9 EG.2003.98-32
Art 19 Abs 1, 21 Abs 1 IPRG
Anders als nach österreichischem Recht sind die persönlichen Ehewirkungen und die Voraussetzungen einer Scheidung nicht nach dem Personalstatut der Ehegatten (Heimatrecht), sondern nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Eheleute gewöhnlich aufhalten oder zuletzt aufhielten, sofern ein Ehegatte in diesem Land verblieb.
Art 55, 56 EheG
Beim Ermessensentscheid über die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe ist in erster Linie darauf Bedacht zu nehmen, ob der klagenden Partei zugemutet werden kann, ein dreijähriges Getrenntleben abzuwarten. Dabei geht es nicht um die Frage der Unzumutbarkeit des Zusammenlebens, sondern die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der Ehe dem rechtlichen Bande nach. Die Scheidung setzt voraus, dass es für die klagende Partei unzumutbar ist, mit einer bestimmten Person noch länger verheiratet zu sein. Massgebend ist damit nicht so sehr ein grobes Fehlverhalten des Beklagten, sondern vielmehr die dadurch verursachten «unzumutbaren» Auswirkungen auf den klagenden Eheteil.
Die faktische Trennung der Ehegatten ist für die Beurteilung des Scheidungsgrundes nach Art 56 EheG nicht relevant. Es ist auch nicht primär auf die Art und Intensität der Eheverfehlungen abzustellen, als vielmehr auf deren Auswirkungen auf den Ehepartner. Das Verfahren gem Art 56 EheG kann nicht zum Schauplatz einer Schuldfeststellung zwischen den Ehegatten umfunktioniert werden.
1). Die Parteien haben am 28.03.1997 vor dem Standesamt in Sakarya (Türkei) die Ehe geschlossen. Der letzte gemeinsame Wohnsitz war in Liechtenstein. Die Klägerin wohnt wie bisher in der Ehewohnung in Balzers. Der Beklagte hält sich seit 16.08.2003 nicht mehr in der Ehewohnung, sondern in einer anderen Unterkunft in Balzers auf. Beide Parteien sind türkische Staatsangehörige. Die Ehe blieb kinderlos.
2). Mit der auf Art 56 EheG gestützten Klage begehrte die Klägerin die Scheidung und brachte dazu vor, dass ihr die Fortführung der ehelichen Gemeinschaft mit dem Beklagten nicht mehr zuzumuten sei. Mit zunehmender Ehedauer habe sich geoffenbart, dass der Beklagte verschwenderisch und auch spielsüchtig sei. Er habe mehrere Tage pro Woche in den Casinos des benachbarten Auslands gespielt. Er verhalte sich so, als wäre er ungebunden und keinerlei Pflichten unterworfen. Die Abende verbringe der Beklagte ausserhalb der Ehewohnung und kümmere sich in keiner Weise mehr um die Klägerin. Er blockiere unnötigerweise eine einvernehmliche Scheidung. Grund hiefür sei nicht etwa die von ihm gewünschte Versöhnungsmöglichkeit, sondern einzig und allein taktische Erwägungen im Hinblick auf die Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes in Liechtenstein.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Es sei zwar richtig, dass er sich ab und zu in Spielcasinos aufgehalten habe und die Klägerin damit nicht einverstanden gewesen sei. Es sei fern jeglicher Realität, wenn ihn die Klägerin als Spielsüchtigen bezeichne. Der Beklagte habe kein Verhalten gesetzt, welches die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe begründen könne. Nach einem Urlaub im Sommer 2003 sei die Klägerin bereits am 13.08.2003 wieder nachhause zurückgekehrt, während sich der Beklagte noch bis zum 16.08.2003 bei der Mutter der Klägerin in der Türkei aufgehalten habe. Als er dann am 16.08.2003 zurückgekehrt sei, habe er die Ehewohnung nicht mehr betreten können, weil die Klägerin mittlerweile die Schlüssel zu dieser ausgetauscht habe. Dieses Verhalten der Klägerin sei ohne jegliches Vorzeichen und völlig überraschend erfolgt. Der Beklagte stehe weiterhin zur Klägerin als seiner Ehefrau und wolle die Ehe aufrecht erhalten. Scheidungsgründe seien von ihm nicht gesetzt worden. Die Klägerin habe ihm schliesslich auch allfällige Eheverfehlungen verziehen.
3). Mit U vom 05.12.2003 schied das Erstgericht die zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe gem Art 56 EheG und stellte die Auflösung des Bandes der Ehe mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses U fest. Ferner sprach das Erstgericht aus, dass eine Aufteilung der Austrittsleistung nicht stattfinde und eine Entschädigung iS des Art 89d Abs 1 EheG nicht geschuldet sei (Pkt 1 und 2 des Tenors).
Hiezu stellte das Erstgericht - über den zu Pkt 1) wiedergegebenen Sachverhalt hinaus und soweit für das Revisionsverfahren von Belang - fest:
Nach der Heirat im Jahre 1997 zog der Beklagte erst im Jahre 1999 zur Klägerin nach Liechtenstein. Ab diesem Zeitpunkt lebten sie bis August 2003 gemeinsam in Balzers in einer Mietwohnung. Der Beklagte ist notorischer Spieler. Praktisch jedes Wochenende (Freitag, Samstag, Sonntag) hielt sich der Beklagte bis spät in der Nacht bzw frühmorgens ausser Haus auf, um seinem Spieltrieb nachzugehen. Die Spielleidenschaft des Beklagten bedingte, dass das gemeinsame Geld (der Beklagte ist als Bauarbeiter tätig und bezieht einen Nettolohn von rund CHF 3300.-, während die Klägerin seit zwei Jahren eine Invaliditätsrente bezieht und über ein Einkommen von monatlich CHF 2000.- zuzüglich CHF 5900.- alle drei Monate zuzüglich CHF 1000.- Kindergeld für die Tochter der Klägerin aus erster Ehe verfügt) fallweise nur bis zum 10. eines jeden Monats gereicht hat. Der Beklagte hat, um seiner Spielleidenschaft frönen zu können, ständig von der Klägerin Geld verlangt; wenn diese keines mehr hatte, ist er zu der gesamten Verwandtschaft der Klägerin gegangen und hat sich Geld ausgeliehen bzw bei Kollegen Geld ausgeliehen. Bedingt durch die Spielleidenschaft hat sich der ohnehin schon zuvor angegriffene psychische Gesundheitszustand der Klägerin zusehends verschlechtert. Vom behandelnden Arzt Dr F wurde eine Weiterführung der Ehe als medizinisch-psychiatrisch unzumutbar angesehen. Einmal war der Beklagte mit der Klägerin bei einer gemeinsamen Sitzung in einer Sprechstunde bei Dr F, hat sich diesbezüglich aber nicht besonders motiviert gezeigt und die Behandlung nicht weitergeführt. Der Beklagte wusste aus einer Vielzahl von Gesprächen mit der Klägerin, dass seine Spielleidenschaft zumindest mitursächlich für deren schlechten Gesundheitszustand ist. Dennoch hat er vom Spielen nicht abgelassen.
Im Urlaub im August 2003 kamen die Streitteile überein, es nochmals gemeinsam zu probieren. Allerdings ist die Klägerin damals - irrtümlich und vom Beklagten veranlasst - davon ausgegangen, dass ihr Mann schon längere Zeit nicht mehr spielt. Erst bei der Urlaubsrückkehr musste die Klägerin erfahren, dass der Beklagte immer noch spielt und bei Kollegen Spielschulden hat. Die Klägerin setzte sich mit dem Beklagten, welcher noch in der Türkei war, in Verbindung und sagte ihm, er müsse nicht mehr nach Hause kommen, seine Sachen stünden in der Garage. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub am 16.08.2003 hat der Beklagte bei seinem Dienstgeber ein freies Zimmer erhalten.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung bejahte das Erstgericht den Scheidungsgrund der «Unzumutbarkeit» gem Art 56 EheG. Dieser decke grundsätzlich nur jene Fälle ab, bei denen es dem betroffenen Ehegatten nicht zugemutet werden könne, die dreijährige Frist nach Art 55 EheG abzuwarten. Der Klägerin sei die weitere Fortsetzung der Ehe unzumutbar. Die Spielleidenschaft des Beklagten, die zumindest erhebliche gesundheitliche Probleme der Klägerin mitbedinge, stelle einen erheblichen Grund iS des Art 56 EheG dar. Der im August 2003 dokumentierte Wille der Klägerin, es mit dem Beklagten noch einmal zu versuchen, sei vom Beklagten unter Erweckung der falschen Vorstellung der Klägerin, dass er nicht mehr spiele, veranlasst worden. Von einer Verzeihung/Versöhnung könne deshalb keine Rede sein. Tatsächlich sei ein weiteres Festhalten an der Ehe für die Klägerin objektiv unzumutbar. Letztlich manifestiere sich die Zerrüttung der Ehe schon im Umstand, dass die Klägerin die Ehescheidungsklage eingebracht habe, der Versöhnungsversuch gescheitert und die Ehescheidungsklage aufrecht erhalten worden sei.
4). Der gegen das Ersturteil auf eine Beweis- und Rechtsrüge gestützten Berufung des Beklagten gab das OG, welches bei der Berufungsverhandlung am 01.03.2004 beschloss, keine Beweise aufzunehmen, mit der nunmehr angefochtenen E vom 01.03.2004 keine Folge.
Das Berufungsgericht übernahm alle vom Beklagten bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer überzeugenden Beweiswürdigung.
Es billigte auch die rechtliche Beurteilung im Ersturteil, ohne dieser neue und substanzielle Erwägungen hinzuzufügen. Schon aus medizinisch-psychiatrischer Sicht sei der Klägerin die Fortführung der Ehe unmöglich und lasse sich ausgehend von den Feststellungen im Ersturteil auch keine Verzeihung der Klägerin ableiten.
5). Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Beklagten, der es wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung seinem gesamten Inhalte nach anzufechten erklärt und primär dessen Abänderung iS der kostenpflichtigen Klagsabweisung anstrebt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In ihrer Revisionsbeantwortung stellte die Klägerin den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
6.1). Einen Mangel des Berufungsverfahrens erblickt der Beklagte in der - von ihm behaupteten - mangelhaften Begründung des Berufungsgerichtes in Bezug auf die Erledigung der Beweisrüge. Das Berufungsgericht habe sich damit begnügt, das Berufungsvorbringen zu wiederholen, ohne dann auf dieses einzugehen geschweige eine nachvollziehbare Begründung dafür zu liefern, weshalb die in der Beweisrüge aufgeworfenen Widersprüche «aus den einzelnen Beweisergebnissen» nicht zu beachten seien. Vielmehr habe sich das Berufungsgericht damit genügt, die erstrichterliche Beweiswürdigung als unbedenklich darzutun, ohne sich mit den widersprechenden Beweisergebnissen überhaupt auseinanderzusetzen.
Durch diese Vorgangsweise sei der auch aus Art 43 LV ableitbare grundrechtliche Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verletzt worden.
6.2). Die Verfahrensrüge ist nicht berechtigt:
Dem Berufungsurteil haftet ein Begründungsmangel iSd § 472 Z 2 ZPO (§ 503 Z 2 öZPO) nicht an.
Entgegen den nur allgemein gehaltenen Behauptungen des Beklagten, der kein einziges von ihm in seiner Berufung vorgetragenes (und übergangenes) Argument zu nennen vermag, hat sich das OG mit allen Punkten der Beweisrüge wenngleich knapp aber doch inhaltlich ausreichend auseinandergesetzt und begründet, warum es den Feststellungen des Erstgerichtes beitritt und keine Bedenken dagegen hegt.
Im Sinne der stRspr des OGH ist der vom Beklagten reklamierte Revisionsgrund nur dann gegeben, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Beweisrüge nicht auseinandersetzt, nicht aber schon dann, wenn es nicht auf jedes einzelne Argument des Berufungswerbers eingeht. Es genügt, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu überprüfen, nachkommt und seine Erwägungen festhält, warum es die bekämpfte erstgerichtliche Feststellung für richtig hält. Ob alle dabei angestellten Überlegungen richtig oder falsch sind, fällt in den Bereich der irreversiblen Beweiswürdigung (LES 2002, 162; LES 2001, 158; LES 1995, 85 uva; vgl auch Stohanzl MGA der JN-ZPO 15. Auflg E 53 f zu § 503 ZPO).
Selbstverständlich war das OG auch berechtigt, hinsichtlich der Details der Beweiswürdigung auf die Ausführungen des Erstgerichtes zu verweisen (SZ 52/196). Dies umsomehr im vorliegenden Fall, als, wie bereits das Erstgericht festhielt, alle Feststellungen auf einem im Grossen und Ganzen widerspruchsfreien Beweisverfahren fussen. Der Senat teilt auch die Meinung des Erstgerichtes, wonach gewichtige Indizien die Annahme rechtfertigen, dass der vom Beklagten in diesem Verfahren eingenommene Rechtsstandpunkt nicht im ernsthaften Willen, die Ehe aufrecht zu erhalten, sondern, wie der Beklagte ja auch in seinem Provisorialantrag unumwunden einräumte, in seiner Absicht wurzelt, den - bereits erfolgten - Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung in Liechtenstein rückgängig zu machen.
7.1). In seiner Rechtsrüge vertritt der Beklagte zusammengefasst die Auffassung, dass ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes kein Scheidungsgrund nach Art 56 EheG vorliege; selbst wenn man einen solchen unterstelle, sei er von der Klägerin verziehen worden.
Im Sinne der zitierten Gesetzesstelle liege kein Grund vor, der es für die Klägerin unzumutbar machen würde, am Fortbestand der Ehe festzuhalten oder noch einmal zu versuchen, die Ehe zu sanieren. Die festgestellte Spielleidenschaft des Beklagten und die daraus resultierenden finanziellen Probleme, welche auch mitursächlich für den schlechten Gesundheitszustand der Klägerin seien, reichten für die Scheidung nach Art 56 EheG nicht aus. Dies umsomehr, als die Streitteile ja mittlerweile getrennt lebten und «daher kein Bedarf für eine sofortige Scheidung der Ehe zu sehen sei». Es sei auch darauf zu verweisen, dass die Klägerin noch im August 2003 bereit gewesen sei, es nochmals mit dem Beklagten zu versuchen und die Ehe zu sanieren. Unmittelbar darauf sei die faktische Trennung der Streitteile erfolgt.
Entgegen der Meinung der Vorinstanzen habe die Klägerin dem Beklagten seine Eheverfehlungen verziehen. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Klägerin durch den Beklagten veranlasst irrtümlich davon ausgegangen sei, der Beklagte spiele schon seit längerer Zeit nicht mehr. Diese Erwägungen seien nicht relevant. Von Bedeutung sei vielmehr, dass der Beklagte seit der Verzeihung im August 2003 keine Eheverfehlungen mehr begangen habe.
Schliesslich habe das Erstgericht auch entscheidungsrelevante Feststellungen nicht getroffen. So wäre festzustellen gewesen, wieviel Geld der Beklagte verspielt habe, wie hoch das Familieneinkommen der Streitteile gewesen sei, wer in welcher Weise über dieses habe verfügen können und wieviel vom gemeinsamen Einkommen der Klägerin bzw dem Beklagten zur freien Verfügung gestanden sei. Erst dann wäre eine Feststellung möglich gewesen, ob der Beklagte tatsächlich ein notorischer Spieler sei und seine Spielleidenschaft das Familieneinkommen derart belastet habe, dass daraus finanzielle Probleme mit Auswirkungen auf die Gesundheit der Klägerin resultiert hätten.
Zuletzt will der Beklagte auf Grund von ihm zitierter Aussagen festgestellt haben, dass er nur ca CHF 1000.-bis 2000.- für sich verbraucht habe und das restliche Familieneinkommen von ca CHF 7000.- der Klägerin zur Verfügung gestanden sei.
7.2). Auch die Rechtsrüge des Beklagten geht in jeder Hinsicht fehl.
7.3). Vorweg ist auf Grund des Auslandsbezuges dieser Rechtssache (beide Streitteile sind türkische Staatsbürger und haben ihre Ehe in der Türkei geschlossen) die im bisherigen Verfahren nicht erörterte Frage des anzuwendenden Rechts amtswegig zu prüfen.
Im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt beider Streitteile in Liechtenstein sind ua die Voraussetzungen einer Ehescheidung gemäss den Art 19 Abs 1 und 21 IPRG nach liechtensteinischem Recht zu prüfen. Anders als die §§ 18 und 20 öIPRG stellt das liechtensteinische internationale Privatrecht bei der Beurteilung ua der persönlichen Ehewirkungen und der Voraussetzungen einer Scheidung nicht auf die Staatsangehörigkeit bzw das Personalstatut der Ehegatten und damit auf deren Heimatrecht, sondern auf das Recht des gemeinsamen Aufenthaltes ab.
Da beide Streitteile nach wie vor ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein haben, sind die Voraussetzungen für die Scheidung ihrer Ehe nach dem liechtensteinischen Ehegesetz zu beurteilen.
Somit wurde das Klagebegehren zu Recht nach Art 56 EheG beurteilt.
7.4). Nach dem - mit für die Beurteilung der gegenständlichen Sache unwesentlichen Modifikationen - aus dem schweizerischen Recht (Art 115 ZGB) rezipierten Art 56 EheG kann ein Ehegatte vor Ablauf der dreijährigen Frist (Art 55 EheG) die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus erheblichen Gründen, die überwiegend dem anderen Ehegatten zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann (vgl die Gesetzesmaterialien in Elkurch/A Gassner/C Gassner/Mähr, EheG 1998 S 55).
Wann die Fortsetzung der Ehe unzumutbar ist, kann nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. Bei diesem Ermessensentscheid über die Unzumutbarkeit ist in erster Linie darauf Bedacht zu nehmen, ob der klagenden Partei zugemutet werden kann, ein dreijähriges Getrenntleben nach Art 55 EheG abzuwarten. Dabei geht es nicht um die Frage der Unzumutbarkeit des Zusammenlebens, sondern die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der Ehe dem rechtlichen Bande nach. Die Scheidung setzt voraus, dass es für die klagende Partei unzumutbar ist, mit einer bestimmten Person noch länger verheiratet zu sein. Massgebend ist damit nicht so sehr ein grobes Fehlverhalten des Beklagten, sondern vielmehr die dadurch verursachten «unzumutbaren» Auswirkungen auf den klagenden Eheteil (vgl Sutter/Freiburghaus, Kommz neuen Scheidungsrecht [1999] N 9 zu Art 115; Fankhauser in Schwenzer, Praxiskomm Scheidungsrecht [2000] N 3 zu Art 115).
Daraus folgt, dass die vom Beklagten ins Treffen geführte faktische Trennung von der Klägerin und die daraus abgeleitete (vermeintlich) fehlende Notwendigkeit einer Scheidung für die Beurteilung des Scheidungstatbestandes nach Art 56 EheG von vornherein irrelevant sind.
Auch gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es bei sogenannten Kurzehen das Abwarten einer Trennungsfrist von drei Jahren im Allgemeinen nicht zumutbar ist, wenn der andere Ehegatte zu einer Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht seine Hand bietet (Sutter/Freiburghaus aaO N 13). Die im März 1997 geschlossene Ehe der Streitteile ist eine Kurzehe, wozu kommt, dass der gemeinsame Haushalt erst im Jahre 1999 begründet wurde.
Das Erstgericht stellte ua fest, dass es sich beim Beklagten um einen notorischen Spieler handelt, der praktisch jedes Wochenende bis spät in der Nacht bzw frühmorgens ausser Haus war, um seinem Spieltrieb nachzugehen. Diese Spielleidenschaft führte dazu, dass das gemeinsame - nicht unbeträchtliche - Familieneinkommen nur bis zum 10. eines jeden Monats reichte. Der psychische Gesundheitszustand der Klägerin verschlechterte sich zusehends und wird von Seiten ihres behandelnden Arztes eine Weiterführung der Ehe als medizinisch-psychiatrisch unzumutbar angesehen.
Bereits die aus dem ehewidrigen Fehlverhalten des Beklagten resultierende psychische Erkrankung der Klägerin rechtfertigt die Scheidung nach Art 56 EheG. Die jedenfalls auch durch die Spielleidenschaft und das ehewidrige Verhalten des Beklagten ausgelösten massiven Gesundheitsprobleme sowie die Depression der Klägerin wurden vom Beklagten noch in seiner Klagebeantwortung ausdrücklich zugestanden. Entgegen der Meinung des Beklagten ist bei der Beurteilung des Scheidungsgrundes nach Art 56 EheG auch nicht primär auf die Art und Intensität der Eheverfehlungen abzustellen, als vielmehr auf deren - hier - psychische Auswirkungen auf den Ehepartner. Das Verfahren gem Art 56 EheG kann nicht zum Schauplatz einer Schuldfeststellung zwischen den Ehegatten umfunktioniert werden, was mit der Revision des EheG ausdrücklich verhindert werden sollte (Fankhauser aaO N 7, 11; Hausheer in ZBJV 1999, 1, 5).
Daraus folgt, dass der Revisionswerber der von ihm behaupteten Verzeihung seiner Eheverfehlungen durch die Klägerin im August 2003 von vorneherein eine unrichtige Bedeutung beimisst. Abgesehen davon, dass die Klägerin ihre Bereitschaft, es noch einmal gemeinsam mit dem Beklagten zu probieren, wegen dessen falscher Vorspiegelung erklärte, er spiele schon längere Zeit nicht mehr, könnte der Scheidungsgrund der Unzumutbarkeit im Falle einer Verzeihung durch den Ehegatten nur dann nicht (mehr) herangezogen werden, wenn gerade jene Umstände, welche die Unzumutbarkeit herbeigeführt haben (hier die Spielleidenschaft und das ehewidrige Verhalten des Beklagten), ausdrücklich verziehen wurden. Ein solcher Ausschlussgrund kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zum Tragen kommen, weil die Klägerin zwar die in der Vergangenheit an den Tag gelegte Spielleidenschaft des Beklagten zu akzeptieren (verzeihen) bereit gewesen wäre, nicht aber die Fortsetzung dieses Verhaltens auch in der Gegenwart (vgl Fankhauser aaO N 13). Genau dies verschwieg der Beklagte anlässlich der «Versöhnung» und hat die Klägerin erst nach ihrer Rückkehr vom Urlaub davon erfahren. Der Revisionswerber räumte entgegen der Behauptung in seinem Rechtsmittel auch anlässlich seiner Parteienvernehmung am 24.11.2003 ein, nach wie vor «zu spielen» .
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage sind die vom Revisionswerber vermissten Feststellungen allesamt belanglos. Entscheidend ist allein, dass das Familieneinkommen bedingt durch die Spielleidenschaft nicht ausreichte. Die Versuche des Beklagten, ausgehend vom Gesamteinkommen der Streitteile seinen monatlichen Eigenbedarf einschliesslich seiner Spielverluste mit maximal CHF 1000.- bis 2000.- zu beziffern, müssen schon deshalb scheitern, weil sich der Beklagte ja, um seine Spielleidenschaft zu finanzieren, auch von den anderen Familienangehörigen der Klägerin sowie von Bekannten laufend Gelder ausborgte, die dann von der Klägerin zurückzuzahlen waren. Im Übrigen hätte allein der Beklagte über die Höhe seiner monatlichen Spielverluste Auskunft geben können, hielt sich aber bei seiner Parteiaussage hierüber bedeckt.
Zusammenfassend hat somit die Klägerin die Unzumutbarkeit der Fortsetzung ihrer Ehe aus dem Beklagten zuzurechnenden Gründen und damit ihren Scheidungsanspuch nach Art 56 EheG unter Beweis gestellt, weshalb ihrem Klagebegehren zu Recht stattgegeben wurde und der Revision des Beklagten der Erfolg versagt bleiben muss.