CO. 2004.2
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Mag. iur. Iris Feuerstein in der
A m t s h a f t u n g s s a c h e
des Klägers Dr. med. A. wider den Beklagten Land Liechtenstein, infolge Berufung des Beklagten vom 20.09.2005 (ON 13) gegen das Zwischenurteil des Fürstlichen Obergerichts vom 18.08.2005 (ON 12), womit der mit Amtshaftungsklage vom 06.10.2004 (ON 1) geltend gemachte Anspruch des Klägers als dem Grunde nach zu Recht anerkannt wurde, und nach erneuter Zurückverweisung der Streitsache durch Urteil des Staatsgerichtshofs vom 24,06.2009 (ON 41), nach mündlicher Berufungsverhandlung
beschlossen:
I. Das Begehren vom 09.01.2008 (ON 30), näher bestimmte Rechtsfragen dem EFTA-Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, wird zurückgewiesen,
und im Übrigen zu Recht erkannt:
II. Der Berufung des Beklagten vom 20.09.2005 (ON 13) wird keine Folge gegeben; das Zwischenurteil des Fürstlichen Obergerichts vom 18.08.2005 (ON 12) wird bestätigt.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten und bleiben dem Endurteil vorbehalten.
0. Vorbemerkungen
0.1. Mit der gegenständlichen Amtshaftungssache war der Fürstliche Oberste Gerichtshof bereits zweimal befasst.
0.2. Mit Urteil vom 07.12.2006 (ON 25) gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof der Berufung des Beklagten vom 20.09.2005 (ON 13) Folge und änderte das Zwischenurteil des Fürstlichen Obergerichts vom 18.08.2005 (ON 12) im Sinn einer Abweisung des Klagebegehrens ab.
0.3. Einer gegen das Urteil vom 07.12.2006 (vorstehende Ziff.0.2) gerichteten Beschwerde gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 03.07.2007 zu StGH 2007/15 (ON 29) Folge. Er hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zu neuer Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurück. Inhaltlich beanstandete der Staatsgerichtshof die Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs nicht. Vielmehr vermisste er zu näher bezeichneten Gesichtspunkten eine eingehende Prüfung und Begründung. Ausdrücklich anerkannte er die "vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof herangezogene rechtliche Ausgangslage, dass das Verhalten der entscheidenden Behörde nur dann amtshaftungsbegründend widerrechtlich gewesen sei, wenn sie von einer völlig eindeutigen Rechtslage nach dem EWRA bzw. einer ständigen, fallbezogenen eindeutigen und verbindlichen Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofs abgewichen wäre". Daraus folgerte der Staatsgerichtshof, dass die "Frage, ob eine eindeutige rechtliche Ausgangslage bestand, ...vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof einer eingehenden Prüfung zu unterziehen" gewesen wäre (ON 29, S.39 [2.4]). Auf diese Prüfung und Begründung bezogen sich die Aufträge, die der Staatsgerichtshof dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof in der Folge erteilte (ON 29, S.40 [2.5 und 2.6]).
0.4. Mit Urteil vom 05.06.2008 (ON 38) gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof der Berufung des Beklagten erneut Folge und änderte das Zwischenurteil des Fürstlichen Obergerichts vom 18.08.2005 (ON 12) wiederum im Sinn einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Mit diesem Urteil verband er den Beschluss, wonach das Begehren, näher bestimmte Rechtsfragen dem EFTA-Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, zurückgewiesen wurde.
0.5. Einer gegen das Urteil vom 05.06.2008 (vorstehende Ziff.0.4) gerichteten Beschwerde gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 24.06.2009 zu StGH 2008/87 (ON 41) erneut Folge. Er hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zu neuer Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurück. Inhaltlich beanstandete der Staatsgerichtshof die Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs wiederum nicht. Vielmehr erwog er (ON 41, S.33 f. [3.2]):
Der Staatsgerichtshof hat dem [Fürstlichen] Obersten Gerichtshof im ersten Verfahrensgang (zu StGH 2007/15) aufgetragen, die Frage, ob ein Verstoss gegen eine völlige eindeutige Rechtslage nach dem EWRA bzw. einer ständigen, fallbezogenen eindeutigen und verbindlichen Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofes vorliege, einer genaueren Prüfung unter Anführung einer entsprechenden Begründung zu unterziehen. Diesem Auftrag ist der [Fürstliche] Oberste Gerichtshof nun insofern nachgekommen, als er sich eingehend mit den beiden Schreiben der ESA [EFTA Surveillance Authority] vom 9. Juli 1997 und 15. Dezember 1997 sowie der Stillhalteklausel des Protokolls 15 EWRA befasst hat ([ON 38] Erw.18 bis 23.5, 24).
Hinsichtlich der vom Staatsgerichtshof ebenfalls geforderten Auseinandersetzung mit der zum relevanten Zeitpunkt geltenden Rechtsprechung finden sich in Erw.23.6 des angefochtenen Urteils jedoch nur allgemeine Bemerkungen dahingehend, es sei bei einem zur Entscheidung stehenden konkreten Sachverhalt zu prüfen, ob er in den wesentlichen Tatsachen denjenigen der als Präjudiz in Betracht zu ziehenden Entscheidung entspreche. Gemeint ist damit offensichtlich, dass sich die zitierte Rechtsprechung auch auf einen vergleichbaren Sachverhalt stützen müsse, widrigenfalls nicht von einer fallbezogen eindeutigen Rechtsprechung ausgegangen werden könne. In der Folge belässt es der [Fürstliche] Oberste Gerichtshof jedoch wiederum bei einem allgemeinen Verweis auf die Begründung der Entscheidungen des Beschwerdegegners [Beklagten], wobei der Beschwerdeführer [Kläger] mit Recht moniert, selbst die Regierung sei nur auf die berücksichtigungswürdigen Unterschiede zum Urteil "Kommission gegen Frankreich" vom 30. April 1986 eingegangen. Inwiefern sich die Tatsachengrundlagen der liechtensteinischen "Single Practice Rule" [Verbot von Zweitpraxen] von denjenigen der vom Beschwerdeführer [Kläger] geltend gemachten Entscheidungen unterscheiden, führt der [Fürstliche] Oberste Gerichtshof aber nicht aus. Damit vermag das angefochtene Urteil jedoch den vom Staatsgerichtshof im ersten Verfahrensgang erörterten Begründungskriterien nicht zu genügen. Ausgedrückt mit den damaligen Worten, müsste der Leser des Urteils zumindest in Bezug auf die Frage der eindeutigen Rechtsprechung wiederum eigene Nachforschungen betreiben, um feststellen zu können, in welchen Punkten der [Fürstliche] Oberste Gerichtshof eine Unterschiedlichkeit der Tatsachengrundlagen zwischen dem Beschwerdefall und den vom Beschwerdeführer [Kläger] angeführten Vergleichsfällen erblickt haben könnte.
0.6. Mit dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 24.06.2008 (vorstehende Ziff.0.5) wurde das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.06.2008 (vorstehende Ziff.0.4) als Ganzes aufgehoben. Als Folge davon war zur Berufung des Beklagten vom 20.09.2005 (ON 13) ein neues und vollständiges Urteil zu erlassen.
0.7. Im Urteil des Staatsgerichtshofs (ON 41, S.18 ff. [6]) findet sich die Kritik wiedergegeben, die der Kläger gegenüber dem Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs erhoben hatte. Darauf allenfalls zu erwidern, war indes der Staatsgerichtshof berufen, nicht der Fürstliche Oberste Gerichtshof, der denn auch praxisgemäss auf eine Gegenäusserung verzichtet hatte (ON 41, S.31 [8]). Das erneute Berufungsverfahren wiederum hatte sich auf die Aufträge des Staatsgerichtshofs zu beschränken. Denn das Urteil des Staatsgerichtshofs (vorstehende Ziff.0.5) war für das erneute Berufungsverfahren verbindlich (Art.54 StGHG), und zwar, wie dies der Fürstliche Oberste Gerichtshof verschiedentlich zum Ausdruck gebracht hat, sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht: in positiver Hinsicht, indem der Fürstliche Oberste Gerichtshof die vom Staatsgerichtshof vermisste Prüfung und Begründung nachzuholen hatte; in negativer Hinsicht, indem es ihm verwehrt war, die Zurückverweisung der Rechtssache zum Anlass zu nehmen, um irgendwelche Gesichtspunkte ausserhalb der Aufträge des Staatsgerichtshofs in Wiedererwägung zu ziehen.
0.8. Vor diesem Hintergrund erschien es zweckmässig, im Folgenden zunächst den Sachverhalt, den Verfahrenverlauf, das Zwischenurteil des Fürstlichen Obergerichts sowie die inhaltlich nicht beanstandeten Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs genau so wiederzugeben, wie dies im aufgehobenen Urteil geschehen war. Allerdings waren die inhaltlich nicht beanstandeten Erwägungen durch die vom Staatsgerichtshof geforderte Auseinandersetzung mit den vom Kläger geltend gemachten Entscheidungen der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu ergänzen (vorstehende Ziff.0.5), um auf dieser Grundlage gesamthaft neu zu entscheiden.
1. Mit Amtshaftungsklage vom 06.10.2004 (ON 1) begehrte der Kläger, den Beklagten zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 1'154'585.44 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihm die Prozesskosten zu ersetzen. Die Klage wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Kläger rechtswidrig und schuldhaft die Konzession als Arzt für Allgemeinmedizin und als Facharzt für Arbeitsmedizin nicht erteilt worden sei; daraus seien ihm seit 1998 ein näher bestimmter Verdienst entgangen und näher bestimmte Anwaltskosten entstanden.
2. Mit Zwischenurteil vom 18.08.2005 (ON 12) anerkannte das Fürstliche Obergericht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch (vorstehende Ziff.1) dem Grunde nach. Zur Höhe des Schadens wurden keine Beweise aufgenommen; der Schaden sollte Gegenstand des weiteren Verfahrens bilden (ON 12, S.48). Entsprechend blieb die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.
3. In seinem Zwischenurteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht folgenden Sachverhalt fest (ON 12, S.2 ff. und S.31 ff.):
3.1. Mit Gesuch vom 27.08.1996 an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein (im Folgenden: Regierung) beantragte der Kläger die Bewilligung zur Konzession eines Facharztes für Arbeitsmedizin. Mit weiterem Gesuch vom 12.11.1996 an die Regierung beantragte er die Bewilligung zur Konzession eines Arztes für Allgemeinmedizin.
3.2. Mit Schreiben vom 19.02.1997 erklärte sich der Kläger bereit, am ärztlichen Notfalldienst teilzunehmen und nur eine Einzelpraxis in Liechtenstein zu führen, wenn er seine derzeitige Praxis in B. [Österreich] aufgelöst habe; dies allerdings könne längere Zeit in Anspruch nehmen.
3.3. Mit Schreiben vom 21.03.1997 teilte die Sanitätskommission dem Kläger mit, dass die Erteilung der angefragten Konzession grundsätzlich möglich sei, falls bestimmte Voraussetzungen erfüllt würden. Unter anderem führte sie aus:
Eine Überprüfung der eingereichten Unterlagen ergab, dass Sie die in Art.49 des Gesetzes vom 18.12.1985 über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz) erwähnten Voraussetzungen für eine Konzession als Arzt für Allgemeinmedizin mit Ausnahme des Nachweises der geeigneten Räumlichkeiten und Einrichtungen erfüllen. Sie werden ersucht, sich bezüglich der Inspektion der Räumlichkeiten und Einrichtungen mit dem Landesphysikus in Verbindung zu setzen. Ferner darf ein Arzt gemäss Art.9 Abs.1 der Verordnung vom 17.12.1996 betreffend die Abänderung der Verordnung über die medizinischen Berufe nicht mehr als eine Einzel- oder Gruppenpraxis führen. Dies bedeutet, dass eine Konzession erst erteilt werden kann, wenn Sie Ihre Praxis in B. [Österreich] aufgegeben haben...
3.4. Mit Schreiben vom 22.12.1997 wies die Sanitätskommission den Kläger auf die Zusicherung der Konzession als Arzt für Allgemeinmedizin unter bestimmten Vorbehalten hin, wie Nachweis von geeigneten Räumlichkeiten und Einrichtungen, deren Inspektion sowie Aufgabe seiner Praxis in B. [Österreich]. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, sich mit dem Landesphysikus zwecks Inspektion der Räumlichkeiten und Einrichtungen in Verbindung zu setzen und eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Ärztekammer über die Auflösung seiner Praxis in B. [Österreich] beizubringen.
3.5. Die Inspektion der Räumlichkeiten des Klägers wurde am 06.03.1998 durchgeführt und ohne Vorbehalt als geeignet angesehen.
3.6. Mit Verfügung vom 25.06.1999 lehnte die Sanitätskommission die Gesuche des Klägers vom 27.08.1996 und vom 12.11.1996 um Erteilung einer Konzession als Arzt für Arbeitsmedizin und für Allgemeinmedizin (vorstehende Ziff.3.1) ab. Unter anderem führte sie aus:
Mit Schreiben der Sanitätskommission vom 21. März 1997, 10. Juli 1997 sowie 22. Dezember 1997 wurde Ihnen mitgeteilt, dass gemäss Art.9 Abs.1 der Verordnung vom 17. Dezember 1996 betreffend die Abänderung der Verordnung über die medizinischen Berufe ein Arzt nicht mehr als eine Einzel- oder Gemeinschaftspraxis führen dürfe und eine Konzession erst erteilt werden könne, wenn Sie Ihre Praxis in B. [Österreich] aufgegeben haben. Sie wurden aufgefordert, eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Ärztekammer betreffend die Auflösung Ihrer Praxis in B. [Österreich] einzureichen.
Die Sanitätskommission hat bisher keine Bestätigung über die Auflösung Ihrer Praxis in B. [Österreich] erhalten. Daraus schliesst sich, dass Sie auf die Führung Ihrer Zweitpraxis nicht verzichten wollen. Die Sanitätskommission lehnt gestützt auf Art.9 Abs.1 der Verordnung vom 17. Dezember 1996 betreffend die Abänderung der Verordnung über die medizinischen Berufe Ihr[e] Gesuch[e] vom 27. August 1996 bzw. 12. November 1996 ab. Auf die weiteren Voraussetzungen wird aufgrund des dargestellten Sachverhaltes nicht näher eingegangen.
3.7. Gegen die Verfügung der Sanitätskommission vom 25.06.1999 (vorstehende Ziff.3.6) erhob der Kläger am 14.11.1999 Beschwerde an die Regierung. Mit Entscheidung vom 16.11.1999 wies die Regierung die Beschwerde des Klägers ab und bestätigte die angefochtene Verfügung der Sanitätskommission. Unter anderem führte sie aus:
1. Bei der Bestimmung in Art.9 Abs.1 der Verordnung über die medizinischen Berufe, LGBl. 1996 Nr.206, wonach ein in Liechtenstein tätiger Arzt nur eine Praxis führen darf, handelt es sich um eine nicht-diskriminierende, unterschiedslos angewandte Massnahme. Auch liechtensteinischen Ärzten, die bereits eine Praxis in Liechtenstein haben, wird das Eröffnen einer zusätzlichen Praxis sowohl im Inland als auch im Ausland verunmöglicht. Ausnahmen wurden bis dato keine gewährt.
Art.9 Abs.1 der Verordnung über die medizinischen Berufe unterscheidet nicht nach dem Kriterium der Staatsbürgerschaft und entspricht so dem Gleichbehandlungsgebot gemäss Art.4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA). Diese Regelung behindert den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr in keiner Weise und bezieht sich nur auf Ärzte, die sich in Liechtenstein dauernd geschäftlich niederlassen möchten, ohne Unterschied, ob sie in Liechtenstein ihre Praxis immer oder nur zeitweise geöffnet haben wollen. Diese Regelung gilt für jeden Arzt unabhängig von seiner Staatsbürgerschaft.
Damit ist eine berufliche Tätigkeit für einen EWR-Bürger in Liechtenstein im gleichen Rahmen wie für einen liechtensteinischen Bürger, unabhängig vom Wohnsitz, jederzeit möglich, sofern er die übrigen Voraussetzungen des Sanitätsgesetzes erfüllt. Das liechtensteinische System verunmöglicht nicht generell die Aufnahme der selbständigen Berufsausübung für Ärzte, sondern stellt nur im berechtigten Allgemeininteresse liegende, erfüllbare Bedingungen auf. Aus der Sicht Liechtensteins handelt es sich bei der geltenden Bestimmung in Art.9 Abs.1 [der Verordnung über die medizinischen Berufe] um eine legitime und verhältnismässige Massnahme, um das Gesundheitswesen in seiner heutigen Ausgestaltung finanzierbar und für alle in grösstmöglichem Umfang zugänglich zu erhalten.
2. Wie bereits ausgeführt, schränkt die Bestimmung in Art.9 Abs.1 der Verordnung über die medizinischen Berufe, die sogenannte "Single Practice Rule", die Möglichkeit eines Arztes aus dem EWR-Raum nicht ein, in Liechtenstein eine Praxis zu eröffnen und in Liechtenstein tätig zu sein; einzig kann er, wie auch jeder liechtensteinische Arzt, nur eine Praxis führen. Somit ist diese Massnahme nicht diskriminierend. Dies wird auch durch die ausserordentlichen Zuwachszahlen von Ärzten aus dem EWR-Raum belegt. Die "Single Practice Rule" stellt ein Instrument dar, um die Gesundheitskosten zu kontrollieren und das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit aufrechtzuerhalten. Den Mitgliedstaaten ist die Ausgestaltung der nationalen Sozialsysteme überlassen, wobei die Grundfreiheiten auch im Sozialbereich verwirklicht werden sollten... Dennoch kann eine Beschränkung einer der Grundfreiheiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, wie der Gefährdung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherheit und die Aufrechterhaltung einer allen zugänglichen ärztlichen und klinischen Versorgung gerechtfertigt sein. Eine weitere Zunahme der Ärzteanzahl im bisherigen Rahmen würde das finanzielle Gleichgewicht des liechtensteinischen Krankenkassensystems zerstören, daher ist die Anwendung der "Single Practice Rule" gerechtfertigt. Liechtenstein verzeichnete innert kürzester Zeit eine ausserordentliche Zunahme von Ärzten. Ohne die "Single Practice Rule" hätte Liechtenstein einen weit grösseren und nicht verkraftbaren Zuwachs erfahren, welche gravierende Auswirkungen auf die Finanzierung des Systems der ärztlichen und klinischen Versorgung gehabt hätte.
Die liechtensteinische "Single Practice Rule" stellt somit eine nicht-diskriminierende, verhältnismässige und geeignete Massnahme zur Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichts und einer ausgewogenen, allen zugänglichen medizinischen Versorgung dar und die geringe Einschränkung der Niederlassungsfreiheit ist gerechtfertigt.
3. Der Beschwerdeführer [Kläger] führt aus, dass gemäss Art.31 EWRA ein allgemeines Verbot der Zweitniederlassung für Ärzte insoweit nicht anwendbar sei, als es grenzüberschreitend wirke, und bezieht sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (RS 96/85 Kommission gegen Frankreich, Slg. 1986, S. 1475). Es ist richtig, dass der Gerichtshof in diesem Urteil die sogenannte "Single Practice Rule" als unzulässig erklärt hat. In diesem Fall bestanden jedoch wesentliche Unterschiede zur Sachlage in Liechtenstein. So galt in Frankreich die Regelung, dass ein Arzt nur in einem einzigen Departement zugelassen werden konnte, nämlich in demjenigen, in dem seine Praxis gelegen ist. Ein Arzt, der im Ausland zugelassen war, wurde nicht zur französischen Ärzteschaft zugelassen. So führte der EuGH in seinem Urteil aus, dass ein allgemeines Verbot für in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Ärzte, ihre Tätigkeit in Frankreich auszuüben, unverhältnismässig ist. Der EuGH wies auf der Ebene einer möglichen Diskriminierung auf die unterschiedliche Behandlung zwischen französischen Ärzten und Ärzten aus anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich einer ausnahmsweisen Zulassung einer Zweitniederlassung in Frankreich hin. Ersteren war es nämlich unter besonderen Umständen möglich, die Bewilligung für eine Zweitniederlassung zu erlangen. Für Ärzte aus anderen Mitgliedstaaten bestand diese Möglichkeit nicht. So wurde in diesem Fall der Grundsatz des Diskriminierungsgebotes verletzt.
Der EuGH hat in seinem Urteil die "Single Practice Rule" nicht grundsätzlich als unzulässig erachtet, sondern die Rechtfertigung für eine solche Regelung als unzureichend befunden. Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind unter besonderen Voraussetzungen mit dem Vertrag vereinbar. Die Beschränkungen müssen durch allgemeine Verpflichtungen gerechtfertigt werden, von deren Erfüllung die ordnungsgemässe Ausübung der fraglichen Berufe abhängt, und sie müssen unterschiedslos für Inländer wie für Angehörige der anderen Mitgliedstaaten gelten. Das Urteil des EuGH ist auf die liechtensteinische "Single Practice Rule" im Ergebnis nicht übertragbar. Liechtenstein verletzt, wie bereits ausgeführt, mit der geltenden Bestimmung nicht Art.4 EWRA (Gleichbehandlungsgebot), und die besonderen Voraussetzungen für die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit werden, wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, von Liechtenstein erfüllt.
4. Der Beschwerdeführer [Kläger] beruft sich als Staatsangehöriger einer Vertragspartei des EWRA auf die Niederlassungsfreiheit gemäss Art 31 EWRA. Die Niederlassungsfreiheit stellt eine der Grundfreiheiten des EWRA dar. Gemäss Rechtsprechung des EuGH (EuGH, RS C-267 und C-268/92, Keck Slg. 1993, S. I-6097; EuGH, RS C-34/95, C-35/95 und C-36/95, De Agostini, Slg. 1997, S. I-3843) können die Grundfreiheiten des EWRA eingeschränkt werden, wenn die Beschränkungsmassnahme nicht diskriminierend ist, ein zwingender Grund des Allgemeininteresses die Massnahme rechtfertigt, die Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen und die Massnahme für die Zielerreichung erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen gezeigt haben, ist die liechtensteinische "Single Practice Rule" eine nicht-diskriminierende, verhältnismässige und geeignete Massnahme zur Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit und der ausgewogenen, allein zugänglichen medizinischen Versorgung und ist somit gerechtfertigt.
3.8. Gegen die Entscheidung der Regierung vom 16.11.1999 (vorstehende Ziff.3.7) erhob der Kläger Vorstellung an die Regierung und Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz (heute: Verwaltungsgerichtshof). Die Regierung trat auf die Vorstellung nicht ein und leitete die Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz weiter. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz legte die Rechtsache dem EFTA-Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor.
3.9. Mit Urteil vom 14.06.2001 zu E-6/00 entschied der EFTA-Gerichtshof:
Eine nationale Bestimmung einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, nach der ein Arzt nicht mehr als eine Praxis, gleichviel an welchem Ort, führen darf, ist nicht mit Art.31 EWR-Abkommen vereinbar.
Der EFTA-Gerichtshof prüfte die Frage, ob eine "Single Practice Rule" eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinn von Art.31 EWR darstelle, und bejahte dies. Unter anderem führte er aus:
...
15. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften umfasst das Niederlassungsrecht die Möglichkeit, unter Beachtung der jeweiligen Berufsreglungen im Gebiet der Gemeinschaft mehr als eine Stätte für die Ausübung einer Tätigkeit einzurichten und beizubehalten (vgl. u.a. EuGH C-106/91 Romrath ./. Ministre de la Justice, Slg. 1992, I-3351, Randnr.20, und C-351/90 Kommission ./. Luxemburg, Slg. 1992, I-3945, Randnr.11).
16. Die beanstandete "Single Practice Rule" unterscheidet nicht zwischen liechtensteinischen Ärzten und Ärzten aus anderen EWR-Staaten. Sie gilt gleichermassen für alle Ärzte, die in Liechtenstein eine ärztliche Praxis betreiben wollen, unabhängig davon, ob sie ihre Hauptniederlassung in Liechtenstein oder in irgendeinem anderen EWR-Staat haben, und ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Wohnsitzes. Eine offene Diskriminierung liegt insoweit nicht vor.
17. Nach ständiger Rechtsprechung verbietet der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch jede Form der versteckten Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale oder durch die Ausübung von Verwaltungsermessen in Bezug auf Ausnahmen und Befreiungen tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen würde (vgl. u.a. Rechtssache E-3/98 Rainford-Towning, a.a.0. Randnr. 27).
18. Der Gerichtshof weist daraufhin, dass die beanstandete "Single Practice Rule" keine negativen Auswirkungen auf die Niederlassung von Ärzten, die zuvor noch keine Praxis geführt haben, in Liechtenstein hat.
19. Sie errichtet auch keine Schranke für die Einrichtung einer Praxis im Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein durch Ärzte, die bereits eine Praxis ausserhalb dieses Landes eingerichtet haben, wenn diese Ärzte die entsprechenden Aussichten für ihre berufliche Karriere als so günstig einschätzen, dass sie sich zur Aufgabe ihrer bereits bestehenden Praxis veranlasst sehen würden, oder durch Ärzte, die aus anderen als beruflichen Erwägungen ihre bisherige Praxis nicht fortführen würden.
20. Es zeigt sich, dass die praktische Wirkung der "Single Practice Rule" darin besteht, dass sie Ärzte, die bereits ausserhalb des Hoheitsgebietes des Fürstentums Liechtenstein eine Praxis haben, an der Gründung einer Zweitpraxis in Liechtenstein hindert. Der Zwang zur Aufgabe einer bestehenden Praxis macht es für ausländische Ärzte weniger attraktiv, sich in Liechtenstein niederzulassen, und beeinträchtigt unmittelbar den Zugang von Ärzten zum Markt dieses Landes. Die negativen Folgen der "Single Practice Rule" werden eher für Ärzte aus einem anderen EWR-Staat eintreten als für solche, die bereits in Liechtenstein niedergelassen sind.
21. Dem Vortrag des Fürstentums Liechtenstein zufolge besteht ein Hauptzweck der beanstandeten "Single Practice Rule" darin, die Gesamtzahl der im Land praktizierenden Ärzte zu begrenzen. Dies kann nur bedeuten, dass die "Single Practice Rule" als ein wirksamer Mechanismus angesehen wird, die Neigung ausländischer Ärzte, sich in Liechtenstein niederzulassen, einzuschränken, und dass sie als eine Beschränkung des allgemeinen Niederlassungsrechts für eine grosse Zahl von Ärzten aus andren EWR-Staaten wirken soll.
22. Die liechtensteinische Regierung hat vorgetragen, dass die in Rede stehende "Single Practice Rule" in anderen EWR-Staaten niedergelassene Ärzte nicht daran hindere, Dienstleistungen für Patienten in Liechtenstein von ihren Praxen im Ausland aus zu erbringen.
23. Der Gerichtshof stellt fest, dass dieser Umstand die beschränkende Wirkung der nationalen Regelung für Zweitniederlassungen nicht beseitigt. Dass die beanstandete nationale Regelung nicht den Bestimmungen des EWR-Abkommens über die Dienstleistungsfreiheit zuwiderläuft, berührt nicht die Frage ihrer Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des EWR-Abkommens über die Niederlassungsfreiheit.
24. Die liechtensteinische Regierung hat auch vorgetragen, die hohe Zahl von in Liechtenstein praktizierenden Ärzten aus anderen EWR-Staaten belege, dass die "Single Practice Rule" nicht den Effekt gehabt habe, Staatsangehörige anderer EWR-Staaten bei ihrer Niederlassung in Liechtenstein über Gebühr zu belasten.
25. Dem ist nicht zu folgen. Die "Single Practice Rule" kann Ärzte aus anderen EWR-Staaten von einer Niederlassung in Liechtenstein abschrecken. Dies genügt für die Feststellung eines Verstosses gegen Artikel 31 EWRA. Des Nachweises einer spürbaren Auswirkung auf die grenzüberschreitende Niederlassung bedarf es nicht.
26. Der Gerichtshof folgert aus dem Vorstehenden, dass eine Single Practice Rule, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Artikel 31 EWRA darstellt.
27. Der Gerichtshof hat nun zu prüfen, ob diese Beschränkung objektiv gerechtfertigt werden kann, so dass die weitere Anwendung einer solchen "Single Practice Rule" zulässig wäre.
28. Nichtdiskriminierende nationale Massnahmen, die die Ausübung von durch das EWR-Abkommen gewährleisteten Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, wie es bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden "Single Practice Rule" der Fall ist, können nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, sie müssen zur Errichtung des verfolgten Ziels geeignet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne EuGH C-424/97 Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 57, und jüngst Urteil vom 1. Februar 2001, C-108/96 MacQuen u.a. Grandvision Belgium, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 26).
29. Die liechtensteinische Regierung hat vorgetragen, Hauptziel der "Single Practice Rule" sei die Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichtes des liechtensteinischen Systems der sozialen Sicherheit. Der Schutz dieses Gleichgewichts sei als zwingender Grund des öffentlichen Interesses anzusehen, der eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit in diesem Fall rechtfertige. Würde die "Single Practice Rule" für unzulässig erklärt, so käme es in Liechtenstein zu einer deutlichen Zunahme der Zahl der praktizierenden Ärzte. Eine solche Zunahme des Angebotes an ärztlichen Leistungen würde zugleich zu einem künstlichen Anstieg der Nachfrage nach solchen Leistungen führen. Dies wiederum würde zu einem entsprechenden Anstieg der Ausgaben für medizinische Behandlungen im liechtensteinischen System der sozialen Sicherheit führen. Nach Ansicht der liechtensteinischen Regierung könnte dieser Kostenanstieg die Nachhaltigkeit eines allen Menschen zugänglichen Gesundheitssystems gefährden.
30. Darüber hinaus hat die liechtensteinische Regierung vorgetragen, dass auch Gründe der Aufrechterhaltung der hohen Qualität der in Liechtenstein angebotenen medizinischen Leistungen zu berücksichtigen seien. Die "Single Practice Rule" sichere die Verfügbarkeit und kontinuierliche Anwesenheit des Arztes. Ärzten mit einer Zweitniederlassung wäre es im Gegensatz zu solchen mit nur einer Praxis im Land nicht möglich, die notwendige kontinuierliche und permanente Betreuung ihrer Patienten sicherzustellen.
31. Der Gerichtshof erinnert daran, dass das EWR-Recht die Befugnisse der EWR-Staaten zur Gestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt. Mangels einer Harmonisierung auf EWR-Ebene ist es Sache jedes EWR-Staates festzulegen, ob und in welchem Umfang Kosten medizinischer Behandlung vom System der sozialen Sicherheit zu tragen sind.
32. Rein wirtschaftliche Gründe können eine Beschränkung einer der im EWR-Abkommen vorgesehenen Grundfreiheiten nicht rechtfertigen (vgl. EuGH C-18/96 Kohll ./. Union des Caisses de Maladie, Slg. 1998, I-1931, Randnr.41). Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Gefahr einer ernsten Störung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherheit und die Gefährdung der Nachhaltigkeit eines allen Menschen zugänglichen Gesundheitssystems dennoch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine derartige Beschränkung zu rechtfertigen vermag (vgl. EuGH C-158/96 Kohll ./. Union des Caisses de Maladie, a.a.O., Randnr.41 und 50).
33. Der Gerichtshof entnimmt den ihm vorgelegten Informationen, dass im liechtensteinischen Gesundheitssystem die Kosten arbeitsmedizinischer Leistungen eines Arztes für Arbeitsmedizin nicht vom System der sozialen Sicherheit getragen zu werden scheinen. Daher hätte eine Zunahme der Nachfrage nach solchen Leistungen keinerlei Auswirkung auf die Ausgaben des Systems der sozialen Sicherheit, und das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit wäre nicht gefährdet.
34. Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Informationen geht nicht hervor, ob ein Arbeitsmediziner, der über eine Konzession als Arzt für Allgemeinmedizin verfügt, nach nationalem Recht auch solche ärztliche Leistungen erbringen darf, deren Kosten tatsächlich vom System der sozialen Sicherheit getragen werden. Ist dies der Fall, so kann ein Anstieg der Nachfrage nach solchen Leistungen zu einem entsprechenden Anstieg der Ausgaben des Systems der sozialen Sicherheit führen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unter bestimmten Umständen eine Zunahme des Angebots an medizinischen Leistungen im Land zu einem Anstieg der Nachfrage nach solchen Leistungen führen kann, der kein echtes Bedürfnis auf Seiten der Patienten widerspiegelt. Wie der Gerichtshof jedoch bereits in der Rechtssache E 4/900 Brändle, Urteil vom 14. Juni 2001, noch nicht veröffentlicht, entschieden hat, ist eine "Single Practice Rule" weder erforderlich noch angemessen, um die Möglichkeit für Ärzte zu begrenzen, eine künstliche Nachfrage nach ihren Leistungen zu schaffen. Um einer künstlichen, angebotsinduzierten Nachfrage zu begegnen, scheint es andere, weniger restriktive Mittel zu geben als die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch eine Single Practice Rule.
35. Was das Vorbringen betreffend die Aufrechterhaltung der hohen Qualität der medizinischen Leistungen angeht, bemerkt der Gerichtshof, dass unter heutigen Umständen ein Arzt nach der Behandlung eines Patienten nicht mehr ständig in dessen Nähe zu sein braucht. Moderne Verkehrs- und Kommunikationsmittel haben die Notwendigkeit beseitigt, von einem Arzt zu verlangen, dass er nur an einem Ort arbeitet.
36. In dieser Hinsicht hält der Gerichtshof fest, dass die "Single Practice Rule" einem Arzt nicht vorschreibt, in Liechtenstein zu wohnen oder dort ständig verfügbar zu sein. Daher erscheint das allgemeine Verbot für Ärzte, eine Zweitniederlassung in Liechtenstein zu begründen, weder geeignet noch erforderlich, um das Ziel der Aufrechterhaltung einer hohen Qualität der medizinischen Leistungen zu erreichen.
37. Aus den vorstehend dargelegten Gründen und auf der Grundlage der ihm unterbereiteten Vorbringen muss der Gerichtshof, ohne in eine Prüfung von Tatsachenfragen und Fragen der Tatsachenwürdigung einzutreten, entscheiden, dass die beanstandete "Single Practice Rule" nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.
...
3.10. Der EFTA-Gerichtshof setzte sich mit der von der Regierung in ihrer Entscheidung vom 16.11.1999 angeführten Rechtsprechung des EuGH, nämlich RS 96/85 Kommission gegen Frankreich (vorstehende Ziff.3.7 [3]), nicht auseinander. Es finden sich in der Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs keine Ausführungen zu der von der Regierung herangezogenen Rechtsprechung des EuGH.
3.11. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz schloss sich mit Entscheidung vom 19.09.2001 zu VBI 2000/12 der Rechtsmeinung des EFTA-Gerichtshofes an. Sie hob die bekämpfte Entscheidung der Regierung vom 16.11.1999 (vorstehende Ziff.3.7) sowie die Verfügung der Sanitätskommission vom 25.06.1999 (vorstehende Ziff.3.6) auf und leitete die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Sanitätskommission zurück. In ihrer Entscheidung hielt die Verwaltungsbeschwerdeinstanz das Ergebnis des EFTA-Gerichtshofes im Vorlageverfahren fest. Unter anderem führte sie aus:
... Eine nationale Bestimmung einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, nach der ein Arzt nicht mehr als eine Praxis, gleichviel an welchem Ort, führen darf, ist nicht mit Art.31 EWR-Abkommen vereinbar.
Hinsichtlich der detaillierten Ausführungen und Erwägungen des EFTA-Gerichtshofes sowie die dort zitierte Rechtsprechung wird, sofern im Nachstehenden nicht darauf eingegangen wird, auf das Gutachten des EFTA-Gerichtshofes vom 14. Juni 2001, E-6/00, verwiesen.
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz schliesst sich der Rechtsmeinung des EFTA-Gerichtshofs im Gutachten an...
Dann ging die Verwaltungsbeschwerdeinstanz auf das EFTA-Gutachten ein und gab die wesentlichen Aussagen der Ausführung des EFTA-Gerichtshofes wieder. Schließlich hielt die Verwaltungsbeschwerdeinstanz fest:
...Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz schliesst sich diesen Ausführungen des EFTA-Gerichtshofes im zitierten Gutachten an.
Da die verfahrensgegenständliche Bestimmung Art.9 Abs.1 der Verordnung vom 17. Dezember 1996 betreffend die Abänderung der Verordnung über die medizinischen Berufe hinsichtlich der "Single Practice Rule" nicht EWR-konform ist, die Gerichte und Verwaltungsbehörden eines EWR-Staates jedoch EWR-Recht anzuwenden haben und dies allfälligen EWR-rechtswidrigen nationalen Bestimmungen vorgeht, steht für die Verwaltungsbeschwerdeinstanz fest, dass das Konzessionsgesuch des Beschwerdeführers [Klägers] nicht aus den Gründen der "Single Practice Rule" abgelehnt werden darf.
Nachdem die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Konzessionsbewilligung an den Beschwerdeführer [Kläger] nicht geprüft worden sind, ist die Sache an die Sanitätskommission des Fürstentums Liechtenstein zur allfälligen Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung zurückzuleiten...
3.12. Mit Schreiben vom 10.12.2001 forderte die Sanitätskommission den Kläger nochmals auf, den Nachweis der geeigneten Räumlichkeiten und Einrichtungen sowie ein aktuelles Leumundszeugnis zu erbringen.
3.13. Mit Schreiben vom 14.03.2002 wurde dem Kläger schliesslich die Konzession zur selbständigen Ausübung des Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin und als Facharzt für Arbeitsmedizin erteilt. Zum Zeitpunkt der Konzessionserteilung war die "Single Practice Rule" nicht mehr in Kraft (LGBl. 2002 Nr.25).
3.14. Der Kläger ist österreichischer Staatsbürger. Der Kläger beabsichtigte mit den von ihm gestellten Gesuchen die Erlangung einer Konzession [auch] als Arzt für Allgemeinmedizin. So waren die entsprechenden Räumlichkeiten für den Betrieb eines Arztes für Allgemeinmedizin bereits im Dezember 1996 eingerichtet.
3.15. Nach der Zusicherung vom 21.03.1997 hatte der Kläger gegenüber Mitgliedern der Sanitätskommission beanstandet, dass die Konzessionserteilung von der Aufgabe der damals bestandenen Praxis in B. [Österreich] abhängig gemacht wurde, und in der Folge keine Zusicherung abgegeben, er werde seine Praxis in B. [Österreich] aufgeben.
3.16. In den Jahren 1998 bis 2001 arbeitete der Kläger als Vertragsarzt der Gebietskrankenkasse D. für Arbeiter und Angestellte vier Vormittage zu vier Stunden pro Woche. Hinzu kamen schulärztliche Tätigkeiten, Tätigkeiten bei der Lebenshilfe sowie teilweise arbeitsmedizinische Tätigkeiten. Die genannten 16 Stunden Ordination pro Woche waren mit der Gebietskrankenkasse vereinbart. Gegenüber der Gebietskrankenkasse D. machte der Kläger vier Halbtage (nämlich Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, je von 07.30 Uhr bis 11.30 Uhr, und Donnerstag Nachmittag nach Vereinbarung) als Ordinationszeiten bekannt.
3.17. Im Jahr 1998 erzielte der Kläger ein Einkommen von ATS 355'267.00, im Jahr 1999 von ATS 660'973.00, im Jahr 2000 von ATS 536'403.00 und im Jahr 2001 von ATS 565'580.00. Im Jahr 1999 betrugen die Jahresdurchschnittskosten eines Arztes in Liechtenstein CHF 851'905.00. Den genaueren Verdienstentgang des Klägers in den Jahren 1998 bis 2001, den er aufgrund der Nichterteilung der Konzession erlitten hat, kann derzeit nicht festgestellt werden. Doch hat der Kläger einen Verdienstentgang erlitten.
3.18. Im Verfahren zur Erlangung der Konzession wurde der Kläger rechtsfreundlich vertreten und hatte entsprechende Vertretungskosten zu bezahlen.
3.19. Nach erlangter Konzession besass der Kläger keinen Anspruch auf Aufnahme in das Gesundheitsnetz Liechtenstein. Dies teilte ihm die Sanitätskommission mit der Konzessionserteilung mit. Hierzu führte sie aus, die Aufnahme in das Gesundheitsnetz Liechtenstein erfolge bedarfsorientiert durch eine Zulassungskommission.
3.20. Mit Schreiben vom 13.05.2002 beantragte der Kläger die automatische Aufnahme in das Gesundheitsnetz Liechtenstein und ersuchte die Zulassungskommission um möglichst rasche Bestätigung der Aufnahme in das Hausarztsystem. Mit Entscheidung vom 12.06.2002 lehnte die Zulassungskommission den Antrag auf Aufnahme des Klägers in das Gesundheitsnetz Liechtenstein ab: In den Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 15.09.1999 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung werde festgelegt, dass bei Inkrafttreten dieser Bestimmung in Liechtenstein niedergelassene Ärzte zum Hausarztsystem zugelassen seien. Dies bedinge neben dem Besitz einer Konzession auch die geschäftliche Niederlassung; beide Voraussetzungen habe der Kläger zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nicht erfüllt. Eine hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers wurde von der Regierung abgewiesen und die Entscheidung der Zulassungskommission vom 12.06.2002 bestätigt. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde von der Verwaltungsbeschwerdeinstanz abgewiesen. Daraufhin erhob der Kläger Beschwerde an den Staatsgerichtshof. Infolge der Gesetzesänderung (LGBl. 2003 Nr.241) nahm der Kläger die Beschwerde an den Staatsgerichtshof zurück; denn mit der Novellierung war das Hausarztsystem aufgehoben worden, so dass die Zulassung zum Hausarztsystem nicht mehr erwirkt werden konnte.
3.21. Hinsichtlich der "Single Practice Rule" stellte das Fürstliche Obergericht der Vollständigkeit halber ergänzend dreierlei fest (nachstehende Ziff.3.21.1 bis Ziff.3.21.3):
3.21.1. Art 9 Abs.1 der Verordnung vom 08.11.1988 über die medizinischen Berufe (LGBl. 1988 Nr.51) lautete wie folgt:
Der Arzt darf nur in einer Einzel- oder Gemeinschaftspraxis selbständig tätig sein, wenn er die Konzession dazu besitzt und selbst in eigenem Namen in der Praxis arbeitet.
3.21.2. Mit Verordnung vom 17.12.1996 betreffend die Abänderung der Verordnung über die medizinischen Berufe (LGBl. 1996 Nr.206) wurde Art.9 Abs.1 mit folgendem Satz ergänzt:
Der Arzt darf nicht mehr als eine Einzel- oder Gemeinschaftspraxis führen [vorstehend und im Folgenden auch: "Single Practice Rule"].
Diese Verordnung wurde am 27.12.1996 ausgegeben und trat am Tag der Kundmachung in Kraft.
3.21.3. Mit LGBl. 2002 Nr.25 wurde Art.9 Abs.1 der Verordnung über die medizinischen Berufe abgeändert, indem die "Single Practice Rule" abgeschafft wurde und die Bestimmung wieder ihren ursprünglichen Wortlaut erhielt.
3.22. Mit Schreiben vom 09.07.1997 mahnte die EFTA-Überwachungs-behörde (EFTA Surveillance Authority [ESA]) die Regierung hinsichtlich des Verbots von Zweitpraxen (Single Practice Rule). Konkret wurde in dieser Mahnung Bezug genommen auf die Verordnung vom 17.12.1996 betreffend die Abänderung der Verordnung über die medizinischen Berufe (LGBl. 1996 Nr.206), wonach ein Arzt nicht mehr als eine Einzel- oder Gemeinschaftspraxis führen darf (vorstehende Ziff.3.21.2). Die ESA stellte sich auf den Standpunkt, dass das Land Liechtenstein mit der "Single Practice Rule" ihre Pflichten unter dem EWRA nicht erfülle. In ihrem Antwortschreiben vom 05.11.1997 kam die Regierung zur Schlussfolgerung, dass die "Single Practice Rule" nicht diskriminierend sei. Mit Schreiben vom 15.12.1998 führte die ESA nochmals aus, dass mit dem Verbot der Niederlassung als Ärzte oder Zahnärzte in Liechtenstein für EWR-Angehörige, die bereits eine Praxis in einem anderen EWR-Staat haben, Liechtenstein seine Pflichten unter Art.31 des EWRA betreffend die Niederlassungsfreiheit nicht erfülle. Mit Schreiben vom 15.06.1999 führte die EWR-Stabstelle (der Regierung) aus, dass die "Single Practice Rule" ein geeignetes Mittel zur Sicherung der Stabilität, des hohen Pflege- und Versorgungsstandards und der Finanzierbarkeit des liechtensteinischen Gesundheitssystems darstelle. Um die Stabilität des Gesundheitssystems zu sichern, sei die "Single Practice Rule" eine geeignete, angemessene und vergleichsweise viel weniger restriktive Massnahme zur Erhaltung des Gesundheitssystems und somit durch die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung eines hochwertigen Gesundheitssystems gerechtfertigt.
3.23. In ihrer Stellungnahme vom 10.06.1999 kam die EWR-Stabstelle zusammengefasst zum Schluss, dass die "Single Practice Rule" ein geeignetes und verhältnismässiges Mittel sei, um das Gesundheitssystem finanzierbar und jedermann zugänglich zu machen.
3.24. Ergänzend erwähnte das Fürstliche Obergericht die mit dem EWRA normierte Stillhalteklausel. Nach Art.8 Abs.1 des Protokolls 15 über Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Liechtenstein, EWRA Protokoll 15 [LR 0.110]) verpflichtete sich das Land Liechtenstein, ab dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens (EWRA) keine neuen einschränkenden Massnahmen in Bezug auf Einreise, Beschäftigung und Wohnsitz von Arbeitnehmern und selbständig Erwerbstätigen einzuführen.
3.25. Zur Höhe des entgangenen Gewinns und der Aufwendungen im Verwaltungsverfahren wurden keine Beweise aufgenommen.
4. Der festgestellte Sachverhalt (vorstehende Ziff.3) veranlasste das Fürstliche Obergericht unter dem Gesichtspunkt des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs zu (vorstehende Ziff.1) folgender rechtlicher Beurteilung (ON 12, S.36 ff.):
4.1. Ausländer seien im (zuvor allgemein erörterten) Amtshaftungsrecht Inländern nicht gleichgestellt. Nach Art.5 Abs. 2 AHG (= Gesetz vom 22.09.1966 über die Amtshaftung [AHG; LR 170.32] mit seitherigen Änderungen) stehe ihnen ein Ersatzanspruch nur insoweit zu, als dies durch Staatsverträge bestimmt sei oder insoweit Gegenrecht gelte.
4.2. Zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich gelte gemäss dem Notenwechsel vom 11.04.1972 (LGBl. 1972 Nr. 28) Gegenrecht auf dem Gebiet der Amtshaftung. Hinsichtlich Art.5 Abs.2 AHG und den dort erwähnten Staatsverträgen verwies das Fürstliche Obergericht (mit Belegen aus Rechtslehre und Rechtsprechung) auf die aus dem EWRA resultierende Staatshaftung.
4.3. Auf Grundlage des Notenaustausches, aber auch aufgrund der aus dem EWRA resultierenden Staatshaftung sei Gegenrecht gegeben. Der Kläger stehe einem Inländer gleich.
4.4. Nach näher zitierten Bestimmungen des AHG und des ABGB setze die Verpflichtung zur Schadensgutmachung aus einer unerlaubten Handlung fünferlei voraus:
a). ein (Organ-)Verhalten in Form einer Handlung oder Unterlassung (nachstehende Ziff.4.5),
b). eine Rechtswidrigkeit (oder auch, gleichbedeutend: Widerrechtlichkeit; nachstehende Ziff.4.6),
c) ein Verschulden (nachstehende Ziff.4.7),
d) einen Schaden (nachstehende Ziff.4.8) und
e) einen Kausalzusammenhang (nachstehende Ziff.4.9).
4.5. Zum (Organ)-Verhalten in Form einer Handlung oder Unterlassung (vorstehende Ziff.4.4 [a]):
4.5.1. Beim Organverhalten, wie es im gegenständlichen Fall zur Beurteilung anstehe, sei zu unterscheiden zwischen der Erlassung einer Verordnung durch die Regierung und dem Vollzug dieser Verordnung durch die Sanitätskommission und die Regierung.
4.5.2. Bei Verordnungen handle es sich regelmässig um Rechtssätze, die nicht auf dem Weg der Verfassungs- oder Gesetzgebung erlassen worden seien. In der Hierarchie der Normen ständen sie unterhalb der Stufe des formellen Gesetzes. Die Behörde, die eine Verordnung erlasse, müsse sich auf eine Ermächtigung in der Verfassung (selbständige Verordnung) oder in einem Gesetz (unselbständige Verordnung, Durchführungsverordnung) stützen.
4.5.3. Nach Art.92 Abs.2 LV erlasse die Regierung die zur Durchführung der Gesetze erforderlichen Verordnungen, die sich im Rahmen der Gesetze halten müssten. Die von der Regierung erlassenen Rechtsverordnungen würden Rechtsnormen enthalten, die sich an jedermann richteten und dem einzelnen Rechte gewähren und Pflichten auferlegten. Verordnungen seien somit ihrem Wesen nach generelle Verwaltungsakte; sie würden Anordnungen enthalten, die an die Allgemeinheit oder an eine nach Gattungsmerkmalen bezeichnete Gruppe der Bevölkerung gerichtet seien.
4.5.4. Werde ein individueller Verwaltungsakt lediglich in die Form einer Verordnung gekleidet oder bedürfe die Verordnung als genereller Verwaltungsakt keiner Vollziehung durch individuellen Verwaltungsakt, dann erwachse der Schaden - wenn der Verwaltungsakt geeignet sei, Schaden zu verursachen - schon aus der Erlassung der Verordnung, und nicht erst aus ihrer Anwendung. Handle es sich dagegen um eine Verordnung, die vorerst einer Vollziehung durch individuellen Verwaltungsakt bedürfe, dann erwachse der Schaden erst aus der Anwendung der Verordnung. Der Umstand, dass ein individueller Verwaltungsakt auf einer gesetzwidrigen Verordnung beruhe, ändere an seiner Rechtswidrigkeit nichts.
4.5.5. Ein Ersatzanspruch könne nach Rechtslehre und Rechtsprechung nicht nur aus individuellen, sondern auch aus generellen Verwaltungsakten hergeleitet werden, denn auch diese seien Akte der Vollziehung. Generelle Verwaltungsakte seien Verordnungen. Durch die Erlassung einer Verordnung könne ein Schaden erwachsen, wenn die Verordnung einen Gesetzesbefehl enthalte, der keiner Konkretisierung durch einen individuellen Verwaltungsakt bedürfe. Jedoch lasse sich ein Ersatzanspruch nicht nur aus individuellen, sondern auch aus generellen, gesetzwidrigen Verordnungen herleiten.
4.5.6. Im gegenständlichen Fall habe die Sanitätskommission mit Verfügung vom 25.06.1999 (vorstehende Ziff.3.6) das Konzessionsgesuch des Klägers abgewiesen, weil er den Nachweis der Auflösung seiner Praxis in B. [Österreich] nicht erbrachte. Die Sanitätskommission habe die ablehnende Verfügung ausdrücklich auf die mit Verordnung vom 17.12.1996 eingeführte "Single Practice Rule" (vorstehende Ziff.3.21.2) gestützt: also auf jene Rechtsverordnung der Regierung, die später als gesetzeswidrig erkannt worden sei. Der generelle Verwaltungsakt der Regierung, nämlich die Verordnung vom 17.12.1996 (LGBl. 1996 Nr.206), sei mit Bezug auf den Kläger durch die Verfügung der Sanitätskommission vom 25.06.1999 konkretisiert worden. Mit der Erlassung der Verordnung vom 17.12.1996 und der darin normierten "Single Practice Rule" habe die Regierung demnach die den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch auslösende schädigende Handlung gesetzt. Die den Schaden verursachende Handlung stamme somit von der Verordnungsgeberin, der Regierung.
4.6. Zur Rechtswidrigkeit (oder auch, gleichbedeutend: Widerrechtlichkeit; vorstehende Ziff.4.4 [b]):
4.6.1. Nach Art.92 Abs.2 LV erlasse die Regierung die zur Durchführung der Gesetze und der direkt anwendbaren Staatsverträge erforderlichen Verordnungen; sie dürften nur im Rahmen der Gesetze und der direkt anwendbaren Staatsverträge erlassen werden.
4.6.2. Das Recht der freien Niederlassung sei in Art.31 EWRA normiert. Die Bestimmung sei unmittelbar anwendbares Recht. Wenn ein Organ des Rechtsträgers unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht vorwerfbar nicht oder nicht richtig anwende, könne dies zu einem Amtshaftungsanspruch führen. Die zum Schadenersatz führende Vorwerfbarkeit könne auch bei Nichtbeachtung der ständigen Rechtsprechung des EuGH liegen.
4.6.3. In seinem Urteil vom 14.06.2001 habe der EFTA-Gerichtshof festgestellt, dass die von der Regierung erlassene Rechtsverordnung nicht mit dem EWRA vereinbar sei (vorstehende Ziff.3.9): Die Single Practice Rule, wonach ein Arzt nicht mehr als eine Praxis, gleich an welchem Ort, führen darf, verletze Art.31 EWRA. Dem Vorlageverfahren und der daraus resultierenden gutachtlichen Stellungnahme des EFTA-Gerichts-hofes komme für die nationalen Gerichte zwar keine bindende Wirkung, wohl aber eine "persuasive authority" zu.
4.6.4. Die Ausführungen des EFTA-Gerichtshofes seien insofern wesentlich, als sich die Verwaltungsbeschwerdeinstanz ihnen vollumfänglich angeschlossen, die EWR-Abkommenswidrigkeit der "Single Practice Rule" feststellt und ausdrücklich erwogen habe, dass dem Kläger die beantragte Konzession nicht aufgrund der "Single Practice Rule" verweigert werden dürfe.
4.6.5. Nach der derzeitigen Gesetzeslage entscheide der Staatsgerichtshof im Verordnungsprüfungsverfahren nach Art.20 StGHG über die Gesetzmässigkeit oder Staatsvertragsmässigkeit von Verordnungen. Die entsprechende Bestimmung sei jedoch erst am 20.01.2004 (mit LGBl. 2004 Nr.32) in Kraft getreten und habe im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz am 19.09.2001 noch nicht gegolten. Nach der alten Gesetzeslage habe der Staatsgerichtshof ebenfalls eine Normenkontrollfunktion in Bezug auf die Übereinstimmung innerstaatlicher Gesetze und Verordnungen mit dem EWRA innegehabt. Bislang hätten die Verwaltungsbeschwerdeinstanz bzw. der Verwaltungsgerichtshof von dieser Normenkontrolle bezüglich Übereinstimmung mit dem EWRA indes aus Gründen, die dahingestellt bleiben könnten, keinen Gebrauch gemacht.
4.6.6. Das AHG kenne keine dem § 11 Abs.1 öAHG vergleichbare Regelung, weshalb dem Gericht keine Bindung an die Rechtsansicht der Verwaltungsbeschwerdeinstanz auferlegt werde. Es bleibe deshalb bei der allgemeinen Regelung von § 190 Abs.1 ZPO. Nach dieser Bestimmung sei die Bindung der Gerichte an präjudizielle Entscheidungen der Verwaltungsbehörden grundsätzlich umstritten. Deshalb beurteile das Fürstliche Obergericht die Rechtswidrigkeit selber. Dabei schliesse es sich indes hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Verordnung vom 17.12.1996 (LGBl. 1996 Nr.206) mit der darin normierten "Single Practice Rule" der Rechtsauffassung des EFTA-Gerichtshofes und der Verwaltungsbeschwerdeinstanz an und verweise entsprechend darauf (vorstehende Ziff.3.9 bis Ziff.3.11).
4.7. Zum Verschulden (vorstehende Ziff.4.4 [c]):
4.7.1. Voraussetzung für den Amtshaftungsanspruch sei, dass das schadensverursachende Organverhalten nicht nur rechtswidrig, sondern auch schuldhaft begangen worden sei.
4.7.2. Der Beweis des Verschuldens für die den behaupteten Amtshaftungsanspruch auslösende schädigende Handlung des öffentlichen Rechtsträgers sei für den Geschädigten oft schwierig zu erbringen. Deshalb kehre Art.3 Abs.5 AHG, in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts, die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens um und überbinde sie dem öffentlichen Rechtsträger. Eine Haftung des öffentlichen Rechtsträgers sei dann gegeben, wenn dieser nicht beweise, dass sein Organ kein Verschulden treffe. Insofern bestehe eine Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast.
4.7.3. Weil die Organe des Rechtsträgers ausnahmslos verpflichtet seien, sich rechtmässig zu verhalten, treffe die Behauptungs- und Beweislast für mangelndes Verschulden bei der Nichterfüllung von Rechtspflichten stets den Rechtsträger. Zwar sei nicht schon jedes rechtswidrige Verhalten schuldhaft, doch sei an die Haftung des Rechtsträgers grundsätzlich der gleiche Massstab anzulegen wie an die Haftung von Rechtsanwälten, Notaren und sonstigen Fachleuten, die nur für Unkenntnis der Gesetze zu haften hätten, nicht aber auch dann, wenn ein vertretbarer Rechtsstandpunkt in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt werde. Bei der Erlassung einer Verordnung sei aber zu berücksichtigen, dass sie nicht unter einem solchen Zeitdruck erarbeitet werden müsse, wie dies bei Bescheiden und anderen Entscheidungen im Einzelfall vielfach unvermeidlich sei. Sie habe auch für viele Personen und in der Regel für einen längeren Zeitraum zu gelten. Deshalb sei zu erwarten und auch zumutbar, dass ihrer Formulierung besonderes Augenmerk gewidmet und die Übereinstimmung mit der gesetzlichen Grundlage besonders genau geprüft wird. Der Grad der Sorgfaltspflicht richte sich nach § 1299 ABGB.
4.7.4. Werde mangelndes Verschulden nicht ausdrücklich eingewendet so sei darauf nicht weiter einzugehen, sondern die Haftung bei gegebener Rechtswidrigkeit des schadenstiftenden Organs anzunehmen. Blosses Bestreiten des Verschuldens genüge nicht. Einwendungen mangelnden Verschuldens seien zu konkretisieren. Dies gelte jedoch nicht, wenn nur die vorliegenden Urkunden oder der blosse Text einer Verordnung zu beurteilen seien. Es sei daher zu prüfen, ob die Verordnung bei Wertung ihrer Formulierung als Ergebnis einer vertretbaren Rechtsauffassung der Organe, die sie erlassen hätten, gelten könne.
4.7.5. Im gegenständlichen Fall bestehe die schädigende Handlung in der Erlassung einer rechtswidrigen Verordnung vom 17.12.1996 (LGBl. 1996 Nr.206 [vorstehende Ziff.4.5.6). Das Verschulden sei folglich betreffend diese Handlung zu beurteilen. Die Beklagte habe hierzu jedoch keine Einwendung mangelnden Verschuldens erhoben. Ihr Vorbringen, die Anwendung der "Single Practice Rule" beruhe auf vertretbarer Rechtsauffassung, habe sie innerhalb des Konzessionsverfahrens vertreten. Es seien also lediglich Ausführungen dahingehend gemacht, dass die Entscheidung der Regierung vom 16.11.1999 auf einer vertretbaren Rechtsauffassung beruhe. Der generelle Verwaltungsakt, die Verordnung mit der "Single Practice Rule", sei jedoch am 17.17.1996 erlassen worden. Aus welchen Gründen die Regierung bei Erlassung dieser Verordnung kein Verschulden treffe, sei nicht eingewendet worden.
4.7.6. Der mit Verordnung vom 17.12.1996 (LGBl. 1996 Nr.206) eingeführte Rechtssatz laute: "Der Arzt darf nicht mehr als eine Einzel- oder Gemeinschaftspraxis führen." Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebe sich nur, dass es einem Arzt verwehrt sei, neben seiner Praxis eine weitere Praxis zu führen. Er habe somit nur das Recht, eine einzige Praxis zu führen. So sei die Bestimmung im Konzessionverfahren des Klägers von den Behörden, namentlich von der Sanitätskommission und von der Regierung, denn auch angewendet worden. Eine andere Rechtsansicht ergebe sich aus dem Wortlaut der Bestimmung nicht.
4.7.7. Mangelndes Verschulden betreffend die Erlassung der gegenständlichen Verordnung sei nicht eingewendet worden. Aus dem Wortlaut der in der Verordnung formulierten "Single Practice Rule" ergebe sich keine vertretbare Rechtsauffassung. Deshalb sei vom Verschulden des schadenstiftenden Organs auszugehen.
4.8. Zum Schaden (vorstehende Ziff.4.4 [d]):
4.8.1. Der Schaden sei nach § 1293 ABGB zu beurteilen. Diese Bestimmung definiere den Vermögensschaden und unterscheide dabei positiven Schaden und entgangenen Gewinn. Vom positiven Schaden spreche man, wenn ein vorhandenes Vermögensgut vermindert werde. Habe der Betroffene einen Aufwand zu tätigen, so zähle dies zum positiven Schaden, weil sein vorhandenes Vermögen vermindert werde. Hingegen liege entgangener Gewinn vor, wenn der Eintritt einer Vermögensvermehrung verhindert werde.
4.8.2. Je nach Verschuldensgrad würden nur der positive Schaden oder aber auch der entgangene Gewinn ersetzt. So unterscheide § 1323 ABGB zwischen dem Ersatz des erlittenen positiven Schadens und der vollen Genugtuung, die auch den entgangenen Gewinn umfasse. Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach § 1324 ABGB nach dem Verschulden des Ersatzpflichtigen. Habe der Schädiger nur leicht fahrlässig gehandelt, so habe er nur den positiven Schaden zu ersetzen. Sei der Schaden jedoch vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden, so hat der Schädiger volle Genugtuung zu leisten.
4.8.3. Die grobe Fahrlässigkeit sei der Beweislastumkehr unterstellt. Der Schuldner könne sich stufenweise entlasten. Gelinge ihm der Nachweis eines Sachverhalts, der als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren sei, so hafte er nur dafür. Könne er sich voll entlasten, so hafte er überhaupt nicht.
4.8.4. Im gegenständlichen Fall mache der Kläger sowohl positiven Schaden als auch entgangenen Gewinn geltend. Da sich der Beklagte von seinem Verschulden nicht habe entlasten können, stehe dem Kläger grundsätzlich der Ersatz sowohl des positiven Schadens als auch des entgangenen Gewinns zu.
4.8.5. Als positiven Schaden begehre der Kläger Ersatz der Vertretungskosten im Verwaltungsverfahren sowie der Kosten des Aufforderungsschreibens nach AHG. Letzteres seien Verfahrenskosten dieses Verfahrens und daher nicht vom Schadenersatzanspruch erfasst. Ob das Aufforderungsschreiben als Nebenleistung vom Einheitssatz gedeckt oder ob es gesondert zu entschädigen sei, gelte es im Rahmen des Kostenspruchs zu entscheiden und könne einstweilen dahingestellt bleiben.
4.8.6. Die Verfahrenskosten, die der Kläger im Verwaltungsverfahren habe aufwenden müssen, würden jedoch zum Schaden im erwähnten Sinn gehören.
4.8.7. Mangels Entlastung des Verschuldens habe der Beklagte auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Da keine Beweise zur Höhe des Schadens aufgenommen worden seien, bleibe dieser Gegen-stand dem weiteren Verfahren vorbehalten.
4.9. Zum Kausalzusammenhang (vorstehende Ziff.4.4 [e]):
Zwischen dem rechtwidrigen Organverhalten und dem Schaden müsse ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Ein solcher Zusammenhang zwischen der Erlassung der gegenständlichen rechtwidrigen Verordnung und den dadurch entstandenen Verfahrenskosten im Konzessionsverfahren, aber auch dem bis zur Erteilung der Konzession entgangenen Gewinn, sei zu bejahen.
4.10. Weil demnach sämtliche Voraussetzungen für den vom Kläger begehrten Amtshaftungsanspruch vorlägen, erweise sich der Fall mit Bezug auf den Anspruchsgrund als entscheidungsreif, weshalb ein Zwischenurteil nach § 393 ZPO zu fällen gewesen sei.
5. Gegen dieses Zwischenurteil (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Berufung des Beklagten vom 20.09.2005 (ON 13) mit den Anträgen, das angefochtene Zwischenurteil dahin gehend abzuändern, dass im Sinn eines Endurteils das Klagebegehren abgewiesen wird; hinzu kam ein Antrag auf Ersatz der Prozesskosten. In seiner Berufungsmitteilung vom 21.10.2005 (ON 15) beantragte der Kläger, der Berufung keine Folge zu geben, das angefochtene Zwischenurteil zu bestätigen und den Beklagten zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens zu verpflichten.
6. Die Berufung erwies sich als zulässig (Art.10 Abs.4 und Art.11 Abs.1 AHG sowie § 431 Abs.1 ZPO). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.11 Abs.1 AHG sowie § 434 ff. ZPO; ON 14 [Empfangsbestätigung] und ON 15 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die Berufungsmitteilung (Art.11 Abs.1 AHG sowie § 438 Abs.2 ZPO; ON 14 [Empfangsbestätigung] und ON 15 [Eingangsvermerk]).
7. Als Berufungsgründe nannte der Beklagte unrichtige Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung (nachstehende Ziff.7.1) und unrichtige rechtliche Beurteilung (nachstehende Ziff.7.2). Hierzu brachte er im Wesentlichen Folgendes vor:
7.1. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung (ON 13, S.2 ff. [1]):
7.1.1. Im angefochtenen Zwischenurteil (ON 12, S.31 [Mitte]) habe das Fürstliche Obergericht festgestellt, dass der Kläger keine Zusicherung abgegeben habe, er werde seine Praxis in B. [Österreich] aufgeben (vorstehende Ziff.3.15). Es stütze diese Feststellung auf die Aussage der Zeugin C., der Ehefrau des Klägers, und auf die Parteivernehmung des Klägers, ohne dabei den Inhalt des Schreibens des Klägers an die Regierung vom 19.02.1987 (Beilage E) zu würdigen.
In der Beilage E führe der Kläger unter anderem aus, dass er neben seiner Bereitschaft, Notfalldienst zu leisten, auch bereit sei, nur eine Einzelpraxis in Liechtenstein zu führen, wenn er seine derzeitige Praxis in B. [Österreich] aufgelöst habe; dies könne allerdings eine längere Zeit in Anspruch nehmen. Damit habe der Kläger seine Bereitschaft bekundet, bei Konzessionserteilung eine Einzelpraxis in Liechtenstein zu führen und seine Praxis in B. [Österreich] aufzugeben.
Die Aussagen der Zeugin C. und des Klägers, mit den Ausführungen in der Beilage E sei gemeint gewesen, dass man die Praxis in B. [Österreich] auflöse, sofern in Liechtenstein die Praxis laufe und genug Verdienstmöglichkeit beständen, würden sich aufgrund des klaren Wortlauts der Beilage E nicht nachvollziehen lassen.
Richtig wäre demnach festzustellen gewesen, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 19.02.1997 gegenüber der Regierung in Aussicht gestellt habe, bei Konzessionserteilung nur eine Einzelpraxis in Liechtenstein zu führen, sobald er seine derzeitige Praxis in B. [Österreich] aufgelöst habe, wobei dies längere Zeit in Anspruch nehmen könne.
7.1.2. Im angefochtenen Zwischenurteil (ON 12, S.32 [2. Abschnitt]) habe das Fürstliche Obergericht ferner festgestellt, dass im Jahr 1999 die Jahresdurchschnittkosten eines Arztes im Liechtenstein CHF 891'905.00 betrugen (vorstehende Ziff.3.17). Dazu verweise es auf den Inhalt der Beilage 10, ohne näher anzugeben, welchen Ausführungen in der Beilage 10 (deutsche Übersetzung der als Beilage 7 vorgelegten Ausführungen der Stabsstelle EWR vom 10.06.1999 über das Gesundheitssystem im Fürstentum Liechtenstein) es diese Information entnommen habe.
Tatsächlich enthalte die Beilage 10 jedoch nichts, was eine solche Feststellung rechtfertigen würde. Daher könne nur vermutet werden, dass das Fürstliche Obergericht den erwähnten Betrag aus der Tabelle auf Seite 5 der Beilage 10 über die Höhe der medizinischen Kosten in den Jahren 1980 bis 1996 errechnet haben könnte. Allerdings besage die Anmerkung 3 auf dieser Seite 5, dass in den aufgeführten medizinischen Kosten nicht nur die durch ärztliche Tätigkeit entstandenen Kosten, sondern auch die Leistungen anderer Gesundheitsdienstleister, wie zum Beispiel Chiropraktiker, Phyiostherapeuten oder Masseure, enthalten seien.
Daher könne man zur Berechnung der Kosten, wie sie die Tätigkeit eines Arztes für die Krankenversicherung im jeweiligen Jahr verursacht hätten, nicht einfach die Summe aller medizinischen Kosten durch die Anzahl der in jenem Jahr tätigen selbständigen Ärzte dividieren. Selbst wenn man dies täte, ergäbe sich übrigens nicht der im angefochtenen Zwischenurteil erwähnte Betrag.
Weil im Rahmen des erstgerichtlichen Verfahrens gar keine Beweise darüber aufgenommen worden seien, welches die Jahresdurchschnittskosten eines Arztes in Liechtenstein im Jahr 1999 gewesen seien und überdies auch aus den vorgelegten schriftlichen Beweismitteln darüber nichts ergebe, habe das Fürstliche Obergericht zu Unrecht die beanstandete Feststellung getroffen; diese hätte vielmehr unterbleiben müssen.
7.2. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (ON 13, S.4 ff. [2]):
7.2.1. Im angefochtenen Zwischenurteil nehme das Fürstliche Obergericht an, der Beklagte habe die ihm nach Art.3 Abs.5 AHG offen stehende Einwendung mangelnden Verschuldens seiner Organe gar nicht erhoben (vorstehende Ziff.4.7.5 und Ziff.4.7.7); deshalb sei auf diesen Gesichtspunkt nicht näher einzugehen, sondern die Haftung bei gegebener Rechtswidrigkeit des den Schaden stiftenden Organs anzunehmen.
Der Beklagte habe sich jedoch in den Punkten C, E und F seiner Klagebeantwortung (in näher ausgeführtem Sinn) eingehend damit befasst, dass kein Verschulden der Regierung und der Sanitätskommission vorliege; diese seien aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht davon ausgegangen, dass weder die Erlassung einer Neufassung von Art.9 der Verordnung vom 12.12.1996 noch dessen Anwendung durch die Regierung und die Sanitätskommission EWR-abkommenswidrig seien.
Mit solchem Vorbringen und weiteren (wiederum näher ausgeführten) Einwendungen gegen die Auffassung des EFTA-Gerichts-hofs habe der Beklagte nichts anderes ausgeführt, als dass es an einem amtshaftungsrechtlich relevanten Verschulden seiner Organe fehle, welche diese nicht offensichtlich EWR-abkom-menswidrige Verordnungsinhalte erlassen oder angewendet hätten. Dass der gegenständlichen Verordnungsbestimmung (Art.9 Abs.1 der Verordnung vom 12.12.1996 betreffend die Abänderung der Verordnung über die medizinischen Berufe [LGBl. 1996 Nr.296]) eine vertretbare Rechtsauffassung zugrunde gelegen habe, ergebe sich aus dem entsprechenden Ressortantrag vom 13.12.1996, der im Berufungsverfahren zum Beweis vorgelegt werde.
7.2.2. Im angefochtenen Zwischenurteil nehme das Fürstliche Obergericht ferner an, dass das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten der Organe des Beklagten ausschliesslich in der Erlassung der Verordnung vom 17.12.1996 bestanden habe und dass der Beklagte diesbezüglich kein mangelndes Verschulden der Regierung eingewendet habe.
In seinem Klagevorbringen habe der Kläger jedoch die Entscheidungen der Sanitätskommission vom 25.06.1999 und der Regierung vom 16.11.1999 beanstandet; diese hätten die nach seiner Auffassung EWR-abkommenswidrige Verordnungsbestimmung vom 16.12.1996 nicht anwenden dürfen.
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz habe die gleiche Rechtsauffassung vertreten. In ihrem Entscheid vom 19.09.2001 führe sie sinngemäss aus, dass die Verordnungsbestimmung vom 17.12.1996 EWR-abkommenswidrig sei und deshalb bei konkreten Konzessionsverfahren nicht angewendet werden dürfe; denn das EWR-Recht gehe inländischem Verordnungsrecht vor.
Mit dieser Frage setze sich das Fürstliche Obergericht nicht auseinander, ebenso wenig mit den in der Klagebeantwortung erhobenen Einwendungen betreffend das mangelnde Verschulden der Organe des Beklagten. Es habe sich mit der Erwägung begnügt, dass der Kläger grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beklagten habe, weil er aufgrund der EWR-abkommenswidrigen Verordnungsbestimmung die ihm zustehende Arztkonzession erst am 14.03.2002 erhalten habe, statt bereits im ersten Anlauf, rund drei Jahre früher.
Dabei übersehe das Fürstliche Obergericht, dass es sich bei der gegenständlichen Verordnungsbestimmung (Art.9 Abs.1 der Verordnung vom 12.12.1996 betreffend die Abänderung der Verordnung über die medizinischen Berufe [LGBl. 1996 Nr.296]) um keine EWR-spezifische Bestimmung handle, die beispielsweise nur für EWR-Ärzte erlassen worden sei. Vielmehr habe die gegenständliche Verordnungsbestimmung alle Bewerber um eine Konzession zur Ausübung medizinischer Berufe betroffen. Für Bewerber, die keine EWR-Staatsangehörigkeit besitzen - beispielsweise für Schweizer Staatsangehörige - habe die Regierung auch nach Auffassung des EFTA-Gerichtshofs und der Verwaltungsbeschwerdeinstanz eine solche Verordnungsbestimmung durchaus erlassen dürfen. Als solche sei diese deshalb nicht rechtswidrig.
Der EFTA-Gerichtshof und in der Folge die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hätten lediglich die Anwendung der gegenständlichen Verordnungsbestimmung - nämlich die Anwendung ohne Berücksichtigung der Inhalte des EWRA in einem Konzessionsverfahren betreffend einen EWR-Staatsbürger - als rechtswidrig beanstandet und aufgehoben. Die rechtswidrige amtliche Tätigkeit, die nunmehr Gegenstand eines Amtshaftungsverfahrens sei, habe daher, entgegen der Annahme des Fürstlichen Obergerichts, nicht in der Erlassung der gegenständlichen Verordnungsbestimmung, sondern in deren Anwendung im Konzessionsverfahren des Klägers bestanden. Hiergegen aber habe der Beklagte mangelndes Verschulden seiner Organe, wie ausgeführt, sehr wohl eingewendet.
Bei der weiteren Annahme, dass sich die in der gegenständlichen Verordnungsbestimmung formulierte "Single Practice Rule" aus keiner vertretbaren Rechtsauffassung ableiten lasse, übergehe sämtliche Einwendungen, die der Beklagte im erstgerichtlichen Verfahren vorgebracht habe; ebenso sämtliche Argumente, die der Beklagte bei seiner Verteidigung der gegenständlichen Verordnungsbestimmung vorgebracht und als Beweismittel vorgelegt habe.
In näher erörtertem Sinn unrichtig sei schliesslich die Annahme des Fürstlichen Obergerichts, dass die vom Kläger im Verwaltungsverfahren aufgewendeten Verfahrenskosten einen Schaden im Sinn des grundsätzlich gerechtfertigten Amtshaftungsanspruchs darstellen würden.
8. Der Kläger widersetzte sich dem Berufungsvorbringen des Beklagten (vorstehende Ziff.7).
8.1. Die vom Beklagten gerügte unrichtige Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung (vorstehende Ziff.7.1) erachtete er für nicht gegeben, indem er mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 15, S.2 ff. [1]), die beiden beanstandeten Feststellungen (vorstehende Ziff.7.1.1 und Ziff.7.1.2) anhand der erstgerichtlichen Beweiswürdigung im Einzelnen erörterte und bestätigte.
8.2. Die vom Beklagten gerügte unrichtige rechtliche Beurteilung (vorstehende Ziff.7.2) erachtete er ebenfalls für nicht gegeben, im Wesentlichen, indem er sich mit Vorbringen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 13, S.5 ff. [2]), die erstgerichtliche rechtliche Beurteilung zu eigen machte und sie mit ergänzendem Vorbringen unterstützte.
8.2.1. Insbesondere treffe es nicht zu, dass er, der Kläger, nur die Entscheidungen der Sanitätskommission vom 25.06.1999 und der Regierung vom 16.11.1999 beanstandet habe. In seiner Amtshaftungsklage (ON 1, S.15 und S.16) habe er dargelegt, dass ein Verstoss der Regierung in ihrer Eigenschaft als Verordnungsgeberin vorliege.
8.2.2. Ebenso wenig treffe es zu, dass die Erlassung der gegenständlichen Verordnungsbestimmung (Art.9 Abs.1 der Verordnung vom 12.12.1996 betreffend die Abänderung der Verordnung über die medizinischen Berufe [LGBl. 1996 Nr.296]) für sich allein nicht rechtswidrig gewesen sei. Für das gegenständliche Verfahren sei nur wesentlich, wie sich die Verordnungsbestimmung auf EWR-Ärzte auswirke. Zwar hätten die Sanitätskommission und die Regierung bei deren Anwendung die EWR-Abkommenswid-rigkeit auflösen können; dies sei jedoch rechtswidrig und schuldhaft nicht geschehen.
8.2.3. Als Verordnungsgeberin habe sich die Regierung bereits vor der Erlassung der gegenständlichen Verordnungsbestimmung bewusst sein müssen, dass es sich hierbei um eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit handle. Denn schon zuvor habe zur Problematik der Vereinbarkeit der von einem Mitgliedstaat erlassenen "Single Practice Rule" mit den Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts eine umfassende Rechtsprechung des EuGH bestanden. Regierung und Sanitätskommission hätten damit rechnen müssen, dass im Fall einer Überprüfung der EFTA-Gerichtshof die gegenständliche Verordnungsbestimmung als EWR-abkommenswidrig beurteilen würde.
8.2.4. Abschliessendes Vorbringen, auf das verwiesen werden kann (ON 13, S.9 [e]), betraf die Verfahrenskosten, die der Kläger im Verwaltungsverfahren habe aufwenden müssen und die das Fürstliche Obergericht zutreffend als Schaden im Sinn des Amtshaftungsrechts anerkannt habe.
9. Zur Berufung des Beklagten (vorstehende Ziff.7) und zur Berufungsmitteilung des Klägers (vorstehende Ziff.8) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
10. Innerstaatliche Rechtsgrundlage, um die gegenständliche Berufung zu beurteilen, ist das Amtshaftungsgesetz (AHG).
10.1. Nach Art.3 Abs.1 AHG haften öffentliche Rechtsträger für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich zufügen.
10.2. Öffentliche Rechtsträger sind nach Art.2 Abs.1 AHG das Land, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen: also auch der Beklagte.
10.3. Organe sind nach Art.2 Abs.2 AHG alle natürlichen Personen, die im Namen eines öffentlichen Rechtsträgers handeln: also auch die an der Erlassung der gegenständlichen Verordnungsbestimmung (Art.9 Abs.1 der Verordnung vom 12.12.1996 betreffend die Abänderung der Verordnung über die medizinischen Berufe [LGBl. 1996 Nr.296]) und an deren Anwendung auf den Kläger beteiligten Verantwortlichen des Beklagten, nämlich die Regierung und die Sanitätskommission.
10.4. Amtliche Tätigkeit ist nach Art.2 Abs.3 AHG jede Handlung oder Unterlassung in Vollziehung der Gesetze: also auch die Erlassung der gegenständlichen Verordnungsbestimmung in Vollziehung von Art.63 Abs.1 Bst.a des Gesetzes vom 18.12.1985 über das Gesundheitswesen (GesG; LR 811.01]) und deren Anwendung.
10.5. Nach Art.3 Abs.4 AHG gelten, soweit das AHG nichts anderes vorsieht, für die Haftung sinngemäss die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts: also die schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB.
10.6. Nach Art.11 Abs.1 AHG gilt, soweit das AHG nichts anderes vorsieht, für das Verfahren das Zivilprozessrecht: also die Bestimmungen der ZPO.
10.7. Nach Art.3 Abs.5 AHG besteht die Haftung auch dann, wenn der öffentliche Rechtsträger nicht beweist, dass seine Organe kein Verschulden trifft.
10.8. Ein Amtshaftungsanspruch setzt somit ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten voraus (OGH, Beschluss vom 05.02.1998, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1998 232, und seitherige Rechtsprechung, neuerdings bestätigt in zwei Urteilen vom 07.09.2006 zu CO.2004.1 und zu 3 CG.2004.66). Dabei handelt es sich um eine Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast (Andreas KLEY, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Liechtenstein Politische Schriften, Band 23 [Vaduz 1998] S.146). Dem Amtshaftungskläger obliegt es, die anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere ein widerrechtliches Organverhalten zu beweisen (OGH, Urteil vom 01.04.1999, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1999 243, S.248). Dem öffentlichen Rechtsträger obliegt es, jene Tatsachen zu beweisen, die sein Verschulden, wie es bei bewiesenem widerrechtlichem Organverhalten vermutet wird, zu entkräften (vorstehende Ziff.10.7).
10.9. Theoretisch lassen sich diese beiden Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs - Rechtswidrigkeit und Verschulden - unterscheiden; praktisch können sie sich überschneiden. Verfahrensrechtlich bestehen insofern Unterschiede, als der Geschädigte nur die Rechtswidrigkeit beweisen muss, um seinen Amtshaftungsanspruch zu begründen (Herbert WILLE, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, Ausgewählte Gebiete [Liechtenstein Politische Schriften, Band 38, Schaan 2004] 2. Kapitel, Amts- oder Staatshaftung, S.252 f. [2]). Gelingt ihm dieser Beweis, so haftet der öffentliche Rechtsträger, wenn er nicht beweist, dass seine Organe kein Verschulden trifft (vorstehende Ziff.10.7; WILLE, S.259 f. [6]).
10.10. Die amtshaftungsrechtliche Voraussetzung der Rechtswidrigkeit bestimmt sich nach Art.3 Abs.4 AHG nach bürgerlichem Recht. Rechtswidrig ist danach ein Organverhalten (Handlung oder Unterlassung), das gegen das Recht verstösst. Eine Unterlassung im Besonderen ist rechtswidrig, wenn gegenüber dem Geschädigten eine gesetzliche Pflicht zum Handeln bestand und pflichtgemässes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (Walter SCHRAGEL, Kommentar zum öAHG [3. A. Wien 2003] S.195 f., Rz.141 zu § 1 öAHG; WILLE, S.251 f. [III, 1] mit Hinweisen). Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Organe öffentlicher Rechtsträger absieht und die Bestimmung des Verhaltens den Organen selber überlässt, die Organe aber von ihrem freien Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch machen. Erst wenn die Organe von ihrem freien Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes Gebrauch machen, ihr Ermessen also missbrauchen, liegt amtshaftungsbegründende Rechtswidrigkeit vor (SCHRAGEL, S.204, Rz.149, und S.207, Rz.151, mit Hinweisen).
10.11. Auch die amtshaftungsrechtliche Voraussetzung des Verschuldens bestimmt sich nach Art.3 Abs.4 AHG nach bürgerlichem Recht. Die österreichische Rechtsprechung versteht das öAHG als LEX SPECIALIS zu den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB (Hinweise bei: WILLE, S.253 [IV, 1, a]). Die neuere österreichische Lehre lässt im Amtshaftungsrecht allerdings im Verhältnis des Geschädigten zum öffentlichen Rechtsträger die objektive Vorwerfbarkeit eines Fehlverhaltens genügen (zustimmend für das liechtensteinische Amtshaftungsrecht: WILLE, S.254, mit Hinweis auf Art.3 Abs.5 [2. Satz] AHG, wonach die Unzurechnungsfähigkeit nicht als Schuldlosigkeit gilt; kritisch hierzu, ohne dem Problem erhebliche praktische Bedeutung zuzumessen: SCHRAGEL, S.217 ff., Rz.156 zu § 1 öAHG). In seiner Rechtsprechung hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof mehrfach zum Ausdruck gebracht, inwiefern das liechtensteinische AHG dem österreichischen AHG in der Fassung, wie es zur Zeit der liechtensteinischen Gesetzwerdung galt, nachgebildet wurde und inwiefern zu seiner Auslegung deshalb österreichische Lehre und Rechtsprechung beigezogen werden darf und soll (OGH, Urteil vom 03.09.1998 zu OG-C 487/96, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1999 105, S.106, oder Beschluss vom 05.02.1998 zu OG-C 471/95, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1998 232, S.233, je mit Hinweisen).
11. Zum amtshaftungsrechtlich widerrechtlichen und schuldhaften Organverhalten bei behördlichen Rechtsanwendungsakten - also auch bei der Erlassung von Verordnungsbestimmungen in Vollziehung von Gesetzen oder bei der Anwendung solcher Verordnungsbestimmungen, hier je von Art.9 Abs.1 der Verordnung vom 12.12.1996 betreffend die Abänderung der Verordnung über die medizinischen Berufe (LGBl. 1996 Nr.296) - haben die Rechtsprechung und die Rechtslehre besondere Grundsätze entwickelt (OGH, Beschluss vom 05.02.1998 zu OG-C 471/95, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1998 232, bestätigt im Urteil vom 05.02.2004 zu CO.2002.1).
11.1. Im Amtshaftungsprozess ist, anders als im Rechtsmittelverfahren, nicht zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung richtig ist, sondern, ob sie auf einer vertretbaren Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung beruht. Eine, wie sich später erweist, unrichtige, jedoch vertretbare Rechtanwendung löst selbst dann keine Amtshaftung aus, wenn sie von der bisherigen Rechtsprechung abweicht oder von höheren Instanzen nicht gebilligt wird.
11.2. Nur wenn die Entscheidung von einer völlig eindeutigen Gesetzeslage oder von einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht und die Entscheidung nicht erkennen lässt, dass sie auf sorgfältigen Erwägungen beruht, kann sich die Frage des Verschuldens stellen. Solches Verschulden liegt nur vor, wenn durch eine Handlung oder Unterlassung gegen eine positive Vorschrift des Gesetzes verstossen oder eine gesetzliche Bestimmung infolge fahrlässiger Unkenntnis nicht angewendet wurde.
11.3. Eine vertretbare Rechtsansicht rechtfertigt keinen Amtshaftungsanspruch. Hängt eine Entscheidung vom Ermessen ab (hierzu: KLEY, S.191 ff. [VII]), so vermag sie nur dann eine Amtshaftung zu begründen, wenn sie als grob sachwidrig und damit als unvertretbar zu qualifizieren ist (SCHRAGEL, Rz.151 zu § 1 öAHG]).
11.4. Ähnliches gilt nach schweizerischen Massstäben bei inhaltlich vergleichbarer Rechtslage: Wenn Amtspersonen das Gesetz auslegen oder von ihrem Ermessen Gebrauch machen, ist ihre Tätigkeit nicht allein deshalb als widerrechtlich zu bezeichnen, weil eine höhere Instanz diese Auslegung oder diesen Gebrauch des Ermessens für nicht zutreffend erachtet. Die staatshaftungsbegründende (= amtshaftungsbegründende) Widerrechtlichkeit des Verhaltens der entscheidenden Amtsperson setzt einen besonderen Fehler voraus. Ein solch besonderer Fehler liegt nicht schon dann vor, wenn sich ihre Entscheidung später als unrichtig, gesetzwidrig oder sogar willkürlich erweist, sondern erst dann, wenn diese Amtsperson eine für die Ausübung ihrer Funktion bedeutsame Pflicht - eine wesentliche Amtspflicht - verletzt hat (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht [5. A. Zürich/St. Gallen und Zürich/Basel/Genf 2006] S.480, Rz.2259, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts).
12. Die den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch auslösende schädigende amtliche Tätigkeit im Sinn von Art.2 Abs.3 AHG - das den Schaden verursachende Organverhalten (vorstehende Ziff.4.5) - erblickte das Fürstliche Obergericht in der Erlassung von Art.9 Abs.1 der Verordnung vom 12.12.1996 betreffend die Abänderung der Verordnung über die medizinischen Berufe (LGBl. 1996 Nr.296); damit habe die Regierung die "Single Practice Rule" erlassen, aufgrund deren die Sanitätskommission mit Verfügung vom 25.06.1999 das Konzessionsgesuch des Klägers abgewiesen habe (ON 12, S.38 ff. [a] bes. S.40 [2. Abschnitt] f.; vorstehende Ziff.4.5.6). Die Regierung hatte die gegenständliche Verordnungsbestimmung in Vollziehung von Art.63 Abs.1 Bst.a GesG erlassen (vorstehende Ziff.10.4). Nach Art.63 Abs.1 GesG stand ihr hierfür erheblicher Gestaltungsspielraum zu. Vorgegeben war nur, dass sie "die zur Durchführung dieses Gesetzes [GesG] erforderlichen Verordnungen" zu erlassen habe, insbesondere (Bst.a) über "den für [medizinische] Berufe... zugelassenen Tätigkeitsbereich, die Anforderungen und Pflichten". Gebunden war sie dabei (selbstverständlich) an übergeordnetes Gesetzes-, Verfassungs- und Staatsvertragsrecht.
13. Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit oder Widerrechtlichkeit (vorstehende Ziff.4.6) schloss sich das Fürstliche Obergericht der Rechtsauffassung des EFTA-Gerichtshofs und der Verwaltungsbeschwerdeinstanz an, deren Entscheidungen "zur eigenen erhoben" würden (ON 12, S.43 [vor c]; vorstehende Ziff.4.6.6). Beide Entscheidungen waren im Rechtsmittelverfahren ergangen. In beiden Entscheidungen hatten die Rechtsmittelinstanzen - zunächst der EFTA-Gerichtshof, sodann, ihm folgend, die Verwaltungsbeschwerdeinstanz - mit festgestellten Erwägungen (vorstehende Ziff.3.9 bis Ziff.3.11) die gegenständliche Verordnungsbestimmung und deren Anwendung durch die Regierung und die Sanitätskommission als EWR-abkommens-widrig erklärt. Mit dieser im Rechtsmittelverfahren ergangenen rechtlichen Beurteilung wurde zwar die rechtliche Beurteilung der Regierung und der Sanitätskommission nicht geteilt; die hier allein interessierende Frage jedoch, ob diese als unrichtig erkannte rechtliche Beurteilung auch eine amtshaftungsrechtliche Widerrechtlichkeit begründe, wurde damit nicht beantwortet. Das Fürstliche Obergericht setzte den Umstand, dass die Rechtsmittelinstanzen die Rechtsauffassung der Regierung nicht geteilt hatten, ohne Weiteres der amtshaftungsrechtlichen Widerrechtlichkeit gleich. Unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens findet sich im angefochtenen Zwischenurteil (ON 12, S.44 [3. Abschnitt]; vorstehende Ziff.4.7) zwar der Hinweis, wonach nicht schon jedes rechtswidrige Organverhalten schuldhaft sei; dieser Hinweis und die zugehörigen Erwägungen vermögen jedoch die Frage nach der amtshaftungsbegründenden Widerrechtlichkeit wiederum nicht zu beantworten.
14. Amtshaftungsbegründend widerrechtlich wäre die Erlassung der gegenständlichen Verordnungsbestimmung demnach gewesen, wenn sie von einer fallbezogen eindeutigen Gesetzeslage (insbesondere von der Rechtslage nach dem EWRA) oder von einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (insbesondere von einer ständigen, fallbezogen eindeutigen und verbindlichen Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofs oder einer fallbezogen eindeutigen und massgebenden Rechtsprechung des EuGH) abgewichen wäre.
15. In seinem Urteil vom 07.12.2006 (ON 25, S.48 f. [14]) stellte der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Erwägungen, mit denen die Regierung in ihrer Entscheidung vom 16.11.1999 die gegenständliche Verordnungsbestimmung gerechtfertigt hatte (vorstehende Ziff.3.7), den Erwägungen des EFTA-Gerichtshofs (vorstehende Ziff.3.9) gegenüber. In der Folge vermochte er keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Regierung bei der Erlassung der gegenständlichen Verordnungsbestimmung den ihr dabei zustehenden Gestaltungsspielraum grob sachwidrig und damit unvertretbar betätigt (vorstehende Ziff.11.3) oder eine für die Ausübung ihrer Funktion bedeutsame Pflicht - eine wesentliche Amtspflicht - verletzt habe (vorstehende Ziff.11.4). Zum einen habe noch die Verwaltungsbeschwerdeinstanz die Rechtslage zunächst offensichtlich keineswegs für so eindeutig erachtet, um ohne Weiteres von sich aus zu entscheiden, wie sich die gegenständliche Verordnungsbestimmung zu Art.31 EWRA verhalte. Vielmehr habe sie sich veranlasst gesehen, die Rechtsache dem EFTA-Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen (vorstehende Ziff.3.8) und eine advisory opinion (hierzu: Tobias JAAG, Europarecht [Zürich 2003] S.106 [§ 10, Rz.1034 f.]) einzuholen. Zum andern habe sich die Regierung aufgrund der Rechtsprechung des EuGH, nämlich RS 96/85 Kommission gegen Frankreich (vorstehende Ziff.3.7 [3]) zur Erlassung der gegenständlichen Verordnung berechtigt geglaubt und dies auch näher begründet, wogegen sich der EFTA-Gerichtshof damit in seiner "advisory opinion" nicht auseinandergesetzt habe; wie festgestellt, finden sich in seiner Entscheidung keine Ausführungen zu der von der Regierung herangezogenen Rechtsprechung des EuGH (vorstehende Ziff.3.10).
16. Die wiedergegebenen Erwägungen (vorstehende Ziff.6 bis Ziff.14) hatte der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 03.07.2007 zu StGH 2007/15 (ON 29), wie eingangs erwähnt (vorstehende Ziff.0.3), inhaltlich nicht beanstandet, hierzu jedoch erwogen (ON 29, S.39 f. [ab 2.4]):
16.1. Nach der Rechtsauffassung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs wäre die Erlassung der gegenständlichen Verordnungsbestimmung nur dann amtshaftungsbegründend widerrechtlich gewesen, wenn sie von einer fallbezogen eindeutigen Rechtslage abgewichen wäre. Dies habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof (im Sinn der vorstehend erneut wiedergegebenen) Erwägungen verneint.
16.2. Begründet habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof seine Rechtsauffassung mit einer Verweisung auf die Ausführungen der Regierung und auf die Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs, mit dem Umstand der Vorlage der Angelegenheit zur Vorabentscheidung durch die (damalige) Verwaltungsbeschwerdeinstanz an den EFTA-Gerichtshof und mit Erwägungen der Regierung in Bezug auf ein einzelnes Urteil des EuGH.
16.3. Die Rechtsauffassung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs hätte indes die Prüfung erfordert, ob ein amtshaftungsbegründender Verstoss (vorstehende Ziff.11 und Ziff.14) vorliege. Entsprechend wäre zu prüfen gewesen, ob eine fallbezogen eindeutige Rechtslage bestanden habe. Dies sei im aufgehobenen Urteil nicht geschehen. Der Umstand, dass die anstehende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde, lasse nicht ohne Weiteres den Schluss zu, die Rechtslage sei fallbezogen nicht eindeutig gewesen.
16.4. Auch das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Schreiben der ESA vom 09.07.1997 und vom 15.12.1998 sowie hinsichtlich der Stillhalteklausel im EWRA Protokoll 15 hätte gewürdigt werden müssen. Denn von vornherein unerheblich habe all dies nicht betrachtet werden können.
16.5. Zwar habe der Beklagte zu diesem Vorbringen eingehend und differenziert Stellung genommen. Doch vermöge dieses Vorbringen eine eigene Würdigung durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht zu ersetzen.
16.6. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof werde sich demnach erneut mit der Angelegenheit zu befassen haben. Einer differenzierten Würdigung bedürften insbesondere die Argumente des Klägers im Hinblick auf die Frage, ob von einer fallbezogen eindeutigen Rechtslage aufgrund des EWRA oder von fallbezogen eindeutigen und verbindlichen Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofs auszugehen gewesen sei: namentlich unter Berücksichtigung der Schreiben der ESA vom 09.07.1997 und vom 15.12.1998 sowie der Stillhalteklausel im EWRA Protokoll 15.
17. Im Sinn der vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof herangezogenen, vom Staatsgerichtshof ausdrücklich anerkannten rechtlichen Ausgangslage, war in der Folge eingehender zu prüfen, ob der Beklagte vorwerfbar und deshalb amtshaftungsbegründend (vorstehende Ziff.11 und Ziff.14) von einer fallbezogen eindeutigen Rechtslage abgewichen war, als er am 17.12.1996 die Verordnung betreffend Abänderung der Verordnung über die medizinischen Berufe (LGBl. 1996 Nr.206) erliess und sie in der Folge anwendete. Hierfür berücksichtigte der Fürstliche Oberste Gerichtshof dreierlei:
1). das Schreiben der ESA vom 09.07.1997,
2). das Schreiben der ESA vom 15.12.1998 und
3). die Stillhalteklausel im EWRA Protokoll 15.
18. Das Schreiben der ESA vom 09.07.1997 befindet sich als Beilage 3 sowohl im englischen Originaltext als auch in deutscher Übersetzung beim Akt.
18.1. Einleitend bezog sich die ESA auf eine am 17.04.1997 bei ihr eingereichte Beschwerde gegen den Beklagten wegen Verletzung des EWRA durch das Verbot von Zweitpraxen für Ärzte in Liechtenstein (Single Practice Rule). Die Regierung begründe die Anwendung der "Single Practice Rule" mit Art.9 Abs.1 der Verordnung vom 17.12.1996 (LGBl. 1996 Nr.206; vorstehende Ziff.3.21.2).
18.2. Unter dem Gesichtspunkt des anwendbaren EWR-Rechts hielt die ESA fest, dass Art.31 EWRA im Zusammenhang mit Art.52 des EU-Vertrags auszulegen sei; beide Bestimmungen seien im Wesentlichen identisch. Hierzu habe der EuGH in einem Urteil vom 30.04.1986 (96/85, Commission of the European Communities v. French Republic) entschieden, dass die Republik Frankreich mit Ihrer Bestimmung, wonach in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Ärzte und Zahnärzte ihre Registrierung oder Zulassung in diesem Mitgliedstaat aufgeben müssen, um ihren Beruf in Frankreich als Angestellte, Inhaber einer Praxis oder Stellvertreter ausüben zu können, ihre Pflichten nach Art.48, Art.52 und Art.59 des Abkommens nicht erfüllt habe.
18.3. In der Folge ersuchte die ESA den Beklagten, ihr mitzuteilen, ob (näher bezeichnete) Massnahmen vorgesehen seien, mit denen sichergestellt werde, dass Angehörige der EWR-Staaten, die als Ärzte oder Zahnärzte in einem anderen EWR-Staat niedergelassen sind, berechtigt seien, sich als Ärzte oder Zahnärzte in Liechtenstein niederzulassen, ohne hierfür ihre Praxis im betreffenden anderen EWR-Staat aufgeben zu müssen. Falls keine Massnahmen vorgesehen seien, möge die Regierung dies begründen.
19. Mit Schreiben vom 05.11.1997 kam die Regierung (Stabsstelle EWR) dem Ersuchen der ESA (vorstehende Ziff.18.3) nach. Dieses Schreiben befindet sich als Beilage 4 sowohl im englischen Originaltext als auch in deutscher Übersetzung beim Akt.
19.1. Einleitend bestätigte die Regierung, dass in Liechtenstein die "Single Practice Rule" gelte. Sie gelte für liechtensteinische Staatsbürger und EWR-Bürger gleichermassen und erfülle insofern das Nichtdiskriminierungsgebot nach Art.4 EWRA.
19.2. Anschliessend erläuterte die Regierung das liechtensteinische System der sozialen Sicherheit, wonach grundsätzlich alle vom Patienten verursachten Kosten von der Krankenversicherung übernommen würden und wonach der Arzt auch berechtigt sei, den Patienten direkt mit medizinischen Produkten zu versorgen. Die (näher erörterte hohe) Ärztedichte resultiere aus dem attraktiven Krankenversicherungssystem einerseits und aus ökonomischen Faktoren, wie dem hohen Volkseinkommen und der niedrigen Steuerlast.
19.3. Die grenzüberschreitende Niederlassungsfreiheit sei auf die Möglichkeit der Ausübung eines bestimmten Berufs fokussiert. Die liechtensteinische Regelung verunmögliche eine solche Ausübung nicht; sie schreibe lediglich vor, dass eine Niederlassung nur dann gegründet werden könne, wenn die betreffende Tätigkeit zu 100% ausgeübt werde. Niederlassungen dürften nicht allein zum Zweck gegründet werden, von den Rahmenbedingungen zu profitieren.
19.4. Anders als beim EU-Vertrag, handle es sich beim EWR-Vertrag um eine Reihe von Verträgen mit einer klaren Orientierung an ökonomischen Erfordernissen. Grundfreiheiten wie die Niederlassungsfreiheit müssten ökonomische Erfordernisse erfüllen: Es müsse möglich sein, berufliche Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat auszuüben. In diesem Kontext sei ein EWR-Bürger gleich zu behandeln wie ein Staatsbürger des eigenen Landes. Nichts anderes sehe die in Liechtenstein geltende "Single Practice Rule" vor.
19.5. In der Folge erörterte die Regierung die vier Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit nach der Rechtsprechung des EuGH ein Grundrecht eingeschränkt werden darf. Bei einer zu hohen Ärztedichte würde dies dem Krankenversicherungssystem übermässige Kosten verursachen; diese wiederum zögen eine Änderung des Systems und eine Beschränkung der Leistungen nach sich: beides zulasten der Bevölkerung. Die Niederlassungsfreiheit müsse daher mit dem bestehenden Krankenversicherungssystem in Einklang gebracht werden. Eine Implementierung der eigentlichen EWR-Bestimmungen könne nicht zum Ziel haben, die Qualität eines bisher gut funktionierenden Krankenversicherungssystems zu verschlechtern. Die medizinische Grundversorgung liege im besonderen öffentlichen Interesse und die Erhaltung des hohen Versorgungsstandards zu angemessenen Kosten sei ein legitimes Ziel. Die "Single Practice Rule" erscheine als geeignetes Mittel, dieses Ziel zu erreichen.
19.6. Die Urteile des EuGH, insbesondere das Urteil vom 30.04.1986 (96/85, Commission of the European Communities v. French Republic; vorstehende Ziff.18.2), beruhe auf einem anderen Ausgangspunkt. Im Gegensatz zur dortigen Situation behandle Liechtenstein EWR-Bürger und liechtensteinische Staatsbürger gleich.
20. Das Schreiben der ESA vom 15.12.1998 befindet sich als Beilage 5 sowohl im englischen Originaltext als auch in deutscher Übersetzung beim Akt.
20.1. Einleitend fasste die ESA den bekannten Anlass (vorstehende Ziff.18.1) und die Antwort der Regierung (vorstehende Ziff.19) zusammen.
20.2. Nach dem (zuvor wiedergegebenen) Wortlaut von Art.31 Abs.1, 2. Satz, EWRA sei die Niederlassungsfreiheit nicht auf das Recht einer einzigen Niederlassung innerhalb der Gemeinschaft beschränkt. Ausserdem umfasse das Niederlassungsrecht nach ständiger (zitierter) Rechtsprechung die Möglichkeit, unter Beachtung der jeweiligen Berufsregelungen, im Gebiet der Gemeinschaft mehr als eine Stätte für die Ausübung einer Tätigkeit einzurichten und beizubehalten.
20.3. Im Fall der ärztlichen und zahnärztlichen Berufe würden die zu beachtenden Berufsregelungen insbesondere dem Anliegen dienen, sicherzustellen, dass jedem Einzelnen ein möglichst wirksamer und umfassender Gesundheitsschutz zukomme. Soweit sich jedoch diese Regelungen dahin gehend auswirken würden, dass insbesondere das Niederlassungsrecht und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer eingeschränkt werden, seien sie nur dann mit dem Vertrag vereinbar, wenn die Einschränkungen tatsächlich im Hinblick auf die allgemeinen, der angemessenen Ausübung der betreffenden Berufe innewohnenden Pflichten gerechtfertigt seien und für Einheimische wie für Ausländer gleichermassen Anwendung fänden. Dies sei nicht der Fall, wenn die Einschränkungen so geartet seien, dass sie eine Diskriminierung von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Ärzten oder Hindernisse für den Zugang zur Berufsausübung schaffen würden, die über das zum Erreichen des beabsichtigten Ziels Notwendige hinausgehen würden.
20.4. In ihren mit "Einschätzung" überschriebenen Ausführungen (Beilage 5, S.4 f. [4]) nahm die ESA materiell Stellung zu den Vorbringen der Regierung (vorstehende Ziff.19).
20.4.1. Einleitend erinnerte die ESA erneut daran, dass Art.31 EWRA im Zusammenhang mit Art.52 des EU-Vertrags auszulegen sei; beide Bestimmungen seien im Wesentlichen identisch (vorstehende Ziff.18.2). Nicht mehr massgebend seien indes die Ergänzungen des EU-Vertrags durch den Maastricht-Vertrag.
20.4.2. Die "Single Practice Rule" impliziere, dass ein Arzt oder Zahnarzt, der in einem bestimmten EWR-Staat niedergelassen sei, die im EWRA vorgesehene Freiheit zur Niederlassung in Liechtenstein nur nutzen könne, wenn er hierfür die Niederlassung, die er bereits habe, aufgebe. Nach Ansicht der ESA sei eine solche Bestimmung unangemessen restriktiv.
20.4.3. Bezüglich der von der Regierung thematisierten Kosten (vorstehende Ziff.19.5) erscheine es wahrscheinlicher, dass ein Arzt oder Zahnarzt, der nur einen Teil seiner Zeit in Liechtenstein tätig sei und eine bzw. mehrere Praxen ausserhalb Liechtensteins betreibe, eine geringere finanzielle Last für die liechtensteinischen Krankenversicherungen bedeute als ein niedergelassener Arzt oder Zahnarzt, der vollzeitig in Liechtenstein tätig sei.
20.4.5. Berücksichtige man, dass Liechtenstein zur Sicherung der medizinischen Grundversorgung auf Verträge mit den Nachbarländern angewiesen sei, so erscheine es widersprüchlich, ein Gesetz zu haben, das die Niederlassung von Ärzten und Zahnärzten in Liechtenstein beschränke, wenn gleichzeitig ein gewisser Mangel an Ärzten herrsche.
20.4.6. Wohl müssten Ärzte und Zahnärzte Berufsregelungen beachten, um sicherzustellen, dass jedem Einzelnen ein möglichst wirksamer und umfassender Gesundheitsschutz zukomme (vorstehende Ziff.20.3). Es sei jedoch zu beobachten, dass die "Single Practice Rule" in Liechtenstein weit über dieses Erfordernis hinausgehe, da sie zu absolut und allgemein sei, um sich durch die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung eines hochwertigen Gesundheitssystems zu rechtfertigen; sie erscheine auch nicht als geeignetes oder angemessenes Mittel, dieses Ziel zu erreichen. Nach Ansicht der ESA enthalte das Schreiben der Regierung keine objektive Rechtfertigung für eine so weit reichende Restriktion des Niederlassungsrechts.
20.5. In ihren "Schlussfolgerungen" (Beilage 5, S.5 [5]) gelangte die ESA "nach dem gegenwärtigen Informationsstand" zum Ergebnis, dass mit dem Verbot der Niederlassung als Ärzte oder Zahnärzte in Liechtenstein für EWR-Angehörige, die bereits eine Praxis in einem anderen EWR-Staat haben, Liechtenstein seine Pflichten nach Art.31 EWRA betreffend die Niederlassungsfreiheit nicht erfüllt habe. Daher ersuchte sie die Regierung, "zum Inhalt dieses Schreibens innerhalb von drei Monaten ab Erhalt desselben Stellung zu nehmen. Nach Ablauf dieser Frist wird die Behörde [ESA] aufgrund der von Ihrer Regierung [der Regierung des Fürstentums Liechtenstein] erhaltenen Stellungnahmen und Auskünfte entscheiden, ob sie ein begründetes Gutachten (Reasoned Opinion [im Sinn von Art.31 des Abkommens vom 02.05.1992 zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, ÜGA; LR 0.111]) ... abgibt".
21. In seinem Urteil vom 05.06.2009 (ON 38, 63 [23]) würdigte der Fürstliche Oberste Gerichtshof die beiden Schreiben der ESA (vorstehende Ziff.18 und Ziff.20) dahin gehend, dass sie - anlässlich einer bei der ESA eingereichten Beschwerde - unterschiedliche Auffassungen über die Anwendung von Art.31 EWRA offenbaren würden: und zwar im Rahmen eines diskursiven Meinungsbildungsprozesses, in welchem den Auffassungen der ESA erkennbarermassen nicht die Wirkung verbindlicher Weisungen zugekommen sei. Zur Begründung wurde namentlich erwogen:
21.1. Dass Art.31 EWRA auch in Liechtenstein gelte, sei von keiner Seite in Frage gestellt worden.
21.2. Unterschiedliche Auffassungen beständen darüber, ob die (auf gesundheitspolitischen Erwägungen beruhende) "Single Practice Rule", die für liechtensteinische Staatsbürger und EWR-Bürger gleichermassen gelte, den in Art.31 Abs.1 EWRA verpönten Beschränkungen gleichkomme. Aus dem Wortlaut von Art.31 Abs.1 EWRA ergebe sich keine ausdrückliche Antwort auf diese Frage:
Im Rahmen dieses Abkommens [EWRA] unterliegt die freie Niederlassung von Staatsangehörigen eines EG-Mitglied-staats oder eines EFTA-Staates im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten keinen Beschränkungen. Das gilt gleichermassen für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staats, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ansässig sind.
21.3. Die unterschiedlichen Auffassungen seien, bereits durch die Wortwahl, unmissverständlich subjektiviert worden. Im Schreiben vom 09.07.1997 erwähne die ESA das Urteil des EuGH vom 30.04.1986 (96/85, Commission of the European Communities v. French Republic; vorstehende Ziff.18.2) und erwäge, "nach dem Informationsstand" der ESA habe "es den Anschein", dass Liechtenstein mit seiner "Single Practice Rule" seine Pflichten nach dem EWRA nicht erfülle. Im Schreiben vom 15.12.1998 lasse sich die ESA von den Vorbringen der Regierung nicht überzeugen: Für die von der Regierung thematisierten Kosten "erschien" ihr eine andere Begründung "wahrscheinlicher"; dass Liechtenstein zur Sicherung der medizinischen Grundversorgung auf Verträge mit den Nachbarländern angewiesen sei und zugleich die Niederlassung von Ärzten und Zahnärzten in Liechtenstein beschränke, "erschien" ihr "widersprüchlich"; es sei "zu beobachten" dass die "Single Practice Rule" "zu absolut und allgemein" sei, um gesundheitspolitisch gerechtfertig zu sein.
21.4. Im Schreiben vom 15.12.1998 bekräftige die ESA ihre Auffassung: Die Aussagen würden - in der Wortwahl und im Inhalt - ungleich bestimmter lauten als im Schreiben vom 09.07.1997 und seien in Kenntnis der Vorbringen der Regierung erfolgt. Unter dem hier einzig interessierenden Gesichtspunkt der Amtshaftung und den unter diesem Gesichtspunkt klaren Aufträge des Staatsgerichtshofs sei indes zu fragen, ob mit den beiden Schreiben der ESA, vorab mit dem Schreiben vom 15.12.1998, fallbezogen eine so eindeutige Rechtslage geschaffen worden sei, dass allfällige Abweichungen einer amtshaftungsbegründenden Widerrechtlichkeit gleichgekommen wären.
21.5. Eine in solchem Sinn fallbezogen eindeutige Rechtslage habe weiterhin nicht bestanden: auch nicht aus der Sicht der ESA. Auch wenn sie sich von den Vorbringen der Regierung nicht habe überzeugen lassen, habe sie doch überzeugendere Vorbringen nicht ausgeschlossen. Entsprechend habe die Regierung denn auch Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme erhalten; ob und, gegebenenfalls, in welchem Sinn die ESA ein begründetes Gutachten abgeben würde, sei späterem Entscheid vorbehalten geblieben (vorstehende Ziff.20.5).
21.6. Auch nach eingehender Prüfung und Würdigung der beiden Schreiben der ESA habe mit Bezug auf die "Single Practice Rule" und deren Anwendung noch keine unter dem Gesichtspunkt der gegenständlichen Amtshaftung fallbezogen eindeutige Rechtslage bestanden.
22. Nach Art.8 Abs.1 (Stillhalteklausel) des EWRA Protokolls 15 führt Liechtenstein ab dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens (EWRA) keine neuen einschränkenden Massnahmen in Bezug auf Einreise, Beschäftigung und Wohnsitz von Arbeitnehmern und selbständig Erwerbstätigen ein. Das EWRA Protokoll 15 regelt Übergangszeiten für die Freizügigkeit und gehört insofern zu den Einführungsbestimmungen (auch) zu Art.31 EWRA, ohne dieser Bestimmung neue materielle Gehalte beizufügen. War die "Single Practice Rule" nach Art.31 EWRA berechtigt, so gehörte sie nicht zu den einschränkenden Massnahmen, die einzuführen Art.8 Abs.1 des EWRA Protokolls 15 dem Beklagten verwehrte; war sie es nicht, so durfte der Beklagte sie deswegen nach Art.8 Abs.1 des EWRA Protokolls 15 nicht einführen. Ob unter dem Gesichtspunkt der gegenständlichen Amtshaftung eine fallbezogen eindeutige Rechtslage bestand, beurteilte sich demnach ausschliesslich nach Art.31 EWRA.
23. Die im Auftrag des Staatsgerichtshofs vorgenommenen ergänzenden Erwägungen, in denen sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit den beiden Schreiben der ESA vom 09.07.1997 und vom 15.12.1998 sowie mit der Stillhalteklausel im EWRA Protokoll 15 auseinandergesetzt hatte (vorstehende Ziff.18 bis Ziff.22) hatte der Staatsgerichtshof in seinem zweiten Urteil vom 24.06.2009 zu StGH 2008.17 (ON 41), wie eingangs erwähnt (vorstehende Ziff.0.3), inhaltlich nicht beanstandet, im Gegenteil: Ausdrücklich anerkannte er, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof seinem Auftrag insofern nachgekommen sei, als er sich eingehend mit den beiden Schreiben der ESA vom 09.07.1997 und vom 15.12.1998 sowie mit der Stillhalteklausel im EWRA Protokoll 15 befasst habe (ON 41, S.33 [3.2., 1. Abschnitt]). Dagegen vermisste er eine Auseinandersetzung mit der zum relevanten Zeitpunkt geltenden Rechtsprechung: namentlich inwiefern sich die Tatsachengrundlagen der liechtensteinischen "Single Practice Rule" von denjenigen der vom Kläger geltend gemachten Entscheidungen unterscheiden würden (ON 41, S.33 f. [3.2]). Dies war im Folgenden nachzuholen.
23.1. Im Vordergrund standen Entscheidungen des EuGH, auf die sich der Kläger bezogen hatte und die, soweit einschlägig, für die Auslegung von Art.31 EWRA massgebend sind. Dabei interessieren Entscheidungen, die am 17.12.1996 vorlagen, als die Regierung in Art.9 Abs.1 der Verordnung betreffend die Abänderung der Verordnung über die medizinischen Berufe (LGBl. 1996 Nr.206) die "Single Practice Rule" einführte (vorstehende Ziff.3.21.2), jedenfalls am 16.11.1999, als die Regierung die Beschwerde des Klägers gegen die Anwendung der "Single Practice Rule" abwies (vorstehende Ziff.3.7).
23.2. Die im Folgenden beigezogenen Entscheidungen (nachstehende Ziff.24) wurden im Internet aus der EUR-Lex (Access to European Union Law/Der Zugang zum EU-Recht - Case-law - Judgment) abgerufen.
23.3. Zu beurteilen war, ob es sich dabei um eine fallbezogen eindeutige und massgebende Rechtsprechung handelte, so dass die davon abweichende Verordnung vom 17.12.1996 oder deren davon abweichende Anwendung amtshaftungsbegründend widerrechtlich gewesen wären.
24. Zu den hier interessierenden Entscheidungen des EuGH gehörten namentlich:
1). Rechtssache 96/85, Urteil des EuGH vom 30.04.1986 (Sammlung der Rechtsprechung 1986, S.01475),
2). Rechtssache C-351/90, Urteil des EuGH vom 16.06.1992 (Sammlung der Rechtsprechung 1992, S.I-03945),
3). Rechtssache 107/83, Urteil des EUGH vom 12.07.1984 (Sammlung der Rechtsprechung 1984, S.02971),
4). Rechtssache C-106/91, Urteil des EuGH vom 20.05.1992 (Sammlung der Rechtsprechung 1992, S.I-0351) und
5). verbundene Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Urteil des EuGH vom 05.03.1996 (Sammlung der Rechtsprechung 1996, S.I-01029).
24.1. Die Rechtssache 96/85 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik) betraf unter anderem die Zulassung zum Beruf des Arztes oder Zahnarztes. Hierzu erwog der EuGH:
Die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die ihre Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, haben dort die Vorschriften zu beachten, denen die Ausübung des betreffenden Berufs in diesem Mitgliedstaat unterliegt. Bezüglich der Berufe des Arztes und des Zahnarztes sind diese Vorschriften von dem Bemühen gekennzeichnet, einen möglichst wirksamen und vollständigen Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten. Führen diese Vorschriften jedoch zur Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft, so sind sie mit dem EWG-Vertrag nur vereinbar, wenn die in ihnen enthaltenen Beschränkungen wirklich in Anbetracht allgemeiner Verpflichtungen gerechtfertigt sind, von denen die Ausübung der fraglichen Berufe abhängt, und wenn sie sowohl für die eigenen Staatsangehörigen als auch für Ausländer gelten. Dies ist nicht der Fall, wenn die Beschränkungen geeignet sind, eine Diskriminierung der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte zu bewirken oder den Zugang zum Beruf über das zur Erreichung der genannten Ziele erforderliche Mass hinaus zu behindern.
Somit verstösst ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 48, 52 und 59 EWG-Vertrag, wenn er die Zulassung der in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Ärzte und Zahnärzte zur Ärzteschaft bzw. Zahnärzteschaft, von der die Ausübung ihrer Tätigkeit in seinem Hoheitsgebiet im Angestelltenverhältnis, durch Eröffnung einer Praxis oder durch die Wahrnehmung von Vertretungen abhängt, nur genehmigt, wenn sie ihre Zulassung in ihrem Herkunftsstaat rückgängig machen. Diese Voraussetzung ist zu absolut und zu allgemein, als dass sie durch die Notwendigkeit gerechtfertigt werden könnte, die Kontinuität der Krankenversorgung oder die Beachtung des Standesrechts des Ortes der Tätigkeit sicherzustellen.
24.2. Die Rechtssache C-351/90 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg) beruht, ausgedehnt auf die Zulassung zum Beruf des Tierarztes, auf inhaltlich gleichen Erwägungen wie die Rechtssache 96/85 (vorstehende Ziff.24.1).
24.3. Die Rechtssache 107/83 (Ordre des avocats au barreau de Paris gegen Onno Klopp) betraf unter anderem die Zulassung zum Rechtsanwaltsberuf. Hierzu erwog der EuGH:
Die Vorschrift in Artikel 52 EWG-Vertrag, wonach die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit auch für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats gilt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind, muss als besonderer Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes verstanden werden, der auch für die freien Berufe gilt; danach umfasst das Niederlassungsrecht auch die Möglichkeit, unter Beachtung der jeweiligen Berufsregelungen im Gebiet der Gemeinschaft mehr als eine Stätte für die Ausübung einer Tätigkeit einzurichten und beizubehalten.
Auch in Ermangelung einer Richtlinie zur Koordinierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf und die Ausübung dieses Berufs ist es nach Artikel 52 ff. EWG-Vertrag den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats verwehrt, nach dessen nationalen Rechtsvorschriften und den in ihm geltenden Standesregeln einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats das Recht auf Zugang zum Rechtsanwaltsberuf und auf Ausübung dieses Berufs nur deswegen zu versagen, weil der Betroffene gleichzeitig eine Rechtsanwaltskanzlei in einem anderen Mitgliedstaat unterhält.
24.4. Die Rechtssache C-106/91 (Claus Ramrath gegen Ministre de la Justice, Grossherzogtum Luxemburg) betraf das Erfordernis einer beruflichen Niederlassung eines Wirtschaftsprüfers in einem Mitgliedstaat. Hierzu erwog der EuGH:
Nach den Vorschriften des EWG-Vertrags über das Niederlassungsrecht ist es einem Mitgliedstaat verwehrt, einer Person deshalb zu verbieten, sich in seinem Hoheitsgebiet niederzulassen und dort den Beruf des Wirtschaftsprüfers auszuüben, weil sie in einem anderen Mitgliedstaat als Wirtschaftsprüfer niedergelassen und zugelassen ist.
Es verstösst nicht gegen die Artikel 48 und 59 EWG-Vertrag, wenn ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet die Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers durch eine Person, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zur Ausübung dieses Berufs zugelassen ist, von Voraussetzungen abhängig macht, die sachlich geboten sind, um die Einhaltung der Berufsregelungen zu gewährleisten, und die das ständige Vorhandensein der für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Einrichtungen, die tatsächliche Anwesenheit in diesem Mitgliedstaat und die Überwachung der Einhaltung der Standesregeln betreffen, sofern die Einhaltung dieser Regelungen und Voraussetzungen nicht bereits durch eine in diesem Mitgliedstaat niedergelassene natürliche oder juristische Person gewährleistet ist, die als Wirtschaftsprüfer zugelassen ist und in deren Dienst derjenige, der den Beruf des Wirtschaftsprüfers ausüben möchte, für die Dauer der Arbeiten steht.
24.5. Die verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du Pêcheur SA gegen Bundesrepublik Deutschland und The Queen gegen Secretary of State for Transport, Vereinigtes Königreich) betraf den Grundsatz der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch diesem Staat zuzurechnenden Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen. Hierzu erwog der EuGH:
Die Anwendung des Grundsatzes, dass die Mitgliedstaaten zum Ersatz der Schäden verpflichtet sind, die dem Einzelnen durch Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, die diesen Staaten zuzurechnen sind, ist nicht ausgeschlossen, wenn der Verstoss eine unmittelbar anwendbare gemeinschaftsrechtliche Vorschrift betrifft.
Denn die dem Einzelnen eingeräumte Möglichkeit, sich vor den nationalen Gerichten auf unmittelbar anwendbare Vorschriften zu berufen, stellt nur eine Mindestgarantie dar und reicht für sich allein nicht aus, um die uneingeschränkte Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Diese Möglichkeit, die der Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften den Vorrang gegenüber nationalen Vorschriften verschaffen soll, ist nicht in allen Fällen geeignet, dem Einzelnen die Inanspruchnahme der Rechte zu sichern, die ihm das Gemeinschaftsrecht verleiht, und insbesondere zu verhindern, dass er aufgrund eines einem Mitgliedstaat zuzurechnenden Verstosses gegen das Gemeinschaftsrecht einen Schaden erleidet.
Soweit der Vertrag keine Vorschriften enthält, die die Folgen von Verstössen der Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht ausdrücklich und genau regeln, hat der Gerichtshof in Erfüllung der ihm durch Artikel 164 des Vertrages übertragenen Aufgabe, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Vertrages zu sichern, über eine solche Frage nach den allgemein anerkannten Auslegungsmethoden zu entscheiden, insbesondere indem er auf die Grundprinzipien der Gemeinschaftsrechtsordnung und gegebenenfalls auf allgemeine Grundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, zurückgreift.
Der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten zum Ersatz der Schäden verpflichtet sind, die dem Einzelnen durch diesen Staaten zuzurechnende Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, ist auch dann anwendbar, wenn die Verstösse auf den nationalen Gesetzgeber zurückgehen.
Dieser aus dem Wesen der mit dem Vertrag geschaffenen Rechtsordnung folgende Grundsatz gilt nämlich für jeden Fall des Verstosses eines Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht unabhängig davon, welches staatliche Organ durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoss verursacht hat; die danach bestehende Verpflichtung zum Schadensersatz kann in Anbetracht des Grunderfordernisses der Gemeinschaftsrechtsordnung, das die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts darstellt, nicht von den internen Vorschriften über die Verteilung der Zuständigkeiten auf die durch die Verfassung eingesetzten Organe abhängen.
Bei der Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen der Verstoss eines Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht den Geschädigten einen Entschädigungsanspruch eröffnet, sind zunächst die Grundsätze der Gemeinschaftsrechtsordnung zu berücksichtigen, die die Grundlage der Staatshaftung bilden, nämlich zum einen die volle Wirksamkeit der Gemeinschaftsnormen und der effektive Schutz der durch sie verliehenen Rechte und zum anderen die den Mitgliedstaaten nach Artikel 5 des Vertrages obliegende Mitwirkungspflicht. Ausserdem ist das System heranzuziehen, das für die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft entwickelt worden ist, da es zum einen gemäss Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages auf den den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätze aufbaut und zum anderen keine Veranlassung besteht, die Haftung der Gemeinschaft und die Haftung der Mitgliedstaaten unter vergleichbaren Umständen ohne besonderen Grund unterschiedlichen Systemen zu unterstellen, da der Schutz der Rechte, die der Einzelne aus dem Gemeinschaftsrecht herleitet, nicht unterschiedlich sein kann, je nachdem, ob die Stelle, die den Schaden verursacht hat, nationalen oder Gemeinschaftscharakter hat.
Daher hat der Geschädigte, wenn ein Verstoss eines Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht dem nationalen Gesetzgeber zuzurechnen ist, der auf einem Gebiet tätig wird, auf dem er im Hinblick auf normative Entscheidungen über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, einen Entschädigungsanspruch, sofern die verletzte gemeinschaftsrechtliche Vorschrift bezweckt, ihm Rechte zu verleihen, der Verstoss hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoss und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.
Unter diesem Vorbehalt hat der Staat die Folgen des durch den ihm zuzurechnenden Verstoss gegen das Gemeinschaftsrecht entstandenen Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die im anwendbaren nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden innerstaatlichen Ansprüchen; auch dürfen diese Voraussetzungen nicht so ausgestaltet sein, dass die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich oder übermässig erschwert ist.
Insbesondere kann das nationale Gericht im Rahmen des von ihm angewandten nationalen Rechts die Entschädigung nicht davon abhängig machen, dass den staatlichen Amtsträger, dem der Verstoss zuzurechnen ist, ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft, das über den hinreichend qualifizierten Verstoss gegen das Gemeinschaftsrecht hinausgeht.
Bezüglich dieses hinreichend qualifizierten Verstosses gegen die Gemeinschaftsnorm besteht das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein solcher vorliegt, darin, dass ein Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Insoweit gehören zu den Gesichtspunkten, die das zuständige Gericht gegebenenfalls zu berücksichtigen hat, das Mass an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, der Umfang des Ermessensspielraums, den die verletzte Vorschrift den nationalen oder Gemeinschaftsbehörden belässt, die Frage, ob der Verstoss vorsätzlich oder nicht vorsätzlich begangen oder der Schaden vorsätzlich oder nicht vorsätzlich zugefügt wurde, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums und der Umstand, dass die Verhaltensweisen eines Gemeinschaftsorgans möglicherweise dazu beigetragen haben, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise unterlassen, eingeführt oder aufrechterhalten wurden. Jedenfalls ist ein Verstoss gegen das Gemeinschaftsrecht offenkundig qualifiziert, wenn er trotz des Erlasses eines Urteils, in dem die in ihm liegende Vertragsverletzung festgestellt wird, oder eines Urteils im Vorabentscheidungsverfahren oder aber einer gefestigten einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des fraglichen Verhaltens ergibt, fortbestanden hat.
Der von den Mitgliedstaaten zu leistende Ersatz der Schäden, die sie dem Einzelnen durch Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht verursacht haben, muss dem erlittenen Schaden angemessen sein. Soweit es auf diesem Gebiet keine Gemeinschaftsvorschriften gibt, ist es Sache der nationalen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Kriterien festzulegen, anhand deren der Umfang der Entschädigung bestimmt werden kann, wobei diese Kriterien nicht ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden, auf nationales Recht gestützten Ansprüchen; auch dürfen sie keinesfalls so ausgestaltet sein, dass die Entschädigung praktisch unmöglich oder übermässig erschwert ist. Eine nationale Regelung, die den ersatzfähigen Schaden generell auf die Schäden beschränken würde, die an bestimmten, besonders geschützten individuellen Rechtsgütern entstehen, wobei der entgangene Gewinn des Einzelnen ausgeschlossen wäre, ist unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht. Im übrigen muss besonderer Schadensersatz wie der im englischen Recht vorgesehene "exemplarische" Schadensersatz gewährt werden können, wenn er, gestützt auf das Gemeinschaftsrecht gegebenenfalls auch in Form einer Klage geltend gemacht wird, sofern ein solcher, auf nationales Recht gestützter Schadensersatz zugesprochen würde.
Die Verpflichtung eines Mitgliedstaats zum Ersatz der Schäden, die dem Einzelnen durch diesem Staat zuzurechnende Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, kann nicht auf die Schäden beschränkt werden, die nach Erlass eines Urteils des Gerichtshofes eingetreten sind, in dem die in diesen Verstössen liegende Vertragsverletzung festgestellt wird.
Da der Entschädigungsanspruch auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts besteht, sobald die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann man nämlich nicht zulassen, dass die Entschädigungspflicht des betreffenden Mitgliedstaats auf die Schäden beschränkt werden könnte, die nach Erlass eines Urteils des Gerichtshofes, in dem der Verstoss festgestellt wird, eingetreten sind, ohne dass der in der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkannte Entschädigungsanspruch in Frage gestellt wäre. Würde ausserdem der Schadensersatz davon abhängig gemacht, dass der Gerichtshof zuvor einen dem betreffenden Mitgliedstaat zuzurechnenden Verstoss gegen das Gemeinschaftsrecht feststellt, so stünde dies im Widerspruch zum Grundsatz der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts, da dadurch jeder Entschädigungsanspruch ausgeschlossen wäre, solange der mutmassliche Verstoss nicht Gegenstand einer Klage der Kommission nach Artikel 169 des Vertrages und einer Verurteilung durch den Gerichtshof geworden ist. Die dem Einzelnen zustehenden Rechte aus den Gemeinschaftsvorschriften, die in der nationalen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung haben, können aber weder davon abhängen, dass die Kommission es für zweckmässig hält, gemäß Artikel 169 des Vertrages gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen, noch davon, dass der Gerichtshof gegebenenfalls den Verstoss in einem Urteil feststellt.
Die wiedergegebenen Haftungsgrundsätze finden sich bestätigt in der Rechtssache C-224/01 (Urteil des EuGH vom 30.09.2003 [Gerhard Köbler gegen Republik Österreich] Sammlung der Rechtsprechung 2003, S.I10239).
25. In seinem Urteil vom 05.06.2008 (ON 38, S.65 [23.6]) hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen, es müsse auf die Tatsachen (Sachverhalte) zurückgegriffen werden, welche die Entscheidungsgrundlage gebildet hätten, um die massgebliche RATIO DECIDENDI von Entscheidungen zu erfassen. Dazu würden die vom Gericht als wesentlich ("material") seiner Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen gehören: sowohl die ausdrücklich als solche bezeichneten Tatsachen, als auch allfällig implizite als wesentlich zugrunde gelegten Tatsachen ("impliedly material facts"). Auszuscheiden seien dagegen ausdrücklich erwähnte Tatsachen, die sich bei verständiger Würdigung der Entscheidung als nicht wesentlich herausstellen würden ("immaterial facts"). Durch solches von der angelsächsischen Rechtskultur entwickeltes "Distinguishing" (hierzu: O. A. GERMANN, Richterrecht II.1, in: Probleme und Methoden der Rechtsfindung [2. A. Bern 1967] S.240 ff.) sei bei einem zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt im Einzelnen zu prüfen, ob er in den wesentlichen Tatsachen ("material facts") den wesentlichen Tatsachen entspreche, die einer als Präjudiz in Betracht zu ziehenden Entscheidung zugrunde gelegt worden sei.
26. In der wiedergegebenen Rechsprechung (vorstehende Ziff.24) sprach sich der EuGH rechtssatzsähnlich eindeutig und unmissverständlich gegen die "Single Practice Rule" aus. Ob es sich um Ärzte oder Zahnärzte (vorstehende Ziff.24.1), um Tierärzte (vorstehende Ziff.24.2), um Rechtsanwälte (vorstehende Ziff.24.3) oder um Wirtschaftsprüfer (vorstehende Ziff.24.4) handelte war nicht wesentlich. Ebenso wenig wesentlich waren weitere fallbezogene tatsächliche Unterschiede. Die "Single Practice Rule" sollte ganz allgemein alle freien Berufe (vorstehende Ziff.24.3) erfassen und wurde als Verstoss gegen das Gemeinschaftsrecht beurteilt, in welcher tatsächlichen Konstellation sie auch auftreten mochte.
27. In seinem Urteil vom 05.06.2008 (ON 38, S.67 f. [25) hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen, der mit einem ausgebauten Rechtsschutz verbundene Instanzenzug habe zur Folge, dass es eine gewisse Zeit dauern kann, bis eine Rechtslage eindeutig und verbindlich geklärt ist. Wer den Instanzenzug durchlaufen müsse, um ein Anliegen durchzusetzen, riskiere, je nach den Umständen, eine finanzielle Einbusse zu erleiden im Vergleich zu jemandem, der mit seinem Anliegen bereits vor erster Instanz durchdringe. Solches sei dem System des Rechtsschutzes wesenseigen, bewirke jedoch erst dann eine amtshaftungsbegründende Widerrechtlichkeit, wenn sich die Rechtsanwendung - ob sie nun Gemeinschaftsrecht oder innerstaatliches Recht zum Gegenstand habe - als vorwerfbar qualifiziert falsch erweise. Auch das Gemeinschaftsrecht, wie es sich nach der Rechtsprechung des EuGH entwickle, verlange für die Staatshaftung einen hinreichend qualifizierten Verstoss und verstehe darunter eine offenkundige und erhebliche Überschreitung des Ermessens. Diese (gemeinschaftsrechtliche und innerstaatliche) Voraussetzung sei auch nach Prüfung und Würdigung der beiden Schreiben der ESA und des EWRA Protokolls 15 für nicht erfüllt.
28. Diese Sichtweise (vorstehende Ziff.27) liess sich im Lichte der wiedergegebenen Rechtsprechung des EuGH (vorstehende Ziff.24) nicht aufrechterhalten.
28.1. Als die Regierung in Art.9 Abs.1 der Verordnung betreffend die Abänderung der Verordnung über die medizinischen Berufe (LGBl. 1996 Nr.206) die "Single Practice Rule" einführte (vorstehende Ziff.3.21.2) und als sie am 16.11.1999 die Beschwerde des Klägers gegen die Anwendung der "Single Practice Rule" abwies (vorstehende Ziff.3.7), musste ihr die ständige Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofs bekannt sein, wonach bei der Auslegung des EWR-Abkommens stets zu beachten ist, dass die Zielsetzung der Vertragsparteien darin bestand, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu schaffen. Sie musste wissen, dass - insbesondere im Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit - spezifische Umstände hätten vorliegen müssen, falls die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH hätte unberücksichtigt bleiben können: umso mehr, als sie selber in ihrer Entscheidung vom 16.11.1999 (vorstehende Ziff.3.7) von der Massgeblichkeit dieser Rechtsprechung ausgegangen war.
28.2. Den Schreiben der ESA vom 09.07.1997 und vom 15.12.1998, für sich genommen und isoliert betrachtet, mochte, wie zunächst erwogen (vorstehende Ziff.21), nicht die Wirkung verbindlicher Weisungen zukommen. Würdigt man sie jedoch vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Rechtsprechung des EuGH (vorstehende Ziff.24), so bestätigten sie - zwar, was die Ausdruckweise angeht, mit der gebotenen Zurückhaltung, jedoch, was den Inhalt angeht, durchaus eindeutig - dass die "Single Practice Rule" gegen Gemeinschaftsrecht verstiess und dass Liechtenstein ihr keine anderen Gründe entgegenzuhalten vermochte als jene, die der EuGH bereits verworfen hatte.
28.3. Sowohl nach innerstaatlichen (vorstehende Ziff.14) als auch nach gemeinschaftsrechtlichen Haftungsgrundsätzen (vorstehende Ziff.24.5) kam die Einführung der "Single Practice Rule" und deren fallbezogene Bestätigung im Beschwerdeverfahren des Klägers der Abweichung von einer mehrfach bestätigten massgebenden Rechtsprechung des EuGH und damit einer amtshaftungsbegründenden Widerrechtlichkeit gleich.
28.4. Ob die Regierung schuldhaft von einer mehrfach bestätigten massgebenden Rechtsprechung des EuGH abgewichen sei, brauchte nicht vertieft zu werden. Abgesehen davon, dass keine Gründe ersichtlich sind, welche die gegenständliche amtshaftungsbegründende Abweichung von einer mehrfach bestätigten massgebenden Rechtsprechung des EuGH überzeugend zu entschuldigen vermöchten, wäre an die ebenfalls mehrfach bestätigte Rechtsprechung des EuGH zu erinnern, wonach die Entschädigung nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass den staatlichen Amtsträger, dem der Verstoss zuzurechnen ist, ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft, das über den (hier gegebenen) hinreichend qualifizierten Verstoss gegen das Gemeinschaftsrecht hinausgeht (vorstehende Ziff.24.5).
29. Zusammenfassend ergab sich demnach, dass die "Single Practice Rule" wie sie die Regierung in Art.9 Abs.1 der Verordnung betreffend die Abänderung der Verordnung über die medizinischen Berufe (LGBl. 1996 Nr.206) eingeführt und durch Abweisung einer Beschwerde des Klägers am 16.11.1999 fallbezogen bestätigt hatte, einer amtshaftungsbegründenden Widerrechtlichkeit gleichkam: selbst wenn sie nach innerstaatlichen Gesichtspunkten zunächst noch nicht amtshaftungsbegründend widerrechtlich erscheinen mochte, so war sie es doch nach gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere im Lichte der schon damals bekannten, mehrfach bestätigten Rechtsprechung des EuGH. Das Zwischenurteil des Fürstlichen Obergerichts vom 18.08.2005, das vom gleichen Ansatz ausging, war deshalb unter dem Gesichtspunkt der amtshaftungsbegründenden Widerrechtlichkeit zu bestätigen.
30. Weil der Fürstliche Oberste Gerichtshof in den beiden vorausgegangenen Urteilen vom 07.12.2006 (ON 25) und vom 05.06.2008 (ON 28) eine amtshaftungsbegründende Widerrechtlichkeit verneint hatte, brauchte er sich mit dem ebenfalls geltend gemachten Berufungsgrund der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung (ON 13, S.2 ff. [1]; vorstehende Ziff.7.1 und Ziff.8.1) nicht zu befassen. Nunmehr hatte dies zu geschehen.
30.1. Der Beklagte hatte zunächst die Feststellung beanstandet, wonach der Kläger keine Zusicherung abgegeben habe, er werde seine Praxis in B. [Österreich] aufgeben (vorstehende Ziff.3.15). Wie es sich damit verhalte, brauchte nicht vertieft zu werden; denn die beanstandete Feststellung war nicht entscheidungswesentlich. Selbst wenn der Kläger die fragliche Zusicherung im Sinn der vom Beklagten gewünschten Feststellung (ON 13, S.3 [vor b]) abgegeben hätte, hätte sie sich auf die Aufforderung bezogen, wonach der Kläger eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Ärztekammer über die Auflösung seiner Praxis in B. [Österreich] beizubringen habe (vorstehende Ziff.3.4). Diese Aufforderung erfolgte in unmittelbarer Anwendung der "Single Practice Rule". Kam der "Practice Rule" aber nach der vorliegenden, im Lichte der Rechtsprechung des EuGH geänderten (vorstehende Ziff.28 und Ziff.29) Entscheidung keine rechtliche Bedeutung mehr zu, so galt Gleiches für die Stellungnahme des Klägers hierzu, welches immer ihr Inhalt gewesen sein mochte.
30.2. Der Beklagte hatte sodann die Feststellung beanstandet, wonach die Jahresdurchschnittskosten eines Arztes in Liechtenstein CHF 851'905.00 betrugen (vorstehende Ziff.3.17). Diese Feststellung wurde im angefochtenen Urteil immerhin insofern relativiert, als der genaue Verdienstentgang den der Kläger in den Jahren 1998 bis 2001 aufgrund der Nichterteilung der Konzession erlitten habe, derzeit nicht festgestellt werden könne (ON 12, S.32 [2. Abschnitt]). Zum Schaden erwog das Fürstliche Obergericht abschliessend, dass keine Beweise zur Höhe des Schadens aufgenommen worden seien; der Schaden bilde Gegenstand des weiteren Verfahrens. Zur beanstandeten Feststellung war deshalb präzisierend anzumerken, dass sämtliche Feststellungen zur Höhe des Schadens erst nach Durchführung des entsprechenden noch vorbehaltenen Beweisverfahrens getroffen werden dürfen, so dass in dieser Hinsicht einstweilen nichts präjudiziert ist. Auf die im gegenständlichen Revisionsverfahren zu beantwortenden Fragen hatte diese Präzisierung allerdings keinen unmittelbaren Einfluss.
31. Weil sich die Berufung demnach unter beiden geltend gemachten Berufungsgründen als nicht berechtigt erwies, war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
32. Mit Schriftsatz vom 09.01.2008 (ON 30) hatte der Kläger angeregt, die Aufträge, wie sie der Staatsgerichtshof dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof erteilt hatte, vorgängig dem EFTA-Gerichtshof vorzulegen. Zur Begründung verwies er auf zwei seinem Schriftsatz beigefügte (dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof bekannte) Aufsätze.
32.1. Dem EFTA-Gerichtshof sollte insbesondere die Frage gestellt werden:
ob die nach dem liechtensteinischen AHG haftungsausschliessende "vertretbare Rechtsauffassung", so wie sie der OGH im gegenständlichen Fall verstanden habe und die nach seiner Ansicht trotz
-. der zur Zeit der Erlassung der gegenständlichen "Single Practice Rule" im Dezember 1996 vorhandenen europarechtlichen Rechtsprechung,
-. der ESA-Schreiben aus den Jahren 1997 und 1998 und
-. der Stillhalteklausel hinsichtlich des Protokolls 15 des EWRA gegeben ist,
mit der Staatshaftung nach dem EWR-Recht vereinbar ist und insbesondere den Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität entspricht.
32.2. Mit Schriftsatz vom 22.02.2008 (ON 32) beantragte der Beklagte, die Anregung des Klägers nicht zu berücksichtigen. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann, erkannte er keinen grundsätzlichen Unterschied zwischen den gemeinschaftsrechtlichen und den innerstaatlichen Voraussetzungen der Amtshaftung. Ob diese Voraussetzungen vorlägen, sei vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof als dem hierfür zuständigen Gericht zu entscheiden; diese Entscheidung könne nicht, wie der Kläger anrege, an den EFTA-Gerichtshof delegiert werden.
32.3. Im Rahmen der ihm vom Staatsgerichtshof aufgetragenen Prüfung und Würdigung (vorstehende Ziff.0.3) begründete der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Lichte der Rechtsprechung des EuGH (vorstehende Ziff.24 bis Ziff.29), inwiefern die Einführung der "Single Practice Rule" und deren Bestätigung im Beschwerdeverfahren des Klägers der Abweichung von einer mehrfach bestätigten massgebenden Rechtsprechung des EuGH und damit - jedenfalls gemeinschaftsrechtlich - einer amtshaftungsbegründenden Widerrechtlichkeit gleichkam. Jene Fragen, die dem EFTA-Gerichtshof hätten vorgelegt werden sollen, waren damit im Sinn des Klägers beantwortet. Abgesehen davon, hatte der Staatsgerichtshof eben diese Fragen ausdrücklich dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof zu beantworten aufgetragen.
32.4. Nachdem der Fürstliche Oberste Gerichtshof eine Entscheidung über die vom Kläger thematisierten Rechtsfragen (vorstehende Ziff.32.1.) zum Erlass des gegenständlichen Urteils nicht für erforderlich hielt (Art.34 Abs.2 ÜGA), war das entsprechende Begehren zurückzuweisen. Denn ein eigenes Antragsrecht stand dem Kläger in diesem Punkt nicht zu.
33. Im angefochtenen Zwischenurteil (ON 12, S.48 [4. Abschnitt, vor e]) hielt das Fürstliche Obergericht fest, dass zur Höhe des Schadens keine Beweise aufgenommen wurden. Der Schaden bilde Gegenstand des weiteren Verfahrens. Weil somit der Erfolg des erstgerichtlichen Verfahrens noch nicht feststand, blieb der Kostenspruch nach § 52 Abs.2 ZPO der Endentscheidung vorbehalten. Gleiches galt im gegenständlichen Berufungsverfahren, in welchem - mangels Feststellungen zur Höhe des Schadens - der gegenständliche Amtshaftungsanspruch noch nicht vollständig erledigt werden konnte.
Vaduz, 7. Mai 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat