9 Fa 3/98
§ 24 JN; § 446 Abs 1 Z 6 ZPO
Wurde über einen auf den ordentlichen Rechtsweg gehörenden Anspruch im Rechtsfürsorgeverfahren entschieden, ist diese E als nichtig anzusehen. Auf diese Nichtigkeit ist aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels von Amts wegen und ohne Parteienrüge Bedacht zu nehmen. Eine solche Aufhebung einer unterinstanzlichen E als nichtig führt aber nicht zur Zurückweisung des Rechtsmittels, dessen inhaltliche Erledigung allerdings dadurch obsolet geworden ist.
Art 49h EheG; Art 3 Abs 2 lit a RFVG; § 60 JN; § 5 Abs 2 der Übergangsbestimmungen der EheGNov LGBl 1999/28
Es war ein wesentliches Anliegen des Gesetzgebers der Eherechtsreform 1999, sowohl für die Scheidung und Trennung als auch für alle Scheidungsfolgen, insbesondere auch die Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses nur mehr den streitigen Rechtsweg vorzusehen.
Änderungen des Verfahrensrechtes greifen in Ermangelung einer Übergangsregelung auch in ein laufendes Verfahren ein. In einem bei Inkrafttreten des neuen Eherechtes (01.04.1999) hängigen Verfahren wegen Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses sind nicht nur die neuen materiell-rechtlichen Bestimmungen des EheG, sondern auch das neue Verfahrensrecht - hier also das streitige Verfahren - anzuwenden.
Art 74, 78 EheG
Der Aufteilung unterliegen grundsätzlich jene Vermögenswerte, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft geschaffen, zu deren Erwerb sie während dieser Zeit - und sei es auch nur durch Konsumverzicht - beigetragen haben. Oberster Aufteilungsgrundsatz ist der der Billigkeit. Damit soll der Vielfalt der Lebenswirklichkeit Rechnung getragen werden und geht es im Wesentlichen darum, die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise zu regeln.
Art 74 Abs 2 EheG; Art 42 Abs 4, Art 89b bis 89f sowie Pkt III Abs 2 der EheG-Nov LGBl 1999/28
Bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Änderung der Gesetze über die berufliche Vorsorge, welche eine (mögliche) Beteiligung beider Ehegatten an den jeweiligen Personalvorsorgeeinrichtungen des anderen Ehegatten vorsehen werden, sind bei einer Vermögenszuwachsaufteilung die fiktiven Austrittsleistungen, die zum Zeitpunkt der Beendigung der Ehe fällig wären, zum Vermögenszuwachs dazuzuzählen und ist daraus dem "benachteiligten" Ehegatten eine Entschädigung auch aus diesem Titel auszurichten.
Die Ehe der Streitteile wurde im Mai 1998 rechtskräftig getrennt. Mit der im August 1998, somit binnen der Jahresfrist gem Art 89q EheG alt eingebrachten Eingabe beantragte die Ehegattin die Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses gem den Art 89a ff EheG alt beinhaltend die Liegenschaften Nr 319 und 862 in M. Nach Inkrafttreten des neuen Ehe- und Scheidungsgesetzes samt Begleitgesetzen machte die Antragstellerin auch ihren Anspruch auf Teilung der Pensionskasse-Austrittsleistungen iS des Art 89b EheG geltend.
Der antragsgegnerische Ehegatte berief sich vor allem darauf, die während der Ehe errichteten Baulichkeiten auf in die Ehe eingebrachten Liegenschaften seien ausschliesslich von ihm finanziert worden. Im gegenständlichen Verfahren könne auch nicht der Anspruch auf Aufteilung der Austrittsleistungen aus der Personalvorsorge erhoben werden, da dies eine unzulässige Klagsänderung darstelle und auch die betreffenden Vorschriften noch nicht in Kraft getreten seien.
Das Erstgericht, das über die Sache auch am 22.04.1999 (somit nach Inkrafttreten des neuen Eherechtes) verhandelte, sprach der Antragstellerin mit B vom 27.04.1999 einen kleinen Teilbetrag aus dem Titel des Vermögenszuwachses zu und wies das Mehrbegehren ab. Das neue Eherecht sehe nunmehr für Ansprüche auf Teilung des Vermögenszuwachses das streitige Verfahren mittels Klage vor. In Ermangelung einer Übergangsregelung müsse das hängige Verfahren wie bisher im Rechtsfürsorgeverfahren weitergeführt werden und seien die nach dem 01.04.1999 auf die neue Rechtslage gestützten Ansprüche und Anträge zurückzuweisen, da sie im Prozesswege abzuwickeln seien. Soweit der Vermögenszuwachs aus den Erträgnissen der vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachten Liegenschaften und seinen Einkünften erzielt worden sei, unterliege er nicht der Aufteilung.
Auf Grund des Rekurses der Antragstellerin hob das OG den erstinstanzlichen B unter Rechtskraftvorbehalt "aus Anlass der Rekursentscheidung wegen Unzulässigkeit des Ausserstreitweges" auf und wies den Rekurs als unzulässig zurück. Auf das Verfahren sei das neue Verfahrensrecht, nämlich das streitige Verfahren anzuwenden und der erstinstanzliche B wegen Unzulässigkeit des Ausserstreitweges als nichtig aufzuheben. Damit werde der Antragstellerin das Anfechtungsobjekt entzogen und müsse der Rekurs als unzulässig zurückgewiesen werden. Im weiteren Verfahren sei auch darauf Bedacht zu nehmen, dass es nicht entscheidend darauf ankomme, ob die für den Bau des Einfamilienhauses aufgenommenen Darlehen und fälligen Zinsen allein mit dem Verdiensteinkommen des Antragsgegners und seinen Mieteinkünften beglichen worden seien. Die Antragstellerin, die während der Ehe auch teilweise berufstätig gewesen sei, könne zum Vermögenszuwachs auch durch Konsumverzicht beigetragen haben.
Dem gegen die Rekursentscheidung vom 27.08.1999 erhobenen Revisionsrekurs des Antragsgegners gab der OGH keine Folge.
Der Antragsgegner vertritt zusammengefasst den Standpunkt, § 24 Abs 1 JN unterscheide sich von § 42 Abs 1 ö JN (seiner Rezeptionsgrundlage) dadurch, dass er seinen Anwendungsbereich auf die inländische Gerichtsbarkeit beschränke. Eine amtswegige Überprüfung der Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit des streitigen bzw ausserstreitigen Rechtsweges dürfe nach liechtensteinischem Recht nicht vorgenommen werden. Selbst wenn nach Inkrafttreten der Ehegetz-Novelle LGBl 1999/28 nur mehr das streitige Verfahren anwendbar wäre, hätte dies das Rekursgericht nicht von Amts wegen wahrnehmen dürfen, sondern in der Sache selbst entscheiden müssen.
Mit diesen Ausführungen übersieht der Revisionsrekurswerber die Bestimmung des § 24 Abs 4 JN, wonach auch dann die Nichtigkeit des Verfahrens auszusprechen ist, wenn "eine Angelegenheit, welche einen Gegenstand der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht bildet, im Verfahren ausser Streitsachen bei Gericht anhängig gemacht wurde". Auch die liechtensteinische Jurisdiktionsnorm enthält ebenso wie ihr österreichisches Vorbild eine scharfe Trennung zwischen dem streitigen Verfahren einerseits und dem ausserstreitigen Verfahren andererseits. Die Grenzen zwischen diesen Verfahrensarten sind zwingender Natur und können auch durch Vereinbarung nicht verschoben werden. Dies hat zur Folge, dass in den Fällen, in denen im Ausserstreitverfahren ein Anspruch geltend gemacht werde, über welchen im Zivilprozess zu entscheiden wäre, der bezughabende Antrag wegen Unzulässigkeit des ausserstreitigen Rechtsweges zurückzuweisen ist. Das gleiche gilt auch umgekehrt. Die Zurückweisung hat in jedem Verfahrensstadium zu erfolgen (LES 1993, 99 mwN).
Wurde also über einen auf den ordentlichen Rechtsweg gehörenden Anspruch im Rechtsfürsorgeverfahren entschieden, dann ist diese E in analoger Anwendung des § 446 Abs 1 Z 6 ZPO als nichtig anzusehen. Auf diese Nichtigkeit ist, wie schon ausgeführt, aus Anlass eines Rechtsmittels auch von Amts wegen und ohne Parteienrüge Bedacht zu nehmen (vgl EvBl 1970/113 ua; B OGH 14.01.1999, 6 C 159 und 400/97). In jedem Fall setzt allerdings die amtswegige Wahrnehmung der Nichtigkeit das Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels voraus.
Damit stellt sich die Frage, ob über die Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses nach Inkrafttreten des neuen EheG LGBl 1999/28 am 01.04.1999 im streitigen Verfahren zu entscheiden ist und bejahendenfalls, ob die diesbezüglichen Regelungen im neuen Recht auch für ein zum genannten Zeitpunkt hängiges Verfahren gelten.
Der Revisionsrekurswerber tritt den diesbezüglichen Rechtsausführungen in der Rekursentscheidung im Wesentlichen mit dem Argument entgegen, dass weder § 5 Abs 2 der Übergangsbestimmungen der Ehegesetz-Novelle LGBl 1999/28 noch Art 3 Abs 2 lit a des RFVG LGBl 1999/32 bestimmten, dass auf alle nach altem Recht anhängig gemachte Verfahren das neue Verfahrensrecht anwendbar sei. Eine solche Bestimmung fehle und könne auch nicht auf § 534 ZPO neu zurückgegriffen werden, weil diese Bestimmung nur für Streitigkeiten wegen vermögensrechtlicher Ansprüche anzuwenden sei, die mit Verfahren auf Scheidung, Trennung oder Ungültigerklärung der Ehe verbunden seien. Der gegenständliche Rechtsstreit falle nicht darunter, da er erst nach rechtskräftiger Trennung der Ehe bei Gericht anhängig gemacht worden sei. Das OG habe für seine gegenteilige Auffassung keine stichhaltigen Gründen anführen können. Selbst wenn die neuen Verfahrensbestimmungen auch auf bereits hängige Verfahren anwendbar seien, hätte das Rekursgericht zur Minimierung der negativen Folgen dieses allfälligen Verfahrenswechsels im ausserstreitigen Verfahren entscheiden und für das weitere Verfahren das streitige Verfahren für anwendbar erklären müssen.
Der erkennende Senat vermag auch diesen Ausführungen nicht zu folgen.
Festzuhalten ist und als unstrittig vorausgestellt werden kann, dass nach dem alten Eherecht idF d Ehe- und Familienrechtsreform 1993 (LGBl 1993/53; LGBl 1993/56 und LGBl 1993/57) das Verfahren über die Trennung der Ehe und den Ehegattenunterhalt im streitigen Rechtsweg erfolgte und ua Ansprüche über die gerichtliche Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses nach Art 89a ff EheG alt im Rechtsfürsorgeverfahren durchzuführen waren (vgl § 60 Abs 2 JN aF; Art 3 Abs 2 lit a RFVG aF).
Nun war es ein wesentliches Anliegen des Gesetzgebers der Eherechtsreform 1999, diesen von der Praxis und Lehre als unbefriedigend empfundenen Dualismus Scheidungsrichter/Pflegschaftsrichter zu beseitigen, die Verfahrensarten zu vereinheitlichen und sowohl für die Scheidung und Trennung als auch für alle Scheidungsfolgen, insbesondere auch die Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses nur mehr den streitigen Rechtsweg vorzusehen (vgl Bericht und Antrag der Regierung Nr 21/1998, S 37 f insbesondere 38, 39).
Verfahrensrechtlich umgesetzt wurde dieses Ziel durch eine entsprechende Neufassung des § 60 JN (LGBl 1999/31), der Bestimmungen insbesondere der §§ 520, 532, 534 ZPO (LGBl 1999/29) und schliesslich des Art 3 Abs 2 lit a RFVG mit Rücksicht darauf, dass auch die Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses zukünftig im streitigen Verfahren zu erfolgen hat (Bericht und Antrag der Regierung Nr 21/1998 S 51 f).
Die Gesetzesänderungen sind - mit Ausnahme jener der Art 42 Abs 4, 89b - 89f - am 01.04.1999 in Kraft getreten.
Daran knüpft sich nun die hier entscheidende Frage, ob das neue Verfahrensrecht auch auf Aufteilungsverfahren anzuwenden ist, das wie das gegenständliche in erster Instanz noch vor dem Inkrafttreten des neuen Eherechtes eingeleitet wurde.
Dem Revisionsrekurswerber ist zwar beizupflichten, dass die Regelung des § 534 ZPO aus den von ihm genannten Gründen hierüber keinen Aufschluss gibt, weil das gegenständliche Verfahren erst nach rechtskräftiger Trennung der Ehe der Parteien anhängig gemacht wurde. Auch die Übergangsbestimmungen der ZPO-Novelle LGBl 1929/29 und der Revision des Gesetzes betreffend das Rechtsfürsorgeverfahren sagen hiezu nichts, sehen aber ausdrücklich vor, dass die neuen Regelungen am 01.04.1999 in Kraft treten.
Wie der OGH bereits in seiner E vom 06.05.1999, 5 C 68/95 (LES 1999, 125) zum Ausdruck brachte, sind Verfahrensgesetze grundsätzlich und immer - sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde - nach dem letzten Stand anzuwenden (vgl insbes SZ 55/18; Fasching Komm III 5; ders in ZPR Rz 130).
Ausgenommen die hier nicht gegebenen Fälle der Legisvakanz und/oder der Rückwirkung beginnt also der zeitliche Geltungsbereich einer Verfahrensnorm grundsätzlich mit ihrem Inkrafttreten und ist das Verfahren vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vorschrift nach den neuen Verfahrensbestimmungen fortzusetzen und zu beenden, wobei die nach den alten Verfahrensvorschriften gesetzten Prozesshandlungen dem Verfahren zugrunde zu legen und bezüglich ihrer Wirksamkeit nach dem alten Verfahrensrecht zu beurteilen sind (Fasching ZPR Rz 130 mwN).
Daraus folgt für die gegenständliche Rechtssache, dass das LG nach dem 01.04.1999 verpflichtet gewesen wäre, das Verfahren nach der geänderten Rechtslage, hier also im streitigen Verfahren fortzusetzen und mittels U hierüber zu entscheiden. Da es entgegen diesen Grundsätzen im Ausserstreitverfahren über die Anträge der Antragstellerin entschied, haftet seinem B eine Nichtigkeit an, die vom Rekursgericht aus Anlass des zulässigen Rekurses der Antragstellerin von Amts wegen aufzugreifen war. Für prozessökonomische Erwägungen geschweige die vom Revisionsrekurswerber gewünschte Vorgangsweise ist im Falle einer amtswegig aufzugreifenden Nichtigkeit der angefochtenen E kein Raum.
Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Gesetzgeber der Ehereform 1999 wegen des von ihm beabsichtigten sofortigen Inkrafttretens der neuen Verfahrensbestimmungen zu Recht keine diesbezügliche Übergangsbestimmung vorsah. Im Unterschied dazu hat er hinsichtlich der materiellen Bestimmungen des neuen EheG im § 5 Abs 2 der Übergangsbestimmungen der Novelle LGBl 1999/28 ausdrücklich vorgesehen, dass auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren wegen Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses das neue Recht Anwendung zu finden hat (vgl Bericht und Antrag der Regierung Nr 21/1998 S 47 letzter Absatz).
Soweit der Antragsgegner in Pkt 3 seines Revisionsrekurses die Konsequenzen des neuen Verfahrensrechtes als der Prozessökonomie zuwider und als überspitzten Formalismus bezeichnet, ist ihm abgesehen von der grundsätzlichen Unhaltbarkeit dieses Standpunktes zu erwidern, dass es nicht Sache der Rechtsprechung sein kann, eine von einer Verfahrenspartei als unbefriedigend empfundene Gesetzeslage oder Regelung zu korrigieren oder im Wege der Rechtsfortbildung Gedanken in ein Gesetz zu tragen, die darin nicht enthalten sind (vgl EvBl 1997/54 ua).
Im Übrigen können entgegen dem Rekursvorbringen, wie schon dargelegt, die bisherigen Verfahrensergebnisse dem nunmehr einzuleitenden streitigen Verfahren zugrunde gelegt werden.
Das Rekursgericht hat aus all diesen Gründen zu Recht die Nichtigkeit der erstinstanzlichen E ausgesprochen.
Eine abschliessende Beurteilung der nach Meinung des Revisionsrekurswerbers hier entscheidenden Rechtsfragen nach der Aufteilungspflicht hinsichtlich der Wertsteigerung eines in die Ehe eingebrachten Grundstückes und der Amortisationszahlungen ist schon deshalb nicht möglich, weil die vom LG geschaffenen Feststellungsgrundlagen nicht ausreichen und überdies zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung unentbehrlichen Beweisanträgen der Antragstellerin nicht entsprochen wurde. Darauf wird im Folgenden noch zurückzukommen sein.
Auch die Kostenrüge des Revisionsrekurswerbers ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Der Antragsgegner meint, dass ihm wegen der Zurückweisung des Rekurses der Antragstellerin als unzulässig zumindest die Kosten seiner Gegenäusserung bzw des Rekursverfahrens zuzuerkennen gewesen wären.
Es wurde bereits festgehalten, dass die auch ohne Parteienrüge wahrgenommene Nichtigkeit einer erstinstanzlichen E das Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels voraussetzt, welches hier in Gestalt des Rekurses der Antragstellerin auch erhoben wurde. Das Rekursgericht hat demzufolge zutreffend den angefochtenen B vom 27.04.1999 "aus Anlass der Rekurserledigung" (richtig: aus Anlass des Rekurses) behoben. In einem solchen Fall erübrigt sich aber eine inhaltliche E über den Rekurs bzw wird diese obsolet. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes wird aber mit der Nichtigerklärung der bekämpften E dem hiezu Anlass gebenden - zulässigen -Rechtsmittel nicht das Anfechtungsobjekt entzogen, sondern erübrigt sich nur eine weitere E über den Rekurs (vgl 4 Ob 33/94 uva). Trotz dieser Fehlmeinung des Rekursgerichtes hat es aber im Ergebnis bei der Zurückweisung des Rekurses zu verbleiben, weil jedenfalls der Revisionsrekurswerber sich dadurch nicht für beschwert erachten kann. Unabhängig davon entspricht der vom Rekursgericht ausgesprochene Kostenvorbehalt der Bestimmung des § 52 Abs 1 ZPO. Da nur der erstinstanzliche B als nichtig aufgehoben wurde, ist nicht § 51 Abs 1, sondern § 52 Abs 1 ZPO anzuwenden (vgl NRsp 1992/146).
Da im zweiten Rechtsgang eine Änderung des Sachverhaltsbildes durchaus im Bereich des Möglichen liegt und das LG wesentliche Beweisanträge der Antragstellerin ohne stichhaltige Begründung übergangen hat, kann derzeit zu den vom Revisionsrekurswerber in den Vordergrund gestellten Rechtsfragen noch nicht definitiv Stellung genommen werden. Der Aufteilung unterliegen gem Art 74 EheG grundsätzlich jene Vermögenswerte, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft geschaffen, zu deren Erwerb sie während dieser Zeit - und sei es auch nur durch Konsumverzicht - beigetragen haben. Oberster Aufteilungsgrundsatz ist nach der Bestimmung des Art 78 EheG der der Billigkeit. Damit soll der Vielfalt der Lebenswirklichkeit Rechnung getragen werden und geht es im Wesentlichen darum, die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise zu regeln (vgl EFSlg 60.376). Das Rekursgericht hat die massgeblichen Kriterien grundsätzlich zutreffend aufgezeigt und ist wiederholend festzuhalten, dass auch dann, wenn Amortisationen und Zinsenzahlungen von Verbindlichkeiten aus den Einkünften eines Eheteils erfolgen, der allfällige Beitrag des anderen Ehegatten in Form eines Konsumverzichts zu berücksichtigen ist (vgl EFSlg 36.467; 69.321; 84.663).
Das LG wird insbesondere auch die für eine allfällige Berücksichtigung der Ehewohnung iS des Art 75 Abs 2 EheG erforderlichen Umstände zu erheben und entsprechende Feststellungen zu treffen haben. Der Umstand, dass die Antragstellerin (nunmehr Klägerin) derzeit das Wohnhaus nicht mehr bewohnt, ist für sich allein kein ausschlaggebendes Kriterium. Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen wurde während der Ehe bis März 1993 auf der vom Antragsgegner eingebrachten Liegenschaft Nr 862 ein Wohnhaus errichtet und hat dieses Grundstück allein dadurch eine Werterhöhung erfahren, die durch Gegenüberstellung mit den durch den Hausbau aufgeschlagenen und bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft noch offenen Verbindlichkeiten entsprechend darzustellen sein wird. Das gleiche gilt sinngemäss für die Liegenschaft Nr 318, auf der bis Mai 1996 -somit ebenfalls während der Ehe - nach Abbruch einer Scheune ein Mehrfamilienhaus errichtet, zwei Wohnungen sowie ein Garagenzubau und ein Gartenhaus erstellt wurden. Dem Sachverständigen wird im fortzusetzenden Verfahren aufzutragen sein, die dadurch bedingten während der Ehe eingetretenen Werterhöhungen der Liegenschaften zu beziffern, wobei es auch unerlässlich sein wird, dass alle Teile des Gebäudes vom Gutachter besichtigt werden.
Schliesslich muss noch auf folgendes hingewiesen werden:
Gemäss Art 74 Abs 2 EheG zählen "zum anrechenbaren Vermögenszuwachs auch Anwartschaftsrecht" gegenüber einer betrieblichen Personalfürsorgeeinrichtung oder einer Spareinrichtung oder Versicherungseinrichtung für die Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenfürsorge, soweit diese Einrichtungen keine Beteiligung beider Ehegatten an ihren Leistungen vorsehen. Als Vermögenszuwachs ist dabei der während der Ehe bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erworbene Anspruch auf eine Austrittsleistung in der Höhe, in der eine solche Leistung bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft fällig wäre, bei Bestehen einer solchen Anwartschaft schon bei Eheabschluss die Differenz der Austrittsleistungen anzusehen." Auch wenn die Art 42 Abs 4 und Art 89b bis 89f gem Pkt III Abs 2 der Ehegesetz-Novelle LGBl 1999/28 noch nicht in Kraft getreten sind, so sollte mit dem zitierten Abs 2 des Art 74 eine Übergangsbestimmung in der Form geschaffen werden, dass bei der Vermögenszuwachsaufteilung schon jetzt die fiktiven Austrittsleistungen, die jeweils zum Zeitpunkt der Beendigung der Ehe fällig werden, zum Vermögenszuwachs dazugezählt werden und dem benachteiligten Ehegatten eine Entschädigung aus diesem Titel ausgerichtet wird. Mit diesem erst über einen entsprechenden Abänderungsantrag bei der Landtagssitzung am 17.12.1998 eingefügten Art 74 Abs 2 EheG wurde der ursprünglich im Regierungsentwurf vorgesehen § 6 der Übergangsbestimmungen zum EheG hinfällig, laut dem das Gericht bis zum Inkrafttreten der Regelung betreffend die berufliche Vorsorge als Ausgleich für die noch nicht durchführbare Aufteilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen eine angemessene Entschädigung festlegen sollte. Mit der Beschlussfassung des Art 74 Abs 2 EheG erübrigte sich deshalb § 6 der Übergangsbestimmungen und wurde der diesbezügliche Gesetzesantrag zurückgezogen (vgl Gesetzesmaterialien und Landtagsprotokoll 1993/3390 zu den Art 74 und § 5 der Übergangsbestimmungen zum EheG, abgedruckt in GMG Juris Verlag, EheG Stand 01.04.1999 (Elkuch / A Gassner / C Gassner / Mähr S 78 f, 113).
Das LG wird also auch insoweit das Verfahren entsprechend zu ergänzen und die für die E ausreichenden Sachverhaltsgrundlagen zu schaffen haben.
Natürlich wird es im nunmehr fortzusetzenden Zivilprozess Aufgabe der Klägerin sein, zu all den aufgezeigten Fragen entsprechende Behauptungen vorzutragen und geeignete Beweisanträge zu stellen.
Dem Revisionsrekurs kann aus all diesen Gründen kein Erfolg beschieden sein.