9 NK.2003.1068
Bestätigung der Rechtsprechung, wonach Rekurse gegen bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts auch im Konkursverfahren unzulässig sind und wonach eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich versagtes Rechtsmittel nicht zu eröffnen vermag.
1. Über das Vermögen der F AG wurde mit rechtskräftigem B des LG als Konkursgericht vom 28.11.2003 das Konkursverfahren eröffnet. Zum Masseverwalter wurde Dr O bestellt. Mit Schriftsatz vom 26.01.2004 stellte die N Inc (im Folgenden: Antragstellerin) den Antrag, das LG wolle ihr die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher (Buchhaltung samt Belegen) der Konkursitin bewilligen.
2. Mit B vom 18.02.2004 wies das LG diesen Antrag ab.
3. Einem gegen diesen B erhobenen Rekurs der Antragstellerin vom 04.03.2004 gab das OG mit B vom 31.03. 2004 keine Folge.
4. Gegen den B des OG richtete sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin vom 19.04.2004, mit den Anträgen, den angefochtenen B dahin gehend abzuändern, dass dem Rekurs der Antragstellerin gegen den erstgerichtlichen B Folge gegeben wird; in eventu den angefochtenen B aufzuheben und die Konkurssache zu neuer E an das OG zurückzuverweisen ...
5. Auf Einzelheiten des Revisionsrekurses und die vom Masseverwalter hierzu erstattete Gegenäusserung vom 06.05.2004 ist nicht näher einzugehen, weil sich der Revisionsrekurs von vornherein als unzulässig erwies.
5.1. Nach Art 1 Abs 2 KO sind, soweit die KO nichts anderes bestimmt, auf das Verfahren - soweit hier von Belang - die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anzuwenden, mit Ausnahme der Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens, die Prozesskosten und die Gerichtsferien. Nach Art 3 Abs 2 KO können E des LG, soweit die KO nichts anderes bestimmt, durch Rekurs an das OG und an den OGH angefochten werden.
5.2. In seinem B vom 07.07.2000 zu S 2080/99-13 (auszugsweise veröffentlicht in LES 2000, 227) hat der OGH - in Abkehr von seiner bisherigen (in anderer personeller Zusammensetzung entwickelten) Rechtsprechung -Rekurse gegen bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts auch im Konkursverfahren als unzulässig erklärt und dies im Wesentlichen (mit Hinweisen und Belegen) wie folgt begründet:
5.2.1. Art 3 Abs 2 KO bringt nur allgemein und grundsätzlich zum Ausdruck, dass auch in Konkurssachen E beim OGH angefochten werden können. Im Übrigen enthält die KO über die Gestaltung und Abwicklung des Rechtsmittelverfahrens keine weiteren Bestimmungen.
5.2.2. Art 1 Abs 2 KO gilt deshalb auch im Rechtsmittelverfahren in Konkurssachen. Danach werden die Bestimmungen der ZPO sinngemäss angewendet, ausgenommen jene über das Ruhen des Verfahrens, die Prozesskosten und die Gerichtsferien.
5.2.3. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die in der ZPO enthaltenen Bestimmungen über die Zulässigkeit des Rekurses im Konkursverfahren nicht gelten sollen, so fände sich in Art 1 Abs 2 KO eine entsprechende Ausnahme.
5.2.4. Auch nach der ZPO - wie nach Art 3 Abs 2 KO -könnten E beim OGH angefochten werden, allerdings nicht in allen Fällen: beispielsweise dann nicht, wenn das Rekursgericht einen erstgerichtlichen B bestätige. Es ist nicht einzusehen, weshalb solche Beschränkungen der ZPO im Konkursverfahren nicht gelten sollten, nachdem Art 1 Abs 2 KO ausdrücklich auf die ZPO verweise, bestimmte Ausnahmen bezeichne, zu denen der Rechtsmittelzugang jedoch nicht gehöre.
5.2.5. Art 3 Abs 2 KO, im gebotenen systematischen Zusammenhang verstanden, zeige deshalb lediglich auf, dass der OGH zwar auch in Konkurssachen grundsätzlich angerufen werden könne, aber nur - gem Art 1 Abs 2 KO - nach Massgabe der Bestimmungen der ZPO: also auch nach Massgabe von § 496 Abs 1 ZPO, wonach Rekurse gegen E des Gerichts zweiter Instanz, durch welche der angefochtene erstgerichtliche B bestätigt wurde, von Amts wegen zurückzuweisen sind.
5.3. Die auch im gegenständlichen Fall wesentlichen Erwägungen wurden ... veröffentlicht. Sie finden sich ausserdem im Gesamtverzeichnis liechtensteinischer Rechtsmittelentscheidungen (GVLR) 3. Ergänzungsband 1991-2000 (herausgegeben von Heinz Josef Stotter [Vaduz 2001]): sowohl zu Art 3 KO (S 496 ff, Nr 13 und 14) als auch zu § 496 ZPO (S 1528 f, Nr 18 und 19), je mit ausdrücklichem Hinweis auf die Änderung der Rechtsprechung. Die in solchem Sinn publik gemachte, seit bald vier Jahren geltende Rechtsprechung darf als bekannt vorausgesetzt werden.
5.4. Im gegenständlichen Fall hat das OG im Konkursverfahren F AG dem Rekurs der Antragstellerin keine Folge gegeben und damit den erstgerichtlichen B zur Gänze bestätigt. Der hiergegen gerichtete Revisionsrekurs erwies sich deshalb im Sinn der wiedergegebenen geänderten Rechtsprechung des OGH, auf die zurückzukommen kein Anlass bestand, als unzulässig.
5.5. Dass die noch im Sinn der früheren (aufgegebenen) Rechtsprechung formulierte Rechtsmittelbelehrung des OG ein gesetzlich versagtes Rechtsmittel nicht zu eröffnen vermag, entspricht ständiger liechtensteinischer Rsp (E des StGH vom 12.06.1978 und vom 15.02.1979, veröffentlicht in LES 1980, 25 [II unten]; ebenso: B des OGH vom 07.07.2000 zu S 2080/99-13, massgebende Erwägung veröffentlicht in LES 2000, 230).
...