CO.2001.1
Art 3 Abs 1 AHG
Rechtswidrig ist ein Organverhalten (Handlung oder Unterlassung), das gegen das Recht verstösst. Eine Unterlassung im Besonderen ist rechtswidrig, wenn gegenüber dem Geschädigten eine gesetzliche Pflicht zum Handeln bestand und pflichtgemässes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte.
Rechtswidrig ist ein Organverhalten nicht, soweit die Gesetzgebung die Bestimmung des Verhaltens den Organen selber überlässt und die Organe von ihrem freien Ermessen iS des Gesetzes Gebrauch machen.
Behördliche Rechtsanwendungsakte sind erst dann rechtswidrig, wenn sie von einer völlig eindeutigen Gesetzeslage oder von einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen und nicht erkennen lassen, dass sie auf sorgfältigen Erwägungen beruhen. Erst dann kann sich die Frage des Verschuldens stellen. Solches Verschulden liegt nur vor, wenn durch eine Handlung oder Unterlassung gegen eine positive Vorschrift des Gesetzes verstossen oder eine gesetzliche Bestimmung infolge fahrlässiger Unkenntnis nicht angewendet wurde.
Eine vertretbare Rechtsansicht rechtfertigt keine Amtshaftung. Hängt eine Entscheidung vom Ermessen ab, so vermag sie nur dann eine Amtshaftung zu begründen, wenn sie als grob sachwidrig und damit als unvertretbar zu qualifizieren ist: wenn die rechtsanwendende Behörde eine für die Ausübung ihrer Funktion bedeutsame Pflicht - eine wesentliche Amtspflicht - verletzt hat.
1. Mit Amtshaftungsklage vom 11.11.2001 begehrte die Klägerin, den Beklagten zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 55 200.00 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihr die Prozesskosten zu ersetzen. Die Amtshaftungsklage wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin in einem durch das LG geführten Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen worden sei. Im Zuge der Voruntersuchungen sei der Befehl auf Beschlagnahme von Hanfpflanzen aufgehoben worden. Nachdem die Klägerin um Ausfolgung der beschlagnahmten Hanfpflanzen ersucht habe, sei ihr mitgeteilt worden, die Hanfpflanzen seien zur Gänze vernichtet worden. Bei einem Mindesttrockengewicht von 460 kg, für die ein Mindestpreis von CHF 120.00 pro kg zugrunde gelegt werde, ergebe sich der geltend gemachte Schaden von CHF 55 200.00.
2. Mit U vom 01.12.2005 hiess das OG das Klagebegehren teilweise gut. Es verpflichtete den Beklagten, der Klägerin CHF 5000.00 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen. Das Mehrbegehren von CHF 50 200.00 wies es ab. Die Prozesskosten auferlegte es der Klägerin.
3. In seinem U stellte das OG folgenden Sachverhalt fest:
3.1. Mit U vom 10.06.1999 sprach der OGH die Klägerin in Bezug auf den Tatbestand des Vergehens gem Art 20 Abs 1 BMG (Gesetz vom 20.04.1983 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BMG; LR 812.120] in der damals massgebenden Fassung) rechtskräftig frei: indem er einer von der StA erhobenen Revision gegen das freisprechende U des OG vom 03.03.1999 keine Folge gab. In seinem U vom 10.06.1999 änderte der OGH ausserdem das U des OG vom 03.03.1999 dahin gehend ab, dass der Passus "Gemäss § 26 StGB iVm Art 28 BMG werden die beschlagnahmten Hanfpflanzen eingezogen" ausgeschieden und die angeordnete Beschlagnahme aufgehoben wurden. Anschliessend wiederholte das OG aus dem U des OGH wörtlich die Erwägungen zur Beschlagnahme der gegenständlichen Hanfpflanzen im Strafverfahren. Darauf kann verwiesen werden.
3.2. Ebenso kann verwiesen werden auf die wörtliche Wiedergabe der Befunde des Sachverständigen, Dr rer nat B (Leiter der Abteilung forensische Chemie im Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern), vom 24.04.2003 im Gutachten betreffend den Handelswert der vernichteten Ernte und im zugehörigen Ergänzungsgutachten vom 15.08.2005.
3.3. "Aufgrund des in sich schlüssigen Gutachtens und der übrigen Beweisergebnisse" stellte das OG fest, dass bei der Vermarktung des von der Klägerin geernteten Hanfkrauts im legalen Rahmen lediglich ein Preis um CHF 5000.00 hätte erzielt werden können. Entsprechend bezifferte es den durch die gerichtlich angeordnete Vernichtung des Hanfkrauts entstandenen Schaden mit CHF 5000.00. Von einem legalen Verwendungszweck sei auch der OGH in seinem U vom 10.06.1999 ausgegangen, als er erwog: "Durch den Anbau von Hanfkraut, welches für die Erzeugung von Textilien, Baumaterialien, Schlafkissen etc bestimmt ist und das in der Folge diesem Zweck tatsächlich zugeführt wird, wird (noch) kein mit den ... zu verpönenden Wirkungen versehenes Betäubungsmittel gewonnen und somit keine Handlung gesetzt, die den Intentionen des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde".
3.4. Die Klägerin könne demnach keinen Schadenersatz geltend machen, dem festgestelltermassen ein Handelspreis zugrunde liege, wie er sich nur bei illegaler Verwendung des Hanfkrauts erzielen lasse. Nachdem der Sachverständige zu voller richterlicher Überzeugung dargelegt habe, dass sich bei legaler Verwendung des gegenständlichen Hanfkrauts der von der Klägerin geltend gemachte Verkaufspreis nie erzielen lasse, erübrige sich die Aufnahme weiterer Beweise.
...
5. Gegen das U des OG vom 01.12.2005 richteten sich Berufungen beider Parteien ...
[Von grundsätzlicher Bedeutung war nur die Berufung des Beklagten unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung]
...
13. Hierzu hat der OGH erwogen:
...
13.2.1. Bei seiner rechtlichen Beurteilung hatte das OG angenommen, die vernichtete Hanfernte hätte sich für legale Zwecke verkaufen lassen; als legale Zwecke bezeichnete es, übereinstimmend mit dem Gutachten von Dr rer nat B, die Herstellung von Speiseöl oder von ätherischem Duftöl. In dieser Annahme - Möglichkeit der Verwendung für legale Zwecke - erblickte der Beklagte die geltend gemachte unrichtige rechtliche Beurteilung.
13.2.2. Wird der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in einer gesetzmässig ausgeführten -vom festgestellten Sachverhalt ausgehenden - Rechtsrüge erhoben, so ist die rechtliche Beurteilung nach allen Richtungen hin zu überprüfen (stellvertretend für die stRsp: OGH, U vom 05.12.2000 zu 5 C 263/97-55, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2001, 35, S 40 [rechte Spalte, Mitte]; Pimmer, Rz 44 zu § 467 öZPO [§ 437 ZPO]).
13.2.3. Vorrangige Rechtsgrundlage, um die gegenständliche Berufung des Beklagten zu beurteilen, ist das AHG (Gesetz vom 22.09.1966 über die Amtshaftung [AHG; LR 170.32] mit seitherigen Änderungen).
13.2.3.1. Nach Art 3 Abs 1 AHG haften öffentliche Rechtsträger für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich zufügen.
13.2.3.2. Öffentliche Rechtsträger sind nach Art 2 Abs 1 AHG das Land, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen: also auch der Beklagte.
13.2.3.3. Organe sind nach Art 2 Abs 2 AHG alle natürlichen Personen, die im Namen eines öffentlichen Rechtsträgers handeln: also auch die Personen, welche die gegenständliche Hanfernte beschlagnahmt und deren Vernichtung angeordnet haben.
13.2.3.4. Amtliche Tätigkeit ist nach Art 2 Abs 3 AHG jede Handlung oder Unterlassung in Vollziehung der Gesetze: also auch die strafprozessrechtliche Beschlagnahme oder die Verfügung über strafprozessrechtlich beschlagnahmte Gegenstände (§ 96 ff StPO).
13.2.3.5. Nach Art 3 Abs 4 AHG gelten, soweit das AHG nichts anderes vorsieht, für die Haftung sinngemäss die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts: also die schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB.
13.2.3.6. Nach Art 11 Abs 1 AHG gilt, soweit das AHG nichts anderes vorsieht, für das Verfahren das Zivilprozessrecht: also die Bestimmungen der ZPO.
13.2.37. Nach Art 3 Abs 5 AHG besteht die Haftung auch dann, wenn der öffentliche Rechtsträger nicht beweist, dass seine Organe kein Verschulden trifft.
13.2.4. Ein Amtshaftungsanspruch setzt somit ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten voraus (OGH, B vom 05.02.1998, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1998, 232, und seitherige Rsp des OGH, neuerdings bestätigt in zwei U vom 07.09.2006 zu CO.2004.1 und zu 3 CG.2004.66). Dabei handelt es sich um eine Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Liechtenstein Politische Schriften, Bd 23 [Vaduz 1998] S 146). Dem Amtshaftungskläger obliegt es, die anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere ein widerrechtliches Organverhalten zu beweisen (OGH, U vom 01.04.1999, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1999, 243, S 248). Dem öffentlichen Rechtsträger obliegt es, jene Tatsachen zu beweisen, die sein Verschulden, wie es bei bewiesenem widerrechtlichen Organverhalten vermutet wird, zu entkräften.
13.2.5. Theoretisch lassen sich diese beiden Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs - Rechtswidrigkeit und Verschulden - unterscheiden; praktisch können sie sich überschneiden. Verfahrensrechtlich bestehen insofern Unterschiede, als der Geschädigte nur die Rechtswidrigkeit beweisen muss, um seinen Amtshaftungsanspruch zu begründen (Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, Ausgewählte Gebiete, Liechtenstein Politische Schriften, Bd 38 [Schaan 2004] 2. Kapitel, Amts- oder Staatshaftung, S 252 f [2]). Gelingt ihm dieser Beweis, so haftet der öffentliche Rechtsträger, wenn er nicht seinerseits beweist, dass seine Organe kein Verschulden trifft (Wille, S 259 f [6]).
13.2.6. Die amtshaftungsrechtliche Voraussetzung der Rechtswidrigkeit bestimmt sich nach Art 3 Abs 4 AHG nach bürgerlichem Recht. Rechtswidrig ist danach ein Organverhalten (Handlung oder Unterlassung), das gegen das Recht verstösst. Eine Unterlassung im Besonderen ist rechtswidrig, wenn gegenüber dem Geschädigten eine gesetzliche Pflicht zum Handeln bestand und pflichtgemässes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (Walter Schragel, Kommentar zum ÖAHG [3. A Wien 2003] S 195 f, Rz 141 zu § 1 ÖAHG; Wille, S 251 f [III, 1] mit Hinweisen). Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Organe öffentlicher Rechtsträger absieht und die Bestimmung des Verhaltens den Organen selber überlässt, die Organe aber von ihrem freien Ermessen iS des Gesetzes Gebrauch machen. Erst wenn die Organe von ihrem freien Ermessen nicht iS des Gesetzes Gebrauch machen, ihr Ermessen also missbrauchen, liegt amtshaftungsbegründende Rechtswidrigkeit vor (Schragel, S 204, Rz 149, und S 207, Rz 151, mit Hinweisen).
13.2.7. Auch die amtshaftungsrechtliche Voraussetzung des Verschuldens bestimmt sich nach Art 3 Abs 4 AHG nach bürgerlichem Recht. Die öRsp versteht das ÖAHG denn auch als lex specialis zu den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB (Hinweise bei: Wille, S 253 [IV, 1, a]). Die neuere österreichische Lehre lässt im Amtshaftungsrecht allerdings im Verhältnis des Geschädigten zum öffentlichen Rechtsträger die objektive Vorwerfbarkeit eines Fehlverhaltens genügen (zustimmend für das liechtensteinische Amtshaftungsrecht: Wille, S 254, mit Hinweis auf Art 3 Abs 5 [2. Satz] AHG, wonach die Unzurechnungsfähigkeit nicht als Schuldlosigkeit gilt; kritisch hierzu, ohne dem Problem erhebliche praktische Bedeutung zuzumessen: Schragel, S 217 ff, Rz 156 zu § 1 ÖAHG). In seiner Rsp hat der OGH mehrfach zum Ausdruck gebracht, inwiefern das liechtensteinische AHG dem ÖAHG in der Fassung, wie es zur Zeit der liechtensteinischen Gesetzwerdung galt, nachgebildet wurde und inwiefern zu seiner Auslegung deshalb österreichische Lehre und Rsp beigezogen werden darf und soll (OGH, U vom 03.09.1998 zu OG-C 487/96, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1999, 105, S 106, oder B vom 05.02.1998 zu OG-C 471/95, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1998, 232, S 233, je mit Hinweisen).
13.2.8. Zum amtshaftungsrechtlich widerrechtlichen und schuldhaften Organverhalten bei behördlichen Rechtsanwendungsakten - darum handelte es sich bei der Beschlagnahme der gegenständlichen Hanfernte und der Anordnung ihrer Vernichtung - haben die Rsp und die Rechtslehre besondere Grundsätze entwickelt (OGH, B vom 05.02.1998 zu OG-C 471/95, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1998, 232, bestätigt im U vom 05.02.2004 zu CO.2002.1).
13.2.8.1. Im Amtshaftungsprozess ist, anders als im Rechtsmittelverfahren, nicht zu prüfen, ob die beanstandete E richtig ist, sondern, ob sie auf einer vertretbaren Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung beruht. Eine, wie sich später erweist, unrichtige, jedoch vertretbare Rechtanwendung löst selbst dann keine Amtshaftung aus, wenn sie von der bisherigen Rsp abweicht oder von höheren Instanzen nicht gebilligt wird. Die besonderen Bestimmungen über die Amtshaftung gegenüber Personen, die im Untersuchungsverfahren verhaftet, im späteren Erkenntnis jedoch freigesprochen werden (Art 14 AHG), interessieren hier nicht.
13.2.8.2. Nur wenn die E von einer völlig eindeutigen Gesetzeslage oder von einer ständigen höchstrichterlichen Rsp abweicht und die E nicht erkennen lässt, dass sie auf sorgfältigen Erwägungen beruht, kann sich die Frage des Verschuldens stellen. Solches Verschulden liegt nur vor, wenn durch eine Handlung oder Unterlassung gegen eine positive Vorschrift des Gesetzes verstossen oder eine gesetzliche Bestimmung infolge fahrlässiger Unkenntnis nicht angewendet wurde.
13.2.8.3. Eine vertretbare Rechtsansicht rechtfertigt keinen Amtshaftungsanspruch. Hängt eine E vom Ermessen ab (hierzu: Kley, S 191 ff [VII]), so vermag sie nur dann eine Amtshaftung zu begründen, wenn sie als grob sachwidrig und damit als unvertretbar zu qualifizieren ist (Schragel, Rz 151 zu § 1 öAHG]).
13.2.8.4. Ähnliches gilt nach schweizerischen Massstäben bei inhaltlich durchaus vergleichbarer Rechtslage: Wenn Amtspersonen das Gesetz auslegen oder von ihrem Ermessen Gebrauch machen, ist ihre Tätigkeit nicht allein deshalb als widerrechtlich zu bezeichnen, weil eine höhere Instanz diese Auslegung oder diesen Gebrauch des Ermessens für nicht zutreffend erachtet. Die staatshaftungsbegründende (= amtshaftungsbegründende) Widerrechtlichkeit des Verhaltens der entscheidenden Amtsperson setzt einen besonderen Fehler voraus. Ein solch besonderer Fehler liegt nicht schon dann vor, wenn sich ihre E später als unrichtig, gesetzwidrig oder sogar willkürlich erweist, sondern erst dann, wenn diese Amtsperson eine für die Ausübung ihrer Funktion bedeutsame Pflicht - eine wesentliche Amtspflicht - verletzt hat.
13.2.9. Im angefochtenen U gab das OG die in den erstgerichtlich erstatteten Parteivorbringen wörtlich wieder. Danach hatte der Beklagte die Voraussetzungen des gegenständlichen Amtshaftungsanspruchs der Klägerin im Einzelnen bestritten, insbesondere die Widerrechtlichkeit, das Verschulden, den Kausalzusammenhang und den Schaden. Die Klägerin wiederum hatte sich entsprechenden Vorbringen des Beklagten im Einzelnen widersetzt: mit Einwendungen, die sich im angefochtenen U ebenfalls wörtlich wiedergegeben finden.
13.2.10. Seine rechtliche Beurteilung beschränkte das OG jedoch auf die seines Erachtens "prozessentscheidende Frage ..., welchen Preis die Klägerin für das von ihr produzierte Hanfkraut bei einem legalen Verwendungszweck hätte erzielen können". Die Vorfrage, ob und, gegebenenfalls, inwiefern die Voraussetzungen einer Amtshaftung überhaupt erfüllt waren, wurde gleichsam stillschweigend bejaht, aber in keiner Weise begründet beantwortet. So finden sich im angefochtenen U weder Feststellungen noch rechtliche Erwägungen darüber, welchem Organ des Beklagten welches Verhalten vorgeworfen werde und inwiefern sich dieses Verhalten als rechtswidrig und schuldhaft erweise; ebenso wenig darüber, inwiefern mit Bezug auf die gegenständlichen behördlichen Rechtsanwendungsakte die hierfür geltenden qualifizierten Voraussetzungen erfüllt seien.
13.2.11. Die nicht weiter erörterte wörtliche Wiederholung von Erwägungen zur Beschlagnahme der gegenständlichen Hanfpflanzen im Strafverfahren aus dem U des OGH vom 10.06.1999 vermochte die vermissten Feststellungen und rechtlichen Erwägungen nicht zu ersetzen. Dort hatte der OGH zunächst daran erinnert, in einem B vom 14.01.1999 ausgesprochen zu haben, dass die vom Erstgericht im Vorerhebungsverfahren angeordnete Beschlagnahme der Hanfpflanzen zu Recht erfolgt sei, zumal in jenem Verfahrensstadium die Prüfung, inwieweit eine strafbare Handlung vorliege, nicht möglich gewesen sei. Erst im späteren Hauptverfahren habe sich erwiesen, dass der Hanfanbau durch die beiden Angeklagten, unter diesen die jetzige Klägerin, in der Absicht erfolgt sei, Schlafkissen zu produzieren; weil die beiden Angeklagten keinen Verstoss gegen Art 20 Abs 1 BMG zu vertreten hätten, lägen die Voraussetzungen für die Einziehung des gegenständlichen Hanfkrauts nicht vor. Dies war - wie ohne weiteres erkennbar - die Sicht des OGH nach durchgeführtem Hauptverfahren. Es mag durchaus zutreffen, dass bei nachträglicher Würdigung (ex post) und nachdem sich Hypothesen, die im massgebenden Zeitpunkt in Betracht gezogen werden mussten, nicht bestätigt haben, objektiv ein anderes Vorgehen möglich gewesen wäre. Von einem schuldhaften Verhalten könnte indes nur dann gesprochen werden, wenn das hierfür bestehende Ermessen (bei verständiger Würdigung ex ante) als qualifiziert falsch betätigt (überschritten, unterschritten oder missbraucht) worden wäre. Wie es sich damit verhalte, wurde im angefochtenen U weder festgestellt noch rechtlich beurteilt.
13.2.12. Erst wenn und soweit sich das Verhalten näher festzustellender Organe des Beklagten als widerrechtlich und schuldhaft erwiesen hätte, wäre zu beurteilen gewesen, welchen Schaden die Klägerin dadurch (adäquat kausal) erlitten habe. Soweit dieser Schaden im entgangenen Erlös aus der Verwertung der vernichteten Hanfernte bestand, schieden, wie das OG zutreffend erkannte, unerlaubte Verwendungszwecke aus. Denn über die Amtshaftung, mit der widerrechtlich zugefügte Nachteile ausgeglichen werden sollen, werden selbstverständlich keine Gewinne ersetzt, die jemandem deswegen entgangen sind, weil widerrechtliche Geschäfte nicht abgewickelt werden konnten. Zutreffend berücksichtigte das OG bei der Ermittlung des gegenständlichen Schadens nur Erlöse, die sich bei legaler Verwendung des Hanfs hätten erzielen lassen. Hierzu hatte sich der Sachverständige, Dr rer nat B, geäussert. Nicht geäussert hatte er sich indes zur weiteren Frage, die das OG hätte beantworten müssen, jedoch, wie der Beklagte zutreffend rügte, nicht beantwortete: inwiefern die Klägerin die vom Sachverständigen aufgezeigten legalen Möglichkeiten, den gegenständlichen Hanf zu verwerten, tatsächlich hätte nutzen können und, falls es hierzu besonderer Voraussetzungen bedurft hätte, inwiefern sie diese erfüllt hätte.
13.2.13. Im Sinn der wiedergegebenen Erwägungen erwies sich die rechtliche Beurteilung des OG als im Revisionsverfahren nicht überprüfbar, weil wesentliche Fragen im angefochtenen U unbeantwortet geblieben waren. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Beurteilung erwies sich die Berufung des Beklagten im Ergebnis demnach als berechtigt.
13.2.14. Dem OGH stand es nicht zu, die im angefochtenen U fehlende rechtliche Beurteilung gleichsam erstinstanzlich nachzuholen; denn dadurch würden der Instanzenzug verkürzt und den Parteien das rechtliche Gehör verweigert. Der Berufung des Beklagten war demnach insofern Folge zu geben, als die Rechtssache an das OG zurückzuverweisen war ...