9 HG.2008.19
9 HG. 2008.19
(früher: 9 HG. 2008.26)
OGH Nr 100/ 09
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterInnen Prof. Dr. Reinhold Hotz, Dr. Marie-Theres Frick, Annemarie Hassler-Gstöhl und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der Rechtsfürsorgesache des Antragstellers MN***, vertreten durch RN***, wider die Antragsgegner 1.) PN***, und 2.) PR***, wegen Abberufung der Antragsgegner als Stiftungsräte, aufgrund der Eingabe des Antragstellers vom 12.5.2009 - ON 54 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag, "der Oberste Gerichtshof wolle das Landgericht zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Rechtswirksamkeit des Beschlusses ON 31 vom 3. April 2008 auffordern", wird z u r ü c k g e w i e s e n .
In dieser Rechtssache hat der OGH mit Beschluss vom 3.4.2008, 9 HG.2006.26-31, eine näher bestimmte Entscheidung getroffen, auf deren Inhalt verwiesen wird.
Mit seiner nunmehrigen Eingabe stellt der Antragsteller den aus dem Spruch ersichtlichen Antrag. Der Erstrichter sei dem (Anmerkung: vermeintlichen) Auftrag des OGH, über den Abberufungsantrag zu entscheiden, nicht nachgekommen. "Dies habe zur Folge, dass die Stiftungsräte (= Antragsgegner) trotz der massiven Verletzung seiner (des Antragstellers) Rechte und enormen Schäden in ihrem Amt bleiben dürfen". Der OGH werde um Abhilfe ersucht.
Der an den OGH gerichtete Antrag ist unbeschadet seiner hier nicht weiter zu beurteilenden Berechtigung - der Antragsteller übergeht nämlich den ihm am 25.3.2009 zugestellten und damit in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landgerichtes vom 10.3.2009 - schon aus formalen Gründen zurückzuweisen.
Bei diesem Antrag handelt es sich inhaltlich um eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Erstrichter wegen "Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege" im Sinne des Art 48 GOG. Eine solche Dienstaufsichtsbeschwerde ist gemäss Art 49 Abs 2 GOG bei der zuständigen Stelle nach Art 48 Abs 1 GOG einzureichen. Zuständig für die Dienstaufsicht hinsichtlich der am Landgericht tätigen Richter ist aber der Landgerichtspräsident.
Wegen Unzuständigkeit des vom Antragsteller angerufenen OGH war deshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 2. Juli 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof