9 CG. 2005.176
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei VA***, vertreten durch Batliner & Konrad, Rechtsanwälte AG in FL-9490 Vaduz, wider die beklagte Partei UE***, vertreten durch Walch & Schurti, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, wegen Zahlung (Bemessungsgrundlage umgerechnet CHF 86.324,40) über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Senatsvorsitzenden vom 11.10.2010, mit dem der Kautionsantrag der Beklagten abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss vom 11.10.2010 wird dahin a b g e ä n d e r t , dass er wie folgt zu lauten hat:
I. 1.1 Der Klägerin wird als Revisionsrekurswerberin über Antrag der Beklagten aufgetragen, den Betrag von CHF 3.173,96 als Sicherheitsleistung für die Kosten der Beklagten im Revisionsrekursverfahren binnen vier Wochen zu erlegen.
1.2 Das Kautionsmehrbegehren der Beklagten von CHF 114,70 wird a b g e w i e s e n .
Der Kautionserlag zu Punkt 1.1 kann, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, nur dann als den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend angesehen werden, wenn er durch eine gemäss § 56 Abs 2 ZPO geeignete Bankgarantie oder in bar oder aber auf das Konto des F Landgerichtes Nr. 673.468.05 bei der Liechtensteinischen Landesbank Aktiengesellschaft, FL-9490 Vaduz, Städtle 44, erfolgt.
Bei fruchtlosem Ablauf der Erlagsfrist wird der von der Klägerin erhobene Revisionsrekurs als zurückgezogen angesehen werden; die Beschlussfassung hierüber erfolgt über Antrag der Beklagten.
Für den Fall, dass die Klägerin dem ihr erteilten Erlagsauftrag zu Punkt 1.1 fristgerecht nachkommt, wird der Beklagten eine weitere Frist von zwei Wochen zur Einbringung der Revisionsrekursbeantwortung eröffnet; diese Frist beginnt mit deren Verständigung vom Erlag durch das Gericht.
II. Die Kosten des Kautionsantrages der Beklagten vom 9.9.2010 und ihres Rekurses vom 29.10.2010 sind weitere Verfahrenskosten.
Mit ihrer Klage vom 27.6.2005 begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von EUR 62.795,-- s.A.. Bei der letzten Streitverhandlung des Landgerichtes am 29.5.2008 wurde die Verhandlung gemäss § 193 Abs 3 ZPO geschlossen. Mit seinem - mehrgliedrigen - Urteil vom 30.12.2008 stellte das Erstgericht die Klagsforderung als mit EUR 62.795,-- s.A. sowie die von der Beklagten eingewendete Gegenforderung als mit CHF 15.515,90 je als zu Recht bestehend fest und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des sich daraus ergebenden Überlings an die Klägerin. Das Mehrbegehren der Klägerin von CHF 15.515,90 sowie ein Zinsenmehrbegehren wurden rechtskräftig abgewiesen.
Mit seinem mit einem Rechtskraftvorbehalt versehenen Beschluss vom 27.5.2010 gab das Obergericht der gegen den klagsstattgebenden Teil des Ersturteils gerichteten Berufung der Beklagten Folge.
Das Ersturteil wurde insoweit aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluss des Obergerichtes vom 27.5.2010 richtet sich der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der Klägerin, die ihn seinem gesamten Inhalte nach anzufechten erklärt und - letztlich - dessen Abänderung im Sinne der Bestätigung des Ersturteils begehrt.
Binnen offener Frist stellte die Beklagte den aus dem Spruch der nunmehrigen Rekursentscheidung ersichtlichen Kautionsantrag und verzeichnete dafür Kosten von CHF 604,26. Sie brachte hiezu vor, dass es sich bei der Klägerin um eine juristische Person mit dem Sitz im Ausland handle, die "damit gemäss § 57 Abs 1 bzw § 57a ZPO kautionspflichtig sei".
Die Klägerin äusserte sich zu diesem Kautionsantrag nicht.
Der gemäss § 59 Abs 2 ZPO zur Entscheidung berufene Senatsvorsitzende wies mit seinem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 11.10.2010 den Kautionsantrag der Beklagten ab und sprach aus, dass diese dessen Kosten selbst zu tragen habe.
In diesem Beschluss wurde auf die mit der ZPO-Revision LGBl 2009/206 geschaffene (hier nicht im Detail wiederzugebende) Rechtslage gemäss § 57a ZPO ua dahin verwiesen, dass nach neuem Kautionsrecht der Sitz einer Verbandsperson allenfalls auch im Ausland und die Belegenheit ihres allfälligen, der Vollstreckung zugänglichen Vermögens in welchem Land immer nicht mehr relevant seien. Massgebend sei nunmehr allein, dass die Vollstreckbarkeit eines liechtensteinischen Kostentitels im Sitzstaat der Verbandsperson gewährleistet sei. Das neue Recht (§ 57a ZPO) gelte für liechtensteinische und ausländische Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit gleichermassen und normiere unter den gleichen Voraussetzungen unabhängig von deren Sitz im In- oder Ausland die allfällige Kautionspflicht.
Die Beklagte habe in ihrem Kautionsantrag - mit dem Hinweis auf den Sitz der Klägerin im Ausland - offenbar noch auf die frühere gesetzliche Regelung der §§ 56 f ZPO aF abgestellt. Diese Bestimmungen seien allerdings mit dem Urteil des StGH vom 30.6.2008 zu StGH 2006/94 als EWR-rechts- bzw verfassungswidrig aufgehoben worden. Die Beklagte habe in ihrem Kautionsantrag insbesondere nicht behauptet, dass die Klägerin über kein die Verfahrenskosten der Beklagten (im Revisionsrekursverfahren) deckendes und der Vollstreckung zugängliches Vermögen im Sinne des § 57a ZPO nF verfüge. Der Kautionsantrag müsse deshalb als unschlüssig abgewiesen werden. Daran ändere - mit näherer Begründung - auch der Umstand nichts, dass der Kautionsantrag der Beklagten der Klägerin vom Landgericht zur Äusserung mit dem Beifügen zugestellt worden sei, dass bei Nichtäusserung deren Zustimmung angenommen werde. Eine Zustimmungsfiktion könne daraus nicht abgeleitet werden.
Gegen diesen den Kautionsantrag abweisenden Beschluss des Senatsvorsitzenden vom 11.10.2010 richtet sich der gemäss § 59 Abs 2 ZPO zulässige und fristgerecht erhobene Rekurs der Beklagten, die dessen Abänderung im Sinne der Auferlegung der beantragten Kaution begehrt. Die Klägerin möge auch zum Ersatz der mit CHF 1.034,72 verzeichneten Rekurskosten verpflichtet werden.
Die Klägerin erstattete keine Rekursbeantwortung.
Die Beklagte macht in ihrem Rechtsmittel zusammengefasst geltend, dass sie sich im Kautionsantrag selbstverständlich auf die aktuelle Rechtslage (LGBl 2009/206) bezogen habe. Daraus habe sich eindeutig ergeben, dass sie eine Sicherheitsleistung für ihre Prozesskosten fordere, weil eine inländische Gerichtsentscheidung gegen die Klägerin mit dem Sitz in D*** nicht vollstreckbar sei und sie Klägerin auch über kein Vermögen verfüge, welches der Vollstreckung unterliege. Die Begründung für die Abweisung des Kautionsantrages sei deshalb auf näher dargelegte Weise überspitzt formalistisch.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Zwar kann dahingestellt bleiben, ob sich die Beklagte insbesondere mit dem Hinweis in ihrem Kautionsantrag auf den - nicht relevanten - Sitz der Klägerin im Ausland und deren daraus resultierende Sicherstellungspflicht auf die neue oder alte Rechtslage berufen hat. Gemäss der nunmehr geltenden Bestimmung des § 57a ZPO hat ua eine als Rechtsmittelwerberin auftretende Verbandsperson ihrem Rechtsmittelgegner eine Sicherheit für dessen Prozesskosten zu leisten, wenn die Verbandsperson "kein Vermögen in Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ausweisen kann, welches der Vollstreckung durch eine gerichtliche Entscheidung unterliegt, die ihr den Ersatz von Prozesskosten an den Rechtsmittelgegner auferlegt".
Gemäss § 57a ZPO oblag es damit der Beklagten auch unter Beachtung des Grundsatzes "negativa non sunt probanda", in ihrem Kautionsantrag zu behaupten, dass die Klägerin über kein "kostendeckendes" Vermögen im Sinne der zitierten Gesetzesstelle verfügt. Eine solche ausdrückliche Behauptung wurde zwar nicht aufgestellt. Nach zutreffender Ansicht der Revisionsrekurswerberin soll jedoch die Durchsetzung ihres prozessualen Anspruchs auf Sicherstellung ihrer Prozesskosten nicht durch einen überspitzten, durch schutzwürdige Interessen der Klägerin nicht (mehr) zu rechtfertigenden Formalismus erschwert werden. Die Klägerin hätte nämlich in der ihr freigestellten (aber nicht erstatteten) Äusserung zum Kautionsantrag die Gelegenheit gehabt, sich auf ein hinreichendes, der Vollstreckung eines allfälligen Kostentitels zu Gunsten der Beklagten zugängliches Vermögen zu berufen und dies zu bescheinigen, wovon sie keinen Gebrauch machte.
Die Beklagte hat in ihrem Kautionsantrag - immerhin - auch den Kautionstatbestand des § 57a ZPO geltend gemacht und damit implizit das Fehlen eines Vermögens der Klägerin im Sinne dieser Gesetzesstelle behauptet. Diese Behauptung kann aufgrund der Nichtäusserung der Klägerin zum Kautionsantrag der Beklagten als gemäss § 266 ZPO zugestanden angesehen werden.
Davon ausgehend erweisen sich sowohl der Kautionsantrag als auch der Rekurs der Beklagten als dem Grunde nach berechtigt.
Der Höhe nach musste allerdings von den von der Beklagten für den Kautionsantrag verzeichneten Kosten ein geringfügiger Abstrich vorgenommen werden. Diese Kosten gebühren nach ständiger Rechtsprechung des OGH nicht ausgehend von der Bemessungsgrundlage des Hauptverfahrens sondern von jenem Betrag nach TP 1 RATG, welcher als Sicherheitsleistung zu Recht beantragt und auferlegt wird (LES 1998, 323; LES 2010, 110 ua). Das Kautionsmehrbegehren von CHF 114,70 musste deshalb abgewiesen werden.
Sowohl die Klägerin in ihrem Revisionsrekurs als auch die Beklagte in ihrem Kautionsantrag haben den Streitwert unrichtigerweise mit EUR 62.795,-- und umgerechnet mit CHF 96.377,75 beziffert. Zum einen wurde dabei ausser Acht gelassen, dass das Klagebegehren im Umfange von CHF 15.515,90 rechtskräftig abgewiesen wurde. Zum anderen begründete der OGH ua in seinem Beschluss vom 20.10.2010 zu 6 CG.2009.162 im Einzelnen, dass, wie hier, Ansprüche in ausländischer Währung gemäss Art 6 RATG (vgl § 6 öRATG) auch im Rechtsmittelverfahren nach jenem Kurs in die Schweizer-Franken-Währung umzurechnen sind, welcher zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz gegolten hat (vgl auch 8 Ob 321/98h mwN; RS0111756). Am 29.5.2008 (Streitverhandlung ON 67) betrug der Euro-Kurs 1,62179 Schweizer Franken (www.infos.finanzen.de). Daraus errechnet sich die Bemessungsgrundlage für das Revisionsrekursverfahren mit CHF 86.324,40 (CHF 101.840,30 abzüglich CHF 15.515,90). Allerdings erfahren die im Kautionsantrag auf der Basis eines Streitwerts von umgerechnet CHF 96.377,75 verzeichneten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung sowie die darauf entfallende halbe Entscheidungsgebühr dadurch keine Änderung.
In Stattgebung des Rekurses der Beklagten war deshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. Die einzelnen Teile des Kautionsbeschlusses stützen sich auf § 60 Abs 2 und 3 ZPO. Gemäss ständiger Rechtsprechung beinhaltet die rechtzeitige Stellung eines Kautionsantrages im Rechtsmittelverfahren das Recht, eine neuerliche Frist zur Beantwortung des Rechtsmittels eröffnet zu bekommen, welche mit der Verständigung vom Erlag beginnt.
Der Kostenvorbehalt zu Punkt II. stützt sich auf die §§ 48, 50, 52 ZPO. Wie dargelegt nahm die Klägerin zum Kautionsantrag nicht (ablehnend) Stellung und beteiligte sich auch am Rekursverfahren nicht. Damit lag kein Zwischenstreit im Sinne des § 48 ZPO vor und waren die Kosten der Beklagten im Kautionsverfahren der Hauptsachenentscheidung vorzubehalten.
Vaduz, am 13. Jänner 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat