9 Vr 247/98-100
§§ 222 Abs 5, 244 StPO; § 138 Abs 2 StPO
Fehlen in der Beschwerde jene Gründe, weswegen sich der Bf für beschwert erachtet, so ist die Beschwerde nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt und zurückzuweisen; der OGH nimmt einen solchen formellen Standpunkt jedoch nicht ein, wenn aus dem Inhalt der Beschwerde und ihrem Sinn die vom Bf verfolgte Absicht und die Gründe schlüssig hervorgehen, weshalb er sich für beschwert erachtet.
Selbst wenn bereits eine rechtskräftige Anklageschrift vorliegt, ist die Verlängerung der Untersuchungshaft nach § 138 Abs 2 StPO zulässig.
Mit B vom 16.09.1998 wurde über den Angeklagten NN wegen dringenden Tatverdachtes der Verbrechen nach Art 20 Abs 1 und 2 lit a BMG sowie des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall StGB sowie des Vergehens der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr nach § 131 Abs 1 und 2 Z 1 bis 3 StPO verhängt.
Nach Ablauf von zwei Monaten führte der Präsident des OG von Amts wegen nach § 139 Abs 2 StPO die Haftprüfungsverhandlung durch. Bei dieser Gelegenheit bestätigte der Präsident des OG die aus den Haftgründen der Flucht- und Wiederholungsgefahr nach § 131 Abs 1 und 2 Z 1 und 3 StPO verhängte Untersuchungshaft. Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr fiel auf Grund des Zeitablaufes nach § 138 Abs 2 StPO weg.
In der Zwischenzeit erstattete die Landespolizei die Schlussanzeige gegen den Angeklagten NN. In der Folge erhob die StA mit der Anklageschrift vom 19.01.1999 Anklage gegen NN, wobei diesem im Einzelnen das Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall StGB, das Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB, das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1 und 2 Z 1 und 3, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB, das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB, das Verbrechen nach Art 20 Abs 1 und 2 lit a und c BMG sowie die Übertretung nach Art 21 Abs 1 BMG zur Last gelegt wurde.
Gegen diese Anklageschrift erhob der Angeklagte NN fristgerecht am 27.01.1999 Einspruch.
Noch bevor das OG über den Einspruch des Angeklagten eine E treffen konnte, beantragte der Untersuchungsrichter des LG am 18.02.1999 im Hinblick auf die damit geschaffene Verzögerung des Untersuchungsverfahrens sowie der Vielzahl der NN angesonnenen Straftatbestände sowie des grossen Umfanges des Untersuchungsverfahrens die Verlängerung der Untersuchungshaft nach § 138 Abs 2 StPO auf ein Jahr.
Mit B vom 24.02.1999 gab das OG dem Antrag des Untersuchungsrichters statt und sprach aus, dass die über NN verhängte Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Wiederholungsgefahr bis zu einem Jahr, somit bis zum 15.09.1999, dauern dürfe.
Gegen den B des OG hat der Angeklagte Revisionsbeschwerde (richtig: Beschwerde) zum OGH erhoben.
Der OGH hat der Beschwerde keine Folge gegeben.
Gemäss § 244 StPO finden auf die Beschwerde die Bestimmungen über die Berufung und die Revision entsprechend Anwendung. Gemäss § 222 Abs 5 StPO muss die Berufungsausführung - gem § 244 StPO sohin auch die Beschwerde - eine ausdrückliche oder durch deutlichen Hinweis erkennbare Berufungserklärung, ob gegen den ganzen Inhalt oder gegen welchen Teil das Rechtsmittel ergriffen wird, ausserdem einen Antrag und Beschwerdegründe enthalten (EvB 191/207; 1986/43; 1970/35; ua). Der Bf hat zwar die Erklärung abgegeben, dass er den B des OG vom 24.02.1999 zur Gänze anficht, er hat auch den entsprechenden Antrag gestellt, nämlich den angefochtenen B aufzuheben und den Angeklagten nach Ablauf der 6-monatigen Untersuchungshaft zu enthaften, er hat es jedoch verabsäumt, jene Gründe anzuführen, weswegen er sich für beschwert erachtet (zB Ungesetzlichkeit, Unangemessenheit). Die vorliegende Beschwerde ist daher nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt und wäre daher streng genommen aus formellen Gründen zurückzuweisen. Der OGH hat jedoch bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht (s zB 10 Vr 203/97), einen solchen strengen formellen Standpunkt nicht einzunehmen, sondern auch dann inhaltlich auf die Beschwerde einzugehen, wenn zwar die Beschwerdegründe nicht ausdrücklich und expressis verbis angeführt wurden, aber aus dem Inhalt der Beschwerde und ihrem Sinn die vom Bf verfolgte Absicht und die Gründe hervorgehen, weswegen er sich beschwert erachtet, hier nämlich wegen einer - seiner Meinung nach - unzulässigen Verlängerung der Untersuchungshaft nach § 138 Abs 2 StPO, obwohl bereits die Anklageschrift vorliege, weshalb nicht mehr von einem grossen Umfang und grosser Schwierigkeit gesprochen werden könne. Was der Bf will, geht sohin aus der Beschwerde gerade noch in ausreichendem Masse hervor, so dass sich der OGH mit der Beschwerde auch meritorisch zu befassen hat.
Gemäss § 138 Abs 2 StPO kann das OG wegen besonderer Schwierigkeit oder besonderen Umfanges der Untersuchung bestimmen, dass die aus einem anderen Grund als aus dem der Verdunkelungsgefahr verhängte Haft bis zu einem Jahr, wenn es sich aber um ein Verbrechen handelt, das nach dem Gesetz mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens zehn Jahren bedroht ist, bis zu zwei Jahren dauern dürfe. All diese Voraussetzungen sind vorliegendenfalls gegeben. Der Umfang des Aktes samt Beilagen macht eindringlich deutlich, dass bei der Untersuchung gegen NN ein aussergewöhnliches Mass an Zeit und Mühe aufgewendet werden muss (musste). Der Bf räumt dies zwar selbst ein, vermeint aber, dass nach Vorliegen der Anklageschrift die Verlängerung der Untersuchungshaft wegen des grossen Umfanges und der besonderen Schwierigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht mehr zulässig sei, da die Untersuchung mit dem Einbringen der Anklageschrift bereits abgeschlossen sei.
Dem kann nicht beigetreten werden.
Zunächst sei auf die grundsätzliche Dreiteilung der liechtensteinischen Strafprozessordnung in Vorverfahren (Untersuchungsverfahren), Hauptverfahren und Rechtsmittelverfahren hingewiesen. Das Vorverfahren endet mit der Rechtskraft der Anklage und hat nach §§ 41 ff StPO einerseits den Zweck, den Tatbestand zu erheben, den Täter, die Mitschuldigen und Teilnehmer zu erforschen, die Verdachtsgründe und Beweise über die Schuld und die Mittel zur Rechtfertigung des Beschuldigten zu sammeln und andererseits zur Sicherung des Beschuldigten und zur Gewährleistung, dass die Hauptverhandlung auch durchgeführt werden kann, über den Beschuldigten gem den Bestimmungen der §§ 126 ff StPO bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Untersuchungshaft zu verhängen. Zum Vorverfahren (Ermittlungsverfahren) gehört also nicht nur die - wie im vorliegenden Fall - umfangreiche und schwierige Beweisaufnahme, die das Untersuchungsverfahren oft in die Länge zieht, sondern auch jene gerichtlichen bzw staatsanwaltschaftlichen Tätigkeiten, die sich an jede untersuchungsrichterliche Erhebungstätigkeit im Rahmen einer Voruntersuchung anschliessen, nämlich Zuleitung des Aktes an die StA, Verfassung der Anklageschrift durch die StA, Zustellung der Anklageschrift, Möglichkeit der Erhebung eines Einspruches durch den Beschuldigten, E über den Einspruch, Zuleitung des Aktes an den Vorsitzenden des Kollegialgerichtes, Ausschreibung der Schlussverhandlung und Beginn der Schlussverhandlung. Je schwieriger und umfangreicher die diesen das Vorverfahren abschliessenden Tätigkeiten vorangegangene Beweisaufnahme war, desto weiter zeitlich nach hinten verschieben sich diese Tätigkeiten. Dem Bf ist zwar beizupflichten, dass im vorliegenden Fall nach Rechtskraft der Anklageschrift die Untersuchung abgeschlossen ist, diese war aber von einer derartigen besonderen Schwierigkeit und von einem derartigen besonderen Umfang, dass die oben angeführten, daran anschliessenden behördlichen Tätigkeiten nicht früher abgeschlossen werden können, sondern eine Verlängerung der Untersuchungshaft nach § 138 Abs 2 StPO notwendig machen, um zu verhindern, dass die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Inhaftierung des Angeklagten zu scheitern droht, denn iS des letzten Satzes des § 138 Abs 2 StPO entfällt die zeitliche Beschränkung der Untersuchungshaft erst mit der Anordnung der Schlussverhandlung vor dem Strafgericht (Mayerhofer, Das österreichische Strafrecht, Strafprozessordnung, 1. Halbband, 4. Auflage, Anm 27 zu § 194 öStPO; EvBl 1993/116; NRsp 1993/140).
Selbstverständlich ist die Verlängerung der Untersuchungshaft nach § 138 Abs 2 StPO an die Voraussetzungen des dringenden Tatverdachtes und des Fortbestandes der in Betracht kommenden Haftgründe, hier also der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 1 und 2 Z 1 StPO und der Wiederholungsgefahr nach § 131 Abs 1 und 2 Z 3 StPO geknüpft. Alle diese Voraussetzungen haben die Untergerichte durchaus zu Recht als gegeben angenommen, was auch vom Bf nicht mehr bestritten wird, daher darauf nicht weiter einzugehen ist. Auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist gewahrt, weil die Dauer der Untersuchungshaft keineswegs unangemessen im Verhältnis der in concreto (nach den Grundsätzen der Strafbemessung) zu erwartenden Strafe ist (Strafdrohung nach dem 1. Strafsatz des § 143 StGB bis zu 15 Jahren; Foregger-Kodek, MKK StPO5, Anm I zu § 193 öStPO).
Das OG hat daher sowohl die Voraussetzungen des § 138 Abs 2 StPO (besondere Schwierigkeit und Umfang der Untersuchung) als auch den dringenden Tatverdacht und das Vorliegen der beiden Haftgründe Flucht- und Wiederholungsgefahr zu Recht bejaht und dem Antrag des Untersuchungsrichters auf Verlängerung der Untersuchungshaft bis zu einem Jahr stattgegeben.