9 EG.2004.150
Art 49c und Art 49h EheG Art 3 Abs 2 lit a und Art 4 Abs 2 RFVG
Der in Art 49h Abs 1 EheG verwendete Ausdruck "Bestimmungen zum Schutze von Ehe und Familie" ist in seiner Funktion als Verweisungsobjekt von Art 3 Abs 2 lit a RFVG formal zu verstehen und, anlehnend an die schweizerische Rezeptionsvorlage, auf Art 49d bis Art 49g EheG zu beschränken.
Ein Revisionsrekurs gegen gleichlautende Beschlüsse betreffend die Auskunftspflicht der Ehegatten iS von Art 49c EheG ist demnach unzulässig.
1. Mit Antrag auf Auskunftserteilung gemäss Art 49c Abs 2 EheG vom 15.02.2001 beantragte der Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Auskunft über ihr Einkommen, ihr Vermögen und ihre Schulden zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. Die Tatsachen, über welche die Antragsgegnerin Auskunft erteilen sollte, wurden im Einzelnen, bezogen auf Einkommen und Vermögen, konkretisiert. Hinzu kam ein Antrag, wonach näher bestimmte Drittpersonen angewiesen werden sollten, näher bestimmte Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
2. Dieser Antrag veranlasste zu einem aufwändigen und umfangreichen Verfahren, mit dem sich der OGH bereits dreimal zu befassen hatte.
3. Der gegenständliche Revisionsrekurs richtete sich gegen einen B des OG vom 09.02.2006, womit den Rekursen des Antragstellers vom 09.09.2005 und der Verfahrensbeteiligten vom 10.08.2005 gegen den B des LG vom 25.07.2005 keine Folge gegeben wurde.
...
4. Rekursen des Antragstellers vom 09.09.2005 und der Verfahrensbeteiligten vom 10.08.2005 gegen den B des LG gab das OG mit B vom 09.02.2006 keine Folge. Damit bestätigte es den erstgerichtlichen B.
5. Auf Einzelheiten des B des OG war nicht näher einzugehen. Denn der hiergegen gerichtete Revisionsrekurs des Antragstellers vom 27.03.2006 erwies sich unter dem Gesichtspunkt von Art 4 Abs 2 und Art 3 Abs 2 lit a RFVG als unzulässig: und zwar aus den gleichen Gründen, aus denen der OGH im gegenständlichen Verfahren einen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin vom 21.01.2003 gegen einen bestätigenden B des OG vom 19.12.2002 mit B vom 03.04.2003 als unzulässig zurückgewiesen hatte, nämlich (aktualisiert):
6. Unbestritten war und ist die auch im gegenständlichen Verfahren vor allen Instanzen geübte Praxis, Begehren betreffend die Auskunftspflicht nach Art 49c EheG im Rechtsfürsorgeverfahren zu behandeln. Darum handelte es sich in allen im gegenständlichen Verfahren ergangenen Entscheidungen.
7. Nach Art 4 Abs 2 des Rechtsfürsorgeverfahrensgesetzes (RFVG) ist gegen gleichlautende Beschlüsse des LG und des OG ein weiterer Rechtsmittelzug seitens einer Partei grundsätzlich ausgeschlossen. Ausgenommen von diesem Ausschluss des Rechtsmittelzugs sind Angelegenheiten gem Art 3 Abs 2 lit a RFVG. Zu diesen Angelegenheiten gehören die "nicht streitigen Eheschutzangelegenheiten nach Art 49h [EheG]".
8. Nach Art 49h Abs 1 EheG trifft das Gericht die "iS der vorstehenden Bestimmungen zum Schutze von Ehe und Familie erforderlichen Verfügungen einschliesslich des Abgeltungsanspruches nach Art 46a ff [EheG] im Rechtsfürsorgeverfahren. Ausgenommen hievon sind Unterhaltsbeträge und andere in Geld bestehenden Ansprüche. Diese sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen". Art 49c EheG regelt die Auskunftspflicht.
9. Im B vom 03.04.2003 hatte der OGH, gleich wie hier, die Frage zu beantworten, ob Art 49c EheG zu den "vorstehenden Bestimmungen zum Schutze von Ehe und Familie" iS von Art 49h Abs 1 EheG gehöre. Wenn ja, griff und greift die Ausnahme von Art 4 Abs 2 iVm Art 3 Abs 2 lit a RFVG Platz; dann erwiese sich ein Revisionsrekurs gegen einen B betreffend die Auskunftspflicht der Ehegatten als zulässig. Wenn nein, blieb und bleibt es beim Grundsatz von Art 4 Abs 2 RFVG; dann erwiese sich ein Revisionsrekurs betreffend die Auskunftspflicht als unzulässig.
10. Die Frage nach der Zulässigkeit eines Rechtsmittels beantwortet sich zunächst nach dem Gesetz. Bedarf es zu dessen Anwendung ergänzender Kriterien, so müssen diese - schon im Interesse der Rechtssicherheit - klar, eindeutig und möglichst einfach formuliert werden. Formale Kriterien haben deshalb Vorrang vor Kriterien, die fallbezogene wertende Abwägungen erfordern.
11. Art 49h Abs 1 EheG verweist auf die "vorstehenden Bestimmungen", so dass zunächst zu fragen war, ob damit alle Bestimmungen im 5. Abschnitt des 2. Teils EheG - also Art 43 bis Art 49g EheG - zu verstehen seien: ob alle diese Bestimmungen dem "Schutze von Ehe und Familie" dienen.
11.1. Die Fortsetzung des Textes von Art 49h Abs 1 EheG spricht gegen ein solches Verständnis. Danach trifft das Gericht die iS der vorstehenden Bestimmungen zum Schutze von Ehe und Familie erforderlichen Verfügungen "einschliesslich des Abgeltungsanspruches nach Art 46a ff [EheG]" im Rechtsfürsorgeverfahren.
11.2. Dieser ausdrückliche Einschluss des Abgeltungsanspruchs nach Art 46a ff EheG wäre überflüssig (normativ zwecklos), wenn unter den "vorstehenden Bestimmungen zum Schutze von Ehe und Familie" alle Bestimmungen über die Wirkungen der Ehe, also auch Art 46a ff EheG, zu verstehen wären.
11.3. Führt eine bestimmte Auslegung einer Norm infolge des klaren Inhalts einer anderen Norm oder eines andern Normteils dazu, dass eine der beiden Normen zweck- und funktionslos wird, so ist diese Auslegung nach systematisch-logischen Gesichtspunkten nicht anzunehmen; denn "es ist höchst unwahrscheinlich, dass irgendjemand ... zwecklose Bestimmungen erlassen will ... Als normativ zwecklos, weil überflüssig, würde eine Norm vor allem ausgelegt, wenn ihr Inhalt so verstanden wird, dass sich ihre Rechtsfolge bereits aus einer anderen Norm ergibt. Diese Auslegung ist systematisch zu vermeiden" (Franz Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff [2. A Wien/New York 1991] S 444 f [3]; ebenso: Ernst A Kramer, Juristische Methodenlehre [2. A Bern/München/Wien 2005] S 94 ff [3]).
11.4. Eine Auslegung, wonach unter den "vorstehenden Bestimmungen zum Schutze der Ehe und Familie" im Sinn von Art 49h Abs 1 EheG alle Bestimmungen über die Wirkung der Ehe zu verstehen sind, scheidet deshalb aus. Vielmehr gilt es, die Abgrenzung innerhalb dieser Bestimmungen zu finden.
12. Anhaltspunkte hierfür vermittelt die schweizerische Rezeptionsvorlage.
12.1. Im schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR [= Systematische Sammlung des Bundesrechts] 210) hat der Begriff des Schutzes der ehelichen Gemeinschaft, auf den Art 49h Abs 1 EheG zwar verweist, allerdings ohne dass ein entsprechendes Verweisungsobjekt vorhanden wäre, eine klare Bedeutung: Als Randtitel, der nach schweizerischem Rechtsverständnis Gesetzeskraft besitzt (Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch [12. A Zürich/Basel/Genf 2002] S 14 [4, 2. Abschnitt]), fasst er die in Art 171 bis Art 179 ZGB geregelten Massnahmen zusammen. Art 171 ZGB regelt eine bundesstaatliche Anordnung an die Kantone, zu deren Übernahme im Fürstentum Liechtenstein (selbstverständlich) kein Anlass bestand. Von den weiteren Bestimmungen wurden Art 172 ZGB (als Art 49d EheG), Art 174 ZGB (als Art 49e EheG), Art 178 ZGB (als Art 49 f EheG) und Art 179 ZGB (als Art 49g EheG) inhaltlich, weitgehend wörtlich, übernommen. Übernommen wurde aber auch Art 170 ZGB (als Art 49c EheG), also die Bestimmung betreffend die Auskunftspflicht. Art 170 ZGB ist mit einem besonderen Randtitel versehen und gehört deshalb systematisch nicht zu den Bestimmungen, wie sie der Randtitel "Schutz der ehelichen Gemeinschaft" zusammenfasst.
12.2. Art 170 ZGB bzw Art 49c EheG können zwar auch dem Schutz der Ehegatten und der Familie dienen. Denn die Auskunftspflicht ermöglicht einem Ehegatten überhaupt erst, zu beurteilen, ob der andere Ehegatte die wirtschaftlichen Grundlagen der Familie gefährdet und damit (beispielsweise) die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis nach Art 178 ZGB bzw Art 49 f EheG erfüllt (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar II, 1, 2 [Bern 1999] N 5 zu Art 170 ZGB; Verena Bräm, Zürcher Kommentar II, 1, c [Zürich 1998] N 15 zu Art 170 ZGB). Damit die Eheleute das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken wahren können, ist es unerlässlich, dass jeder Ehegatte über das Wesentliche der finanziellen Situation des anderen orientiert ist (Ivo Schwander, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I [2. A Basel/Genf/München 2002] N 1 zu Art 170 ZGB). Art 170 ZGB bzw Art 49c EheG erschöpfen sich aber nicht in dieser Funktion. Die Auskunftspflicht endet grundsätzlich mit der Auflösung der Ehe. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts oder die Ehetrennung haben dagegen keinen Einfluss auf die Auskunftspflicht. Sie gilt auch während eines Scheidungsprozesses, löst dort jedoch, falls sie nicht erfüllt wird, keine Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft aus, sondern vorsorgliche Massnahmen nach Art 137 ZGB bzw Art 60 EheG (Hausheer/Reusser/Geiser, N 6 zu Art 170 ZGB; dogmatisch abweichend, aber gleich im Ergebnis: Bräm, N 7 zu Art 170 ZGB, oder Schwander, N 2 zu Art 170 ZGB). Unter Umständen gilt sie über die Auflösung der Ehe hinaus: namentlich dann, wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung bei einer Scheidung ausnahmsweise in ein gesondertes Verfahren verwiesen wurde oder wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung nach dem Tod eines Ehegatten Auskunft des überlebenden Ehegatten erfordert. Die güterrechtliche Auseinandersetzung nach schweizerischem Eherecht erfüllt im Wesentlichen die Funktion der Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses nach Art 73 ff EheG.
12.3. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Auskunftspflicht nach Art 170 ZGB bzw Art 49c EheG - je nach fallbezogenen Umständen - den allgemeinen Wirkungen der Ehe zuzuordnen ist und dabei Funktionen zum Schutz von Ehe und Familie erfüllen kann; dass sie aber auch als Nachwirkung der Ehe im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung bei der Auflösung der Ehe, unter Umständen über die Auflösung der Ehe hinaus, gelten kann und dabei offensichtlich keine Funktionen zum Schutz von Ehe und Familie mehr erfüllt.
13. Nach Art 4 Abs 2 iVm Art 3 Abs 2 lit a RFVG hängt die Zulässigkeit des Revisionsrekurses davon ab, ob Art 49c EheG zu den "Bestimmungen zum Schutz von Ehe und Familie" iS von Art 49h Abs 1 gehöre.
13.1. Ein Blick auf die schweizerische Rezeptionsgrundlage zeigt, dass die in Art 49c EheG bzw Art 170 ZGB geregelte Auskunftspflicht systematisch nicht zu dem in Art 49d ff EheG bzw Art 171 ff ZGB geregelten "Schutz der ehelichen Gemeinschaft" gehört.
13.2. Sachlich kann Art 49c EheG bzw Art 170 ZGB auch zum Schutz von Ehe und Familie beitragen. Ob und, gegebenenfalls, wie weit dies zutrifft, bestimmt sich nach fallbezogenen Umständen. Auf sie aber sollte gerade nicht abgestellt werden müssen, wenn es die Frage nach der Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu beantworten gilt.
13.3. Diese Erwägungen stützen den Befund, wonach der in Art 49h Abs 1 EheG verwendete Ausdruck "Bestimmungen zum Schutze von Ehe und Familie" in seiner Funktion als Verweisungsobjekt von Art 3 Abs 2 lit a RFVG formal zu verstehen und, anlehnend an die schweizerische Rezeptionsvorlage, auf Art 49d bis Art 49g EheG zu beschränken ist.
14. Der OGH übersah und übersieht nicht, dass nach der Rsp des StGH (und auch nach seiner eigenen Rsp) gesetzliche Einschränkungen des verfassungsmässigen Rechts auf Beschwerde (Art 43 LV) im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts auszulegen sind (stellvertretend: U des StGH als VGH vom 23. November 1998 zu StGH 1998/19, veröffentlicht in: LES 1999, 282, 286 [3, 2. Abschnitt, mit Hinweisen]). Hier überwiegen jedoch - vorab im Interesse der Rechtsicherheit - andere Gesichtspunkte.
15. Art 4 Abs 2 iVm Art 3 Abs 2 Bst. a RFVG begründet eine Ausnahme zum allgemeinen Grundsatz, wonach gegen konforme Beschlüsse des LG und des OG der Revisionsrekurs an den OGH nicht zulässig ist. Erwägungen darüber, ob diese Ausnahme als solche eher einschränkend auszulegen sei oder aber - im Lichte von Art 43 LV - eher ausdehnend, weil damit der zunächst eingeschränkte Rechtsmittelzug wieder vollumfänglich hergestellt wird, lösen das hier anstehende Problem nicht. Es besteht darin, für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses "in nicht streitigen Eheschutzangelegenheiten nach Art 49h [EheG]" (Art 3 Abs 2 Bst. a EheG) ein -vorrangig formales - klar, eindeutig und möglichst einfach formuliertes Abgrenzungskriterium zu finden. Dabei ist dreierlei zu berücksichtigen:
15.1. Die im EheG geregelten "Eheschutzangelegenheiten" beruhen auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage, zu der nach ständiger liechtensteinischer Praxis, auch im Hinblick auf die weitere Rechtsentwicklung, nicht ohne Not Abweichungen begründet werden sollten. Die schweizerische Rezeptionsgrundlage stützt - systematisch und sachlich - den Befund, wonach die in Art 49c EheG geregelte Auskunftspflicht nicht grundsätzlich und allgemein zu den "Eheschutzangelegenheiten" iS von Art 3 Abs 2 lit a RFVG bzw zum "Schutze von Ehe und Familie" iS von Art 49h Abs 1 EheG gehört, selbst wenn sie unter fallbezogenen Umständen diese Funktion erfüllen kann.
15.2. Mit der Präzisierung, wonach der in Art 49h Abs 1 EheG verwendete Ausdruck "Bestimmungen zum Schutze von Ehe und Familie", auf den Art 3 Abs 2 lit a RFVG verweist, auf Art 49d bis Art 49g EheG zu beschränken ist, schafft das im Interesse der Rechtssicherheit wünschbare formale Abgrenzungskriterium, um die Zulässigkeit des Revisionsrekurses in "Eheschutzangelegenheiten" nach Art 2 Abs 2 lit a RFVG zu bestimmen, ohne dass es hierfür fallbezogener wertender Abwägung bedarf.
15.3. Die in Art 4 Abs 2 in Verbindung von Art 3 Abs 2 lit a RFVG begründete Ausnahme führt zu Weiterungen in Ehesachen, die - namentlich wegen der emotionalen Betroffenheit der Parteien - ein rasches Verfahren nahe legen. In Ehesachen gibt der OGH deshalb in seiner neueren Rsp unter mehreren vertretbaren Lösungen tendenziell jener den Vorzug, die das Verfahren beschleunigt und Weiterungen vermeidet. Dieser von der Sache her gebotenen Tendenz entspricht die vorstehend begründete Abgrenzung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses in Eheschutzangelegenheiten.
16. Beiläufig - nicht entscheidungswesentlich - sei angemerkt, dass sich der vorliegende Revisionsrekurs selbst dann als unzulässig erwiese, falls man bei der durch Art 3 Abs 2 lit a RFVG iVm Art 49h Abs 1 EheG gebotenen Abgrenzung nicht nur, wie hier, formale Kriterien, sondern, darüber hinaus, auch fallbezogene Umstände berücksichtigen wollte. Den untergerichtlichen Beschlüssen lag ua die erstgerichtliche Feststellung zugrunde, dass die Ehe der Parteien seit längerem rechtskräftig geschieden sei. Soweit die Antragsgegnerin die vom Antragsteller begehrte Auskunftspflicht noch zu erfüllen hätte, diente diese offensichtlich nicht mehr dem "Schutze von Ehe und Familie" iS von Art 49h Abs 1 EheG und würde deshalb auch unter Berücksichtigung fallbezogener Umstände nicht mehr zu den "Eheschutzangelegenheiten" iS von Art 3 Abs 2 Bst. a RFVG gehören.
17. Der Revisionsrekurs des Antragstellers war daher spruchgemäss als unzulässig zurückzuweisen.