9 KO. 2008.366
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein, in der Rechtssache der Antragstellerin SF***, wider die Antragsgegnerin LL***, vertreten durch den Verwaltungsrat FR***, nunmehr wohnhaft in ***, wegen Konkurseröffnung infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen die Rekursentscheidung des F Obergerichtes vom 10.6.2009, 9 KO.2008.366-28, mit der in Stattgebung des Rekurses der Antragsgegnerin der Beschluss des
F Landgerichtes vom 10.3.2009 ON 20 ersatzlos aufgehoben und der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der am 16.9.2009 per Fax eingebrachte Antrag der Antragsgegnerin vom 15.9.2009, die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung bis zum 6.10.2009 zu verlängern, wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:
Der Rekurs der Antragsgegnerin wird z u r ü c k g e w i e s e n .
1. Im Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein ist zu *** die nunmehrige Antragsgegnerin mit dem Sitz in *** eingetragen. Ihr (einziger) Verwaltungsrat und Geschäftsführer ist FR***, der offenbar vor geraumer Zeit von seiner Anschrift in S*** nach D*** verzogen ist. Meldungen über eine allfällige Sitzverlegung der Gesellschaft an das Öffentlichkeitsregister erfolgten nicht (Art 113 Abs 4, 234 PGR).
Gegen die Antragsgegnerin behingen in der Vergangenheit und behängen nach wie vor mehrere Exekutionsverfahren. Ua wurde der nunmehrigen Antragstellerin zu 2R EX.2008.4131 zur Hereinbringung einer Forderung von CHF 2.620,-- s.A. die Fahrnisexekution bewilligt. Eine Pfändung konnte am Sitz der Gesellschaft in S*** nicht vollzogen werden, weil nach dem Bericht der Gerichtsvollziehers vom 2.9.2008 "die Gesellschaft ohne Angabe ihres künftigen Aufenthaltes fortgezogen ist und pfändbare Fahrnisse nicht zurückgelassen hat". Einen inhaltsgleichen Fehlbericht vom 7.4.2008 erhielt die Antragstellerin im Zuge der zu 2R EX.2008.20013 zur Hereinbringung einer rechtskräftigen Steuervorschreibung von CHF 1.000,-- s.A. bewilligten Exekution. Ebenso verlief die vom Land Liechtenstein (Landespolizei des Fürstentums) zu 2R EX.2009.379 (Geldstrafe von CHF 150,--) bewilligte Exekution erfolglos, weil die Antragsgegnerin nach Mitteilung des Landgerichtes vom 26.1.2009 "über keine vertretungsbefugten Organe im Inland verfüge".
Ua pendent sind auch Fahnisexekutionen zugunsten einer anderen Gläubigerin zu EX.2003.6304 und EX.2005.720 zur Hereinbringung von Forderungen von insgesamt CHF 10.323,10 an Hauptsache. Nach der Aktenlage ist schliesslich auch ein Konkursantrag eines weiteren Gläubigers zu KO.2007.531 anhängig.
2.1. Mit ihrer nunmehrigen Eingabe vom 15.7.2008 beantragte die liechtensteinische Steuerverwaltung unter Hinweis auf die offenkundige Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin und die ergebnislos verlaufenen Fahrnisexekutionen die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Antragsgegnerin. Diese schulde - auch nach vorgelegtem Kontoauszug - "laut Exekution Nr. 20013" an rechtskräftig gewordenen Bussverfügungen sowie Kapitalsteuervorschreibungen samt Zinsen und Kosten insgesamt CHF 40.777,-- (ON 1, 10).
2.2. Die Antragsgegnerin beantragte, vertreten durch ihren Verwaltungsrat, in mehreren Eingaben sinngemäss die Abweisung des Konkursantrages. Die betriebenen Steuern und Abgaben seien nicht rechtskräftig festgesetzt worden, zumal der Verwaltungsrat nie Gelegenheit gehabt habe, in allfällige Bescheide und Verfügungen Einsicht zu nehmen und gegen diese im Falle deren Unrichtigkeit vorzugehen. "Die Summe der behaupteten Klagsforderung könne niemals berechtigt sein".
Den mehrfachen Aufforderungen des Landgerichtes, sich zu den Konkursvoraussetzungen zu äussern und insbesondere auch ein Vermögensverzeichnis sowie eine Gläubigerliste vorzulegen, entsprach die Antragsgegnerin nicht. Ungeachtet entsprechender Rechtsbelehrungen von Seiten des Landgerichtes ersuchte der Verwaltungsrat der Antragsgegnerin unter Vorlage von - im Zuge des gegenständlichen Verfahrens - insgesamt sieben ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (aus denen sich konkret nur ergibt, dass Herr R*** an einem K*** leidet) mehrfach um Fristerstreckungen für die Einbringung einer Stellungnahme (ON 6 bis 8, 11 bis 17).
3. Mit Beschluss vom 18.3.2009 trug das Landgericht "der Antragstellerin bzw deren Gläubigern" zur Deckung der voraussichtlichen Kosten des Konkursverfahrens den Erlag eines Kostenvorschusses von CHF 12.000,-- binnen 14 Tagen auf. "Für den Fall des Nichterlages werde der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen und die Löschung der Verbandsperson im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister angeordnet werden; der Erleger (des Kostenvorschusses) nehme zustimmend zur Kenntnis, dass der Kostenvorschuss zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens diene, zu denen auch die Entlohnungsansprüche des Masseverwalters nach Art 4 Abs 7 KO zählen."
Das Landgericht stellte fest:
Ungeachtet der mannigfachen Einwendungen der Verwaltung der Antragsgegnerin ist hinreichend bescheinigt, dass aufgrund von rechtskräftigen Steuervorschreibungen die Exekution über CHF 1.000,-- mit Beschluss des F Landgerichtes vom 26.3.2008 bewilligt wurde und die Antragsgegnerin offensichtlich bis zum heutigen Tage nicht in der Lage war, nicht einmal diese Steuerschuld zu begleichen. Die Zahlungsunfähigkeit ist deshalb evident. Weiters bestehen rechtskräftige Forderungen der Steuerverwaltung durch Kapitalsteuer- vorschreibungen, Bussverfügungen, Zinsen und Kosten in Höhe von CHF 40.777,--. Wie wohl der Verwaltung bereits mit Schreiben vom 16.9.2008 mitgeteilt wurde, dass das Landgericht nicht befugt ist, über rechtskräftige Steuerforderungen nochmals zu befinden, stellt sich die Verwaltung der Antragsgegnerin auf den Standpunkt, keine Steuerbescheide zugestellt erhalten zu haben und demnach die Steuerbescheide nicht "rechtskräftig" seien. Fest steht jedenfalls, dass die Antragsgegnerin nicht einmal in der Lage ist, weit zurückliegende Steuern (bis in das Jahr 2000), die bereits im Exekutionswege vergeblich hereinzubringen versucht wurden, zu bezahlen. Die Zahlungsunfähigkeit ist deshalb auch hinreichend bescheinigt.
In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes verwies das Landgericht auf die Bestimmung des Art 7 Abs 2 KO, wonach der Konkurs über Gläubigerantrag dann zu eröffnen sei, wenn der Gläubiger den Bestand seiner, wenngleich noch nicht fälligen Konkursforderung, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners glaubhaft mache und das Vermögen des Schuldners zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreiche.
Liquides, die Kosten eines Konkursverfahrens deckendes Vermögen im Inland sei keines gegeben; vielmehr seien Pfändungsversuche mangels pfändbarer Fahrnisse ins Leere gegangen. Eine Geschäftstätigkeit werde von der Antragsgegnerin im Inland ganz offenkundig nicht mehr entfaltet. Das Konkursverfahren könne deshalb nur eröffnet werden, wenn die Gläubiger bereit seien, einen Kostenvorschuss in Höhe von mindestens CHF 12.000,-- aufzubringen. Ein entsprechender Auftrag sei deshalb zu erteilen. Da der Verwaltungsrat der Antragsgegnerin keine Gläubigerliste vorgelegt habe, verständige das Landgericht die sich aus der Exekutionsliste ergebenden Gläubiger von seiner Beschlussfassung.
Für den Fall des Nichterlages des Kostenvorschusses innert offener Frist werde der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen und die Löschung der Antragsgegnerin im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister angeordnet werden.
Dieser Beschluss vom 18.3.2009 wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung des Inhalts versehen, dass dagegen ein Rekurs zulässig sei (ON 20).
4. Die Antragsgegnerin erhob fristgerecht einen Rekurs, in dem sie im Wesentlichen ihren Standpunkt wiederholte, dass die Forderungen der Antragstellerin mangels ordnungsgemässer Zustellung der Bescheide nicht in Rechtskraft erwachsen seien und deshalb keine Grundlage für einen Konkursantrag darstellen könnten (ON 21, 23).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 10.6.2009 gab das Obergericht diesem Rekurs dahin Folge, dass es den erstinstanzlichen Beschluss ersatzlos aufhob und den Konkursantrag zurückwies.
Mit Erwägungen, auf die im Einzelnen verwiesen werden kann, vertrat das Obergericht die Auffassung, dass die Antragstellerin entgegen dem Art 7 Abs 1 KO den Bestand einer, wenngleich nicht fälligen Klagsforderung nicht glaubhaft gemacht habe.
Die vorliegenden Bescheinigungsmittel rechtfertigten nicht die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen. Insbesondere habe die Antragstellerin den Zeitpunkt ihrer Steuervorschreibungen bzw deren Zustellungen und ebenso nicht dargelegt, um welche Steuern es sich hiebei handle. Entgegen Art 3 EO seien auch die Exekutionstitel nicht vorgelegt worden.
Von einer verbindlichen und rechtsgültigen Zustellung der Vorschreibungen der Antragstellerin könne nicht gesprochen werden, weil die von der Steuerverwaltung vertretene Auffassung über die Zustellung bzw den Zeitpunkt der Zustellung im Lichte der damals geltenden Bestimmungen nicht aufrecht erhalten werden könne. Abgesehen davon sei der Steuerverwaltung auch bekannt gewesen, dass der Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Antragsgegnerin FR*** in der fraglichen Zeitperiode nicht nur zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei, sondern auch seinen Wohnsitz nicht mehr in S*** gehabt und nach D*** verlegt habe, sodass er weder von der Einlegung des Abholscheines im Postfach Kenntnis habe erlangen noch der Aufforderung zur Entgegennahme der Postsendungen habe entsprechen können.
Nach Auffassung des Obergerichtes könne unter den gegebenen Umständen weder von einer Rechtskraft der Steuerforderungen noch von deren Bestand überhaupt ausgegangen werden, zumal der Verwaltungsrat der Antragsgegnerin auch die Berechtigung der Steuervorschreibungen bestritten habe.
Auch wenn es für die Bescheinigung der Konkursforderung nach Art 7 KO nicht erforderlich sei, dass die Antragstellerin einen Exekutionstitel für ihre Forderung habe oder Exekution führe, müsse doch verlangt werden, dass die Antragstellerin schon im Konkurseröffnungsantrag selbst den Tatbestand, aus dem sich der Bestand der Forderung gegen die Antragsgegnerin ergebe, anführe und die Beweismittel zu deren Glaubhaftmachung bezeichne. Dies bedeute, dass im Konkurseröffnungsantrag der Entstehungsgrund und die Zusammensetzung der Forderung anzugeben seien. Wenn mehrere, insbesondere aus verschiedenen Geschäften stammende Forderungen geltend gemacht würden, könne das nicht in Bausch und Bogen geschehen, sondern seien die Beträge der einzelnen Ansprüche gesondert anzuführen; ebenso die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen. Lediglich zur rechnungsmässigen Darlegung könne eine Bezugnahme auf Beweise und Bescheinigungsmittel genügen (öRechtsprechungshinweise).
Der Verweis auf ein Exekutionsverfahren vermöge daher das Fehlen der anspruchsbegründenden Tatsachen im Konkurseröffnungsantrag nicht zu ersetzen. Die Darlegung des Forderungsbestandes setze ein entsprechend substantiiertes Vorbringen des antragstellenden Gläubigers voraus. Fehle ein Exekutionstitel, dann sei an die Behauptung und Bescheinigung der Forderung ein strenger Massstab anzulegen. Es müsse sichergestellt werden, dass der Schuldner nicht nur aufgrund der Behauptungen eines vorgeblichen Gläubigers in den Konkurs getrieben werde.
Dieser Behauptungs- und Bescheinigungslast sei die Steuerverwaltung im gegenständlichen Fall in keiner Weise nachgekommen, sodass entgegen der Annahme des Erstgerichtes nicht nur die Rechtskraft sondern auch der Bestand der Konkursforderung nicht festgestellt werden könne.
Dies habe zur Folge, dass der Konkurseröffnungsantrag zurückzuweisen sei. Damit sei in Stattgebung des Rekurses auch der angefochtene Beschluss des Erstgerichtes ersatzlos aufzuheben (ON 28).
5. Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Revisionsrekurs der Antragstellerin, die sie zur Gänze anzufechten erklärt und - inhaltlich - deren Aufhebung (richtig: Abänderung) im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses begehrt.
Binnen der ihr für die Revisionsrekursbeantwortung eingeräumten 14-tägigen Frist ersuchte die Antragsgegnerin - unter neuerlichem Hinweis auf die Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit ihres Verwaltungsrates nunmehr bis zum 28.8.2009 - um Fristerstreckung bis zum 15.9.2009. Dieser Antrag wurde vom Landgericht unter Hinweis auf die nicht verlängerbaren Rechtsmittelfristen mit Beschluss vom 13.8.2009 - zu Recht - abgewiesen (ON 30, 32, 34). Dies hinderte die Antragsgegnerin nicht an einem weiteren ("am Krankenbett von FR*** unterzeichneten") Fristerstreckungsantrag, wobei sie nunmehr eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihres Verwaltungsrates bis zum 30.9.2009 in Vorlage brachte. Dieser Antrag war spruchgemäss zurückzuweisen. Einerseits liegt insoweit eine "res iudicata" vor. Andererseits ist zu wiederholen, dass es sich bei der 14-tägigen Frist zur Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung analog § 489 Abs 1 ZPO (§ 521 Abs 1 öZPO) um eine gesetzliche Notfrist handelt, deren Verlängerung ausgeschlossen ist (Gitschthaler in Rechberger³ §§ 128 - 129 ZPO Rz 4).
6. Eine detaillierte Wiedergabe des Revisionsrekursvorbringens der Antragstellerin erübrigt sich, weil das Obergericht den Rekurs der Antragsgegnerin, wie zu begründen sein wird, richtigerweise als unzulässig hätte zurückweisen müssen. Im Wesentlichen und zusammengefasst vertritt die Rechtsmittelwerberin jedenfalls den Standpunkt, dass sie die im Übrigen rechtskräftigen und vollstreckbaren Steuerforderungen und Ordnungsbussen (Verwaltungsstrafbote) sehr wohl entsprechend bescheinigt habe. Die entsprechenden Verfügungen seien der Antragsgegnerin unter deren Anschrift in Schaan auch gesetzeskonform zugestellt worden. Erst im Jahre 2009 habe der Verwaltungsrat der Antragsgegnerin in seinem Briefpapier auch für die Gesellschaft selbst seine nunmehrige Adresse angeführt. Der Aufforderung vom 31.3.2009, entsprechend dem mittlerweile in Kraft getretenen Zustellgesetz eine inländische Zustelladresse bzw einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten bekannt zu geben, sei bis jetzt nicht entsprochen worden. In Ermangelung eines Abkommens mit D*** könnten amtliche Schriftstücke der Steuerverwaltung nicht im Wege der Amtshilfe in D*** zugestellt werden.
Hiezu hat der Senat erwogen:
7. Entgegen der dem erstinstanzlichen Beschluss vom 18.3.2009 beigefügten Rechtsmittelbelehrung war ein Rekurs dagegen nicht zulässig und hätte das von der Antragsgegnerin dagegen erhobene Rechtsmittel bereits vom Obergericht zurückgewiesen werden müssen.
Vorweg ist festzuhalten, dass die sonst im Wesentlichen auf öRezeptionsvorbild beruhende liechtensteinische KO gemäss der Bestimmung des Art 7 Abs 3 in Ansehung von Verbandspersonen einen der definitiven Entscheidung über einen Konkursantrag vorausgehenden Beschluss beinhaltend die Anordnung eines Kostenvorschusses (sowie die Ankündigung der Löschung der Verbandsperson im Öffentlichkeitsregister) als Voraussetzung für die Konkurseröffnung nicht vorsieht.
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der vom öRecht insoweit abweichenden Bestimmung des Art 7 Abs 3 KO bedarf es zur Konkurseröffnung ua gegen Verbandspersonen nicht der Glaubhaftmachung eines die Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich deckenden Vermögens. Damit ist bei Verbandspersonen abgesehen vom Bestand der Forderung des die Konkurseröffnung beantragenden Gläubigers lediglich zu prüfen, ob die Verbandsperson überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der Konkurs ungeachtet eines die Kosten deckenden Vermögens zu eröffnen.
Der gegenteiligen jahrzehntelangen Praxis des liechtensteinischen Landgerichtes (wie auch im nunmehrigen Beschluss vom 18.3.2009), wonach auch bei Verbandspersonen bereits vor der Entscheidung über den Konkursantrag zur Deckung der Verfahrenskosten ein Kostenvorschuss aufgetragen und bei dessen Nichterlag der Konkursantrag abgewiesen und in analoger Anwendung der Art 90 Abs 2 iVm Art 91 KO die Verbandsperson im Öffentlichkeitsregister gelöscht wird, trat Neudorfer mit überzeugenden Argumenten und unter Hinweis auf die insbesondere für die Gläubiger nachteiligen Rechtsfolgen dieser Praxis (ua der Nichtrealisierbarkeit von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen das schuldhafte Organ) entgegen (Neudorfer in LJZ 1988, 132 f mwN).
Auf diese Problematik muss an dieser Stelle mangels Entscheidungsrelevanz nicht näher eingegangen werden, zumal der Rekurs der Antragsgegnerin, wie schon erwähnt, unzulässig war und zurückgewiesen werden hätte müssen.
Gemäss Art 10 Abs 2 KO (§ 72 Abs 1 öKO aF) sind - erst - Beschlüsse des Landgerichtes, mit denen ein Konkurs eröffnet oder ein Konkursantrag abgewiesen wird, zu begründen und können von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, angefochten werden. Rechtsmittel gegen Konkurseröffnungsbeschlüsse haben allerdings gemäss Art 10 Abs 4 KO (§ 72 Abs 2 öKO aF) keine aufschiebende Wirkung. Daraus folgt, dass der der Entscheidung über den Konkursantrag vorgängigen Anordnung eines Kostenvorschusses durch das Landgericht jedenfalls ein Beschluss nachzufolgen hat, mit dem der Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen wird, wenn das Konkurshindernis des Mangels eines die Verfahrenskosten dienenden Vermögens durch den Erlag eines Kostenvorschusses nicht ausgeräumt worden ist. Erst dieser Abweisungsbeschluss ist entsprechend zu begründen und anfechtbar. Hingegen ist der Beschluss gegen den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses - jedenfalls nicht gesondert - bekämpfbar (8 Ob 10/95 = ZIK 1995, 189).
Dies entspricht dem Grundsatz, im Konkurseröffnungsverfahren gegen verfahrensleitende Beschlüsse den Rekurs nicht zuzulassen, da dies der beabsichtigten Raschheit dieses Verfahrens widersprechen würde (Schumacher in Buchegger, InsR II/2 § 71a Rz 8, 9 mwN). Der Eilbedürftigkeit des Konkurseröffnungsverfahrens liefe es zudem zuwider, wenn ein offenkundig konkursreifer Schuldner zwar die Anordnung eines Kostenvorschusses, nicht aber die Konkurseröffnung selbst mit aufschiebender Wirkung anfechten kann.
In jedem Fall ist der Beschluss des Landgerichtes vom 18.3.2009 ungeachtet der darin für den Fall des Nichterlages des Kostenvorschusses angekündigten Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens und der Löschung der Antragsgegnerin im Öffentlichkeitsregister bloss verfahrensleitender Natur. Gemäss Art 3 KO (§ 176 öKO aF) können Verfügungen und Entscheidungen des Landgerichtes durch Rekurs an das Obergericht angefochten werden, soweit die Konkursordnung nichts anderes bestimmt. Daraus folgt, dass auch im Konkursverfahren das Rechtsschutzinteresse eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rekurses ist. Zum Rekurs ist demnach nur berechtigt, wer durch einen Beschluss in seinen Rechten verletzt wird (Sabaditsch, Die Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung6 § 176 E 1, 2).
Eine blosse, wenn auch in Beschlussform gekleidete Ankündigung des Gerichts über seine künftige Vorgangsweise ist nicht der Rechtskraft fähig, entfaltet keine bindende Wirkung und beeinträchtigt damit noch nicht die Rechtsposition einer Partei. Das Konkursgericht hat vielmehr jedenfalls und nachfolgend über den Konkursantrag und für den Fall der Abweisung desselben mangels Massevermögens über die Löschung der Gesellschaft im Öffentlichkeitsregister zu entscheiden und steht der Antragsgegnerin dann ein Rechtsmittel zu, in dem sie, umgelegt auf den vorliegenden Fall, auch den vermeintlichen Nichtbestand der Forderung der Antragstellerin geltend machen kann (SZ 26/250; SZ 52/144; RS0043731; RS0006369; 8 Ob 5/04z; vgl auch LES 2000, 48).
Damit fehlte es der Antragsgegnerin bereits an der Beschwer und damit einer Zulässigkeitsvoraussetzung für den von ihr erhobenen Rekurs, welche vom Rekursgericht wahrzunehmen gewesen wäre und deren Fehlen zur Zurückweisung des an das Obergericht gerichteten Rekurses durch den OGH führen muss (7 Ob 133/06v).
Die nicht dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung durch das Landgericht konnte einen Rechtszug nicht eröffnen (LES 2007, 34 ua).
8. Damit erübrigt sich ein vertieftes Eingehen auf die Rekursentscheidung. Allerdings soll nicht unerwähnt bleiben, dass der Senat die Darlegungen des Obergerichtes, die in der Schlussfolgerung münden, die Antragstellerin habe nicht einmal eine noch nicht fällige Konkursforderung allenfalls in geringerer als der von ihr behaupteten Höhe im Sinne des Art 7 Abs 1 KO bescheinigen können, für nicht nachvollziehbar erachtet. Diese Schlussfolgerung und Bescheinigungsannahme widersprechen den zu Punkt 1 festgestellten rechtskräftigen Exekutionsbewilligungen des Landgerichtes und können auch nicht mit den Stellungnahmen der Antragsgegnerin in Einklang gebracht werden, die allein die rechtswirksame Zustellung der Steuerverfügungen und damit allenfalls die Fälligkeit der Abgabenforderungen, nicht aber deren grundsätzlichen Bestand in Abrede stellte (Art 1 Abs 2 KO iVm den §§ 266 f ZPO). Nach dem Standpunkt der Beklagten könne lediglich "die Summe der behaupteten Forderung nicht richtig sein".
Bereits in seiner Entscheidung LES 2000, 48 hielt der OGH fest, dass Erhebungen über die Konkurseröffnungsvoraussetzungen dann entbehrlich sind, wenn diese bereits aus den vorliegenden Umständen abgeleitet werden können. So sei insbesondere an der Zahlungsunfähigkeit und am Fehlen eines leicht verwertbaren Vermögens dann nicht zu zweifeln, wenn eine Steuerforderung in bescheidener Höhe nicht bezahlt werden könne und der Gläubiger mehrmals Exekution geführt habe (LES 2000, 48 mwN).
Gemäss dem Art 7 Abs 1 KO (§ 70 Abs 1 öKO) hat der den Konkurs beantragende Gläubiger ua den Bestand seiner, wenngleich noch nicht fälligen Konkursforderung glaubhaft zu machen. Eine solche Glaubhaftmachung in dem nach dem Gesetz rasch durchzuführenden Konkurseröffnungsverfahren hat das gegenüber einer Beweisführung eingeschränkte Ziel, dem Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit einer Tatsache (hier also der Existenz einer offenen Forderung des Gläubigers) zu vermitteln. Die Forderung des Antragstellers muss nicht tituliert sein. Im Falle einer nicht titulierten Forderung ist zwar grundsätzlich an die Behauptung und Bescheinigung der Forderung ein strenger Massstab anzulegen. Es muss nämlich, wie auch das Obergericht nicht verkannte, sichergestellt sein, dass der Schuldner nicht nur aufgrund der Behauptungen eines vorgeblichen Gläubigers in den Konkurs getrieben wird. Dem für die Bescheinigung strittiger Forderungen reduzierten Beweismass des § 274 ZPO (§ 274 öZPO) wird allerdings auch durch die Vorlage von noch nicht rechtskräftigen Abgabenbescheiden, Buch- und Kontoauszügen, einer Korrespondenz, Stundungsansuchen etc jedenfalls dann entsprochen, wenn der Antragsgegner, wie hier, die behaupteten Forderungen gar nicht substantiiert bestreitet und durch keinerlei Gegenbescheinigungsmittel Zweifel am grundsätzlichen Bestand von Forderungen des Antragstellers weckt (vgl JBl 2002, 737 mwN).
Im Lichte dieser Rechtslage und Rechtsprechung sind die Bescheinigungsannahmen des Landgerichtes völlig unbedenklich und konnte dem aufgrund der permanent wiederholten Fristerstreckungsanträge rechtsmiss- bräuchlichen Prozessverhalten der Antragsgegnerin im Konkurseröffnungsverfahren, die auch ihre Meldepflichten hinsichtlich des Sitzwechsels nach dem PGR verletzte, zumindest in den letzten Jahren offenkundig die nach dem Steuergesetz von ihr geschuldeten Steuererklärungen nicht überreichte und in Kenntnis zumindest der ungefähren Höhe ihrer offenen Abgabenverpflichtungen sein muss, von vorneherein kein Erfolg beschieden sein. Umso mehr gilt dies für die in Punkt 1 erwähnten rechtskräftigen Exekutionsbewilligungen zugunsten der Antragstellerin.
9. Zutreffend ging das Landgericht schliesslich davon aus, dass es weder im Exekutionsverfahren noch im Konkurseröffnungsverfahren über rechtskräftige Steuerforderungen befinden könne.
Der auch diese Rechtsauffassung relativierenden Ansicht des Rekursgerichtes, welches sich zur Überprüfung ua der rechtswirksamen Zustellung von Steuerbescheiden veranlasst sah, ist zur Klarstellung der Rechtslage für die Zukunft Folgendes entgegen zu halten:
Gemäss Art 1 lit. j EO (vgl § 1 Z 13 öEO) stellen rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsbehörden einen Exekutionstitel dar. Beantragt die Verwaltungsbehörde aufgrund eines solchen Titels die Exekution, so hat sie gemäss Art 33 Abs 2 EO (§ 54 Abs 2 öEO aF) eine Bestätigung darüber vorzulegen, dass ihre Entscheidung bzw Verfügung keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt (LES 1982, 30; LES 1987, 72).
Wird eine solche Bestätigung beigebracht, so hat das Exekutionsgericht nicht weiter zu prüfen, ob die Zustellung vorausgegangener Steuerbescheide und Verfügungen ordnungsgemäss war. Dies folgt schon aus der verfassungsrechtlich normierten Trennung von Verwaltung und Gerichtsbarkeit und der daraus resultierenden Bindung des Gerichts an Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (SZ 6/47; vgl auch SZ 16/104; LES 2005, 441). Bei der Vollstreckbarkeitsbestätigung einer Verwaltungsbehörde handelt es sich um eine für das Exekutionsgericht bindende Beurkundung, deren Überprüfung auf ihre allfällige Unrichtigkeit dem Gericht verwehrt ist. Die Beseitigung einer solchen Vollstreckbarkeitsbestätigung muss grundsätzlich bei der sie ausstellenden Verwaltungsbehörde beantragt werden (LES 1987, 72; EvBl 1993/167 mwN).
Somit war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. Eine Kostenentscheidung erübrigte sich mangels Verzeichnung von Kosten durch die Beteiligten.
Vaduz, am 5. November 2009.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat