9 HG.2006.26
§ 15, 16 GOG § 446 ZPO
Nach der mit Nichtigkeit sanktionierten Bestimmung des § 15 GOG ist den Parteien vor der Beschlussfassung ua die namentliche Besetzung des zur Entscheidung berufenen Kollegialgerichtes bekanntzugeben.
Unterbleibt eine solche Verständigung und wird die Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes nicht als nichtig behoben, so ist über eine erstmals im Revisionsrekurs behauptete Befangenheit der an der Rekursentscheidung mitwirkenden Senatsmitglieder vom OGH zu entscheiden.
§ 11 Z 4 GOG
Die Besorgnis einer Befangenheit des Richters liegt nur dann vor, wenn ein objektiver Grund gegeben ist, der die Partei von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen muss, das Gericht werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden.
Ein blosses Verwandtschaftsverhältnis und sei es auch das Vater-Sohn-Verhältnis eines Richters zu einem früher in Angelegenheiten des Ablehnungswerbers tätig gewesenen Rechtsanwalt lassen ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht den Schluss zu, der Richter könne in einer Sache aus anderen als aus rein sachlichen Erwägungen entscheiden.
Art 2 Abs 1 RFVG Art 31 LVG §§ 11 f, 14 ZPO Art 564 Abs 5, 567 Abs 1 PGR
Der Rechtsfürsorgerichter hat darauf zu dringen, dass alle Parteien, deren rechtliche Interessen durch eine beantragte Entscheidung berührt werden, dem Verfahren beigezogen werden. Eine Stiftung, deren Stiftungsräte über Antrag des Begünstigten wegen angeblicher Pflichtwidrigkeiten enthoben werden sollen, ist durch die Entscheidung hierüber in ihrer Rechtsstellung betroffen und deshalb als Partei des Abberufungsverfahrens anzusehen. Diese Parteistellung beschränkt sich nicht auf ihre blosse Benennung im Verfahren, sondern beinhaltet das Recht, am Verfahren teilzunehmen und verfahrensrechtlich zu handeln.
Bei Geltung des Antragsprinzips obliegt es dem Antragsteller, allenfalls nach entsprechender Anleitung durch das Gericht, auch die bisher am Verfahren noch nicht beteiligt gewesene Stiftung als Antragsgegnerin beizuziehen. Findet sich der Antragsteller hiezu nicht bereit, ist der Abberufungsantrag ohne inhaltliche Prüfung abzuweisen.
Art 2 RFVG § 277 ABGB Art 190, 567 Abs 1 PGR §§ 11 f ZPO
Eine Stiftung kann im Verfahren über die Abberufung ihrer Stiftungsräte wegen deren offenkundigen Interessenkollision nicht durch diese vertreten werden. Für sie ist deshalb auf Kosten des Antragstellers ein Kurator/Beistand zu bestellen, dessen Aufgabe es ist, die geltend gemachten Abberufungsgründe eigenständig zu prüfen.
§ 63 ZPO
Offenbar mutwillig ist eine Verfahrensführung dann, wenn die Partei ohne Einkalkulierung der Begünstigungen der Verfahrenshilfe bei verständiger Würdigung des Falles und der Haltbarkeit ihres Standpunktes die Antragstellung unterliesse. Hiebei kann die Ausnützung des mangelnden Kostenrisikos bzw eine offenbare Aussichtslosigkeit der Hereinbringung von Kosten bei der die Verfahrenshilfe beantragenden Partei im Falle ihres Unterliegens im Verfahren eine besondere Form der Mutwilligkeit darstellen.
Eine Antragstellung ist dann als offenbar aussichtslos zu beurteilen, wenn sie objektiv auch unter Berücksichtigung vorangegangener Verfahren als erfolglos erkannt werden kann. Ob diese Erfolglosigkeit auch die Partei erkennt oder erkennen kann, ist irrelevant.
Unmittelbar nach rechtskräftiger Abweisung eines zuvor gestellten Abberufungsantrages beantragte der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Auftraggeber und Begünstigter zweier liechtensteinischer Familienstiftungen nunmehr gegenüber den beiden Stiftungsräten als Antragsgegner deren Enthebung wegen behaupteter Pflichtwidrigkeiten.
Auch dieser Antrag wurde vom LG unter Hinweis auf den identen Behauptungssachverhalt abgewiesen. Mit B vom 18.10.2007, dem keine Verständigung nach § 15 GOG vorausging, hob das OG die erstinstanzliche E auf und trug dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung auf. Das LG werde den Antragsteller insbesondere anzuleiten haben, auch die vom Verfahrensgegenstand unmittelbar betroffenen Stiftungen als Antragsgegner in das Verfahren einzubeziehen.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers. Darin wird erstmals die Befangenheit des Vorsitzenden des Rekurssenates geltend gemacht. Dieser sei Vater des RA RN, der früher als Verwaltungskurator der hier betroffenen Stiftungen fungiert und in verschiedene Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang damit verwickelt gewesen sei. RN habe auch jene Rechtsanwälte zu Stiftungsräten bestellt, deren Abberufung nunmehr begehrt werde. Schliesslich seien die beiden Stiftungen in den Schriftsätzen des Antragstellers ohnedies benannt und damit in das Verfahren einbezogen worden.
Der Revisionsrekurs blieb erfolglos.
Zur behaupteten Nichtigkeit der Rekursentscheidung:
Die vom OGH mit B vom 22.11.2007 veranlassten Erhebungen ergaben, dass den Streitteilen vorgängig zur Beschlussfassung vom 18.10.2007 entgegen der -mit Nichtigkeit sanktionierten - Bestimmung des § 15 Abs 1 GOG die Gerichtsbesetzung nicht bekanntgegeben wurde. Damit erhielt der Antragsteller erst mit der Zustellung der Rekursentscheidung Kenntnis davon, dass diese vom 1. Senat des OG unter dem Vorsitz seines Stellvertreters HN gefällt wurde. Eine Verwirkung des Ablehnungsrechtes iS des § 15 Abs 3 GOG ist somit nicht eingetreten.
Damit war der Revisionsrekurswerber grundsätzlich berechtigt, Ablehnungsgründe gegen Mitglieder des Rekurssenates in seinem Revisionsrekurs vorzubringen.
Wenn, wie hier, die Rekursentscheidung nicht als nichtig aufgehoben wird (Art 15 Abs 1 GOG), ist über eine erstmals im Revisionsrekurs behauptete Befangenheit der an der Rekursentscheidung mitwirkenden Senatsmitglieder vom OGH zu entscheiden (StGH 1999/41 und 1999/55).
Zu den Ablehnungsgründen des Revisionsrekurswerbers wird auf das Vorgesagte verwiesen. Der Antragsteller bringt weiter vor, dass die aufgrund dieser Umstände gegebene Befangenheit des Senatsvorsitzenden HN auch vom OG in den E PR.2006.1, PR.2006.2, PR.2006.3 und PR.2006.34 anerkannt worden sei.
Der stellvertretende Vorsitzende des OG HN nahm zu den Abberufungsgründen wie folgt Stellung:
"Ich nehme zur Kenntnis, dass der Antragsteller MB mich für befangen hält, in dieser Rechtssache zu entscheiden, weil mein Sohn RN in diesem Rechtsstreit als Verwaltungskurator der involvierten Stiftungen fungierte und in dieser Eigenschaft die Antragsgegner als Stiftungsräte bestellte. Ob und inwieweit er in einzelne damit zusammenhängende Rechtsstreitigkeiten involviert war, entzieht sich meiner Kenntnis.
Da mein Sohn, soweit ich weiss, schon seit vielen Jahren mit den Streitigkeiten hinsichtlich der betroffenen Stiftungen nichts mehr zu tun hatte, und er auch an keinem der derzeit noch anhängigen Verfahren beteiligt ist, erachte ich mich weder als befangen noch habe ich es für erforderlich angesehen, mein verwandtschaftliches Verhältnis zu RN anzuzeigen."
Den vom OGH eingeholten obigen "Ablehnungsakten" ist zu entnehmen, dass sich die dortigen Ablehnungsanträge des MB auf vier Strafverfahren bezogen und sich gegen den dort zur E berufenen 3. Senat des OG richteten, dessen Vorsitzender GM ist. Der Präsident des OG gab den Ablehnungsanträgen Folge und überwies die Verfahren dem stellvertretenden Vorsitzenden des 2. Senates AD zur weiteren Bearbeitung. Begründend wurde hiezu - gleichlautend - ua ausgeführt, dass die Befangenheit des nach der Geschäftsordnung des OG "vorrangigen" HN darin begründet sei, "dass sein Sohn als RA verschiedentlich in Rechtsstreitigkeiten involviert gewesen sei".
Gemäss dem hier in Betracht kommenden § 11 Z 4 GOG kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, "wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, insbesondere, wenn der Richter mit einer der Parteien in einem Rechtsstreit steht oder wegen zu enger Freundschaft oder zu grosser Feindschaft mit einer der Parteien befangen erscheint".
Befangenheitsgründe dieser Art werden nicht behauptet. Nach stRsp des OGH sind allerdings die Umstände, die eine Ablehnung rechtfertigen, im Gesetz nicht erschöpfend aufgezählt. Im Allgemeinen ist ein Richter dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Es bedarf der objektiven Besorgnis, dass bei der E des Richters andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen. Das Wesen der Befangenheit liegt in der Hemmung einer unparteiischen E durch unsachliche psychologische Motive. Die Besorgnis der Befangenheit liegt deshalb nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der die Partei von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, das Gericht werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden. Auf das subjektive Empfinden der Partei allein kann nicht abgestellt werden (LES 2007, 254; LES 2004, 259 ua).
Bei Anlegung dieser Kriterien erweist sich die Ablehnung des stellvertretenden Senatsvorsitzenden HN als nicht gerechtfertigt. Dem Antragsteller ist zwar im Grundsätzlichen beizupflichten, dass die Vorgangsweise des Präsidenten des OG, seinem ersten Stellvertreter HN den gegenständlichen Akt zur Bearbeitung zu übertragen, mit dem von ihm in den zitierten Vorakten vertretenen Rechtsstandpunkt nicht vereinbar ist.
Dieser auch nicht hinreichend begründete Rechtsstandpunkt des Präsidenten des OG ist freilich verfehlt und für den OGH auch nicht bindend. Den Ablehnungsbeschlüssen lagen auch keinerlei Erhebungen "über die verschiedenen Rechtsstreitigkeiten des RN" geschweige eine Stellungnahme Dris HN zugrunde.
Nach zutreffender Ansicht des stellvertretenden Senatsvorsitzenden HN kann schon nach objektiver Beurteilung die mehrere Jahre zurückliegende Befassung seines Sohnes mit Angelegenheiten der hier betroffenen Stiftungen seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in der gegenständlichen Rechtssache nicht in Frage stellen, umso weniger, als RA RN seinerzeit als gerichtlich bestellter Verwaltungskurator fungierte und er vom gegenständlichen Verfahren in keiner Weise betroffen ist. Ein blosses Verwandtschaftsverhältnis und sei es auch das Vater-Sohn-Verhältnis eines Richters zu einem in Angelegenheiten des Ablehnungswerbers früher tätig gewesenen RA lässt ohne Hinzutreten weiterer hier gar nicht behaupteter Umstände keineswegs den Schluss zu, der Richter könnte in einer Sache aus anderen als rein sachlichen Erwägungen entscheiden.
Die Ablehnung des stellvertretenden Senatsvorsitzenden und damit der implizit geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO erweisen sich damit als unbegründet.
Von einer schuldhaften verfassungswidrigen Rechtsverweigerung durch eine übermässig lange Dauer des Rekursverfahrens kann vorliegend (noch) nicht gesprochen werden. Zwischen dem Einlangen der Rekursbeantwortung und der Zustellung der Rekursentscheidung liegen zwar annähernd 15 Monate. Der Revisionsrekurswerber übergeht allerdings, dass auch er durch seinen gegen den Erstrichter während der Rekursanhängigkeit gerichteten (erfolglosen) Ablehnungsantrag zur Verfahrensverzögerung beigetragen hat.
Dass das Rekursgericht zu Recht auf die Argumente im Rekurs inhaltlich nicht eintrat, wird nachfolgend zu begründen sein.
Das OG ordnete zu Recht an, dass sich der Antragsteller im zweiten Verfahrensgang unmissverständlich darüber zu erklären haben wird, ob er auch die hier betroffenen vier Stiftungen als Antragsgegner ausdrücklich benennen und in das Verfahren einbezogen haben will.
Der Senat hat in zahlreichen E auf die gemäss dem Art 2 Abs 1 RFVG iVm dem Art 31 Abs 4 sowie den §§ 11 f, insbesondere 14 ZPO auch in Rechtsfürsorgeverfahren geltenden Bestimmungen hinsichtlich einer notwendigen Streitgenossenschaft bzw einheitlichen Streitpartei hingewiesen, wonach jedenfalls auch eine Stiftung, über die die richterliche Aufsicht angeordnet werden soll, in diesem Verfahren entweder auf der Aktiv- oder auf der Passivseite als Partei beteiligt sein muss (LES 2005, 41 f; LES 2002, 302; vgl auch LES 2006, 161 ua).
Entgegen der Meinung der Antragsgegner ergibt sich bereits aus den Bestimmungen der Art 564 Abs 4 und 5 PGR sowie Art 31 Abs 5 LVG, dass der Ausserstreitrichter darauf zu dringen hat, dass alle Parteien, deren rechtliche Interessen durch die beantragte E berührt werden, dem diesbezüglichen Verfahren beigezogen werden.
Eine Stiftung, deren Stiftungsräte über Antrag des Begünstigten wegen angeblicher Pflichtwidrigkeiten enthoben werden sollen, ist durch die E hierüber in ihrer Rechtsstellung betroffen. Dies folgt schon aus dem Zweck der richterlichen Aufsicht und eines solchen Verfahrens, welcher primär auf die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Stiftung ausgerichtet ist. Die Stiftung ist deshalb in einem Abberufungsverfahren als Partei anzusehen.
Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers kommt es vorliegend nicht darauf an, ob aus irgendwelchen Passagen seiner insoweit widersprüchlichen Eingaben eventuell abgeleitet werden könnte, er habe auch die Stiftungen als Antragsgegner "benannt". Entscheidend ist vielmehr, dass den Stiftungen, wenn sie vom Antragsteller ausdrücklich als Antragsgegner bezeichnet werden, der Abberufungsantrag zuzustellen ist und ihnen Gelegenheit gegeben werden muss, dazu Stellung zu nehmen. Ihre Parteistellung beschränkt sich nicht auf ihre "Benennung" im Verfahren, sondern beinhaltet das Recht, am Verfahren teilzunehmen und verfahrensrechtlich zu handeln, kurzum, die Parteirechte auszuüben.
In einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem das LG schon im Vorverfahren nach umfangreicher Prüfung keinen wie immer gearteten Abberufungsgrund feststellen konnte und das nunmehr gegenständliche Verfahren mit gleichem Behauptungssachverhalt über neuerlichen Antrag des Revisionsrekurswerbers eingeleitet wurde, hat nach zutreffender Ansicht des OG das Antragsprinzip Platz zu greifen. Demnach wird es Sache des Antragstellers sein, nach entsprechender Anleitung bzw Aufforderung durch das Erstgericht die bislang noch nicht am Verfahren beteiligt gewesenen Stiftungen als Antragsgegner ausdrücklich zu bezeichnen.
Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass die vier Stiftungen im Falle ihrer Einbeziehung in das gegenständliche Verfahren durch den Antragsteller nicht durch ihre derzeitigen Stiftungsräte vertreten werden können, zumal diese Vertretung schon wegen deren offenkundigen Interessenkollision ausgeschlossen ist. Für die vier Stiftungen wird deshalb - auf Kosten des Antragstellers -ein Kurator bzw Beistand zu bestellen sein, dessen Aufgabe es sein wird, allfällige Abberufungsgründe eigenständig und losgelöst vom Standpunkt der derzeitigen Antragsgegner zu prüfen (vgl B OGH vom 10.01.2008, 2 NP.2006.61).
Sollte sich der Antragsteller im zweiten Rechtsgang nicht dazu bereit finden, die betroffenen Stiftungen in das Verfahren als Antragsgegner einzubeziehen, hat es bei der schon vom Rekursgericht angesprochenen Konsequenz dahin zu verbleiben, dass der Abberufungsantrag ohne inhaltliche Prüfung abzuweisen ist.
Die Rechtsmittelausführungen erweisen sich somit als unbegründet. Ergänzend ist dem Antragsteller entgegen zu halten, dass auch das OG in seiner Vorentscheidung vom 13.04.2006 zu 10 HG.2004.46 sinngemäss zum Ausdruck brachte, dass der Abberufungsantrag sowohl gegen die Stiftungsräte als auch gegen die Stiftung einzubringen gewesen wäre.
Vom Einbezug der Stiftungen wird es im Übrigen nach zutreffender Ansicht des Rekursgerichtes abhängen, wie der Streitgegenstand zu bewerten ist und ob der E über den neuerlichen Ablehnungsantrag das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Für den Fall, dass die vier Stiftungen nicht als Antragsgegner in das Verfahren einbezogen werden, wäre der Abberufungsantrag aus den dargestellten Gründen als mutwillig und aussichtslos iS des § 63 Abs 1 ZPO anzusehen und könnte schon aus diesem Grunde die hier strittige Verfahrenshilfe nicht gewährt werden. Aber auch bei Beteiligung der Stiftungen am fortzusetzenden Verfahren wird das LG entgegen der Meinung des Rekursgerichtes unter Bedachtnahme auf die Verfahrensergebnisse im Vorverfahren 10 HG.2004.46 zu beurteilen haben, ob die (neuerliche) Antragstellung als offenbar mutwillig oder aussichtslos iS der zitierten Gesetzesstelle anzusehen ist. Offenbar mutwillig ist eine Verfahrensführung dann, wenn die Partei ohne Einkalkulierung der Begünstigungen der Verfahrenshilfe bei verständiger Würdigung des Falles und der Haltbarkeit ihres Standpunktes die Antragstellung unterliesse. Hiebei kann die Ausnützung des mangelnden Kostenrisikos bzw eine offenbare Aussichtslosigkeit der Hereinbringung von Kosten bei der die Verfahrenshilfe beantragenden Partei im Falle ihres Unterliegens im Verfahren eine besondere Form der Mutwilligkeit darstellen. Eine Antragstellung ist demgegenüber dann als offenbar aussichtslos zu beurteilen, wenn sie objektiv auch unter Berücksichtigung vorangegangener Verfahren als erfolglos erkannt werden kann. Ob diese Erfolglosigkeit auch die Partei erkennt oder erkennen kann, ist irrelevant (vgl Klauser/Kodek ZPO16 [2006] §63 E 51, 54a, 58, 58b, 63).