Cg 2003.140-41
§ 472 Z 4 ZPO
Wird der Klagsanspruch auf mehrere rechtserzeugende Tatsachen gestützt und beziehen sich die Rechtsausführungen der Berufung des Klägers gegen das klagsabweisende Urteil nur auf einzelne dieser Tatsachen, nicht aber auf die anderen, so hat sich die Überprüfung des Ersturteils durch das Berufungsgericht auf die noch geltend gemachten Umstände zu beschränken. Die nicht aufrecht erhaltenen Anspruchsgründe können in der Rechtsrüge in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, schon weil insoweit eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht begrifflich nicht vorliegen kann.
§§ 880a, 1489 ABGB
Der Anwendungsbereich der Garantie ist über den Wortlaut des § 880a ABGB hinaus ein viel grösserer. In einem Garantievertrag (auch Gewährvertrag) übernimmt der Garant gegenüber dem Begünstigten die Haftung für den noch ungewissen Erfolg eines Unternehmens (im weitesten Sinne) oder für den durch ein Unternehmen (im weitesten Sinn) entstandenen Schaden.
Das Versprechen des Garanten gegenüber dem Begünstigten, ihn im Falle seines Unterliegens in einem gerichtlichen Verfahren gegen einen Dritten schadlos zu halten, stellt eine Garantie dar, welche schadenersatzrechtlicher Natur ist. Der Anspruch gegen den Garanten daraus verjährt in 3 Jahren ab Kenntnis des Schadens bzw dem letztinstanzlichen Unterliegen des Begünstigten im Prozess. Die Frage, ob es sich um eine sogenannte zwei- oder dreipersonale Garantie handelt, ist für die Verjährung nicht wesentlich.
1). Das Etablissement V, Vaduz, eine Anstalt liechtensteinischen Rechts (im Folgenden: Anstalt bzw Firma V), stellte am 24.11.1994 über Ersuchen des Beklagten zugunsten der schweizerischen Gesellschaft A SA in Nachlassliquidation (im Folgenden: Firma A) einen Scheck über einen Betrag von CHF 400 000.- aus, welcher nicht vor dem 31.12.1994 eingelöst werden sollte und auch mit diesem Zeitpunkt datiert wurde. Dieser Scheck wurde von der Anstalt der Firma A unter gewissen hier nicht interessierenden Bedingungen übergeben.
Der Scheck wurde Ende Dezember 1994 bei der bezogenen schweizerischen Bank zur Zahlung präsentiert. Eine Zahlung wurde abgelehnt, weil die Anstalt zuvor den Scheck gesperrt hatte, wozu sie sich aus verschiedenen Gründen berechtigt erachtete.
Über Antrag der Firma A erliess das LG am 18.01.1995 einen Scheckzahlungsauftrag, mit dem der Anstalt (als dortigen Beklagten) als rückgriffspflichtigen Ausstellerin des Schecks die Zahlung der Schecksumme von CHF 400 000.- sA aufgetragen wurde. Die Anstalt bestritt ihre Zahlungspflicht mit umfangreichen Einwänden rechtlicher und tatsächlicher Natur und erhob fristgerecht Einwendungen.
Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Einleitung des Verfahrens 1 C 13/95 und vor dessen rechtskräftigem Abschluss unterfertigte ua der Beklagte eine mit «Verpflichtungserklärung» überschriebene Urkunde ua folgenden Inhalts:
...»
Herr RG (= der Beklagte), Herr FK, und Herr AH erklären hiermit ausdrücklich, die Etablissement V, Vaduz, im Zusammenhang mit dem von ihr ausgestellten Scheck vom 31.12.1994 über CHF 400 000- zugunsten der Fa A SA schad- und klaglos zu halten und der genannten Gesellschaft, sollte sie auf Grund des Verfahrensausganges gegenüber der A SA leistungspflichtig werden, neben dem Betrag von CHF 400 000.- zuzüglich Nebengebühren auch die Kosten dieses Verfahrens beider Parteien binnen längstens vier Wochen ab rechtskräftiger E im vorgenannten Verfahren zu ersetzen.
Vaduz...»
Diese Urkunde wurde auch von FK, nicht aber von AH unterschrieben und weist, wie ersichtlich, auch kein Datum auf.
Mit U des LG vom 17.08.1995 wurde den Einwendungen der Anstalt gegen den Scheckzahlungsauftrag keine Folge gegeben und der Scheckzahlungsauftrag aufrecht erhalten. Auch der gegen dieses U gerichteten Berufung der Anstalt gab das OG mit U vom 25.01.1996 keine Folge. Schliesslich blieb auch die Revision der Anstalt erfolglos und wurde das diesbezügliche U des OGH vom 30.09.1996 dem anwaltlichen Vertreter der Anstalt am 09.10.1996 zugestellt.
Mit Eingabe vom 17.02.1997 beantragte die Anstalt insbesondere mit dem Hinweis auf ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Verfahren die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen. Mit B vom 04.12.1997 wurde das Konkursverfahren eröffnet.
Mit B vom 23.05.2002 bewilligte das Konkursgericht ua die gerichtliche Veräusserung der Ansprüche der Konkursitin (Anstalt) gegenüber dem Beklagten und FK aus der Verpflichtungserklärung gegenüber der Konkursitin betreffend einer Schad- und Klagloshaltung aus dem Verfahren zu 1 C X zu einem Mindestgebot zu je CHF 1000.-. Bei der hiefür angesetzten Tagsatzung am 15.07.2002 wurden die vorgenannten Ansprüche dem meistbietenden RA L um den Betrag von je CHF 1000.- zugeschlagen.
Das Konkursverfahren über das Vermögen der Anstalt wurde schliesslich mit B des Landgerichtes Vaduz vom 21.05.2003 gem Art 87 Abs 1 KO aufgehoben und die Löschung der Firma V im Öffentlichkeitsregister angeordnet. Die Konkursgläubiger, deren Forderungen mit CHF 2 279 856.60 anerkannt worden waren, erhielten keine Quote. Das Massevermögen (CHF 39 999.98 inkl der Kostenvorschüsse der Gläubiger zur Deckung der Verfahrenskosten) wurde zur teilweisen Befriedigung der Massegläubiger verwendet.
Mit Vereinbarung vom 11.09.2002 trat RA L unter Hinweis auf die von ihm im Konkursverfahren ersteigerten Ansprüche diese der nunmehrigen Klägerin, einer Anstalt liechtensteinischen Rechts, um den Preis von CHF 1000.- ab. Gegenstand der Zession sind - namentlich -die Rückforderungsansprüche der Konkursitin (Firma V) ua gegenüber dem Beklagten aus der vorerwähnten «Verpflichtungserklärung betreffend die Schad- und Klagloshaltung aus dem Verfahren zu 1 C X gem Pkt 2 des Versteigerungsediktes».
Dieser Sachverhalt ist im Revisionsverfahren nicht strittig.
2). Gestützt darauf begehrt die Klägerin - als Zessionarin - mit der am 26.05.2003 beim Erstgericht überreichten Klage vom Beklagten die Zahlung vorerst eines Teilbetrages von CHF 200 000.- sA.
Die Firma V habe vom Beklagten und seinen Geschäftspartnern FK und AH die Lieferzusage für 900 Paar Schier der Marke A und 12.000 Stück Snowboards der Marke Santacruz für die Wintersaison 1994/95 erhalten. Der Beklagte und seine Geschäftspartner hätten diese Sportgeräte von der Firma A beziehen sollen. Mit Vereinbarung vom 18.10.1994 zwischen dem Beklagten und seinen Geschäftspartnern einerseits und der Firma A andererseits hätten sich der Beklagte und seine Geschäftspartner zur Übernahme bestimmter Aktiva der Firma A zwecks Weiterführung deren Geschäfte in einem neuen Unternehmen verpflichtet. Der Übernahmepreis sei pauschal mit CHF 400 000.- zahlbar bis 31.12.1994 vereinbart worden. Der Beklagte und seine Partner hätten zur Besicherung des Übernahmspreises eine erstklassige Bankgarantie vorlegen sollen. Da dies dem Beklagten und seinen Partnern nicht möglich gewesen sei, sei die Firma V ersucht worden, eine Garantie über den Betrag von CHF 400 000.- abzugeben. Diese Garantie sei von der Firma V in Form der Übergabe eines per 31 12.1994 fälligen Schecks über CHF 400 000.- erstellt worden, und zwar unter der Bedingung der sofortigen Rückgabe des Schecks an die Firma V im Falle der Zahlung durch den Beklagten und seine Partner bzw für den Fall, dass über die Firma A der Konkurs eröffnet werde. Diese von der Firma V geleistete Garantie sei einerseits durch eine Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten und eines Geschäftspartners (FK) vom 11.11.1994 abgesichert und mit Schreiben vom 23.11.1994 bestätigt worden. In der Folge sei die Firma V, ohne vom Beklagten und seinen Geschäftspartnern die Sportgeräte erhalten zu haben, von der Firma A zur Zahlung des Schecks über CHF 400 000.- gerichtlich in Anspruch genommen und schlussendlich zur Zahlung dieses Betrages samt Zinsen und Kosten verpflichtet worden. Während dieses Verfahrens habe der Beklagte und FK die zu Pkt 1 erwähnte Verpflichtungserklärung abgegeben. Als Folge der Gerichtsentscheidung sei die Firma V zahlungsunfähig geworden und das Konkursverfahren anhängig gewesen. Der Beklagte sei für sämtliche Beträge und Vertretungskosten, zu deren Zahlung die Firma V im Verfahren verurteilt worden sei, auf Grund der von ihm abgegebenen Bürgschaftsverpflichtung vom 11.11.1994 sowie aus der Verpflichtungserklärung ohne Datum haftbar. Ausserdem ergebe sich die Haftung des Beklagten daraus, dass er direkt bzw indirekt über seine in Konkurs geratene Firma N bereichert worden sei, da sich seine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Firma A zumindest um den Betrag von CHF 400 000.- verringert habe. Die Klägerin mache vorerst nur einen Teilbetrag von CHF 200 000.- geltend.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung.
RA L habe nur jene Rechte an die Klägerin übertragen können, für die er zuvor den Zuschlag im Konkursverfahren erhalten habe. Dies treffe auf die Bürgschaftsverpflichtung vom 11.11.1994 nicht zu. Die Rechte aus dieser Bürgschaftsverpflichtung seien nicht ersteigert und daher auch nicht auf die Klägerin übertragen worden. Über die rechtliche Qualität der Verpflichtungserklärung ohne Datum habe das OG bereits im Verfahren E X entschieden.
Davon abgesehen habe die Firma V keinen Schaden erlitten, da sie bereits vor der Leistung der in Klage gezogenen Forderung in Konkurs verfallen sei. Die Firma V habe die Forderung von CHF 400 000.- gegenüber der Firma A nie erfüllt.
Schliesslich sei die Forderung der Klägerin, sofern sie überhaupt je zu Recht bestanden habe, verjährt.
Mit U vom 26.06.2003 wies das Erstgericht das Klagebegehren vollinhaltlich ab.
Es traf zum Verfahren 1 C X, zur Verpflichtungserklärung des Beklagten und der kridamässigen Versteigerung der Ansprüche der Konkursitin daraus gegenüber dem Beklagten und schliesslich zur Abtretung dieser Ansprüche an die Klägerin die Feststellungen laut S 4 bis 6 seines Urteiles, auf die unter Hinweis auf die Zusammenfassung des Sachverhaltes im Pkt 1) verwiesen werden kann.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass RA L die von ihm im Konkursverfahren der Firma V ersteigerten Rückforderungsansprüche gegenüber dem Beklagten aus der Verpflichtungserklärung ohne Datum an die Klägerin abgetreten habe. Grundlage der Klagsforderung könne daher nur diese Verpflichtungserklärung und nicht auch die Bürgschaftsverpflichtung vom 11.11.1994 sein. Die undatierte Verpflichtungserklärung sei als Garantievertrag iS des § 880a ABGB zu beurteilen. Nach deren Inhalt habe sich der Beklagte neben FK verpflichtet, die Firma V im Zusammenhang mit dem von ihr ausgestellten Scheck vom 3112.1994 zugunsten der Firma A schad- und klaglos zu halten. Diese Erklärung könne nur so verstanden werden, dass der Beklagte versprochen habe, der Firma V jenen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Inanspruchnahme aus dem von ihr ausgestellten Scheck entstehen werde.
Der Beklagte habe ua auch die Verjährung eingewendet. Ansprüche nach § 880a ABGB verjährten nach § 1489 ABGB innert drei Jahren ab Kenntnis des Schadens, soweit die Garantieverpflichtung Schadenersatzfunktion habe. Die gegenständliche Verpflichtungserklärung sei schadenersatzrechtlicher Natur. Die dreijährige Verjährungsfrist habe somit mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens 1 C X (letztinstanzliches Urteil vom 30.09.1996) zu laufen begonnen und sei zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Klage bereits abgelaufen gewesen. Im Hinblick auf die Verjährung der Forderung sei auf die übrigen Einwände des Beklagten, insbesondere auch jene des Nichtzustandekommens einer Verpflichtung mangels Unterfertigung durch AH, nicht näher einzugehen.
3). Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 18.03.2004 gab das OG der auf eine Verfahrens- und Rechtsrüge sowie den Berufungsgrund von «mangelhaften Feststellungen» gestützten Berufung der Klägerin keine Folge.
Das OG teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach RA L ausschliesslich die Ansprüche aus der undatierten Verpflichtungserklärung ua des Beklagten ersteigert und diese der Klägerin abgetreten habe. Entgegen der Meinung der Klägerin seien diese Ansprüche auch der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB unterlegen, die im Hinblick auf den rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits 1 C X und der vierwöchigen Leistungsfrist aus dem Urteil am 28.10.1996 zu laufen begonnen und am 28.10.1999, somit lange vor der gegenständlichen Klage (26.5.2003) abgelaufen sei.
Die Rechte der Firma V seien durch die Abtretungsvereinbarung vom 11.09.2002 in unveränderter Form auf die Klägerin übergegangen. Entgegen deren Ansicht handle es sich bei dieser Forderung aus der Verpflichtungserklärung auch nicht um eine Judikatschuld, da diese Verpflichtungserklärung nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes noch vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens 1CX abgegeben worden sei, also zu einem Zeitpunkt, zu dem noch gar kein rechtskräftiges Judikat vorgelegen sei. Ausserdem sei durch das rechtskräftige Urteil im Verfahren 1 C X eine Judikatschuld nur im Verhältnis der Firma A zur Firma V, nicht aller im Verhältnis dieser Firma zum Beklagten entstanden. Die Rechte, die RA L an die Klägerin abgetreten habe, seien niemals Gegenstand einer gerichtlichen E gewesen und beinhalteten daher auch keine Judikatschuld. Ob der Beklagte und dessen Geschäftspartner durch die Scheckgarantie seitens der Firma V von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Firma A teilweise befreit worden seien, wie in der Berufung behauptet, sei nicht massgebend, denn entscheidend für den Inhalt und die Rechtsnatur der der Klägerin aus dieser Verpflichtungserklärung erwachsenen Rechte sei allein der Inhalt der Erklärung.
Das noch in der Klage enthaltene Vorbringen, die Haftung des Beklagten ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der Beklagte direkt bzw indirekt über seine in Konkurs geratene Firma A bereichert worden sei, zumal sich seine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Firma A zumindest um den Betrag von CHF 400 000.- verringert habe, sei unklar. Da dieses Vorbringen in der Berufung aber nicht mehr aufgegriffen worden sei, setze sich das Berufungsgericht mit diesem Rechtsgrund auch nicht auseinander.
Damit bleibe zu prüfen, welche Rechte die Firma V aus der undatierten Verpflichtungserklärung erworben habe, dies allerdings unter der bisher ungeprüften Prämisse, dass diese Erklärung überhaupt gültig zustande gekommen sei.
Der Beklagte habe neben FK erklärt, die Firma V schad- und klaglos zu halten und ihr, sollte sie im Verfahren 1 C X unterliegen, die Hauptsache im Betrage von CHF 400 000.- sowie die daraus geschuldeten Zinsen und Kosten des Rechtsstreites binnen vier Wochen ab Rechtskraft der E zu bezahlen.
Das Erstgericht habe diese Verpflichtungserklärung als Garantievertrag iS des § 880a ABGB beurteilt, dessen Inhalt darin bestehe, dass jemand (der Garant) sich verpflichte, für den Erfolg eines Unternehmens einzustehen oder für den Schaden, der durch ein Unternehmen entstehe, aufzukommen. Nach Meinung des Erstgerichtes sei dieser Garantievertrag ein einseitiger Vertrag und verpflichte lediglich den Garanten, der im Zweifel für den ganzen Ausfall oder Schaden einzutreten habe. Die Klägerin bzw Berufungswerberin stimme der Qualifikation der Verpflichtungserklärung als Garantievertrag grundsätzlich zu, sehe in ihr allerdings eine sogenannte zweipersonale Garantie, auf die ihrer Ansicht nach die 30-jährige Verjährungsfrist Anwendung finde.
Auch nach Auffassung des Berufungsgerichtes handle es sich bei der gegenständlichen Verpflichtungserklärung um einen Garantievertrag. Der Inhalt dieser Erklärung weiche aber vom gesetzlichen Tatbestand des § 880a ABGB insoferne ab, als diese Gesetzesstelle lediglich den Fall regle, dass jemand die Leistung eines Dritten verspreche, während im vorliegenden Fall nur ein Versprechen des Beklagten gegenüber der Klägerin als Einzelrechtsnachfolgerin der Firma V vorliege, das allerdings Bezug auf ein weiteres Rechtsgeschäft nehme, nämlich die sicherungsweise Scheckübergabe seitens der Firma V an die Firma A.
Nach der Rechtsprechung des OGH (LES 1981, 156) könne der Garantievertrag nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit mit den verschiedensten Inhalten ausgestaltet werden. Daher sei jeder Vertrag, durch den für einen künftigen Erfolg gutgestanden und eine Haftungsgrundlage geschaffen werde, als Garantievertrag zu werten. Für die hier allein interessierende Frage der Verjährung sei es gleichgültig, ob es sich um eine zweipersonale Garantie handle, bei der die Verpflichtung des Garanten gegenüber dem Begünstigten ihren Grund allein in der Beziehung zwischen ihnen finde oder um eine dreipersonale Garantie, bei der die Verpflichtung des Garanten gegenüber dem Auftraggeber ihren Grund in der Beziehung zu einem Dritten habe. Die Verjährungsfrist hänge allein vom Inhalt der Verpflichtungserklärung ab, nicht von der Anzahl der am Garantievertrag Beteiligten. Entscheidend sei somit, wofür der Garant einzustehen habe.
Im vorliegenden Fall habe der Beklagte zusammen mit FK erklärt, die Klägerin schad- und klaglos zu halten. Da diese Verpflichtungserklärung nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes nach Klagseinbringung im Rechtsstreit 1 C X abgegeben worden sei, sei die Verpflichtung zur Klagloshaltung von vorneherein unmöglich und daher ungültig gewesen. Somit verbleibe die Verpflichtung des Beklagten zur Schadloshaltung der Firma V. Darunter kann schon nach dem natürlichen Wortsinn dieser Erklärung nichts anderes als das Versprechen des Beklagten verstanden werden, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch das Unterliegen im Rechtsstreit 1 C X entstehe. Dieser Schade bestehe in der gesamten Leistung (Hauptsache, Zinsen und Kosten), zu der die Firma V in diesem Verfahren verurteilt worden sei, unabhängig davon, ob sie diese Beträge tatsächlich bezahlt habe, denn bereits das Entstehen eines Passivums sei als Schade zu werten.
Das Berufungsgericht qualifiziere daher in Übereinstimmung mit dem Erstgericht den Klagsanspruch als Schadenersatzforderung. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass dieser Anspruch nicht, wie Schadenersatzansprüche im Allgemeinen, auf dem Gesetz beruhe, sondern sich auf einen Vertrag gründe. Die Rechtsnatur des Anspruchs sei in beiden Fällen die gleiche. Auch für vertragliche Schadenersatzansprüche gelte die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB.
4). Gegen dieses U richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Revision der Klägerin, die es seinem gesamten Inhalte nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzufechten erklärt und dessen Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen E begehrt.
Der Beklagte beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben. Auf das dann enthaltene Vorbringen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung der Revision zurückzukommen sein.
5). Die nur wenig strukturierten und sich teilweise wiederholenden Revisionsausführungen können wie folgt konkretisiert und zusammengefasst werden:
Das OG habe sich an den Bestimmungen über den Garantievertrag nach § 880a ABGB zwar orientiert, jedoch den «Vertragsgegenstand» (gemeint wohl: den Inhalt der undatierten Verpflichtungserklärung) gar nicht untersucht und insbesondere nicht festgestellt und beurteilt, für welche Leistung/Erfolg der Beklagte in concreto einzustehen habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte nicht nur der Text der Verpflichtungserklärung, sondern auch die damit verfolgte Absicht der Parteien erforscht und ausgelegt werden müssen. Auf Grund der Formulierung «Klag- und Schadloshaltung» habe das Berufungsgericht zu Unrecht die Klagsforderung als Schadenersatzforderung qualifiziert.
Tatsächlich sei die Verpflichtungserklärung gar kein Garantievertrag gemäss § 880a ABGB, der die Zusage eines Dritten für volle Genugtuung beinhalte, wenn die Leistung eines Dritten ausbleibe. Demgegenüber habe hier ua der Beklagte gegenüber der Firma V ein besonderes und unbedingtes Zahlungsversprechen ähnlich einer Bürgschaft (allerdings nicht im Aussenverhältnis gegenüber der Firma A) abgegeben, was einer Schuldübernahme gleichkomme. Die Firma V habe so gestellt werden sollen, dass sie faktisch keine Zahlungspflicht aus dem Verfahren 1 C X treffe. Dies habe aber mit Schadenersatz nichts zu tun, weil auch die materiellen Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch (Rechtswidrigkeit, Kausalzusammenhang etc) fehlten.
Entgegen der Meinung des OG stelle die Verpflichtungserklärung allenfalls eine zweipersonale Garantie bzw ein einseitiges Zahlungsversprechen gegenüber der Firma V dar.
Auch habe das Berufungsgericht zu Unrecht das Vorbringen in der Klage in Bezug auf eine Bereicherung ua des Beklagten übergangen. Durch die Verurteilung der Firma V im Rechtsstreit 1 C X sei ua der Beklagte von seiner eigenen Zahlungsverpflichtung gegenüber der Firma A befreit worden. Der Umstand, dass dieses Vorbringen in der Berufung nicht mehr aufgegriffen worden sei, bedeute nicht, dass es damit zurückgezogen worden sei. Vielmehr habe sich die Klägerin in ihrer Berufung nur mit der - unrichtigen - rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes befasst, das dem der Verpflichtungserklärung zugrunde liegenden Vertrag eine schadenersatzrechtliche Funktion beigemessen habe.
Richtigerweise hätte das Berufungsgericht davon ausgehen müssen, dass mit der zwischen dem Beklagten und der Firma V getroffenen Vereinbarung der Beklagte die Zahlungsverpflichtung der Firma V aus der Judikatschuld zu 1 C X übernommen habe. Daraus folgend hätte das Berufungsgericht daher richtigerweise davon ausgehen müssen, dass der geltend gemachte Anspruch der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliege. Folge davon wäre gewesen, dass der gegenständliche Anspruch noch nicht verjährt sei.
6). Das Berufungsnrteil hält den Angriffen der Revisionswerberin in jeder Hinsicht stand. Der Senat teilt vollinhaltlich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes und kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf diese verwiesen werden.
Über den Wortlaut des § 880a ABGB hinaus, der -ebenfalls wie Art 111 OR - nur die Zusage der Leistung eines Dritten regelt, ist der Anwendungsbereich der Garantie nach ständiger Rechtsprechung und Lehre viel weiter. In einem Garantievertrag (auch Gewährvertrag) übernimmt der Garant gegenüber dem Begünstigten die Haftung für den noch ungewissen Erfolg eines Unternehmens (im weitesten Sinne) oder für den durch ein Unternehmen (im weitesten Sinn) entstandenen Schaden (MGA des ABGB 36. Auflg E 14 zu § 880a; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II 12. Auflg 144).
Unter den Anwendungsbereich eines Garantievertrages lassen sich demnach Fälle wie zB das Versprechen des Garanten gegenüber dem Begünstigten zur Zahlung eines bestimmten Betrages für den Fall, dass er von seinem Schuldner keine Zahlung oder Leistung erhält, uä Fallkonstellationen subsumieren (vgl SZ 54/189, ecolex 1999, 318; ÖBA 1997, 636 uva).
Ähnlich verhält es sich hier:
Die Firma V wurde als Scheckausstellerin zu 1 C X von der Firma A geklagt und hat ihre Zahlungspflicht mit umfangreichen Einwendungen bis zum OGH bestritten. Die Frage, ob die Firma V den Scheckbetrag von CHF 400 000.- schuldet, war also offen und stellt der Rechtsstreit insofern ein «Unternehmen» im besagten Sinn dar, wobei die Firma V selbstverständlich - es sei denn, man unterstellte eine mutwillige Prozessführung durch die dort Beklagten vertreten durch den nunmehrigen Klagsvertreter - rechnete, im Verfahren zu obsiegen und damit keinerlei Zahlungspflicht gegenüber der Firma A zu haben.
Schon aus dieser Erwägung verbieten sich Vergleiche mit einer Schuldübernahme iS der §§ 1404 f ABGB, die grundsätzlich den Eintritt eines weiteren Schuldners in ein bestehendes (unstrittiges) Schuldverhältnis zum Gegenstand haben. Aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen kann auch nicht von einer Judikatschuld gesprochen werden.
Der Beklagte hat sich verpflichtet, für den Erfolg/ Misserfolg der Firma V im Rechtsstreit dahin einzustehen, dass er diese Gesellschaft schadlos hält (eine Klagloshaltung war ja wegen des bereits eingeleiteten Rechtsstreites nicht mehr möglich), falls diese auf Grund des Verfahrensausganges gegenüber der Firma A leistungspflichtig wird. Für diesen Fall verpflichtete sich der Beklagte, der Firma V sowohl den Klagsbetrag samt Nebengebühren als auch alle Verfahrenskosten binnen längstens vier Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens 1 C X zu ersetzen. Ein solcher für die Firma V negativer Prozessausgang lässt sich ausgehend von ihrer auf Abwehr der Klage gerichteten Prozessführung zwanglos einem «Schaden» gleichsetzen, für den der Beklagte einzustehen sich verpflichtete.
Der gegenständlichen Verpflichtungserklärung, die primär nach ihrem Wortlaut auszulegen ist und, das sei nur am Rande erwähnt, von der Kanzlei des Klagsvertreters (in seiner damaligen Eigenschaft als Verwaltungsrat und RA der Firma V) «redaktionell» vorbereitet wurde, kann kein anderer Inhalt beigemessen werden. Ausschliesslich die Ansprüche aus dieser Verpflichtungserklärung wurden kridamässig versteigert und kann die Klägerin als Zessionarin des Erstehers die Klagsforderung nur auf diesen Rechtstitel gründen. Alle anderen im Rechtsstreit 1 C X erörterten Geschäfte, Vereinbarungen und Transaktionen zwischen der Firma A, deren Nachfolgegesellschaft, der Firma V sowie des Beklagten und seiner Partner waren nicht Gegenstand der Versteigerung und müssen schon deshalb für die Beurteilung der Verpflichtungserklärung ausser Betracht bleiben. Im Übrigen vermag die Revisionswerberin auch nicht konkret aufzuzeigen, welche Rückschlüsse aus diesen Vorgängen für die Interpretation der Verpflichtungserklärung gewonnen werden sollten.
Zu Recht qualifizierte das Berufungsgericht die Verpflichtungserklärung als sogenannte dreipersonale Garantie, da die daraus resultierende Verpflichtung ua des Beklagten gegenüber der Firma V ihren Grund - auch - in dessen geschäftlichen Beziehungen zu anderen Personen, ua der Firma A sowie ihrer Nachfolgegesellschaft hatte. Die Frage einer zwei- oder dreipersonalen Garantie ist aber, sieht man von der noch zu erwähnenden, in Österreich allerdings vereinzelt gebliebenen Lehrmeinung des Bernhard Koch ab, für die Beurteilung der Verjährung des Klagsanspruches irrelevant, worauf das Berufungsgericht ebenfalls hinwies.
Die Ausstellung des Schecks von CHF 400 000.- durch die Firma V diente auf Grund des Klagsvorbringens der Sicherstellung von Forderungen der Firma A gegenüber dem Beklagten und seinen Geschäftspartnern aus einem Vertrag vom 18.10.1994 und sollte der Scheck nur unter Bedingungen eingelöst werden, die nach dem Rechtsstandpunkt der Firma V im Verfahren 1 C X nicht eingetreten waren.
Vor diesem Hintergrund kann mit Fug nicht bezweifelt werden, dass die Verpflichtungserklärung (Garantie) des Beklagten, die ja nur bei Sachfälligkeit der Firma V im Prozess schlagend werden sollte, Schadenersatzfunktion hatte und die Ansprüche daraus der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB (§ 1489 öABGB) unterlagen (MGA des ABGB 36. Auflg E 60, 62 zu § 880a; vgl auch Apathy in Schwimann Praxiskomm² Rz 13 zu § 880a, Mader aaO Rz 2 zu § 1489 je mwN).
Der Senat kann auch in diesem Zusammenhang auf die zutreffende Rechtsansicht der Vorinstanzen verweisen, der die Revisionswerberin keine stichhältigen Argumente entgegenhalten kann.
Die Qualifikation des Garantieanspruches als Schadenersatzanspruch folgt schon aus der Textierung des § 880a ABGB, wonach der Garant für volle Genugtuung haftet und schon damit festgelegt wird, dass der Garant den Begünstigten für den ihm entstandenen Schaden entschädigen muss. Noch deutlicher formuliert dies die schon zitierte Bestimmung des Art 111 OR, die den Garanten «zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet». Da andererseits die Bestimmung des § 1489 ABGB die Verjährungsfrist für «jede Entschädigungsklage» regelt, kann schon deshalb kein Zweifel bestehen, dass auch vertraglich geregelte bzw - wie hier - vertraglich zugesagte Schadenersatzansprüche darunter fallen. Entgegen der Ansicht der Klägerin bedarf es dazu nicht der materiellen Voraussetzungen eines (deliktischen) Schadenersatzanspruches wie die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens etc (vgl auch SZ 9/25). Tatsächlich übernahm der Beklagte in seiner Verpflichtungserklärung die Gefahr eines Prozessverlustes und damit eines künftigen - ungewissen - Schadens der Firma V, der in der (durch den Konkurs freilich vereitelten) Zahlung der Schecksumme samt Prozesskosten gelegen war.
Ausgehend davon erübrigt es sich, auf jene österreichischen Lehrmeinungen näher einzugehen, die an der in der Rechtsprechung des öOGH vorgenommenen Differenzierung zwischen Garantien mit und ohne Schadenersatzfunktion mit gewichtigen Argumenten Kritik üben und einer grundsätzlich dreijährigen Verjährungsfrist bei allen Garantieansprüchen das Wort reden (Koziol, Der Garantievertrag [1981] S 50 f P. Bydlinski, Glosse in ÖBA 1997/620 ua). Der von der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren zitierte Vorschlag Kochs, die Verjährungsfrist für abstrakte dreipersonale Garantien in Analogie zu § 1403 Abs 2 ABGB mit drei Jahren, für Ansprüche aus zweipersonalen Garantien nach der allgemeinen Verjährungsregel mit Ablauf von 30 bzw 40 Jahren anzunehmen, beruhte überwiegend auf rechtspolitischen Erwägungen und fand im österreichischen Schrifttum und in der Rechtsprechung keine Akzeptanz (Koch in ÖBA 1991, 245 f ecolex 1997, 17 ua).
Zu Unrecht vermisst die Revisionswerberin schliesslich ein inhaltliches Eingehen des Berufungsgerichtes auf den noch in der Klage geltend gemachten, in der Berufung aber nicht mehr relevierten Rechtsgrund der Bereicherung, der nach dem - freilich unsubstanziierten -Klagsvorbringen darin gelegen sein soll, dass «der Beklagte direkt bzw indirekt über seine in Konkurs geratene Firma N bereichert worden sei, zumal sich seine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Firma A zumindest um den Betrag von CHF 400 000.- verringert habe». Das Erstgericht hat diesen Klagegrund in seinem klagsabweisenden Urteil insofern schlüssig verneint, als es darauf hinwies, dass nur die undatierte Verpflichtungserklärung des Beklagten Grundlage der Klagsforderung sein könne. Da die Klägerin in ihrer Berufung auf diesen Anspruchsgrund nicht mehr zurückkam und damit auch nicht mehr aufrecht erhielt, war dieser nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens und auch das Berufungsgericht zum einen nicht mehr verpflichtet, sich damit näher auseinanderzusetzen (vgl Petrasch in ÖJZ 1985, 300; RZ 1995/93). Eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht iSd § 472 Z 4 ZPO (§ 503 Z 4 öZPO) kann schon aus diesem Grunde nicht vorliegen (RIS Justiz RS 0043573; 1 Ob 14/01t; 5 Ob 95/99b uva).
Zum anderen steht ein Bereicherungsanspruch grundsätzlich nur dem «Entreicherten» zu und könnte sich, wenn überhaupt, nur die Firma V auf einen solchen berufen. Ein solcher Anspruch wurde aber im Konkursverfahren nicht versteigert und konnte schon aus diesem Grund nicht in die Rechtszuständigkeit der Klägerin übergehen.
Damit erweist sich der Klagsanspruch, auch wenn man seinen aufrechten Bestand unterstellte, in jedem Falle als verjährt und wurde das Klagebegehren zu Recht abgewiesen. Damit erübrigt sich auch die Prüfung der Frage, ob die undatierte Verpflichtungserklärung des Beklagten nicht schon deshalb von allem Anfang an rechtsunwirksam war, weil sie entgegen ihrem Wortlaut und der - allenfalls - daraus hervorgehenden Parteiabsicht nicht - auch - von AH unterfertigt wurde.
Die Revision musste deshalb erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO.