9 CG.2002.63
Die klagende Partei hat bereits in die Klage alle jene Angaben aufzunehmen, aus denen das angerufene Gericht seine Zuständigkeit und auch die Prozessvoraussetzung der inländischen Jurisdiktion erkennen kann. Der Kläger ist aber nicht verhalten, alle die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes begründenden Behauptungen in einem eigenen Abschnitt der Klage zusammenzufassen, geschweige die Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen. Entscheidend ist, dass bereits in der Klage das erforderliche Tatsachensubstrat vorgebracht wird.
Bei der Beurteilung der inländischen Gerichtsbarkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten hält der OGH weiterhin an der Indikationentheorie fest. Ein gesetzlicher Gerichtsstand ist demnach nur ein Anhaltspunkt (Indiz) für die inländische Gerichtsbarkeit. Die Rechtssache muss überdies eine ausreichende personen- oder sachbezogene Nahebeziehung zu Liechtenstein aufweisen. Der sachbezogene Inlandsbezug beruht entweder auf Elementen des Begehrens oder des anspruchsbegründenden Sachverhalts. Die Inlandsbeziehung der Rechtssache muss so stark sein, dass ein objektivierbares und vernünftiges Interesse der klagenden Partei an der Prozessführung im Inland bejaht werden kann.
Die beiden Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen stellen vor allem auf den allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei ab und bleibt einem liechtensteinischen Urteil bzw einem schweizerischen Urteil die Anerkennung und Vollstreckung im anderen Vertragsstaat ua immer dann versagt, wenn das erkennende Gericht seine Zuständigkeit auf den Vermögensgerichtsstand gründete.
Der Gerichtsstand des Vermögens setzt voraus, dass die beklagte Partei selbst Eigentümerin des inländischen Vermögens ist. Steht das Vermögen einem anderen Rechtssubjekt zu, an dem die Beklagte nur rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist, ist dieser Gerichtsstand nicht gegeben. Abzustellen ist auf einen juristischen Vermögensbegriff dahin, dass das Vermögen des Beklagten für den allenfalls im Rechtsstreit obsiegenden Kläger einer exekutiven Verwertung zugänglich und damit auch wirtschaftlich verwertbar sein muss. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist überdies insoweit geboten, als es sich um ein Vermögen im üblichen Sprachgebrauch und nicht nur um ganz geringwertige Sachen von bloss symbolischer Bedeutung handeln darf.
Ausländische juristische Personen, die keinen allgemeinen Gerichsstand im Inland haben, können auch bei dem Gericht geklagt werden, in dessen Sprengel sich ihre ständige Vertretung für das Inland oder ein mit der Besorgung ihrer Geschäfte betrautes Organ befindet. Hiebei ist nicht die rechtliche Konstruktion, sondern die faktische Situation ausschlaggebend.
Die Klagseinbringung zur Rechtfertigung einer EV bei einem ausländischen Gericht genügt, wenn das Urteil in Liechtenstein vollstreckbar ist.
1). Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Frage, ob für die von den beiden Klägerinnen am 05.04.2002 eingebrachte auf Zahlung von USD 1 909 361.70 sA gerichtete (Rechtfertigungs-)Klage die Prozessvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit gegeben ist.
Nachstehender Sachverhalt ist im Revisionsrekursverfahren nicht strittig:
Bei den beiden Klägerinnen handelt es sich um zwei in Panama gegründete und domizilierte Gesellschaften, die in der Schweiz verwaltet werden. Präsident und vertretungsbefugter Verwaltungsrat beider Gesellschaften ist CS, ein in der Schweiz ansässiger Rechtsanwalt.
Die Erst- und Zweitbeklagte sind Gesellschaften, die auf den British Virgin Islands (im Folgenden BVI) domiziliert sind. Die Zweitbeklagte unterhält eine im schweizerischen Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung in Lugano. Beim Dritt- und Viertbeklagten handelt es sich um schwedische Staatsbürger, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Die ehemals Fünftbeklagte (gegen die die Klage rechtskräftig zurückgewiesen wurde) ist eine in der Schweiz domizilierte Aktiengesellschaft, die als Depotstelle und zentrale Verwaltungsgesellschaft der Erstbeklagten fungiert und dieselbe Adresse aufweist wie die Zweitbeklagte. Keine der angeführten Gesellschaften wird im Fürstentum Liechtenstein verwaltet oder hat liechtensteinische Verwaltungsräte.
Die - nicht verfahrensbeteiligte - M Vermögensverwaltungs AG mit dem Sitz in Chur (Schweiz; im Folgenden nur M) erwarb im Rahmen der ihr von den beiden Klägerinnen erteilten Vermögensverwaltungsaufträge für diese in der Zeit von Mai bis September 2001 in mehreren Abschnitten Fondsanteile der Erstbeklagten zu einem Preis von insgesamt USD 5 330 000.-.
Nach der Kündigung der Vermögensverwaltungsverträge und Veräusserung der Fondsanteile durch die Klägerinnen am 04.02.2002 erhielten letztere mit Valuta vom 08.02.2002 - nach Abzug von Vermittlungsgebühren -Gutschriften von insgesamt USD 3 426 110.90 auf ihr Konto bei einer schweizerischen Privatbank überwiesen.
Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung unterhielten die Erst- und Fünftbeklagte keine Kontoverbindungen bei der L-Bank in Liechtenstein. Wohl aber bestanden für die zweit-, dritt- und viertbeklagte Partei Konten bei dieser Bank, die Guthaben von USD 847 000.- (Zweitbeklagte), CHF 115 000.- (Drittbeklagter) sowie von CHF 255.000.-und USD 654 000.- (Viertbeklagter) aufwiesen.
Die L-Bank teilte in ihrer Drittschuldneräusserung vom 10.04.2002 mit, dass sie hinsichtlich des Kontoguthabens des Viertbeklagten auf Grund dessen Verpfändungserklärung ein Pfandrecht zur Sicherstellung eines Betrages von CHF 20 000.- für den Fall in Anspruch nimmt, dass sie aus einer Garantie belangt werde. Ferner sei im Rahmen einer Strafverfahrens-Rechtshilfesache der StA des Kantons Tessin (Schweiz) am 26.03.2002 ein -bestimmt bezeichnetes - Konto der Zweitbeklagten gem § 97a StPO bis zum Betrag von USD 2 248 033.87 gepfändet worden.
Grundlage der durch die M für die Klägerinnen vorgenommenen Investitionen war ein Emissionsprospekt der Erstbeklagten, welches vom Erstgericht im Einzelnen wiedergegeben wurde. In diesem Prospekt heisst ua wie folgt:
"Bitte nehmen Sie die Überweisung vor an:
L-Bank in Liechtenstein
Kontonummer: XX
SWIFT: BLFLLI2Z
Referenz: NN (= Erstbeklagte)"
Gemäss dem Prospekt der Erstbeklagten waren somit Überweisungen auf ein Konto bei der L-Bank in Liechtenstein mit einer bestimmt bezeichneten Nummer vorzunehmen. Am 03.05.2001, 10.05.2001 und 17.09.2001 wurden insgesamt ca CHF 8 000 000.- in entsprechenden Dollar-Beträgen zum Erwerb von Fonds-Anteilen der Erstbeklagten auf dieses Konto der Zweitbeklagten bei der L-Bank mit der Referenz "Erstbeklagte" einbezahlt, wobei die L-Bank in Liechtenstein keinerlei Funktion in der Struktur des Beklagten ausgeübt hat und sich insbesondere die Anlagen der Erstbeklagten auch nicht bei der L-Bank befanden und befinden.
2.1). Die Klägerinnen brachten in ihrer Klage zusammengefasst vor, dass der Verkauf ihrer Anteile an der Erstbeklagten völlig unerwartet nur einen Verkaufspreis von USD 58.- pro Anteil erbracht habe und auf dieser Basis abgerechnet worden sei. Vier Tage vor Erteilung des Verkaufsauftrages am 31.01.2002 sei im internen Pricequote-System der L-Bank der Wert der Anteile noch mit USD 86,067 beziffert worden. Die Erstbeklagte habe den Kursverfall damit begründet, dass eine wichtige Beteiligung, nämlich die an der M (jene, die den Verwaltungsauftrag von den Klägerinnen gehabt habe) auf Null hätte abgeschrieben werden müssen. Die Erst- und Zweitbeklagte hafteten für den Schaden, da sie keine sorgfältige Investitionspolitik gemacht hätten. Auch bestehe eine direkte Haftung ihrer Organe (des Dritt- und Viertbeklagten) gegenüber den Klägerinnen, weil sie die Beklagten zu 1) und 2) durch zumindest grobfahrlässiges, wenn nicht überhaupt vorsätzliches Handeln unmittelbar geschädigt hätten. Die Fünftbeklagte hafte für die Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht als treuhänderische Depotstelle und Verwaltungsgesellschaft der Erstbeklagten. Der Schade berechne sich aus der Differenz des Wertes der Anteile per Ende Feber 2002 mit USD 90.-pro Anteil und des Verkaufspreises dieser Anteile zum 08.02.2002 in Höhe von je USD 58.-.
Zur Zuständigkeit des angerufenen LG wurde vorgebracht, dass die Erstbeklagte gemäss ihrem Prospekt ein Bankkonto bei der L-Bank unterhalte, auf welches die Anlagebeträge jeweils einzuzahlen gewesen seien und auch von den Klägerinnen einbezahlt worden seien. Zeichnungsberechtigt über dieses Konto sei neben den Verwaltungsräten der erst- und zweitbeklagten Partei auch die Fünftbeklagte als fiduziarische Besitzerin der Vermögenswerte des Fonds. Der Drittbeklagte unterhalte verschiedene Konten bei der L-Bank sowie zwei Depots; auch der Viertbeklagte sowie die Fünftbeklagte besässen Vermögenswerte bei der genannten Bank in Form von Bankguthaben und Depots. Es sei sohin der Vermögensgerichtsstand des § 50 JN gegeben.
2.2). Die erst- und fünftbeklagte Partei wendeten bei der ersten Tagsatzung am 22.04.2004 die Unzuständigkeit des Erstgerichtes ein und beantragten die kostenpflichtige Klagszurückweisung. Ein Vorbringen zu diesen Einreden wurde nicht erstattet. In der Sache selbst beantragten die Beklagten die Klagsabweisung mit der wesentlichen Begründung, die Erstbeklagte sei berechtigt gewesen, Vermögen in Aktien der M zu investieren, was zu einem angemessenen Preis erfolgt sei. Für den Wertverlust dieser Aktien seien diverse Verfehlungen der Geschäftsführer der M namentlich des FM und des DZ, beide in der Schweiz wohnhaft, ursächlich.
2.3). Nach Durchführung eines Beweisverfahrens hat das Erstgericht bei der Streitverhandlung vom 08.05.2003 das Verfahren nach § 193 Abs 3 ZPO mit Rücksicht auf noch ausstehende Beweisaufnahmen durch Einvernahme der Zeugen FM und DZ geschlossen.
3). Mit B vom 15.01.2004 erklärte sich das Erstgericht zur Verhandlung und E in dieser Rechtssache für unzuständig. Die Klage wurde mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurückgewiesen; die Klägerinnen wurden zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, den Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 117 828.14 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
Das Erstgericht stützte seine E im Wesentlichen auf die Feststellungen, die bereits zu Pkt 1) wiedergegeben wurden.
Rechtlich würdigte es den Sachverhalt wie folgt:
Die Vermögenswerte auf dem Konto der Zweitbeklagten seien rechtlich und wirtschaftlich auch der Erstbeklagten zuzurechnen, da das Konto der Zweitbeklagten bei der L-Bank als Zahlstelle für die Erstbeklagte fungiert habe. Lediglich hinsichtlich der Fünftbeklagten könne nach den Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass diese über Vermögen in Liechtenstein verfüge. Dies ungeachtet der Tatsache, dass gemäss Emissionsprospekt der Erstbeklagten festgehalten sei, dass die Fünftbeklagte "als Treuhänder" fungiere. Damit sei aber noch nicht gesagt, dass die Fünftbeklagte in Liechtenstein - sei es von der Erst- oder von der Zweitbeklagten - Vermögen erhalten habe und sei Derartiges in den Zuständigkeitsbehauptungen auch nicht releviert worden. Damit sei davon auszugehen, dass die Fünftbeklagte über kein Vermögen in Liechtenstein verfüge, welches den Gerichtsstand nach § 50 JN begründen könne.
Gemäss § 24 JN habe das Gericht in jeder Lage des Verfahrens das Vorliegen der Prozessvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit zu überprüfen und bei Nichtvorliegen dieser Prozessvoraussetzung die Klage zurückzuweisen. Für die Prüfung der Frage der inländischen Gerichtsbarkeit sei die Indikationentheorie heranzuziehen, die besage, dass allein ein Zuständigkeitstatbestand noch nicht für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit ausreiche. Es bedürfe darüberhinaus noch einer berücksichtigungswürdigen Inlandsbeziehung des Verfahrensgegenstandes oder der Parteien. Nun hätten die Klägerinnen die inländische Gerichtsbarkeit ausschliesslich damit begründet, dass die Beklagten über Vermögenswerte im Inland verfügten. Die Parteien wiesen nach ihrem Sitz bzw ihrem Wohnsitz und Lebensverhältnissen überhaupt keine Inlandsbeziehung auf. Der Klagsanspruch werde darüberhinaus auch aus einem Sachverhalt ohne jede Inlandsbeziehung abgeleitet.
Die Behauptung, dass die Beklagten über Vermögenswerte im Inland verfügten und damit ein Gerichtsstand nach § 50 JN vorliege, sei kein geeignetes Behauptungssubstrat zur Erfüllung der inländischen Gerichtsbarkeit. Auch beziehe sich der Rechtsstreit nicht auf jenes Vermögen, das sich im Inland befinde. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass die Investitionen der Klägerin auf das Dollar-Konto der Zweitbeklagten in Liechtenstein überwiesen worden seien. Auch dass die L-Bank in Liechtenstein ein internes Pricequoting hinsichtlich der Erstbeklagten führe, stelle keine zusätzliche Inlandsbeziehung her. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass nach dem Vollstreckungsabkommen mit der Schweiz Entscheidungen, die gegen die beklagten Parteien von Schweizer Gerichten gefällt werden könnten, auch in Liechtenstein vollstreckbar wären. Somit sei auch ein strengerer Massstab an die Indikationentheorie anzulegen.
4). Mit dem nunmehr angefochtenen B vom 24.06.2004 gab das OG dem Rekurs der Klägerinnen teilweise und dahin Folge, dass es den erstinstanzlichen B hinsichtlich der erst-, zweit-, dritt- und viertbeklagten Partei behob und dem Erstgericht insoweit die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auftrug. Hingegen bestätigte das OG die erstinstanzliche E in Bezug auf die Fünftbeklagte und verpflichtete die Klägerinnen, der Fünftbeklagten die anteiligen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Das Rekursgericht verneinte die von den Klägerinnen behauptete Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann.
Rechtlich beurteilte das Rekursgericht die Sache wie folgt:
Grundsätzlich zu Recht und entgegen der Meinung der Klägerinnen habe das Erstgericht seiner E die sogenannte Indikationentheorie zugrunde gelegt. Zu dieser habe sich der OGH zuletzt in seiner E vom 01.03.2001 ausdrücklich bekannt (LES 2001, 184). Die inländische Gerichtsbarkeit sei demnach nur dann zu bejahen, wenn eine berücksichtigungswürdige Inlandsbeziehung des Verfahrensgegenstandes oder der Parteien vorliege. Diese könne entweder in einer Ortsgebundenheit der Parteien oder des Streitgegenstandes gelegen sein. Wenn die beklagten Parteien Vermögen im Inland haben, so sei ohne weitere Inlandsbeziehung des Streitgegenstandes oder der Parteien die Voraussetzung für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit noch nicht erfüllt. Beispielsweise sei vom OGH als zusätzliche Inlandsbeziehung die Staatsangehörigkeit und/oder der Wohnsitz zumindest eines der Streitteile bzw die Tatsache genannt worden, dass sich der Rechtsstreit auf gerade jenes Vermögen beziehe, das sich im Inland befinde. Die Klägerinnen könnten keine Argumente aufzeigen, die ein Abgehen von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zuliessen. Ob die Indikationentheorie in einem Beispiel dazu führen könne, dass Gläubiger verkürzt würden, sei rein theoretischer Natur und darauf nicht weiter einzugehen. Auch wenn die Indikationentheorie in Österreich vor der WGN 1997 kontroversiell diskutiert worden sei, sei sie in der Praxis angewandt worden (Mayr in Rechberger KommZPO2 Rz 4 zu § 28 JN und die dort zitierten Entscheidungen; SZ 65/141 ua). Damit sei für die Prozessvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit zu überprüfen, ob die Beklagten überhaupt Vermögen in Liechtenstein hätten und darüberhinaus noch eine zusätzliche Inlandsbeziehung bestehe.
Was nun das Vermögen betreffe, ergebe sich aus den Feststellungen des erstinstanzlichen Beschlusses, dass die zweit-, dritt- und viertbeklagte Partei Vermögenswerte auf Konten bei der L-Bank in Liechtenstein hätten. Weiters sei festgestellt worden, dass die Klägerinnen Fondsanteile an der Erstbeklagten erworben hätten und nach dem Prospekt der Gegenwert dieser Anteile auf ein Konto der Zweitbeklagten bei der L-Bank mit der Referenz "Erstbeklagte" vorzunehmen gewesen und von den Klägerinnen auch so vorgenommen worden sei. Darüberhinaus habe das Erstgericht auch festgestellt, dass die L-Bank ein internes Pricequoting hinsichtlich der Fondsanteile der Erstbeklagten durchgeführt habe. Soweit die Klägerinnen nun vorbrächten, die L-Bank habe damit nach dem Investmentunternehmensgesetz (IUG) als Zahlstelle fungiert, sei darauf zu verweisen, dass dies im Verfahren vor dem Erstgericht nicht vorgebracht und demgemäss auch nicht festgestellt worden sei. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass sich keinerlei Anhaltspunkte aus dem Verfahren ergeben hätten, wonach die Erst- oder Zweitbeklagte überhaupt dem zitierten Gesetz unterlägen. Auch der Verweis der Klägerinnen auf § 50 Abs 3 JN, wonach die L-Bank Beauftragte der erst- und zweitbeklagten Partei und Vertreterin nach Art 25 IUG gewesen sei, sei unbehelflich. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergebe sich eben nicht, dass diese Bank in irgendeiner Weise bevollmächtigt oder beauftragt gewesen sei, für die Erst- und Zweitbeklagte zu handeln.
Demgegenüber sei aber den Klägerinnen beizupflichten, dass die Tatsache, dass der Kaufpreis für die Fondsanteile auf ein Konto der L-Bank nach dem Prospekt zu überweisen und auch von den Klägerinnen dorthin überwiesen worden sei, sowie die Tatsache, dass die L-Bank ein, wenn auch internes Pricequoting der Fondsanteile der Erstbeklagten durchgeführt habe, als ausreichender Inlandsbezug anzusehen sei. Auch wenn es sich beim Vermögen der zweit- bis viertbeklagten Partei bei der L-Bank nicht um jenes Vermögen handle, das für die Fondsanteile von den Klägerinnen bezahlt worden sei, so ergebe sich schon aus dem Prospekt, dass die L-Bank als Zahlstelle (nicht im rechtlichen Sinne nach dem IUG) fungiere und eine Kursbewertung der Fondsanteile vornehme, eine Nahebeziehung dieser Bank zu den von den Beklagten zu 1) und 2) vertriebenen Fonds. Neben dem Vermögensgerichtsstand liege daher jedenfalls unzweifelhaft bei der zweit- bis viertbeklagten Partei ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt zum Inland vor, sodass die inländische Gerichtsbarkeit als Prozessvoraussetzung gegeben sei.
Auch hinsichtlich der Erstbeklagten sei der Vermögensgerichtsstand anzunehmen. Unter Vermögen verstehe man Güter, die dem Beklagten eine Verfügungsmacht gewährten. Demnach sei die Frage, ob jemand über Vermögen im Inland verfüge, wirtschaftlich zu betrachten. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass der Preis für die Fondsanteile der Erstbeklagten auf ein Konto der Zweitbeklagten mit Referenz auf die Erstbeklagte einzuzahlen war und auch einbezahlt wurde. Daraus ergebe sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ausreichend, dass auch die Erstbeklagte Verfügungsmacht über Geld auf dem Konto der Zweitbeklagten gehabt habe. Die weiteren Anknüpfungspunkte lägen bei ihr wie bei den Beklagten zu 2), 3) und 4) vor. Soweit das Erstgericht darauf verwiesen habe, die Klägerinnen hätten die inländische Gerichtsbarkeit ausschliesslich damit begründet, dass die Beklagten über Vermögenswerte bei der L-Bank verfügten und damit eine Zuständigkeit nach § 50 JN vorliege, nicht aber andere Anknüpfungspunkte vorgebracht hätten, sei darauf zu verweisen, dass die Prüfung der Prozessvoraussetzungen gem § 23 Abs 2 JN auf Grund der gesamten Angaben der klagenden Partei erfolge. Es sei deshalb das gesamte Vorbringen heranzuziehen, auch wenn allenfalls die Behauptungen zur Zuständigkeit oder zur Frage der inländischen Gerichtsbarkeit in einem eigenen Abschnitt der Klage behandelt würden.
Hinsichtlich der erst- bis viertbeklagten Partei liege also durch den Vermögensgerichtsstand einerseits und die weiteren Anknüpfungspunkte andererseits eine ausreichende Inlandsbeziehung zur Annahme der inländischen Gerichtsbarkeit vor, sodass im Hinblick auf diese vier Parteien in Stattgebung des Rekurses der erstinstanzliche B aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen sei.
Ein anderes Bild ergebe sich hinsichtlich der Fünftbeklagten. Aus der Drittschuldneräusserung der L-Bank sei ersichtlich, dass die Fünftbeklagte jedenfalls kein ihr unmittelbar rechtlich oder wirtschaftlich zuzurechnendes Vermögen bei der L-Bank halte. Einzig gemäss Emissionsprospekt der Erstbeklagten fungiere die Fünftbeklagte als Depot-/zentrale Administrationsstelle. Damit sei aber keineswegs bewiesen, dass die Fünftbeklagte in irgendeiner Weise zumindest wirtschaftliche Verfügungsmacht über Gelder auf den Konten der anderen Beklagten habe. Bei der Fünftbeklagten fehle es sohin schon am Vermögen im Inland, sodass kein Gerichtsstand im Inland bestehe und auch der Anknüpfungspunkt für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit wegfalle.
5). Die Rekursentscheidung blieb hinsichtlich der Fünftbeklagten von Seiten der Klägerinnen unangefochten, sodass die erstinstanzliche Zurückweisung der Klage in Bezug auf diese Partei in Rechtskraft erwuchs.
Hingegen erhoben die Beklagten zu 1) bis 4) fristgerecht und zulässigerweise den Rekurs (richtig: Revisionsrekurs), in dem sie die Rekursgründe der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtigen rechtlichen Beurteilung relevieren. Der Revisionsrekurs mündet im primären Antrag, das Verfahren hinsichtlich aller beklagten Parteien einschliesslich der Klagszustellung als nichtig aufzuheben und die Klage mangels inländischer Gerichtsbarkeit kostenpflichtig zurückzuweisen. Mit weiteren Eventualanträgen begehren die Beklagten zu 1) bis 4) die Wiederherstellung der erstinstanzlichen E bzw die Aufhebung der Rekursentscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache an das OG.
Die Klägerinnen erstatteten eine Rekursbeantwortung (richtig: Revisionsrekursbeantwortung) mit dem Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Auf einem offenkundigen Versehen beruht die dort erfolgte Benennung auch der Fünftbeklagten als Rechtsmittelgegnerin, zumal insoweit das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Auf das Vorbringen der Klägerinnen wird bei der Erörterung des Revisionsrekurses zurückzukommen sein.
6). Das nicht entsprechend den einzelnen Anfechtungsgründen strukturierte Rechtsmittelvorbringen der Revisionsrekurswerber lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die vom Rekursgericht grundsätzlich zu Recht herangezogene Indikationentheorie verlange zur Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit neben einem im Inland gelegenen Vermögen der Beklagten die zusätzliche Nahebeziehung der Rechtssache zu Liechtenstein.
Entgegen der Meinung des OG sei hinsichtlich keiner der beklagten Parteien der Vermögensgerichtsstand des § 50 JN gegeben.
Die Erstbeklagte unterhalte weder inländische Bankkonten noch sonstige in Liechtenstein gelegene Vermögenswerte. An diesem Umstand vermöge auch die Verfügungsmacht der Erstbeklagten über die auf dem Konto der Zweitbeklagten gelegenen Gelder nichts zu ändern. Diese Gelder auf dem Konto der Zweitbeklagten stellten nämlich nicht Vermögenswerte der Erstbeklagten, sondern ausschliesslich solche der Anleger dar, was bedeute, dass es sich sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich um Fremdvermögen handle. Wenn das Rekursgericht trotzdem den Vermögensgerichtsstand bejaht habe, liege darin eine Nichtigkeit.
Auch das Konto der Zweitbeklagten beinhalte nur die von den Anlegern überwiesenen Gelder, die deren Vermögen darstellten. Nach Vertragsauflösung hätten die beklagten Parteien diese investierten Gelder in gleichem, höherem oder geringerem Masse (je nach Wertschriftenkurs zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung durch die Anleger) wieder an die Anleger zurückzuzahlen. Dies ergebe sich auch bei der vom Rekursgericht angezogenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise.
Damit fehle es hinsichtlich aller Beklagten zu 1) bis 4) schon am Hauptanknüpfungspunkt des im Inland gelegenen Vermögens.
Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die Revisionsrekurswerber hinsichtlich des Dritt- und Viertbeklagten kein Vorbringen insbesondere auch nicht dahin erstatten, dass sich auch auf deren Konten Anlegergelder befänden.
Auch hätten sich die Klägerinnen in der Klage ausschliesslich auf den Vermögensgerichtsstand berufen und keine darüberhinausgehenden Behauptungen aufgestellt, welche die inländische Gerichtsbarkeit begründen könnten. Das Vorbringen in Bezug auf die L-Bank als Zahlstelle, die Überweisung des Kaufpreises für die Fondsanteile auf ein Konto dieser Bank und hinsichtlich des Pricequotings sei erst im Rekurs und damit entgegen dem im Rekursverfahren geltenden Novenverbot erstattet worden. Wenn das Rekursgericht diese Neuerungen dennoch berücksichtigt habe, liege darin ein Mangel des Rekursverfahrens sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
Die Klägerinnen hätten sich in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz ON 48 selbst darauf berufen, dass die L-Bank keinerlei Funktion in der Struktur ausübe, welche die Beklagte geschaffen hätten. Damit sei nichts anderes gesagt worden, als dass daraus keine berücksichtigungswürdige Inlandsbeziehung abgeleitet werden könne. Folgerichtig hätten sich die Klägerinnen zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit auch nicht auf die L-Bank berufen und sei dies erst nachträglich im Rekursverfahren geschehen.
Die L-Bank sei im Prospekt nur iS einer blossen Bankverbindung bezeichnet worden, woraus sich ergebe, dass diese nicht Zahlstelle gewesen sei. Aus der Feststellung des OG, dass diese Bank in keiner Weise bevollmächtigt oder beauftragt gewesen sei, für die Erst- und Zweitbeklagte zu handeln, folge, dass das interne Pricequoting nur so bewertet werden könne, wie dies der Erstrichter getan habe. Dieses Pricequoting, das gerade nicht auf vertragliche Vereinbarungen oder eine Einbindung der L-Bank in die Fondsstruktur gegründet sei, könne keinesfalls dafür herangezogen werden, einen ausreichenden zusätzlichen Inlandsbezug anzunehmen oder zu rechtfertigen. Geschähe dies, so könne am Sitz einer jeden liechtensteinischen Bank, die ein internes Fonds-Pricequoting vornehme, eine internationale Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte begründet werden, was sicherlich absurd wäre und auch den Intentionen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung des OGH zuwiderliefe.
Damit fehle der gegenständlichen Streitsache, selbst wenn man ein Inlandsvermögen der Beklagten unterstelle, eine ausreichend starke Inlandsbeziehung. Die auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung fussende Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit im angefochtenen B führe zu dessen Nichtigkeit.
7). Dem Revisionsrekurs kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Hiezu hat der Senat erwogen:
7.1). Vorweg ist auf die Nichtigkeits- und Verfahrensrüge der Beklagten einzugehen, welche fehlgehen.
Die Nichtigkeitsgründe sind nach der Wertung der ZPO zum überwiegenden Teil gravierende Verfahrensfehler, die das Verfahren bzw die gerichtliche E nichtig machen und zur Aufhebung der E und des Verfahrens führen. Sie sind, allerdings nicht taxativ, im § 446 ZPO (§ 477 öZPO) aufgezählt, wobei der Nichtigkeitstatbestand der Z 9 nur das Urteil, nicht aber das diesem vorausgegangene Verfahren erfasst.
Was den hier zu prüfenden allfälligen Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit betrifft, findet sich die Nichtigkeitssanktion in der Bestimmung des § 24 Abs 1 JN (vgl § 42 Abs 1 öJN).
Von vorneherein nicht betroffen von den Nichtigkeitsgründen kann eine gerichtliche E wie die des Rekursgerichtes sein, die über die Prozessvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit im bejahenden oder verneinenden Sinne abspricht. Eine solche E kann richtig oder falsch, aber nicht nichtig sein. Wurde darin eine Prozessvoraussetzung zu Unrecht bejaht, ist die E im Rechtsmittelwege abzuändern, aber nicht als nichtig aufzuheben.
Entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerber verletzte das OG auch nicht das Novenverbot, wenn es im Rahmen seiner Erwägungen auch auf den Umstand abstellte, dass die Klägerinnen ihre Anlagegelder auf ein Konto bei der L-Bank einzahlten und darauf hinwies, dass diese Bank ein internes Pricequoting durchführte. Die Klägerinnen haben diesbezügliche Behauptungen bereits in der Klage vorgetragen. Auch hat bereits das Erstgericht diesbezügliche Feststellungen getroffen.
Aufgabe einer klagenden Partei ist es, bereits in die Klage alle jene Angaben aufzunehmen, aus denen das Erstgericht seine Zuständigkeit und auch die Prozessvoraussetzung der inländischen Jurisdiktion erkennen kann. Hingegen ist ein Kläger nicht verhalten, alle die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes begründenden Behauptungen in einem eigenen Abschnitt der Klage zusammenzufassen, geschweige die Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen. Entscheidend ist allein, dass in der Klage das hiefür erforderliche Tatsachensubstrat vorgebracht wird (RS 0046204).
Alle vom Rekursgericht berücksichtigten Kriterien wurden bereits in der Klage vorgebracht.
7.2). Die Vorinstanzen haben sich bei der Beurteilung der Frage, ob für die gegenständliche Rechtssache als vermögensrechtliche Streitigkeit mit ihren offenkundigen Auslandsbezügen die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist und dieser Streit deshalb vor einem liechtensteinischen Gericht verhandelt werden kann, an der sogenannten Indikationentheorie orientiert. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des OGH seit vielen Jahren (vgl zuletzt LES 1998, 339; LES 1999, 46; LES 2000, 123; LES 2001, 184).
Mit dieser Judikatur befand sich das liechtensteinische Höchstgericht im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung auch des öOGH und der überwiegenden österreichischen Lehre (vgl Mayr in ÖJZ 1995, 334; ders in Rechberger Komm2 Rz 2 zu § 27a JN mwN). Mit der durch die öWGN 1997 erfolgten Einfügung des § 27a JN wurde in Österreich die Indikationentheorie ganz bewusst beseitigt. Im zeitlichen Naheverhältnis dazu trat Österreich dem Europäischen Gerichtsstandsübereinkommen des LGVÜ und des EuGVÜ bei (vgl Mayr aaO Rz 3 mwN; Rechberger-Simotta, Zivilprozessrecht 6. Auflg Rz 64 f).
Das Fürstentum Liechtenstein hat diese Änderungen der öJN als der ursprünglichen Rezeptionsgrundlage seiner Jurisdiktionsnorm nicht nachvollzogen und ist auch den zitierten Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen, insbesondere dem LGVÜ (Lugano) nicht beigetreten (vgl Delle Karth in LJZ 2000, 35 [44]).
Seit der Einführung des § 27a öJN ist es nach der Rechtsprechung des öOGH entgegen der von ihm entwickelten Indikationentheorie unerheblich, ob neben der örtlichen Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes auch eine sonstige ausreichende inländische Nahebeziehung vorliegt (RS 0112696). Auf diese Judikaturlinie ist aus den genannten Gründen nicht zurückzukommen.
Nach der noch näher darzustellenden Indikationentheorie ist die inländische Gerichtsbarkeit vor allem bei Vorliegen des Gerichtsstandes des Vermögens gem § 50 JN (vgl § 99 öJN) zu verneinen, wenn die Rechtssache keine hinreichende Nahebeziehung zum Inland aufweist. Zu Recht wiesen die Vorinstanzen darauf hin, dass entweder der Streitgegenstand oder die Parteien des Prozesses eine zusätzliche und hinreichende Inlandsbeziehung aufweisen müssen, um die internationale Zuständigkeit des LG begründen zu können (Mayr aaO Rz 2 mwN).
Nun vertreten die Klägerinnen in ihrer Revisionsrekursbeantwortung gestützt auf eine im Jahr 2002 veröffentlichte Dissertation von Mähr (GMG Juris-Verlag, Das internationale Zivilprozessrecht Liechtensteins [2002] S 57 f) zusammengefasst die Auffassung, dass die Enumeration der Zuständigkeitstatbestände in der liechtensteinischen JN - mit dem LG gebe nur es ein örtlich zuständiges Gericht - anders als in Österreich eindeutig als solche zu werten sei, bei deren Vorliegen die Prozessvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit erfüllt sei, ohne dass noch weitere Inlandsbezüge hinzutreten müssten. Dies gelte insbesondere für den Vermögensgerichtsstand des § 50 JN, der ohne Einschränkung die Klage gegen Personen zulasse, deren Vermögen sich in Liechtenstein befinde. Eine andere Auffassung führe zur Schädigung von Gläubigern, was sich im gegenständlichen Fall im besonderen Masse manifestiere, könnten doch Urteile am Sitz der Erst- und Zweitbeklagten auf den BVI ebensowenig wie ein Schweizer U - nach dem Schweizer-liechtensteinischem Vollstreckungsabkommen - im Fürstentum Liechtenstein vollstreckt werden.
Der Senat kann dieser Argumentation nicht folgen.
Die Auffassung der Klägerinnen und auch jene des von ihr zitierten Autors beruhen letztlich auf der - nicht belegten - Annahme, dass den in der Jurisdiktionsnorm (JN) normierten Gerichtsständen auch die Funktion zukomme, die inländische Gerichtsbarkeit iS der internationalen Zuständigkeit zu regeln (vgl EvBl 1978/10; SZ 51/34 ua). Für eine solche "Doppelfunktionalität" der gesetzlichen Gerichtsstände findet sich im Gesetz freilich keine Grundlage. Vielmehr handelt es sich bei den Fragen der Zuständigkeit und der inländischen Jurisdiktion auch nach liechtensteinischem Prozessrecht um verschiedene Verfahrensvoraussetzungen, die im Gesetz unterschiedlich geregelt sind und deren Fehlen unterschiedliche Sanktionen nach sich zieht (vgl §§ 250, 251 ZPO; 24, 53 JN). Im Übrigen nehmen auch die die Gerichtsbarkeit in Ausserstreitsachen betreffenden Regelungen ua der §§51 und 57 JN eine Differenzierung zwischen der Zuständigkeit und der inländischen Gerichtsbarkeit vor.
Dazu kommt, dass sich der in Österreich stattgefundene Theorienstreit zu den Voraussetzungen für die inländische Gerichtsbarkeit primär an der Bestimmung des § 28 öJN aF entzündete, der es dem öOGH ermöglichte, bei einer gewissen Inlandsbeziehung einer Streitsache durch Ordination ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Eine dem § 28 öJN aF vergleichbare Bestimmung fehlt naturgemäss in der liechtensteinischen JN, nach der nur ein Gericht örtlich zuständig ist. Auch wäre die Regelung des § 52 JN (§ 101 öJN aF; aufgehoben durch die ZVN 1983) überflüssig, würde man die inländische Gerichtsbarkeit ohne hinreichende Inlandsbeziehung bejahen (Frick, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer E in Zivilsachen im Fürstentum Liechtenstein [1992] S 83 f).
Die Zuständigkeitsbestimmungen der liechtensteinischen JN in den §§ 30 f insbesondere auch zum allgemeinen Gerichtsstand sowie den besonderen Gerichtsständen ua des Vermögens (§ 90 JN) beruhen vollinhaltlich auf jenen ihres österreichischen Rezeptionsvorbildes, welches freilich mittlerweile mehrfach novelliert wurde.
Hiebei kommt den allgemeinen Gerichtsständen der §§ 30, 31 und 36 JN (vgl §§ 65, 66 und 75 öJN) eine vorrangige Bedeutung zu, womit der Gesetzgeber zum Ausdruck brachte, dass in Wahrung der Interessen einer beklagten Partei für diese im Allgemeinen der Ort, an dem sich die Beklagte mit einer gewissen Dauerhaftigkeit aufhält oder als Gesellschaft ihren Sitz hat, das zur Verfahrensdurchführung berufene Gericht bestimmt. Schon ausgehend von dieser Erwägung kann und soll dem Vermögensgerichtsstand von vorneherein kein höherer Stellenwert als der eines blossen Anhaltspunktes (Indizes) für die inländische Gerichtsbarkeit beigemessen werden, die aber nur dann zu bejahen ist, wenn die Inlandsbeziehung der Streitsache für die Bejahung des Justizbedürfnisses der klagenden Partei ausreicht. Dies nicht zuletzt auch aus der Überlegung, dass nicht einzusehen ist, aus welchem Grunde sich das Fürstentum Liechtenstein mit den Kosten und Schwierigkeiten einer typischerweise nach ausländischem Recht und mit ausländischen Parteien vorzunehmenden Streitschlichtung befassen sollte, wenn der Streitgegenstand selbst und die Parteien keine hinreichende Inlandsbeziehung aufweisen (vgl JBl 1993, 666 mit Glosse Pfersmann).
Eben diese Wertung und Interessenabwägung brachte der liechtensteinische Gesetzgeber auch in den beiden Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen mit der Schweiz (LGBl 1970/14 = LR 0 276 910.11) und mit Österreich (LGBl 1975/20 = LR 0 276 910.21) zum Ausdruck, deren jeweilige Art 2 vor allem auf den allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei abstellen und wonach einem liechtensteinischen U bzw vice versa die Anerkennung und Vollstreckung im anderen Vertragsstaat immer dann versagt bleibt, wenn das judizierende Gericht seine Zuständigkeit auf den Vermögensgerichtsstand gründete.
Andererseits und entgegen der Meinung der Klägerinnen wären im Übrigen für die Zweitbeklagte, die eine in das Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz betreibt, sowie für die Beklagten zu 3 und 4), die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben, gem Art 2 Abs 1 Z 1 und 2 des Abkommens LGBl 1980/14 die Voraussetzungen für die Vollstreckung des U eines schweizerischen Gerichts im Fürstentum Liechtenstein gegeben.
Der Senat hält aus diesen Erwägungen vollinhaltlich an der Indikationentheorie fest. Dies auch gemäss seiner ständigen Rechtsprechung, die aus dem österreichischen Recht rezipierten Bestimmungen hier der JN gleich wie das österreichische Höchstgericht (bis zur Einführung des § 27 a öJN) zu interpretieren (B des OGH vom 04.04.2002, 1 Cg 2000.64 uva; vgl auch U des StGH vom 30.06. 2003, StGH 2002/88).
Aus rechtsvergleichender Sicht bleibt hinzuzufügen: Die Bestimmung des § 50 Abs 1 und 2 JN ist inhaltsgleich mit der Regelung des § 23 dZPO. Der deutsche BGH beschränkte in ständiger Rechtsprechung die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes bei Vorliegen des Vermögensgerichtsstandes auf Fälle mit hinreichendem Inlandsbezug (BGH Z 115, 90 = NJW 1991, 3092 = IPRax 1992, 160; DB 1998, 2619 ua).
Auch nach dem Europäischen Zivilprozessrecht (Art 3 Abs 2 des EuGVO sowie des EuGVÜ/LugÜ) zählt der Vermögensgerichtsstand zu den "unerwünschten", sogenannten exorbitanten Gerichtsständen, der gegenüber Personen, die in einem anderen Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder Sitz haben, nicht geltend gemacht werden kann. Die Schweiz ist dem Abkommen von Lugano anders als das Fürstentum Liechtenstein beigetreten (Rechberger-Simotta ZPR 6. Auflg Rz 60; Klauser in MGA Europäisches Zivilprozessrecht E 4 zu Art 4 EuGVVO; vgl auch öOGH zu 3 Nc 23/03t ua).
7.3). Im Sinne der bereits zitierten Rechtsprechung begründet also ein Vermögen der beklagten Partei iS des § 50 JN die inländische Gerichtsbarkeit nur unter der Voraussetzung einer zusätzlichen Inlandsbeziehung entweder des Streitgegenstandes oder der Parteien. Dies leitet zur Frage über, ob und welche der hier beklagten Parteien über ein solches Vermögen verfügen.
7.3.1). Für die zweit-, dritt- und viertbeklagte Partei, die über die zu Pkt 1) festgestellten Kontoguthaben bei der L-Bank verfügen, ist der Gerichtsstand des § 50 JN ohne weiteres zu bejahen.
Soweit die Zweitbeklagte ein solches Vermögen in Abrede stellt, weil sich auf ihren Konten angeblich nur Gelder der Anleger befinden, ist ihr zu erwidern, dass diese Behauptungen weder in den Feststellungen der Vorinstanzen noch in den Verfahrensergebnissen eine Deckung finden. Davon abgesehen kann auch kein ernsthafter Zweifel bestehen, dass die von den Anlegern auf das Konto der Zweitbeklagten eingezahlten Gelder damit in das Eigentum bzw das Vermögen der Zweitbeklagten als Kontoinhaber übergingen. Dies schon deshalb, weil diese Gelder mit solchen anderer Anleger und möglicherweise auch Eigengeldern der Zweitbeklagten vermengt sowie Auszahlungen getätigt wurden, wodurch die für das Eigentum bzw Aussonderung erforderliche Individualisierbarkeit der einzelnen Forderungen der Anleger verloren ging.
Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass nicht einmal im Revisionsrekurs behauptet wird, dass und aus welchem Grunde es sich bei den Kontoguthaben des Dritt- und Viertbeklagten um Anlegergelder handeln soll. Das Rechtsmittel ist also insoweit inhaltsleer und nicht weiter darauf einzugehen.
Anders verhält es sich freilich mit dem insbesondere vom Rekursgericht bejahten Vermögen der Erstbeklagten. Das OG stellt insoweit auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise und insbesondere auf den Umstand ab, dass der Preis für die Fondsanteile der Erstbeklagten auf ein Konto der Zweitbeklagten mit Referenz auf die Erstbeklagte einzuzahlen war und eingezahlt wurde. Daraus ergebe sich, so führte das OG weiter aus, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ausreichend, dass auch die Erstbeklagte eine Verfügungsmacht über die Gelder auf dem Konto der Zweitbeklagten gehabt habe.
Dem kann nicht zugestimmt werden.
Was immer die Erstbeklagte mit dem im Zusammenhang mit Banküberweisungen nicht üblichen Ausdruck "Referenz" in ihrem Prospekt zum Ausdruck bringen wollte, bedeutet dieses Wort nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "Empfehlung bzw Person oder Stelle, bei der man Auskunft einholen kann" (Der grosse Brockhaus 18. Auflg S 83; vgl auch Boemle/Gsell/Jetzer/Nyffeler/Thalmann, Geld-, Bank- und Finanzmarkt - Lexikon der Schweiz, Zürich 2002; Gabler, Bank Lexikon 13. Auflg [2002]).
Feststeht, dass nur die Zweitbeklagte Inhaberin der im erstinstanzlichen B festgestellten Konten bei der L-Bank ist. Ausschliesslich der Kontoinhaber ist gegenüber der Bank Gläubiger der betreffenden Forderung aus dem Konto. Auch die Erteilung einer Zeichnungsberechtigung ist jedenfalls im Zweifel nur als Bevollmächtigung anzusehen und das Handeln des Zeichnungsberechtigten als Handeln im Namen des Kontoinhabers zu verstehen (vgl ÖBA 2001, 928 mwN; SZ 71/62; RS 0052345). Auch bei Kenntnis der Bank hinsichtlich der wirtschaftlichen Berechtigung eines Dritten in Bezug auf ein Konto ist die Bank zivilrechtlich nur dem Kunden verbunden und ist nur letzterer als Eigentümer des Kontoguthabens mit entsprechender Verfügungsberechtigung anzusehen (Boemle und Kollegen aaO 1117 [1118]).
Entscheidende Voraussetzung für den Gerichtsstand des Vermögens ist, dass die beklagte Partei selbst Eigentümerin des inländischen Vermögens ist. Steht das Vermögen anderen Personen insbesondere einem anderen Rechtssubjekt mit eigener Rechtspersönlichkeit zu, an dem die Beklagte (hier die Erstbeklagte) nur rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist, ist der Gerichtsstand des § 50 JN (§ 99 ÖJN) zu verneinen (Fasching Komm I 480; Simotta in Fasching Zivilprozessgesetze Komm2 Rz 40, 41 zu § 99 JN).
Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist nur insoweit anzustellen, als es sich um ein Vermögen der beklagten Partei im üblichen Sprachgebrauch und nicht nur um ganz geringwertige Sachen von bloss symbolischer Bedeutung handeln darf. Das amerikanische Schrifttum spricht in diesem Zusammenhang bildhaft von der sogenannten "Umbrella rule", wonach der aus Versehen im Hotel zurückgelassene Regenschirm eines Amerikaners den Gerichtsstand des Vermögens nicht zu begründen vermag. Auch muss es sich um ein gegenwärtiges und nicht erst künftig zu erwerbendes Vermögen der beklagten Partei handeln. Abzustellen ist jedoch immer auf den juristischen Vermögensbegriff dahin, dass das Vermögen des Beklagten für den allenfalls im Rechtsstreit obsiegenden Kläger einer exekutiven Verwertung zugänglich und damit auch wirtschaftlich verwertbar sein muss (vgl auch Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht 5. Auflg Rz 238 zu § 3).
Ausgehend von diesen Erwägungen stellt deshalb das Kontoguthaben der Zweitbeklagten, deren Inhaberin sie alleine ist, kein rechtlich der Erstbeklagten zurechenbares und damit der Vollstreckung durch die Klägerin zugängliches Vermögen dar.
Damit ist in Ansehung der Erstbeklagten der Gerichtsstand des § 50 JN von vorneherein nicht gegeben und damit auch die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen.
7.3.2). Nach Auffassung des Senates und in Übereinstimmung mit dem Erstgericht fehlt es aber auch hinsichtlich der beklagten Parteien zu 2) bis 4) an einem ausreichenden Inlandsbezug dieser Streitsache.
Nach der bereits zitierten Rechtsprechung (JBl 1993, 666 mwN) muss eine beim liechtensteinischen Gericht anhängig zu machende Rechtssache eine ausreichende personen- oder sachbezogene Nahebeziehung zum Fürstentum Liechtenstein aufweisen. Eine persönliche Inlandsbeziehung ist für sämtliche Streitteile, die ihren Sitz ausserhalb Liechtensteins haben, ohne weiteres zu verneinen. Der sachbezogene Inlandsbezug wiederum muss auf Elementen des Begehrens oder des anspruchsbegründenden Sachverhaltes beruhen (vgl Matscher in Fasching Zivilprozessgesetze2 Rz 45 zu § 28).
Einen hinreichend starken Inlandsbezug können die bereits in der Rekursentscheidung hervorgerufenen Kriterien Staatsangehörigkeit, Wohnsitz etc herstellen. Er ist aber auch zu bejahen bei einer sogenannten Rechts- oder Beweisnähe der Streitigkeit zum Fürstentum Liechtenstein, was beispielsweise bei in Liechtenstein abgeschlossenen Rechtsgeschäften, bei dem liechtensteinischen Recht unterstellen Verträgen oder dann der Fall wäre, wenn ein Sachverhalt mit dem Schwerpunkt im Fürstentum Liechtenstein zu beurteilen ist (vgl Schack in FS für Nakamura (1996) 491 [508 f]; NJW 1992, 3062 [3064]).
Insgesamt muss der Inlandsbezug einer Rechtssache so stark sein, dass, wie es der öOGH einmal formulierte, ein objektivierbares und vernünftiges Interesse der klagenden Partei an der Prozessführung im Inland zu bejahen ist (4 Ob 512/96 mwN).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben:
Dass der Kaufpreis für die von den Klägerinnen erworbenen Fondsanteile auf ein Konto einer liechtensteinischen Bank zu überweisen war, machte diese Bank noch nicht zu einer "Zahlstelle" im bankrechtlichen Sinne. Als Zahlstelle ist die vom Emittenten zB von Aktien bzw Fondsanteilen beauftragte Bank anzusehen, die alle aus der Ausgabe und dem Umlauf des betreffenden Wertpapiers sich ergebenden Transaktionen vornimmt (Boemle und Kollegen aaO 1127). Gerade dies war aber, wie das eigene Vorbringen der Klägerin anschaulich zeigt, bei der L-Bank nicht der Fall. Demnach hatte dieses Bankinstitut keinerlei Funktion in der Struktur, welche die Beklagten geschaffen hatten. Bei der L-Bank wurden die Gelder der Anleger nur gesammelt, ohne dass der Bank irgendeine beratende oder entscheidende Funktion zukam. Die Vermögensweite, in denen der Fonds die ihm auch von den Klägerinnen zur Verfügung gestellten Gelder anlegte, befanden sich ebensowenig wie der von den Klägerinnen erzielte Erlös aus dem Verkauf ihrer Fondsanteile der Erstbeklagten bei der L-Bank. Im Übrigen haben die Klägerinnen selbst noch in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen die Haftung der Zweitbeklagten ausdrücklich auf deren Funktion als Zahlstelle der Erstbeklagten gestützt.
Das sinngemäss Gleiche gilt für die von der L-Bank vorgenommene interne Kursbewertung (Pricequoting) der Fondsanteile der Erstbeklagten, wozu die Klägerinnen in erster Instanz jede Erläuterung schuldig blieben. Auch diese offenkundig rechtlich völlig unverbindliche Kursbewertung, auf welche Weise diese auch immer zustande kam, hat ebensowenig wie der Umstand, dass die Klägerinnen ihre Gelder vereinbarungsgemäss auf ein Konto bei dieser Bank einzahlten, für den Streitgegenstand keine relevante Bedeutung.
Alle zur Begründung der Haftung der Beklagten von der Klägerin behaupteten Tatbestände und Rechtsgründe stützen sich auf Sachverhalte, die in der Schweiz stattfanden und nach dem Klagsvorbringen gegen schweizerische Rechtsvorschriften verstiessen. Auch das aus den klagsgegenständlichen Transaktionen resultierende Strafverfahren ist in der Schweiz anhängig. Am Rande sei erwähnt, dass sich die Klägerinnen in der von ihnen der (in der Schweiz ansässigen) M erteilten Vermögensverwaltungsvollmacht einem schweizerischen Gericht unterwarfen. Im Vergleich zu diesen Gegebenheiten bilden die Einzahlung der Gelder auf ein liechtensteinisches Konto und die offenbar als Serviceleistung der L-Bank zu verstehende interne Kursbewertung für den Klagegrund irrelevante Begleitumstände. Auch ein schutzwürdiges Interesse der in der Schweiz verwalteten Klägerinnen, den Rechtsstreit in Liechtenstein zu führen, ist nicht zu erkennen, umsoweniger, als nach dem bestehenden Vollstreckungsabkommen das U eines schweizerischen Gerichtes in Liechtenstein vollstreckt werden kann bzw andererseits die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung eines liechtensteinischen U in der Schweiz nicht gegeben sind. Schliesslich reicht es unter bestimmten, hier nicht weiter zu erörternden Voraussetzungen aus, wenn die die EV rechtfertigende Klagseinbringung bei einem ausländischen (hier dem schweizerischen) Gericht erfolgt, wenn, was vorliegendenfalls zutrifft, dessen U im Fürstentum Liechtenstein vollstreckbar ist (6 Ob 1739/95; RIS-Justiz RS 0005639; JBl 1993, 459; SZ 1/26; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung [2000] Rz 7 zu § 392 EO = S 233).
Das Erstgericht hat deshalb zu Recht die inländische Gerichtsbarkeit verneint. Dabei schadet es nicht, dass Feststellungen fehlen, ob und inwieweit die Kontoguthaben der Zweitbeklagten sowie des Viertbeklagten im Hinblick auf die in der Drittschuldneräusserung der L-Bank mitgeteilten Pfändungen überhaupt einen Vermögenswert darstellen und/oder einer exekutiven Verwertung zugänglich wären (vgl 4 Ob 512/96; 7 Ob 509/93 ua).
7.4). Die Klägerinnen berufen sich in ihrer Revisionsrekursbeantwortung erneut, allerdings zu Unrecht, auf den Vermögensgerichtsstand des § 50 Abs 3 JN (§ 99 Abs 3 öJN). Demnach können die in dieser Gesetzesstelle bezeichneten juristischen Personen beim LG geklagt werden, "wenn sich ihre ständige Vertretung oder ein mit der Besorgung der Geschäfte solcher Personen betrautes Organ im Inland befindet". Nach Auffassung der Klägerinnen habe die L-Bank eine solche Funktion für die Beklagten innegehabt.
Den Klägerinnen ist einzuräumen, dass dieser Gerichtsstand insoweit extensiv auszulegen ist, als er auch auf ausländische juristische Personen anzuwenden ist, die durch doloses Verhalten im geschäftlichen Verkehr den Anschein erwecken, sie hätten im Inland eine entsprechende ständige Vertretung bzw ein mit der Besorgung ihrer Geschäfte beauftragtes Organ. Auf diesen äusseren Tatbestand müsste die klagende Partei allerdings auch noch bei der Klagseinbringung vertraut haben.
Ob es sich um ein Organ iS des § 50 Abs 3 JN handelt, ist nicht nur nach der Satzung und den gesetzlichen Grundlagen der beklagten juristischen Person, sondern auch nach den allgemeinen Regeln des geschäftlichen Verkehrs und dem Umfang der Vertretungsbefugnis zu beurteilen. Auch (ausdrücklich oder konkludent) Bevollmächtigte nach den §§ 1002 f ABGB sind mit der Besorgung der Geschäfte betraute Organe (Simotta aaO Rz 84 f zu §99 mwN; vgl auch B des OG vom 17.03.1997, E 209/97 publiziert in JUS & News 1998, 42).
Von all diesen Kriterien kann freilich in Bezug auf die Funktion der L-Bank keine Rede sein. Es kann insoweit auf das bereits zitierte Vorbringen der Klägerinnen und deren Kenntnis jedenfalls bei Klagseinbringung verwiesen werden, dass die L-Bank keine Funktion geschweige Organfunktion bzw Vertretungsbefugnis für die Beklagten ausübte.
7.5). Der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit ist gem § 24 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen wahrzunehmen. Er kann weder durch eine Zuständigkeitsvereinbarung (Prorogation) der Parteien noch dadurch saniert werden, dass sich die beklagte Partei ohne Einrede in den Rechtsstreit einlässt (vgl LES 2001, 184 mwN). Die rügelose Einlassung in den Rechtsstreit durch die Beklagten zu 2) bis 4) bzw der Umstand, dass auch die Beklagten zu 1) und 5) nur eine Unzuständigkeitseinrede im Prozess erhoben, schadet diesen deshalb nicht.
Zuletzt konnte auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung - schon kraft ihrer besonderen gesetzlichen Regelung als blosse Provisorialmassnahme - keine Bindungswirkung in Bezug auf die Prozessvoraussetzung der inländischen Jurisdiktion für den gegenständlichen Rechtfertigungsprozess entfalten (RS 0088984).