9 HG.2006.33
Art 43 LV Art 275, 277, 291 EO Art 1 Abs 3, 564 Abs 4, 567 Abs 1 PGR
Mit der mit der OGH-Entscheidung LES 2006, 46 vom Provisorialverfahren in das Rechtsfürsorgeverfahren "ausgelagerten" ziffernmässigen Bestimmung der für die ordentlichen Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung erwachsenden Kosten einer Stiftung sollte das Verfahren gegenüber dem Einschränkungsverfahren nach Art 291 EO nicht durch Erweiterung des Beteiligtenkreises verkompliziert und in die Länge gezogen werden.
Beteiligte des Kostenbestimmungsverfahrens sind deshalb im Regelfall nur die Stiftung und die Sicherungswerberin als Parteien des Provisorialverfahrens. Letztere, weil deren Pfandrecht an der verarrestierten Forderung durch die Geschäftsführungs- und Vertretungskosten der Stiftung tangiert wird.
Art 2 Abs 1 RFVG Art 31, 92, 103 LVG § 1 ZPO
Dem am Provisorialverfahren nicht beteiligten Begünstigten einer Stiftung kommt im Kostenbestimmungsverfahren keine Partei- und/oder Beteiligtenstellung zu. Auch die Zustellung des Kostenbestimmungsbeschlusses verleiht dem Begünstigten keine Parteistellung oder sonst ein Recht auf Verfahrensbeteiligung insbesondere auch keine Rekurslegitimation.
Die schon mehrfach zitierte E des OGH LES 2006, 46 f resultierte im Wesentlichen aus folgender in diesem B ausführlich dargelegten Problematik:
Durch ein Verfügungs- und Drittverbot nach Art 275 Abs 1 lit c iVm Abs 2 EO erwirbt ein Sicherungswerber anders als nach österreichischem Recht durch das Sicherungsbot ein - auflösend bedingtes - Pfandrecht an den in Sicherung gezogenen Forderungen oder Ansprüchen des Sicherungsgegners. Entsprechend dem Grundsatz der Unteilbarkeit der Pfandhaftung haftet im Falle eines Sicherungsbotes das ganze Pfandobjekt (verarrestierte Forderung) für die gesamte betriebene Forderung, welche wiederum zur Gänze durch dieses gesichert ist (vgl auch LES 2005, 384).
Nach der Rsp des StGH ist ua eine Stiftung, deren gesamte Vermögenswerte durch ein Sicherungsbot blockiert sind, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens in ihrer Existenz gefährdet und im Recht auf eine wirksame Beschwerdeführung beeinträchtigt. Ihre prozessuale Handlungsfähigkeit muss auch wirtschaftlich sichergestellt werden, weshalb das Verfügungsverbot dahin einzuschränken ist, dass der Stiftung eine Disposition über ihre Vermögenswerte insoweit gestattet wird, als dies ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung erfordern (LES 2006 [48]).
Dieses Postulat des StGH liess sich weder mit dem von einer gefährdeten Partei durch ein Sicherungsbot erlangten Pfandrecht an der gesamten Forderung noch mit den Einschränkungstatbeständen des Art 291 EO in Einklang bringen, die alle einen nachträglichen (teilweisen) Wegfall des Sicherungsbedürfnisses der gefährdeten Partei voraussetzen. Von einem Wegfall des Sicherungsbedürfnisses kann naturgemäss keine Rede sein, wenn aus dem gepfändeten Vermögen der Stiftung Verwaltungs- und Vertretungskosten bestritten werden und, wie wiederholt beantragt, in diesem Rahmen auch die Kosten von Aktivprozessen der Stiftung finanziert werden sollten (vgl LES 2005, 384).
Um Rechtssicherheit und vor allem Rechtsschutz für die gefährdete Partei und dem Drittschuldner zu schaffen und sachlich nicht zu rechtfertigenden Entnahmen von Geldmitteln aus dem - gepfändeten - Stiftungsvermögen durch Stiftungsorgane entgegenzutreten, war es notwendig, die für die ordentliche Verwaltung und notwendige Geschäftsführung und Vertretung erforderlichen Kosten einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen und von einer Beschlussfassung durch das Gericht abhängig zu machen. Eine solche Beschlussfassung hätte grundsätzlich im Rahmen des Provisorial- bzw Einschränkungsverfahrens nach Art 291 EO zu erfolgen.
In der Praxis führte dies dazu, dass von Verbandspersonen wiederholt die Freigabe von Geldmitteln beantragt wurde, wogegen sich, wie auch im Anlassfall der OGH-E LES 2006, 46, die gefährdete Partei mit vielschichtigen Argumenten aussprach. Es liegt auf der Hand, dass diese in mehreren Instanzen ausgefochtenen Freigabe- bzw Einschränkungsverfahren das Provisorialverfahren und damit auch das Hauptverfahren unvertretbar lange verzögert hätten, was mit dem Eilzweck des Sicherungsverfahrens und der Gesetzesabsicht, den Rechtfertigungsprozess ehestmöglich in die Wege zu leiten, nicht vereinbar war.
Von dieser Sach- und Rechtslage ausgehend sah sich der Senat, auch einer Anregung des StGH folgend, bestimmt, die offenkundig unzureichenden gesetzlichen Bestimmungen im Analogiewege zu ergänzen und einen praktikablen Weg zu finden, der dem Schutz des Sicherungswerbers als Pfandgläubiger dient und auch Rechtssicherheit insbesondere für die Verbandsperson selbst (Stiftung) und den Drittschuldner schafft. Der Senat vertrat deshalb die Auffassung, dass die ziffernmässige Bestimmung des Kostenaufwandes analog dem Art 567 PGR im Rechtsfürsorgeverfahren zu erfolgen hat. Hiebei habe das Gericht als Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten sachlich indiziert sind und aus einer zweckentsprechenden, notwendigen und ökonomischen Rechtsverteidigung resultieren. Hingegen sollten der Rechtfertigungsprozess, das Sicherungs- und das (einen Annex hiezu darstellende) Einschränkungsverfahren nicht mit zeit- und kostenaufwändigen Kostenbestimmungsanträgen befrachtet und dadurch verzögert werden (LES 2006, 46).
Nach zutreffender Ansicht des Erstgerichtes wurde mit diesem Judikat das funktionell einem Einschränkungsverfahren nach Art 291 EO entsprechende Kostenbestimmungsverfahren nicht zu einem "typischen Stiftungsaufsichtsverfahren" umfunktioniert und sollte die Bestimmung der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Vertretungskosten insbesondere durch die Zuziehung aller Beteiligten iS der Art 564 Abs 4 und 567 Abs 1 PGR gegenüber dem Provisorialverfahren nicht verkompliziert und in die Länge gezogen werden.
Mit dem vom Revisionsrekurswerber im gegenständlichen Verfahren in Anspruch genommenen Recht, jede einzelne Geschäftsführungs- und Vertretungstätigkeit und die zwangsläufig damit verbundenen Kosten in Frage zu stellen, würde ihm eine Kompetenz gewissermassen als Kontrollstelle der Stiftung eingeräumt werden, die ihm weder nach dem Gesetz noch nach den Statuten der Antragstellerin als Begünstigter zukommt. Faktisch würden die Stiftungsorgane damit iS der Bestimmungen der Art 562 Abs 1, 564 Abs 3 und 567 Abs 1 PGR einer vollumfänglichen Kontrolle und Rechnungslegung unterzogen werden, die nach dem Gesetz nur bei fehlender oder unzureichender Organisation im Aufsichtsweg anzuordnen wäre. Hiefür fehlen bei der hier beantragten Kostenbestimmung sämtliche Voraussetzungen.
Als Beteiligte am gegenständlichen Kostenbestimmungsverfahren ist deshalb neben der Stiftung nur die gefährdete Partei im Sicherungsverfahren anzusehen. Hingegen kommt dem Begünstigten einer Stiftung, der auch am Provisorialverfahren nicht beteiligt war, in diesem Provisorialverfahren nicht als Nebenintervenient auftreten und grundsätzlich auf die Geschäftsführung und Vertretung der Stiftung keinen Einfluss nehmen konnte, keine Partei- und/oder Beteiligtenstellung zu (vgl LES 2005, 332; LES 2006, 456).
Davon unberührt bleibt selbstverständlich die Möglichkeit eines Begünstigten, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ausserhalb des Kostenbestimmungsverfahrens die Stiftungsaufsicht anzurufen (LES 2005, 410; LES 2005, 174 ua).
Vorliegend ist allein über den Kostenbestimmungsantrag der Stiftung zu entscheiden.
Die Antragstellerin hat deshalb in ihrem Antrag zutreffend MB nicht als Partei oder Beteiligten angeführt und erging die E des LG zu Recht auch ohne dessen Beiziehung (vgl LES 2005, 41).
Die Nichtbeteiligung der Sicherungswerberinnen am gegenständlichen Verfahren bleibt ohne verfahrensrechtliche Konsequenz, weil diese den ihnen zugestellten erstinstanzlichen B unangefochten liessen und dieser ihnen gegenüber in Rechtskraft erwuchs.
Der Revisionsrekurswerber ist somit nicht Partei oder Beteiligter des Kostenbestimmungsverfahrens, weshalb ihm auch kein rechtliches Gehör zu gewähren war. Ihm muss damit auch die Rechtsmittellegitimation gegen die Rekursentscheidung abgesprochen werden.
Auch die hier - überflüssigerweise - erfolgte Zustellung der vorinstanzlichen E verliehen MB keine Parteistellung oder sonst ein Recht auf Verfahrensbeteiligung und insbesondere auch keine Rekurslegitimation (vgl 5 Ob 2352/96k; SZ 2004/177 ua).
Der Revisionsrekurs war deshalb zur Gänze auch insoweit zurückzuweisen, als darin die Zurückweisung der Eingabe vom 20.01.2007 bekämpft wird. Auf den Inhalt des Revisionsrekurses ist bei dieser Rechtslage nicht einzutreten.