch keiner innerstaatlichen, örtlichen Zuständigkeitszuteilung. Im Gegensatz zu Österreich ist deshalb nach den liechtensteinischen Verfahrensgesetzen auch keine Ordination (§ 28 öJN) möglich.
Wie sich aus den in der StGH-E zitierten Gesetzesmaterialien RE 1912/114 zur Einführung der ZPO und der JN (EGZPO LGBl 1912/9/III) ergibt, verstand der liechtensteinische Gesetzgeber die Regelung aller besonderen Gerichtsstände in der JN ihrem Wesen nach als eine Abgrenzung der inländischen Gerichtsbarkeit und als Ausdruck einer vom Gesetz für ausreichend befundenen Nahebeziehung einer Rechtssache zur inländischen Jurisdiktion (Mähr, Das internationale Zivilprozessrecht Liechtensteins [2002] 53 f, 57 f).
Auch der Wortlaut insbesondere des § 50 JN rechtfertigt die Annahme nicht, dass über den darin festgelegten Gerichtsstand hinaus noch - in Gestalt einer Inlandsbeziehung der Rechtssache - ein zusätzliches Element, namentlich ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis zur Rechtsverfolgung im Inland hinzutreten muss, um die inländische Gerichtsbarkeit zu begründen.
Der Senat findet sich mit dieser (nunmehrigen) Interpretation im Einklang auch mit jener - zum Teil bereits zitierten - österreichischen Lehre, wonach alle vom Gesetz kreierten Gerichtsstände bereits ausgehend vom Wortlaut der öJN und der mit dieser insoweit übereinstimmenden liechtensteinischen JN als gleichwertig und gerichtsbarkeitsbegründend anzusehen sind (Matscher in JBl 1983, 505 f; ders in JBl 1996, 277; JBl 1998, 488; Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 75 f).
Auch der Vermögensgerichtsstand nach § 50 JN (§ 99 öJN) soll wie alle anderen im Gesetz vorgesehenen Gerichtsstände nach dem Konzept der JN und deren Wortlaut der Erleichterung der Rechtsverfolgung gegenüber dem Ausland und Ausländern dienen und fehlen sowohl in der öJN und umso mehr in der liechtensteinischen JN verfahrensrechtliche Regelungen, die eine Handhabe dafür böten, zwischen einzelnen Gerichtsständen zu differenzieren und für einzelne insbesondere den Vermögensgerichtsstand eine ausreichende Nahebeziehung der Rechtssache zum inländischen Rechtsbereich als zusätzliches Erfordernis der inländischen Gerichtsbarkeit zu postulieren (Pollak aaO 323; vgl auch Mähr aaO 53). Dieser Befund, der im Ergebnis zur Bejahung der Doppelfunktionalität aller in der JN enthaltenen Gerichtsstände führt, lässt sich, wie in der zitierten Rechtsprechung und Lehre dargetan, schon auf der Grundlage der öJN schlüssig begründen. Umso mehr muss dies aus den schon dargelegten Gründen für das zwar auf österreichischer Rezeptionsgrundlage beruhende, jedoch wie aufgezeigt teilweise davon abweichende liechtensteinische Zivilverfahrensrecht gelten.
Im Sinne der StGH-E sind hiebei die vom OGH früher geäusserten Bedenken rechtspolitischer Art zurückzustellen, die beispielsweise nach Auffassung der deutschen Prozessrechtslehre - bei übereinstimmendem Wortlaut des § 23 Abs 1 und 2 dZPO und des § 50 Abs 1 ZPO - eine überaus zurückhaltende Anwendung dieser Gesetzesstelle gebieten und wonach eine deutsche internationale Zuständigkeit dann verneint wird, wenn, wie hier, Personen mit fehlendem Wohnsitz im Inland (Ausländer) gegen eben solche «Ausländer» am Vermögensgerichtsstand klagen (vgl Schumann in Stein/Jonas, KommzZPO21 Rz 31 f; 31e).
Demgegenüber, und auch das soll nicht unerwähnt bleiben, sprechen für die nunmehr vom Senat vertretene Doppelfunktionalität auch des Gerichtsstandes des Vermögens Erwägungen der Rechtssicherheit. Ob - iS der Indikationentheorie - eine ausreichende inländische Nahebeziehung vorliegt, entscheidet letztlich das Höchstgericht jeweils im Einzelfall, ohne dass der - zitierten -Rechtsprechung des öOGH voraussehbare und verlässliche Abgrenzungskriterien entnommen werden können (vgl Matscher aaO JBl 1996, 277, 284).
Da das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist, konnte die Indikationentheorie für klagende Parteien zu dem überraschenden Ergebnis führen, dass allenfalls erst der OGH die Klage mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurückweist. Diese Konsequenz wurde in der öJudikatur auch in solchen Rechtssachen gezogen, in denen - ua mit Rücksicht auf die bis zum Ergehen einer solchen E verstrichene Zeit - die Geltendmachung des gleichen Anspruchs im Ausland infolge zwischenzeitig eingetretener Verjährung überhaupt nicht mehr möglich war (so JBl 1996, 795).
Der Senat stellte in seinem B vom 13.01.2005 ua durch Hinweis auf die E des öOGH zu 4 Ob 512/96 und 7 Ob 503/93 zur Diskussion, ob die Kontoguthaben der Zweitbeklagten und des Viertbeklagten im Hinblick auf die in der Drittschuldneräusserung der L-Bank mitgeteilten Vorpfändungen überhaupt einen Vermögenswert darstellen. Diese Rechtsprechung resultiert allerdings aus der mit der öZVN 1983 eingeführten, vom liechtensteinischen Gesetzgeber nicht nachvollzogenen Neufassung des § 99 Abs 1 letzter Satz öZPO, wonach der Wert des im Inland befindlichen Vermögens nicht unverhältnismässig geringer sein dürfe als der Wert des Streitgegenstandes. In Übereinstimmung mit der nunmehr herrschenden Lehre in Österreich vertritt der Senat allerdings den Standpunkt, dass mit der zitierten Rechtsprechungslinie unnötige sonst erst im Exekutionsverfahren auftauchende Probleme des Pfändungsschutzes in den Zivilprozess hereingetragen würden. Da der § 99 öJN nur ein ausreichendes Vermögen fordert (die Bestimmung des § 50 Abs 1 JN überhaupt nur ein Vermögen), wird der Gerichtsstand des Vermögens auch dann begründet, wenn das Vermögen wegen exekutiver oder anderer Pfändungen der Exekution entzogen ist (Simotta in Fasching2 § 99 JN Rz 27 mwN). Die Vorpfändungen stehen schon deshalb der liechtensteinischen Jurisdiktion nicht entgegen.