CG. 2011.92
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic.iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei AH***, vertreten durch MS***, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, wider die beklagte Partei OS***, c/o LL***, vertreten durch OP***, Rechtsanwälte AG in 9494 Schaan, wegen 1. Leistung: CHF 100'000.00 sA, 2. Auskunft: CHF 10'000.00, infolge der Revisionsrekurse der klagenden und beklagten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 30.08.2011, 02 CG.2011.92, ON 30, mit dem dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 30.06.2011, ON 20, Folge gegeben und dieser Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Rechtskraftvorbehalt an das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Den Revisionsrekursen der klagenden und beklagten Partei wird k e i n e Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Mit ihrer am 15.03.2011 beim Fürstlichen Landgericht eingereichten Klage machte die Klägerin von der Beklagten einen im Erbrecht begründeten Pflichtteilsanspruch im Betrage von CHF 100 Mio. samt näher bezifferter Zinsen sowie einen "Auskunftsanspruch" hinsichtlich der vom Erblasser der Beklagten "unmittelbar oder mittelbar (auch wirtschaftlich) gemachten Zuwendungen und Vermögenswidmungen aller Art" geltend.
Mit Beschluss vom 30.06.2011 (ON 20) wies das Fürstliche Landgericht die Klage zurück und erklärte das bisherige Verfahren für nichtig. Begründet wurde dieser Beschluss, soweit entscheidungsrelevant, wörtlich wie folgt:
"... Über die Klägerin wurde - ein entsprechendes Vorbringen wurde in der Tagsatzung vom 30.06.2011 erstattet - mit Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 25.02.2010 zum Aktenzeichen 8 S 6/10x ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, wobei der Klägerin keine Eigenverwaltung zusteht. Am 06.05.2011 wurde beim Bezirksgericht Gmunden die nachträgliche Prüfungstagsatzung, Schlussrechnungstagsatzung, Verteilungstagsatzung und Zahlungsplantagsatzung durchgeführt. Wesentlicher Inhalt des Zahlungsplanvorschlags: Quote 7%, zahlbar in 7 gleichen Jahresraten zu 1%; die erste Rate bis 31.12.2011 und die Folgeraten bis 31.12. der Folgejahre. Mit Beschluss vom 08.06.2011 wurde der am 06.05.2011 angenommene Zahlungsplan betätigt. Mit Beschluss vom 28.06.2011 wurde das Schuldenregulierungsverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des am 06.05.2011 angenommenen Zahlungsplans aufgehoben. In der Tagsatzung vom 30.06.2011 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur Rechtsansicht des Richters, dass die Klage (aufgrund des aktenkundig gewordenen) Privatkonkurses der Klägerin zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären ist, zu äussern. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Nach liechtensteinischem Recht gilt grundsätzlich das Prinzip der Universalität des Konkursverfahrens. Demnach entfaltet auch ein "Auslandskonkurs" über das Vermögen einer Partei Rechtsfolgen im Inland, es sei denn, dass der betreffende ausländische Staat die Gegenseitigkeit nicht beachtet (LES 2004, 28). Über die Klägerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Gmunden am 25.02.2010 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Das Schuldenregulierungsverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Mit Beschluss vom 28.06.2011 wurde das Schuldenregulierungsverfahren wohl aufgehoben, dieser Beschluss ist aber noch nicht rechtskräftig. Zudem läuft gemäss Zahlungsplan die Zahlungsfrist für 7 gleiche Jahresraten in Höhe von je 1% während 7 Jahren ab 2011. Bei Klagseinreichung und während des gesamten gegenständlichen Verfahrens bestand also hinsichtlich der Klägerin ein "Auslandskonkurs". Das Anerkennungserfordernis der Gegenseitigkeit ist im Verhältnis zu Österreich zu bejahen (§ 237 Abs 1 öKO; für innerhalb der EU gelegenes Auslandsvermögen eines österreichischen Schuldners in Privatkonkurs gilt dies nach der EuInsVO). Der Klägerin kommt im eröffneten österreichischen Privatkonkurs (Schuldenregulierungsverfahren) keine Eigenverwaltung zu. Sie hat demnach für das gegenständliche Verfahren keine Prozessführungsbefugnis (§§ 6 bzw. 3 öKO; Mohr, Privatkonkurs2 [2007] Seite 36 f). Die Klägerin ist, da sie während dem gegenständlichen Verfahren (in Österreich) in Konkurs befindlich (Schuldenregulierungsverfahren) ist bzw. war auch in Liechtenstein nicht partei- und prozessfähig (LES 2004, 28). Das gegenständliche Verfahren kann und konnte demnach nur vom bestellten Masseverwalter für die Klägerin geführt werden. Die verfahrensrechtlichen Konsequenzen daraus, dass das gegenständliche Verfahren nicht vom Masseverwalter, sondern von der Klägerin (Gemeinschuldnerin) geführt wurde bzw. wird, sind nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen. Gemäss Art 19 Abs 1 und 20 Abs 2 KO wird einer Konkursitin in einem Aktivprozess, der - wie hier - ihr in die Konkursmasse fallendes Vermögen betrifft, die Prozessführungsbefugnis entzogen und sind alle die Masse betreffenden Prozesshandlungen der Gemeinschuldnerin nichtig, wobei diese Nichtigkeit von Amts wegen wahrzunehmen ist (LES 2004, 31). Das gesamte gegenständliche Verfahren ist daher als nichtig zu erklären und die Klage zurückzuweisen. ..."
3.1. Es stelle sich die Frage, ob das österreichische Insolvenzverfahren im Inland anerkannt werde oder nicht. Bejahendenfalls würde infolge der Insolvenzeröffnung in Österreich die Prozessführungsbefugnis auf den österreichischen Masseverwalter übergegangen sein und wären Klagserhebung sowie daraufhin gesetzte Prozesshandlungen unzulässig und nichtig.
3.2. Nach der in Liechtenstein ausschliesslich das internationale Konkursrecht regelnden Bestimmung des Art 5 KO gelte das Prinzip der Universalität, falls der betreffende ausländische Staat die Gegenseitigkeit beobachte. Entscheidend sei somit, ob das Anerkennungserfordernis der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Österreich zu bejahen sei. Die Gegenseitigkeit sei nach den hier massgeblichen §§ 240 öIO zweifelsfrei zu bejahen, anerkenne doch Österreich nach diesen Bestimmungen ein im Inland über das Vermögen eines Inländers eröffnetes Konkursverfahren jedenfalls, sofern das inländische Konkursverfahren in seinen Grundzügen mit dem österreichischen Insolvenzverfahren vergleichbar sei, insbesondere österreichische Gläubiger wie Inlandsgläubiger behandelt würden (§ 240 Abs 1 öIO). Das Erstgericht habe die unrichtigen Schlüsse aus der wenngleich richtig erkannten Rechtslage gezogen. Der österreichische Konkurs habe keinen Einfluss auf den von der Revisionswerberin klagsweise geltend gemachten Auskunftsanspruch haben können. Dieser falle nämlich nicht in die Konkursmasse, sodass auch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Revisionswerberin deren Prozessführungsbefugnis insoweit nicht tangiert habe. Insofern sei dem Rekurs Folge zu geben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund an das Erstgericht zurückzuverweisen.
3.3. Pflichtteilsansprüche würden gemäss österreichischem Recht in die Konkursmasse fallen. Damit fehlte es der Revisionswerberin grundsätzlich an der Prozessführungsbefugnis. Die Sache sei jedoch nicht entscheidungsreif, weil eine mangelnde Prozessführungsbefugnis eines Gemeinschuldners bis zur rechtskräftigen Zurückweisung der Klage auch noch im Rechtsmittelverfahren saniert werden könne. Eine Heilung der fehlenden Prozessführungsbefugnis sei im konkreten Fall in zweierlei Hinsicht möglich: 1. mit rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses über das Vermögen der Rekurswerberin, mit der die Revisionswerberin wieder die volle Verfügungsbefugnis und damit insbesondere auch die Prozessführungsbefugnis erlangen würde. Der Konkurs sei am 28.06.2011 aufgehoben worden, der Aufhebungsbeschluss sei im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes am 30.06.2011 angesichts der 14tägigen Rekursfrist noch nicht rechtskräftig gewesen. Im Falle der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses sei der vom Erstgericht angezogene Zurückweisungsgrund entfallen. Das Verfahren wäre ohne weiteres fortzusetzen. 2. Wäre eine Sanierung auch dadurch möglich, dass der Masseverwalter die Klags- bzw Prozessführung nachträglich genehmige und gleichzeitig in den Prozess eintrete.
Das Erstgericht werde daher der Revisionswerberin im fortgesetzten Verfahren gem § 6 Abs 2 ZPO unter Fristsetzung entsprechende Aufträge zu erteilen haben.
Im Wesentlichen und zusammengefasst macht die Klägerin in ihrem Revisionsrekurs geltend:
4.1. Das österreichische Schuldenregulierungsverfahren sei mangels Gegenseitigkeit nicht anzuerkennen. Das liechtensteinische Konkursrecht kenne den Zahlungsplan, so wie ihn das österreichische Insolvenzrecht für den Privatkonkurs vorsehe, nicht. Im Gegensatz zum liechtensteinischen Nachlassvertrag sehe der Zahlungsplan nämlich keine zahlenmässig fixierte Mindestquote vor.
4.2. Die Vergleichbarkeit setze die Möglichkeit der Entschuldung voraus. Es gebe in Liechtenstein derzeit keinerlei Möglichkeiten der Entschuldung über ein Schuldenregulierungsverfahren. Solange es in Liechtenstein ein Privatkonkursverfahren wie es das österreichische Recht vorsehe, nicht gebe - mit vorgelagerter Zahlungsplantagsatzung und der Möglichkeit der vorzeitigen Entschuldung für natürliche Personen - sei es mit dem österreichischen Verfahren nicht zu vergleichen. Die Klägerin habe somit trotz Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens in Österreich ihre Prozessfähigkeit in Liechtenstein nicht verloren.
4.3. Das Schuldenregulierungsverfahren sei seit längstens 22.06.2011 aufgehoben. Seit Inkrafttreten der Insolvenzrechtsnovelle 2006 (GIN 2006) sei das Konkursverfahren bereits mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem ein Zahlungsplan bestätigt werde, ex lege aufgehoben, ohne dass es eines gesonderten Aufhebungsbeschlusses bedürfe. Es wäre festzustellen gewesen, dass das Schuldenregulierungsverfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes am 30.06.2011 aufgehoben gewesen sei. Daher bedürfe es keiner Zurückverweisung an das Erstgericht. Das Obergericht hätte feststellen müssen, dass der Konkurs bereits mit Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans, somit am 22.06.2011 aufgehoben gewesen sei. Die Klägerin habe bereits konkludent ihre Zustimmung zur Prozessführung gegeben. Die Heilung sei durch Genehmigung durch die Klägerin längstens in der Tagsatzung vom 30.06.2011 eingetreten.
4.4. Die Kosten des Rekursverfahrens seien nicht weitere Verfahrenskosten. Es sei ein Zwischenstreit durch Antrag der Beklagten auf Zurückweisung der Klage ausgelöst worden.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Beklagte in ihrer Gegenäusserung aus:
5.1. Es fehle der klagenden Partei an der Beschwer. Das Fürstliche Obergericht sei dem Antrag in ihrer Rekursschrift genau gefolgt. Nach liechtensteinischem Recht gelte das Prinzip der Universalität. Das Insolvenzrecht des Staates der Verfahrenseröffnung bestimme die Befugnisse des Konkursverwalters. Österreich beachte gegenüber Liechtenstein die Gegenseitigkeit.
5.2. Im gegenständlichen Fall würden die hauptsächlichen Interessen des Gemeinschuldners in Österreich liegen. Die Voraussetzungen einer Anerkennung gem § 240 öIO hinsichtlich eines liechtensteinischen Insolvenzverfahrens seien erfüllt. Österreichische Gläubiger würden in einem liechtensteinischen Insolvenzverfahren keineswegs benachteiligt.
5.3. Die Folge der Gegenseitigkeit sei, dass der Klägerin die Prozessführungsbefugnis fehle.
5.4. Die Klägerin könne die bisherigen Prozesshandlungen und -führung nicht genehmigen, da diese zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, zu welchem keine Prozessführungsbefugnis bestanden habe. Die Verfahrensschritte, die ohne Prozessführung erfolgt seien, seien absolut nichtig und könnten nicht geheilt werden. Spätestens im Zeitpunkt der Vermittlungsverhandlung habe es der Klägerin an der erforderlichen Prozessführungsbefugnis gefehlt. Die in diesem Verfahren gestellten Anträge sowie der aufgrund dieser Anträge ausgestellte Leitschein seien mit Nichtigkeit behaftet. Die Vermittlungsverhandlung habe am 02.03.2011 stattgefunden. Die Gültigkeit des Leitscheins, der zur gegenständlichen Klagsführung erforderlich sei, wäre längstens am 02.05.2011 verfallen.
5.5. Die gegenständliche Klage wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Erstgericht a limine zurückgewiesen worden, wenn es den Umstand des Insolvenzverfahrens gekannt hätte. Es sei Verpflichtung der Klägerin gewesen, in ihrer Klage auf das in Österreich anhängige Insolvenzverfahren zumindest hinzuweisen. Gleichzeitig hätte sie ihren Standpunkt vortragen können, dass dieses Insolvenzverfahren auf den gegenständlichen Rechtsstreit keinen Einfluss habe. Ein diesbezüglich erforderliches Verfahren sei jedoch kein Zwischenstreit. Die Verschweigung von Sachverhalten durch die Klägerin, die verhindert hätten, dass das Erstgericht die Klage ausreichend prüfen hätte können, ginge zu Lasten der klagenden Partei.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die beklagte Partei in ihrem Revisionsrekurs aus:
6.1. Eine Sanierung der mangelnden Prozessführungsbefugnis komme im gegenständlichen Fall nur dem Masseverwalter zu. Es könne nicht sein, dass der Gemeinschuldner dafür belohnt werde, dass er gegenüber dem Masseverwalter und damit gegenüber den Gläubigern Vermögensgegenstände verschweige, mit Nichtigkeit behaftete Prozesse beginne und ebenso nichtige Prozesshandlungen vornehme und dieses Verhalten belohnt erhalte, indem nach Aufhebung des Konkurses das von ihm gesetzte Fehlverhalten saniert werde. Eine eingetretene Verjährung könne nicht durch eine ex tunc wirkende Sanierung wieder aufgehoben werden.
6.2. Ein von der Konkurseröffnung erfasster Vermögensgegenstand sei bis zu seiner Veräusserung und Verteilung als vom Konkurs verfangen anzusehen.
6.3. Dispositionen des Gemeinschuldners, die mit absoluter Nichtigkeit behaftet seien, könnten nicht mit Wirkung ex tunc saniert werden. Daher sei die Vorgangsweise des Erstgerichtes zutreffend gewesen.
6.4. Die klagende Partei sei nicht legitimiert zur Ergreifung eines Rekurses gewesen, zumal ihr keine Eigenverwaltung zuerkannt worden sei.
6.5. Zu einer Sanierung der von der Klägerin anstelle des bestellten Masseverwalters gesetzten Handlungen sei die Klägerin schon deshalb nicht befugt gewesen, weil sie durch Verschweigung des Umstandes, dass das Schuldenregulierungsverfahren anhängig sei, die beklagte Partei und das Gericht darüber getäuscht habe, sie sei berechtigt, dieses Prozessverfahren im eigenen Namen zu führen.
6.6. § 231 öIO normiere, dass für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über eine Sache oder ein Recht der Masse das Recht des Staates massgebend sei, in dem der Rechtsstreit anhängig sei. Diesbezüglich normiere Art 16 flKO, dass durch die Eröffnung des Konkurses dem Gemeinschuldner die freie Verfügung über die Konkursmasse entzogen werde. Es ergebe sich hieraus zweifelsfrei, dass es der Klägerin an der Berechtigung zur Einbringung der gegenständlichen Klage gemangelt habe, wie zur Vornahme der weiter von ihr gesetzten Prozesshandlungen und dass eine Sanierung nicht erfolgen könne.
Im Wesentlichen und zusammengefasst macht die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin geltend:
7.1. Für die Vergleichbarkeit eines liechtensteinischen mit einem österreichischen Konkurs bzw Schuldenregulierungsverfahren komme es zumindest auf eine ähnliche Möglichkeit der Entschuldung an. Die zahlreichen Möglichkeiten der Entschuldung privater Personen im Zuge eines in Österreich eingeleiteten Schuldenregulierungsverfahrens würden in Liechtenstein nicht existieren.
7.2. Es gehe nicht um die Anwendbarkeit des liechtensteinischen Konkursrechtes, sondern lediglich um die Frage der Anerkennung des ausländischen Schuldenregulierungsverfahrens in Liechtenstein.
7.3. Die Verjährung werde schon durch die Klage unterbrochen, auch wenn der Mangel einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung erst später beseitigt würde (SZ 44/76).
7.4. Die gesetzlich vorgesehene Heilung des Mangels der gesetzlichen Vertretung sei zwingend vorgeschrieben. § 6 Abs 2 ZPO sehe zwingend vor, dass das Gericht die Aufträge zu erteilen habe, wenn der Mangel beseitigt werden könne.
7.5. In 9 Ob A 9/06y habe der öOGH unmissverständlich festgestellt, dass der Konkurs mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben sei (§ 196 Abs 1 KO) und mit rechtskräftiger Aufhebung der Gemeinschuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen, trete. Bis zur Beschlussfassung über die Nachtragsverteilung würden die gesetzlichen Wirkungen der Konkursaufhebung nicht berührt.
7.6. Die beklagte Partei übersehe, dass das Schuldenregulierungsverfahren gem § 196 IO aufgehoben worden sei und deshalb weder Insolvenzgericht noch Masseverwalter zuständig seien für irgendwelche Sanierungsmassnahmen. Österreichische Gläubiger seien in einem liechtensteinischen Insolvenzverfahren gegenüber einem österreichischen Insolvenzverfahren dahingehend benachteiligt, dass es in Liechtenstein nach wie vor den "Klassenkonkurs" gebe. Es liege ein wesentlicher Unterschied der beiden Insolvenzordnungen vor.
8.1. Gem Art 5 Abs 2 KO ist das im Inland befindliche bewegliche Vermögen eines Gemeinschuldners über dessen Vermögen der Konkurs im Ausland eröffnet wurde, auf Verlangen der ausländischen "Konkursbehörde" auszufolgen, sofern nicht der Konkurs im Inland eröffnet wird. Die Ausfolgung ist abzulehnen, insoweit der ausländische Staat nicht Gegenseitigkeit beobachte. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in LES 2004, 28 das Prinzip der Universalität des Konkursverfahrens ausdrücklich anerkannt: Demnach entfaltet auch ein "Auslandskonkurs" über das Vermögen einer Partei Rechtsfolgen im Inland, es sei denn, dass der betreffende ausländische Staat die Gegenseitigkeit nicht beobachte. Das Anerkennungserfordernis der Gegenseitigkeit war nach jener Entscheidung jedenfalls im Verhältnis zu Deutschland zu bejahen.
8.2. Bereits in der Entscheidung LES 1996, 214 wurde aus Art 5 KO das Universalitätsprinzip abgeleitet, in jener Entscheidung freilich im Hinblick auf das ausländische exekutionsunterworfene Vermögen des Konkursiten.
8.3. In LES 1998, 6 wurde ausgesprochen, dass eine konstante Praxis aller liechtensteinischen Gerichtsinstanzen bestehe, wonach ausländische Konkursmassen als Prozessparteien in liechtensteinischen Zivilverfahren anerkannt werden. Eine Berufung auf den ordre public dürfe nur in Ausnahmefällen erfolgen.
8.4. Von diesen Entscheidungen ausgehend kann zunächst festgehalten werden, dass die liechtensteinische Konkursordnung (KO) grundsätzlich auf dem Standpunkt der Universalität steht, wobei Art 5 Abs 2 für die Ausfolgung inländischen Vermögens an eine ausländische Konkursbehörde Gegenseitigkeit voraussetzt.
8.5. Vor diesem gesetzlich und durch die Judikatur gesicherten Hintergrund ist im gegenständlichen Fall einer Insolvenzeröffnung in Österreich auf das autonome österreichische Insolvenzrecht einzugehen und zu prüfen, ob und inwieweit die vom liechtensteinischen autonomen internationalen Insolvenzrecht geforderte Gegenseitigkeit seitens österreichischer Gerichte gegenüber den in Liechtenstein eröffneten Insolvenzverfahren gewährt wird. Dazu ist zunächst auf die Bestimmung des § 240 Abs 1 öIO zu verweisen: Danach werden die Wirkungen eines in einem anderen Staat eröffneten Insolvenzverfahrens und die in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen in Österreich anerkannt, wenn
der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners im anderen Staat liegt und
das Insolvenzverfahren in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar ist, insbesondere österreichische Gläubiger wie Gläubiger aus dem Staat der Verfahrenseröffnung behandelt werden.
8.6. Die hier interessierende Frage der Vergleichbarkeit des ausländischen mit einem österreichischen Insolvenzverfahren ist nicht nach einem strengen Massstab zu prüfen (Mohr, ZIK 2003/104, 76; Oberhammer in Konnecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 240 Rz 8). Es kommt daher nicht auf einen Einzelvergleich, geschweige denn auf einen "Detailvergleich" der einzelnen Bestimmungen, wie dies die Klägerin zu Unrecht vorträgt, an. Es ist vielmehr wesentlich darauf abzustellen, ob das ausländische Verfahren eine Gesamtvollstreckung zugunsten der Gläubigergesamtheit vorsieht, ob ein Verwalter bestellt wird und der Grundsatz der par conditio creditorum verwirklicht wird (vgl Oberhammer in Konnecny/Schubert § 240 Rz 9). Sind diese Parameter im Wesentlichen erfüllt, ist von einer Vergleichbarkeit mit dem österreichischen Insolvenzverfahren auszugehen.
8.7. Was die geforderte Gleichbehandlung "österreichischer" Gläubiger betrifft, welches Erfordernis in § 240 Abs 1 Z 2 öIO beispielhaft ("insbesondere") hervorgehoben wird, stellt sich dies als Erfordernis der Nichtdiskriminierung "österreichischer" Gläubiger im ausländischen Insolvenzverfahren dar. Es kommt nur darauf an, dass österreichische Gläubiger im ausländischen Verfahren gleiche Rechte geniessen, wie dort - wegen ihrer Nationalität und/oder ihres Wohnsitzes, Aufenthalts oder Sitzes - als "Inländer" behandelte Personen (Oberhammer in Konnecny/Schubert, § 240 Rz 13). Eine Identität bzw ein Detailvergleich ist nicht gefordert. Ebenso wenig müssen etwa die Verteilungsbestimmungen in der ausländischen Rechtsordnung gerade den österreichischen Verteilungsbestimmungen entsprechen. Viele Insolvenzordnungen sehen vor, dass zwischen den Gläubigergruppen Rangordnungen bestehen, welche im österreichischen Insolvenzrecht seit dem IRÄG 1982 nicht mehr bestehen (siehe Oberhammer in Konnecny/Schubert § 240 Rz 13). Derartige Rangordnungen stehen einer Vergleichbarkeit des Insolvenzverfahrens jedoch nicht entgegen, wenn sie nicht gerade darauf abzielen, ausländische Insolvenzgläubiger zu benachteiligen.
8.8. Das liechtensteinische Konkursrecht kennt auch den Masseverwalter (Art 4), sodass auch dieses Kriterium der Vergleichbarkeit der Insolvenzverfahren erfüllt ist. Das liechtensteinische Insolvenzverfahren umfasst das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen als "Konkursmasse" (Art 5 Abs 1) und kennt - neben den auch der österreichischen IO bekannten Aussonderungs-, Absonderungs- und Masseforderungen (Art 41 ff), die Konkursforderungen nach der Rangordnung der Art 48 ff. Die dort vorhandenen Bevorrechtungen entsprechen der alten Rechtslage der öKO vor der Abschaffung der Konkursklassen durch das IRÄG 1982. Sie stellen schon deshalb keinesfalls den Charakter des Insolvenzverfahrens nach der fl-KO als typisches Konkursverfahren in Frage und benachteiligen auch andererseits nicht den ausländischen Gläubiger.
8.9. Die Gleichbehandlung der Gläubiger ist ebenso nach der flKO gewährleistet, werden doch die Konkursforderungen in den einzelnen Klassen "nach Verhältnis ihrer Beträge" befriedigt (Art 47 KO).
8.10. Der "Nachlassvertrag" im Konkurs (Art 88 ff KO; Gesetz betreffend den Nachlassvertrag LGBl 1936/8) berücksichtigt die Willensbildung der Gläubiger (Art 10 Nachlassvertragsgesetz), sodass auch diesbezüglich von einem Charakteristikum eines Insolvenzverfahrens, vergleichbar mit dem österreichischen Sanierungsplan auszugehen ist.
8.11. Wie bereits ausgeführt ist ein Detailvergleich der Rechtsordnungen nicht erforderlich. Die wesentlichen Charakteristika des österreichischen Insolvenzverfahrens sind auch der liechtensteinischen KO und dem liechtensteinischen Nachlassvertragsgesetz eigen.
8.12. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass ein Insolvenzverfahren nach der liechtensteinischen Konkursordnung in Österreich anerkannt wird und daher Gegenseitigkeit gegeben ist. Daher ist festzuhalten, dass ein österreichisches Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der Klägerin in Liechtenstein anzuerkennen ist.
8.13. Es entspricht den insolvenzrechtlichen Regeln beider Staaten, dass der Gemeinschuldner mangels Verfügungsfähigkeit über sein Vermögen nach Eröffnung des Konkurses ein zivilgerichtliches Verfahren nicht mehr einzuleiten vermag (§ 6 Abs 1 IO; Art 5, Art 16 Abs 1 und 2 KO). Es fehlt ihm dazu die Prozesslegitimation. Zur Verfolgung von Forderungen der Konkursmasse ist lediglich der Masseverwalter legitimiert (Art 19, 20 KO). Sowohl im Aktiv- wie im Passivprozess sind die die Masse betreffenden Prozesshandlungen des Gemeinschuldners nichtig. Diese Nichtigkeit ist auch, wie es das Erstgericht zu Recht erkannt hat, von Amts wegen wahrzunehmen (LES 2004, 28; SZ 11/19; SZ 34/124 ua). Da dem Gemeinschuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen fehlt, liegt prozessrechtlich ein Fall der Prozessunfähigkeit und damit eine Nichtigkeit im Sinne des § 446 Abs 1 Z 5 ZPO (= § 477 Abs 1 Z 5 öZPO) vor.
8.14. Die von einer Partei während der Unterbrechung des Rechtstreits vorgenommenen Rechtshandlungen sind der anderen Partei gegenüber grundsätzlich ohne rechtliche Wirkungen (ZIK 1996, 170; Gitschthaler in Rechberger (Hrsg), ZPO3 § 163 Rz 2).
8.15. Damit ist freilich noch nicht gesagt, dass diese Nichtigkeit durch Veränderungen der prozessualen Lage nicht geheilt werden könnte. Dem Fürstlichen Obergericht ist darin beizupflichten, dass eine rechtskräftige Aufhebung des Konkurses über das Vermögen der Rekurswerberin dazu führt, dass der Gemeinschuldner wieder in den Vollbesitz seiner rechtlichen Verfügungsbefugnis eintritt (§ 59 öIO). Auch Art 91 Abs 1 der fl-KO geht davon aus, dass durch den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichtes, dass der Konkurs aufgehoben wird, der Gemeinschuldner wieder in das Recht tritt, über sein Vermögen frei zu verfügen.
8.16. Nach den Feststellungen wurde das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der Klägerin am 28.06.2011 infolge rechtkräftiger Bestätigung des am 06.05.2011 angenommenen Zahlungsplans aufgehoben. Nach der geltenden österreichischen Rechtslage ist allerdings, worauf die Klägerin in ihrem Revisionsrekurs zutreffend hinweist, seit der Insolvenzrechtsnovelle 2006 (GIN 2006) das Konkursverfahren bereits mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem ein Zahlungsplan bestätigt wurde, aufgehoben. Eines eigenen Aufhebungsbeschlusses bedarf es nicht mehr (ErläutRV GIN 2006, 1168 BlGNR 22.GP 22).
8.17. Ungeachtet dieser Frage ist vorab zu klären, welche Wirkung die Aufhebung des österreichischen Insolvenzverfahrens auf den in Liechtenstein anhängigen, nach Insolvenzeröffnung begonnenen Prozess der Gemeinschuldnerin ausübt: Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konecny/Schubert, KO § 59 Rz 35 führen aus, dass im Falle der Gemeinschuldner während des Konkursverfahrens die Konkursmasse betreffende und daher unwirksame Prozesshandlungen gesetzt hat, der seiner Prozessführung anhaftende Mangel geheilt wird, wenn der (ehemalige) Gemeinschuldner den Prozess fortführt. Diese Autoren können sich auf die Entscheidung des öOGH 24.06.1986, 5 Ob 311/86 stützen: Der OGH führte in diesem Fall ausdrücklich aus, dass selbst für den Fall, dass dem Kläger (Gemeinschuldner) bei Einbringung der Klage hinsichtlich der Klagsforderung die Prozessfähigkeit gefehlt hätte, diese "nämlich durch die Aufhebung des Konkursverfahrens und aller die freie Verfügung des Klägers beschränkenden Massnahmen noch vor der Entscheidung des Erstgerichtes über die Prozessfähigkeit des Klägers wieder hergestellt gewesen wäre". Der Kläger hätte durch die Erhebung des Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluss (auf Zurückweisung der Klage) die bisherige Prozessführung genehmigt. Diese Genehmigung sei von Amts wegen wahrzunehmen gewesen.
8.18. Diese Rechtsmeinung hat auch die Bestimmungen über die Nichtigkeit des Verfahrens gem § 446 Abs 1 Z 5 ZPO für sich, wonach im letzten Satzteil die nachträgliche Sanierung durch den Prozessunfähigen (Genehmigung) ausdrücklich vorgesehen ist. Auch Fasching, Kommentar1 II 136 steht auf dem Standpunkt, dass im Fall des Eintritts der Prozessfähigkeit im Laufe des Verfahrens der frühere Mangel durch die Fortführung des Rechtsstreites seitens des nunmehr prozessfähig Gewordenen hinsichtlich der vorhergehenden Prozessschritte geheilt wird. Dies wird auch von Schubert in Fasching/Konnecny, Kommentar2 II/1 ZPO § 1 Rz 11 so vertreten.
8.19. Der öOGH hat darüber hinaus in RdW 2000/732, 738 = ZIK 2000/267, 203 in der Erhebung des Rekurses durch die ehemalige Gemeinschuldnerin nach bereits erfolgter Aufhebung der als Prozesssperre wirkenden Beschränkungen des § 6 öKO die Genehmigung ihrer bisherigen Prozesshandlungen (insbesondere die Einbringung der Klage) erblickt. Dies sei nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs "zulässig und ausreichend" (vgl weiters RIS-Justiz RS0041982).
8.20. Im gegenständlichen Fall besteht aufgrund der Rekurserhebung der Klägerin gegen den Zurückweisungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichts kein Zweifel an der Genehmigung ihrer eigenen Prozesshandlungen. Vom Vorliegen dieser Genehmigung ist im weiteren Verfahren auszugehen.
8.21. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts erweist sich daher insgesamt als zutreffend. Das Erstgericht wird aber im fortgesetzten Verfahren konkrete Feststellungen über den Eintritt der Rechtskraft der Aufhebung des österreichischen Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen der Klägerin zu treffen haben, zumal dies die Voraussetzung für die Bejahung der nachträglichen Eigengenehmigung der Prozessführung durch die Klägerin ist. Dabei wird die seit 2006 geltende Rechtslage zu berücksichtigen sein, wonach es eines eigenen Aufhebungsbeschusses hiezu nicht mehr bedarf. Von einer Genehmigung der Prozessführung durch die Klägerin ist im fortgesetzten Verfahren auszugehen.
8.22. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof geht entgegen den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichts zu Punkt 6.1 davon aus, dass an sich auch der Auskunftsanspruch der Klägerin, da er sich vermögensbezogen auf den hier geltend gemachten Pflichtteilsanspruch und dessen zivilgerichtliche Verfolgung auswirkt, grundsätzlich den Insolvenzwirkungen unterlegen ist: Die Klage vom 15.03.2011 sieht zu Punkt 2 ein Manifestationsbegehren hinsichtlich der von ihr behaupteten Zuwendungen und Vermögenswidmungen vor. Die vorstehenden Ausführungen gelten daher auch grundsätzlich für den Auskunftsanspruch.
8.23. Das Fürstliche Landgericht wird daher im weiteren Verfahren über die mit Klage geltend gemachten Ansprüche unter der Voraussetzung der rechtskräftigen Aufhebung des österreichischen Schuldenregulierungsverfahrens weiter zu verhandeln und zu entscheiden haben.
8.24. Zu den Kosten:
Die klagende Partei hat auch die Kostenentscheidung des Fürstlichen Obergerichts angefochten. Das Fürstliche Obergericht erklärte die Kosten des Rekursverfahrens zu weiteren Verfahrenskosten unter Hinweis auf § 52 Abs 1 ZPO. Die Klägerin macht in ihrem Kostenrevisionsrekurs geltend, es liege ein Zwischenstreit vor und seien ihr daher die Kosten zuzusprechen. Es ist nun zwar zutreffend, dass die Klägerin im Ergebnis des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens erfolgreich ist, zumal im Rechtsmittelverfahren von der Zulässigkeit und Heilungsmöglichkeit einer zunächst vorliegenden Nichtigkeit ausgegangen wird. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass die Klägerin ihre Klage einerseits während des über sie anhängigen Schuldenregulierungsverfahrens eingebracht hat und anderseits dies auch ohne etwas vom behängenden Insolvenzverfahren in der Klag zu erwähnen: Zutreffend ist die Ansicht der Beklagten, dass diesfalls das Erstgericht die Gelegenheit gehabt hätte, bereits a limine die Klage zurückzuweisen und eine Klärung der hier gegenständlichen Frage im Rekursweg hätte stattfinden können. Dieses Verfahren wäre dann freilich nur ein "unechter Zwischenstreit" aufgrund einer von Amts wegen gefassten Zuständigkeitsentscheidung gewesen und hätte die Klägerin diesfalls Kosten nicht beanspruchen können (Obermaier, Kostenhandbuch Rz 204). Trotz eines Rekurserfolgs sind die Kosten in diesen Fällen als weitere Verfahrenskosten anzusehen. Dieser Verstoß der Klägerin gegen ihre prozessuale Aufklärungspflicht (§ 178 ZPO) führt dazu, dass die Kosten als weitere Verfahrenskosten zu qualifizieren sind. Auch dem Kostenrevisionsrekurs war daher keine Folge zu geben
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind daher weitere Verfahrenskosten.
Vaduz, am 07. Dezember 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat