CO.2004.1
Art 3 AHG
Ein Amtshaftungsanspruch setzt ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten voraus.
Rechtswidrig ist ein Verhalten, das gegen das Recht verstösst. Eine Unterlassung im Besonderen ist rechtswidrig, wenn gegenüber dem Geschädigten eine gesetzliche Pflicht zum Handeln bestand und pflichtgemässes Handeln den Schaden verhindert hätte. Rechtswidrigkeit liegt indes nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Organe öffentlicher Rechtsträger absieht und die Bestimmung des Verhaltens den Organen selber überlässt und soweit die Organe von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch machen; erst wenn sie es missbrauchen, liegt Rechtswidrigkeit vor.
Im Verhältnis des Geschädigten zum öffentlichen Rechtsträger begründet die objektive Vorwerfbarkeit eines Fehlverhaltens amtshaftungsrechtliches Verschulden.
Art 31 LV
Behördliche Auskünfte und Zusagen sind Vertrauensgrundlagen. In Liechtenstein wird der Schutz berechtigten Vertrauens auf behördliche Auskünfte und Zusagen oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden mit Art 31 Abs 1 LV begründet.
Ein berechtigtes Vertrauen wird angenommen, wenn behördliche Auskünfte und Zusagen oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden vorliegt und die im Vertrauen darauf getroffenen Dispositionen nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
Auf fehlerhafte Auskünfte und Zusagen oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden darf sich nur der Gutgläubige verlassen. Wer um die Fehlerhaftigkeit weiss oder gar darauf hingewirkt hat, muss mit der Nichteinhaltung rechnen und ist nicht schutzwürdig, wenn er gleichwohl Dispositionen trifft, die sich in der Folge nachteilig auswirken. Der positiven Kenntnis der Fehlerhaftigkeit gleichzusetzen ist jene Unkenntnis, die auf eine Verletzung von Sorgfaltspflichten zurückgeht.
1. Mit Amtshaftungsklage vom 20.08.2004 begehrte der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 71414.35 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihm die Prozesskosten zu ersetzen. Die Klage wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Baubehörde der Beklagten beim Bau des Mehrfamilienhauses von E auf der Vaduzer Parzelle Nr x die ihr obliegende Rohbaukontrolle nicht rechtzeitig durchgeführt und der Kläger aufgrund einer Zusage des Gemeindebauführers den Bau fortgesetzt habe. Dadurch sei dem Kläger ein Schaden entstanden. Denn er habe die durch die spätere Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bedingten Mehrkosten (Abänderungskosten) nicht auf die Bauherrschaft abwälzen können.
2. Mit U vom 09.05.2005 hiess das OG Klagebegehren im Betrag von CHF 3098.00 gut. Das Mehrbegehren von CHF 68 316.35 wies es ab. Die Prozesskosten teilte es verhältnismässig.
3. In seinem U stellte das OG folgenden Sachverhalt fest:
3.1. Der Kläger führt ein in Liechtenstein tätiges Einzelunternehmen. Es bezweckt die Übernahme von Baumanagement und Generalunternehmeraufträgen, den Handel und die Verwaltung von Liegenschaften, den Handel mit Baumaterialien sowie die Wohn- und Bauorganisation.
3.2. Im gegenständlichen Fall war der Kläger als Bauleiter des Mehrfamilienhauses von E auf der Vaduzer Parzelle Nr x tätig. Die bei der Gemeindebaubehörde für dieses Bauvorhaben eingereichten Pläne wurden am 05.06.2001 genehmigt.
3.3. Als der Rohbau fertig gestellt war, zeigte der Kläger dies am 14.11.2001 vorschriftsgemäss der Gemeindebaubehörde an. W als zuständiger Bauführer der Gemeinde Vaduz nahm die Anzeige entgegen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Zimmermann- und Maurerarbeiten beendet, das Dach aber noch nicht eingedeckt. An den Messpunkten hatte der Kläger persönlich die Anfang- und Endziegel gesetzt, damit man die Höhe messen könne. Nach der Anzeige an den Bauführer der Gemeinde Vaduz wurde an der Baustelle normal weitergearbeitet.
3.4. Am 12.12.2001 rief der Bauführer der Gemeinde Vaduz, W, den Kläger an. Er erklärte ihm keine Zeit für die Rohbaukontrolle zu haben, und fügte bei, dass schon alles in Ordnung sei. Zu diesem Zeitpunkt waren die Elektro-, Heizungs- und Sanitärarbeiten im Gang, die Fenster montiert und die Spengler- und Dachdeckerarbeiten weitgehend abgeschlossen.
3.5. Aufgrund des Anrufs vom 12.12.2001 nahm der Kläger an, dass alles in Ordnung sei, und liess die Bauarbeiten fortsetzen. Die Installationsarbeiten waren bereits vor Weihnachten fertiggestellt; in der Folge wurden die Gipserarbeiten zu Ende geführt.
3.6. Mit Schreiben vom 15.02.2002 teilte die Gemeindebaubehörde dem Kläger mit, dass die Rohbaukontrolle am 19.02.2002 stattfinden werde. Für den Kläger kam dies überraschend, weil die Rohbaukontrolle mehr als drei Monate nach der Anzeige über die Fertigstellung des Rohbaus an die Gemeindebehörde angesetzt wurde und er aufgrund des Anrufs vom 12.12.2001 angenommen hatte, dass ohnehin alles in Ordnung sei.
3.7. W hatte gleich nach Eingang der Anzeige den zuständigen Sachbearbeiter des Hochbauamts darüber informiert, dass das gegenständliche Mehrfamilienhaus zur Rohbauabnahme bereit stehe. Dieser erklärte, dass er im Jahr 2001 nicht mehr in der Lage sei, die Rohbaukontrolle durchzuführen. Denn es war üblich, für die Vornahme der Rohbaukontrolle mehrere Bauten zusammenzufassen. In der Regel werden die Beamten des Hochbauamts bei grösseren Bauten beigezogen. Ohne Hinweis auf besondere Dinglichkeit werden im Zeitraum von 2 bis 6 Wochen so viele Bauten zusammengezogen, dass die Rohbaukontrollen durchgeführt werden können.
3.8. Ende Januar/Anfang Februar 2002 begab sich W allein auf die Baustelle. Vom Bauamt hatte er noch immer keinen Termin für die Rohbaukontrolle erhalten; üblich war ein Termin von etwa einem Monat nach Eingang der Anzeige über die Fertigstellung des Rohbaus. Er überprüfte die Masse im inneren Bereich mit einem Meterstab und im äusseren Bereich mit ein Messband. Dabei ergab sich eine Überschreitung gegenüber der bewilligten Bauhöhe, die für ihn leicht feststellbar war. Er meldete dies umgehend A und vereinbarte mit ihm den Termin für die Rohbaukontrolle.
3.9. Bei der Rohbaukontrolle wurden folgende Abweichungen zum bewilligten Bauvorhaben festgestellt:
Die bewilligte Gebäudehöhe von 10.70 m war um 0.44 m überschritten worden.
Die bewilligte Terrainhöhe war nicht bis 0.3 m erstellt worden.
2 Gauben waren nicht bewilligungskonform errichtet worden.
Die Konstruktion der als Absturzsicherung dienenden Elemente (Warenband) im Aussenbereich war mangelhaft bzw nicht zulässig.
3.10. Unmittelbar nach der Feststellung des rechtswidrigen Zustands wurden zwischen der zuständigen Bauleitung und den Behörden einvernehmliche Detaillösungen mit einer konstruktiven und rechtskonformen Anpassung der Dachkonstruktion sowie der Umgebungsarbeiten vereinbart. Auf eine Baueinstellung wurde deshalb verzichtet. Die Bauarbeiten im Dachgeschoss wurden seitens der Bauherrschaft unverzüglich eingestellt. Für die Behebung des rechtswidrigen Zustands wurde eine Frist bis zum 15.05.2002 eingeräumt. Die Bauleitung wurde aufgefordert, die geplanten baulichen Massnahmen zu dokumentieren und mit einem Planungsänderungsgesuch bei der Gemeinde innert 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens nachzureichen.
3.11. Die Abänderungsarbeiten verursachten folgende
Kosten:
Rechnung A vom 04.04.2002 CHF 2 098.20
Rechnung B vom 08.04.2002 CHF 6 200.55
Rechnung C vom 26.04.2002 CHF 37 371.10
Rechnung C vom 18.04.2002 CHF 33 965.80
Insgesamt CHF 79 635.65
3.12. Von diesem Betrag bezog der Kläger einen Teilbetrag von CHF 8871.70 nicht in das Klagebegehren ein, weil dieser die Kosten für die Anpassung der Gebäudehöhe und der Entfernung der ursprünglich bewilligten Dachgauben enthielt. Die Rechnungsbeträge wurden bezahlt. Sie enthielten auch jene Arbeiten, die nach dem 12.12.2001 vorgenommen wurden, nämlich:
Baumeisterarbeiten im Betrag von CHF 2 098.00
Gipserarbeiten im Betrag von CHF 1 000.00
Alle andern Rechnungsbeträge bezogen sich auf die Abänderung von Arbeiten, die bis einschliesslich 12.12.2001 abgeschlossen worden waren. Die Vertreter der Gemeinde Vaduz anerkannten die vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzforderung nicht.
4. Die wiedergegebenen Feststellungen veranlassten das OG zu folgender rechtlicher Beurteilung:
4.1. Den Gemeinden obliege die Kontrolle über die vorschriftsgemässe Ausführung der bewilligten Bauten und Anlagen sowie die Überwachung, ob im Gemeindegebiet bewilligungspflichtige Massnahmen iS von Art 71 BauG (Baugesetz vom 10.09.1948 [BauG {LR 701.0}] mit seitherigen Änderungen) ohne Bewilligung ausgeführt worden seien. Die Gemeinden unterständen im Rahmen ihrer Kontrollpflicht der Aufsicht des Hochbauamts und hätten dessen Instruktionen zu befolgen. Baurechtswidrige Zustände habe die Gemeinde zu rapportieren; sie sei zur mündlichen Baueinstellung befugt, die ebenfalls zu rapportieren sei. Auch das Hochbauamt könne die mündliche Baueinstellung verfügen. Die Gemeinde habe ihre Rapporte unverzüglich dem Hochbauamt zu übermitteln, das die weiteren Massnahmen veranlasse.
4.2. Die Gemeinde habe alle bewilligten Bauten und Anlagen zumindest einmal nach Vollendung des Rohbaus und nach der Fertigstellung auf ihre ordnungsgemässe Ausführung hin zu kontrollieren. Nach vorheriger Absprache könne sie das Hochbauamt bei diesen Kontrollen beiziehen. Bei kleineren oder einfachen Bauvorhaben sowie bei Bauten im vereinfachten Verfahren genüge eine einmalige Bauabschlussaufnahme, wie sie die Gemeinde selbständig vornehme. Die Gemeinde und das Hochbauamt seien von Gesetzes wegen (Art 78 Abs 1 bis Abs 3 BauG) jederzeit berechtigt, die Baustelle zu kontrollieren und die Gebäude und Baustellen zu betreten.
4.3. Nach Art 78 Abs 4 BauG habe die Bauherrschaft bzw deren Bauleitung an die Gemeinde nach Vollendung des Rohbaus, jedoch vor Inangriffnahme irgendwelcher Verputzarbeiten Anzeige zu erstatten. Zur Vornahme von Besichtigungen seien alle Teile der Baute und der Anlage jederzeit zugänglich zu machen. Würden Mängel festgestellt, so habe der Bauherr sie sofort zu beseitigen. Werde eine schriftlich zugestellte Verfügung nicht befolgt, so könne die Fortsetzung der Bauarbeiten bis zur Beseitigung der Mängel untersagt werden (Art 78 Abs 5 BauG).
4.4. Im gegenständlichen Fall bedeute es jedenfalls kein Verschulden der verantwortlichen Organe der Gemeinde Vaduz, dass die Überprüfung des Rohbaus nicht innert Monatsfrist vorgenommen wurde. Denn nach geltendem Gesetz sei für die Abnahme des Rohbaus durch die Behörde keine Frist mehr vorgesehen. Es liege in deren pflichtgemässem Ermessen, wann eine derartige Abnahme angeordnet werde.
4.5. Im gegenständlichen Fall habe der zuständige Bauführer der Gemeinde Vaduz am 12.12.2001 erklärt, dass er keine Zeit für eine Baukontrolle habe und dass ohnehin alles in Ordnung sei. Aufgrund dieser Erklärung habe der Kläger - nachdem er auch in der Folgezeit keine Mitteilung von der Baubehörde erhalten habe - mit guten Gründen annehmen dürfen, dass er die Bauarbeiten fortsetzen könne. Der durch die Abänderung dieser Arbeiten bedingte Aufwand im Betrag von CHF 3098.00 sei ihm deshalb zu ersetzen.
4.6. Für weitere Kosten fehle ein kausales Verschulden. Kausal sei jeder Umstand, ohne den das schädliche Ereignis nicht eingetreten wäre. Die Kausalität sei zu bejahen, wenn aus einer Tatsache - im Amtshaftungsprozess: aus dem Verhalten eines Organs des beklagten Rechtsträgers - eine andere Tatsache - hier: der beim Kläger eingetretene Schaden - zu erschliessen sei. Den Geschädigten treffe grundsätzlich die Beweislast für das haftungsbegründende Ereignis und für den eingetretenen Schaden.
4.7. Für Verbesserungsaufwand für die bereits vor dem 12.12.2001 abgeschlossenen und gemäss den Feststellungen der Baubehörden nicht bewilligungskonformen Arbeiten fehle die einen Ersatzanspruch begründende Kausalität. Denn die Mitteilung des Bauführers der Gemeinde Vaduz vom 12.12.2001 sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem er mangels Besichtigung des Bauobjekts noch keine Kenntnis von den später festgestellten baurechtlichen Überschreitungen gehabt habe.
5. Gegen dieses U richteten sich Berufungen beider Parteien ...
...
8. Sowohl das angefochtene U als auch beide Berufungen thematisierten die Amtshaftung der Beklagten für den gegenständlichen Schaden. Das Telefongespräch zwischen W und dem Kläger vom 12.12.2001 wurde unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes erörtert. Es erschien daher zweckmässig, mit ein paar allgemeinen Erwägungen einzusetzen: zur Amtshaftung, zum gegenständlichen Schaden und zum Vertrauensschutz ...
...
9. Grundlegend für die Amtshaftung ist Art 3 Abs 1 AHG. Danach haften öffentliche Rechtsträger für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich zufügen.
9.1. Öffentliche Rechtsträger sind nach Art 2 Abs 1 AHG das Land, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen: also auch die Beklagte.
9.2. Organe sind nach Art 2 Abs 2 AHG alle natürlichen Personen, die im Namen eines öffentlichen Rechtsträgers handeln: also auch die für die gegenständliche Rohbaukontrolle Verantwortlichen der Beklagten.
9.3. Amtliche Tätigkeit ist jede Handlung oder Unterlassung in Vollziehung der Gesetze: also auch die gegenständliche Rohbaukontrolle.
9.4. Nach Art 3 Abs 4 AHG gelten, soweit das AHG nichts anderes vorsieht, für die Haftung sinngemäss die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts: also die schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB.
9.5. Nach Art 11 Abs 1 AHG gilt, soweit das AHG nichts anderes vorsieht, für das Verfahren das Zivilprozessrecht: also die Bestimmungen der ZPO.
9.6. Nach Art 3 Abs 5 AHG besteht die Haftung auch dann, wenn der öffentliche Rechtsträger nicht beweist, dass seine Organe kein Verschulden trifft.
9.7. Ein Amtshaftungsanspruch setzt somit ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten voraus (OGH, B vom 05.02.1998 zu OG-C 471/95, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1998, 232).
9.8. Theoretisch lassen sich diese beiden Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs - Rechtswidrigkeit und Verschulden - unterscheiden; praktisch können sie sich überschneiden. Verfahrensrechtlich bestehen insofern Unterschiede, als der Geschädigte nur die Rechtswidrigkeit beweisen muss, um seinen Amtshaftungsanspruch zu begründen (Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, Ausgewählte Gebiete [Liechtenstein Politische Schriften, Bd 38 [Schaan 2004}] 2. Kapitel, Amts- oder Staatshaftung, S 252 f [2]). Gelingt ihm dieser Beweis, so haftet der öffentliche Rechtsträger, wenn er nicht beweist, dass seine Organe kein Verschulden trifft (Wille, S 259 f [6]).
9.9. Die amtshaftungsrechtliche Voraussetzung der Rechtswidrigkeit bestimmt sich nach Art 3 Abs 4 AHG nach bürgerlichem Recht. Rechtswidrig ist danach ein Verhalten (Handlung oder Unterlassung), das gegen das Recht verstösst. Eine Unterlassung im Besonderen ist rechtswidrig, wenn gegenüber dem Geschädigten eine gesetzliche Pflicht zum Handeln bestand und pflichtgemässes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (Walter Schragel, Kommentar zum ÖAHG [3. A Wien 2003] S 195 f, Rz 141 zu § 1 ÖAHG; Wille, S 251 f [III, 1] mit Hinweisen). Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Organe öffentlicher Rechtsträger absieht und die Bestimmung des Verhaltens den Organen selber überlässt, die Organe aber von ihrem freien Ermessen iS des Gesetzes Gebrauch machen. Erst wenn die Organe von ihrem freien Ermessen nicht iS des Gesetzes Gebrauch machen, ihr Ermessen also missbrauchen, liegt amtshaftungsbegründende Rechtswidrigkeit vor (Schragel, S 204, Rz 149, und S 207, Rz 151, mit Hinweisen).
9.10. Auch die amtshaftungsrechtliche Voraussetzung des Verschuldens bestimmt sich nach Art 3 Abs 4 AHG nach bürgerlichem Recht. Die öRsp versteht das ÖAHG denn auch als lex specialis zu den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB (Hinweise bei: Wille, S 253 [IV, 1, a]). Die neuere österreichische Lehre lässt im Amtshaftungsrecht allerdings im Verhältnis des Geschädigten zum öffentlichen Rechtsträger die objektive Vorwerfbarkeit eines Fehlverhaltens genügen (zustimmend für das liechtensteinische Amtshaftungsrecht: Wille, S 254, mit Hinweis auf Art 3 Abs 5 [2. Satz] AHG, wonach die Unzurechnungsfähigkeit nicht als Schuldlosigkeit gilt; kritisch hierzu, ohne dem Problem erhebliche praktische Bedeutung zuzumessen: Schragel, S 217 ff, Rz 156 zu § 1 ÖAHG).
10. Der gegenständliche Schaden entstand dem Kläger dadurch, dass bei der Rohbaukontrolle im Einzelnen festgestellte Abweichungen zum bewilligten Bauvorhaben festgestellt worden waren. Sie machten Abänderungsarbeiten mit Kosten von insgesamt CHF 79 635.65 notwendig. Davon forderte der Kläger CHF 71 414.35 samt näher bestimmten Zinsen.
10.1. Der gegenständliche Schaden war die Folge eines vom Kläger als Bauleiter zu verantwortenden baubewilligungs- und baurechtswidrigen Zustands. Nach Art 76 Abs 1 BauG sind Bauherr, Bauleiter und Unternehmer verpflichtet, den Bau nach den genehmigten Plänen, eventuell Bedingungen, und der Baubewilligung auszuführen. Für Abweichungen sind neue Pläne zur Genehmigung einzureichen. Dies ist hier nicht geschehen. Die primäre Ursache des gegenständlichen Schadens lag demnach im Verantwortungsbereich des Klägers.
10.2. Der Kläger glaubte sich zur baurechtswidrigen Bauausführung berechtigt, weil Organe der Beklagten die Rohbaukontrolle nicht rechtzeitig vorgenommen hätten und der Gemeindebauführer ihm überdies (nach den Feststellungen des OG) telefonisch mitgeteilt habe, dass schon alles in Ordnung sei. Nach Art 78 Abs 1 BauG obliegt die Kontrolle über die vorschriftsgemässe Ausführung der bewilligten Bauten den Gemeinden. Sie unterstehen im Rahmen ihrer Kontrollpflicht der Aufsicht des Hochbauamts und haben dessen Instruktionen zu befolgen. Nach Art 78 Abs 3 BauG sind alle bewilligten Bauten zumindest einmal von der Gemeinde nach Vollendung des Rohbaus und nach deren Fertigstellung auf ihre ordnungsgemässe Ausführung zu kontrollieren. Nach Art 78 Abs 4 lit b BauG sind unter anderem nach Vollendung des Rohbaues, jedoch vor Inangriffnahme irgendwelcher Verputzarbeiten Anzeigen seitens der Bauherrschaft bzw deren Bauleitung an die Gemeinden erforderlich.
10.3. Die gegenständliche Rohbaukontrolle wurde mehr als drei Monate nach der Anzeige des Klägers über die Fertigstellung des Rohbaus angesetzt. Wäre sie früher angesetzt worden, so hätte dies den Kläger wahrscheinlich gehindert, baubewilligungs- und baurechtswidrig höher zu bauen. Seine gesetzliche Verpflichtung, baubewilligungs- und baurechtskonform zu bauen, bestand indes unabhängig von der Rohbaukontrolle. Diese dient, wie das Baupolizeirecht ganz allgemein, öffentlichen Interessen; sie hat den Zweck, die Gefährdung oder Verletzung von Polizeigütern zu verhindern, konkret: die Allgemeinheit und die Bewohner vor Gefahren durch mangelhafte Bauten zu bewahren (Ulrich Haefelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht [4. A Zürich/Basel/Genf 2002] S 519 ff, § 36, bes S 520, Rz 2433 f; Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts [Liechtenstein Politische Schriften, Bd 12 [Vaduz 1998} S 222). Dagegen hat die Rohbaukontrolle, wie das Baupolizeirecht ganz allgemein, nicht den Zweck, einem verantwortlichen Bauleiter, der baubewilligungs- und baurechtswidrig baut, die Kosten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu ersparen oder zu mindern.
10.4. Hätte - was mangels entsprechenden Vorbringens hier nicht vertieft zu werden brauchte - der Kläger einen Amtshaftungsanspruch damit begründet, dass sich die Ausführung des Bauvorhabens als Folge der allenfalls verspäteten Rohbaukontrolle schädigend verzögert habe, so wäre ein solcher Schaden unter dem Gesichtspunkt des allenfalls rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens von Organen der Beklagten zu beurteilen gewesen: inwiefern die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Rohbaukontrolle innert angemessener Frist durchzuführen, und inwiefern dem Beklagten dadurch ein Schaden entstand, weil die Beklagte die für die Rohbaukontrolle angemessene Frist überschritt. Doch darum handelte es sich hier nicht. Eine Rohbaukontrolle hatte noch nicht stattgefunden, als der zu baubewilligungs- und baurechtskonformer Bauausführung verpflichtete Kläger die baubewilligungs- und baurechtswidrige Ausführung der gegenständlichen Baute fortsetzte.
10.5. Mit der allfälligen Verspätung der Rohbaukontrolle liess sich ein Anspruch auf Ersatz des (auf die vom Kläger zu verantwortende baubewilligungs- und baurechtswidrige Ausführung der gegenständlichen Baute zurückzuführenden) Schadens nicht begründen: umso weniger als sich die Überschreitung der Bauhöhe nach unbekämpften Feststellungen bereits mit einem Meterstab und mit einem Messband erkennen liess und der Kläger - auch ohne Rohbaukontrolle - erkennen musste, dass zwei Gauben nicht bewilligungskonform errichtet worden waren.
11. Zur Beurteilung des gegenständlichen Schadens war deshalb allein zu prüfen, ob der Kläger annehmen durfte, die telefonische Bemerkung des Gemeindebauführers, wonach schon alles in Ordnung sei, ersetze gleichsam eine Rohbaukontrolle: ob er entsprechenden Vertrauensschutz genoss, als er die baubewilligungs- und baurechtswidrige Ausführung der gegenständlichen Baute fortsetzte.
11.1. Behördliche Auskünfte und Zusagen sind Vertrauensgrundlagen, auch wenn sie formfrei - im gegenständlichen Fall telefonisch - erteilt werden. In Liechtenstein wird der Schutz berechtigten Vertrauens auf behördliche Auskünfte und Zusagen oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden mit Art 31 Abs 1 LV begründet (Kley, S 235 [II, 1]; Josef Stotter, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A Vaduz 2004] E 257 zu Art 31 LV). Ein berechtigtes Vertrauen wird angenommen, wenn behördliche Auskünfte und Zusagen oder ein sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden vorliegt und die im Vertrauen darauf getroffenen Dispositionen ohne Schaden nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Stotter, E 271 zu Art 31 LV). Vertrauensbegründend sind allerdings nur spezifische Auskünfte und Zusagen oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, die im Hinblick auf einen konkreten Fall zu einem präzisen Sachverhalt gemacht werden (Kley, S 236 oben, mit Hinweisen).
11.2. Auskünfte und Zusagen oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden können in verschiedener Hinsicht fehlerhaft sein. Auf fehlerhafte Auskünfte und Zusagen oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden darf sich nur der Gutgläubige verlassen. Wer um die Fehlerhaftigkeit weiss oder gar darauf hingewirkt hat, muss mit der Nichteinhaltung rechnen und ist nicht schutzwürdig, wenn er gleichwohl Dispositionen trifft, die sich in der Folge nachteilig auswirken. Der positiven Kenntnis der Fehlerhaftigkeit gleichzusetzen ist jene Unkenntnis, die auf eine Verletzung von Sorgfaltspflichten zurückgeht (zum Ganzen eingehend: Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht [Zürcher Habilitationsschrift; Basel/Frankfurt am Main 1983] S 210 ff [IV] mit Verweisungen und Belegen).
11.3. Nach Art 76 Abs 1 BauG war der Kläger als Bauleiter, wie dargelegt, gesetzlich verpflichtet, den Bau nach den genehmigten Plänen und der Baubewilligung auszuführen. Dass der Gemeindeführer ihn mit der Bemerkung, keine Zeit für die Rohbaukontrolle zu haben, mit dem Zusatz, es werde schon alles in Ordnung sein, ermächtigen würde, von der Baubewilligung abzuweichen, ohne - entgegen dem klaren Wortlaut von Art 76 Abs 1 BauG - neue Pläne zur Genehmigung eingereicht zu haben, durfte er in guten Treuen nicht annehmen. Den (ohnehin wohl zu wenig spezifischen) Zusatz, es werde schon alles in Ordnung sein, durfte er nicht anders als unter dem Vorbehalt der baubewilligungs- und baurechtskonformen Ausführung des Rohbaus verstehen. Ob der Kläger Art 76 BauG kannte oder nicht, ist nicht wesentlich. Denn Unkenntnis eines Bauleiters über elementare Grundsätze des Baupolizeirechts käme einer Verletzung von Sorgfaltspflichten gleich, die, wie fehlender guter Glaube, den Vertrauensschutz ausschliesst.
11.4. Nach der rechtlichen Beurteilung des OG durfte der Kläger aufgrund der festgestellten Zusage und nachdem er auch in der Folgezeit keine Mitteilung von der Baubehörde erhielt, in guten Treuen davon ausgehen, dass er die Bauarbeiten fortsetzen könne. Zu präzisieren war, dass er nur davon ausgehen durfte, die Bauarbeiten baubewilligungs- und baurechtskonform fortsetzen zu können. Für die hier allein interessierenden Abweichungen von der Baubewilligung - nur sie hatten Abänderungskosten zur Folge, die der Kläger nunmehr als Schaden geltend machte - vermochte die festgestellte Zusage kein berechtigtes Vertrauen zu begründen.
...
[Im Sinne dieser allgemeinen Erwägungen erwies sich die Berufung des Klägers als nicht berechtigt, die Berufung des Beklagten gegen gutheissenden Teil des angefochtenen U dagegen als berechtigt.]