9 Vr 49/98-414
§§ 146, 147 Abs 2 StGB; §§ 131, 138 Abs 2 StPO
Bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren sind die formellen Voraussetzungen nach § 138 Abs 2 StPO für eine Verlängerung der Untersuchungshaft bis zu zwei Jahre gegeben.
Bei Wirtschaftsdelikten (Anlagebetrug) mit Auslandsbezug, der Notwendigkeit, über 100 ausländische Zeugen im Rechtshilfeweg einzuvernehmen, und Buchsachverständigengutachten einzuholen, kann von einem besonderen Umfang und Schwierigkeit des Strafverfahrens gesprochen werden.
In einem beim LG behängenden Strafverfahren verhängte der Untersuchungsrichter mit B vom 25.08.1998 über den Beschuldigten NN wegen des dringenden Tatverdachtes der Verbrechen des schweren Betruges, der Geldwäscherei und der kriminellen Organisation nach §§ 12, 146 ff, 165 und 278 StGB sowie der Vergehen nach Art 63 Abs 1 des Bankengesetzes und Art 53 des Treuhändergesetzes die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr gem § 131 Abs 1 und 2 Z 2 und 3 StPO. Zu den Haftgründen der Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr führte der Untersuchungsrichter aus, dass der Beschuldigte versuche, die von Liechtenstein aus getätigten Geschäfte nunmehr ins Ausland zu verlegen und dort eine entsprechende Geschäftsstruktur aufzubauen. Ferner bestünden Hinweise, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte für diese Geschäftsverlagerung ins Ausland transferiert würden. Es bestehe somit die Gefahr, dass der Beschuldigte einerseits versuche, die Wahrheitsfindung zu erschweren und andererseits trotz des in Liechtenstein behängenden Strafverfahrens mit seinem deliktischen Verhalten zusammen mit anderen Tätern fortzufahren. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte wegen der Einfuhr und dem Inverkehrbringen von Falschgeld vorbestraft sei, müsse entsprechend berücksichtigt werden.
Die gegen diesen B erhobene Haftbeschwerde wies der Präsident des OG am 11.09.1998 ab und verfügte die Aufrechterhaltung der über den Beschuldigten NN verhängten Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr gem § 131 Abs 1 und 2 Z 2 und 3 StPO.
Gegen die E des Präsidenten des OG erhob der Beschuldigte NN am 17.09.1998 Beschwerde an das Kollegium des OG aus den Beschwerdegründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit, wobei sein Rechtsmittel in den Antrag mündete, die angefochtene E dahingehend abzuändern, dass in Stattgebung der Haftbeschwerde der B des Untersuchungsrichters vom 25.08.1998 aufgehoben und der Beschuldigte unverzüglich, in eventu unter Anwendung gelinderer Mittel, aus der Untersuchungshaft entlassen werde.
Das Kollegium des OG gab mit B vom 14.10.1998 der Beschwerde keine Folge.
Am 01.12.1998 beantragte der Beschuldigte NN im Hinblick auf den ex lege dahingefallenen Haftgrund der Verdunkelungsgefahr, die nur mehr aus dem Grunde der Wiederholungsgefahr bestehende Untersuchungshaft, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel, aufzuheben.
Der Präsident des OG gab mit B vom 21.12.1998 nach Durchführung der Haftprüfungsverhandlung dem Enthaftungsantrag keine Folge und ordnete gleichzeitig die Aufrechterhaltung der über den Beschuldigten NN verhängten Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr an.
Gegen diesen B erhob der Beschuldigte NN am 04.01.1999 Beschwerde an das Kollegium des OG aus den Beschwerdegründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit, wobei sein Rechtsmittel in den Antrag mündete, den angefochtenen B dahingehend abzuändern, dass dem Enthaftungsantrag vom 01.12.1998 stattgegeben und der Bf umgehend, in eventu unter Anwendung gelinderer Mittel, aus der Untersuchungshaft entlassen werde.
Noch bevor der Untersuchungsrichter des LG diese Beschwerde dem OG am 04.02.1999 zur E vorlegte, verhängte er über den Beschuldigten NN mit B vom gleichen Tage die Untersuchungshaft auch aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 1 und 2 Z 1 StPO.
Schliesslich beantragte der Untersuchungsrichter des LG am 04.02.1999 im Hinblick auf das zwischenzeitlich eingetroffene Gutachten betreffend den Geldfluss und die noch durchzuführenden Ermittlungen hinsichtlich des Deliktszeitraumes von 1994 bis 1998 sowie der Vielzahl der geschädigten Anleger (insgesamt 407 Personen) sowie der "wenig hilfreichen Verantwortung des Beschuldigten" die Verlängerung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Wiederholungsgefahr bis zu einem Jahr.
Mit B vom 10.02.1999 gab das OG dem Antrag des Untersuchungsrichters statt und sprach aus, dass die über den Beschuldigten NN verhängte Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Wiederholungsgefahr bis zu einem Jahr, somit bis zum 24.08.1999, dauern dürfe. Das OG erachtete den dringenden Tatverdacht, die Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr sowie die Voraussetzungen des § 138 Abs 2 StPO für die Verhängung der Untersuchungshaft wegen der besonderen Schwierigkeit und des Umfanges der Untersuchung für gegeben.
Gegen diesen B des OG erhob der Beschuldigte wiederum Beschwerde an den OGH. Dieser Beschwerde gab aber der OGH mit B vom 01.04.1999 keine Folge.
Bevor der OGH den gegenständlichen B fassen konnte, waren in der gegenständlichen Strafuntersuchung gegen NN zwei weitere gerichtliche E ergangen. So gab das OG mit B vom 24.02.1999 der Beschwerde des NN gegen den B des LG vom 21.12.1998, mit welchem der Enthaltungsantrag des Beschuldigten abgewiesen wurde, keine Folge. Ferner gab der Präsident des OG mit B vom 26.02.1999 der gegen den B des LG vom 04.02.1999, womit die Untersuchungshaft auch aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr verhängt wurde, erhobenen Beschwerde des Beschuldigten keine Folge.
Am 23.07.1999 beantragte der Untersuchungsrichter des LG die weitere Verlängerung der Untersuchungshaft aus denselben Haftgründen bis auf zwei Jahre im Wesentlichen mit der Begründung, dass in der Zwischenzeit die Untersuchung fortgesetzt worden sei. So seien die vom Beschuldigten beantragten Zeugeneinvernahmen durchgeführt worden. Bereits am 22.01.1999 sei das Ersuchen betreffend die Einvernahme von 137 Zeugen in der Schweiz gestellt worden. Dieses Ersuchen sei bis heute nur zum Teil beantwortet worden. Es habe verschiedene Rückmeldungen von kantonalen Untersuchungsbehörden gegeben, dass die Einvernahme der Zeugen bereits durchgeführt worden sei oder in Kürze durchgeführt würde. In der Zwischenzeit seien dann auch 16 der 137 Ersuchen beantwortet worden. Es sei damit davon auszugehen, dass die Beantwortung noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Wenn die ausstehenden Zeugeneinvernahmen eingelangt seien, könne die laufende Untersuchung schnell abgeschlossen werden. Offen wären dann nur noch die Vernehmung des Beschuldigten zum Inhalt der Zeugenaussagen. Dies könne dann in einem relativ kurzen Zeitraum geschehen.
Ferner teilte der Untersuchungsrichter des LG mit, dass er davon ausgehe, dass im Monat August, spätestens im September 1999 die Rechtshilfeersuchen von den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden beantwortet werden. Anlass für diese Prognose gäben einerseits verschiedene Eintretensverfügungen der kantonalen Strafverfolgungsbehörden, weiter persönliche Rückfragen und deren Beantwortung. Schliesslich führte der Untersuchungsrichter hinsichtlich des dringenden Tatverdachtes aus, dass sich nach wie vor das gleiche Bild ergehe. Es bestehe der Verdacht, dass Vermögenswerte in Millionenhöhe beiseite geschafft worden seien.
Schliesslich führte der Untersuchungsrichter ferner an, dass sich die Sach- und Rechtslage seit der Beschlussfassung durch den OGH am 01.04.1999 nicht geändert habe. Insbesondere sei eine Verlängerung der Untersuchungshaft mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar. Die Dauer der Untersuchungshaft sei im Hinblick auf den anzuwendenden Strafrahmen und die zu erwartende Strafe nicht unangemessen.
Mit B vom 04.08.1999 gab das OG dem Antrag des Untersuchungsrichters statt und sprach aus, dass die über den Beschuldigten NN verhängte Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Wiederholungsgefahr bis zu zwei Jahren, somit bis zum 24.08.2000, dauern könne. Das OG erachtete den dringenden Tatverdacht, die Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr sowie die Voraussetzungen des § 138 Abs 2 StPO für die Verlängerung der Untersuchungshaft wegen der besonderen Schwierigkeit und des Umfanges der Untersuchung für gegeben.
Gegen diesen B hat der Beschuldigte Revisionsbeschwerde zum OGH erhoben.
Der OGH hat der Revisionsbeschwerde keine Folge gegeben.
Der OGH teilt zunächst die Rechtsansicht des OG, dass sämtliche Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft, wie dringender Tatverdacht, Flucht- und Wiederholungsgefahr und besondere Schwierigkeit und Umfang der Untersuchung gegeben sind.
Das Vorbringen in der Beschwerde des Beschuldigten NN ist nicht geeignet, diese Rechtsansicht zu erschüttern. So vermeint der Bf in der Verlängerung der Untersuchungshaft eine Ungesetzlichkeit deshalb zu erblicken, weil nach § 138 Abs 2 StPO nur dann auf zwei Jahre verlängert werden dürfe, wenn die Höchststrafe mehr als zehn Jahre beträgt. In § 147 Abs 2 StGB sei jedoch von einer Freiheitsstrafe "im Höchstausmass von mindestens zehn Jahren" die Rede. Diese Ansicht ist völlig abwegig.
Nach § 138 Abs 2 StPO darf die Untersuchungshaft bis zu zwei Jahren dauern, wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das nach dem Gesetz mit einer Freiheitsstrafe im Höchstausmass von mindestens zehn Jahren bedroht ist. Mit der Formulierung "Im Höchstausmass von mindestens zehn Jahren" ist unzweideutig dargelegt, dass als Voraussetzung nach § 138 Abs 2 StPO die Obergrenze des Strafrahmens zehn Jahre Freiheitsstrafe genügt, das mindeste Höchstmass eben zehn Jahre ist und nicht mehr als zehn Jahre, wie der Beschuldigte vermeint. Da der Strafrahmen nach § 147 Abs 2 StGB ein bis zehn Jahre beträgt, sind die formellen Voraussetzungen nach § 138 Abs 2 StPO erfüllt und eine Verlängerung der Untersuchungshaft bis zu zwei Jahren keineswegs ungesetzlich.
Der Bf erblickt weiters in der Verweisung des OG in seiner Begründung des Beschlusses auf die E des OGH vom 01.04.1999 eine mangelhafte Begründung. Dem Bf ist zwar grundsätzlich zuzustimmen, dass blosse Hinweise auf andere ausserhalb desselben Verfahrens ergangene (Präzedenz-) E im Allgemeinen dem Erfordernis der Begründung einer E nicht genügen, dies gilt aber dann nicht, wenn sich eine solche Verweisung auf eine von der übergeordneten Instanz in derselben Strafsache zum selben Rechtsproblem wie im vorliegenden Fall handelt. Eine Ungesetzlichkeit kann jedenfalls darin nicht erblickt werden.
Nach Ansicht des Bf seien auch die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Untersuchungshaft nach § 138 Abs 2 StPO deshalb nicht gegeben, da jetzt nicht mehr von einer besonderen Schwierigkeit und auch nicht von einem besonderen Umfang des Strafverfahrens gesprochen werden könne. Auch dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden, da es nicht darauf ankommt, ob die Untersuchung jetzt besonders schwierig und umfangreich ist, sondern ob diese in ihrer Gesamtheit, also überhaupt besonders schwierig und umfangreich war bzw ist. Dass dies so ist, hat der OGH bereits in seinem B vom 01.04.1999 deutlich zum Ausdruck gebracht, wobei auch zu diesem Zeitpunkt bereits das vom Bf zitierte Gutachten bereits vorgelegen ist und die ebenfalls zitierten Rechtshilfeersuchen bereits im Laufen waren. Wirtschaftsdelikte mit internationalem Bezug - so wie im gegenständlichen Fall - sind erfahrungsgemäss besonders umfangreich und auch besonders schwierig aufzuklären, insbesonders dauert die Erledigung von Rechtshilfeersuchen zur Vernehmung von zahlreichen ausländischen Zeugen erfahrungsgemäss lange. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Ermittlungsbehörden, die StA oder der Untersuchungsrichter etwa nicht zielführend, nachlässig oder gar schleppend vorgegangen seien. Der Untersuchungsrichter wird jedoch sein Hauptaugenmerk auf die baldige Erledigung der noch ausstehenden Rechtshilfeersuchen und auf seine diesbezüglichen Beschleunigungsmöglichkeiten zu richten haben (§ 138 Abs 1 StPO).
Hinsichtlich des dringenden Tatverdachtes sowie der Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr hat sich seit der letzten Beschlussfassung durch den OGH am 01.04.1999 nichts geändert, weshalb das OG in der Begründung seiner angefochtenen E zutreffend darauf hingewiesen hat. Der Bf verweist auf seine soziale Integration, weshalb die Verhängung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Wiederholungsgefahr nicht gerechtfertigt sei. Diese müsste vielmehr unter Anordnung gelinderer Mittel aufgehoben werden. Auch dem kann nicht beigetreten werden. Der OGH steht nach wie vor auf dem Standpunkt, dass der Strafsatz von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe in Verbindung mit guten Auslandsbeziehungen des Beschuldigten und verschwundenen Anlagegeldern in beträchtlicher Höhe Umstände darstellen, die auch bei einer sozialen Integration des Beschuldigten den Haftgrund der Fluchtgefahr begründen. Im vorliegenden Fall ist immer noch unbekannt, wo sich der grösste Teil der Anlagegelder in enormer Höhe befindet, worüber der Beschuldigte bisher keine Auskünfte gegeben hat, diese auch offensichtlich nicht geben wollte. Es ist naheliegend, dass sich diese Vermögenswerte im Ausland befinden, wo der Beschuldigte bereits dabei war, entsprechende Geschäftsstrukturen aufzubauen. Immerhin hat der Beschuldigte vor Einleitung dieses Strafverfahrens im Ausland die Aufnahme einer gleichen Geschäftstätigkeit wie im Inland durch die Firma XY vereinbart. Noch nach den ersten untersuchungsrichterlichen Handlungen, als er noch auf freiem Fuss war, liess der Beschuldigte in Frankreich, Luxemburg und in der Schweiz abklären, ob und unter welchen Voraussetzungen dort der Handel mit Derivaten und Optionen möglich sei. All dies rechtfertigt durchaus die Annahme, dass der Beschuldigte auf freiem Fuss die Mittel und Möglichkeiten hätte, um seine Flucht zu bewerkstelligen (RZ 1993, S 69 ua) und (als Vorgriff zur Wiederholungsgefahr) ähnliche Taten weiter begehen wird.
Was den Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 131 Abs 1 und 2 Z 3 StPO anbelangt, so fehlt es nach Auffassung des OGH ganz gewiss nicht an bestimmten Tatsachen, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, der Beschuldigte werde nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft Straftaten auf der Linie seiner bisher zutage getretenen schädlichen Neigung erneut begehen. Denn erfahrungsgemäss sind gerade "gewerbsmässige Betrüger" im besonderen Masse rückfallsanfällig. Nimmt man Bedacht auf sogenannte "innere Tatsachen" (JBl 1991, 172), wie Charaktereigenschaften und Wesenszüge des Beschuldigten, und auf dessen einschlägige Vorstrafen, so ist die Annahme mit grosser Wahrscheinlichkeit gerechtfertigt, dass der Beschuldigte im Falle seiner Enthaftung noch vor einer allfälligen Aburteilung auch im Hinblick auf seine noch aufrechten "Geschäftsverbindungen" ähnliche Straftaten begehen wird.
Der dringende Tatverdacht des gewerbsmässigen Betruges indiziert geradezu die Wiederholungsgefahr. Vor allem wenn man die bisher vorliegenden Verfahrensergebnisse betrachtet und auch die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten, dann scheint ein beträchtliches kriminelles Potential des Beschuldigten offensichtlich, so dass dem Bf für den Fall seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft durchaus neue einschlägige Straftaten zuzutrauen sind.
Diese Gefahr wird noch dadurch verschärft, dass sich die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, unter denen die dem Beschuldigten angelasteten Taten begangen worden sein sollen, durch die Aufdeckung seiner Malversationen und seine Inhaftierung ganz wesentlich zum Nachteil verändert haben (so zB musste der Lebensunterhalt seiner Familie durch den Verkauf von zwei Fahrzeugen finanziert werden).
Der Bf vermeint weiters, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht gewahrt sei, da sich dieser Grundsatz allein mit der Höchststrafe von zehn Jahren nicht begründen lasse. Dem Beschuldigten ist zwar beizupflichten, dass die Untersuchungshaft nicht verhängt werden darf, wenn sie ausser Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe und zur Bedeutung der Sache steht (Bertel, Grundriss des österreichischen Strafprozessrechts, Rz 448 - Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Auch dieser Grundsatz wurde nicht verletzt, weil die Dauer der Untersuchungshaft keineswegs allein mit der drohenden Höchststrafe begründet wird, sondern nach dem bestehenden Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe nach den Grundsätzen für die Strafbemessung und nach der Bedeutung der Strafsache zu sehen ist. Gerade Letzteres lässt die verlängerte Untersuchungshaft vor allem im Hinblick auf die wahrscheinlich beträchtliche Schadenssumme durchaus angemessen und verhältnismässig erscheinen (Foregger-Kodek, MKK StPO, Anm I zu § 193 öStPO).