09 CG. 2009.49
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, Dr. iur. Thomas Hasler sowie Dr. iur. Stefan Becker und im Beisein der Schriftführerin Mag. iur. Iris Feuerstein in der
R e c h t s s a c h e
der Klägerin A. wider die Beklagte B.-AG, Sägastrasse 38, 9485 Nendeln, vertreten durch Lampert & Schächle, Rechtsanwälte AG, Landstrasse 104, 9490 Vaduz, wegen CHF 85'841.20 s.A., infolge Revisionsrekurses der Beklagten vom 03.01.2011 (ON 35) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 15.12.2010 (ON 34), womit der Berufung der Klägerin vom 20.09.2010 (ON 25) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 05.08.2010 (ON 23) Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I.
Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 15.12.2010 (ON 34) wird bestätigt.
II.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Mit Klage vom 16.02.2009 (ON 1) begehrte die Klägerin, ihr den Betrag von CHF 73'541.20, ferner, ab Januar 2009, pro Quartal einen Betrag von CHF 1'537.50, spätestens bis jeweils zum fünften des ersten Monats, zu bezahlen. Hinzu kam ein Begehren um Ersatz der Prozesskosten.
Mit Urteil vom 05.08.2010 (ON 23) wies das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) ab und verpflichtete die Klägerin zu näher bestimmtem Ersatz der Prozesskosten.
Dem gegenständlichen Verfahren zu 9 CG.2009.49 ging das Verfahren zu 6 CG.2006.242 voraus; der entsprechende Akt wurde als Beweismittel im gegenständlichen Verfahren beigezogen (ON 23, S.25 [2. Abschnitt] und ON 34, S.19 [2]), so dass auch im Folgenden darauf Bezug genommen werden kann. Im Verfahren zu 6 CG.2006.242 hatte die nunmehrige Klägerin gegen C. (eine Vorsorgeeinrichtung) geklagt. Im gegenständlichen Verfahren gab das Fürstliche Landgericht (ON 23, S.2 ff.) den in jenem Verfahren festgestellten Sachverhalt als Vorgeschichte wie folgt wieder:
3.1.
Im Jahr 1989 kam die Klägerin als Asylsuchende unter dem falschen Namen D. nach Liechtenstein. Im Jahre 2002 wurde der falsche Namen aufgedeckt und entsprechend berichtigt. Der richtige Name der Klägerin lautet, wie eingangs vermerkt, A. Bei D. und A. handelt es sich demnach um die gleiche Person.
3.2.
Vom 01.02.2000 bis 31.12.2001 war die Klägerin als Montagemit-arbeiterin bei der B.-AG (der nunmehrigen Beklagten) angestellt. Auf den 31.12.2001 löste die Klägerin das Arbeitsverhältnis auf.
3.3.
Das Gehalt der Klägerin wurde mit monatlich CHF 2'500.00, brutto, vereinbart, bei einer normalen Arbeitszeit von 36.75 Stunden. Im Jahr 2000 erzielte die Klägerin bei einem Beschäftigungsgrad von 50% ein Erwerbseinkommen von CHF 7'111.80, brutto. An Taggeldern wurden ihr CHF 8'400.75 ausgerichtet. Im Jahr 2001 erzielte sie bei einem Beschäftigungsgrad von 100% ein Erwerbseinkommen von CHF 18'410.50, brutto, einschliesslich Krankenlohn, Überstundenentschädigung und Gratifikation. An Taggeldern wurden ihr für das Jahr 2001 CHF 13'542.50 ausgerichtet. Vom Bruttogehalt für die Jahre 2000 und 2001 wurden ihr Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung (nach Art.2 Abs.1 Bst.b PPBG) abgezogen. Diese Beträge wurden jedoch nicht an die Vorsorgeeinrichtung abgeführt; die Beklagte erfasste die Klägerin nicht als versicherte Person. Die B.-AG bot der Klägerin später die Rückerstattung der abgezogenen Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung an. Die Klägerin lehnte dies ab.
3.4.
Die Klägerin leidet an einem Bandscheibenvorfall. Am 19.06.2000 musste sie sich deswegen einer ersten Operation unterziehen. Ab 09.06.2000 bis Ende 2000 war die Klägerin aufgrund ihres Leidens arbeitsunfähig. Am 02.01.2001 nahm sie die Arbeit wieder auf, neu mit einem Beschäftigungsgrad von 100%. Ab Juni 2001 war sie bis zu ihrer Kündigung wegen desselben Leidens erneut arbeitsunfähig.
3.5.
Aufgrund ihres Leidens wurde die Klägerin invalid und erhielt von den Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten eine Invalidenrente zuerkannt. Ab Juni 2002 (nach Ablauf der einjährigen Wartefrist) entsprach die Rente einem Invaliditätsgrad von 48%, ab 23.02.2003 einem Invaliditätsgrad von 100%.
3.6.
Bei C. handelt es sich um eine Personalvorsorgestiftung. Die Arbeitgeberin der Klägerin, die B.-AG, schloss mit C. eine Kollektivversicherung ab. C. hatte demnach für die B.-AG (die nunmehrige Beklagte) die Stellung einer Vorsorgeeinrichtung inne. Für die Jahre 2000 und 2001 war die Klägerin bei C. nicht versichert; sie wurde weder als versicherungspflichtig angesehen noch als versicherungspflichtig behandelt. Die B.-AG (die nunmehrige Beklagte) beanstandete dies nicht. Im Jahr 2000 betrug die Mindestlohngrenze für die betriebliche Personalvorsorge bei der Beklagten CHF 24'120.00 und im Jahr 2001 CHF 24'720.00. Die B.-AG (die nunmehrige Beklagte) hatte die Klägerin bei C. nicht zur betrieblichen Personalvorsorge angemeldet, sondern lediglich im Nachhinein auf den entsprechenden Lohnlisten aufgeführt.
3.7.
Das Reglement von C. enthält in Art.5 unter der Bezeichnung "Versicherter Jahreslohn" folgende Bestimmung:
Der versicherte Jahreslohn ist gleich dem massgebenden Jahreslohn, nach dem sich die gesetzlichen Beiträge für die AHV bemessen, höchstens jedoch gleich dem dreifachen Betrag der maximalen einfachen AHV-Rente (Lohnobergrenze), vermindert um einen Freibetrag in Höhe der minimalen einfachen AHV-Rente.
Der versicherte Jahreslohn berechnet sich analog Ziff.1, wobei sowohl die Lohnobergrenze wie auch der Freibetrag entsprechend dem Beschäftigungsgrad reduziert werden. Der Beschäftigungsgrad entspricht dem Verhältnis der reduzierten zur vollen Arbeitszeit.
3.1. bei ganzjähriger Anstellung dem Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem sich die gesetzlichen Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung bemessen;
3.2. bei nicht ganzjähriger Anstellung dem auf ein ganzes Jahr hochgerechneten Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem sich die gesetzlichen Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung berechnen.
3.8.
Das gleiche Reglement (vorstehende Ziff.3.7) enthält in Art.9 unter der Bezeichnung "Versicherungspflicht" folgende Bestimmung:
Arbeitnehmer/-innen, deren massgebender Jahreslohn gemäss Art.5 Ziff.3 den Betrag der maximalen einfachen Altersrente der gesetzlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) übersteigt, sind ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres versicherungspflichtig und unterstehen somit diesem Reglement. Als massgebender Jahreslohn gilt das auf das ganze Jahr berechnete Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem sich die gesetzlichen Beiträge für die AHV berechnen.
Nicht versicherungspflichtig sind:
a) Arbeitnehmer/-innen, die bereits anderweitig für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
b) Arbeitnehmer/-innen, die im Zeitpunkt der Aufnahme zu zwei Dritteln oder mehr invalid sind;
c) Arbeitnehmer/-innen von juristischen Personen, die daran massgebend beteiligt sind und Arbeitgeberfunktionen ausüben;
d) die Familienmitglieder des Arbeitgebers, die in dessen Betrieb mitarbeiten und keinen Barlohn beziehen oder deren Barlohn den Jahresbetrag der maximalen einfachen Altersrente der AHV nicht erreicht;
e) Arbeitnehmer/-innen, die nicht dauernd in Liechtenstein tätig sind und für die im Ausland weiterhin ein genügender Versicherungsschutz besteht.
Nicht versicherungspflichtige Arbeitnehmer/-innen können sich C. anschliessen.
Personen, die im Zeitpunkt der Unterstellung unter dieses Reglement aus gesundheitlichen Gründen die Arbeit nicht voll aufnehmen können, ein vorbestandenes Leiden aufweisen oder die Auskunftspflicht verletzen, werden mit einem Risikovorbehalt aufgenommen. Dieser Vorbehalt wird vom Stiftungsrat nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen (Art.8 Abs.7 BPVG) in dem Sinne formuliert und festgehalten, dass bei Versicherungsfällen, welche nachweislich als Folge der bestehenden teilweisen Arbeitsunfähigkeit bzw. des vorbestandenen Leidens eintreten, während einer begrenzten Dauer ab Aufnahme nur reduzierte Leistungen fällig werden.
3.9.
Soweit das Fürstliche Landgericht in seiner Vorgeschichte (ON 23, S.6 ff.) die erstgerichtliche rechtliche Beurteilung des wiedergegebenen Sachverhalts im Verfahren zu 6 CG.2006.242 (vorstehende Ziff.3.1 bis Ziff.3.8) zusammenfasste und den weiteren Verfahrensgang, insbesondere die an die erstgerichtliche Beurteilung anschliessenden Rechtsmittelverfahren, schilderte, kann darauf verwiesen werden. Es genügt, festzuhalten, dass das im Verfahren zu 6 CG.2006.242 gestellte Klagebegehren vom Fürstlichen Landgericht mit Urteil vom 10.01.2007 (ON 18 zu 6 CG.2006.242) abgewiesen wurde und alle hiergegen erhobene Rechtsmittel erfolglos blieben (ON 25, ON 32 und ON 36, je 6 CG.2006.242).
Ergänzend zur wiedergegebenen Vorgeschichte (vorstehende Ziff.3) stellte das Fürstliche Landgericht im gegenständlichen Verfahren folgenden Sachverhalt fest:
4.1.
Bei der (nunmehrigen) Beklagten, der B.-AG, sind zwischen 60 und 80 Arbeitnehmer beschäftigt, mit jeweils unterschiedlichen Beschäftigungsgraden. Bei der Anstellung wurde überschlagsmässig berechnet, ob eine Versicherungspflicht bestehe. Ende des jeweiligen Kalenderjahrs wurden die Lohnlisten C. zugestellt. In Fällen, in denen C. eine Beitragspflicht bejahte, wurde der Beklagten das (zum Teil durch die zuständige Sachbearbeiterin von C. schon ausgefüllte) Anmeldeformular zugesandt und von dieser unterzeichnet. Wenn von vornherein für die Beklagte klar war, dass keine Versicherungspflicht bestand, wurden keine Beiträge abgezogen; wenn klar war, dass eine Versicherungspflicht bestand, wurden Beiträge abgezogen. Seitens von C. gab es diesbezüglich keinerlei Beanstandungen.
4.2.
Die Lohnliste für das Jahr 2000 und 2001 erfasste auch die Klägerin unter ihrem damaligen Familiennamen Gasparian. Diese Liste wurde C. im Januar des Folgejahres per Post zugestellt. Im Anschluss an die Zustellung solcher Lohnlisten kam es im weiteren Verlauf zu einer Aufstellung von. Daraus ist ersichtlich, ob und, gegebenenfalls, welche Beiträge bei den einzelnen Arbeitsnehmern zu verrechnen sind. Die zuständige Sachbearbeiterin, E., verliess sich auf die Richtigkeit dieser Aufstellungen.
4.3.
In den Jahren 1999, 2000 und 2001 (wie auch heute noch) waren viele Personen bei der Beklagten teilzeitbeschäftigt, die den Schwellenbetrag von CHF 25'000.00 nicht erreichten. Sämtliche Löhne bei der Beklagten werden mit dem sog. Solo-Lohnprogramm abgerechnet; nach diesem Programm werden Ende Jahr die zusammengestellten Listen C. zugestellt. C. sandte jeweils bis Ende Februar die geprüften und korrigierten Listen mit den Änderungen, die noch vorzunehmen waren, an die Beklagte zurück; diese Praxis besteht noch heute. Im gegenständlichen Fall wurde die Liste korrigiert zurückgesandt; von C. wurde die Klägerin, die damals D. hiess, "entfernt". Für die Beklagte war ersichtlich, dass die Klägerin nicht versicherungspflichtig war. Weder für C. noch für die Beklagte war die Frage einer allfälligen Nachmeldung ein Thema. Dies wurde von der zuständigen Sachbearbeiterin von C., F. [ON 17 S.2 zu 6 CG.2006.242 und ON 22, S.4], mit der Beklagten auch so kommuniziert.
4.4.
Der einzige Grund, die Klägerin nicht in das Obligatorium aufzunehmen, bestand darin, dass der versicherte Lohn nach Auffassung von F., nicht den Betrag erreichte, der notwendig gewesen wäre, um ein Obligatorium zu begründen. Die Klägerin wäre aufgenommen worden, wenn F. eine Versicherungspflicht festgestellt hätte.
4.5.
Nach Auffassung von F. hatte die Klägerin nie einen Lohn erreicht, um versicherungspflichtig zu sein. Andernfalls wäre sie "selbstverständlich" versichert worden.
4.6.
Die Beklagte konnte für das Jahr 2001 nicht erkennen, dass die Klägerin der Versicherungspflicht unterstand. Denn C., das Fürstliche Landgericht und die Finanzmarktaufsicht (FMA) waren der Auffassung, der Lohn der Klägerin erreiche keinen die Versicherungspflicht begründenden Betrag.
4.7.
Allein im Jahr 1999 wurden neun Fälle nach der Schlussabrechnung von C. abgerechnet. Diese Anmeldeformulare wurden, zusammen mit der Schlussabrechnung, der Beklagten zugestellt. Wäre dies auch hinsichtlich der Klägerin geschehen, so hätte die Beklagte das Anmeldeformular ausgefüllt. Im Jahr 2000 geschah dies in 8, im Jahr 2001 in 21 Fällen, die alle nachträglich angemeldet wurden, das heisst: nachdem C. aufgrund des Einkommens die Versicherungspflicht festgestellt hatte.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Fürstliche Landgericht den als Vorgeschichte wiedergegebenen und ergänzend festgestellten Sachverhalt (vorstehende Ziff.3 und Ziff.4) wie folgt:
5.1.
Nach Art.22 Abs.1 BPVG sei der Arbeitgeber verantwortlich dafür, dass alle seine Arbeitnehmer, die nach dem BPVG der Versicherungspflicht unterständen, bei der Vorsorgeeinrichtung zur Versicherung angemeldet würden. Im Verfahren zu 6 CG.2006.242 habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen, es sei nicht umstritten, dass die B.-AG als Arbeitgeberin ihre Arbeitnehmerin, die Klägerin, bei der Beklagten nach Massgabe des BPVG hätte versichern müssen. Vielmehr sei verbindlich festgestellt, dass die B.-AG die hierfür erforderliche Anmeldung unterlassen habe.
5.2.
Im gegenständlichen Verfahren sei nach den Feststellungen aber neu davon auszugehen, dass - angesichts der zwischen der Beklagten und C. praktizierten Vorgangsweise - von einer Unterlassung der Anmeldung nicht mehr ausgegangen werden könne. Die zuvor geschilderte besondere Form der "Anmeldung" hätte im gegenständlichen Fall dazu geführt, dass die Klägerin als Versicherte aufgenommen worden wäre: dann nämlich, wenn die zuständige Sachbearbeiterin von C. nicht darauf bestanden hätte, dass die Klägerin keinen Lohn in einem die Versicherungspflicht begründenden Betrag erreiche.
5.3.
Der Staatsgerichtshof habe erwogen, einer Vorsorgeeinrichtung könne nicht mehr zugemutet werden, einen Arbeitnehmer nachträglich aufzunehmen. Dieser Punkt sei im gegenständlichen Fall dahin gehend zu beantworten, dass die Klägerin von C. jederzeit aufgenommen worden wäre, auch nachträglich, wenn sie den hiefür erforderlichen Lohnbetrag erreicht hätte. Von einer Unzumutbarkeit könne in Anbetracht der geschilderten Praxis von C. keine Rede sein. Ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten sei deshalb nicht zu erkennen, weil nach den Feststellungen nicht von einer Unterlassung der Anmeldung ausgegangen werden könne. Ob angesichts der nunmehrigen Feststellungen eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu 6 CG.2006.242 in Betracht zu ziehen sei, könne dahingestellt bleiben. Feststellungen zur Höhe des eingeklagten Betrags würden sich erübrigen.
Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 05.08.2010 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.5) erhobenen Berufung der Klägerin vom 20.09.2010 (ON 25) gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 15.12.2010 (ON 34) Folge. Es hob das angefochtene Urteil auf und trug dem Fürstlichen Landgericht auf, neuerlich über die Klage zu entscheiden. Seinen Beschluss versah es mit einem Rechtskraft- und einem Kostenvorbehalt. Bei der Begründung - die Klägerin (ON 25, S.2) hatte unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht - standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
6.1.
Um zu beurteilen, ob die Beklagte ihrer Versicherungspflicht gegenüber der Klägerin nachgekommen sei, sei nicht auf die von ihr mit C. vereinbarte "besondere Form der Anmeldung" abzustellen, sondern auf die Pflichten der Beklagten gegenüber ihrer Arbeitnehmerin nach den einschlägigen Bestimmungen des BPVG. Hierzu gehöre in erster Linie, dass die Beklagte die Klägerin nach Art.3 und Art.22 BPVG bei Antritt des Beschäftigungsverhältnisses unter Mitteilung des massgebenden Jahreslohnes der Vorsorgeeinrichtung frist- und formgerecht anzumelden habe. Dies habe sie nicht getan. Vielmehr habe sie C. die Liste über die der Klägerin auf Ende des abgelaufenen Kalenderjahres ausbezahlten Lohn zugestellt; nach Massgabe des tatsächlich ausbezahlten Lohnes habe der C. entschieden, dass dieser den Schwellenbetrag von CHF 25'000.00 nicht erreiche, weshalb die Klägerin nicht versicherungspflichtig sei.
6.2.
Die angeblich zur Verminderung des Verwaltungsaufwands mit C. praktizierte Vorgehensweise entspreche nicht den zwingenden Bestimmungen des Gesetzes. Vielmehr hätte die Beklagte nach Art.22 BPVG die Klägerin bereits bei Aufnahme der Arbeitstätigkeit bei C. anmelden und C. den massgebenden Jahreslohn mitteilen müssen. Als massgebender Jahreslohn gelte nach Art.6 Abs.2 BPVG grundsätzlich das auf das ganze Jahre berechnete Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem sich die gesetzlichen Beiträge für die AHV bemessen würden. Der massgebende Jahreslohn hätte aufgrund des Beschäftigungsgrads von 50% bei einem Bruttogehalt von monatlich CHF 2'500.00 für das Jahr 2000 CHF 15'000.00, für das Jahr 2001 dagegen, bei einem Beschäftigungsgrad von 100% bei gleichbleibenden Bruttogehalt CHF 30'000.00 betragen. Damit hätte der im Jahr 2001 zu erzielende Jahreslohn den in Art.4 Abs.1 BPVG (in der Fassung von LGBl. 1997 Nr.23) festgelegten Schwellenbetrag (Jahresbetrag der maximalen einfachen Altersrente der AHV von CHF 24'720.00) erreicht. Bereits zu diesem Zeitpunkt wäre die Klägerin in die Vorsorgeeinrichtung aufzunehmen gewesen. Hätte die Beklagte die Klägerin hierfür richtig angemeldet, so wäre diese spätestens ab dem 01.01.2001 gegen das Risiko der Invalidität versichert gewesen; die Klägerin hätte bei C. die entsprechenden Leistungen verlangen können. Denn die Risikoversicherung setze nach Art.4 Abs.2 BPVG (in der Fassung von LGBl. 1996 Nr.111) mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses ein.
6.3.
Weil die Beklagte ihrer Anmeldungs- und letztlich Versicherungspflicht nicht nachgekommen sei, habe sie nach Art.22 BPVG der Klägerin den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen.
6.4.
Diese Haftung werde nicht dadurch beseitigt, dass im Verhältnis zwischen der Beklagten und C. eine "besondere Form der Anmeldung" vereinbart worden sei und die Klägerin nachträglich in die Vorsorgeeinrichtung bei Erreichen des Schwellenbetrags hätte aufgenommen werden können. Entscheidend für die Frage, ob die Beklagte hafte, sei das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, nicht jene zwischen dieser und C.
6.5.
Im Verfahren zu 6 CG.2006.242 sei nicht über ein Rechtsverhältnis entschieden worden, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren abhänge. Denn hier gehe es um einen Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Beklagten. Zu beantworten sei die Frage, ob die Beklagte wegen nicht gehöriger Erfüllung der Versicherungspflicht hafte. Deshalb komme dem Verfahren zu 6 CG.2006.242 weder präjudizierende Wirkung noch unmittelbare Bindungswirkung zu. Dennoch komme der letztinstanzlichen Entscheidung im Verfahren zu 6 CG.2006.242 insofern materielle Rechtskraft zu, als im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen sei, dass C. deswegen nicht leistungspflichtig sei, weil es die Beklagte unterlassen habe, die Klägerin frist- und formgerecht zur Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung anzumelden.
6.6.
Die weiteren Haftungsvoraussetzungen seien erfüllt, insbesondere das Verschulden der Beklagten, die Kausalität und der Rechtswidrigkeitszusammenhang. Zu entscheiden bleibe somit nur noch über die Schadenshöhe. Weil das erstgerichtliche Urteil hierüber keine Feststellungen enthalte, erweise sich die Rechtssache in diesem Punkt als nicht entscheidungsreif; deshalb sei sie - in Stattgebung der Berufung - an das Fürstliche Landgericht zurückzuverweisen.
Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 15.12.2010 (vorstehende Ziff.6) richtete sich der Revisionsrekurs der Beklagten vom 03.01.2011 (ON 35), mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluss dahin gehend abzuändern, dass der Berufung der Klägerin keine Folge gegeben und das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 05.08.2010 bestätigt wird; in eventu: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag. Zur Begründung brachte die Beklagte (als Revisionsrekurswerberin) im Wesentlichen vor:
7.1.
Eine allfällige Verletzung von Art.22 BPVG sei nicht kausal für den geltend gemachten Schaden. Abgesehen davon, sehe Art.22 BPVG keine gesetzliche Pflicht vor, die Klägerin bei Aufnahme der Arbeitstätigkeit anzumelden; selbst die heutige Wegleitung der Finanzmarktaufsicht (FMA) sehe dies nicht vor.
7.2.
Der einzige Grund, die Klägerin nicht in die Vorsorgeeinrichtung aufzunehmen, habe darin bestanden, dass der versicherte Lohn nach Auffassung von F., nicht den Betrag erreicht habe, der notwendig gewesen wäre, um ein Versicherungsobligatorium zu begründen. Die Klägerin wäre aufgenommen worden, wenn F. eine Versicherungspflicht festgestellt hätte. Hätte die Beklagte die Klägerin bei C. angemeldet, so hätte C. deren Aufnahme mit der Begründung abgelehnt, dass sie nicht versicherungspflichtig sei, weil sie den Schwellenbetrag von CHF 25'000.00 nicht erreiche. Weder der Zeitpunkt noch die Form der Anmeldung hätten bewirken können, dass die Klägerin in die Vorsorgeeinrichtung aufgenommen wäre; denn das "Nein" von C. sei festgestanden.
7.3.
Das Fürstliche Obergericht nehme an, für das Jahr 2001 hätte die Klägerin ein Bruttogehalt von CHF 30'000.00 erzielt. Diese Annahme übersehe, dass die Höhe des Bruttogehalts heute ausjudiziert sei. Damals (2000 bis 18.04.2007) sei die Frage vor dem Fürstlichen Landgericht, von der FMA und vom C. gegensätzlich beantwortet worden: nämlich, dass die Klägerin ein Einkommen von CHF 18'410.50 erzielt habe. Damals sei die Klägerin nicht versicherungspflichtig gewesen, weil der Schwellenbetrag von rund CHF 25'000.00 unterschritten worden sei.
7.4.
Erst im Verfahren zu 6 CG.2006.242, bei dem die Beklagte nicht Prozesspartei gewesen sei, habe ermittelt werden können, dass dieser Schwellenbetrag von CHF 25'000.00 doch überschritten worden sei. Diese im Nachhinein erlangte Erkenntnis könne nicht zulasten der Beklagten ausgelegt werden.
7.5.
Die Beklagte habe alles getan, um die Klägerin beim C. anzumelden. C. habe diese Anmeldung abgelehnt, weil C., die FMA und das Fürstliche Landgericht das Einkommen auf (unrichtig) rund CHF 18'700.00 veranschlagt hätten.
7.6.
Die Beklagte treffe kein Verschulden. Zu prüfen sei, ob ihr eine vertretbare Rechtsansicht zugute zu halten sei. Eine vertretbare Rechtsansicht im Rahmen der Gesetzes- oder Vertragsauslegung bewirke grundsätzlich - vor allem bei Fehlen einer massgebenden Rechtsprechung - keine Verletzung der gebotenen Sorgfalt. Unvertretbar sei eine Rechtsansicht, die weder in einer höchstgerichtlichen Entscheidung noch in der Lehre noch in den Gesetzesmaterialien Deckung finde. Vertretbar sei sie, wenn sie schon einmal in der Lehre, in der Rechtsprechung oder in den Gesetzesmaterialien aufscheine.
7.7.
Im gegenständlichen Fall hätten C., die FMA und das Fürstliche Landgericht angenommen, dass das Einkommen der Klägerin rund CHF 18'700 betrage und diese deshalb nicht versicherungspflichtig sei. Für einen technischen Betrieb wie die Beklagte, sei nicht erkennbar gewesen, dass diese Annahme nicht zutreffe. Sie habe auf die Auskunft des C. vertrauen dürfen, zumal der zwischen C. und ihr vereinbarte Anmeldemodus über mehrere Jahre erfolgreich und ohne Zwischenfall praktiziert und gelebt worden sei. Jede andere Ansicht würde den Sorgfaltsmassstab der Beklagten überspannen.
7.8.
Die behauptete Verletzung der Anmeldepflicht stehe in keinem Risikozusammenhang mit dem geltend gemachten Schaden. Wohl habe der Arbeitgeber die Arbeitnehmer anzumelden und hafte für Schäden, die dadurch entständen, dass er dies unterlasse. Die Beklagte habe jedoch C. auf gewohnte Art und Weise die Lohnliste 2001 im Nachhinein übermittelt. C. habe, offenbar unrichtig, ein Einkommen berechnet, das keine Versicherungspflicht begründe. Diesen Fehler habe von C. habe die Beklagte nicht zu verantworten.
7.9.
Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 35, S.6 f. [3]), legte die Beklagte dar, inwiefern für ihre Haftung der adäquate Kausalzusammenhang und die Sorgfaltswidrigkeit fehlen würden. Keine Haftung bestehe, wenn der präsumtiv Haftpflichtige beweise, dass ein rechtmässiges Alternativverhalten denselben Schaden bewirkt hätte wie das tatsächlich erfolgte rechtswidrige Verhalten. Hätte die Beklagte versucht, die Klägerin anzumelden, so hätte der C. die Anmeldung im Voraus abgelehnt. Ein rechtmässiges Alternativverhalten hätte somit denselben Schaden bewirkt.
In ihrer Revisionsrekursbeantwortung vom 19.01.2011 (ON 37) widersetzte sich die Klägerin dem Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff.7). Sie beantragte (als Revisionsrekursgegnerin) den Revisionsrekurs kostenpflichtig abzuweisen. Zur Begründung wendete sie im Wesentlichen ein:
8.1.
Entscheidend sei nicht, ob die Beklagte hätte erkennen können, dass für die Klägerin eine Versicherungspflicht bestehe, sondern ob sie ihren Verpflichtungen als Arbeitgeberin nach dem BPVG nachgekommen sei. Zu Recht habe das Fürstliche Obergericht (in näher ausgeführtem Sinn: ON 37, S.1 f. [A]) diese Frage verneint.
8.2.
Es möge durchaus zutreffen, dass C. die Klägerin auch dann nicht in die Versicherung aufgenommen hätte, wenn sie rechtzeitig angemeldet worden wäre. Dann aber wäre C. im Verfahren zu 6 CG.2006.242 zu verurteilen gewesen, weil sich dessen Ansicht über die Versicherungspflicht als falsch herausgestellt hätte. Damit aber wäre der Klägerin der Schaden, den sie jetzt bei der Beklagten geltend mache, nicht entstanden.
8.3.
Die Beklagte konzentriere sich auf den Umstand, dass C. die nachträgliche Anmeldung nicht akzeptiert habe, weil C. irrig angenommen habe, die Klägerin sei nicht versicherungspflichtig; diese Annahme könne nicht ihr, der Beklagten, angelastet werden. Sie werde ihr denn auch nicht angelastet, wohl aber, dass sie versäumt habe, die Klägerin frist- und formgerecht bei C. anzumelden. Deswegen erweise sich das Vorbringen zum fehlenden Verschulden, zum fehlenden Risikozusammenhang oder zum Alternativverhalten (in näher ausgeführtem Sinn: ON 37, S.4 f. [C und D]) als unzutreffend. Rechtmässiges Alternativverhalten hätte sehr wohl den nunmehr eingetretenen Schaden verhindert, weil C. bei rechtzeitiger Anmeldung verpflichtet worden wäre, der Klägerin die versicherten Invaliditätsleistungen zu erbringen. Dieser Verpflichtung habe sich C. einzig aufgrund der verspäteten Anmeldung entziehen können, wie sich im Verfahren zu 6 CG.2006.242 herausgestellt habe.
Zum Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff.7) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Klägerin (vorstehende Ziff.8) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
9.1.
Der Revisionsrekurs erwies sich als zulässig (Art.24 BPVG in Verbindung mit § 483 Abs.1 und § 495 Abs.2 ZPO sowie mit Art.1 Abs.1 Bst.c GOG). Er wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.24 BPVG in Verbindung mit § 222 ff. und § 488 f. ZPO sowie mit Art.1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 34 [Empfangsbestätigung] und ON 35 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die hierzu eingebrachte Gegenäusserung (ON 36 [Empfangsbestätigung] und ON 37 [Eingangsvermerk]).
9.2.
Im Verfahren zu 6 CG.2006.242 war nicht umstritten, dass die B.-AG, die nunmehrige Beklagte, als Arbeitgeberin ihre Arbeitnehmerin, die Klägerin, bei C. nach Massgabe des BPVG hätte versichern müssen. Verbindlich festgestellt war, dass die B.-AG die hierfür erforderliche Anmeldung unterlassen hatte. Zu beurteilen blieb demnach vorrangig die Rechtsfrage, ob diese Unterlassung bewirkte, dass die Klägerin gegen die wirtschaftlichen Folgen der bei ihr eingetretenen, ebenfalls festgestellten Invalidität nicht nach Massgabe des BPVG bei der Beklagten versichert war.
9.3.
Nach Art.3 Abs.1 BPVG ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, für seine Arbeitnehmer die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge zu verwirklichen, sofern diese Arbeitnehmer nach dem AHVG beitragspflichtig sind und die Voraussetzungen von Art.4 BPVG erfüllen. Zu diesem Zweck hat der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung nach Massgabe des BPVG zu versichern.
9.4.
Nach Art.3 Abs.2 BPVG muss jeder Arbeitnehmer (unter hier mit Bezug auf die Klägerin nicht weiter umstrittenen Voraussetzungen) der Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers beitreten. Der gesetzliche Ausdruck "beitreten" deutet darauf hin, dass ein Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres, bereits von Gesetzes wegen, bei der Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers versichert ist, sondern dass es hierfür eines Beitritts bedarf. Weitere Bestimmungen des BPVG (beispielsweise Art.3 Abs.3 und Abs.4 oder Art.4 Abs.1 BPVG) verwenden denn auch nicht den Ausdruck "versicherte", sondern "beitrittspflichtige" Arbeitnehmer.
9.5.
Nach Art.4 Abs.1 [2. Satz] BPVG hat jeder Arbeitgeber seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung nach Massgabe des BPVG "zu versichern". Einer ausdrücklichen Pflicht des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer zu versichern, bedürfte es nicht, wenn die Arbeitnehmer bereits von Gesetzes wegen versichert wären.
9.6.
Nach Art.22 BPVG Abs.1 ist der Arbeitgeber verantwortlich dafür, dass alle seine Arbeitnehmer, die nach dem BPVG der Versicherungspflicht unterstehen, bei der Vorsorgeeinrichtung zur Versicherung angemeldet werden. Nach Art.25 Abs.1 Bst.f BPVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer als Verantwortlicher seine Pflichten nach Art.22 BPVG in grober Weise vernachlässigt. Einer ausdrücklichen, mit Strafe sanktionierten Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Anmeldung seiner Arbeitnehmer bei der Vorsorgeeinrichtung bedürfte es nicht, wenn die Arbeitnehmer - ob angemeldet oder nicht - bereits von Gesetzes wegen versichert wären.
9.7.
In diesem Punkt unterscheidet sich das BPVG wesentlich vom schweizerischen Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (CH-BVG; SR [= Systematische Sammlung des Bundesrechts] 831.40). Nach Art.2 Abs.1 Bst.a BPVG unterstehen (unter anderem) Arbeitgeber und Arbeitnehmer dem Gesetz (BPVG). Arbeitgeber im Besonderen unterstehen den Bestimmungen des BPVG, die sie verpflichten, die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung zu verwirklichen sowie ihre Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung nach Massgabe des BPVG zu versichern (Art.4 Abs.1 BPVG) und ihre Arbeitnehmer bei der Vorsorgeeinrichtung zur Versicherung anzumelden (Art.22 Abs.2 BPVG). Arbeitnehmer im Besonderen unterstehen den Bestimmungen des BPVG, die sie verpflichten, der Vorsorgeeinrichtung ihrer Arbeitgeber beizutreten (Art.3 Abs.2 BPVG). Nach schweizerischem BVG unterstehen näher bestimmte Arbeitnehmer dagegen von Gesetzes wegen der obligatorischen Versicherung (Art.2 Abs.1 CH-BVG). Art.10 CH-BVG regelt, wann die obligatorische Versicherung beginnt und wann sie endet. Wohl verpflichtet Art.11 CH-BVG den Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen. Unterlässt er dies jedoch, so hat der Arbeitnehmer nach Art.12 Abs.1 CH-BVG dennoch Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, die von der näher geregelten Auffangeinrichtung (Art.60 ff. CH-BVG) erbracht werden (mit hier nicht näher interessierenden finanziellen Folgen für den säumigen Arbeitgeber: Art.12 Abs.2 und Art.60 Abs.2 Bst.a CH-BVG). Nach schweizerischer Lehre und Rechtsprechung entsteht das Vorsorgeverhältnis denn auch von Gesetzes wegen: als zwingende Nebenfolge des Arbeitsverhältnisses (Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003] S.195, Rz.18; BGE 129 III 305 Erw.2.1 S.307).
9.8.
Soweit Sozialversicherungen obligatorisch sind, können sie so ausgestaltet sein, dass die ihr unterstellten Personen von Gesetzes wegen versichert sind; sie können aber auch so ausgestaltet sein, dass die ihr unterstellten Personen ihren Beitritt erklären müssen oder, gleichbedeutend, dass jemand sie zur Versicherung anmelden muss (Ueli KIESER, Leistungen der Sozialversicherung [Zürich 2003] S.26 [6]). Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach dem CH-BVG gehört zur ersten Art: Das Versicherungsverhältnis entsteht als zwingende Nebenfolge des Arbeitsverhältnisses von Gesetzes wegen. Die betriebliche Personalvorsorge nach dem BPVG gehört zur zweiten Art: Das Versicherungsverhältnis entsteht durch Beitritt und Anmeldung. Damit auch in Liechtenstein ein Versicherungsverhältnis von Gesetzes wegen entstände, bedürfte es einer Rechtsgrundlage, wie sie das CH-BVG, nicht aber das BPVG vermittelt.
9.9.
Soweit hier wesentlich, hegte der Staatsgerichtshof gegen die wiedergegebenen Rechtsauffassung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Einer verfassungsrechtlichen Individualbeschwerde gegen das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 06.12.2007 (ON 32 zu 6 CG.2006.242), das sich auf die eben wiedergegebenen Erwägungen (vorstehende Ziff.9.3 bis Ziff.9.8) gestützt hatte, gab er mit Urteil vom 04.11.2008 zu StGH 2008/5 (ON 37 zu 6 CG.2006.242) keine Folge. Im verfassungsrechtlichen Beschwerdeverfahren hatte die nunmehrige Klägerin (als Beschwerdeführerin) eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus gerügt: Es sei nicht verständlich, die Ansprüche der Klägerin gegen C. von einem formellen Anmeldungsakt, dem Ausfüllen und Vorlegen eines Anmeldeformulars, abhängig zu machen, wobei die Anmeldung überdies nicht durch die Klägerin habe erfolgen können, sondern von ihrem Arbeitgeber (der nunmehrigen Beklagten) hätte erledigt werden müssen. Hierzu erwog der Staatsgerichtshof unter anderem (a.a.O. S.28 f. [3.3]):
Die Beschwerdegegnerin [C.] hält dem zu Recht entgegen, dass ohne Anmeldungspflicht eine problematische nachträgliche Aufnahmepflicht für Vorsorgeeinrichtungen... geschaffen würde. Dies hätte... für die Beschwerdegegnerin kaum zumutbare Konsequenzen: Während die erstmalige Aufführung der Beschwerdeführerin in der Lohnliste für die Beschwerdegegnerin irrelevant war, da ein nicht versicherungspflichtiger Erwerbeinkommensbetrag resultierte, ergab sich bei der Einreichung der Lohnliste 2001 am 30. Januar 2002 folgendes Bild: Zwar war nun ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin (Klägerin) mit ihrem Erwerbseinkommen für das Jahr 2001 dem Versicherungsobligatorium unterlag. Doch war sie zu diesem Zeitpunkt schon seit acht Monaten ununterbrochen im Krankenstand, seit einem Monat gar nicht mehr beim Arbeitgeber beschäftigt und die entsprechende Invalidität war ebenfalls bereits abzusehen, wobei auch nie eine Krankheitsmeldung erfolgt war.
Unter diesen Umständen kann es einem Pensionsversicherer [einer Vorsorgeeinrichtung] nicht mehr zugemutet werden, einen Arbeitnehmer nachträglich aufzunehmen; dies zumal die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, dass eine solche nachträgliche Aufnahmepflicht zu erheblichem Missbrauch führen könnte und den Geschäftsablauf massiv erschweren bzw. verunmöglichen würde. Entsprechend gibt die Beschwerdegegnerin zu bedenken, dass gerade zur Verhinderung solcher Missbräuche eine Anmeldung innerhalb einer angemessenen Frist ab Stellenantritt erfolgen muss. Wie auch die Beschwerdegegnerin einräumt, fehlt aber eine entsprechende gesetzliche Regelung. Es liegt deshalb eine Gesetzeslücke zu einer entscheidungswesentlichen Frage vor, welche vom Richter zu schliessen ist... Zur Entscheidung des Beschwerdefalls genügt es festzuhalten, dass die Anmeldung zur Vermeidung von Missbräuchen jedenfalls vor der (Wieder-)Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat...
Wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nachkommt, ist die sachgerechte Rechtsfolge dessen Haftung für diese Unterlassung gegenüber dem Arbeitnehmer. Im Übrigen weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass sich der Arbeitnehmer auch jederzeit mit einer Rückfrage bei ihr über seine ordentliche Anmeldung versichern könne. Jedenfalls ginge es angesichts der erwähnten Konsequenzen einer zeitlich unbeschränkten Aufnahmepflicht der Pensionsversicherungseinrichtungen [Vorsorgeeinrichtungen] nicht an, die negativen Rechtsfolgen einer Nicht- bzw. verspäteten Anmeldung durch den Arbeitgeber einfach auf die Vorsorgeeinrichtungen abzuwälzen.
9.10.
Aus den wiedergegebenen Erwägungen des Staatsgerichtshofs (vorstehende Ziff.9.9) wie auch aus dem Verfahren zu 6 CG.2006.242 ergab sich zwanglos, dass die Klägerin bei C. im gesetzlichen Sinn nicht versichert war, weil die Beklagte ihren gesetzlichen Meldepflichten gegenüber C. nicht nachgekommen war. Entsprechend scheiterte die Klägerin mit ihren gesetzlichen Ansprüchen gegenüber C.. Die Unterlassung der gesetzlichen Meldepflichten war demnach adäquat kausal dafür, dass die Klägerin bei C. im gesetzlichen Sinn nicht versichert war, das heisst: für ihren nunmehr geltend gemachten Schaden. Wie die Klägerin (ON 37, S.3) zutreffend einwendete, hätte die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch die Beklagte bewirkt, dass das Begehren der Klägerin auf Versicherungsleistungen im Verfahren zwischen ihr und C. hätte beurteilt werden können; dort wäre dann zu entscheiden gewesen, ob ihr Lohn den Schwellenbetrag erreiche oder nicht. Obwohl dies im Ergebnis der Fall war, kam es jedoch im Verfahren zu 6 CG.2006.242 schon gar nicht zu einer derartigen Entscheidung, in welcher die unzutreffende Auffassung von C. betreffend den massgebenden Lohn der Klägerin hätte berichtigt werden können und auch berichtigt worden wäre: und zwar deshalb nicht, weil die Leistungspflicht von C. gegenüber der Klägerin als Folge der unterlassenen Meldepflichten der Beklagten bereits im Grundsatz verneint wurde. Die Beklagte (ON 35, S.7 [3. Abschnitt]) blendete diese Konsequenz ihrer Unterlassung aus, soweit sie vorbrachte, C. hätte die Klägerin nicht versichert, selbst wenn die Beklagte sie im Voraus angemeldet hätte.
9.11.
Das Fürstliche Landgericht (ON 23, S.25 f.) hatte erwogen, nach dem Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 06.12.2007 (ON 32 zu 6 CG.2006.242) habe die B.-AG (die nunmehrige Beklagte) die erforderliche Anmeldung der Klägerin bei C. unterlassen. Nach den Feststellungen sei jedoch "neu davon auszugehen, dass von einer Unterlassung der Anmeldung in Anbetracht der zwischen der Beklagten und... C. diesbezüglich praktizierten Vorgangsweise mit Fug und Recht nicht ausgegangen werden" könne; die "besondere Form der 'Anmeldung' hätte im vorliegenden Fall auch dazu geführt, dass die Klägerin als Versicherte aufgenommen wäre, wenn seitens... [von C.] nicht die Auffassung der zuständigen Sachbearbeiterin bestanden hätte, dass die Klägerin die.. versicherungspflichtige Lohnhöhe nicht erreicht". Die vom Fürstlichen Landgericht angesprochene "praktizierte Vorgangsweise" bzw. die "besondere Form der 'Anmeldung'", auf die sich auch die Beklagte in ihrer Revision bezog, vermochte indes an den gesetzlichen Meldepflichten der Beklagten nichts zu ändern. Vielmehr riskierte die Beklagte damit, dass C. unter Hinweis auf die von der Beklagten unterlassenen gesetzlichen Meldepflichten die gesetzliche Leistungspflicht gegenüber der Klägerin verneinte. Eben dies hatte C. im Verfahren zu 6 CG.2006.242 mit Erfolg getan.
9.12.
Im Verfahren zu 6 CG.2006.242, in der Klagebeantwortung vom 21.09.2006 (ON 3, S.3 [C, 1. und 2. Abschnitt] zu 6 CG.2006.242), hatte C. nämlich vorgebracht, die Arbeitgeberin (die nunmehrige Beklagte) der Klägerin habe die Klägerin nie mit einem Anmeldeformular bei C. angemeldet. Ein solches Formular gehöre in der Praxis zu jedem Akt einer versicherten Person. Die Klägerin scheine bei C. erstmals auf der Lohnliste 2000 der Arbeitgeberin auf. Ebenfalls im Verfahren zu 6 CG.2006.242, in der Revisionsbeantwortung vom 21.06.2007 (ON 28, S.3 ff. [2] zu 6 CG.2006.242) hatte C. unter anderem eingewendet, bei der Meldung, dass ein Arbeitnehmer auf ein bestimmtes Datum beschäftigt werde, handle es sich "um eine im Gesetz und Reglement vorgesehene, absolut notwendige und grundlegende Formalität, damit die Versicherung überhaupt weiss, welche Arbeitnehmer bei den angeschlossenen Betrieben beschäftigt und somit bei der Beklagten versichert sind" (ON 28 S.4 [3. Abschnitt] zu 6 CG 2006.242). Aufgrund der Rechtsansicht der Klägerin müsste C. eine beliebige, unbekannte Anzahl von Arbeitnehmern versicherungsmässig decken. Erst aufgrund der Jahresabrechnungen der Arbeitgeber wüsste C. im Nachhinein, wen C. im letzten Jahr versichert habe. Eine Vorsorgeeinrichtung könnte auf solcher Grundlage nicht wirtschaftlich geführt werden. Im Extremfall hätte die Rechtsansicht der Klägerin zur Folge, dass der Vorsorgeeinrichtung nur noch Invaliditätsfälle gemeldet werden müssten, damit diese erfahre, ab wann sie Leistungen zu erbringen habe und an wen.
9.13.
Die Beklagte brachte schliesslich vor, sie habe auf die Auskunft von C. vertrauen dürfen, zumal der zwischen ihr und diesem "vereinbarte Anmeldemodus über mehrere Jahre erfolgreich und ohne Zwischenfall praktiziert und gelebt wurde" (ON 35, S.5 [4. Abschnitt]). Wie es sich damit verhält, betrifft das Verhältnis zwischen der Beklagten und C., nicht aber das hier allein interessierende Verhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin; auf die zutreffenden Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 34, S.26 unten f. [6]) kann verwiesen werden. Die Ansprüche der Klägerin beschränken sich auf gesetzliche Leistungen, die ihr nur zustehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Im Verfahren zu 6 CG.2006.242 zeigte sich denn auch, dass sowohl C. als auch alle Gerichte die gegenständliche Leistungspflicht einzig aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen beurteilten und verneinten (vorstehende Ziff.9.9 bis Ziff.9.12): zum Schaden der Klägerin, adäquat verursacht durch die Beklagte, die ihren gesetzlichen Meldepflichten nicht (richtig) nachgekommen war.
Der Revisionsrekurs erwies sich demnach als nicht berechtigt, weshalb ihm spruchgemäss keine Folge zu geben war.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO (? § 52 öZPO). Prozessbeendende Beschlüsse haben einen Kostenspruch zu enthalten (Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger, Kommentar zur [ö]ZPO [3. A Wien/New York 2006] Rz.3 zu § 52 öZPO). Mit dem gegenständlichen Beschluss jedoch wird die weiterhin anhängige Rechtssache nicht beendet; sie wird es erst nach der dem Fürstlichen Landgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung und nach Rechtskraft der neuerlichen Entscheidung (hierzu ergänzend: Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2002] Rz.1 und Rz.3 zu § 52 öZPO).
Vaduz, 6. Mai 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat