9 Ur 2000.00201-153
§ 138 Abs 2 StPO
Ein umfangreicher und komplizierter Sachverhalt mit Auslandsbezug, mit zahlreichen Rechtshilfeersuchen in das europäische Ausland, Beiziehung von Dolmetschern sind Umstände, die die Verlängerung der Untersuchungshaft wegen der besonderen Schwierigkeit und des besonderen Umfanges der Untersuchung rechtfertigen, wenn der dringende Tatverdacht und die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr gegeben sind.
Nach der mittlerweile vorliegenden und auch zugestellten Anklageschrift wird den beiden Beschuldigten vorgeworfen, es haben
in der Zeit von 1998 bis Jänner 2001 zumindest 2180 sogenannte "Thaipillen" (mit einer jeweiligen Reinsubstanz an Methamphetamin von zumindest 0,017g) aus Thailand nach Liechtenstein befördert, dort zwischengelagert und in der Folge unbefugt an die im Schlussbericht der Landespolizei vom 25.04.2001 sowie im Nachtragsrapport 1 vom 29.05.2001 namentlich angeführten Personen verkauft, wobei sie wusste oder annehmen musste, dass sich die Widerhandlungen auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezogen, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne und den Handel mit Thaipillen gewerbsmässig ausführte, indem sie im angeführten Zeitraum daran zumindest CHF 40 000.- verdiente, somit einen erheblichen Gewinn erzielte;
als Mittäterin an den Widerhandlungen der XY dadurch wissentlich teilgenommen, dass sie den Schmuggel der Thaipillen von Thailand nach Liechtenstein durch Zurverfügungstellung eines Kredites teilweise finanzierte, XY im Handel mit den Thaipillen bestärkte und sie dazu anhielt, die Thaipillen an die Konsumenten teurer zu verkaufen, die nach Liechtenstein beförderten Pillen unbefugt in ihrer Wohnung in Vaduz bis zum Verkauf zwischenlagerte, ihre Wohnung somit wissentlich als Depot für die zum Verkauf bestimmten Thaipillen zur Verfügung stellte, diese teilweise auch im Auftrag von XY an Konsumenten weitergab, wobei sie wusste oder annehmen musste, dass sich die Widerhandlungen auf eine Menge von Betäubungsmitteln beziehen, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann und dass XY durch den gewerbsmässigen Handel einen erheblichen Gewinn erzielen werde.
Es haben somit XY und NN als Mittäter das Verbrechen nach Art 20 Abs 1 und 2 lit a und c BMG begangen und sie seien hiefür nach Art 20 Abs 1 letzter Satz BMG zu bestrafen. Die beiden Beschuldigten befinden sich seit 21.01.2001 in Haft. Bereits am 22.01.2001 verhängte das LG über die beiden Beschuldigten die Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachtes nach Art 20 Abs 1 und 2 BMG anfänglich aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr. In der Folge ist der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr durch Zeitablauf weggefallen. Hingegen ist die vom Untersuchungsrichter verhängte Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Wiederholungsgefahr vom Präsidenten des OG verschiedentlich bestätigt worden.
Am 21.06.2001 hat der Untersuchungsrichter die Untersuchung abgeschlossen. Gleichzeitig mit der am 27.06.2001 eingereichten Anklageschrift, mit welcher den beiden Beschuldigten das Verbrechen nach Art 20 Abs 1 und 2 lit a und c BMG zur Last gelegt wird, stellte die StA den Antrag, die über die beiden Beschuldigten verhängte Untersuchungshaft über die Dauer von sechs Monaten hinaus bis maximal einem Jahr gemäss § 138 StPO zu verlängern, da es sich hier um einen länderübergreifenden Fall handle, bei dem sehr viele einzuvernehmende Zeugen im Ausland wohnhaft sind, weshalb noch ca neun Rechtshilfeersuchen ausständig wären. Ein weiteres Problem sei, dass bei sämtlichen Einvernahmen der Zeugen Dolmetscher für die thailändische Sprache erforderlich seien; auf Grund von zahlreichen Rechtsmitteln habe sich die Untersuchung ebenfalls hinausgezögert.
Mit Schreiben vom 11.07.2001 stellte auch der Untersuchungsrichter den Antrag, die über die beiden Beschuldigten verhängte Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Wiederholungsgefahr gem § 138 Abs 2 StPO auf ein Jahr zu verlängern. Zur Begründung führte der Untersuchungsrichter an, dass die beiden Beschuldigten der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so dass es erforderlich sei, die Anklageschrift in die thailändische Sprache übersetzen zu lassen. Dies sei wohl umgehend veranlasst worden. Die Übersetzung sei aber bisher nicht eingelangt.
Mit B vom 18.07.2001 gab das OG den Anträgen der StA und des Untersuchungsrichters des LG statt und sprach aus, dass die über die beiden Beschuldigten aus den Haftgründen der Flucht- und Wiederholungsgefahr verhängte Untersuchungshaft bis zu einem Jahr, somit bis zum 21.01.2002, dauern kann. Das OG erachtete den dringenden Tatverdacht, die Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr sowie die Voraussetzungen des § 138 Abs 2 StPO für die Verlängerung der Untersuchungshaft wegen der besonderen Schwierigkeit und des besonderen Umfanges der Untersuchung für gegeben.
Gegen diesen B des OG erhob die Beschuldigte NN Revisionsbeschwerde (richtig: Beschwerde) zum OGH mit dem Antrag, den B des OG vom 18.07.2001 aufzuheben und die unverzügliche Enthaftung der Beschuldigten NN zu verfügen. Als Beschwerdegründe werden Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit geltend gemacht.
Der OGH gab der Beschwerde keine Folge.
Vorausgeschickt sei, dass es in diesem Rechtsmittelverfahren ausschliesslich darum geht, ob die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zu einem Jahr gerechtfertigt ist oder nicht. Massgebend für die Verlängerung der Untersuchungshaft sind drei Punkte: 1) Der dringende Tatverdacht, 2) Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr, und 3) Vorliegen der Voraussetzungen nach § 138 Abs2 StPO (besondere Schwierigkeit und Umfang der Untersuchung). Der OGH teilt die Ansicht der Unterinstanz, dass alle diese drei Voraussetzungen gegeben sind.
Gemäss § 138 Abs 2 StPO kann nämlich das OG wegen besonderer Schwierigkeit oder besonderen Umfanges der Untersuchung bestimmen, dass die aus einem anderen Grund als aus dem der Verdunkelungsgefahr verhängte Haft bis zu einem Jahr, wenn es sich aber um ein Verbrechen handelt, das nach dem Gesetz mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens zehn Jahren bedroht ist, bis zu zwei Jahren dauern dürfe. Alle diese Voraussetzungen sind vorliegendenfalls gegeben.
Die Bf vermeint nun, dass ein dringender Tatverdacht und die Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr nicht gegeben seien.
Dem kann der OGH nicht beitreten.
Der dringende Tatverdacht iS des Art 20 Abs 1 und 2 lit a und c BMG ergibt sich logisch und nachvollziehbar aus dem gesamten Akteninhalt, insbesonders aus der mittlerweile vorliegenden Anklageschrift, aber nicht etwa - wie die Bf verharmlosend darzustellen versucht - in der Richtung, dass sie vom regen Handel der Erstbeschuldigten mit sogenannten "Thaipillen" nichts gewusst und deshalb dazu auch nichts beigetragen habe, sondern mit sehr massiven Vorwürfen, den Thaipillenhandel ihrer Mitbeschuldigten unterstützt und gefördert zu haben. Immerhin besteht der dringende Verdacht, dass die nach Liechtenstein gebrachten Thaipillen in der Wohnung der Bf mit ihrem Einverständnis gelagert wurden, dass die Bf Kenntnis von diesem Handel der XY hatte, diesen teilweise sogar finanzierte und zumindest in einem Fall selbst Thaipillen verkaufte. All dies ergibt sich aus den vorliegenden Beweisergebnissen, insbesonders aus den Vernehmungsprotokollen der beiden Beschuldigten und der Zeugen sowie vor allem aus den Ergebnissen der Telefonüberwachung. Nach all dem besteht auch für den OGH kein Zweifel am Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes in Richtung des Art 20 Abs 1 und 2 lit a und c BMG. Die dagegen von der Bf ins Treffen geführten Umstände, wie zB Nichtzurverfügungstellung der Tonbänder bzw Protokolle der Telefonüberwachung, inkompetente Übersetzerin, keine Möglichkeit zur Zeugenbefragung usw, sind in diesem Verfahrensabschnitt, in dem es ausschliesslich um die Verlängerung der Untersuchungshaft geht, nicht geeignet, den bestehenden dringenden Tatverdacht zu entkräften.
Zum Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 1 und 2 Z 1 StPO hält der OGH fest, dass die Höhe der zu erwartenden Strafe das wichtigste Indiz für die Annahme bildet, die Beschuldigte könnte sich im Falle ihrer Enthaftung der weiteren Strafverfolgung durch Flucht entziehen. Allein schon im Hinblick auf die Strafdrohung nach Art 20 Abs 1 letzter Satz BMG kann § 131 Abs3 StPO nicht in Betracht gezogen werden und ist die Annahme der Fluchtgefahr daher zu bejahen, abgesehen davon dass die Bf in ihrer Beschwerde auch gar keine Argumente vorbrachte, weshalb keine Fluchtgefahr gegeben sein sollte.
Was den Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 131 Abs 1 und 2 Z 3 StPO anbelangt, so fehlt es nach Auffassung des OGH ganz gewiss nicht an bestimmten Tatsachen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, die Zweitbeschuldigte werde nach ihrer allfälligen Entlassung aus der Untersuchungshaft Straftaten auf der Linie ihrer bisher gezeigten verbrecherischen Neigung erneut begehen. Nach den vorliegenden Beweisergebnissen scheint die Bf wohl nicht die- wie in der Beschwerde behauptet- sehr einfache und geistig beschränkte Frau zu sein, die künftighin gar nicht in der Lage wäre, ähnliche Straftaten zu setzen.
Die Bf sieht weiters keinen Grund für die Verlängerung der Untersuchungshaft, da es dem Untersuchungsrichter zumutbar gewesen wäre, bei entsprechenden Anstrengungen den Sachverhalt innert einer Frist von einem halben Jahr zur Abklärung zu bringen. Tatsächlich ist dies auch dem Untersuchungsrichter gelungen: Am 21.01.2001 wurden die Beschuldigten verhaftet und am 21.06.2001 -also nach fünf Monaten- wurde die Untersuchung abgeschlossen und der Strafakt der StA zur Antragstellung übermittelt. Von einer zögerlichen Verfahrensabwicklung kann also wahrlich nicht gesprochen werden, obwohl allein schon der Umfang des Strafaktes (immerhin bereits über 150 Ordnungsnummern) eindringlich deutlich macht, dass bei der Untersuchung gegen die beiden Beschuldigten ein aussergewöhnliches Mass an Zeit und Mühe aufgewendet werden musste. Immerhin handelt es sich um eine Strafsache mit starkem Auslandsbezug, weshalb zahlreiche Rechtshilfeersuchen in das Ausland erforderlich waren. Auch die notwendige Beiziehung von Dolmetschern erschwerte die Untersuchung. Dieser besondere Umfang und die besondere Schwierigkeit der Untersuchung bedingen eine Verlängerung der Untersuchungshaft nach § 138 Abs 2 StPO um zu verhindern, dass die Durchführung der Schlussverhandlung ohne Inhaftierung der Beschuldigten zu scheitern droht, denn iS des letzten Satzes des § 138 Abs 2 StPO entfällt die zeitliche Beschränkung der Untersuchungshaft erst mit der Anordnung der Schlussverhandlung vor dem Strafgericht (Mayerhofer, Das österreichische Strafrecht, Strafprozessordnung 1. Halbband, 4. Auflage, Anm 27 zu § 194 öStPO; EvBl 1993/116; NRSP 1993/140).
Auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist gewahrt, weil die Dauer der Untersuchungshaft keineswegs unangemessen im Verhältnis der in concreto (nach den Grundsätzen der Strafbemessung) zu erwartenden Strafe ist (Strafdrohung nach Art 20 Abs 1 letzter Satz BMG, Foregger-Kodek, MKK StPO 5, Anm I zu § 193 öStPO).
Das OG hat daher sowohl die Voraussetzungen des § 138 Abs 2 StPO (besondere Schwierigkeit und Umfang der Untersuchung) als auch den dringenden Tatverdacht und das Vorliegen der Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr zu Recht bejaht und den Anträgen der StA und des Untersuchungsrichters des LG auf Verlängerung der Untersuchungshaft bis zu einem Jahr stattgegeben.