9 EU 2001.521-60
Art 104 LV Art 28 Abs 2 StGHG §§ 218 f, 238, 240 StPO
Auch im Zuge von Strafverfahren können im Stadium des Berufungsverfahrens Normenkontrollanträge an den StGH gestellt und das Berufungsverfahren zu diesem Zweck unterbrochen werden. Die ausschliessliche Prüfungskompetenz in Bezug auf ein möglicherweise verfassungswidriges Gesetz kommt dem StGH zu, der allein die formale und inhaltliche Berechtigung des Prüflingsantrages zu beurteilen hat. Im Falle der Stattgebung einer gegen den Unterbrechungsbeschluss und den Prüfungsantrag des Berufungsgerichtes gerichteten Revisionsbeschwerde mit der Begründung, dass dem Normenkontrollantrag die formale und/oder inhaltliche Berechtigung fehlt, würde der OGH unzulässigerweise in die Kompetenz des StGH eingreifen.
Eine Revisionsbeschwerde gegen den Unterbrechungsbeschluss des Berufungsgerichtes ist aus diesen Erwägungen zurückzuweisen.
Mit U des LG vom 22.11.2001, 9 EU 2001.521-43, wurden ua die aus dem Spruchkopf ersichtlichen Beschuldigten von der wider sie erhobenen Anklage, sie hätten als Verantwortliche (Alleinaktionär, Mitglied des Direktoriums, Präsident, Kassier bzw Sekretär) der im Fürstentum Liechtenstein tätigen X Corporation, P, die ohne Bewilligungen gem Art 15 BankG und Art 31 TrHG gewerbsmässig Bankgeschäfte vorgenommen, Treuhandschaften übernommen und Vermögensverwaltungen durchgeführt habe, für diese durch im Einzelnen aufgelistete Handlungen in bestimmten (im Einzelnen aufgezählten) Geschäftsfällen 1) ohne Bewilligung eine Tätigkeit iSd Art 3 BankG und 2) unbefugt eine Tätigkeit iSd Art 7 TrHG geschäftsmässig ausgeübt, wodurch sie die Vergehen nach Art 63 Abs 1 lit b BankenG und nach Art 53 TrHG begangen hätten, gem § 207 Z 3 StPO freigesprochen.
Das LG begründete seine E im Wesentlichen damit, dass die den Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltensweisen weder das Tatbild der in Art 3 Abs 3 BankG umschriebenen Bankgeschäfte noch jenes der in Art 7 TrHG näher umschriebenen Tätigkeiten herstellten. Unabhängig davon äusserte das LG im Hinblick auf das im § 1 StGB normierte Bestimmtheitsgebot Bedenken bezüglich der Zulässigkeit der hier zur Anwendung gelangenen Strafnormen der Art 63 Abs 1 lit BankenG und 53 TrHG.
Gegen diesen Freispruch erhob die StA die Berufung mit dem Antrag auf Verurteilung und Bestrafung der Beschuldigten nach den zitierten Gesetzesstellen. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Anklagebehörde beharrt auf ihrem Standpunkt, dass durch die Verhaltensweise der Beschuldigten die Tatbilder der in Art 3 Abs 3 BankenG umschriebenen Bankgeschäfte bzw der in Art 7 Abs 1 TrHG umschriebenen Tätigkeiten hergestellt worden seien. Unter dem Begriff "Übernahme von Treuhandschaften" iSd Art 7 Abs 1 lit a TrHG seien nicht nur Treuhandgeschäfte gemäss den Art 897 PGR, sondern auch alle fiduziarischen Rechtsgeschäfte zu verstehen, denen Elemente der Treuhandschaft innewohnten.
In ihrer Gegenäusserung zur Berufung stellten die Beschuldigten den Antrag, der Berufung keine Folge zu geben. Zur Treuhandfrage vertreten die Beschuldigten zusammengefasst den Standpunkt, dass unter der Übernahme einer Treuhänderschaft iSd Art 7 Abs 1 lit a TrHG nur die Übernahme einer solchen Funktion gemäss den Art 897 f PGR in Betracht komme.
Bei der Berufungsverhandlung am 13.03.2002 erörterte das Berufungsgericht die - mögliche - Verfassungswidrigkeit der hier zur Anwendung gelangenden Strafnormen der Art 63 Abs 1 lit b BankG und 53 TrHG unter dem Blickwinkel des Klarheits- und Bestimmtheitsgebotes des Art 7 EMRK und des § 1 StGB. Hiezu erklärte der bei der Berufungsverhandlung anwesende Vertreter der StA, dass es sich bei den genannten Strafnormen um keine Blankettstrafnormen handle, da diese einen ausdrücklichen Verweis auf die entsprechenden Geschäfte und Tätigkeiten iSd Art 3 Abs 3 BankG bzw Art 7 Abs 1 TrHG enthielten. Allerdings sei einzuräumen, dass die dort umschriebenen Geschäfte und Tätigkeiten durchaus im Laufe der Zeit einem gewissen Wandel unterlegen seien. Der Verteidiger der Beschuldigten schloss sich diesem Votum des Staatsanwaltes an.
Mit dem nunmehr angefochtenen B unterbrach das Berufungsgericht das Berufungsverfahren und beschloss, dem StGH die Frage zur Prüfung vorzulegen, ob Art 63 Abs 1 lit b iVm Art 3 Abs 3 BankG und Art 53 iVm Art 7 Abs 1 TrHG mit dem durch Art 7 EMRK im strafgerichtlichen Verfahren (§ 1 StGB) geforderten Klarheits- und Bestimmtheitsgebot sowie dem Gleichheitsgebot nach Art 31 LV in Einklang stünden.
Nach detaillierter Darlegung der im Strafverfahren geäusserten gegensätzlichen Standpunkte der StA und der Beschuldigten zum Treuhandbegriff sowie verschiedener Tatbestandsmerkmale des Art 3 Abs 3 BankG, die sich nach Meinung des OG durchwegs auf gute Gründe abstützen könnten, vertrat das Berufungsgericht den Standpunkt, dass diese Differenzen ein Problem offenlegten, das unter dem Namen der Blankettstrafnorm bekannt sei. So normiere sowohl Art 63 BankenG als auch Art 53 TrHG unter gleichzeitiger Festlegung der Strafdrohung das Tatbild einer gerichtlich strafbaren Handlung nur in der Weise, dass sie einige Elemente des Tatbildes wie "unbefugt, geschäftsmässig" nach Art 53 TrHG oder "ohne Bewilligung" nach Art 63 Abs 1 lit b BankG selbst festlegten; auf weitere Elemente aber, die das Tatbild nach dem Willen des Strafgesetzgebers umfassen sollten, werde lediglich durch Verweisung auf andere, hier ausserhalb des Strafgesetzbuches bestehende Rechtsnormen (Tätigkeiten iS von Art 7 TrHG bzw Geschäfte iS von Art 3 BankenG) Bezug genommen. Somit sei in Art 53 TrHG und in Art 63 Abs 1 lit b BankG das Tatbild nicht abschliessend umschrieben; dieses ergebe sich vielmehr erst aus jenen Rechtsnormen, auf die verwiesen werde. Der Gesetzgeber habe sich damit einer gerade im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht selten anzutreffenden Gesetzestechnik bedient und sogenannte Blankettstrafnormen erlassen. Diese seien durch die äussere Trennung von Tatbild und Strafdrohung gekennzeichnet, wobei das Tatbild und die Strafdrohung jeweils in verschiedenen Normen desselben Gesetzes umschrieben seien. Auch wenn von den Art 53 TrHG und 63 Abs 1 lit b BankG nicht auf eine bestimmte Fassung der Vorschrift verwiesen werde, stehe doch mit Rücksicht auf den mit der Normierung einer Blankettstrafnorm verfolgten Zweck der Gesetzesökonomie ausser Zweifel, dass die hier vorliegenden Verweisungen sogenannte dynamische Verweisungen seien: Art 53 TrHG und 63 Abs 1 lit BankG verwiesen jeweils auf in Geltung stehende Vorschriften, und zwar in ihrer jeweils geltenden Fassung, somit auch auf künftige Rechtsnormen.
Für diese, in eigentlichen Verwaltungsgesetzen geregelten Strafnormen habe nun aber, wenn wie hier deren Anwendung in die Zuständigkeit der ordentlichen Strafgerichte falle, bezüglich ihrer Bestimmtheit und Klarheit das Gleiche zu gelten wie für die Bestimmungen des StGB. So sei es nach dem nach § 1 StGB bei gerichtlich strafbaren Handlungen geltenden Legalitätsprinzip unerlässlich, dass dem Normadressaten der Unrechtsgehalt seines Handelns oder Unterlassens eindeutig vor Augen gestellt werde; die Straftatbestände müssten damit so beschaffen sei, dass der Rechtsunterworfene in der Lage sei, sich deren Inhalt vor seinem Handeln zu vergegenwärtigen. Die in den zitierten Gesetzen verwendeten Begriffe bedürften allerdings stark der Auslegung, die gerade hier dadurch erschwert werde, dass die Begriffe nicht aus dem Kernbereich des Strafgesetzbuches, sondern vielmehr aus Verwaltungsgesetzen stammten, die naturgemäss die verschiedensten Lebensbereiche und ganz anderen Kriterien wie die eigentlichen Strafnormen einer Regelung unterzögen. Damit könnten nun an das Unrechtsbewusstsein der Beschuldigten von vornherein keine hohen Anforderungen gestellt werden. Die Grenzen der Strafbarkeit müssten jedoch aus dem Gesetzestext klar hervorgehen. Der Gesetzgeber wäre verpflichtet, gerade im Bereich der Nebenstrafgesetzgebung die Straftatbestände möglichst genau und unter Vermeidung von dehnbaren Begriffen zu fassen. Der Grund für das Bestimmheitsgebot liege darin, dass der Gesetzesvorbehalt nur dann seine volle Wirksamkeit entfalten könne, wenn der Rechtswille der Volksvertretung im Text so deutlich Ausdruck gefunden habe, dass eine subjektiv eigenmächtige E des Richters ausgeschlossen sei. Es könne nicht allein der Lehre und Rechtsprechung überlassen werden, wie die in einem Verwaltungsgesetz verwendeten unbestimmten Begriffe zu verstehen seien. Werde der Tatbestand bei Blankettstrafnormen durch das Gesetz nicht mit genügender Klarheit als Verbotsnorm und damit als strafbarer Tatbestand gekennzeichnet, so sei dem Einzelnen der Unrechtsgehalt seines Handelns nicht klar, so dass ihm die Rechtsordnung auch nicht die Möglichkeit gebe, sich dem Recht gemäss zu verhalten. Um für die Strafgerichte eine ausreichende Grundlage zu bilden, müsse daher aus dem Tatbestand der Blankettstrafnorm eine Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln (ein Gebot) oder zur Unterlassung einer bestimmten Tätigkeit (ein Verbot) in einer jeden Zweifel ausschliessenden Weise ablesbar sein. Dies sei hier offensichtlich nicht der Fall, weshalb die Art 53 TrHG und Art 63 Abs 1 lit b BankG gegen das aus Art 7 Abs 1 EMRK und § 1 StGB abzuleitende Klarheits- und Bestimmtheitsgebot sowie das Gleichheitsgebot nach Art 31 LV verstiessen.
Um diese Bedenken bezüglich der Verfassungskonformität abzuklären, sei die Berufungsverhandlung zu unterbrechen und dem StGH die im Spruch angeführte Frage zur Prüfung vorzulegen. Für dieses Vorgehen bedürfe es nicht eines Antrages der Verfahrenspartei. Vielmehr habe das Gericht, wenn es Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmässigkeit von in seinem Verfahren anzuwendenden Gesetzesvorschriften habe, von Amts wegen dem StGH die Prüfvorlage zu unterbreiten.
In seiner Rechtsmittelbelehrung verweist das OG auf die Möglichkeit der binnen 14 Tagen einzubringenden Revisionsbeschwerde an den OGH.
Gegen diesen B richtet sich die fristgerecht erhobene Revisionsbeschwerde der Beschuldigten, die ihn seinem gesamten Inhalte nach aus den Beschwerdegründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit anzufechten erklären und dessen ersatzlose Behebung begehren.
Die für das nach § 240 Z 4 StPO zulässige Rechtsmittel erforderliche Beschwer ergebe sich daraus, dass mit dem Normenkontrollantrag eine unzumutbare zeitliche Verzögerung verbunden sei, zumal das Amt für Finanzdienstleistungen die Strafanzeige schon am 27.03.2001 erstattet habe und das Strafverfahren damit ein Jahr anhängig sei. Die Bf hätten ein ausgesprochen starkes Interesse daran, dass dieses Strafverfahren nun endlich und schnellstmöglich zu einem rechtskräftigen Abschluss gebracht werde. Dies sei auch der emotionale Grund, weshalb diese Beschwerde erhoben werde und weshalb sich die Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung in ihrer Stellungnahme zur Frage eines Normenkontrollantrages den Ausführungen des Staatsanwaltes angeschlossen hätten.
Der Normenkontrollantrag sei weder formell noch materiell begründet. Gemäss Art 28 Abs 2 StGHG könne ein Gericht nur dann einen Normenkontrollantrag stellen, wenn in einem anhängigen Verfahren die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes behauptet werde. Ohne eine solche Behauptung könne das Gericht nicht von sich aus bzw von Amts wegen dem StGH die Frage der Verfassungsmässigkeit eines Gesetzes zur Prüfung unterbreiten. Keine der Parteien habe im vorliegenden Verfahren behauptet, dass die massgeblichen Gesetzesbestimmungen verfassungswidrig oder EMRK-widrig seien.
Auch stelle das OG mit seinem B keinen Antrag an den StGH auf Aufhebung der genannten Strafbestimmungen, sondern stelle nur die Frage, ob diese Bestimmungen verfassungskonform seien. Eine blosse Fragestellung an den StGH genüge nach der neueren ständigen Praxis des StGH nicht.
Der StGH würde also den Normenkontrollantrag zurück- bzw abweisen, weil das OG keinen Antrag auf Aufhebung bestimmter Gesetzesbestimmungen stelle und weil keine der Verfahrensparteien die Verfassungswidrigkeit einer Gesetzesbestimmung behauptet habe. Ausserdem würde voraussichtlich der StGH dem Normenkontrollantrag auch materiell nicht Folge geben, da die genannten Strafbestimmungen nicht verfassungswidrig bzw nach Ansicht der Bf eher nicht verfassungswidrig seien. Der Normenkontrollantrag führe also zu nichts anderem als einer weiteren, sehr gravierenden zeitlichen Verzögerung des vorliegenden Strafverfahrens.
Die StA verzichtete auf eine Gegenäusserung und beantragte, der Revisionsbeschwerde Folge zu geben.
Die Revisionsbeschwerde ist unzulässig und damit zurückzuweisen, ohne dass die hier durchaus erörterungsbedürftige Frage der Beschwer abschliessend geprüft werden müsste.
Voraussetzung jeder Rechtsmittelzulässigkeit wäre grundsätzlich ein Anfechtungsinteresse, welches - vereinfacht - auf die Erzielung einer E gerichtet sein muss, deren Spruch und allenfalls Begründung für den Rechtsmittelwerber günstiger ist als der Spruch bzw die Begründung der angefochtenen Entscheidung. Ob bei der gegebenen Sachlage und dem derzeitigen Verfahrensstand die von den Bf ins Treffen geführten Gründe ein Rechtschutzbedürfnis im aufgezeigten Sinne begründen, ist durchaus fraglich, kann aber dahingestellt bleiben.
Das Rechtsmittel muss nämlich aus folgenden Überlegungen zurückgewiesen werden:
Grundsätzlich können im Zuge von Strafverfahren auch im Stadium des Berufungsverfahrens Normenkontrollanträge an den gem Art 104 LV hiefür zuständigen StGH gestellt werden (vgl LES 1999, 275 uva). Ihre Grundlage finden solche Anträge in der Bestimmung des Art 28 Abs 2 StGHG. Demnach kann jedes Gericht dann, "wenn in einem anhängigen Verfahren die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes behauptet wird oder wenn ihm eine Verordnungsbestimmung als verfassungs- oder gesetzwidrig erscheint, das Verfahren unterbrechen und dem StGH die Frage zur Prüfung unterbreiten".
Die ausschliessliche Prüfungskompetenz in Bezug auf ein möglicherweise verfassungswidriges Gesetz kommt nach der Verfassung (Art 104 LV) und dem zitierten Art 28 Abs 2 StGHG dem StGH zu, der allein die formale und inhaltliche Berechtigung des Prüfungsantrages zu beurteilen hat. Wird nun der StGH, wie es das Gesetz vorsieht, vom OG im Zuge eines zweitinstanzlichen Strafverfahrens unmittelbar angerufen, so würde in seine alleinige Zuständigkeit eingegriffen werden, wenn der OGH in Stattgebung einer Beschwerde den Unterbrechungsbeschluss und damit auch den Prüfungsantrag mit der Begründung aufhebt, dass Letzterem die formale und/oder inhaltliche Berechtigung fehlt (vgl öVfSlg 1692; EvBl 1967/388; LES 1980, 81, 120).
An diesem Befund vermag das zutreffende Argument der Bf nichts zu ändern, dass der StGH in - soweit ersichtlich - stRsp den Standpunkt vertritt, dass ein Gericht nicht von sich aus, also ohne Behauptung im anhängigen Verfahren, die Frage der Verfassungsmässigkeit eines Gesetzes dem StGH zur Prüfung vorlegen kann. Dies gilt auch im Strafverfahren (vgl LES 1983, 3 ua). Es trifft weiters zu, dass nach der bisherigen Judikatur des StGH formal ein Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen ist und die - hier - bloss angeregte Feststellung der Verfassungswidrigkeit, ohne die Norm aus dem Rechtsbestand auszuscheiden, nicht genügt, da die Rechtsfolgen unklar wären (E 12.06.1978, StGH 1978/2; E 11.10.1978, StGH 1978/8 ua).
Mit dem angefochtenen B werden dem StGH nur bestimmte Fragen zur Beurteilung auf ihre Übereinstimmung mit den Art 7 EMRK bzw 31 LV vorgelegt und kein formeller Antrag gestellt, wenngleich das Berufungsgericht seine Erwägungen für die offensichtlich von ihm unterstellte Verfassungswidrigkeit im Detail darlegte.
Ob freilich der gegenständliche Prüfungsantrag an diesen formellen Hürden scheitert, hat nach Auffassung des Senats allein der StGH zu beurteilen, dem insoweit auch die Aufgabe einer Rechtsausfüllung und Fortbildung des "höchst lückenhaften und fragmentarischen liechtensteinischen Verfassungsprozessrechtes zukommt" (Höfling in Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein; 75 Jahre Staatsgerichtshof; LPS 2001 S 146, 148, 153, 154 je mwN). Es ist demnach nicht auszuschliessen, dass der StGH die dargestellten eher restriktiven formalen Voraussetzungen für eine Gesetzesprüfung (vgl Art 89 Abs 2 öBVG) künftig erweitert oder anders interpretiert. Nach Auffassung des Senats kann der OGH in diese Kompetenz nicht eingreifen, worauf aber die Stattgebung der Revisionsbeschwerde zwingend hinausliefe.
Die Revisionsbeschwerde der Beschuldigten ist deshalb zurückzuweisen.
Der Kostenspruch stützt sich auf die §§ 305, 307 StPO (Art 40 GebG).